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Archiv |
Mandantenbrief
Oktober 2009
Alle
Angaben ohne Gewähr
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| Allgemeines
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| Zahlungsverzug:
Höhe der Verzugszinsen |
| Der
Gläubiger kann nach dem Eintritt
der Fälligkeit seines Anspruchs den
Schuldner durch eine Mahnung in Verzug
setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind
die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
-
für die Leistung eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt ist
-
die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis
anknüpft
- der
Schuldner die Leistung verweigert
-
besondere Gründe den sofortigen
Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens
30 Tage nach Fälligkeit und Zugang
einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber
einem Schuldner, der Verbraucher ist,
allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung
besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger
den Zugang der Rechnung (nötigenfalls
auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis)
bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld
zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt
für das Jahr fünf Prozentpunkte
bzw. für Rechtsgeschäfte, an
denen Verbraucher nicht beteiligt sind,
acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich
zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden
Jahres um die Prozentpunkte, um welche
die Bezugsgröße seit der letzten
Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen
oder gefallen ist. Bezugsgröße
ist der Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen
Zentralbank vor dem ersten Kalendertag
des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle
Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.01.2006:
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| Zeitraum |
| 01.01.
bis 30.06.2007 |
| 01.07.
bis 31.12.2007 |
| 01.01.
bis 30.06.2008 |
| 01.07.
bis 31.12.2008 |
| 01.01.
bis 30.06.2009 |
| 01.07.
bis 31.12.2009 |
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| Basiszinssatz |
| 2,70
%. |
| 3,19
% |
| 3,32
% |
| 3,19
% |
| 1,62
% |
| 0,12
% |
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| Verzugszinssatz |
| 7,70
% |
| 8,19
% |
| 8,32
% |
| 8,19
% |
| 6,62
% |
| 5,12
% |
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| Verzugszinssatz
für Rechtsgeschäfte
ohne Verbraucherbeteiligung |
| 10,70
%. |
| 11,19
% |
| 11,32
% |
| 11,19
% |
| 9,62
% |
| 8,12
% |
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oben
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| Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung
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| Termine
Oktober 2009 |
| Bitte
beachten Sie die folgenden Termine, zu
denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart |
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Ende
der Schonfrist bei Zahlung durch |
| Fälligkeit |
| Überweisung
1 |
Scheck/Bar
2 |
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Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3
|
| 12.10.2009 |
15.10.2009 |
09.10.2009 |
|
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer
sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004
erfolgten Gewinnausschüttung
an den Anteilseigner an das zuständige
Finanzamt abzuführen.
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Umsatzsteuer4
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| 12.10.2009 |
15.10.2009 |
09.10.2009 |
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| Sozialversicherung5 |
| 28.10.2009 |
entfällt |
entfällt |
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| 1 |
Umsatzsteuervoranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen müssen
grundsätzlich bis zum 10. des
dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats
(auf elektronischem Weg) abgegeben
werden. Fällt der 10. auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist
der nächste Werktag der Stichtag.
Es muss so frühzeitig überwiesen
werden, dass die Wertstellung auf
dem Konto des Finanzamts am Tag der
Fälligkeit erfolgt. Bei einer
Säumnis der Zahlung bis zu drei
Tagen werden keine Säumniszuschläge
erhoben. |
| 2 |
Bei Zahlung durch Scheck ist zu
beachten, dass die Zahlung erst drei
Tage nach Eingang des Schecks beim
Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte
stattdessen eine Einzugsermächtigung
erteilt werden. |
| 3 |
Für den abgelaufenen Monat |
| 4 |
Für den abgelaufenen Monat;
bei Dauerfristverlängerung für
den vorletzten Monat. |
| 5 |
Die Fälligkeitsregelungen der
Sozialversicherungsbeiträge sind
einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag
des laufenden Monats vorgezogen worden.
Um Säumniszuschläge zu vermeiden,
empfiehlt sich das Lastschriftverfahren.
Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher
Abgabetermin für die Beitragsnachweise.
