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Archiv |
Mandantenbrief
August 2008
Alle
Angaben ohne Gewähr
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| Allgemeines
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| Zahlungsverzug:
Höhe der Verzugszinsen |
| Der
Gläubiger kann nach dem Eintritt
der Fälligkeit seines Anspruchs den
Schuldner durch eine Mahnung in Verzug
setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind
die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
-
für die Leistung eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt ist
-
die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis
anknüpft
- der
Schuldner die Leistung verweigert
-
besondere Gründe den sofortigen
Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens
30 Tage nach Fälligkeit und Zugang
einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber
einem Schuldner, der Verbraucher ist,
allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung
besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger
den Zugang der Rechnung (nötigenfalls
auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis)
bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld
zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt
für das Jahr fünf Prozentpunkte
bzw. für Rechtsgeschäfte, an
denen Verbraucher nicht beteiligt sind,
acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich
zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden
Jahres um die Prozentpunkte, um welche
die Bezugsgröße seit der letzten
Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen
oder gefallen ist. Bezugsgröße
ist der Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen
Zentralbank vor dem ersten Kalendertag
des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle
Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.01.2006:
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| Zeitraum |
| 01.01.
bis 30.06.2006 |
| 01.07.
bis 31.12.2006 |
| 01.01.
bis 30.06.2007 |
| 01.07.
bis 31.12.2007 |
| 01.01.
bis 30.06.2008 |
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| Basiszinssatz |
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1,37
v. H. |
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1,95
v. H. |
| 2,70
v. H. |
| 3,19
v. H. |
| 3,32
v. H. |
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| Verzugszinssatz |
| 6,37
v. H. |
|
6,95
v. H. |
| 7,70
v. H. |
| 8,19
v. H. |
| 8,32
v. H. |
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| Verzugszinssatz
für Rechtsgeschäfte
ohne Verbraucherbeteiligung |
| 9,37
v. H. |
|
9,95
v. H. |
| 10,70
v. H. |
| 11,19
v. H. |
| 11,32
v. H. |
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nach
oben
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| Abgabenordnung
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| Termine
August 2008 |
| Bitte
beachten Sie die folgenden Termine, zu
denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart |
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Ende
der Schonfrist bei Zahlung durch |
| Fälligkeit |
| Überweisung
1 |
Scheck/Bar
2 |
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Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3
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| 11.08.2008 |
14.08.2008 |
08.08.2008 |
|
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer
sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004
erfolgten Gewinnausschüttung
an den Anteilseigner an das zuständige
Finanzamt abzuführen.
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Einkommensteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 6
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| 11.08.2008 |
14.08.2008 |
08.08.2008 |
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| Körperschaftsteuer,
Solidaritätszuschlag 6 |
| 11.08.2008 |
14.08.2008 |
08.08.2008 |
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Umsatzsteuer 4
|
| 11.08.2008 |
14.08.2008 |
08.08.2008 |
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| Sozialversicherung5 |
| 27.08.2008 |
entfällt |
entfällt |
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| 1 |
Umsatzsteuervoranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen müssen
grundsätzlich bis zum 10. des
dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats
(auf elektronischem Weg) abgegeben
werden. Fällt der 10. auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist
der nächste Werktag der Stichtag.
Bei einer Säumnis der Zahlung
bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge
erhoben. Eine Überweisung muss
so frühzeitig erfolgen, dass
die Wertstellung auf dem Konto des
Finanzamts am Tag der Fälligkeit
erfolgt. |
| 2 |
Bei Zahlung durch Scheck ist ab
dem 1.1.2007 zu beachten, dass die
Zahlung erst drei Tage nach Eingang
des Schecks beim Finanzamt als erfolgt
gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung
erteilt werden. |
| 3 |
Für den abgelaufenen Monat, |
| 4 |
Für den abgelaufenen Monat;
bei Dauerfristverlängerung für
den vorletzten Monat; |
| 5 |
Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen
der Sozialversicherungsbeiträge
einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag
des laufenden Monats vorgezogen worden.
Um Säumniszuschläge zu vermeiden,
empfiehlt sich das Lastschriftverfahren.
Ab 1. Januar 2008 gilt bei allen Krankenkassen
ein einheitlicher Abgabetermin für
die Beitragsnachweise. Diese müssen
dann bis spätestens zwei Arbeitstage
vor Fälligkeit (d. h. am 24.6.2008)
an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt
werden. Wird die Lohnbuchführung
durch extern Beauftragte erledigt,
sollten die Lohn- und Gehaltsdaten
etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin
an den Beauftragten übermittelt
werden. Dies gilt insbesondere, wenn
die Fälligkeit auf einen Montag
oder auf einen Tag nach Feiertagen
fällt. |
| 6 |
Wo Mariä Himmelfahrt ein Feiertag
ist, gilt statt des 15.8. der 18.8.2008.
