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Archiv |
Mandantenbrief
April 2008
Alle
Angaben ohne Gewähr
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| Allgemeines
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| Zahlungsverzug:
Höhe der Verzugszinsen |
| Der
Gläubiger kann nach dem Eintritt
der Fälligkeit seines Anspruchs den
Schuldner durch eine Mahnung in Verzug
setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind
die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
-
für die Leistung eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt ist
-
die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis
anknüpft
- der
Schuldner die Leistung verweigert
-
besondere Gründe den sofortigen
Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens
30 Tage nach Fälligkeit und Zugang
einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber
einem Schuldner, der Verbraucher ist,
allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung
besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger
den Zugang der Rechnung (nötigenfalls
auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis)
bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld
zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt
für das Jahr fünf Prozentpunkte
bzw. für Rechtsgeschäfte, an
denen Verbraucher nicht beteiligt sind,
acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich
zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden
Jahres um die Prozentpunkte, um welche
die Bezugsgröße seit der letzten
Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen
oder gefallen ist. Bezugsgröße
ist der Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen
Zentralbank vor dem ersten Kalendertag
des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle
Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.07.2005:
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| Zeitraum |
01.07.
bis 31.12.2005 |
| 01.01.
bis 30.06.2006 |
| 01.07.
bis 31.12.2006 |
| 01.01.
bis 30.06.2007 |
| 01.07.
bis 31.12.2007 |
| 01.01.
bis 30.06.2008 |
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| Basiszinssatz |
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1,17
v. H. |
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1,37
v. H. |
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1,95
v. H. |
| 2,70
v. H. |
| 3,19
v. H. |
| 3,32
v. H. |
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| Verzugszinssatz |
| 6,17
v. H. |
| 6,37
v. H. |
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6,95
v. H. |
| 7,70
v. H. |
| 8,19
v. H. |
| 8,32
v. H. |
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| Verzugszinssatz
für Rechtsgeschäfte
ohne Verbraucherbeteiligung |
| 9,17
v. H. |
| 9,37
v. H. |
|
9,95
v. H. |
| 10,70
v. H. |
| 11,19
v. H. |
| 11,32
v. H. |
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| Abgabenordnung
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| Termine
April 2008 |
| Bitte
beachten Sie die folgenden Termine, zu
denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart |
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Ende
der Schonfrist bei Zahlung durch |
| Fälligkeit |
| Überweisung
1 |
Scheck/Bar
2 |
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Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3
|
| 10.04.2008 |
14.04.2008 |
07.04.2008 |
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Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer
sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004
erfolgten Gewinnausschüttung
an den Anteilseigner an das zuständige
Finanzamt abzuführen.
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Umsatzsteuer 4
|
| 10.04.2008 |
14.04.2008 |
07.04.2008 |
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| Sozialversicherung5 |
| 28.04.2008 |
entfällt |
entfällt |
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| 1 |
Umsatzsteuervoranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen müssen
grundsätzlich bis zum 10. des
dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats
(auf elektronischem Weg) abgegeben
werden. Fällt der 10. auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist
der nächste Werktag der Stichtag.
Bei einer Säumnis der Zahlung
bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge
erhoben. Eine Überweisung muss
so frühzeitig erfolgen, dass
die Wertstellung auf dem Konto des
Finanzamts am Tag der Fälligkeit
erfolgt. |
| 2 |
Bei Zahlung durch Scheck ist ab
dem 1.1.2007 zu beachten, dass die
Zahlung erst drei Tage nach Eingang
des Schecks beim Finanzamt als erfolgt
gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung
erteilt werden. |
| 3 |
Für den abgelaufenen Monat,
bei Vierteljahreszahlern für
das abgelaufene Kalendervierteljahr. |
| 4 |
Für den abgelaufenen Monat;
bei Dauerfristverlängerung für
den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern
mit Dauerfristverlängerung für
das vorangegangene Kalendervierteljahr. |
| 5 |
Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen
der Sozialversicherungsbeiträge
einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag
des laufenden Monats vorgezogen worden.