Diese müssen dann bis spätestens
zwei Arbeitstage vor Fälligkeit
(d. h. am 23.4.2009) an die jeweilige
Einzugsstelle übermittelt werden.
Wird die Lohnbuchführung durch
extern Beauftragte erledigt, sollten
die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10
Tage vor dem Fälligkeitstermin
an den Beauftragten übermittelt
werden. Dies gilt insbesondere, wenn
die Fälligkeit auf einen Montag
oder auf einen Tag nach Feiertagen
fällt. |
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oben
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| Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz:
Aufbewahrungspflicht ausgedehnt |
| Unternehmer mit
Gewinneinkünften müssen Geschäftsunterlagen
in der Regel zehn Jahre aufbewahren. Außerdem
ist bei ihnen eine Außenprüfung
(Betriebsprüfung) zulässig.
Der Bundesrat hat am
10.7.2009 dem Gesetz zur Bekämpfung
der Steuerhinterziehung zugestimmt. Zukünftig
müssen auch natürliche Personen,
deren Summe der positiven Einkünfte
aus Überschusseinkünften (aus
nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen,
Vermietung und Verpachtung und sonstige
Einkünfte) mehr als 500.000 €
im Kalenderjahr beträgt, die im Zusammenhang
stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen
sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung
sind die Feststellungen für jeden
Ehegatten gesondert maßgebend.
Außerdem
ist bei den Betroffenen künftig eine
Außenprüfung generell zulässig.
Personen, die sich nicht an die Vorschriften
halten und damit eine Außenprüfung
erschweren, müssen mit Verzögerungsgeld
rechnen.
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| Einkommensteuer |
| Auswirkungen
einer erteilten Lastschriftermächtigung
für Umsatzsteuer-Vorauszahlung auf
die Einnahmen-Überschuss-Rechnung |
| Regelmäßig
wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die
kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach
Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie
gehören, zu- bzw. abgeflossen sind,
gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen
bzw. abgeführt. Als kurze Zeit gilt
i. d. R. ein Zeitraum von 10 Tagen.
Der Bundesfinanzhof hatte entschieden,
dass diese Regelung auch für bestimmte
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen gilt, die
für das vorangegangene Kalenderjahr
geschuldet und zu Beginn des Folgejahres
gezahlt werden.
Die Oberfinanzdirektion Rheinland weist
darauf hin, dass bei erteilter Lastschriftermächtigung,
fristgerechter Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung
und hinreichender Deckung des Bankkontos
die Zahlung im Zeitpunkt der Fälligkeit
(i. d. R. der 10. eines Monats) erfolgt
ist. Dies gilt auch dann, wenn das Finanzamt
den Betrag erst später einzieht.
Beispiel: Bei einem Unternehmer, der
seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung
ermittelt, zieht das Finanzamt am 14.1.
des Jahres 2 die am 10.1. des Jahres 2
fällige Umsatzsteuer Dezember des
Jahres 1 in Höhe von 1.000 €
ein. Da die Zahlung kurze Zeit nach Beendigung
des Kalenderjahrs entrichtet wird, sind
die 1.000 € in der Gewinnermittlung
des Jahres 1 als Betriebsausgabe abzuziehen.
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| Bei
Teilveräußerung einer Immobilie
und privater Verwendung des Verkaufserlöses
ist Schuldzinsenabzug beschränkt |
Veräußert
ein Eigentümer Anteile seiner fremd
vermieteten, darlehensfinanzierten Eigentumswohnung
und verwendet er unter Aufrechterhaltung
des Darlehens den Verkaufserlös für
private Zwecke, so kann er aus dem fortgeführten
Darlehen nicht mehr an Schuldzinsen als
Werbungskosten abziehen, als dem bei ihm
verbliebenen Anteil an der Immobilie entspricht.
Der Bundesfinanzhof hat einem Ehemann
widersprochen, der den hälftigen
Miteigentumsanteil an seine Ehefrau veräußerte,
aber weiterhin die gesamten Zinsen seines
Immobiliendarlehens als Werbungskosten
abziehen wollte. Da er den Veräußerungserlös
für private Zwecke und nicht etwa
zum Erwerb einer anderweitigen Quelle
von Überschusseinkünften verwendete,
fehlte es nunmehr an dem für den
Werbungskostenabzug erforderlichen Veranlassungszusammenhang.
