|
|
Archiv |
Mandantenbrief
Januar 2009
Alle
Angaben ohne Gewähr
|
|
|
|
|
|
|
| |
| |
| |
|
| |
| Allgemeines
|
| |
| Zahlungsverzug:
Höhe der Verzugszinsen |
| Der
Gläubiger kann nach dem Eintritt
der Fälligkeit seines Anspruchs den
Schuldner durch eine Mahnung in Verzug
setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind
die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
-
für die Leistung eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt ist
-
die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis
anknüpft
- der
Schuldner die Leistung verweigert
-
besondere Gründe den sofortigen
Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens
30 Tage nach Fälligkeit und Zugang
einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber
einem Schuldner, der Verbraucher ist,
allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung
besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger
den Zugang der Rechnung (nötigenfalls
auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis)
bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld
zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt
für das Jahr fünf Prozentpunkte
bzw. für Rechtsgeschäfte, an
denen Verbraucher nicht beteiligt sind,
acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich
zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden
Jahres um die Prozentpunkte, um welche
die Bezugsgröße seit der letzten
Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen
oder gefallen ist. Bezugsgröße
ist der Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen
Zentralbank vor dem ersten Kalendertag
des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle
Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.01.2006:
| |
|
|
|
| Zeitraum |
| 01.07.
bis 31.12.2006 |
| 01.01.
bis 30.06.2007 |
| 01.07.
bis 31.12.2007 |
| 01.01.
bis 30.06.2008 |
| 01.07.
bis 31.12.2008 |
|
| Basiszinssatz |
|
1,95
v. H. |
| 2,70
v. H. |
| 3,19
v. H. |
| 3,32
v. H. |
| 3,19
v. H. |
|
| Verzugszinssatz |
|
6,95
v. H. |
| 7,70
v. H. |
| 8,19
v. H. |
| 8,32
v. H. |
| 8,19
v. H. |
|
| Verzugszinssatz
für Rechtsgeschäfte
ohne Verbraucherbeteiligung |
|
9,95
v. H. |
| 10,70
v. H. |
| 11,19
v. H. |
| 11,32
v. H. |
| 11,19
v. H. |
|
nach
oben
|
|
| Konjunkturpaket
der Bundesregierung |
| Die
Bundesregierung hat am 5.11.2008 ein 15-Punkte-Programm
zur Überwindung der Konjunkturschwäche
und für die Sicherung von Arbeitsplätzen
beschlossen. Darin enthalten sind folgende
steuerliche Maßnahmen:
Kfz-Steuer für Neuwagen
Alle Pkw, die zwischen dem 5.11.2008 und
dem 30.6.2009 erstmals zugelassen werden,
werden ein Jahr von der Kfz-Steuer befreit.
Für Fahrzeuge mit der umweltfreundlicheren
Euro-5-Norm oder Euro-6-Norm verlängert
sich die maximale Steuerbefreiung auf
zwei Jahre ab Erstzulassung. Die Phase
der Nichterhebung endet in jedem Fall
am 31.12.2010.
Handwerkerleistungen
Bei Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
wird der steuerliche Abzugsbetrag ab dem
Veranlagungszeitraum 2009 auf 20 % von
6.000 € verdoppelt. Damit sind zukünftig
maximal 1.200 € absetzbar. Im Jahr
2011 soll überprüft werden,
ob die verbesserte Absetzbarkeit wirksam
ist.
Degressive Abschreibungen
Für bewegliche Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens wird es in den
Veranlagungszeiträumen 2009 und 2010
wieder eine degressive Abschreibung geben.
Der Absetzungsbetrag darf das 2,5fache
der linearen Abschreibung und maximal
25 % nicht übersteigen.
