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Archiv |
Mandantenbrief
August 2009
Alle
Angaben ohne Gewähr
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| Allgemeines
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| Zahlungsverzug:
Höhe der Verzugszinsen |
| Der
Gläubiger kann nach dem Eintritt
der Fälligkeit seines Anspruchs den
Schuldner durch eine Mahnung in Verzug
setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind
die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
-
für die Leistung eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt ist
-
die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis
anknüpft
- der
Schuldner die Leistung verweigert
-
besondere Gründe den sofortigen
Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens
30 Tage nach Fälligkeit und Zugang
einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber
einem Schuldner, der Verbraucher ist,
allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung
besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger
den Zugang der Rechnung (nötigenfalls
auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis)
bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld
zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt
für das Jahr fünf Prozentpunkte
bzw. für Rechtsgeschäfte, an
denen Verbraucher nicht beteiligt sind,
acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich
zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden
Jahres um die Prozentpunkte, um welche
die Bezugsgröße seit der letzten
Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen
oder gefallen ist. Bezugsgröße
ist der Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen
Zentralbank vor dem ersten Kalendertag
des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle
Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.01.2006:
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| Zeitraum |
| 01.01.
bis 30.06.2007 |
| 01.07.
bis 31.12.2007 |
| 01.01.
bis 30.06.2008 |
| 01.07.
bis 31.12.2008 |
| 01.01.
bis 30.06.2009 |
| 01.01.
bis 30.06.2009 |
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| Basiszinssatz |
| 2,70
%. |
| 3,19
% |
| 3,32
% |
| 3,19
% |
| 1,62
% |
| 0,12
% |
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| Verzugszinssatz |
| 7,70
% |
| 8,19
% |
| 8,32
% |
| 8,19
% |
| 6,62
% |
| 5,12
% |
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| Verzugszinssatz
für Rechtsgeschäfte
ohne Verbraucherbeteiligung |
| 10,70
%. |
| 11,19
% |
| 11,32
% |
| 11,19
% |
| 9,62
% |
| 8,12
% |
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nach
oben
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| Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung
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| Termine
August 2009 |
| Bitte
beachten Sie die folgenden Termine, zu
denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart |
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Ende
der Schonfrist bei Zahlung durch |
| Fälligkeit |
| Überweisung
1 |
Scheck/Bar
2 |
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Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3
|
| 10.08.2009 |
13.08.2009 |
07.08.2009 |
|
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer
sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004
erfolgten Gewinnausschüttung
an den Anteilseigner an das zuständige
Finanzamt abzuführen.
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Umsatzsteuer4
|
| 10.08.2009 |
13.08.2009 |
07.08.2009 |
|
| Gewerbesteuer |
| 17.08.2009 |
20.08.2009 |
14.08.2009 |
|
Grundsteuer
|
| 17.08.2009 |
20.08.2009 |
14.08.2009 |
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| Sozialversicherung5 |
| 27.08.2009 |
entfällt |
entfällt |
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| 1 |
Umsatzsteuervoranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen müssen
grundsätzlich bis zum 10. des
dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats
(auf elektronischem Weg) abgegeben
werden. Fällt der 10. auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist
der nächste Werktag der Stichtag.
Es muss so frühzeitig überwiesen
werden, dass die Wertstellung auf
dem Konto des Finanzamts am Tag der
Fälligkeit erfolgt. Bei einer
Säumnis der Zahlung bis zu drei
Tagen werden keine Säumniszuschläge
erhoben. |
| 2 |
Bei Zahlung durch Scheck ist zu
beachten, dass die Zahlung erst drei
Tage nach Eingang des Schecks beim
Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte
stattdessen eine Einzugsermächtigung
erteilt werden. |
| 3 |
Für den abgelaufenen Monat |
| 4 |
Für den abgelaufenen Monat;
bei Dauerfristverlängerung für
den vorletzten Monat. |
| 5 |
Die Fälligkeitsregelungen der
Sozialversicherungsbeiträge sind
einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag
des laufenden Monats vorgezogen worden.
Um Säumniszuschläge zu vermeiden,
empfiehlt sich das Lastschriftverfahren.
Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher
Abgabetermin für die Beitragsnachweise.