Der Schuldzinsenabzug war in dem Umfang
zu versagen, der wirtschaftlich gesehen
auf den veräußerten Wohnungsanteil
entfällt.
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| Instandsetzungsaufwendungen
in der Selbstnutzungsphase keine Werbungskosten |
| Einem Ehepaar gehörte
eine Eigentumswohnung, die es 2007 selbst
nutzte und ab 2008 vermietete. Während
der Zeit der Selbstnutzung, also im Jahr
2007, ließ es einen neuen Heizkessel
einbauen. Die Kosten wollte es als vorab
entstandene Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften
geltend machen.
Das lehnte der Bundesfinanzhof ab. Vorab
entstehende Werbungskosten können
nur berücksichtigt werden, wenn ein
ausreichend bestimmter wirtschaftlicher
Zusammenhang zwischen Aufwendungen und
Einkunftsart besteht. Dieser fehlte hier,
weil der neue Heizkessel auch fast ein
Jahr privat genutzt wurde.
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| Leistungen
einer Praxisausfallversicherung nach einem
Unfall sind nicht zu versteuern |
| Eine Ärztin hatte
eine Praxisausfallversicherung abgeschlossen.
Leistungen aus der Versicherung waren fällig,
wenn die Versicherungsnehmerin einen Unfall
erleiden oder die Praxis unter Quarantäne
gestellt würde. Die Versicherungsprämien
wurden als Betriebsausgaben erfasst.
Nachdem die Ärztin einen Unfall
erlitten hatte, erhielt sie erhebliche
Versicherungsleistungen, die sie nicht
als Einnahmen in ihrer Gewinnermittlung
erfasste. Das zuständige Finanzamt
rechnete die Versicherungsleistungen zu
den Einkünften aus selbständiger
Arbeit.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden,
dass Leistungen aus einer Praxisausfallversicherung
nicht der Einkommensteuer unterliegen,
wenn sie durch einen Unfall verursacht
worden sind. Dagegen sind Leistungen,
die auf Grund einer behördlich verordneten
Quarantäne und/oder wegen Brand,
Sturm oder Einbruch entstehen, betrieblich
verursacht und als Betriebseinnahmen zu
erfassen.
Beiträge für eine Praxisausfallversicherung
sind dementsprechend nicht in vollem Umfang
als Betriebsausgaben abzugsfähig,
sondern im Verhältnis aufzuteilen.
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| Vorbereitung
auf Wiederholungsprüfung nach Ende
eines Arbeitsverhältnisses kann Zahlung
von Kindergeld rechtfertigen |
| Eine ernsthafte und
nachhaltige Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung
gehört auch dann zur Berufsausbildung,
wenn ein förmliches Ausbildungsverhältnis
nicht mehr besteht. In dem vom Bundesfinanzhof
entschiedenen Fall hatte sich ein Auszubildender
nach nicht bestandener Abschlussprüfung
im Eigenstudium auf die Wiederholungsprüfung
vorbereitet. Das Ausbildungsverhältnis
endete am Tag der nicht bestandenen Prüfung.
In der Berufsschule hatte er sich als
Gasthörer angemeldet. Die Wiederholungsprüfung
legte er mit Erfolg ab.