Zur Vermeidung von Säumniszuschlägen
bietet sich die Zahlung im Lastschriftverfahren
an. Die Krankenkassen möchten
die Beitragsnachweise monatlich bereits
eine Woche vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin
elektronisch übermittelt haben.
Dies sollte mit den einzelnen Krankenkassen
abgestimmt werden. Wird die Lohnbuchführung
nicht im eigenen Unternehmen, sondern
durch extern Beauftragte erledigt,
muss deshalb beachtet werden, dass
die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10
Tage vor dem Fälligkeitstermin
an den Beauftragten übermittelt
werden. Dies gilt insbesondere dann,
wenn der Fälligkeitstermin auf
einen Montag oder auf einen Tag nach
Feiertagen fällt. |
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| Einkommensteuer |
| Abgrenzung
von Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten
bei gemischt genutzten Gebäuden erfordert
Einzelfallprüfung |
| Bei Baumaßnahmen
an Gebäuden stellt sich die Frage,
ob es sich um Erhaltungsaufwendungen oder
Herstellungskosten handelt. Während
Erhaltungsaufwendungen sofort abzugsfähig
sind, müssen Herstellungskosten auf
die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt
werden.
Der Bundesfinanzhof hatte über den
Umbau von Praxisräumen im Erdgeschoss
eines Zweifamilienhauses nach einem Wasserschaden
zu entscheiden. Hierbei wurden eine Zwischenwand
entfernt, Türen verlegt, eine Tür
durch eine Fensteranlage ersetzt und eine
neue Heizung eingebaut. Die im Obergeschoss
gelegenen Wohnräume wurden nicht
verändert. Der Hauseigentümer
machte die Baukosten als Erhaltungsaufwand
geltend, da sie nicht zu einer wesentlichen
Verbesserung des Gesamtgebäudes geführt
hatten. Das Finanzamt bewertete sie jedoch
als Herstellungskosten.
Das Gericht konnte nicht endgültig
entscheiden, gab aber den Hinweis, dass
hinsichtlich der wesentlichen Verbesserung
nicht auf das Gesamtgebäude, sondern
auf die Praxisräume abzustellen ist,
weil Praxis- und Wohnräume verschiedene
Wirtschaftsgüter sind. Sollten die
Praxisräume wegen der besseren Nutzbarkeit
durch den Mieter umgebaut worden sein,
sind die Baumaßnahmen als Herstellungskosten
zu bewerten.
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| Erste
Fragen bei der Pauschalierung der Einkommensteuer
für Sachzuwendungen beantwortet
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Seit 2007 haben Unternehmer
bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen
und Geschenken die Möglichkeit, eine
Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Als
Folge muss der Empfänger die Zuwendung
nicht versteuern. Im Vorgriff auf ein
zurzeit in Abstimmung befindliches bundesweites
Verwaltungsschreiben hat die Oberfinanzdirektion
Rheinland zu einzelnen Fragen Stellung
genommen:
- Grundsätzlich ist das Wahlrecht
zur Anwendung der Pauschalierung der
Einkommensteuer für alle innerhalb
eines Wirtschaftsjahres gewährten
Zuwendungen einheitlich auszuüben.
Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung
jeweils gesondert für Zuwendungen
an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde
und deren Arbeitnehmer) und an eigene
Arbeitnehmer anzuwenden.
- Die Vereinfachungsregelungen zur
Aufteilung der Gesamtaufwendungen für
VIP-Logen gelten unverändert. Der
danach ermittelte Geschenkanteil kann
pauschaliert besteuert werden.
- Die Möglichkeit zur Pauschalierung
ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen
je Empfänger und Wirtschaftsjahr
oder wenn die Aufwendung für die
einzelne Zuwendung den Betrag von 10.000
€ brutto übersteigen. Bei
drei Zuwendungen im Wert von jeweils
5.000 € besteht für die ersten
beiden die Möglichkeit zur Pauschalierung.
Die dritte Zuwendung ist vom Empfänger
zu versteuern. Bei einer Einzelzuwendung
von 15.000 € ist die Pauschalierung
nicht zulässig.
