Verzeichnis
der Beiträge Dezember 2010
(Stand
18.08.2011)
Zahlungsverzug:
Höhe der Verzugszinsen
Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung
Termine
Dezember 2010
Steuererlass
bei Unternehmenssanierungen
Termine/Allgemeines
Folgende
Unterlagen können im Jahr 2011 vernichtet werden
Arbeitsrecht
Zwang zur
altersneutralen Stellenausschreibung
Einkommensteuer
Nachweis
der Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Gewerbeobjekten
Unterhaltsaufwendungen
für im Ausland lebende Angehörige
Unterhaltszahlungen
an die im Ausland lebende Ehefrau
Vom
Finanzamt geleistete Zinsen auf Einkommensteuererstattungen sind steuerfrei
Lohnsteuer/
Sozialversicherung
Hingabe
von Benzingutscheinen an Arbeitnehmer ist nicht immer steuerfrei
Steuerfreiheit
für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge auch bei Vereinbarung
eines durchschnittlichen Auszahlungsbetrags pro Stunde
Mieter/Vermieter
Vermieter
haftet bei eigenmächtiger Wohnungsräumung für eingetretene Schäden
Zivilrecht
Bedienung
der Leasingraten trotz Mangels des geleasten Autos
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der
Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner
durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung
sowie der Mahnbescheid.
Einer
Mahnung bedarf es nicht, wenn
- für die Leistung eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt ist,
- die Leistung an ein
vorausgehendes Ereignis anknüpft,
- der Schuldner die Leistung
verweigert,
- besondere Gründe den sofortigen Eintritt
des Verzugs rechtfertigen.
Bei
Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang
einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist,
allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im
Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls
auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung
beweisen.
Während
des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für
das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher
nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der
Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um
die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des
Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für
die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem
ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle
Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2008:
|
Zeitraum
|
Basiszinssatz
|
Verzugszinssatz
|
Verzugszinssatz
für
Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung
|
|
1.1. bis 30.6.2008
|
3,32 %
|
8,32 %
|
11,32 %
|
|
1.7. bis 31.12.2008
|
3,19 %
|
8,19 %
|
11,19 %
|
|
1.1. bis 30.6.2009
|
1,62 %
|
6,62 %
|
9,62 %
|
|
1.7. bis 31.12.2009
|
0,12 %
|
5,12 %
|
8,12 %
|
|
1.1. bis 30.6.2010
|
0,12 %
|
5,12 %
|
8,12 %
|
|
1.7. bis 31.12.2010
|
0,12 %
|
5,12 %
|
8,12 %
|
Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung
Termine Dezember 2010
Bitte
beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
|
Steuerart
|
Fälligkeit
|
Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
|
|
Überweisung1
|
Scheck/bar2
|
|
Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag3
|
10.12.2010
|
13.12.2010
|
7.12.2010
|
|
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag
|
Seit dem 1.1.2005 ist die
Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich
mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den
Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
|
|
Einkommensteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag
|
10.12.2010
|
13.12.2010
|
7.12.2010
|
|
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag
|
10.12.2010
|
13.12.2010
|
7.12.2010
|
|
Umsatzsteuer4
|
10.12.2010
|
13.12.2010
|
7.12.2010
|
|
Sozialversicherung5
|
28.12.2010
|
entfällt
|
entfällt
|
|
1
|
Umsatzsteuervoranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem
Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben
werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der
nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen
werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig
erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der
Fälligkeit erfolgt.
|
|
2
|
Bei
Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach
Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen
eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
|
|
3
|
Für
den abgelaufenen Monat.
|
|
4
|
Für
den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
|
|
5
|
Die
Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf
den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um
Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei
allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die
Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei Arbeitstage vor
Fälligkeit (d. h. am 23.12.2010) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt
werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten
die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den
Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit
auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Steuererlass bei
Unternehmenssanierungen
Steuern
können allgemein aus sachlichen oder persönlichen Gründen erlassen werden.
Voraussetzung ist, dass die Einziehung der Steuern zwar gesetzlich
vorgesehen, aber aus in der Sache liegenden oder auf der wirtschaftlichen
Lage beruhenden Gründen unbillig wäre.