Die Familienkasse vertrat die Auffassung,
dass die "freie Selbstausbildung"
keine Berufsausbildung im eigentlichen
Sinne sei und versagte die Zahlung von
Kindergeld. Demgegenüber wertete
das Gericht die bestandene Wiederholungsprüfung
als Indiz, dass sich der Auszubildende
ernsthaft und nachhaltig auf diese Prüfung
vorbereitet habe. Die Familienkasse wurde
verpflichtet, das Kindergeld für
den Zeitraum zwischen nicht bestandener
und Wiederholungsprüfung nachzuzahlen
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| Umsatzsteuer |
| Betreuung,
Schulung und Überwachung von nachgeordneten
selbstständigen Vermittlern kann umsatzsteuerfreie
Vermittlungsleistung sein |
| Nach dem Umsatzsteuergesetz
ist die Vermittlung der Umsätze von
Gesellschaftsanteilen (z. B. Fondsanteilen)
steuerfrei. Das Bundesministerium der
Finanzen versteht unter "Vermittlung"
gemäß der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs, dass die Vermittlungsleistung
sich auf einzelne Geschäftsabschlüsse
beziehen muss. Dies gilt sowohl für
die Vermittlung von Gesellschaftsanteilen
als auch die Vermittlungsleistungen eines
Bausparkassenvertreters, Versicherungsvertreters
oder Versicherungsmaklers.
Auch die Betreuung, Schulung
und Überwachung von nachgeordneten
selbstständigen Vermittlern kann
eine Vermittlungsleistung
sein. Dies setzt jedoch voraus, dass der
Unternehmer, der die Betreuung, Schulung
oder Überwachung übernimmt,
durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots
im Einzelfall mittelbar auf die eine oder
andere Vertragspartei Einfluss nehmen
kann. Die Verwendung von Standardverträgen
und standardisierte Vorgänge reichen
hierfür nicht aus.
Da das Bundesministerium der Finanzen
hiermit seine bisherige Auffassung einschränkt,
ist die Neuregelung nur auf Vermittlungsleistungen
anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 bewirkt
werden
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| Vermittler
von Sportwetten erbringen ihre Leistungen
an dem Ort, an dem der vermittelte Umsatz
ausgeführt wird |
| A war mit der Vermittlung
von Sportwetten unternehmerisch tätig.
Er vermittelte Sportwetten zwischen einer
ausländischen Firma als Wetthalter
und Wettkunden nach den Wettbedingungen
des Wetthalters. Für seine Vermittlungstätigkeit
erhielt er entsprechende Vergütungen.
Streitig war, ob diese Vergütungen
in Deutschland umsatzsteuerbar sind.
Das Niedersächsische Finanzgericht
entschied wie folgt: Die von A erbrachten
Umsätze aus Vermittlungen von Sportwetten
gegenüber der im Ausland ansässigen
Firma sind nicht steuerbar, da sie nicht
im Inland erbracht wurden. Abweichend
vom allgemeinen Grundsatz werden Vermittlungsleistungen
an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte
Umsatz ausgeführt wird. Das ist der
Sitz des Wetthalters im Ausland.
Hinweis: Vorsteuer,
die im Zusammenhang mit diesen Umsätzen
anfällt, ist abziehbar
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| Mieter/Vermieter
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| Balkone,
Dachterrassen und Loggien können bis
zur Hälfte der Wohnfläche zugerechnet
werden |
Mietparteien stritten
darüber, ob zwei zu einer Wohnung
gehörende Dachterrassen in die Wohnfläche
jeweils mit einem Viertel oder mit der
Hälfte ihrer Grundfläche einzurechnen
sind. Im Mietvertrag war die Wohnungsgröße
mit 120 qm angegeben, wobei die Terrassen
darin mit der Hälfte der Fläche
berücksichtigt worden sind. Der Mieter
wollte die Terrassenflächen nur mit
einem Viertel ihrer Grundfläche berücksichtigt
wissen. Die Wohnung sei seiner Ansicht
nach daher um ca. 15 % kleiner als im
Mietvertrag vereinbart und weise somit
einen Mangel auf, der zur Mietminderung
berechtige.
