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Archiv |
Mandantenbrief
März 2009
Alle
Angaben ohne Gewähr
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| Allgemeines
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| Zahlungsverzug:
Höhe der Verzugszinsen |
| Der
Gläubiger kann nach dem Eintritt
der Fälligkeit seines Anspruchs den
Schuldner durch eine Mahnung in Verzug
setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind
die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
-
für die Leistung eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt ist
-
die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis
anknüpft
- der
Schuldner die Leistung verweigert
-
besondere Gründe den sofortigen
Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens
30 Tage nach Fälligkeit und Zugang
einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber
einem Schuldner, der Verbraucher ist,
allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung
besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger
den Zugang der Rechnung (nötigenfalls
auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis)
bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld
zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt
für das Jahr fünf Prozentpunkte
bzw. für Rechtsgeschäfte, an
denen Verbraucher nicht beteiligt sind,
acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich
zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden
Jahres um die Prozentpunkte, um welche
die Bezugsgröße seit der letzten
Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen
oder gefallen ist. Bezugsgröße
ist der Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen
Zentralbank vor dem ersten Kalendertag
des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle
Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.01.2006:
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| Zeitraum |
| 01.01.
bis 30.06.2007 |
| 01.07.
bis 31.12.2007 |
| 01.01.
bis 30.06.2008 |
| 01.07.
bis 31.12.2008 |
| 01.01.
bis 30.06.2009 |
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| Basiszinssatz |
| 2,70
%. |
| 3,19
% |
| 3,32
% |
| 3,19
% |
| 1,62
% |
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| Verzugszinssatz |
| 7,70
% |
| 8,19
% |
| 8,32
% |
| 8,19
% |
| 6,62
% |
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| Verzugszinssatz
für Rechtsgeschäfte
ohne Verbraucherbeteiligung |
| 10,70
%. |
| 11,19
% |
| 11,32
% |
| 11,19
% |
| 9,62.
% |
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nach
oben
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| Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung
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| Termine
März 2009 |
| Bitte
beachten Sie die folgenden Termine, zu
denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart |
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Ende
der Schonfrist bei Zahlung durch |
| Fälligkeit |
| Überweisung
1 |
Scheck/Bar
2 |
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Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3
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| 10.03.2009 |
13.03.2009 |
06.03.2009 |
|
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer
sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004
erfolgten Gewinnausschüttung
an den Anteilseigner an das zuständige
Finanzamt abzuführen.
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Einkommensteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag
|
| 10.03.2009 |
13.03.2009 |
06.03.2009 |
|
| Körperschaftsteuer,
Solidaritätszuschlag |
| 10.03.2009 |
13.03.2009 |
06.03.2009 |
|
Umsatzsteuer4
|
| 10.03.2009 |
13.03.2009 |
06.03.2009 |
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| Sozialversicherung6 |
| 27.03.2009 |
entfällt |
entfällt |
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| 1 |
Umsatzsteuervoranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen müssen
grundsätzlich bis zum 10. des
dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats
(auf elektronischem Weg) abgegeben
werden. Fällt der 10. auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist
der nächste Werktag der Stichtag.
Es muss so frühzeitig überwiesen
werden, dass die Wertstellung auf
dem Konto des Finanzamts am Tag der
Fälligkeit erfolgt. Bei einer
Säumnis der Zahlung bis zu drei
Tagen werden keine Säumniszuschläge
erhoben. |
| 2 |
BBei Zahlung durch Scheck ist zu
beachten, dass die Zahlung erst drei
Tage nach Eingang des Schecks beim
Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte
stattdessen eine Einzugsermächtigung
erteilt werden. |
| 3 |
Für den abgelaufenen Monat, |
| 4 |
Für den abgelaufenen Monat;
bei Dauerfristverlängerung für
den vorletzten Monat. |
| 5 |
Vgl. Information "Dauerfristverlängerung
für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen". |
| 6 |
Die Fälligkeitsregelungen der
Sozialversicherungsbeiträge sind
einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag
des laufenden Monats vorgezogen worden.
Um Säumniszuschläge zu vermeiden,
empfiehlt sich das Lastschriftverfahren.
Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher
Abgabetermin für die Beitragsnachweise.
Diese müssen dann bis spätestens
zwei Arbeitstage vor Fälligkeit
(d. h. am 20.2.2009) an die jeweilige
Einzugsstelle übermittelt werden.