Investitionsabzugsbetrag
Die relevanten Betriebsvermögens-
und Gewinngrenzen für die Inanspruchnahme
des Investitionsabzugsbetrags werden auf
335.000 €, 175.000 € und 200.000
€ erhöht. Die Erhöhung
gilt nur für die Veranlagungszeiträume
2009 und 2010.
nach
oben
|
|
|
| Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung
|
| Termine
Januar 2009 |
| Bitte
beachten Sie die folgenden Termine, zu
denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart |
| |
Ende
der Schonfrist bei Zahlung durch |
| Fälligkeit |
| Überweisung
1 |
Scheck/Bar
2 |
|
|
Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3
|
| 12.01.2009 |
15.01.2009 |
07.01.2009 |
|
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer
sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004
erfolgten Gewinnausschüttung
an den Anteilseigner an das zuständige
Finanzamt abzuführen.
|
Umsatzsteuer4
|
| 12.01.2009 |
15.01.2009 |
07.01.2009 |
|
| Sozialversicherung5 |
| 28.01.2009 |
entfällt |
entfällt |
|
| 1 |
Umsatzsteuervoranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen müssen
grundsätzlich bis zum 10. des
dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats
(auf elektronischem Weg) abgegeben
werden. Fällt der 10. auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist
der nächste Werktag der Stichtag.
Bei einer Säumnis der Zahlung
bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge
erhoben. Eine Überweisung muss
so frühzeitig erfolgen, dass
die Wertstellung auf dem Konto des
Finanzamts am Tag der Fälligkeit
erfolgt. |
| 2 |
Bei Zahlung durch Scheck ist ab
dem 1.1.2007 zu beachten, dass die
Zahlung erst drei Tage nach Eingang
des Schecks beim Finanzamt als erfolgt
gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung
erteilt werden. |
| 3 |
Für den abgelaufenen Monat, |
| 4 |
Für den abgelaufenen Monat;
bei Dauerfristverlängerung für
den vorletzten Monat; |
| 5 |
Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen
der Sozialversicherungsbeiträge
einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag
des laufenden Monats vorgezogen worden.
Um Säumniszuschläge zu vermeiden,
empfiehlt sich das Lastschriftverfahren.
Ab 1. Januar 2008 gilt bei allen Krankenkassen
ein einheitlicher Abgabetermin für
die Beitragsnachweise. Diese müssen
dann bis spätestens zwei Arbeitstage
vor Fälligkeit (d. h. am 24.6.2008)
an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt
werden. Wird die Lohnbuchführung
durch extern Beauftragte erledigt,
sollten die Lohn- und Gehaltsdaten
etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin
an den Beauftragten übermittelt
werden. Dies gilt insbesondere, wenn
die Fälligkeit auf einen Montag
oder auf einen Tag nach Feiertagen
fällt. |
nach
oben
|
|
| |
|
| |
| Einkommensteuer |
| 1
%-Regelung bei geleastem und weniger als
50 % betrieblich genutztem Pkw nur bei zeitnaher
Zuordnung zum Betriebsvermögen möglich |
Ein Arzt, der seinen Gewinn
2001 durch Überschussrechnung ermittelte,
hatte einen Pkw der Marke X im Betriebsvermögen.
Den Privatanteil ermittelte er durch Fahrtenbuch.
Einen weiteren Pkw der Marke Y hatte er
geleast und die Kosten in seiner Buchführung
laufend erfasst. Den Privatanteil hatte
er nach der 1 %-Regelung angesetzt. Das
Finanzamt erkannte für den geleasten
Y nur 20 % der Kosten als Betriebsausgaben
an, da er weniger als 50 % betrieblich genutzt
wurde und somit kein notwendiges Betriebsvermögen
war.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht,
da der Arzt den geleasten Y nicht in unmissverständlicher
Weise durch zeitnahe Aufzeichnung in ein
Verzeichnis seinem gewillkürten Betriebsvermögen
zugeordnet hatte. Die laufende Buchung der
Fahrzeugkosten war für das Gericht
nicht ausreichend. Hinweis:
Seit 2006 ist die 1 %-Regelung für
private Pkw-Nutzung nur noch bei Fahrzeugen
zulässig, die mehr als 50 % betrieblich
genutzt werden.
nach
oben
|
|
| Betriebsveräußerung
auch steuerbegünstigt, wenn Veräußerer
Berater des Erwerbers wird |
Ein berufsunfähig
gewordener Unternehmer verkaufte seinen
gesamten Betrieb an einen Mitarbeiter. Gleichzeitig
schloss er mit dem Käufer einen Beratervertrag,
der insbesondere die Unternehmensführung
beinhaltete.
