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Archiv |
Mandantenbrief
November 2009
Alle
Angaben ohne Gewähr
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| Allgemeines
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| Zahlungsverzug:
Höhe der Verzugszinsen |
| Der
Gläubiger kann nach dem Eintritt
der Fälligkeit seines Anspruchs den
Schuldner durch eine Mahnung in Verzug
setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind
die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
-
für die Leistung eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt ist
-
die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis
anknüpft
- der
Schuldner die Leistung verweigert
-
besondere Gründe den sofortigen
Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens
30 Tage nach Fälligkeit und Zugang
einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber
einem Schuldner, der Verbraucher ist,
allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung
besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger
den Zugang der Rechnung (nötigenfalls
auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis)
bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld
zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt
für das Jahr fünf Prozentpunkte
bzw. für Rechtsgeschäfte, an
denen Verbraucher nicht beteiligt sind,
acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich
zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden
Jahres um die Prozentpunkte, um welche
die Bezugsgröße seit der letzten
Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen
oder gefallen ist. Bezugsgröße
ist der Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen
Zentralbank vor dem ersten Kalendertag
des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle
Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.01.2006:
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| Zeitraum |
| 01.01.
bis 30.06.2007 |
| 01.07.
bis 31.12.2007 |
| 01.01.
bis 30.06.2008 |
| 01.07.
bis 31.12.2008 |
| 01.01.
bis 30.06.2009 |
| 01.07.
bis 31.12.2009 |
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| Basiszinssatz |
| 2,70
%. |
| 3,19
% |
| 3,32
% |
| 3,19
% |
| 1,62
% |
| 0,12
% |
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| Verzugszinssatz |
| 7,70
% |
| 8,19
% |
| 8,32
% |
| 8,19
% |
| 6,62
% |
| 5,12
% |
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| Verzugszinssatz
für Rechtsgeschäfte
ohne Verbraucherbeteiligung |
| 10,70
%. |
| 11,19
% |
| 11,32
% |
| 11,19
% |
| 9,62
% |
| 8,12
% |
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oben
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| Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung
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| Termine
November 2009 |
| Bitte
beachten Sie die folgenden Termine, zu
denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart |
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Ende
der Schonfrist bei Zahlung durch |
| Fälligkeit |
| Überweisung
1 |
Scheck/Bar
2 |
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Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3
|
| 10.11.2009 |
13.11.2009 |
06.11.2009 |
|
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer
sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004
erfolgten Gewinnausschüttung
an den Anteilseigner an das zuständige
Finanzamt abzuführen.
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Umsatzsteuer4
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| 10.11.2009 |
13.11.2009 |
06.11.2009 |
|
| Gewerbesteuer |
| 16.11.2009 |
19.11.2009 |
13.11.2009 |
|
Grundsteuer
|
| 16.11.2009 |
19.11.2009 |
13.11.2009 |
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| Sozialversicherung5 |
| 26.11.2009 |
entfällt |
entfällt |
|
| 1 |
Umsatzsteuervoranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen müssen
grundsätzlich bis zum 10. des
dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats
(auf elektronischem Weg) abgegeben
werden. Fällt der 10. auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist
der nächste Werktag der Stichtag.
Es muss so frühzeitig überwiesen
werden, dass die Wertstellung auf
dem Konto des Finanzamts am Tag der
Fälligkeit erfolgt. Bei einer
Säumnis der Zahlung bis zu drei
Tagen werden keine Säumniszuschläge
erhoben. |
| 2 |
Bei Zahlung durch Scheck ist zu
beachten, dass die Zahlung erst drei
Tage nach Eingang des Schecks beim
Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte
stattdessen eine Einzugsermächtigung
erteilt werden. |
| 3 |
Für den abgelaufenen Monat |
| 4 |
Für den abgelaufenen Monat;
bei Dauerfristverlängerung für
den vorletzten Monat. |
| 5 |
Die Fälligkeitsregelungen der
Sozialversicherungsbeiträge sind
einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag
des laufenden Monats vorgezogen worden.