Diese müssen dann bis spätestens
zwei Arbeitstage vor Fälligkeit
(d. h. am 23.4.2009) an die jeweilige
Einzugsstelle übermittelt werden.
Wird die Lohnbuchführung durch
extern Beauftragte erledigt, sollten
die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10
Tage vor dem Fälligkeitstermin
an den Beauftragten übermittelt
werden. Dies gilt insbesondere, wenn
die Fälligkeit auf einen Montag
oder auf einen Tag nach Feiertagen
fällt. |
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| Beweislast
über die Herkunft von ungeklärten
Geldmitteln bei betrieblicher Mitbenutzung
eines Privatkontos liegt beim Unternehmer |
Nutzt
ein Unternehmer ein privates Konto für
betriebliche Zahlungen, ist entscheidend,
aus welchen Gründen dies geschieht.
Hat der Unternehmer veranlasst, dass Betriebseinnahmen
auf dem Privatkonto eingehen, liegt es
in seinem Risiko- und Verantwortungsbereich,
die Herkunft der dort eingehenden Mittelzuflüsse
zu erläutern. Dies gilt auch, wenn
der Betriebsinhaber das Privatkonto seines
Ehegatten mitnutzt.
Dies hat der Bundesfinanzhof in einem
Fall entschieden, in dem eine formell
ordnungsgemäße Buchführung
für den Betrieb des Unternehmers
vorlag, das Privatkonto des Ehegatten
aber für betriebliche Geschäftsvorfälle
mitbenutzt wurde. Auf diesem Privatkonto
waren Beträge verbucht, die nicht
eindeutig dem privaten oder betrieblichen
Bereich zugeordnet werden konnten. Wenn
der Unternehmer die betriebliche und private
Sphäre vermischt, trägt er die
Beweislast über die Herkunft der
auf dem Privatkonto eingehenden Mittelzuflüsse.
Gelingt ihm der Nachweis nicht, hat der
Unternehmer den Nachteil der Unaufklärbarkeit
zu tragen und muss eine Hinzuschätzung
seiner Betriebseinnahmen hinnehmen. Der
Bundesfinanzhof hat die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht
zurückverwiesen, da noch festgestellt
werden muss, ob im konkreten Fall nachvollziehbare
Gründe für die Mitbenutzung
des Privatkontos vorliegen.
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| Gefahr
finanzamtlicher Rückforderung von abgetretenen
und ausgezahlten Vorsteuerüberschüssen
aus Umsatzsteuervoranmeldungen |
Eine
Bank hatte sich die Vorsteuerüberschüsse
aus Umsatzsteuervoranmeldungen eines Kunden
abtreten lassen. Sie verrechnete die abgetretenen
Beträge mit ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld.
Nach Ablauf des Jahres forderte das Finanzamt
von der Bank Rückzahlung der an sie
abgetretenen Steuerüberzahlungen.
Ursächlich hierfür war, dass
das Finanzamt im Rahmen der Umsatzsteuerjahresveranlagung
für den Bankkunden die von diesem
in seinen Voranmeldungen geltend gemachten
Vorsteuerbeträge nicht anerkannte.
Der Rückzahlungsanspruch des Finanzamts
konnte von dem Bankkunden nicht erfüllt
werden. Daraufhin forderte das Finanzamt
den Betrag mit einem Rückforderungsbescheid
von der Bank.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die
Vorgehensweise des Finanzamts. Aus Umsatzsteuervoranmeldungen
resultierende Überschüsse sind
an den Unternehmer auszuzahlen, soweit
das Finanzamt der Voranmeldung folgt.
Die Vergütungsansprüche stehen
unter dem Vorbehalt einer durch das Finanzamt
später noch durchzuführenden
Prüfung. Gelangt das Finanzamt bei
Durchführung der Jahresveranlagung
zu der Erkenntnis, dass die Festsetzung
des Vergütungsanspruchs aus den Voranmeldungen
fehlerhaft war, kann es den Fehler im
Rahmen der festzusetzenden Jahresumsatzsteuer
korrigieren. Mit dem Jahressteuerbescheid
verlieren die vorherigen Umsatzsteuervoranmeldungen
rückwirkend ihre Wirksamkeit. Ergibt
sich ein Rückforderungsanspruch des
Finanzamts, muss auch ein Abtretungsempfänger
dies gegen sich gelten lassen. Er übernimmt
mit der an ihn abgetretenen Forderung
aus einer Umsatzsteuervoranmeldung seines
Kunden das Risiko des Bestehens dieser
Forderung.