- Für eigene Arbeitnehmer gelten
Besonderheiten:
- Bei bestimmten gesetzlichen Bewertungs-
oder Pauschalierungsmöglichkeiten
für Zuwendungen des Unternehmers
an seine Arbeitnehmer (z.B. Firmenwagenbesteuerung,
Arbeitgeberrabatte, Abgabe verbilligter
Mahlzeiten im Betrieb) findet die Pauschalsteuer
von 30 % keine Anwendung.
- Hat der Unternehmer sonstige Bezüge
seiner Arbeitnehmer schon nach anderen
Vorschriften pauschaliert, muss er dies
nicht rückgängig machen, wenn
er sich entscheidet, für die Sachzuwendungen
an seine Arbeitnehmer die neue Pauschalsteuer
von 30 % zu entrichten. Sofern nach
den verfahrensrechtlichen Regelungen
noch möglich, kann eine Rückabwicklung
einheitlich für alle betroffenen
Arbeitnehmer erfolgen. Sodann kann die
30 %ige Pauschalsteuer auch auf die
sonstigen Bezüge (Sachzuwendung)
zur Anwendung kommen.
- Wenn Mahlzeiten aus besonderem Anlass
oder Aufmerksamkeiten (z. B. Geburtstagsgeschenk)
den Betrag von 40 € überschreiten,
kann die Pauschalsteuer von 30 % angewandt
werden. Dies gilt auch bei Überschreitung
der monatlichen Freigrenze von 44 €
für sonstige Sachbezüge.
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| Fassadenveränderungen
im Rahmen der Renovierung eines vermieteten
Dachgeschosses können sofort abzugsfähige
Werbungskosten darstellen
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Der Eigentümer eines
Zweifamilienhauses hatte das Dachgeschoss
vermietet, das Erdgeschoss bewohnte er selbst.
Zum Zweck der Schall- und Wärmedämmung
ließ er im Giebelbereich des Dachgeschosses
Fassadendämmplatten befestigen, Sperrholzplatten
aufnageln und auf diesen Natur-Schieferplatten
verlegen. Dafür musste das Dach teilweise
ab- und wieder aufgedeckt werden. Es wurde
ein Dachüberstand von 60 cm hergestellt
und diese Fläche mit neuen Betondachsteinen
eingedeckt. Außerdem wurden neue Kupfer-Dachrinnen
und neue Fallrohre angebracht.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs
sind alle entstandenen Aufwendungen als
abzugsfähige Werbungskosten anzuerkennen.
In einem teilweise selbst genutzten und
teilweise vermieteten Wohnhaus sind sämtliche
einer vermieteten Wohnung zuzurechnenden
Reparaturaufwendungen voll als Werbungskosten
berücksichtigungsfähig, sofern
sie das Gebäude nicht wesentlich verbessern.
Die Herstellung des Dachüberstands
führt nicht zu einer wesentlichen Verbesserung
des Wohngebäudes. Der Gebrauchswert
wird durch diese einzelne Maßnahme
nicht deutlich erhöht. Eine wesentliche
Verbesserung würde voraussetzen, dass
mindestens drei Kernbereiche einer Wohnung
(Elektro-, Heizungs-, Sanitärinstallation
und Fenster) in ihrem Gebrauchswert deutlich
erweitert und ergänzt werden. In der
Herstellung eines Dachüberstands ist
auch keine Gebäudeerweiterung zu sehen.
Eine solche zu nachträglichen Herstellungskosten
führende Baumaßnahme läge
nur vor, wenn durch den Einbau bisher nicht
vorhandener Bestandteile in das Gebäude
dessen Nutzungsmöglichkeit erweitert
würde.
Aufwendungen für den Einbau neuer Gegenstände
in vorhandene Installationen eines Wohnhauses
führen nur zu Herstellungskosten, wenn
sich dadurch eine wesentliche Verbesserung
ergibt. Hiervon kann bei der Anbringung
von neuen Dachrinnen und Fallrohren nicht
ausgegangen werden.
Auch die Anbringung einer Fassadenverkleidung
führt nicht zu einer wesentlichen Verbesserung
des Gebäudes. Sie ergänzt lediglich
die Funktion der Hauswand und erhöht
den Wärme- und Schallschutz. Dabei
spielt es keine Rolle, ob die Maßnahme
innerhalb oder außerhalb der Wohnung
durchgeführt wird.