Um Säumniszuschläge zu vermeiden,
empfiehlt sich das Lastschriftverfahren.
Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher
Abgabetermin für die Beitragsnachweise.
Diese müssen dann bis spätestens
zwei Arbeitstage vor Fälligkeit
(d. h. am 23.4.2009) an die jeweilige
Einzugsstelle übermittelt werden.
Wird die Lohnbuchführung durch
extern Beauftragte erledigt, sollten
die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10
Tage vor dem Fälligkeitstermin
an den Beauftragten übermittelt
werden. Dies gilt insbesondere, wenn
die Fälligkeit auf einen Montag
oder auf einen Tag nach Feiertagen
fällt. |
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| Einkommensteuer |
| Aufwendungen
für ein sog. Erststudium nach abgeschlossener
Berufsausbildung können als Werbungskosten
abgezogen werden |
Eine Buchhändlerin,
die inzwischen als Lehrerin tätig ist,
begann nach Abschluss ihrer Ausbildung ein
Sonderpädagogik-Studium, das sie auf
Grund Schwangerschaft nicht beendete. Im
Jahr 2002 begann sie ein Studium zur Grund-,
Haupt- und Realschullehrerin und behandelte
die angefallenen Aufwendungen als Werbungskosten.
Ab 2005 lehnte das Finanzamt den Abzug von
Werbungskosten ab und berücksichtigte
die Aufwendungen als Berufsausbildungskosten
mit einem Abzug von maximal 4.000 €.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass
die Aufwendungen für ein Erststudium
als Werbungskosten abzuziehen sind, wenn
diesem Studium eine abgeschlossene Berufsausbildung
vorausgegangen ist. Im entschiedenen Fall
kam noch hinzu, dass das Studium nicht "ins
Blaue hinein" betrieben worden war.
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| Bestimmungen
zur Inventur am Bilanzstichtag |
Alle Kaufleute, die
nach den handelsrechtlichen oder steuerlichen
Vorschriften Bücher führen und
im Laufe des Wirtschaftsjahres keine permanente
Inventur vornehmen, müssen zum Ende
des Wirtschaftsjahres Bestandsaufnahmen
vornehmen. Diese sind eine Voraussetzung
für die Ordnungsmäßigkeit
der Buchführung des Unternehmens
und müssen am Bilanzstichtag erfolgen.
Steuerliche Teilwertabschreibungen können
nur noch bei voraussichtlich dauernder
Wertminderung vorgenommen werden. Diese
Voraussetzungen müssen zu
jedem Bilanzstichtag neu nachgewiesen
werden. Das ist bei der Inventurdurchführung
zu berücksichtigen.
Eine Fotoinventur ist nicht zulässig.
Aufgrund der oft sehr zeitaufwendigen
Inventurarbeiten, insbesondere bei den
Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffen, den
Fabrikaten und Handelswaren, gibt es aber
zeitliche Erleichterungen für die
Inventurarbeiten:
- Bei der so genannten zeitnahen
Inventur können die Bestandsaufnahmen
innerhalb von 10 Tagen vor oder nach
dem Bilanzstichtag stattfinden. Zwischenzeitliche
Bestandsveränderungen durch Einkäufe
oder Verkäufe sind zuverlässig
festzuhalten.
- Bei der zeitlich verlegten
Inventur können die Bestandsaufnahmen
innerhalb der letzten drei Monate vor
oder der ersten zwei Monate nach dem
Bilanzstichtag vorgenommen werden. Diese
Inventur erfordert eine wertmäßige
Fortschreibung bzw. eine wertmäßige
Rückrechnung der durch die Inventur
ermittelten Bestände zum Bilanzstichtag.