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| Einkommensteuer |
| Bemessungsgrundlage
für zumutbare Belastung bei getrennter
Veranlagung |
Bei einer getrennten
Veranlagung von Ehegatten berechnet sich
die zumutbare Belastung vom Gesamtbetrag
der Einkünfte beider Ehegatten. Der
Bundesfinanzhof hält diese Regelung
für verfassungsgemäß.
Ein Arbeitnehmer hatte Zahlungen an das
Sozialamt und an ein Pflegeheim für
seine pflegebedürftige Mutter als
außergewöhnliche Belastung
geltend gemacht. Er beantragte die getrennte
Veranlagung. Die so ermittelte zumutbare
Belastung auf der Basis seiner Einkünfte
war deutlich niedriger als im Fall einer
Zusammenveranlagung. Das Finanzamt lehnte
dies ab.
Dagegen wandte sich der Betroffene und
machte verfassungsrechtliche Bedenken
geltend. Das Gericht ist dem nicht gefolgt
und weist zur Begründung darauf hin,
dass die gesetzliche Grundlage im Ganzen
betrachtet keine Schlechterstellung von
Eheleuten bedeutet. Bei der getrennten
Veranlagung steht den Ehegatten ein Wahlrecht
zu, eine andere als die hälftige
Aufteilung der abziehbaren Aufwendungen
zu beantragen. Damit kann im Einzelfall
eine günstigere Besteuerung erreicht
werden.
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| Doppelte
Haushaltsführung in sog. Wegverlegungsfällen |
Zieht ein Arbeitnehmer
aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort
weg und behält er dort eine Zweitwohnung
bei, ist eine berufliche Veranlassung
gegeben. Die Aufwendungen für diese
Wohnung führen zu abzugsfähigen
Werbungskosten bei den Einkünften
aus nichtselbstständiger Arbeit.
Der Bundesfinanzhof hat damit seine Rechtsprechung
zur doppelten Haushaltsführung geändert.
Bisher verneinte die Rechtsprechung die
berufliche Veranlassung einer doppelten
Haushaltsführung, wenn die Familienwohnung
aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort
wegverlegt wurde.
Der Urteilsfall betrifft einen verheirateten
Arbeitnehmer. Die gleichen Grundsätze
gelten jedoch auch für einen ledigen
Arbeitnehmer, wie das Gericht mit einer
weiteren Entscheidung vom gleichen Tag
festgestellt hat.
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| Keine
Meistbegünstigung für stark Behinderte
beim Abzug berufsbedingter Wegekosten |
Behinderte haben die Wahl,
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
entweder die Entfernungspauschale oder die
tatsächlichen Aufwendungen geltend
zu machen.
Der Bundesfinanzhof hatte über folgenden
Fall zu entscheiden: Eine Arbeitnehmerin,
deren Grad der Behinderung 90 % betrug,
setzte in der Einkommensteuererklärung
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
die tatsächlichen Kosten für den
Pkw und die Entfernungspauschale für
die anschließende Fahrt mit der Bahn
an. Finanzamt und Finanzgericht lehnten
diese Kombination ab. Der Bundesfinanzhof
bestätigte dies.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes
bestehe nur die Möglichkeit, sich für
einen Ansatz zu entscheiden. Eine Kombination
von Entfernungspauschale und tatsächlichen
Aufwendungen ist damit ausgeschlossen. Dies
gilt im Übrigen für sämtliche
"Park-and-Ride-Fälle"..
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| Neuregelungen
zum häuslichen Arbeitszimmer teilweise
verfassungswidrig? |
Aufwendungen für
ein häusliches Arbeitszimmer sind
ab 2007 nur noch als Betriebsausgaben
oder Werbungskosten abzugsfähig,
wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt
der gesamten betrieblichen und beruflichen
Betätigung bildet. Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen
Betätigung ist der Ort, an dem diejenigen
Handlungen vorgenommen und Leistungen
erbracht werden, die für den ausgeübten
Beruf wesentlich und prägend sind.