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| Keine
Minderung der Einkünfte eines Kindes
um Lohn- und Kirchensteuer sowie um Beiträge
zu privaten Versicherungen
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Die Frage, wie das
kindergeldrelevante Einkommen zu ermitteln
ist, dürfte nach wie vor ungeklärt
sein. Der Bundesfinanzhof hat sich erneut
zur Berücksichtigung von bestimmten
Aufwendungen des Kindes geäußert.
Nach Auffassung des Gerichts können
- Lohn- und Kirchensteuer,
- Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung,
- Prämien für eine Kfz-Haftpflichtversicherung,
- Beiträge für eine private
Rentenversicherung,
bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrags
nicht berücksichtigt werden.
Die Nichtberücksichtigung der Lohn-
und Kirchensteuer begründet das Gericht
damit, dass diese Einbehalte, anders als
z. B. die Sozialversicherung, erstattet
werden. Private Versicherungsprämien
können grundsätzlich nicht berücksichtigt
werden. Das gilt auch für private
Rentenversicherungsbeiträge, wenn
das Kind in der gesetzlichen Rentenversicherung
pflichtversichert ist.
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| Rückkaufverpflichtungen
sind zu passivierende Verbindlichkeiten
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Ein Autohändler veräußerte
Neuwagen an Leasinggesellschaften und eine
Autovermietung. Er verpflichtete sich bereits
bei Vertragsabschluss gegenüber den
Käufern, die Fahrzeuge nach Ablauf
der Leasingzeit zu einem festgesetzten Preis
zurückzukaufen. Die für diese
Rückkaufverpflichtungen gebildeten
Rückstellungen wurden vom Finanzamt
nicht anerkannt.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs
sind Verpflichtungen aus vorgenannten Sachverhalten
als Verbindlichkeit und nicht als Rückstellung
zu berücksichtigen und in der Bilanz
auszuweisen.
Bei den Rückkaufverpflichtungen handelt
es sich um selbstständige Verpflichtungen,
die beim Verkauf der Neuwagen eingegangen
wurden. Sie sind losgelöst von dem
späteren eigentlichen Rückkaufgeschäft
zu beurteilen. Sie bleiben während
der gesamten Laufzeit unverändert bestehen.
Mit der Zahlung des Kaufpreises für
den Neuwagen haben die Leasinggesellschaften
und die Autovermietung das Recht erworben,
von dem Autohändler den Rückkauf
der Fahrzeuge zu verlangen.
Unerheblich ist, dass für diese Verpflichtung
kein gesonderter Kaufpreis vereinbart worden
ist. Da sich Partner im Geschäftsleben
nichts schenken, ist zwecks Bewertung der
Verpflichtung der Kaufpreis für die
Neuwagen nach objektiven Maßstäben
auf einerseits das Neuwagengeschäft
und andererseits die Rückkaufverpflichtung
aufzuteilen.
Unabhängig von der Verbindlichkeit
für eine Rückkaufverpflichtung
hat der Unternehmer evtl. auch noch eine
Rückstellung für drohende Verluste
zu bilden. Sie kann sich aus dem Umstand
ergeben, dass der mit dem Käufer vereinbarte
Rückgabepreis über dem Teilwert
des zurückzugebenden Fahrzeugs liegt.
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| Wechselseitiges
Darlehen unter Angehörigen zum Zweck
des Schuldzinsenabzugs ist Gestaltungsmissbrauch
|
Es steht Angehörigen
frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander
steuerlich möglichst günstig zu
gestalten. Wo die Grenzen liegen, zeigt
ein Fall, über den der Bundesfinanzhof
zu entscheiden hatte.
Ein Ehepaar übertrug zwei Grundstücke
auf seine Töchter. Zur Anschaffung
bzw. Umschuldung dieser Grundstücke
wurden Darlehen aus dem Familienkreis verwendet.