Unter
Berücksichtigung dieses gesetzlichen Rahmens ist die Steuerfreistellung eines
Sanierungsgewinns nur möglich, wenn sie das Ziel verfolgt, den Fortbestand
des Unternehmens zu sichern. Es soll vor dem Zusammenbruch bewahrt und wieder
ertragsfähig gemacht werden. Deshalb kommt ein Erlass nicht in Betracht, wenn
das Unternehmen bereits vor dem Schuldenerlass seine werbende Tätigkeit
eingestellt hat.
Wird
mit dem Schuldenerlass für den Unternehmer ein schuldenfreier Übergang in
sein Privatleben oder der Aufbau einer neuen Existenz bezweckt, liegt darin
eine unternehmerbezogene Sanierung. Sie führt nicht zur Steuerfreistellung
eines sich eventuell ergebenden Sanierungsgewinns. Ein personenbezogener
Steuererlass ist lediglich in Fällen der Verbraucherinsolvenz oder der
Restschuldbefreiung zu gewähren.
(Quelle:
Urteil des Bundesfinanzhofs)
|
Termine/Allgemeines
Folgende Unterlagen können im
Jahr 2011 vernichtet werden
Nachstehend
aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2010
vernichtet werden:
- Aufzeichnungen aus 2000 und früher.
- Inventare, die bis zum 31.12.2000
aufgestellt worden sind.
- Bücher, in denen die letzte Eintragung
im Jahre 2000 oder früher erfolgt ist.
- Jahresabschlüsse,
Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2000 oder früher
aufgestellt worden sind.
- Buchungsbelege aus dem Jahre 2000 oder
früher.
- Empfangene Handels- oder
Geschäftsbriefe
und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe,
die 2004 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden.
- sonstige für die Besteuerung
bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2004 oder
früher.
Dabei
sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.
Unterlagen
dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind
- für eine begonnene Außenprüfung,
- für anhängige steuerstraf- oder
bußgeldrechtliche Ermittlungen,
- für ein schwebendes oder auf
Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur
Begründung der Anträge an das Finanzamt und
- bei vorläufigen
Steuerfestsetzungen.
Es
ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für
10 Jahre vorgehalten werden müssen.
Natürliche
Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger
Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte)
mehr als 500.000 ? im Kalenderjahr 2009 betragen hat, müssen
ab 2010 die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs
Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden
Ehegatten gesondert maßgebend.
Die
Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden
Kalenderjahrs, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Einkommensteuer
Nachweis
der Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Gewerbeobjekten
Der Bundesfinanzhof hat die
Anerkennung von Verlusten aus der Vermietung von Gewerbeobjekten erschwert. Die
Einkünfteerzielungsabsicht ist bei langfristiger
Vermietung vom Eigentümer der Objekte im Einzelfall präzise darzustellen.
Gelingt dies nicht, weil z. B. die Immobilie nicht vermietbar ist, muss
diese notfalls baulich umgestaltet werden. Unternimmt der Eigentümer nichts und
nimmt er den Leerstand hin, spricht dies gegen eine Vermietungsabsicht.
In solchen Fällen ist ein
Werbungskostenabzug und damit ein Geltendmachen von
Verlusten nicht möglich.
Unterhaltsaufwendungen
für im Ausland lebende Angehörige
Unterhaltsaufwendungen sind nur dann als
außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar, wenn die unterhaltene Person
gegenüber dem Unterhaltsleistenden gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Dies
sind u. a. Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Enkel). Dabei hat
die Rechtsprechung bisher eine Bedürftigkeit dem Grunde nach unterstellt.
Diese Rechtsprechung hat der
Bundesfinanzhof nunmehr bei Unterhaltszahlungen an im Haushalt lebende
Angehörige dahin gehend modifiziert, dass die Bedürftigkeit der unterhaltenen
Person jeweils konkret zu bestimmen ist. Bei volljährigen Kindern wird von
einer sog. Erwerbsobliegenheit ausgegangen. Dies bedeutet, dass mögliche
Einkünfte aus einer unterlassenen Erwerbstätigkeit gegen eine Bedürftigkeit
sprechen.
In dem entschiedenen Fall ging es um
den Abzug von Unterhaltsaufwendungen an in der Türkei lebende erwachsene
Kinder. Diese bewirtschafteten zusammen mit ihren Familienangehörigen einen dem
Unterhaltsleistenden gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb.