Bei einem Lehrer ist Mittelpunkt seiner
Betätigung die Schule, auch wenn
er in der Schule keinen Arbeitsplatz hat.
Das Finanzgericht Münster hat dem
Bundesverfassungsgericht die Frage zur
Entscheidung vorgelegt, ob diese Regelung
gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz
verstößt, weil Aufwendungen
für ein häusliches Arbeitszimmer
auch dann nicht mehr zum Werbungskostenabzug
zugelassen werden, wenn für die betriebliche
oder berufliche Tätigkeit kein anderer
Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Das Bundesverfassungsgericht muss nun
Klarheit schaffen.
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| Versagung
der Entfernungspauschale für Familienheimflüge
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden |
| Der Bundesfinanzhof
hat entschieden, dass der Abzug der tatsächlichen
Flugkosten als Werbungskosten an Stelle
einer ggf. höheren Entfernungspauschale
nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
verstößt.
Die Versagung der Entfernungspauschale
für Flugstrecken sei sachlich gerechtfertigt,
weil die Anwendung der Entfernungspauschale
auf die mit dem Flugzeug zurückgelegten
größeren Entfernungen zu einer
überhöhten steuerlichen Entlastung
führen würde.
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| Werbungskostenabzug
unabhängig von der Herkunft der aufgewendeten
Mittel |
Eine Frau vermietete
eine ihr gehörende Eigentumswohnung
an ihre Mutter. Im Mietvertrag gestattete
sie der Mutter, auf eigene Kosten die
Wohnung und die Außenanlagen nach
ihren Wünschen und Vorstellungen
umzubauen, insbesondere Küche und
Bad zu modernisieren. Für diese Umbauten
erkannte sie der Mutter ein persönliches,
lebenslängliches Wohnungsrecht zu.
Bei Beendigung des Mietvertrags durch
die Mutter oder Versterben der Mutter
sollten alle fest eingebauten Wohnungsbestandteile
auf die Vermieterin übergehen, insbesondere
Küche und Bad samt Elektrogeräten
und Einbauten. Die Verträge über
die Umbauten hatte die Vermieterin im
eigenen Namen abgeschlossen. Die Handwerkerrechnungen
beglich sie ganz überwiegend vom
Konto ihrer Mutter. Trotzdem setzte sie
die Kosten als Werbungskosten bei den
Vermietungseinkünften an. Das erkannte
das Finanzamt nicht an.
Der Bundesfinanzhof widersprach der Einordnung
als nichtabziehbarer Drittaufwand und
qualifizierte die Aufwendungen als Werbungskosten.
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung,
Sicherung und Erhaltung der Einnahmen;
sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
durch die sie veranlasst sind. So standen
auch die vom Konto der Mutter der Vermieterin
bezahlten Erhaltungsaufwendungen mit den
von der Vermieterin verwirklichten Vermietungseinkünften
in wirtschaftlichem Zusammenhang. Ausschlaggebend
war, dass die Vermieterin die Aufträge
für die Erhaltungsaufwendungen im
eigenen Namen erteilt und die Handwerkerrechnungen
beglichen hat. Woher die Mittel hierfür
stammten, war unerheblich.
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| Umsatzsteuer |
| Eine
nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung
im Ganzen liegt nur vor, wenn der Erwerber
das Unternehmen fortführt |
| Der Bundesfinanzhof
hat seine ständige Rechtsprechung,
die auf Entscheidungen des Europäischen
Gerichtshofs beruht, bekräftigt,
dass eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung
im Ganzen nur vorliegt, wenn der Erwerber
beabsichtigt, das erworbene Unternehmen
fortzuführen. Beabsichtigt der Erwerber
hingegen, das Unternehmen stillzulegen,
liegt eine umsatzsteuerbare Veräußerung
von einzelnen Gegenständen vor.
