Berlin und Luckenwalde
Dete Steuerberatungsgesellschaft in Berlin und Luckenwalde stellt sich vor
Dete Steuerberatung berät Unternehmen und Privatpersonen in allen Fragen der Buchführung, Lohnabrechnung, Eigenheimzulage. Steuerplanung, Betriebswirtschaftliche Planung sowie Erstellung von Erfolgs- und Finanzplänen gehört zu unseren Leistungen
Buchführung, Lohnabrechnung, Eigenheimzulage, Steuerplanung, Betriebswirtschaftliche Planung
Gesellschafter: Wirtschaftsprüfer Manfred Deppe
Nehmen Sie Kontakt zu unsauf: Dete-Steuerberatungsgesellschaft mbh in Berlin und Luckenwalde
 

Archiv   

Mandantenbrief Januar 2009
Alle Angaben ohne Gewähr
Allgemeines
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Konjunkturpaket der Bundesregierung
Abgabenordnung/ Finanzgerichtsordnung
Termine Januar 2009
Einkommensteuer
1 %-Regelung bei geleastem und weniger als 50 % betrieblich genutztem Pkw nur bei zeitnaher Zuordnung zum Betriebsvermögen möglich
Betriebsveräußerung auch steuerbegünstigt, wenn Veräußerer Berater des Erwerbers wird
Betriebsveräußerung: Freibetrag bei dauernder Berufsunfähigkeit nur bei Nachweis durch amtliche Bescheinigungg
Unterhaltsleistungen an Lebenspartner/in ohne Berücksichtigung der so genannten Opfergrenze als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig
Gewerbesteuer
Wegfall des anteiligen Verlustvortrags durch Teilbetriebsveräußerung
Umsatzsteuer
Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2009 beantragen
Keine Umsatzsteuer bei Stornokosten im Beherbergungsgewerbe bei vertraglichem Rücktrittsrecht
Lohnsteuer/Sozialversicherung
Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 1.1.2009
Freie Verpflegung als Sachbezug ab 1.1.2009
Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Januar 2009
Sozialversicherungsträger hat keinen Anspruch auf Nacherhebung von Sozialbeiträgen gegenüber dem Firmennachfolger
Mieter/ Vermieter
Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch bei gewerblicher Miete unzulässig
Zivilrecht
Anfechtung einer Ausschlagung unmöglich, wenn Nachlass irrtümlich als uninteressant angesehen wurde
 
 
 
Archiv    
Mandantenbrief Mai 2009 Mandantenbrief November 2008 Mandantenbrief Mai 2008
Mandantenbrief April 2009 Mandantenbrief Oktober 2008 Mandantenbrief April 2008
Mandantenbrief März 2009 Mandantenbrief September 2008 Mandantenbrief März 2008
Mandantenbrief Februar 2009 Mandantenbrief August 2008 Mandantenbrief Februar 2008
Mandantenbrief Januar 2009 Mandantenbrief Juli 2008 Mandantenbrief Januar 2008
Mandantenbrief Dezember 2008 Mandantenbrief Juni 2008 Mandantenbrief Dezember 2007
     
 
Diese Seite drucken       

Allgemeines

 
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft
  • der Schuldner die Leistung verweigert
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.


Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.01.2006:

   
 
Zeitraum
01.07. bis 31.12.2006
01.01. bis 30.06.2007
01.07. bis 31.12.2007
01.01. bis 30.06.2008
01.07. bis 31.12.2008
Basiszinssatz
1,95 v. H.
2,70 v. H.
3,19 v. H.
3,32 v. H.
3,19 v. H.
Verzugszinssatz
6,95 v. H.
7,70 v. H.
8,19 v. H.
8,32 v. H.
8,19 v. H.
Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung
9,95 v. H.
10,70 v. H.
11,19 v. H.
11,32 v. H.
11,19 v. H.


nach oben

 

 

Konjunkturpaket der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat am 5.11.2008 ein 15-Punkte-Programm zur Überwindung der Konjunkturschwäche und für die Sicherung von Arbeitsplätzen beschlossen. Darin enthalten sind folgende steuerliche Maßnahmen:

Kfz-Steuer für Neuwagen
Alle Pkw, die zwischen dem 5.11.2008 und dem 30.6.2009 erstmals zugelassen werden, werden ein Jahr von der Kfz-Steuer befreit. Für Fahrzeuge mit der umweltfreundlicheren Euro-5-Norm oder Euro-6-Norm verlängert sich die maximale Steuerbefreiung auf zwei Jahre ab Erstzulassung. Die Phase der Nichterhebung endet in jedem Fall am 31.12.2010.

