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Archiv |
Mandantenbrief
April 2009
Alle
Angaben ohne Gewähr
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| Allgemeines
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| Zahlungsverzug:
Höhe der Verzugszinsen |
| Der
Gläubiger kann nach dem Eintritt
der Fälligkeit seines Anspruchs den
Schuldner durch eine Mahnung in Verzug
setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind
die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
-
für die Leistung eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt ist
-
die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis
anknüpft
- der
Schuldner die Leistung verweigert
-
besondere Gründe den sofortigen
Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens
30 Tage nach Fälligkeit und Zugang
einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber
einem Schuldner, der Verbraucher ist,
allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung
besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger
den Zugang der Rechnung (nötigenfalls
auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis)
bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld
zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt
für das Jahr fünf Prozentpunkte
bzw. für Rechtsgeschäfte, an
denen Verbraucher nicht beteiligt sind,
acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich
zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden
Jahres um die Prozentpunkte, um welche
die Bezugsgröße seit der letzten
Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen
oder gefallen ist. Bezugsgröße
ist der Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen
Zentralbank vor dem ersten Kalendertag
des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle
Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.01.2006:
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| Zeitraum |
| 01.01.
bis 30.06.2007 |
| 01.07.
bis 31.12.2007 |
| 01.01.
bis 30.06.2008 |
| 01.07.
bis 31.12.2008 |
| 01.01.
bis 30.06.2009 |
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| Basiszinssatz |
| 2,70
%. |
| 3,19
% |
| 3,32
% |
| 3,19
% |
| 1,62
% |
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| Verzugszinssatz |
| 7,70
% |
| 8,19
% |
| 8,32
% |
| 8,19
% |
| 6,62
% |
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| Verzugszinssatz
für Rechtsgeschäfte
ohne Verbraucherbeteiligung |
| 10,70
%. |
| 11,19
% |
| 11,32
% |
| 11,19
% |
| 9,62.
% |
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nach
oben
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| Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung
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| Termine
April 2009 |
| Bitte
beachten Sie die folgenden Termine, zu
denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart |
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Ende
der Schonfrist bei Zahlung durch |
| Fälligkeit |
| Überweisung
1 |
Scheck/Bar
2 |
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Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3
|
| 14.04.2009 |
17.04.2009 |
09.04.2009 |
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Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer
sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004
erfolgten Gewinnausschüttung
an den Anteilseigner an das zuständige
Finanzamt abzuführen.
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Umsatzsteuer4
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| 14.04.2009 |
17.04.2009 |
09.04.2009 |
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| Sozialversicherung6 |
| 28.04.2009 |
entfällt |
entfällt |
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| 1 |
Umsatzsteuervoranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen müssen
grundsätzlich bis zum 10. des
dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats
(auf elektronischem Weg) abgegeben
werden. Fällt der 10. auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist
der nächste Werktag der Stichtag.
Es muss so frühzeitig überwiesen
werden, dass die Wertstellung auf
dem Konto des Finanzamts am Tag der
Fälligkeit erfolgt. Bei einer
Säumnis der Zahlung bis zu drei
Tagen werden keine Säumniszuschläge
erhoben. |
| 2 |
BBei Zahlung durch Scheck ist zu
beachten, dass die Zahlung erst drei
Tage nach Eingang des Schecks beim
Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte
stattdessen eine Einzugsermächtigung
erteilt werden. |
| 3 |
Für den abgelaufenen Monat,
bei Vierteljahreszahlern für
das abgelaufene Kalendervierteljahr. |
| 4 |
Für den abgelaufenen Monat;
bei Dauerfristverlängerung für
den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern
ohne Fristverlängerung für
das abgelaufene Kalendervierteljahr. |
| 5 |
Die Fälligkeitsregelungen der
Sozialversicherungsbeiträge sind
einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag
des laufenden Monats vorgezogen worden.
Um Säumniszuschläge zu vermeiden,
empfiehlt sich das Lastschriftverfahren.
Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher
Abgabetermin für die Beitragsnachweise.