Eine nur mengenmäßige Fortschreibung
bzw. Rückrechnung reicht nicht
aus. Für Bestände, die durch
Schwund, Verderb und ähnliche Vorgänge
unvorhersehbare Abgänge erleiden
können und für besonders wertvolle
Güter ist nur die Stichtagsinventur
zulässig. Zu beachten ist ebenfalls,
dass Steuervergünstigungen wie
das Verbrauchsfolge-Verfahren, die auf
die Zusammensetzung der Bestände
am Bilanzstichtag abstellen, nicht in
Anspruch genommen werden können.
- Bei der sogenannten Einlagerungsinventur
mit automatisch gesteuerten Lagersystemen
(z. B. nicht begehbare Hochregallager)
erfolgt die Bestandsaufnahme laufend
mit der Einlagerung der Ware. Soweit
Teile des Lagers während des Geschäftsjahres
nicht bewegt worden sind, bestehen Bedenken
gegen diese Handhabung.
- Das Stichproben-Inventurverfahren
erlaubt eine Inventur mithilfe anerkannter
mathematisch-statistischer Methoden
aufgrund von Stichproben. Die Stichprobeninventur
muss den Aussagewert einer konventionellen
Inventur haben. Das ist der Fall, wenn
ein Sicherheitsgrad von 95 % erreicht
und relative Stichprobenfehler von 1
% des gesamten Buchwerts nicht überschritten
werden. Hochwertige Güter und Gegenstände,
die einem unkontrollierten Schwund unterliegen,
sind nicht in dieses Verfahren einzubeziehen.
- Das Festwertverfahren
kann auf Sachanlagen und Roh-, Hilfs-
und Betriebsstoffe angewendet werden.
Voraussetzung ist, dass die Gegenstände
im Gesamtwert für das Unternehmen
von nachrangiger Bedeutung sind, sich
der Bestand in Größe, Zusammensetzung
und Wert kaum verändert und die
Gegenstände regelmäßig
ersetzt werden. Eine körperliche
Inventur ist bei diesen Gegenständen
in der Regel alle drei Jahre
oder bei wesentlichen Mengenänderungen
sowie bei Änderung in der Zusammensetzung
vorzunehmen. In Ausnahmefällen
kann eine Inventur nach fünf Jahren
ausreichen.
- Wird das Verfahren der permanenten
Inventur angewendet, ist darauf
zu achten, dass bis zum Bilanzstichtag
alle Vorräte nachweislich einmal
aufgenommen worden sind.
Bei der Bestandsaufnahme sind alle Wirtschaftsgüter
lückenlos und vollständig zu
erfassen. Die Aufzeichnungen sind so zu
führen, dass eine spätere Nachprüfung
möglich ist. Es ist zweckmäßig,
die Bestandsaufnahmelisten so zu gliedern,
dass sie den räumlich getrennt gelagerten
Vorräten entsprechen. Der Lagerort
der aufgenommenen Wirtschaftsgüter
ist zu vermerken. Die Bestandsaufnahmelisten
sind von den aufnehmenden Personen abzuzeichnen.
Es kann organisatorisch notwendig sein,
die Bestandsaufnahmen durch ansagende
Personen und aufschreibende Mitarbeiter
vorzunehmen. Inventuranweisungen,
Aufnahmepläne, Originalaufzeichnungen
und die spätere Reinschrift der Bestandsaufnahmelisten
sind aufzubewahren.
Fremde Vorräte,
z. B. Kommissionswaren oder berechnete,
vom Kunden noch nicht abgeholte Waren
oder Fabrikate sind getrennt zu lagern,
um Inventurfehler zu vermeiden. Fremdvorräte
müssen nur erfasst werden, wenn der
Eigentümer einen Nachweis verlangt.
Eigene Vorräte sind immer zu erfassen.
Das schließt minderwertige und mit
Mängeln behaftete Vorräte ebenso
ein wie rollende oder schwimmende Waren.