Der Erwerber muss das Unternehmen nicht
unverändert fortführen. Ändert
er z. B. aus betriebswirtschaftlichen
oder kaufmännischen Gründen
den Zuschnitt des Unternehmens oder modernisiert
dieses, liegt gleichwohl eine Fortführung
vor. Der Erwerber führt nach Auffassung
des Bundesfinanzhofs das Unternehmen allerdings
nicht fort, wenn der Unternehmer ein vermietetes
Grundstück, das sein Unternehmen
darstellt, veräußert und der
Erwerber das Grundstück nicht mehr
vermietet, sondern selbst nutzt. Die Selbstnutzung
anstatt der Nutzung durch Vermietung ist
nicht die Fortführung des erworbenen
Unternehmens, sondern etwas wesentlich
anderes.
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| Gewerbesteuer |
| Ausgleichsanspruch
des Handelsvertreters unterliegt der Gewerbesteuer |
Nach einem Beschluss
des Bundesfinanzhofs unterliegt der dem
Handelsvertreter zustehende Ausgleichsanspruch
der Gewerbesteuer. Dies gilt auch dann,
wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses
mit der Veräußerung oder Aufgabe
des Betriebs zusammenfällt.
Die unverändert und bereits früher
vertretene Auffassung wird damit begründet,
dass es sich bei dem Ausgleichsanspruch
um einen zusätzlichen Vergütungsanspruch
handelt. Er wird für vor Vertragsende
geleistete und nach Vertragsende fortwirkende
Dienste des Handelsvertreters geleistet.
Es handelt sich um einen gesetzlichen
Anspruch, der keinen eigenen Willensentschluss
voraussetzt, wie dies bei der Aufgabe
eines Gewerbebetriebs der Fall ist.
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| Erbschaft-
und Schenkungsteuer |
| Nach
Schenkung eingetretene Wertminderung von
GmbH-Anteilen kann bei der schenkungsteuerlichen
Bewertung zu berücksichtigen sein |
| A schenkte B im Dezember
1994 GmbH-Anteile. Der für die Schenkungsteuerberechnung
anzusetzende Wert ließ sich aus
dem Verkaufspreis von Anteilen des Mitgesellschafters
C an D im Juni 1994 ableiten. Der Kaufpreis
hierfür wurde aber nachträglich
im Oktober 1995 wegen der ungünstigen
Geschäftsentwicklung der GmbH und
falscher Angaben des C durch Nachverhandlungen
herabgesetzt. Das Finanzamt setzte die
Schenkungsteuer vom ursprünglichen
Kaufpreis fest, weil die Kaufpreisminderung
erst nach der Schenkung vereinbart worden
war.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die
Kaufpreisminderung insoweit rückwirkend
zu berücksichtigen ist, wie die Gründe
hierfür schon im Dezember 1994 vorgelegen
haben. Die Sache wurde an das Finanzgericht
zurückverwiesen, weil das Gericht
dies aus dem vorgelegten Sachverhalt nicht
erkennen konnte.
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| Lohnsteuer/Sozialversicherung |
| Ferienjobs
für Schüler sind sozialversicherungsfrei |
| Während der Ferien
können Schüler unbegrenzt Geld
verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig
zu werden. Voraussetzung ist, dass die
Beschäftigung im Voraus auf maximal
zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr
befristet ist. Pauschalbeiträge zur
Kranken- und Rentenversicherung sowie
Umlagen fallen bei diesen kurzfristigen
Beschäftigungen ebenfalls nicht an,
weil es sich nicht um so genannte Minijobs
handelt.
Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr
über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt
und ein Arbeitsentgelt von bis zu 400
€ im Monat gezahlt, sind die Vorschriften
für die so genannten Minijobs anzuwenden.
Hat ein Schüler das 16. Lebensjahr
vollendet und übt er eine kurzfristige
Beschäftigung aus, sind Beginn und
Ende des Beschäftigungsverhältnisses
der zuständigen Krankenkasse auf
elektronischem Weg zu melden.
Beispiel: Schüler Max arbeitet erstmals
in den Sommerferien vom 23.7. bis 4.9.2009
in einer Firma und erhält dafür
ein Entgelt von 800 €. Es entsteht
keine Sozialversicherungspflicht, weil
er weniger als 50 Tage gearbeitet hat.
Ab 1.10.2009 arbeitet er für monatlich
400 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber
die pauschalen Beiträge sowie die
Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu
entrichten.