Diese Darlehen übertrugen die Eltern
ebenfalls auf die Kinder, die sich nunmehr
wechselseitig Zinsen zu zahlen hatten. Diese
Zinsen machten sie als Sonderwerbungskosten
bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung der Grundstücksgemeinschaft
geltend. Da die wechselseitig vereinnahmten
Zinsen teilweise mit Sparer- und Werbungskosten
verrechnet werden konnten, ergab sich insgesamt
ein Steuervorteil.
Das Finanzamt sah dies als Gestaltungsmissbrauch
an und berücksichtigte die Schuldzinsen
nicht. Der Bundesfinanzhof erkannte ebenfalls
keine außersteuerlichen Gründe
und ging von einer missbräuchlichen
Gestaltung aus.
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| Zinsen
für Rentennachzahlungen sind steuerpflichtig
|
Eine Rentnerin erhielt nach
einem jahrelangen Rechtsstreit mit der gesetzlichen
Rentenversicherung eine erhebliche Nachzahlung
sowie rd. 7.000 € Zinsen ausgezahlt. Sie
war der Ansicht, diese Zinsen stellten einen pauschalierten
Nachteilsausgleich dar, der nicht zu versteuern
sei.
Der Bundesfinanzhof war anderer Ansicht und unterwarf
den Nachteilsausgleich als Einnahmen aus Kapitalvermögen
der Einkommensteuer. Da die Rentnerin ab 1992
einen Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger
hatte, habe sie ab diesem Zeitpunkt wirtschaftlich
gesehen Kapital überlassen. Die Zinsen dafür
seien deshalb - wie in allen Fällen der Kapitalüberlassung
- zu versteuern.
Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass
wegen der erheblichen Nachteile auf Grund der
verspäteten Auszahlung seitens des Finanzamts
Billigkeitsmaßnahmen (z. B. Erlass) in Erwägung
kommen.
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| Umsatzsteuer |
| Arbeitnehmer
kann bei Pkw-Vermietung an Arbeitgeber Vorsteuer
abziehen |
| Ein Außendienstmitarbeiter
erwarb einen Pkw, den er an den Arbeitgeber
"zuzüglich Umsatzsteuer"
vermietete. Die monatliche Miete unterwarf
er der Umsatzsteuer und machte die Vorsteuer
aus den Anschaffungskosten des Pkw gegenüber
dem Finanzamt geltend. Das Finanzamt lehnte
den Vorsteuerabzug ab.
Der Bundesfinanzhof gab dem Arbeitnehmer
Recht. Mit der Vermietung des Pkw ist
der Arbeitnehmer Unternehmer im Sinne
des Umsatzsteuergesetzes geworden. Dabei
spielt es auch keine Rolle, dass er Arbeitnehmer
beim Mieter des Pkw ist. Zu prüfen
ist aber, ob das Mietentgelt die tatsächlichen
Aufwendungen deckt. Sollten die Aufwendungen
des Arbeitnehmers höher sein als
die tatsächlich vereinbarte Miete,
wären die Aufwendungen Bemessungsgrundlage
für die Umsatzsteuer.
Hinweis: Vor Abschluss
eines solchen Vertrags sollte mit dem
Steuerberater über die Gestaltung
gesprochen werden.
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| Chauffeur-
und Limousinen-Service ist umsatzsteuerrechtlich
keine Beförderungsleistung |
| Grundsätzlich
wird eine sonstige Leistung an dem Ort
ausgeführt, von dem aus der Unternehmer
sein Unternehmen betreibt. Anders ist
es bei Beförderungsleistungen. Diese
werden dort erbracht, wo die Beförderung
ausgeführt wird. Erstreckt sich die
Beförderungsleistung ausschließlich
auf das Inland, so ist die Leistung in
vollem Umfang umsatzsteuerbar. Grenzüberschreitende
Personenbeförderungen, also Beförderungen
zwischen dem Inland und dem Ausland, werden
dort ausgeführt, wo die Beförderung
bewirkt wird. Umsatzsteuerbar im Inland
ist nur der Teil der Leistung, der auf
das Inland entfällt. Der auf die
ausländische Beförderung entfallende
Anteil ist nicht steuerbar.