Bei unfertigen Erzeugnissen muss zur späteren
Ermittlung der Herstellungskosten der
Fertigungsgrad angegeben
werden. Dabei ist an verlängerte
Werkbänke (Fremdbearbeiter)
und die Werkstattinventur
zu denken.
Alle Forderungen und Verbindlichkeiten
des Unternehmens sind zu erfassen. Das
gilt auch für Besitz- und Schuldwechsel.
Es sind entsprechende Saldenlisten zu
erstellen. Bargeld in Haupt- und Nebenkassen
ist durch Kassensturz
zu ermitteln.
Zur Inventurerleichterung können
Diktiergeräte verwendet werden. Besprochene
Tonbänder können gelöscht
werden, sobald die Angaben in die Inventurlisten
übernommen und geprüft worden
sind.
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| Ernstliche
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
des Abzugsverbots für häusliche
Arbeitszimmer |
Aufwendungen für
ein häusliches Arbeitszimmer sind seit
2007 nur noch dann abzugsfähig, wenn
das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Betätigung
bildet. Seit diesem Jahr können u.
a. Lehrer keine Arbeitszimmerkosten mehr
geltend machen, wenn deren Mittelpunkt beruflicher
Tätigkeit in der Schule liegt. Dagegen
wehrte sich ein Lehrerehepaar im Rahmen
eines Lohnsteuerermäßigungsverfahrens.
Der Bundesfinanzhof hat im Rahmen eines
Aussetzungsverfahrens entschieden, dass
die Kosten für das Arbeitszimmer des
Lehrerehepaars im Lohnsteuerermäßigungsverfahren
zu berücksichtigen sind. Das Gericht
hegt ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
der Vorschriften und begründet dies
mit der kontroversen Diskussion und den
unterschiedlichen Finanzgerichtsurteilen.
Es bleibt abzuwarten, wie im Hauptsacheverfahren
entschieden wird.
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| Geschenke
an Geschäftsfreunde |
Zum Jahresende ist
es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde
zu verteilen. Deshalb sind für den
Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben
die nachfolgenden Punkte von großer
Bedeutung:
- Geschenke an Geschäftsfreunde
sind nur bis zu einem Wert von 35 €
netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und
pro Empfänger abzugsfähig.
- Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B.
bei Versicherungsvertretern, Ärzten)
ist in die Ermittlung der Wertgrenze
mit einzubeziehen. In diesen Fällen
darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer)
nicht mehr als 35 € betragen.
- Es muss eine ordnungsgemäße
Rechnung vorhanden sein, auf der der
Name des Empfängers vermerkt ist.
Bei Rechnungen mit vielen Positionen
sollte eine gesonderte Geschenkeliste
mit den Namen der Empfänger sowie
der Art und der Betragshöhe des
Geschenks gefertigt werden.
- Schließlich müssen diese
Aufwendungen auf ein besonderes Konto
der Buchführung "Geschenke
an Geschäftsfreunde", getrennt
von allen anderen Kosten, gebucht werden.
Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher
Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr
den Betrag von 35 € oder werden die
formellen Voraussetzungen nicht beachtet,
sind die Geschenke an diese Personen insgesamt
nicht abzugsfähig. Außerdem
unterliegt der nichtabzugsfähige
Nettobetrag dann noch der Umsatzsteuer.
Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke
und dürfen deshalb auch nicht auf
das Konto "Geschenke an Geschäftsfreunde"
gebucht werden. In diesen Fällen
sollte ein Konto "Kranzspenden und
Zugaben" eingerichtet werden.
Hinweis: Seit 2007 haben
Unternehmer bei betrieblich veranlassten
Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit,
eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten.
Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung
mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers
zu gewährleisten, ist die Pauschalierung
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen
je Empfänger und Wirtschaftsjahr
oder je Einzelzuwendung 10.000 €
übersteigen. Die Zuwendungen sind
weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese
Grenze prüfen zu können.