Unterhaltszahlungen
an die im Ausland lebende Ehefrau
Unterhaltsaufwendungen an die im
Ausland lebende Ehefrau sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Anders
als bei unterhaltsberechtigten Verwandten wird weder die Bedürftigkeit noch die
sog. Erwerbsobliegenheit der Ehefrau geprüft.
Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem
Unterhaltsrecht. Ehegattenunterhalt wird zivilrechtlich ohne Berücksichtigung
einer Bedürftigkeit geschuldet.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Vom
Finanzamt geleistete Zinsen auf Einkommensteuererstattungen sind steuerfrei
Bis einschließlich 1998 konnten
die Steuerbürger an das Finanzamt gezahlte Nachzahlungszinsen als
Sonderausgaben abziehen. Diese Möglichkeit ist mit Wirkung ab 1999
entfallen. Geblieben ist allerdings die Regelung, dass Erstattungszinsen des
Finanzamtes an die Steuerbürger zu versteuern sind. Nun hat das oberste
deutsche Steuergericht seine Rechtsprechung dahin gehend geändert, dass
Erstattungszinsen nicht zu versteuern sind, wenn die zu Grunde liegende Steuer
nicht abziehbar ist. Da das Einkommensteuergesetz einen Abzug der
Einkommensteuer bei der Einkünfteermittlung verbietet, unterliegen die Zinsen
auf Einkommensteuererstattungen nicht der Einkommensteuer.
Hinweis:
Die dem Urteil zu Grunde liegenden Erwägungen lassen sich auch auf Erstattungszinsen
bezüglich der Körperschaftsteuer bzw. der Gewerbesteuer übertragen. Im noch
nicht verabschiedeten Jahressteuergesetz 2010 soll in Bezug auf die
Einkommensteuer noch eine Regelung eingefügt werden, dass Erstattungszinsen zu
steuerpflichtigen Kapitalerträgen führen. Diese Regelung soll für alle Fälle
gelten, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt
ist.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Lohnsteuer/
Sozialversicherung
Hingabe von Benzingutscheinen an Arbeitnehmer ist nicht
immer steuerfrei
Sachbezüge
(z. B. Warengutscheine), die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewährt,
sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Der Sachbezug bleibt bei der
Berechnung der Lohnsteuer außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom
Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 ? im
Kalendermonat nicht übersteigen. Die folgenden vier Beispiele
verdeutlichen, was zu beachten ist:
Beispiel 1: Der Arbeitgeber gewährt seinem
Arbeitnehmer folgenden Gutschein: "30 Liter Diesel im Wert von
höchstens 44 ?", der bei einer bestimmten Tankstelle einzulösen ist.
Der Arbeitgeber hat ermittelt, dass bei Hingabe des Gutscheins der Liter Diesel
1,419 ? kostete. Da ein Höchstbetrag angegeben ist, liegt kein
steuerfreier Sachbezug vor. Die 44 ? Freigrenze ist nicht anwendbar. Der
Wert des Gutscheins in Höhe von 42,57 ? ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Beispiel 2: Der Arbeitgeber gewährt seinem
Arbeitnehmer folgenden Gutschein: "30 Liter Diesel". Der
Arbeitnehmer bezahlt die Tankfüllung und lässt den eingelösten Gutschein vom
Tankwart bestätigen. Nach Vorlage des unterzeichneten Gutscheins und der Quittung
beim Arbeitgeber erhält der Arbeitnehmer von diesem den Betrag laut Quittung
erstattet. Da der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Bargeld erhält, ist die
Ausgestaltung des Gutscheins unbeachtlich. Die Bargeldzahlung ist
steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Beispiel 3: Der Arbeitgeber gewährt seinem
Arbeitnehmer folgenden Gutschein: "30 Liter Diesel". Der
Arbeitnehmer bezahlt mit der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten
Tankkarte. Da die Tankkarte die Funktion einer Firmenkreditkarte hat, führt die
Begleichung der Rechnung zu einer steuerpflichtigen Barlohnzahlung.