Handwerkerleistungen
Bei Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird der steuerliche Abzugsbetrag ab dem Veranlagungszeitraum 2009 auf 20 % von 6.000 € verdoppelt. Damit sind zukünftig maximal 1.200 € absetzbar. Im Jahr 2011 soll überprüft werden, ob die verbesserte Absetzbarkeit wirksam ist.

Degressive Abschreibungen
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird es in den Veranlagungszeiträumen 2009 und 2010 wieder eine degressive Abschreibung geben. Der Absetzungsbetrag darf das 2,5fache der linearen Abschreibung und maximal 25 % nicht übersteigen.

Investitionsabzugsbetrag
Die relevanten Betriebsvermögens- und Gewinngrenzen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags werden auf 335.000 €, 175.000 € und 200.000 € erhöht. Die Erhöhung gilt nur für die Veranlagungszeiträume 2009 und 2010.


nach oben

 

 

Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung

Termine Januar 2009

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Steuerart
  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Fälligkeit
Überweisung 1 Scheck/Bar 2

Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3
12.01.2009 15.01.2009 07.01.2009
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag


Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

 

Umsatzsteuer4
12.01.2009 15.01.2009 07.01.2009
Sozialversicherung5
28.01.2009 entfällt entfällt

1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist ab dem 1.1.2007 zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat,
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat;
5 Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Ab 1. Januar 2008 gilt bei allen Krankenkassen ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.6.2008) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.



nach oben

 

 

 
 
Einkommensteuer
1 %-Regelung bei geleastem und weniger als 50 % betrieblich genutztem Pkw nur bei zeitnaher Zuordnung zum Betriebsvermögen möglich
Ein Arzt, der seinen Gewinn 2001 durch Überschussrechnung ermittelte, hatte einen Pkw der Marke X im Betriebsvermögen. Den Privatanteil ermittelte er durch Fahrtenbuch. Einen weiteren Pkw der Marke Y hatte er geleast und die Kosten in seiner Buchführung laufend erfasst. Den Privatanteil hatte er nach der 1 %-Regelung angesetzt. Das Finanzamt erkannte für den geleasten Y nur 20 % der Kosten als Betriebsausgaben an, da er weniger als 50 % betrieblich genutzt wurde und somit kein notwendiges Betriebsvermögen war.

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht, da der Arzt den geleasten Y nicht in unmissverständlicher Weise durch zeitnahe Aufzeichnung in ein Verzeichnis seinem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet hatte. Die laufende Buchung der Fahrzeugkosten war für das Gericht nicht ausreichend.

Hinweis: Seit 2006 ist die 1 %-Regelung für private Pkw-Nutzung nur noch bei Fahrzeugen zulässig, die mehr als 50 % betrieblich genutzt werden.


nach oben

 

 

Betriebsveräußerung auch steuerbegünstigt, wenn Veräußerer Berater des Erwerbers wird
Ein berufsunfähig gewordener Unternehmer verkaufte seinen gesamten Betrieb an einen Mitarbeiter. Gleichzeitig schloss er mit dem Käufer einen Beratervertrag, der insbesondere die Unternehmensführung beinhaltete.

Das Finanzamt versagte dem Veräußerer den Freibetrag für Veräußerungsgewinne und die Steuerbegünstigung. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs dagegen hatte der Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit vollständig eingestellt und eine neue Einkunftsquelle erschlossen. Seine Kundenkontakte und sein Know-how habe er ab der Betriebsübernahme durch den Mitarbeiter nur noch in dessen Interesse genutzt. Der Veräußerungsgewinn war deshalb steuerbegünstigt.


nach oben

 

 

Betriebsveräußerung: Freibetrag bei dauernder Berufsunfähigkeit nur bei Nachweis durch amtliche Bescheinigung

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs erzielt werden.