Als Folge der Pauschalversteuerung durch
den Zuwendenden muss der Empfänger
die Zuwendung nicht versteuern. In einem
koordinierten Ländererlass hat die
Finanzverwaltung zur Anwendung dieser
Regelung Stellung genommen. Danach ist
u. a. Folgendes zu beachten:
- Grundsätzlich ist das Wahlrecht
zur Anwendung der Pauschalierung der
Einkommensteuer für alle innerhalb
eines Wirtschaftsjahres gewährten
Zuwendungen einheitlich auszuüben.
Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung
jeweils gesondert für Zuwendungen
an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde
und deren Arbeitnehmer) und an eigene
Arbeitnehmer anzuwenden.
- Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen
bis 10 €) müssen nicht in
die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung
einbezogen werden, werden also nicht
besteuert.
- Bei der Prüfung, ob Aufwendungen
für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer
die Freigrenze von 35 € pro Wirtschaftsjahr
übersteigen, ist die übernommene
Steuer nicht mit einzubeziehen. Die
Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als
Betriebsausgabe richtet sich danach,
ob die Aufwendungen für die Zuwendung
als Betriebsausgabe abziehbar sind.
- Der Unternehmer muss den Zuwendungsempfänger
darüber informieren, dass er die
Pauschalierung anwendet. Eine besondere
Form ist dafür nicht vorgeschrieben.
Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift
sollte in Einzelfällen der Steuerberater
gefragt werden.
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| Teilwertabschreibung
auf abnutzbare Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens |
| Abnutzbare Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens sind grundsätzlich
mit ihren um die jährlichen Absetzungen
für Abnutzung gekürzten Anschaffungs-
oder Herstellungskosten zu bilanzieren.
Ein niedrigerer Teilwert darf nur berücksichtigt
werden, wenn eine voraussichtlich dauernde
Wertminderung vorliegt. Eine voraussichtlich
dauernde Wertminderung liegt nur unter
der Voraussetzung vor, dass der Wert des
Wirtschaftsguts zum jeweiligen Bilanzstichtag
mindestens für die halbe Restnutzungsdauer
unter dem planmäßigen Restbuchwert
liegt.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs
eröffnet nur ein anhaltender Wertverlust
die Möglichkeit zum Ansatz eines
niedrigeren Teilwerts. Dabei ist bezüglich
der Nutzungsdauer von der objektiven Nutzbarkeit
unter Berücksichtigung der besonderen
betriebstypischen Beanspruchung auszugehen.
Die Absicht, das Wirtschaftsgut vor Ablauf
seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
zu verkaufen, ist unbeachtlich.
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| Werbungskosten
bei jahrelangem Leerstand von Wohnungen
nur bei Einkunftserzielungsabsicht abzugsfähig |
| Steht eine Wohnung
nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung
leer, sind Aufwendungen als Werbungskosten
so lange abziehbar, wie sich der Eigentümer
ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung
der leer stehenden Wohnung bemüht,
z. B. durch Einschaltung eines Maklers
oder fortgesetzte Zeitungsanzeigen. Werbungskosten
sind dann abzugsfähig.
Stehen Wohnungen ohne vorausgegangene
Vermietung über nahezu drei Jahrzehnte
leer, so können die während
der Zeit des Leerstands anfallenden Aufwendungen
nicht als vorab entstandene Werbungskosten
bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung
abgezogen werden. Es sei denn, der Eigentümer
kann den ernsthaften Willen nachweisen,
in Zukunft einen Überschuss aus der
Vermietungstätigkeit zu erzielen.
So entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
Es reicht nicht aus, wenn der Eigentümer
einen Makler beauftragt, einen gewerblichen
Mieter zu suchen, damit ein Vorsteuerabzug
aus Rechnungen für Bauarbeiten möglich
ist. Auch potenzielle "private"
Mieter müssen gesucht werden, um
die Einkunftserzielungsabsicht nachzuweisen.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend
entscheiden.