Das Finanzgericht München hat entschieden,
dass nach Stunden- oder Tagessätzen
abgerechnete Chauffeur- und Limousinen-Serviceleistungen
umsatzsteuerrechtlich keine Beförderungsleistungen
sind. Auch wenn ein Teil dieser Leistungen
auf das Ausland entfällt, sind die
Umsätze an dem Ort ausgeführt,
von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen
betreibt. Hat der Unternehmer seinen Sitz
im Inland, sind die Umsätze in vollem
Umfang in Deutschland zu versteuern.
Abschließend muss der Bundesfinanzhof
entscheiden.
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| Übertragung
eines unvermieteten Grundstücks ist
keine Geschäftsveräußerung
im Ganzen |
| Eine Gesellschaft
erwarb umsatzsteuerpflichtig ein bebautes
Grundstück und Einrichtungsgegenstände.
Vor der Veräußerung hatte der
Verkäufer das Gebäude als Discothek
verpachtet. Der Pachtvertrag ging nicht
auf die Erwerberin über. Diese verpachtete
das Grundstück wiederum als Discothek
an einen ihrer Gesellschafter. Das Finanzamt
erkannte den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb
nicht an, weil nach seiner Ansicht eine
nicht steuerbare Geschäftsveräußerung
im Ganzen vorlag. Dem folgte der Bundesfinanzhof
nicht, weil die Veräußerung
eines unvermieteten oder unverpachteten
Gebäudes keine Geschäftsveräußerung
ist.
Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung
an einen anderen Unternehmer für
dessen Unternehmen unterliegen nicht der
Umsatzsteuer. Das setzt die Übereignung
eines Unternehmens und die Absicht voraus,
den übertragenen Geschäftsbetrieb
zu betreiben. Das übertragene Vermögen
muss also die Fortsetzung einer bisher
durch den Veräußerer ausgeübten
Tätigkeit ermöglichen. Die Übertragung
eines unvermieteten oder unverpachteten
Grundstücks führt nicht zur
Übertragung eines Unternehmensteils,
mit dem eine selbstständige Tätigkeit
fortgeführt werden kann, sondern
nur zur Übertragung eines einzelnen
Vermögensgegenstands.
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| Zivilrecht |
| Beklagte
Kfz-Halter sollten eigenen Rechtsanwalt
nur bei besonderen sachlichen Gründen
beauftragen |
| Werden nach einem
Verkehrsunfall sowohl Fahrer und Halter
eines Kfz als auch dessen Haftpflichtversicherer
auf Schadensersatz verklagt, so hat der
Versicherungsnehmer die Führung des
Rechtsstreits dem Versicherer zu überlassen.
Für die Beauftragung eines eigenen
Rechtsanwalts und die Erstattungsfähigkeit
der dadurch verursachten Kosten muss in
einem solchen Fall ein besonderer sachlicher
Grund bestehen. Nach einer Entscheidung
des Landgerichts Mönchengladbach
liegt ein solcher Grund vor, wenn der
beklagte Halter eines Kfz sich nicht nur
zusammen mit dem Haftpflichtversicherer
gegen Schadensersatzansprüche aus
einem Verkehrsunfall verteidigt, sondern
eigene Schadensersatzansprüche im
Wege der Widerklage geltend macht.
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| Erbschaft-/
Schenkungsteuer |
| Schenkungsteuer
bei verdeckter Gewinnausschüttung |
| Die Ehefrau eines
Mitgesellschafters und Geschäftsführers
einer GmbH hatte Vergütungen als
freie Mitarbeiterin erhalten, die das
Finanzamt teilweise als verdeckte Gewinnausschüttung
behandelte. Das Finanzamt setzte daraufhin
gegen die Ehefrau auch Schenkungsteuer
fest, weil es die verdeckten Gewinnausschüttungen
in den einzelnen Jahren für verschleierte
Schenkungen des Ehemanns an die Ehefrau
hielt.
Der Bundesfinanzhof bestätigte dies
nicht und hob die Schenkungsteuerbescheide
auf. Bei den überbezahlten Vergütungen
handele es sich nicht um freigebige Zuwendungen
des Ehemannes.
Das Gericht wies allerdings darauf hin,
dass es sich bei überhöhten
Vergütungen um eine gemischte freigebige
Zuwendung der GmbH handeln könne.
Dies war aber nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
nach
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