In diesen Fällen ist bei Überweisung
der 21.8.2008 Ende der Schonfrist. |
nach
oben
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| Einkommensteuer |
| Jahressteuergesetz
2009 auf den Weg gebracht |
| Am 18.6.2008 hat die
Bundesregierung den Entwurf eines Jahressteuergesetzes
2009 (JStG 2009) beschlossen. Mit dem
Artikelgesetz sollen Vorschriften in 22
Gesetzen bzw. Verordnungen geändert
werden. Die endgültige Verabschiedung
durch den Bundestag und den Bundesrat
wird erst nach der Sommerpause erfolgen.
Soweit nicht anders erwähnt, sollen
die Bestimmungen erstmalig für den
Veranlagungszeitraum 2009 gelten:
Nur noch 30 % des Schulgelds (ohne Kosten
für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung),
höchstens jedoch 3.000 €, können
pro Kind als Sonderausgaben abgezogen
werden. Für das Kind muss ein Anspruch
auf Kindergeld bzw. auf den Kinderfreibetrag
bestehen. Der Sonderausgabenabzug kann
jetzt auch geltend gemacht werden, wenn
die Schule außerhalb von Deutschland,
aber in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union belegen ist. Diese aus einer Entscheidung
des Europäischen Gerichtshofs herrührende
Erweiterung muss mit der Deckelung auf
den Höchstbetrag von 3.000 €
bezahlt werden. Vorstehende Regelung soll
schon für den Veranlagungszeitraum
2008 gelten.
Ein Arbeitgeber soll schon ab 2008 jedem
seiner Arbeitnehmer bis zu 500 €
im Kalenderjahr für die betriebliche
Gesundheitsförderung steuerfrei zuwenden
dürfen. Dies kann auch durch eine
Barzahlung an den Arbeitnehmer erfolgen,
damit dieser eine extern durchgeführte
Maßnahme besucht. Unter betriebliche
Gesundheitsförderung fallen z. B.
die Handlungsfelder "Ernährung,
Stressbewältigung und Entspannung,
Suchtmittelkonsum, Reduzierung arbeitsbedingter
Belastungen des Bewegungsapparates sowie
gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung".
Die Übernahme bzw. Bezuschussung
von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine
und Fitness-Studios ist nicht steuerbefreit,
es sei denn, die dort durchgeführten
Maßnahmen entsprechen den fachlichen
Anforderungen des Leitfadens Prävention
der Krankenkassen.
Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen,
haben zurzeit die Wahl zwischen den Steuerklassenkombinationen
III/V oder IV/IV. Da in der Kombination
III/V eine verhältnismäßig
hohe Lohnsteuerbelastung in der Steuerklasse
V eintritt, wird dies als Hemmschwelle
für eine Beschäftigungsaufnahme
gesehen. Bei der Steuerklassenkombination
IV/IV bleibt die steuermindernde Wirkung
des Splittingverfahrens unberücksichtigt.
Zukünftig sollen Ehegatten die Steuerklassenkombination
IV-Faktor/IV-Faktor wählen können.
Damit wird erreicht, dass dem jeweiligen
Ehegatten mindestens die ihm persönlich
zustehenden steuerentlastend wirkenden
Vorschriften beim Lohnsteuerabzug (Grundfreibetrag,
Vorsorgepauschale, Sonderausgaben-Pauschbetrag,
Kinder) zugutekommen und der Splittingvorteil
durch die gemeinsame Besteuerung auf beide
Ehegatten verteilt wird. Das neue Verfahren
kommt erst ab dem Jahr 2010 zur Anwendung.
Die Wahl des Faktorverfahrens führt
zur Pflichtveranlagung in der Einkommensteuer,
da der Lohnsteuerabzug nicht der endgültigen
Einkommensteuer entspricht.
In Bagatellfällen sollen Einkommensteuervorauszahlungen
nicht erhoben werden. Als Beitrag zur
Steuervereinfachung werden erstmals für
den Veranlagungszeitraum 2009 die Schwellenwerte
für die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen
verdoppelt. Sie müssen dann mindestens
400 € im Kalenderjahr und mindestens
100 € für einen Vorauszahlungszeitpunkt
betragen.
Leisten Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto
Einlagen, führen diese zukünftig
nur noch insoweit zu einem Verlustausgleichsvolumen,
als es sich um Verluste des Wirtschaftsjahres
der Einlage handelt. Durch nachträgliche
Einlagen können somit verrechenbare
Verluste der Vorjahre nicht in ausgleichsfähige
Verluste umqualifiziert werden. Zudem
kann bei einem negativen Kapitalkonto
durch Einlagen kein Verlustausgleichsvolumen
für zukünftige Wirtschaftsjahre
geschaffen werden. Diese Regelungen sind
bereits auf Einlagen anzuwenden, die nach
dem Tag der Verkündung des JStG 2009
getätigt werden.