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| Umsatzsteuer |
| Bundesfinanzhof
entschärft Anforderungen an den Nachweis
steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen |
| Versendet ein Unternehmer
den Gegenstand einer Lieferung durch einen
selbstständigen Frachtführer
in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union, ist die Lieferung als innergemeinschaftliche
Lieferung steuerfrei, wenn der Unternehmer
die Versendung durch einen Beleg nachweist.
Der Bundesfinanzhof hat entgegen der Auffassung
der Finanzverwaltung entschieden, dass
ein CMR-Frachtbrief auch dann ein ausreichender
Versendungsbeleg ist, wenn er keine Bestätigung
über den Warenempfang am Bestimmungsort
enthält. Die Empfängerbestätigung
nach Feld 24 des Frachtbriefs gehört
nicht zu den zwingend erforderlichen Angaben.
Lässt der Erwerber den Gegenstand
durch einen Beauftragten abholen, muss
der Unternehmer nach Auffassung der Finanzverwaltung
die Berechtigung des Abholenden durch
eine schriftliche Vollmacht des Erwerbers
belegen. Auch dies hat der Bundesfinanzhof
verworfen. Bestehen an der Abholberechtigung
im Einzelfall konkrete Zweifel, kann der
Unternehmer den Nachweis mit anderen Mitteln
führen, z. B. durch Zeugenbeweis.
Er ist nicht ausschließlich auf
einen Nachweis durch einen schriftlichen
Beleg angewiesen.
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| Für
eine unbestimmte Anzahl von Interessenten
hergestellte Kontaktlisten sind ermäßigt
zu besteuernde Druckerzeugnisse |
| Umsätze aus dem
Verkauf von Listen mit persönlichen
Angaben von kontaktsuchenden Personen
(sog. Kontaktlisten), die für eine
unbestimmte Anzahl von Interessenten hergestellt
werden, unterliegen als Lieferungen von
Druckerzeugnissen dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz von zurzeit 7 %.
Dies hat der Bundesfinanzhof im Fall eines
Unternehmers entschieden, der Kontaktdaten
von heiratswilligen Damen kostenlos aufnahm,
drucktechnisch in einer immer wieder aktualisierten
Kontaktliste aufbereitete und diese Kontaktliste
mit ca. 150 bis 200 Datensätzen an
Interessierte verkaufte. Entscheidend
sei, dass die Listen für eine unbestimmte
Anzahl von kontaktsuchenden Männern
hergestellt wurden und sich somit nicht
wesentlich von Adress- oder Fernsprechbüchern
unterscheiden. Wäre die Liste für
jeden Interessenten nach dessen individuellen
Wünschen (beispielsweise Wohnort,
Alter, Größe, Augen- und Haarfarbe)
zugeschnitten worden, hätte das Dienstleistungselement
im Vordergrund gestanden. Auf den Verkauf
solcher individualisierten Kontaktlisten
ist der Regelsteuersatz von zurzeit 19
% anzuwenden.
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| Umsatzsteuerbefreiung
für Versicherungsvertreter gilt auch
für Untervertreter |
| Nach einem Urteil
des Bundesfinanzhofs sind Versicherungs-
und Rückversicherungsumsätze
einschließlich der dazugehörenden
Dienstleistungen von Versicherungsmaklern
und -vertretern von der Umsatzsteuer befreit.
Kern der steuerbefreiten Tätigkeit
ist es, am Abschluss von Versicherungen
interessierte Personen zu finden und mit
dem Versicherer zusammenzubringen. Die
Vermittlungstätigkeit ist auf den
Abschluss eines einzelnen Geschäfts
gerichtet. Sie kann in einer Nachweis-,
Kontaktaufnahme- oder Verhandlungstätigkeit
bestehen.