Das Finanzamt versagte dem Veräußerer
den Freibetrag für Veräußerungsgewinne
und die Steuerbegünstigung. Nach Ansicht
des Bundesfinanzhofs dagegen hatte der Unternehmer
seine gewerbliche Tätigkeit vollständig
eingestellt und eine neue Einkunftsquelle
erschlossen. Seine Kundenkontakte und sein
Know-how habe er ab der Betriebsübernahme
durch den Mitarbeiter nur noch in dessen
Interesse genutzt. Der Veräußerungsgewinn
war deshalb steuerbegünstigt.
nach
oben
|
|
| Betriebsveräußerung:
Freibetrag bei dauernder Berufsunfähigkeit
nur bei Nachweis durch amtliche Bescheinigung |
| Zu den Einkünften
aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne,
die bei der Veräußerung oder
Aufgabe eines Gewerbebetriebs erzielt
werden.
Der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn
wird allerdings nur versteuert, wenn er
den Freibetrag von 45.000 € übersteigt.
Der Freibetrag wird nur einmal gewährt.
Es ist deshalb ein Antrag erforderlich,
bei welcher Veräußerung oder
Aufgabe diese Regelung angewendet werden
soll. Übersteigt der Veräußerungsgewinn
den Betrag von 136.000 €, verringert
sich der Freibetrag um den übersteigenden
Betrag.
Voraussetzung für die Gewährung
des Freibetrags ist, dass der Veräußerer
das 55. Lebensjahr vollendet hat oder
er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne
dauernd berufsunfähig ist. Das Finanzgericht
Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass
die dauernde Berufsunfähigkeit durch
amtliche Bescheinigungen nachzuweisen
ist. Der Nachweis ist danach nur möglich
durch Bescheinigungen der Sozialversicherungsträger
oder durch amtsärztliche Bescheinigungen.
Die Vorlage einer fachärztlichen
Bescheinigung reicht nicht aus.
Hinweis: Personen, die
Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit erzielen, müssen diese Grundsätze
bei Veräußerung oder Aufgabe
z. B. der Praxis ebenfalls beachten.
nach
oben
|
|
| Unterhaltsleistungen
an Lebenspartner/in ohne Berücksichtigung
der so genannten Opfergrenze als außergewöhnliche
Belastung abzugsfähig |
| Unterhaltsaufwendungen
an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen
sind im Rahmen von Höchstbeträgen
als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig. Den gesetzlich unterhaltsberechtigten
Personen gleichgestellt sind unter bestimmten
Voraussetzungen im Haushalt lebende Lebenspartner.
Der Bundesfinanzhof hat sich mit dem Problem
auseinandergesetzt, inwieweit bei der
Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen
für solche Lebenspartner die so genannte
Opfergrenze eine Rolle spielt. Dabei wird
geprüft, ob die Unterhaltsleistungen
in angemessenem Verhältnis zum Nettoeinkommen
stehen. Aufwendungen für Ehegatten
und Kinder sind ohne Ansatz einer Opfergrenze
zu ermitteln. Ob dies auch für Lebenspartner
gilt, war bisher umstritten. Hier hat
das Gericht nunmehr entschieden, dass
die Opfergrenze auch bei Lebenspartnern
keine Berücksichtigung findet.
nach
oben
|
|
| |
| |
| |
| |
| |
| |
|
| Gewerbesteuer |
| Wegfall
des anteiligen Verlustvortrags durch Teilbetriebsveräußerung |
| Wird ein Teilbetrieb
veräußert, gehen die auf diesen
Teilbetrieb entfallenden Gewerbeverluste
verloren. Sie können nicht mehr zur
Kürzung zukünftiger Gewerbeerträge
genutzt werden. Dies ergibt sich aus einer
Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Voraussetzung für die Kürzung
von Gewerbeerträgen um Verlustvorträge
aus vorangegangenen Jahren ist das Vorliegen
einer Unternehmer- und einer Unternehmensidentität:
- Unternehmeridentität erfordert
einen unveränderten Gesellschafterbestand
im Jahr der Verlustentstehung und dem
der zukünftigen Anrechnung.
- Unternehmensidentität liegt
vor, wenn der Gewerbebetrieb im Verlustentstehungsjahr
identisch ist mit demjenigen im Anrechnungsjahr.
Das Merkmal der Unternehmensidentität
liegt nicht mehr vor, wenn ein Teilbetrieb
veräußert oder aufgegeben wurde.