Wird die Lohnbuchführung durch
extern Beauftragte erledigt, sollten
die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10
Tage vor dem Fälligkeitstermin
an den Beauftragten übermittelt
werden. Dies gilt insbesondere, wenn
die Fälligkeit auf einen Montag
oder auf einen Tag nach Feiertagen
fällt. |
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| Einkommensteuer |
| Besteuerung
der Altersrenten verfassungsmäßig |
Zum 1. Januar 2005 ist
die Besteuerung der Alterseinkünfte
neu geregelt worden. Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung sowie aus berufsständischen
Versorgungswerken werden ab 2040 voll besteuert.
Bis dahin wird der steuerpflichtige Anteil
der Renten jährlich erhöht. Dabei
richtet sich die Höhe des steuerpflichtigen
Rentenanteils nach dem Jahr des Renteneintritts.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass
die vom Gesetzgeber vorgenommene Umstellung
auf das System der nachgelagerten Besteuerung
verfassungsgemäß ist. Dem Gesetzgeber
müsse bei der Regelung komplexer Sachverhalte
eine gröbere Typisierung und Generalisierung
zugestanden werden.
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| Einkünfteerzielungsabsicht
bei Ferienwohnungen |
Bei einer auf Dauer angelegten
Wohnungsvermietung wird grundsätzlich
von einer Einkünfteerzielungsabsicht
ausgegangen. Das Gleiche gilt für Ferienwohnungen,
die ausschließlich an Fremde vermietet
und nicht selbst genutzt werden. Wird eine
Ferienwohnung nicht durchweg im ganzen Jahr
vermietet, so kommt es darauf an, ob die
ortsübliche Vermietungszeit um nicht
mehr als 25 % unterschritten wird. Liegen
diese Voraussetzungen vor, trägt das
Finanzamt die Beweislast für eine fehlende
Einkünfteerzielungsabsicht.
Dem Bundesfinanzhof wurde ein Fall vorgelegt,
in dem es um erhebliche Verluste aus der
Vermietung einer Ferienwohnung ging. Da
keine Vergleichszahlen zu ortsüblichen
Vermietungszeiten vorgelegt werden konnten,
lehnte das Finanzamt die Berücksichtigung
der Verluste ab. Dies sei ohne weiteres
so nicht gerechtfertigt, entschied das Gericht.
Wenn keine Vergleichszahlen vorliegen, liegt
die Beweislast für die Einkünfteerzielungsabsicht
grundsätzlich beim Vermieter. Kann
dieser jedoch selbst ortsübliche Zeiten
nachweisen und sind die oben dargestellten
Kriterien erfüllt, ist von einer Einkünfteerzielungsabsicht
auszugehen.
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| Keine
Beschränkung der Anerkennung von Pacht-
oder Darlehensverträgen durch Vereinbarung
abgekürzter Zahlungswege zwischen nahen
Angehörigen |
| Der Ehemann betrieb
auf dem Grundstück seiner Ehefrau
eine Gastwirtschaft. Den ursprünglichen
Grundstückserwerb und die Kosten
der notwendigen Sanierung finanzierten
die Ehepartner durch gemeinsam aufgenommene
Darlehen.
Für die Nutzung als Gaststätte
zahlte der Ehemann eine monatliche Pacht
an seine Ehefrau. Über die Art der
Zahlung und die Abrechnung von Nebenkosten
wurde keine Vereinbarung getroffen. Die
Pachtzahlungen erfolgten regelmäßig
vom Betriebskonto der Gaststätte
auf ein anderes Girokonto des Ehemanns,
bei dem er allein zeichnungsberechtigt
war. Von Letzterem wurden die Zins- und
Tilgungsleistungen für das Darlehen
gezahlt. Das Finanzamt erkannte das Pachtverhältnis
wegen vorliegender Mängel bei der
Vertragsdurchführung nicht an.
Dieser Auffassung widersprach der Bundesfinanzhof.
Für die Anerkennung von Mietverträgen
zwischen nahen Angehörigen komme
es entscheidend darauf an, ob die Vertragsparteien
ihre Hauptpflichten eindeutig vereinbaren
und so wie vereinbart durchführen.
Hauptpflichten sind die konkrete Bestimmung
und Überlassung des Mietobjekts auf
der einen und die eindeutige Vereinbarung
und Zahlung der Miete oder Pacht auf der
anderen Seite. Die Pachtzahlungen müssen
dabei nicht unmittelbar an den Vermieter-Ehegatten
erfolgen. Stattdessen können direkt
seine Schuldverpflichtungen getilgt werden.