Der Bundesgerichtshof vertritt die Ansicht,
dass in Fällen, in denen die Parteien
keine Vereinbarungen hinsichtlich der
Berücksichtigung von Freiflächen
getroffen haben, nach der Wohnflächenverordnung
Balkone, Loggien, Dachgärten und
gedeckte Freisitze bei der Wohnflächenberechnung
bis zur Hälfte ihrer Grundfläche
berücksichtigt werden. Eine Ausnahme
hiervon lässt das Gericht nur bei
einer anderen ortsüblichen Berechnungsweise
zu. Zur Klärung dieser Tatsachenfrage
wurde das Verfahren an die Vorinstanz
zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
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| Erbschaft-
und Schenkungsteuer |
| Bankenhaftung
für Erbschaftsteuer ausländischer
Erben gilt auch bei Verträgen zu Gunsten
Dritter |
| Der verstorbene A
unterhielt bei der Bank X ein Sparkonto
und ein Girokonto und bei der Bank Y ein
weiteres Sparkonto. Das Girokonto fiel
in den Nachlass, die Sparkonten bei X
und Y jedoch nicht, weil hierüber
sog. Verträge zu Gunsten Dritter
abgeschlossen waren. Die X zahlte die
Spar- und Girokontoguthaben an die in
den USA lebende Alleinerbin B aus, ohne
vorher beim Finanzamt eine sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung
anzufordern, die bei ausländischen
Erben zur Sicherstellung der Erbschaftsteuerzahlung
erforderlich ist. B zahlte die festgesetzte
Erbschaftsteuer nicht. Deshalb nahm das
Finanzamt die X hierfür als Haftende
in Anspruch. Die X wehrte sich hiergegen
und meinte, sie hafte nicht für das
bei der Y unterhaltene Sparkonto.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt
Recht, weil die Haftung auch für
Erbschaftsteuern auf Guthaben aus Verträgen
zu Gunsten Dritter gilt
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| Zivilrecht |
| Nichteinreichung
der Jahresabschlussunterlagen einer Kapitalgesellschaft:
Ordnungsgeld von 2.500 Euro rechtmäßig |
| Nach einer Entscheidung
des Landgerichts Bonn ist die Festsetzung
eines Ordnungsgeldes von 2.500 €
bei Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen
einer Kapitalgesellschaft rechtmäßig.
Zur Begründung führte das Gericht
aus, dass die ordnungsgeldbewehrte Offenlegungspflicht
im Hinblick auf die Haftungsbeschränkung
der Kapitalgesellschaft insbesondere zum
Gläubigerschutz und zur Gewährleistung
der Markttransparenz geeignet und erforderlich
sei. Da kein Zwang zum Betrieb eines Handelsgeschäfts
in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
bestehe, sei die Offenlegungspflicht auch
verhältnismäßig.
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| Arbeitsrecht |
| Gleichbehandlung
bei Lohnerhöhungen |
| Zwar ist der Arbeitgeber
auf Grund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes
verpflichtet, seine Arbeitnehmer bei Anwendung
einer von ihm selbst gesetzten Regelung
gleich zu behandeln, das schließt
Ungleichbehandlungen auf Grund sachlicher
Unterschiede allerdings nicht aus. Dies
zeigt ein Fall, den das Bundesarbeitsgericht
entschieden hat.
Ein Arbeitgeber hatte die Vergütung
seiner Arbeitnehmer um 2,5 % angehoben.
Ausgenommen hiervon waren nur einige Mitarbeiter,
die sich in früheren Jahren nicht
auf eine Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen
eingelassen hatten. Während der Großteil
der Mitarbeiter u. a. eine Reduzierung
des Urlaubsanspruchs von 30 auf 25 Tage
und den Wegfall eines zusätzlichen
Urlaubsgeldes von 50 % des Urlaubsentgelts
akzeptierte, war dies bei diesen wenigen
Arbeitnehmern, zu denen auch der Kläger
gehörte, nicht der Fall. Der Arbeitgeber
bot ihm die 2,5 %ige Lohnerhöhung
zwar unter der Voraussetzung an, dass
er die seinerzeitige Vertragsverschlechterung
ebenfalls annehme, dies lehnte der Kläger
aber ab.
Die Klage auf Zahlung der Lohnerhöhung
blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.
Der Arbeitgeber handele nicht sachwidrig
oder willkürlich, indem er den Einkommensverlust
der Mehrzahl der Arbeitnehmer mit einer
Lohnerhöhung teilweise ausgleiche.
Da der Kläger keinen solchen Einkommensverlust
erlitten habe, könne er auch nicht
verlangen, an dem Ausgleich teilzunehmen.
nach
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