Teilbetrieb ist ein mit einer gewissen
Selbstständigkeit ausgestatteter,
organisatorisch geschlossener Teil des
Gesamtbetriebs, der für sich allein
lebensfähig ist. Die so weit gehende
Verselbstständigung eines Betriebsteils
zu einem Teilbetrieb ist Rechtfertigungsgrund
dafür, Gewinne aus seiner Aufgabe
oder Veräußerung nicht der
Gewerbesteuer zu unterwerfen. Das ursprünglich
aus mehreren Teilbetrieben bestehende
Unternehmen verliert mit der Aufgabe oder
Veräußerung dieses Teilbetriebs
den entsprechenden Teil seiner Unternehmensidentität.
Auf diesen veräußerten oder
aufgegebenen Teilbetrieb entfallene Verlustvorträge
stehen für eine Kürzung von
Gewerbeerträgen in späteren
Jahren nicht mehr zur Verfügung.
.
nach
oben
|
|
| |
| |
| |
| |
| |
| |
| |
|
| Umsatzsteuer |
| Dauerfristverlängerung
für Umsatzsteuer 2009 beantragen |
| Auf Grund der Abschaffung
der so genannten Abgabe-Schonfrist für
Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der
Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch
zu übertragen, bietet sich ein Antrag
auf Fristverlängerung ab 2009 auch
für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen
bisher monatlich oder vierteljährlich
abgegeben haben.
Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer
ist
- das Kalendervierteljahr,
- der Kalendermonat, wenn die Steuer
(Summe der Vorauszahlungen) des Jahres
2008 mehr als 6.136 € (7.500 €)
betragen hat.
Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr
als 512 € (1.000 €) betragen,
kann das Finanzamt den Unternehmer von
der Abgabe von Voranmeldungen und von
der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.
Wenn sich im Jahr 2008 ein Vorsteuer-Überschuss
von mehr als 6.136 € (7.500 €)
ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung
Januar 2009 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung
für 2009 bis zum 10.2.2009 der monatliche
Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen
monatlich abgeben, können Fristverlängerung
für 2009 in Anspruch nehmen, wenn
sie bis zum 10.2.2009 einen Antrag beim
Finanzamt stellen. Voranmeldungen und
Vorauszahlungen sind dann jeweils einen
Monat später fällig.
Die Fristverlängerung ist davon abhängig,
dass eine Sondervorauszahlung in Höhe
eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen
für 2008 angemeldet und bis zum 10.2.2009
geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung
wird auf die am 10.2.2010 fällige
Vorauszahlung für Dezember 2009 angerechnet.
Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen
ab Voranmeldungszeitraum Januar 2009 grundsätzlich
bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt
folgenden Monats abgegeben werden müssen.
Fällt der 10. auf einen Samstag,
Sonntag oder Feiertag, ist der nächste
Werktag der Stichtag.
Vierteljahreszahler müssen keine
Sondervorauszahlung entrichten. Für
sie gilt die für ein Kalenderjahr
genehmigte Fristverlängerung auch
für die folgenden Kalenderjahre weiter,
wenn sich die Verhältnisse nicht
geändert haben. Ein erstmaliger Antrag
ist in diesen Fällen bis zum 14.4.2009
zu stellen.
Die gewährte Dauerfristverlängerung
gilt auch für die abzugebenden Zusammenfassenden
Meldungen. Ein einmal gestellter und genehmigter
Antrag gilt so lange fort, bis der Unternehmer
den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt
die Fristverlängerung widerruft.
Für Unternehmer, die ihre berufliche
oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen,
ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit
und im folgenden Jahr grundsätzlich
der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.
Hinweis: Durch das Steuerbürokratieabbaugesetz
sollen die Betragsgrenzen angepasst werden.
Die angepassten Zahlen sind in Klammern
gesetzt.
.
nach
oben
|
|
| Keine
Umsatzsteuer bei Stornokosten im Beherbergungsgewerbe
bei vertraglichem Rücktrittsrecht |
| Ob die sog. Stornokosten
in Beherbergungsverträgen oder Reservierungs-
und Hotelkontingentierungsverträgen
der Umsatzsteuer unterliegen, hängt
davon ab, ob dem Kunden vertraglich ein
Rücktrittsrecht eingeräumt ist:
War dem Kunden ein Rücktrittsrecht
eingeräumt, handelt es sich bei den
Stornokosten um eine Schadensersatzleistung
für eventuelle Vermögenseinbußen
des Vertragspartners. Es entsteht keine
Umsatzsteuer.