Beispiel 4: Der Arbeitgeber gewährt auf Grund
einer mit der Tankstelle getroffenen Vereinbarung seinem Arbeitnehmer folgenden
Gutschein: "30 Liter Diesel". Nach Einlösung des Gutscheins
rechnet die Tankstelle gegenüber dem Arbeitgeber ab. Der Arbeitgeber hat
ermittelt, dass bei Hingabe des Gutscheins der Liter Diesel 1,419 ?
kostete. Da die Ware konkret bezeichnet und kein Höchstbetrag angegeben ist,
liegt ein Sachbezug vor. Die 44 ? Freigrenze ist anwendbar. Unter der
Voraussetzung, dass keine weiteren Sachbezüge im Monat gewährt werden, ist der
Vorteil in Höhe von 40,86 ? (96 % von 42,57 ?) steuerfrei.
Das
Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die in Beispiel 2 beschriebene
Auffassung der Finanzverwaltung: Erfolgt die Einlösung eines Gutscheins in der
Weise, dass der Arbeitnehmer den Betrag zunächst verauslagt und der Arbeitgeber
den verauslagten Betrag sodann erstattet, liegt kein steuerfreier Sachbezug,
sondern steuerpflichtige Barlohnzahlung vor.
Der Bundesfinanzhof
muss abschließend entscheiden.
Steuerfreiheit für Sonntags-, Feiertags- oder
Nachtarbeitszuschläge auch bei Vereinbarung eines durchschnittlichen
Auszahlungsbetrags pro Stunde
Zuschläge für
geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit können auch dann steuerfrei
bleiben, wenn sie in einen zur Glättung von Lohnschwankungen durchschnittlich
gezahlten Stundenlohn einkalkuliert werden.
Neben dem
Grundlohn gewährte Zuschläge sind steuerfrei, wenn sie für tatsächlich
geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Die Zuschläge
dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn-
und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sein.
Ein
Arbeitgeber aus dem Gastronomiebereich beschäftigte Arbeitnehmer in wechselnden
Schichten rund um die Uhr. Er vereinbarte mit seinen Arbeitnehmern neben einem
Basisgrundlohn einen gleich bleibenden Arbeitslohn pro tatsächlich geleisteter
Arbeitsstunde. Für den Fall, dass auf der Grundlage dieses Basisgrundlohns und
unter Berücksichtigung der den Arbeitnehmern zustehenden Zuschläge der
vereinbarte Auszahlungsbetrag pro Stunde nicht erreicht wurde, gewährte er eine
Grundlohnergänzung. Zur Berechnung bediente er sich einer speziellen
Abrechnungssoftware. Ziel der Vergütungsvereinbarung war der Ausgleich von
Lohnschwankungen, die sich sonst aufgrund unterschiedlicher Arbeitszeitplanung
ergeben hätten.
Die
Vereinbarung eines durchschnittlichen Effektivlohns hat zwar zur Folge, dass
sich ein immer gleich bleibender Auszahlungsbetrag pro Stunde ergibt. Das
bedeutet jedoch nicht, dass die Zuschläge ohne Rücksicht auf tatsächlich
geleistete Arbeitsstunden berechnet werden. Die vom Gesetz verlangte Trennung
von Grundlohn und Zuschlägen wird nicht deshalb aufgehoben, weil der Grundlohnergänzungsbetrag
variabel gestaltet ist. Es handelte sich bei dem Vergütungssystem um eine
zulässige Gestaltungsform zur Ausnutzung der rechtlichen Möglichkeiten.
(Quelle:
Urteil des Bundesfinanzhofs)
Zivilrecht
Bedienung der Leasingraten trotz Mangels des geleasten
Autos
Der
Bundesgerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, ab wann ein Leasingnehmer,
der wegen eines Mangels der Leasingsache gegenüber dem Lieferanten den
Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, zur vorläufigen Einstellung der Zahlung
der Leasingraten berechtigt ist.
Das Gericht hielt
in seiner Entscheidung auch nach der Anfang 2002 in Kraft getretenen
Schuldrechtsreform an seiner Rechtsprechung fest. Danach kann der Leasingnehmer
erst dann die Zahlung der Leasingraten vorläufig einstellen, wenn er aus dem
erklärten, vom Lieferanten nicht akzeptierten Rücktritt vom Kaufvertrag
klageweise gegen den Lieferanten vorgeht.