Diese müssen dann bis spätestens
zwei Arbeitstage vor Fälligkeit
(d. h. am 23.4.2009) an die jeweilige
Einzugsstelle übermittelt werden.
Wird die Lohnbuchführung durch
extern Beauftragte erledigt, sollten
die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10
Tage vor dem Fälligkeitstermin
an den Beauftragten übermittelt
werden. Dies gilt insbesondere, wenn
die Fälligkeit auf einen Montag
oder auf einen Tag nach Feiertagen
fällt. |
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| Einkommensteuer |
| Außergewöhnliche
Abnutzung bei nicht mehr nutzbarem Gebäude
als Werbungskosten bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung absetzbar |
Stellt sich nach Kündigung
eines Mietverhältnisses heraus, dass
ein auf die Bedürfnisse des Mieters
hergerichtetes Gebäude nicht mehr nutzbar
ist und auch nach einer Veräußerung
nicht mehr zweckmäßig verwendet
werden kann, können Absetzungen für
außergewöhnliche Abnutzung als
Werbungskosten bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.
So hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Eine GbR hatte in den 1970er Jahren ein
Gebäude für einen Lebensmittelmarkt
errichtet und 1984 nach detaillierten Angaben
des Mieters ausgebaut. Nachdem der Mieter
den Vertrag zum 31.12.2000 gekündigt
hatte, bemühte sich die GbR vergeblich,
das Gebäude anderweitig zu vermieten.
Ende des Jahres veräußerte die
GbR das Grundstück (steuerfrei) an
eine Bauherrengemeinschaft, die das Gebäude
abriss und ein Geschäftshaus errichtete.
Das Finanzamt hatte eine Absetzung für
außergewöhnliche Abnutzung abgelehnt,
weil auf Grund der Veräußerung
der notwendige Zusammenhang mit einer Einkunftsart
fehlte.
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| Ausübung
des Wahlrechts zur Einnahmen-Überschussrechnung |
Ein Ehepaar verkaufte
1994 einzelne Parzellen eines im gleichen
Jahr erworbenen unbebauten Grundstücks
und behielt einen Teil des Grundstücks
zurück. Auf diesem verbliebenen Teil
errichtete es im Folgejahr ein Doppelhaus,
das ab dem 1. Dezember 1995 vermietet wurde.
Den Mietern wurde eine auf drei Jahre befristete
Kaufoption eingeräumt.
Der Gewinn aus der Veräußerung
des Grundstücks im Jahr 1994 wurde
durch Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (Einnahmen-Überschussrechnung)
ermittelt, wobei die Anschaffungskosten
des gesamten Grundstücks als Betriebsausgaben
erfasst wurden. Für das Folgejahr erklärte
das Ehepaar Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung.
Bei einer Außenprüfung vertrat
das Finanzamt die Ansicht, dass das Grundstück
mit der Doppelhaushälfte ab 1995 vom
Umlaufvermögen in das Anlagevermögen
übergegangen war und errechnete daraus
einen Gewinn von rd. 180.000 €. Außerdem
behandelte das Finanzamt die Einkünfte
als solche aus gewerblichem Grundstückshandel.
Der Bundesfinanzhof hat zu Gunsten des Ehepaars
entschieden, dass bereits im Jahr 1994 die
Entscheidung, den Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung
zu ermitteln, getroffen wurde. Diese Entscheidung
sei nicht jährlich zu wiederholen.
Dass das Ehepaar ab 1995 Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung erklärt
habe, sei unerheblich, weil sowohl bei der
Einnahmen-Überschussrechnung als auch
bei der Ermittlung der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung das Zu- und Abflussprinzip
gelte. Da die Absicht, auch das verbliebene
Grundstück zu verkaufen, nie aufgegeben
worden ist, bleibe das Grundstück Umlaufvermögen.
Einzig die geltend gemachte Absetzung für
Abnutzung entfalle für das vermietete
Doppelhaus.