Stand dem Kunden kein Rücktrittsrecht
zu, sind die Stornokosten das Entgelt
für das Bereithalten des Hotelzimmers.
Die Stornokosten unterliegen der Umsatzsteuer.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
hat vorstehende Grundsätze in einer
Verfügung bestätigt.
.
nach
oben
|
|
| |
| |
| |
| |
| |
| |
|
| Lohnsteuer/Sozialversicherung |
| Freie
Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug
ab 1.1.2009 |
| Die Gewährung
freier Unterkunft oder freier Wohnung
ist bei der Berechnung der Lohnsteuer
und der Sozialversicherungsbeiträge
zu berücksichtigen.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen
- freier Wohnung:
- Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung,
ist der ortsübliche Mietpreis
zu berücksichtigen. Für
Nebenkosten ist der Endpreis am
Abgabeort anzusetzen.
- Unter einer Wohnung ist eine
geschlossene Einheit von Räumen
zu verstehen, in denen ein selbstständiger
Haushalt geführt werden kann.
- freier Unterkunft:
- Werden Räume überlassen,
die keine Wohnung sind, handelt
es sich um eine Unterkunft.
- Ab dem 1.1.2009 gelten folgende Sachbezugswerte:
|
Sachbezugswert freie Unterkunft |
Monat
€ |
Kalendertag
€ |
Alte und Neue Bundesländer
|
204,00 |
6,80 |
- Heizung und Beleuchtung sind in diesen
Werten enthalten.
- Ist der Arbeitnehmer in den Haushalt
des Arbeitgebers aufgenommen oder ist
die Unterkunft mit mehreren Beschäftigten
belegt, vermindern sich die Werte.
.
nach
oben
|
|
| Freie
Verpflegung als Sachbezug ab 1.1.2009 |
| Erhalten Arbeitnehmer
als Arbeitsentgelt Sachbezüge in
Form von Verpflegung, richtet sich der
Wert nach der Sachbezugsverordnung.
Die sich aus der Sachbezugsverordnung
ergebenden Werte werden in die Berechnung
der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge
einbezogen.
Die freie Verpflegung umfasst die Mahlzeiten
Frühstück, Mittagessen und Abendessen.
Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten
zur Verfügung, ist der anteilige
Sachbezugswert nur für die gewährte
Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche
und Auszubildende gibt es keinen Abschlag
mehr. Für Familienangehörige
sind geringere Werte anzusetzen.
Ab dem 1.1.2009 gelten weiterhin folgende
Werte:
| |
Monat
€ |
Kalendertag
€ |
| Werte für
freie Verpflegung |
|
|
| alle Mahlzeiten |
210,00 |
7,00 |
| Werte für
teilweise Gewährung freier Verpflegung |
|
|
| Frühstück |
46,00 |
1,53 |
| Mittag- u. Abendessen
je |
82,00 |
2,73 |
Bei der Gewährung von unentgeltlichen
oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb
sind für sämtliche Arbeitnehmer
einheitlich anzusetzen:
- 1,53 € für das Frühstück
- 2,73 € für Mittag-/Abendessen.
nach
oben
|
|
| Neue
Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Januar 2009 |
Ab 1. Januar 2009 gelten
folgende Werte in der Sozialversicherung:
| |
2009
jährlich
€ |
2008
jährlich
€ |
2009
monatlich
€ |
2008
monatlich
€ |
2009
täglich
€ |
2008
täglich
€ |
|
| West |
|
|
|
|
|
|
| Krankenversicherung |
44.100,00 |
43.200,00 |
3.675,00 |
3.600,00 |
122,50 |
120,00 |
| Pflegeversicherung |
44.100,00 |
43.200,00 |
3.675,00 |
3.600,00 |
122,50 |
120,00 |
| Rentenversicherung |
64.800,00 |
63.600,00 |
5.400,00 |
5.300,00 |
180,00 |
176,67 |
| Arbeitslosenversicherung |
64.800,00 |
63.600,00 |
5.400,00 |
5.300,00 |
180,00 |
176,67 |
|
| Ost |
|
|
|
|
|
|
| Krankenversicherung |
44.100,00 |
43.200,00 |
3.675,00 |
3.600,00 |
122,50 |
120,00 |
| Pflegeversicherung |
44.100,00 |
43.200,00 |
3.675,00 |
3.600,00 |
122,50 |
120,00 |
| Rentenversicherung |
54.600,00 |
54.000,00 |
4.550,00 |
4.500,00 |
151,67 |
150,00 |
| Arbeitslosenversicherung |
54.600,00 |
54.000,00 |
4.550,00 |
4.500,00 |
151,67 |
150,00 |
|
Die für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht
geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen
betragen für die bei einer Krankenkasse
versicherten Arbeitnehmer 48.600 €.