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| Mieter/
Vermieter |
| Vermieter
muss trotz Wartungspflicht des Mieters defekte
Gastherme ersetzen |
| Ein Mietvertrag über
Wohnraum sah eine jährliche Wartungspflicht
des Mieters für die Gastherme vor.
Noch vor der ersten Wartung erlitt der
Gasboiler einen Defekt. Der Mieter verlangte
daraufhin vom Vermieter die Reparatur
der Therme. Dieser führte die Reparatur
durch einen Installateur aus, verlangte
jedoch vom Mieter die Erstattung der Kosten
mit dem Hinweis, dass Wartung und Reinigung
der Gastherme vertraglich dem Mieter obliege.
Der Mieter verweigerte die Zahlung.
Nach Ansicht des Amtsgerichts Düsseldorf
ist der Vermieter zur Zahlung der Reparaturkosten
verpflichtet. Dieser habe die Mietsache
in einem vertragsgemäßen, also
beheizbaren Zustand zu erhalten. Der Anspruch
sei auch nicht durch die vertragliche
Wartungsverpflichtung des Mieters ausgeschlossen.
Vielmehr ergebe sich aus dem Vertrag lediglich
eine "alljährliche" Pflicht
zur Durchführung der Arbeiten. Dem
Vertrag sei jedoch nicht zu entnehmen,
dass die Arbeiten stets vor Beginn der
Heizperiode durchzuführen sind.
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| Zivilrecht |
| Fälligkeit
eines Schadensersatzanspruchs für Reparaturkosten,
die über dem Wiederbeschaffungsaufwand
liegen |
| Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
kann die Erstattung des höheren,
den Wiederbeschaffungswert bis zur sog.
130 %-Grenze übersteigenden Reparaturaufwands
allein durch ein Integritätsinteresse
des Geschädigten am Behalten des
vertrauten Fahrzeugs gerechtfertigt sein.
Dieses Integritätsinteresse kann
regelmäßig durch die Weiternutzung
des Fahrzeugs über einen Zeitraum
von 6 Monaten nachgewiesen werden.
Dabei kommt dieser 6-Monatsfrist lediglich
beweismäßige, aber keineswegs
Bedeutung hinsichtlich der Fälligkeit
des Anspruchs zu.
Dementsprechend hat das Oberlandesgericht
Düsseldorf entschieden, dass ein
Schadensersatzanspruch hinsichtlich des
über dem Wiederbeschaffungsaufwand
liegenden berechtigten Reparaturkostenaufwands
eines unfallbeschädigten Pkw nicht
erst 6 Monate nach dem Nachweis einer
vollständigen und fachgerechten Reparatur,
sondern sofort fällig wird.
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| Arbeitsrecht |
| Kündigung
eines Personalleiters wegen der Annahme
einer Eintrittskarte für ein Fußballspiel |
| Wenn ein Personalleiter
von einem Personalvermittlungsunternehmen,
mit dem sein Arbeitgeber zusammenarbeitet,
ein Geschenk in Form einer Eintrittskarte
für ein Fußballspiel entgegennimmt
und diese Eintrittskarte einen nicht unerheblichen
Wert besitzt, ist der Arbeitgeber des
Personalleiters zur ordentlichen Kündigung
des Arbeitsverhältnisses berechtigt.
Einer besonderen Abmahnung bedarf es in
einem solchen Fall nicht. Dies hat das
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz rechtskräftig
entschieden.
Wer als Arbeitnehmer bei der Ausführung
vertraglicher Aufgaben Vorteile entgegennehme,
die auch nur geeignet sind, ihn in seinem
geschäftlichen Verhalten zu Gunsten
Dritter zu beeinflussen, verstoße
gegen das so genannte Schmiergeldverbot
und handele den Interessen des Arbeitgebers
in einer Weise zuwider, die diesen zur
ordentlichen Kündigung berechtige.
Nicht erforderlich sei, dass es tatsächlich
zu einer sachwidrigen Handlung seitens
des Arbeitnehmers gekommen ist.
Im entschiedenen Fall kam noch hinzu,
dass der Personalleiter entgegen einem
ausdrücklichen Verbot seines Arbeitgebers
von seinem Arbeitsplatz aus private Telefongespräche
geführt hatte.
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