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| Doppelte
Haushaltsführung bei Wechsel des Familienwohnsitzes
weiter möglich |
| Aufwendungen für
eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung
sind zeitlich unbeschränkt als Werbungskosten
abzugsfähig. Das gilt nach Aussage
des Bundesfinanzhofs auch, wenn berufstätige
Ehegatten ihren Familienwohnsitz an den
Beschäftigungsort eines der Ehegatten
verlegt haben und die ehemalige Familienwohnung
als Erwerbswohnung am ursprünglichen
Familienwohnsitz beibehalten.
Zwei Beamte waren an unterschiedlichen
Orten tätig und unterhielten dort
jeweils eine Wohnung. Nach der Heirat
zog der Ehemann in das Haus der Ehefrau
und machte die Aufwendungen für seine
bisherige Wohnung am Dienstort als Werbungskosten
bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit geltend. Nach zwei Jahren bestimmte
das Ehepaar die bisherige Wohnung am Dienstort
des Ehemannes als Familienwohnung. Die
Aufwendungen für das von der Ehefrau
weiterhin genutzte Haus an deren Dienstort
wurden als Werbungskosten abgezogen.
Das Gericht hat dem unter Hinweis auf
seine ständige Rechtsprechung zugestimmt.
Danach ist die Begründung eines doppelten
Haushalts auch dann beruflich veranlasst,
wenn Ehegatten bereits vor ihrer Heirat
an verschiedenen Orten berufstätig
waren, an ihren jeweiligen Beschäftigungsorten
wohnten und nach der Eheschließung
eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung
machen. Die Ehegatten können selbst
bestimmen, welche Wohnung ihren gemeinsamen
Familienwohnsitz darstellt.
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| Gewerbliche
Prägung nur bei Absicht, gewerbliche
Einkünfte zu erzielen |
| Eine GbR, an der nur
Kapitalgesellschaften beteiligt waren,
hatte bei ihrer Gründung den Zweck,
ein Erbbaurecht mit einem Mehrfamilienhaus
zu bebauen, dieses anschließend
zu vermieten und zu verwalten. Die GbR
wollte später weitere Gesellschafter
als Kapitalanleger (geschlossener Immobilienfonds)
aufnehmen. Dazu kam es nicht, denn zwei
Jahre nach der Gründung verkaufte
die GbR das Erbbaurecht mit der Verpflichtung,
das Mehrfamilienhaus zu errichten, an
eine Schwester-GbR zu Selbstkosten. In
den ersten drei Jahren erwirtschaftete
die GbR konzeptionsgemäß Verluste.
Der Bundesfinanzhof verneinte eine originäre
gewerbliche Tätigkeit, weil die GbR
ursprünglich die langfristige Vermietung
des Mehrfamilienhauses beabsichtigt hatte.
Auch eine gewerbliche Prägung lag
nicht vor, weil ursprünglich beabsichtigt
war, natürliche Personen als Gesellschafter
aufzunehmen, so dass planmäßig
mit deren Aufnahme die gewerbliche Prägung
entfallen wäre. Bis dahin waren positive
gewerbliche Einkünfte aber nicht
zu erwarten.
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| Pauschalierung
der Lohnsteuer von Zukunftssicherheitsleistungen
bei Anwendung der Vervielfältigungsregel |
| Bestimmte Zukunftssicherungsleistungen
können bis zur Höhe von 1.752
€ im Kalenderjahr pauschal versteuert
werden. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses
kann ein Mehrfaches dieses Betrags dem
Arbeitnehmer pauschal versteuert zugewendet
werden. Der Vervielfältiger entspricht
der Anzahl der Kalenderjahre, in denen
das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers
zum Arbeitgeber bestanden hat. Der so
ermittelte Betrag ist um die pauschal
besteuerten Beiträge in den letzten
sieben Jahren vor Ausscheiden zu kürzen.
Von dieser Regelung machte der alleinige
Gesellschafter und Geschäftsführer
einer GmbH Gebrauch, der vertragsgemäß
mit Vollendung des 65. Lebensjahres aus
dem Arbeitsverhältnis ausschied.
Zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer
wurde unmittelbar im Anschluss an das
beendete Arbeitsverhältnis ein neuer
Arbeitsvertrag abgeschlossen, diesmal
auf Teilzeitbasis. Gleichzeitig stellte
die Gesellschaft zwei weitere Geschäftsführer
ein. Der nach den oben geschilderten Grundsätzen
pauschal zu versteuernde Betrag wurde
mit ca. 64.000 € ermittelt. Das Finanzamt
lehnte dies mit der Begründung ab,
es läge keine wirksame Beendigung
des Arbeitsverhältnisses vor.
Der Bundesfinanzhof beurteilt dies anders.
Das Gericht sieht in der vertragsgemäßen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
mit Vollendung des 65. Lebensjahres die
Voraussetzungen für eine Pauschalierung
als erfüllt an. Der Abschluss eines
neuen Arbeitsvertrags mit dem gleichen
Arbeitgeber unter geänderten Voraussetzungen
ändert daran nichts.
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| Schadensersatz
wegen Tötung des Ehegatten unterliegt
nicht der Einkommensteuer |
| Eine Witwe eines an
den Folgen ärztlicher Fehler Verstorbenen
erhielt vom Arbeitgeber des behandelnden
Arztes nach Vergleich eine Schadensersatzrente
von monatlich 1.022 €. Davon entfielen
664 € auf materiellen Unterhaltsschaden
und 358 € auf den Haushaltsführungsschaden.
Das Finanzamt besteuerte die Rente zunächst
in voller Höhe als sonstige Einkünfte,
nach Einspruch nur noch den auf den materiellen
Unterhaltsschaden entfallenden Teil.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass
eine Schadensersatzrente, die den durch
den Tod des Ehegatten entstandenen materiellen
Unterhaltsschaden ausgleicht, nicht einkommensteuerpflichtig
ist.
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| Weitere
Bareinlage eines Kommanditisten führt
zu zusätzlichem Verlustausgleichspotenzial |
| Leistet ein Kommanditist
zusätzlich zu der im Handelsregister
eingetragenen, nicht voll eingezahlten
Hafteinlage eine weitere Bareinlage, kann
er bestimmen, dass die Bareinlage nicht
mit der noch offenen Haftsumme zu verrechnen
ist (negative Tilgungsbestimmung). In
Höhe der Bareinlage entsteht damit
zusätzliches Verlustausgleichspotenzial.
Nachdem der Bundesfinanzhof dies schon
für eine zusätzliche Sacheinlage
entschieden hatte, hat das Gericht seine
Rechtsprechung auch bezüglich einer
zusätzlich geleisteten Bareinlage
bestätigt. Weiterhin sah das Gericht
ein im Vier-Konten-Modell aktivisch gewordenes
Darlehenskonto als Forderung der Kommanditgesellschaft
gegen den Kommanditisten an, so dass das
Konto nicht in die Ermittlung des Kapitalkontos
einzubeziehen ist und damit nicht verlustausgleichsbeschränkend
wirkt.
Im Streitfall hatten die Kommanditisten
das Kommanditkapital der Gesellschaft
um fünf Millionen DM erhöht,
die Kapitalerhöhung aber nicht in
das Handelsregister eintragen lassen.
Die entsprechenden Zahlungen wurden in
der Bilanz in der "Kapitalrücklage"
ausgewiesen. Im Gesellschaftsvertrag war
die Führung von vier Gesellschafterkonten
vorgesehen. Durch gesellschaftsvertraglich
nicht vorgesehene Auszahlungen an die
Gesellschafter waren deren Darlehenskonten
negativ (aktivisches Darlehenskonto).
Der Bundesfinanzhof bestätigte den
Kommanditisten, dass das aktivische Darlehenskonto
für den Verlustausgleich nicht in
die Ermittlung der Kapitalkonten der Kommanditisten
einzubeziehen ist.
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| Zeitpunkt
der Gewinnrealisierung bei Veräußerung
von GmbH-Anteilen |
| Ein nicht wesentlich
beteiligter GmbH-Gesellschafter veräußerte
1998 einen Teil seiner Anteile, so dass
er danach nur noch mit weniger als 10
% an der Gesellschaft beteiligt war. Die
Wesentlichkeitsgrenze wurde mit Wirkung
ab 1.1.1999 von 25 % auf weniger als 10
% herabgesetzt.