Für die am 31.12.2002 in der privaten
Krankenversicherung versicherten Beschäftigten
beträgt die Grenze 44.100 €.
Hinweis: Der Beitragssatz
in der Rentenversicherung bleibt bei 19,9
%, während der zur Arbeitslosenversicherung
von 3,3 auf 2,8 % gesenkt wird.
.
nach
oben
|
|
| Sozialversicherungsträger
hat keinen Anspruch auf Nacherhebung von
Sozialbeiträgen gegenüber dem
Firmennachfolger |
| Für die Inanspruchnahme
eines Firmennachfolgers wegen zu niedrig
oder nicht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge
durch seinen Vorgänger fehlt eine
Rechtsgrundlage. Es fehlt eine entsprechende
gesetzliche Vorschrift zur Geltendmachung
eines solchen Anspruchs durch die Sozialversicherungsträger.
Aus dem Handelsrecht ergibt sich eine
solche Rechtsgrundlage nicht. Dies hat
das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
entschieden.
Dem Urteil lag der Fall eines Kaufmanns
zu Grunde, der das Einzelhandelsgeschäft
seiner Mutter übernommen und unter
geänderter Firma fortgeführt
hatte. Nachdem die neue Firma als Gewerbe
angemeldet worden war, hatte ihr die zuständige
AOK eine neue Arbeitgeberkontonummer zugewiesen.
Nach einer Betriebsprüfung forderte
die AOK von dem Betriebsübernehmer
rund 3.500 € an Sozialversicherungsbeiträgen
nach mit der Begründung, seine Mutter
habe ihre Arbeitnehmer untertariflich
entlohnt. Den entsprechenden Bescheid
stützte die AOK auf § 25 HGB,
der den Übergang von Geschäftsverbindlichkeiten
auf den Rechtsnachfolger regelt.
Nach Ansicht des Landessozialgerichts
Rheinland-Pfalz stellt diese Vorschrift
keine Ermächtigung zur Inanspruchnahme
eines Firmennachfolgers für zu niedrig
oder nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge
dar, erst recht nicht durch Verwaltungsakt.
Die Auferlegung von Zahlungsverpflichtungen
gegenüber einem Dritten bedürfe
einer ausdrücklichen gesetzlichen
Grundlage. Die Verfassung verbiete es
den Verwaltungsträgern, ohne vorherige
gesetzliche Befugnisnormen dem Bürger
einseitig Pflichten aufzuerlegen oder
solche festzustellen oder ihm Handlungsgebote
zu erteilen. Aus diesem Grunde könne,
wenn ein Gesetz einem Verwaltungsträger
Aufgaben überträgt, allein daraus
noch nicht geschlossen werden, dass es
ihn auch ermächtigt, zum Aufgabenvollzug
Pflichten des Bürgers von hoher Hand
zu begründen oder nach seiner Ansicht
objektiv-rechtlich bestehende Pflichten
einseitig verbindlich durch Verwaltungsakt
festzustellen. Vielmehr müsse hierfür
eine gültige gesetzliche Ermächtigung
vorliegen, deren wesentlicher Inhalt auch
nach Zweck und Ausmaß vom Parlament
selbst festgelegt worden sein muss, bevor
die Verwaltung sich ohne Einschaltung
der Gerichte einen für sie selbst
gegen den Bürger vollstreckbaren
Titel verschafft.