Der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn wird allerdings nur versteuert, wenn er den Freibetrag von 45.000 € übersteigt. Der Freibetrag wird nur einmal gewährt. Es ist deshalb ein Antrag erforderlich, bei welcher Veräußerung oder Aufgabe diese Regelung angewendet werden soll. Übersteigt der Veräußerungsgewinn den Betrag von 136.000 €, verringert sich der Freibetrag um den übersteigenden Betrag.

Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist, dass der Veräußerer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die dauernde Berufsunfähigkeit durch amtliche Bescheinigungen nachzuweisen ist. Der Nachweis ist danach nur möglich durch Bescheinigungen der Sozialversicherungsträger oder durch amtsärztliche Bescheinigungen. Die Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung reicht nicht aus.

Hinweis: Personen, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen, müssen diese Grundsätze bei Veräußerung oder Aufgabe z. B. der Praxis ebenfalls beachten.


nach oben

 

 

Unterhaltsleistungen an Lebenspartner/in ohne Berücksichtigung der so genannten Opfergrenze als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

Unterhaltsaufwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen sind im Rahmen von Höchstbeträgen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellt sind unter bestimmten Voraussetzungen im Haushalt lebende Lebenspartner.

Der Bundesfinanzhof hat sich mit dem Problem auseinandergesetzt, inwieweit bei der Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen für solche Lebenspartner die so genannte Opfergrenze eine Rolle spielt. Dabei wird geprüft, ob die Unterhaltsleistungen in angemessenem Verhältnis zum Nettoeinkommen stehen. Aufwendungen für Ehegatten und Kinder sind ohne Ansatz einer Opfergrenze zu ermitteln. Ob dies auch für Lebenspartner gilt, war bisher umstritten. Hier hat das Gericht nunmehr entschieden, dass die Opfergrenze auch bei Lebenspartnern keine Berücksichtigung findet.

nach oben

 

 

 
 
 
 
 
 
Gewerbesteuer
Wegfall des anteiligen Verlustvortrags durch Teilbetriebsveräußerung

Wird ein Teilbetrieb veräußert, gehen die auf diesen Teilbetrieb entfallenden Gewerbeverluste verloren. Sie können nicht mehr zur Kürzung zukünftiger Gewerbeerträge genutzt werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Voraussetzung für die Kürzung von Gewerbeerträgen um Verlustvorträge aus vorangegangenen Jahren ist das Vorliegen einer Unternehmer- und einer Unternehmensidentität:

  • Unternehmeridentität erfordert einen unveränderten Gesellschafterbestand im Jahr der Verlustentstehung und dem der zukünftigen Anrechnung.
  • Unternehmensidentität liegt vor, wenn der Gewerbebetrieb im Verlustentstehungsjahr identisch ist mit demjenigen im Anrechnungsjahr.

Das Merkmal der Unternehmensidentität liegt nicht mehr vor, wenn ein Teilbetrieb veräußert oder aufgegeben wurde. Teilbetrieb ist ein mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteter, organisatorisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebs, der für sich allein lebensfähig ist. Die so weit gehende Verselbstständigung eines Betriebsteils zu einem Teilbetrieb ist Rechtfertigungsgrund dafür, Gewinne aus seiner Aufgabe oder Veräußerung nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Das ursprünglich aus mehreren Teilbetrieben bestehende Unternehmen verliert mit der Aufgabe oder Veräußerung dieses Teilbetriebs den entsprechenden Teil seiner Unternehmensidentität. Auf diesen veräußerten oder aufgegebenen Teilbetrieb entfallene Verlustvorträge stehen für eine Kürzung von Gewerbeerträgen in späteren Jahren nicht mehr zur Verfügung.
.


nach oben

 

 

 
 
 
 
 
 
 
Umsatzsteuer
Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2009 beantragen

Auf Grund der Abschaffung der so genannten Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2009 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben.

Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist

  • das Kalendervierteljahr,
  • der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der Vorauszahlungen) des Jahres 2008 mehr als 6.136 € (7.500 €) betragen hat.

Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 512 € (1.000 €) betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.

Wenn sich im Jahr 2008 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 6.136 € (7.500 €) ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2009 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2009 bis zum 10.2.2009 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2009 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.2.2009 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2008 angemeldet und bis zum 10.2.2009 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.2.2010 fällige Vorauszahlung für Dezember 2009 angerechnet.

Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2009 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.

Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 14.4.2009 zu stellen.

Die gewährte Dauerfristverlängerung gilt auch für die abzugebenden Zusammenfassenden Meldungen. Ein einmal gestellter und genehmigter Antrag gilt so lange fort, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.

Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.

Hinweis: Durch das Steuerbürokratieabbaugesetz sollen die Betragsgrenzen angepasst werden. Die angepassten Zahlen sind in Klammern gesetzt.
.


nach oben

 

 

Keine Umsatzsteuer bei Stornokosten im Beherbergungsgewerbe bei vertraglichem Rücktrittsrecht

Ob die sog. Stornokosten in Beherbergungsverträgen oder Reservierungs- und Hotelkontingentierungsverträgen der Umsatzsteuer unterliegen, hängt davon ab, ob dem Kunden vertraglich ein Rücktrittsrecht eingeräumt ist:

War dem Kunden ein Rücktrittsrecht eingeräumt, handelt es sich bei den Stornokosten um eine Schadensersatzleistung für eventuelle Vermögenseinbußen des Vertragspartners. Es entsteht keine Umsatzsteuer.

Stand dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu, sind die Stornokosten das Entgelt für das Bereithalten des Hotelzimmers. Die Stornokosten unterliegen der Umsatzsteuer.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat vorstehende Grundsätze in einer Verfügung bestätigt.
.


nach oben

 

 

 
 
 
 
 
 
Lohnsteuer/Sozialversicherung
Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 1.1.2009

Die Gewährung freier Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen

  • freier Wohnung:
    • Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, ist der ortsübliche Mietpreis zu berücksichtigen. Für Nebenkosten ist der Endpreis am Abgabeort anzusetzen.
    • Unter einer Wohnung ist eine geschlossene Einheit von Räumen zu verstehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann.
  • freier Unterkunft:
    • Werden Räume überlassen, die keine Wohnung sind, handelt es sich um eine Unterkunft.
  • Ab dem 1.1.2009 gelten folgende Sachbezugswerte:
Sachbezugswert freie Unterkunft
Monat €
Kalendertag €
Alte und Neue Bundesländer
204,00
6,80
  • Heizung und Beleuchtung sind in diesen Werten enthalten.
  • Ist der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder ist die Unterkunft mit mehreren Beschäftigten belegt, vermindern sich die Werte.
    .


nach oben

 

 

Freie Verpflegung als Sachbezug ab 1.1.2009

Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, richtet sich der Wert nach der Sachbezugsverordnung.

Die sich aus der Sachbezugsverordnung ergebenden Werte werden in die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.

Die freie Verpflegung umfasst die Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte anzusetzen.

Ab dem 1.1.2009 gelten weiterhin folgende Werte:

 
Monat €
Kalendertag €
Werte für freie Verpflegung
alle Mahlzeiten
210,00
7,00
Werte für teilweise Gewährung freier Verpflegung
Frühstück
46,00
1,53
Mittag- u. Abendessen je
82,00
2,73


Bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:

  • 1,53 € für das Frühstück
  • 2,73 € für Mittag-/Abendessen.


nach oben

 

 

Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Januar 2009
Ab 1. Januar 2009 gelten folgende Werte in der Sozialversicherung:

 
2009
jährlich
2008
jährlich
2009
monatlich
2008
monatlich
2009
täglich
2008
täglich
West            
Krankenversicherung
44.100,00
43.200,00
3.675,00
3.600,00
122,50
120,00
Pflegeversicherung
44.100,00
43.200,00
3.675,00
3.600,00
122,50
120,00
Rentenversicherung
64.800,00
63.600,00
5.400,00
5.300,00
180,00
176,67
Arbeitslosenversicherung
64.800,00
63.600,00
5.400,00
5.300,00
180,00
176,67
Ost            
Krankenversicherung
44.100,00
43.200,00
3.675,00
3.600,00
122,50
120,00
Pflegeversicherung
44.100,00
43.200,00
3.675,00
3.600,00
122,50
120,00
Rentenversicherung
54.600,00
54.000,00
4.550,00
4.500,00
151,67
150,00
Arbeitslosenversicherung
54.600,00
54.000,00
4.550,00
4.500,00
151,67
150,00


Die für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen betragen für die bei einer Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer 48.600 €. Für die am 31.12.2002 in der privaten Krankenversicherung versicherten Beschäftigten beträgt die Grenze 44.100 €.

Hinweis: Der Beitragssatz in der Rentenversicherung bleibt bei 19,9 %, während der zur Arbeitslosenversicherung von 3,3 auf 2,8 % gesenkt wird.
.


nach oben

 

 

Sozialversicherungsträger hat keinen Anspruch auf Nacherhebung von Sozialbeiträgen gegenüber dem Firmennachfolger

Für die Inanspruchnahme eines Firmennachfolgers wegen zu niedrig oder nicht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge durch seinen Vorgänger fehlt eine Rechtsgrundlage. Es fehlt eine entsprechende gesetzliche Vorschrift zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs durch die Sozialversicherungsträger. Aus dem Handelsrecht ergibt sich eine solche Rechtsgrundlage nicht. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Dem Urteil lag der Fall eines Kaufmanns zu Grunde, der das Einzelhandelsgeschäft seiner Mutter übernommen und unter geänderter Firma fortgeführt hatte. Nachdem die neue Firma als Gewerbe angemeldet worden war, hatte ihr die zuständige AOK eine neue Arbeitgeberkontonummer zugewiesen. Nach einer Betriebsprüfung forderte die AOK von dem Betriebsübernehmer rund 3.500 € an Sozialversicherungsbeiträgen nach mit der Begründung, seine Mutter habe ihre Arbeitnehmer untertariflich entlohnt. Den entsprechenden Bescheid stützte die AOK auf § 25 HGB, der den Übergang von Geschäftsverbindlichkeiten auf den Rechtsnachfolger regelt.

Nach Ansicht des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz stellt diese Vorschrift keine Ermächtigung zur Inanspruchnahme eines Firmennachfolgers für zu niedrig oder nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge dar, erst recht nicht durch Verwaltungsakt.

Die Auferlegung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber einem Dritten bedürfe einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Die Verfassung verbiete es den Verwaltungsträgern, ohne vorherige gesetzliche Befugnisnormen dem Bürger einseitig Pflichten aufzuerlegen oder solche festzustellen oder ihm Handlungsgebote zu erteilen. Aus diesem Grunde könne, wenn ein Gesetz einem Verwaltungsträger Aufgaben überträgt, allein daraus noch nicht geschlossen werden, dass es ihn auch ermächtigt, zum Aufgabenvollzug Pflichten des Bürgers von hoher Hand zu begründen oder nach seiner Ansicht objektiv-rechtlich bestehende Pflichten einseitig verbindlich durch Verwaltungsakt festzustellen. Vielmehr müsse hierfür eine gültige gesetzliche Ermächtigung vorliegen, deren wesentlicher Inhalt auch nach Zweck und Ausmaß vom Parlament selbst festgelegt worden sein muss, bevor die Verwaltung sich ohne Einschaltung der Gerichte einen für sie selbst gegen den Bürger vollstreckbaren Titel verschafft.