In den im Dezember 1998 beurkundeten Verträgen
war geregelt, dass der Geschäftsanteil
mit sofortiger unmittelbarer dinglicher
Wirkung übertragen und abgetreten
wird. Gleichzeitig wurde aber vereinbart,
dass alle mit dem übertragenen Geschäftsanteil
verbundenen Rechte und Pflichten, insbesondere
das Gewinnbezugsrecht, mit Wirkung vom
1. Januar 1999 an auf die Erwerber übergehen
sollten. Der Kaufpreis wurde noch 1998
bezahlt. Der Veräußerer vertrat
die Auffassung, dass der Veräußerungsvorgang
im Veranlagungszeitraum 1998 zu erfassen
sei und damit nicht zu steuerpflichtigen
Einkünften führe.
Dem ist der Bundesfinanzhof entgegengetreten.
Das Gericht sah den Veräußerungsvorgang
erst 1999 realisiert, da die Anteilserwerber
1998 noch keinerlei Einflussnahmemöglichkeit
auf das Handeln der GmbH hatten. Das wirtschaftliche
Eigentum an den Anteilen sei somit erst
mit Wirkung zum 1. Januar 1999 übergegangen.
Zu diesem Zeitpunkt war der Verkauf als
Veräußerung einer wesentlichen
Beteiligung zu werten und damit als steuerpflichtige
Einkünfte im Veranlagungszeitraum
1999 zu erfassen.
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| Umsatzsteuer |
| Rücknahme
verkaufter Umzugskartons gegen Entgelt mindert
nicht die Umsatzsteuer für die ursprüngliche
Lieferung |
| Verkauft ein Unternehmer,
der Umzüge durchführt, Umzugskartons,
unterliegt das für die Kartons gezahlte
Entgelt in voller Höhe der Umsatzsteuer.
Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer
entsprechend seiner Werbung gebrauchte
Kartons gegen Entgelt zurücknimmt.
In der Rücknahme liegt nach Auffassung
des Bundesfinanzhofs ein eigenständiger
Umsatz, es wird nicht das ursprüngliche
Geschäft rückgängig gemacht.
Damit mindert das von dem Unternehmer
gezahlte Entgelt nicht die Bemessungsgrundlage
für den ursprünglichen Umsatz.
Soweit die Rücklieferung der Kartons
durch Privatpersonen erfolgt, kann der
Umzugsunternehmer keine Vorsteuer aus
dem Rücknahmepreis geltend machen.
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| Körperschaftsteuer |
| Zehnjähriger
Erdienungszeitraum auch bei Erhöhung
einer Pensionszusage an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer |
| Einem zu mehr als
50 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligten
Geschäftsführer war im Alter
von 30 Jahren eine Pension auf das 65.
Lebensjahr zugesagt worden. In seinem
56. Lebensjahr wurde diese Pensionszusage
erhöht. Das Finanzamt wertete dies
als verdeckte Gewinnausschüttung,
weil Pensionszusagen an beherrschende
Gesellschafter-Geschäftsführer
steuerlich nur anerkannt werden können,
wenn der Zeitraum zwischen Zusage und
Pensionsalter mindestens zehn Jahre beträgt
(sog. Erdienungszeitraum). Diesen Grundsatz
wandte es auch auf die Erhöhung der
Pensionszusage an.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt
Recht, weil der Erdienungszeitraum auch
für Erhöhungen gilt.
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| Gewerbesteuer |
| Voraussetzungen
für eine gewerbesteuerfreie Teilbetriebsveräußerung |
| Nach einem Beschluss
des Bundesfinanzhofs sind einer gewerbesteuerlich
begünstigten Teilbetriebsveräußerung
enge Grenzen gesetzt. Die in diesem Teilbetrieb
ausgeübte Tätigkeit muss endgültig
eingestellt werden. Sämtliche dazugehörende
wesentliche Betriebsgrundlagen sind in
einem einheitlichen Vorgang zu veräußern
oder/und zu entnehmen.
Im Fall einer Betriebsaufspaltung sind
deshalb nicht nur die zum notwendigen
Betriebsvermögen gehörenden
GmbH-Anteile zu veräußern/entnehmen,
sondern auch das dem Betrieb der GmbH
zur Nutzung überlassene Grundstück.