Arbeitsrecht
Zwang zur altersneutralen Stellenausschreibung
Stellenausschreibungen
müssen grundsätzlich altersneutral formuliert sein. Wird ein "junger"
Bewerber gesucht, verstößt dies regelmäßig gegen das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz.
Dies hat das
Bundesarbeitsgericht im Falle eines Volljuristen entschieden, der sich im
Jahr 2007 auf eine Stelle in einer Rechtsabteilung beworben hatte. Der
Kläger erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen
worden zu sein. Ihm vorgezogen wurde eine 33-jährige Juristin. Daraufhin verlangte
der Kläger von der betreffenden Arbeitgeberin wegen einer unzulässigen
Benachteiligung aufgrund seines Alters eine Entschädigung in Höhe von
25.000 ? und Schadenersatz in Höhe eines Jahresgehalts.
Im Ergebnis
wurde dem Kläger eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts zugesprochen.
Seine darüber hinausgehenden Anträge wurden zurückgewiesen. Dabei ist das
Bundesarbeitsgericht dem Kläger in seiner Argumentation gefolgt, dass Stellen
grundsätzlich altersneutral ausgeschrieben werden müssen. Die Suche nach einem
"jungen" Bewerber verstieß gegen das sich aus dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz ergebende Altersdiskriminierungsverbot. Die unzulässige
Stellenausschreibung war als Indiz dafür zu werten, dass der Kläger wegen
seines Alters nicht eingestellt worden ist. Demgegenüber habe die Beklagte
nicht darlegen können, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot
vorgelegen hat. Infolgedessen stehe dem Kläger ein Entschädigungsanspruch zu.
Da der Kläger
aber nicht beweisen konnte, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl
von der Beklagten eingestellt worden wäre, stehe ihm der geltend gemachte
Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht zu.
Mieter/Vermieter
Vermieter haftet bei eigenmächtiger Wohnungsräumung für
eingetretene Schäden
Räumt ein
Vermieter eine Wohnung, ohne hierfür einen gerichtlichen Titel zu haben, stellt
dies eine unerlaubte Selbsthilfe dar, für deren Folgen er
verschuldensunabhängig haftet. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof
getroffen.
In dem vom
Gericht entschiedenen Fall war der Mieter mehrere Monate vermisst und hatte die
Miete nicht gezahlt. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis
fristlos durch Einwurf des Kündigungsschreibens in den Wohnungsbriefkasten.
Danach nahm er die Wohnung in Besitz. Er entsorgte Teile der Möblierung.
Weitere Gegenstände lagerte er ein. Der Mieter beanspruchte Schadenersatz für
die bei der Entsorgung oder auf sonstige Weise abhanden gekommenen,
beschädigten oder verschmutzten Gegenstände. Das Gericht sah in der
eigenmächtigen Inbesitznahme der Wohnung und deren eigenmächtiges Ausräumen
durch den Vermieter eine verbotene Eigenmacht und zugleich eine unerlaubte
Selbsthilfe, für deren Folgen der Vermieter sogar verschuldensunabhängig
haftet. Das gilt selbst dann, wenn der gegenwärtige Aufenthaltsort des Mieters
unbekannt und/oder das Mietverhältnis wirksam gekündigt und dadurch sein
vertragliches Besitzrecht an der Wohnung entfallen ist. Vielmehr ist der
Vermieter auch in diesen Fällen verpflichtet, sich - gegebenenfalls nach
öffentlicher Zustellung der Räumungsklage - einen Räumungstitel zu
beschaffen und aus diesem vorzugehen. Von der Ersatzpflicht erfasst wird
insbesondere eine eigenmächtige Entsorgung der in Besitz genommenen
Gegenstände. Mit der Inbesitznahme trifft den Vermieter eine Obhutspflicht, die einer Entsorgung der Gegenstände
entgegensteht. Er hat nicht nur dafür Sorge zu tragen, dass die Gegenstände
keine Beschädigungen erleiden oder sogar verloren gehen. Der Vermieter hätte
vielmehr schon bei der Inbesitznahme ein aussagekräftiges Verzeichnis der
verwahrten Gegenstände aufstellen und deren Wert schätzen lassen müssen.