Nicht erforderlich ist, dass dies durch
eine Person allein geschieht. Es können
auch verschiedene Mitwirkende jeweils
einen Teil der die Vermittlung betreffenden
Arbeit leisten. Auch ist es nicht erforderlich,
dass die Leistungen jeder beteiligten
Person direkt und unmittelbar gegenüber
dem Lebensversicherer erbracht werden.
Es reicht aus, wenn sie für einen
Hauptvermittler erbracht werden.
Eine Abgrenzung zwischen umsatzsteuerpflichtiger
und umsatzsteuerfreier Tätigkeit
ist insoweit vorzunehmen, als Leistungen,
die keinen spezifischen und wesentlichen
Bezug zu Vermittlungsgeschäften aufweisen,
nicht steuerbefreit sind, etwa die Festsetzung
und Auszahlung der Provision, das Halten
der Kontakte zu und die Weitergabe von
Informationen an Versicherungsvertreter
oder die Abwicklung von Schäden.
Auch die Tätigkeit eines "Overhead-Handelsvertreters",
der lediglich Betreuungs-, Schulungs-
und Überwachungsleistungen erbringt,
ist nicht umsatzsteuerbefreit.
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| Mieter/Vermieter
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| Vermieter
hat den Kunden von Gewerbetreibenden freien
Zugang zu den Räumen zu gewährleisten |
Bei Gewerberäumen
gehört es zum vertragsgemäßem
Gebrauch der Mietsache, dass die Hauseingangstür
zu den gewerblichen Geschäftszeiten
geöffnet ist und den Kunden nicht erst
über eine Schließanlage oder
auf das Klingeln Zugang gewährt werden
muss.
Diese Auffassung hat das Landgericht Itzehoe
in einer Entscheidung vertreten. In dem
Verfahren begehrte ein Arzt, dass die Hauseingangstür
während der Öffnungszeiten seiner
Praxis entriegelt ist, um den ungehinderten
Zugang seiner Patienten zu ermöglichen.
Im Interesse der übrigen Wohnungsmieter
hatte der Verwalter dieses Begehren abgelehnt.
Zu Unrecht, wie das Gericht feststellte.
Der freie Durchgang zum Gewerbebetrieb gehöre
zum vertragsgemäßen Gebrauch
der Mietsache. Etwas anderes gelte nur,
wenn die Sicherheitsbedenken der übrigen
Mieter so schwerwiegend seien, dass die
Belange des Gewerbetreibenden dahinter zurückstehen
müssten. Dafür sah das Gericht
aber keine Anhaltspunkte.
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| Lohnsteuer/Sozialversicherung |
| Unverbindliche
Preisempfehlung des Automobilherstellers
keine geeignete Grundlage zur Ermittlung
des lohnsteuerrechtlichen Vorteils aus einem
Jahreswagenrabatt |
| Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs
ist die unverbindliche Preisempfehlung
eines Automobilherstellers keine geeignete
Grundlage mehr, den lohnsteuerlichen Vorteil
eines Arbeitnehmers für den Erwerb
eines Jahreswagens zu ermitteln.
Als Ausgangsgröße galt bisher
die unverbindliche Preisempfehlung (Endpreis)
des Automobilherstellers, mit dem das
fragliche Fahrzeug fremden Dritten angeboten
wurde. Hiervon wurde die Hälfte des
Rabatts abgezogen, der im allgemeinen
Geschäftsverkehr tatsächlich
gewährt wird. Dies hält das
Gericht nicht mehr für zeitgemäß.
Stattdessen ist nun der Preis maßgebend,
zu dem das Fahrzeug im Zeitpunkt des Erwerbs
nach Abzug üblicher Preisnachlässe
am Markt erhältlich ist. Ein Vergleich
im entschiedenen Fall aus dem Jahr 2003
hatte ergeben, dass zum selben Zeitpunkt
ein Autohaus schon ohne Preis- und Vertragsverhandlungen
einen Nachlass von 8 % auf den Listenpreis
gewährt hatte.