§ 25 HGB sei hier schon deshalb nicht
einschlägig, weil der Rechtsnachfolger
das Einzelhandelsgeschäft seiner
Mutter nicht unter der bisherigen Firma
fortgeführt hat. Zu den Geschäftsverbindlichkeiten
im Sinne dieser Vorschrift gehörten
zwar Steuern, wie der Gesetzgeber in der
Abgabenordnung ausdrücklich geregelt
habe, eine entsprechende Vorschrift für
Sozialversicherungsbeiträge fehle
indessen. Der Anspruch der AOK lasse sich
deshalb nicht auf eine ausreichende gesetzliche
Grundlage stützen und sei deshalb
nicht begründet.
.
nach
oben
|
|
| |
| |
| |
| |
|
| Mieter/
Vermieter |
| Schönheitsreparaturklauseln
mit starren Fristen auch bei gewerblicher
Miete unzulässig |
| Für Mietverträge
über Wohnraum ist höchstrichterlich
entschieden, dass eine Klausel, die den
Mieter ungeachtet des konkreten Zustands
der Mietsache in vertraglich festgelegten
Zeiträumen zu Schönheitsreparaturen
verpflichtet, unwirksam ist. Für
Mietverträge über Gewerberäume
wurde dies von einer verbreiteten Rechtsauffassung
bislang anders gesehen. Nunmehr hat der
Bundesgerichtshof starre Fristen auch
bei gewerblichen Räumen für
unzulässig erklärt.
Im Streitfall ging es um die Vermietung
eines Ladenlokals zum Betrieb einer Änderungsschneiderei.
Der Mietvertrag enthielt die Klausel:
"Schönheitsreparaturen sind
mindestens in der Zeitfolge von drei Jahren
in Küche, Bad und Toilette sowie
in fünf Jahren in allen übrigen
Räumen auszuführen." Der
Vermieter hatte auf Einhaltung dieser
Verpflichtung beharrt und geklagt. Nach
Auffassung des Gerichts ist der Mieter
gewerblicher Räume hinsichtlich der
Renovierungspflichten nicht weniger schutzbedürftig
als ein Wohnraummieter. Eine starre Fristenregelung
benachteilige ihn unangemessen, weil sie
ihn mit Renovierungspflichten belasten
könne, die über den tatsächlichen
Renovierungsbedarf hinausgingen. Eine
solche Klausel sei daher auch in Mietverträgen
über Geschäftsräume unwirksam.
.
nach
oben
|
|
| |
| |
| |
| |
| |
| |
| |
|
| Zivilrecht |
| Anfechtung
einer Ausschlagung unmöglich, wenn
Nachlass irrtümlich als uninteressant
angesehen wurde |
| In einem vom Oberlandesgericht
Düsseldorf entschiedenen Fall hatte
ein Sohn durch notarielle Erklärung
die Erbschaft nach seiner Mutter ausgeschlagen,
obwohl ihm bekannt war, dass sich nicht
unerhebliche Geldbeträge auf Nachlasskonten
befanden. Grund für die Ausschlagung
war, dass die Mutter zu Lebzeiten immer
über ihre schwierigen finanziellen
Verhältnisse geklagt hatte und der
Sohn sich nicht um die Abwicklung des
Nachlasses kümmern wollte. Nachdem
der Sohn vom Nachlasspfleger erfahren
hatte, dass der Nachlass mindestens 20.000
€ betrug, focht er die Ausschlagung
der Erbschaft an.
Zu Unrecht, befand das Gericht. Ein Anfechtungsgrund
ist nur gegeben, wenn der Irrtum bezüglich
der Überschuldung des Nachlasses
auf unrichtigen Vorstellungen hinsichtlich
der Zusammensetzung des Nachlasses, hinsichtlich
des Bestandes an Aktiva und Passiva beruht.
Ergibt die Ausschlagungserklärung,
dass dem Erben die Höhe seines erbrechtlichen
Erwerbs gleichgültig war, kann er
nicht wegen irrtümlich angenommener
Überschuldung anfechten. Wer eine
Erbschaft für finanziell uninteressant
gehalten und ausgeschlagen hat, kann dies
nicht anfechten, sobald sie sich wertvoller
erweist, als bei der Ausschlagung angenommen.
.
nach
oben
|
|
| |
| |
| |
| |
| |
| |
| |
|
| |
|
| |
|
| |
|
| |
|