Es handelt sich dann um Zahlungen auf
dem abgekürzten Zahlungsweg. Dabei
macht es keinen Unterschied, ob auf dem
so abgekürzten Zahlungsweg dem Vermieter-Ehegatten
Einnahmen zugerechnet oder für ihn
Werbungskosten gezahlt werden.
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| Nachzahlungszinsen
keine Werbungskosten bei den Einkünften
aus Kapitalvermögen |
| Steuernachzahlungen
sind zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt
i. d. R. 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs,
in dem die Steuer entstanden ist. Nachzahlungszinsen
auf die Einkommensteuer sind grundsätzlich
nicht abzugsfähig.
Dies hat der Bundesfinanzhof einem Steuerbürger
bestätigt, der ca. 50.000 €
Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer
leisten musste. Er begehrte den Abzug
der Nachzahlungszinsen als Werbungskosten,
weil die Einkommensteuer-Nachzahlung im
Wesentlichen durch Zinseinnahmen entstanden
war.
Da ein Abzug nach dem Gesetz ausgeschlossen
ist, kommt auch keine Berücksichtigung
als Werbungskosten in Betracht.
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| Pauschalwertberichtigung
auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
| Maßgebend für
die Forderungsbewertung sind die Verhältnisse
am Bilanzstichtag. Der Unternehmer muss
jedoch die Kenntnisse, die er nach dem
Bilanzstichtag bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung
erlangt hat, beachten. Es sind alle bis
zum Tage der Bilanzaufstellung eingetretenen
und bekannt gewordenen Umstände zu
berücksichtigen, die Rückschlüsse
auf die Zahlungsfähigkeit des Kunden
zulassen (wertaufhellende Tatsachen).
Liegt eine dauernde Wertminderung der
Forderung vor, kann die Korrektur durch
Einzel- oder Pauschalwertberichtigung
erfolgen.
Eine Wertberichtigung auf Kundenforderungen
kann nach zweierlei Methoden erfolgen.
Einmal kann auf der Aktivseite der Bilanz
der niedrigere Teilwert angesetzt werden
(sog. aktivische Wertberichtigung oder
auch sog. direkte Methode). In der Praxis
üblich ist die indirekte Methode
(sog. passivische Wertberichtigung). Die
Forderung wird auf der Aktivseite mit
dem Forderungsbetrag ausgewiesen. Die
Wertminderung erfolgt durch die Einstellung
eines Wertberichtigungspostens auf der
Passivseite.
Die Finanzverwaltung erkennt bisher ohne
Einzelnachweis regelmäßig 0,5
% des Forderungsbestands (ohne Umsatzsteuer)
als Pauschalwertberichtigung an. Die Oberfinanzdirektion
Rheinland schränkt diese Vereinfachungsregel
ein: Da bei Kundenforderungen grundsätzlich
eine Fälligkeit von höchstens
vier Wochen besteht, sind die in eine
Pauschalwertberichtigung einzubeziehenden
Kundenforderungen bei Bilanzaufstellung
regelmäßig getilgt. Sie sind
nicht in die Pauschalwertberichtigung
einzubeziehen. Nur in Ausnahmefällen,
z. B. wenn Kundenforderungen in einer
ins Gewicht fallenden Anzahl bei Aufstellung
der Bilanz noch nicht getilgt sind, sei
weiterhin eine Pauschalwertberichtigung
zulässig. Ist für eine Kundenforderung
eine Einzelwertberichtigung gebildet,
scheidet die Einbeziehung in die Pauschalwertberichtigung
nach dieser Verfügung ebenfalls aus.
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| Unlösbar
miteinander verknüpfte, aus gewerblichen
und freiberuflichen Elementen bestehende
Leistungspakete sind nicht aufteilbar |
| Besteht bei der Durchführung
eines Auftrags die Tätigkeit sowohl
aus freiberuflichen als auch aus gewerblichen
Elementen, liegt regelmäßig
eine einzige einheitliche Tätigkeit
vor. Für die Frage der Zuordnung
kommt es darauf an, welches der beiden
Elemente dem Auftrag das Gepräge
gibt. Dementsprechend ist die gesamte
Tätigkeit als entweder gewerblich
oder freiberuflich zu qualifizieren. Diese
Grundsätze ergeben sich aus einem
Beschluss des Bundesfinanzhofs.
Das Gericht sah deshalb die Tätigkeit
eines EDV-Spezialisten, der gegenüber
seinen Kunden einheitliche Leistungspakete,
bestehend aus Netzwerkdienstleistungen
und Hardwarelieferungen, erbrachte, als
gewerblich an. Der An- und Verkauf von
Waren wird als dem freien Beruf so wesensfremd
angesehen, dass die Handelstätigkeit
grundsätzlich zur gewerblichen Prägung
der einheitlichen Gesamtbetätigung
führt.