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| Lohnsteuer/Sozialversicherung |
| Zuschläge
ohne tatsächlich geleistete Sonntags-,
Feiertags- oder Nachtarbeit sind nicht steuerfrei |
| Zuschläge, die
für tatsächlich geleistete Sonntags-,
Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem
Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei.
Die Zuschläge dürfen bestimmte
Prozentsätze des Grundlohns nicht
übersteigen.
Das Finanzgericht Köln bestätigte
diesen Grundsatz: Die Steuerfreiheit der
Zuschläge setzt voraus, dass tatsächlich
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
geleistet wird. Tatsächliche Leistung
bedeutet, dass die Arbeit gegen Entgelt
objektiv erbracht werden muss.
Das Urteil betraf den Fall einer Schwangeren,
die auf Grund des Beschäftigungsverbots
nach dem Mutterschutzgesetz keine Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeit leisten durfte,
aber weiterhin entsprechende Zulagen erhielt.
Der Bundesfinanzhof wird abschließend
entscheiden..
nach
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| Arbeitsrecht |
| Stundenvergütung
ist sittenwidrig, wenn sie nur 55 % des
marktüblichen Entgelts beträgt |
| Wenn ein Arbeitgeber
mit einem Arbeitnehmer ein Entgelt vereinbart,
welches nur 55 % des marktüblichen
Entgelts beträgt, so handelt er sittenwidrig
mit der Folge, dass er dem Arbeitnehmer
das marktübliche Entgelt zu bezahlen
hat. Dies hat das Arbeitsgericht Bielefeld
in einem allerdings noch nicht rechtskräftigen
Urteil entschieden.
Interessant ist der Fall auch deshalb,
weil die Arbeitsvertragsparteien (ein
polnisches Unternehmen und eine polnische
Arbeitnehmerin) im konkreten Fall die
Geltung polnischen Rechts vereinbart hatten.
Da das Arbeitsverhältnis aber in
Deutschland abgewickelt wurde und keinen
besonderen Bezug zu Polen aufwies, erklärte
das Gericht deutsches Recht für anwendbar..
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oben
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| Mieter/
Vermieter |
| Betriebskostenabrechnung
muss an alle Mieter adressiert werden |
| Nach Ansicht des Landgerichts
Frankfurt a. M. ist bei einer an Eheleute
vermieteten Wohnung die Betriebskostenabrechnung
zwingend an beide Ehepartner zuzustellen.
Wird die Abrechnung nur an einen Ehepartner
gerichtet, wird der andere Partner daraus
nicht verpflichtet.
Dies gilt auch, wenn die Abrechnung in
den gemeinsamen Briefkasten der Eheleute
gelangt und nach dem Mietvertrag beide
Eheleute für Erklärungen des
Vermieters empfangsbevollmächtigt
waren. Denn ein Schriftstück kann
nur demjenigen mit Rechtswirkung zugehen,
an den es adressiert ist.
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| Zivilrecht |
| Ehevertrag
kann sittenwidrig sein, wenn er beim Unterhaltspflichtigen
zur Sozialhilfe führt |
| In einem vom Bundesgerichtshof
entschiedenen Fall hatten Eheleute in
einem notariell beurkundeten Ehevertrag
für den Fall der Ehescheidung gegenseitig
auf jeden gesetzlichen Unterhalt verzichtet.
Als Abfindung für ihren Verzicht
sollte die Ehefrau eine monatliche Leibrente
in Höhe von 1.300 DM erhalten.
Nach Scheidung der Ehe begehrte der Ehemann
klageweise die Feststellung, dass der
Ehefrau doch keine Leibrenten- oder Unterhaltsansprüche
zustehen.
Zu Recht, befand das Gericht. Das Gericht
beurteilte die vereinbarte Leibrentenverpflichtung
als sittenwidrig, weil deren Erfüllung
angesichts seines geringen Einkommens
zur Folge gehabt hätte, dass er teilweise
auf Sozialleistungen angewiesen gewesen
wäre.
nach
oben
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