Man kann davon ausgehen, dass diese Grundsätze
auch für die Jahre nach 2003 gelten.
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| Behandlung
von Kosten für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen |
| Kosten für im
überwiegend betrieblichen Interesse
des Arbeitgebers durchgeführte Betriebsveranstaltungen
dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr
als 110 € inklusive Umsatzsteuer
betragen. Kosten für Aufwendungen
von teilnehmenden Angehörigen der
Arbeitnehmer sind diesen zuzurechnen.
Außerdem dürfen maximal zwei
Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt
werden. Wird die Freigrenze von 110 €
überschritten, ist der Gesamtbetrag
als Arbeitslohn zu versteuern.
Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn
pauschal versteuern. Dies gilt allerdings
nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung
allen Arbeitnehmern offen stand.
Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung
der Finanzverwaltung bestätigt, dass
es nicht mehr auf die Dauer der Veranstaltung
ankommt. Die Veranstaltung kann sich also
auch über zwei Tage mit Übernachtung
hinziehen.
Bei den am Ende eines Jahres üblichen
Weihnachtsfeiern sollte noch Folgendes
beachtet werden:
- Geschenkpäckchen bis zu einem
Wert von 40 € inklusive Umsatzsteuer,
die anlässlich solcher Feiern übergeben
werden, sind in die Berechnung der Freigrenze
einzubeziehen.
- Geschenke von mehr als 40 €
inklusive Umsatzsteuer sind grundsätzlich
steuerpflichtiger Arbeitslohn und deshalb
nicht bei der Prüfung der Freigrenze
zu berücksichtigen. Die gezahlten
Beträge können dann aber vom
Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert
werden.
- Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes
Zehrgeld sind, unterliegen nicht der
Pauschalierungsmöglichkeit und
müssen voll versteuert werden.
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| Arbeitsrecht |
| Voraussetzungen
für eine Verlängerung der Ausbildungszeit |
| Die lang anhaltende
Erkrankung eines Auszubildenden begründet
keinen Anspruch auf Verlängerung
seiner Ausbildungszeit. Dies hat das Verwaltungsgericht
Gießen kürzlich entschieden.
Es ging um den Fall einer Verwaltungsfachangestellten,
die innerhalb ihrer dreijährigen
Ausbildungszeit insgesamt nur etwa zwei
Monate Ausbildung absolvieren konnte und
deshalb eine Verlängerung ihrer Ausbildungszeit
beantragte. Das beklagte Land lehnte diesen
Antrag ab. Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht
Gießen bestätigte: Die Entscheidung
über die Verlängerung der Ausbildungszeit
liegt im pflichtgemäßen Ermessen
der zuständigen Stelle. Es besteht
daher grundsätzlich kein Anspruch
auf eine entsprechende Verlängerung.
Vielmehr kann eine Verlängerung der
Ausbildungszeit nur in Ausnahmefällen
erfolgen. Eine entsprechende Beurteilung
ist im Einzelfall unter Berücksichtigung
von Leistungsfähigkeit und -willigkeit
des Antragstellers vorzunehmen.
Im vorliegenden Fall habe das beklagte
Land zutreffend darauf abgestellt, dass
die Klägerin innerhalb ihrer Ausbildungszeit
insgesamt nur kurze Zeit Ausbildung habe
absolvieren können. In dieser Zeit
hätten ihr nur wenige Ausbildungsinhalte
vermittelt werden können. Auch an
der Zwischenprüfung habe die Klägerin
nicht teilgenommen. Eine Verlängerung
zur Erreichung des Ausbildungsziels müsste
im Falle der klagenden Verwaltungsangestellten
trotz ihrer Vorbildung demnach derart
lang bemessen sein, dass nahezu die gesamte
Ausbildung nachgeholt werden müsste.
Dies sei jedoch nicht Zweck der gesetzlichen
Ausnahmeregelung.
nach
oben
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