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| Verlustvortrag
kann trotz rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid
festgestellt werden |
| Das Finanzamt setzte
die Einkommensteuer 2001 eines Piloten
erklärungsgemäß auf 0
DM fest. Nach Rechtskraft des Bescheids
machte der Pilot noch im Jahr 2001 angefallene
Aufwendungen für seine Pilotenausbildung
als Werbungskosten geltend. Hierdurch
wurden die Einkünfte insgesamt negativ
und er beantragte einen Verlustvortragsbescheid.
Das Finanzamt lehnte dies ab, weil der
Einkommensteuerbescheid bereits rechtskräftig
war.
Der Bundesfinanzhof folgte unter Änderung
seiner bisherigen Rechtsprechung dem Antrag
des Piloten. Das Finanzamt muss jetzt
einen Verlustvortragsbescheid zum 31.12.2001
erlassen, so dass der Verlust seine Einkommensteuerbelastung
2002 mindert.
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| Grunderwerbsteuer |
| Die
entgeltliche Abtretung eines Angebots auf
Abschluss eines Grundstückskaufvertrags
unterliegt der Grunderwerbsteuer |
| Die beim Erwerb eines
Grundstücks anfallende Grunderwerbsteuer
bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung.
Als solche kommen der Kaufpreis, aber
auch weitere Leistungen in Betracht. Eine
Zahlung, die der Erwerber eines Grundstücks
einem Dritten dafür zahlt, dass der
Dritte auf den Erwerb des Grundstücks
verzichtet, sind bei der Grunderwerbsteuer
zu berücksichtigen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass
die Abtretung eines Kaufangebots einem
Verzicht des Grundstückserwerbs gleichzusetzen
ist. Im entschiedenen Fall hatte der Grundstückseigentümer
einem Dritten das notariell beurkundete
Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags
über das Grundstück unterbreitet.
Die Rechte aus diesem Angebot waren übertragbar.
Der Dritte trat seine Rechte aus dem Angebot
gegen eine Zahlung an den letztendlichen
Erwerber ab. Nachdem der Erwerber das
Grundstück vom Eigentümer erworben
hatte, setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer
fest und bezog sowohl den Kaufpreis an
den Eigentümer als auch die Zahlung
für die Abtretung des Kaufangebots
an den Dritten in die grunderwerbsteuerliche
Bemessungsgrundlage ein. Zu Recht, wie
der Bundesfinanzhof befand, denn die Abtretung
des Kaufangebots, das der Abtretende selber
hätte annehmen können, schließe
bei der Besteuerung des Grundstückskaufvertrags
einen Verzicht auf den Erwerb des Grundstücks
in seiner eigenen Person ein.
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| Umsatzsteuer |
| Keine
steuerfreie Geschäftsveräußerung
im Ganzen bei Verkauf eines noch zu bebauenden
Grundstücks |
| A kaufte von B ein
Grundstück, das B mit einer Gaststätte
und vier Bowlingbahnen bebauen sollte.
Zur Zeit des Verkaufs bestand nur ein
Mietvorvertrag. B wies beim Verkauf Umsatzsteuer
gesondert aus, die A als Vorsteuer geltend
machte. Das Finanzamt sah in der Veräußerung
eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung
im Ganzen.
Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht.
Eine Geschäftsveräußerung
im Ganzen setzt voraus, dass ein Unternehmen
oder ein in der Gliederung eines Unternehmens
gesondert geführter Betrieb im Ganzen
entgeltlich oder unentgeltlich übereignet
oder in eine Gesellschaft eingebracht
wird. Dafür muss ein Geschäftsbetrieb
übertragen werden, mit dem eine selbstständige
wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt
werden kann. Der Erwerber muss beabsichtigen,
den übertragenen Geschäftsbetrieb
zu betreiben. Das übertragene Unternehmensvermögen
muss die Ausübung einer wirtschaftlichen
Tätigkeit ermöglichen, die vor
und nach der Übertragung ausgeübten
Tätigkeiten müssen übereinstimmen
oder sich hinreichend ähneln. Bei
Grundstücksgeschäften führt
die Übertragung eines vermieteten
oder verpachteten Grundstücks zu
einer Geschäftsveräußerung,
wenn der Erwerber eine bereits vom Veräußerer
ausgeübte selbstständige wirtschaftliche
Tätigkeit fortführt. Hieran
fehlt es, wenn der Veräußerer
ein Gebäude nur errichtet und versucht,
Mieter zu finden, um es sofort nach der
Fertigstellung gewinnbringend zu veräußern.