§ 25 HGB sei hier schon deshalb nicht einschlägig, weil der Rechtsnachfolger das Einzelhandelsgeschäft seiner Mutter nicht unter der bisherigen Firma fortgeführt hat. Zu den Geschäftsverbindlichkeiten im Sinne dieser Vorschrift gehörten zwar Steuern, wie der Gesetzgeber in der Abgabenordnung ausdrücklich geregelt habe, eine entsprechende Vorschrift für Sozialversicherungsbeiträge fehle indessen. Der Anspruch der AOK lasse sich deshalb nicht auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage stützen und sei deshalb nicht begründet.
.


nach oben

 

 

 
 
 
 
Mieter/ Vermieter
Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch bei gewerblicher Miete unzulässig

Für Mietverträge über Wohnraum ist höchstrichterlich entschieden, dass eine Klausel, die den Mieter ungeachtet des konkreten Zustands der Mietsache in vertraglich festgelegten Zeiträumen zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, unwirksam ist. Für Mietverträge über Gewerberäume wurde dies von einer verbreiteten Rechtsauffassung bislang anders gesehen. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof starre Fristen auch bei gewerblichen Räumen für unzulässig erklärt.

Im Streitfall ging es um die Vermietung eines Ladenlokals zum Betrieb einer Änderungsschneiderei. Der Mietvertrag enthielt die Klausel: "Schönheitsreparaturen sind mindestens in der Zeitfolge von drei Jahren in Küche, Bad und Toilette sowie in fünf Jahren in allen übrigen Räumen auszuführen." Der Vermieter hatte auf Einhaltung dieser Verpflichtung beharrt und geklagt. Nach Auffassung des Gerichts ist der Mieter gewerblicher Räume hinsichtlich der Renovierungspflichten nicht weniger schutzbedürftig als ein Wohnraummieter. Eine starre Fristenregelung benachteilige ihn unangemessen, weil sie ihn mit Renovierungspflichten belasten könne, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgingen. Eine solche Klausel sei daher auch in Mietverträgen über Geschäftsräume unwirksam.
.


nach oben

 

 

 
 
 
 
 
 
 
Zivilrecht
Anfechtung einer Ausschlagung unmöglich, wenn Nachlass irrtümlich als uninteressant angesehen wurde

In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall hatte ein Sohn durch notarielle Erklärung die Erbschaft nach seiner Mutter ausgeschlagen, obwohl ihm bekannt war, dass sich nicht unerhebliche Geldbeträge auf Nachlasskonten befanden. Grund für die Ausschlagung war, dass die Mutter zu Lebzeiten immer über ihre schwierigen finanziellen Verhältnisse geklagt hatte und der Sohn sich nicht um die Abwicklung des Nachlasses kümmern wollte. Nachdem der Sohn vom Nachlasspfleger erfahren hatte, dass der Nachlass mindestens 20.000 € betrug, focht er die Ausschlagung der Erbschaft an.

Zu Unrecht, befand das Gericht. Ein Anfechtungsgrund ist nur gegeben, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung des Nachlasses auf unrichtigen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, hinsichtlich des Bestandes an Aktiva und Passiva beruht. Ergibt die Ausschlagungserklärung, dass dem Erben die Höhe seines erbrechtlichen Erwerbs gleichgültig war, kann er nicht wegen irrtümlich angenommener Überschuldung anfechten. Wer eine Erbschaft für finanziell uninteressant gehalten und ausgeschlagen hat, kann dies nicht anfechten, sobald sie sich wertvoller erweist, als bei der Ausschlagung angenommen.
.


nach oben

 

 

 
 
 
 
 
 
 
 
Mandantenbrief Archiv
Archiv    
Mandantenbrief Mai 2009 Mandantenbrief November 2008 Mandantenbrief Mai 2008
Mandantenbrief April 2009 Mandantenbrief Oktober 2008 Mandantenbrief April 2008
Mandantenbrief März 2009 Mandantenbrief September 2008 Mandantenbrief März 2008
Mandantenbrief Februar 2009 Mandantenbrief August 2008 Mandantenbrief Februar 2008
Mandantenbrief Januar 2009 Mandantenbrief Juli 2008 Mandantenbrief Januar 2008
Mandantenbrief Dezember 2008 Mandantenbrief Juni 2008 Mandantenbrief Dezember 2007
     
 
 
Senden Sie uns eine eMail