So war es im Streitfall: Nach dem Grundstückskaufvertrag
war ein noch zu bebauendes Grundstück
zu übertragen. Die Finanzierung der
Gebäudeerrichtung war nicht gesichert.
Die unternehmerische Tätigkeit der
Veräußerin war daher nicht
durch ein Handeln in Vermietungs-, sondern
durch ein Handeln in Veräußerungsabsicht
geprägt.
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| Voraussetzungen
der Änderung der Bemessungsgrundlage |
| Der Bundesfinanzhof
hat unter Hinweis auf eine Entscheidung
des Europäischen Gerichtshofs seine
Rechtsprechung dahingehend geändert,
dass sich die Bemessungsgrundlage für
die Umsatzsteuer erst in dem Zeitraum
ändert, in dem das Entgelt tatsächlich
zurückgezahlt wird.
Bisher war die Bemessungsgrundlage in
dem Zeitraum zu ändern, in dem die
Vereinbarung über die Herabsetzung
z. B. eines Kaufpreises geschlossen wurde.
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| Körperschaftsteuer |
| Angemessene
Geschäftsführervergütung
bei mehrfacher Geschäftsführertätigkeit |
| Bei Geschäftsführern
einer GmbH, die gleichzeitig Gesellschafter
sind, werden die Gesamtbezüge unter
steuerlichen Aspekten auf ihre Angemessenheit
untersucht. Der unangemessene Teil der
Bezüge ist als verdeckte Gewinnausschüttung
zu behandeln.
Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer
für mehrere GmbHs tätig, ist
ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg
zu beachten: Arbeitet der Gesellschafter-Geschäftsführer
einer GmbH zusätzlich als Geschäftsführer
für eine andere GmbH (sog. Mehrfach-Geschäftsführer),
so ist dies bei der Bestimmung des angemessenen
Gehalts in der Regel mindernd zu berücksichtigen.
Eine vollständige oder teilweise
Nichtberücksichtigung anderweitiger
Tätigkeiten kommt ausnahmsweise in
Betracht, wenn die anderweitige Tätigkeit
für die zu beurteilende Gesellschaft
Vorteile bringt, die den Verlust an zeitlichem
Einsatz des Geschäftsführers
ausgleichen.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend
entscheiden.
Hinweis: Will man die
Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung
vermeiden, ist bei Mehrfach-Geschäftsführung
zunächst das angemessene Gesamtgehalt
für die Tätigkeit in allen Gesellschaften
festzustellen. Dieses ist dann zeitanteilig
auf jede GmbH aufzuteilen.
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| Arbeitsrecht |
| Sozialplanabfindung
darf bei vorgezogener Altersrente geringer
sein |
| Ein Sozialplan sah
geringere Abfindungen für solche
Arbeitnehmer vor, die im unmittelbaren
Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Anspruch auf vorgezogene Altersrente hatten.
Hiergegen klagte ein betroffener Arbeitnehmer.
Allerdings hatte er vor dem Bundesarbeitsgericht
keinen Erfolg.
Das Gericht stellte fest, dass die Betriebsparteien
in Sozialplänen geringere Abfindungsansprüche
für solche Arbeitnehmer vorsehen
dürfen, die Anspruch auf vorgezogene
Altersrente haben. Hierin liege keine
Verletzung des betriebsverfassungsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatzes und auch
kein Verstoß gegen das Verbot, Personen
wegen ihres Alters, ihres Geschlechts
oder einer Schwerbehinderung zu benachteiligen.
Sozialplanabfindungen komme eine zukunftsbezogene
Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion
zu. Dementsprechend dürften bei der
Beurteilung des Umfangs der voraussichtlichen
Nachteile Leistungen der gesetzlichen
Rentenversicherung berücksichtigt
werden.
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| Zivilrecht |
| Ein
mit "mein letzter Willi" überschriebenes
Testament muss nicht unwirksam sein |
| Das Landgericht Düsseldorf
hatte über die Wirksamkeit eines
Testaments zu befinden, das mit "mein
letzter Willi" überschrieben
war.
Nach Meinung des Gerichts wird ein Testament
nicht dadurch unwirksam, wenn es offenbar
durch ein Versehen des Erblassers mit
"mein letzter Willi" überschrieben
ist. Dies gelte vor allem, wenn keine
weiteren Anzeichen für einen Scherz
vorliegen und alle Beteiligten von der
Ernsthaftigkeit des Testaments ausgehen.
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