Ab dem Jahr 2007 ist die Altersgrenze
für die Gewährung von Kindergeld
oder kindbedingten Steuerfreibeträgen
vom 27. Lebensjahr des Kindes auf das
25. Lebensjahr abgesenkt worden. Für
die Eigenheimzulage wird nun aus Vertrauensschutzgründen
festgeschrieben, dass die jährliche
Zulage von 800 € weiterhin für
Kinder bis zum 27. Lebensjahr gewährt
wird.
Nutzt ein zum Vorsteuerabzug berechtigter
Unternehmer ein Kraftfahrzeug sowohl für
unternehmerische als auch für unternehmensfremde
Zwecke (z. B. Privatnutzung), darf er
aus der Anschaffung oder Herstellung,
der Miete, dem Leasing oder dem Betrieb
des Kfz nur noch 50 % der ausgewiesenen
Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Im
Gegensatz entfällt die bisher notwendige
Besteuerung der unternehmensfremden Verwendung
als unentgeltliche Wertabgabe. Nicht betroffen
sind Fahrzeuge, die vom Unternehmer im
Rahmen eines Dienstverhältnisses
einem Arbeitnehmer gegen Entgelt überlassen
werden. Dies stellt nämlich eine
ausschließlich unternehmerische
Nutzung dar. Die Europäische Union
(EU) muss dieser Regelung zustimmen. Sie
ist auf alle Fahrzeuge anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2008, frühestens
jedoch nach Ablauf des nächsten Kalendermonats
nach Veröffentlichung der Zustimmung
der EU, angeschafft oder hergestellt,
gemietet oder geleast werden.
Die weltweite Verflechtung von Unternehmen
nimmt der Gesetzgeber zum Anlass, auf
schriftlichen Antrag des Unternehmers
eine Verlagerung der mittels eines Datenverarbeitungssystems
erstellten Buchführung und sonstigen
Aufzeichnungen in Länder der Europäischen
Union und die meisten Länder des
europäischen Wirtschaftsraums zu
erlauben. Die in Papierform vorliegenden
Rechnungen müssen jedoch in Deutschland
verbleiben, damit eine Umsatzsteuernachschau
weiterhin möglich ist. Das Gesetz
erlaubt die Verlagerung der EDV-gestützten
Buchführung nur unter engen Voraussetzungen.
So muss der Unternehmer sich in der Vergangenheit
"kooperativ gezeigt" haben,
also seine steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß
erfüllt haben. Er muss den Standort
des Datenverarbeitungssystems und bei
Beauftragung eines Dritten dessen Namen
und Anschrift mitteilen. Da der Zugriff
der deutschen Finanzbehörden auf
ein im Ausland belegenes EDV-System fremde
Hoheitsrechte verletzen könnte, muss
der Unternehmer die Zustimmung des ausländischen
Staates vorlegen, dass die deutsche Finanzverwaltung
auf die elektronischen Bücher und
Aufzeichnungen zugreifen darf. Die Erlangung
einer solchen Zustimmungserklärung
könnte schwierig werden. Vorstehende
Regelungen treten nach Verkündung
des JStG 2009 in Kraft.
Die steuerliche Festsetzungsfrist beträgt
bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. Strafrechtlich
kann die Steuerhinterziehung bisher grundsätzlich
nur fünf Jahre verfolgt werden. Die
strafrechtliche Verfolgungsverjährungsfrist
soll nunmehr auf zehn Jahre angehoben
werden. Die neue zehnjährige Verfolgungsverjährungsfrist
gilt bereits für die Fälle von
Steuerhinterziehung, die bei Inkrafttreten
des Gesetzes noch nicht verjährt
sind.
nach
oben
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| Bundesverfassungsgericht
bestätigt Abfärberegelung
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Das Bundesverfassungsgericht
hält die so genannte Abfärberegelung
für gerechtfertigt. Von Abfärberegelung
spricht man, wenn eine Einkünfte
aus selbstständiger Arbeit erzielende
Personengesellschaft teilweise auch Einkünfte
aus Gewerbebetrieb erzielt. In diesen
Fällen infizieren die Einkünfte
aus Gewerbebetrieb die aus selbstständiger
Arbeit mit der Folge, dass sämtliche
Einkünfte der Personengesellschaft
gewerblich werden und damit der Gewerbesteuer
unterliegen.
Auf Grund der Anrechnung der Gewerbesteuer
(ab 2008 3,8faches des Gewerbesteuermessbetrags)
auf die Einkommensteuer wird die dadurch
entstehende Belastung zwar gemildert,
bei hohen Gewerbesteuersätzen verbleibt
aber immer noch eine Zusatzbelastung.
Die Abfärbung kann vermieden werden,
wenn z. B. eine personenidentische weitere
Personengesellschaft gegründet wird,
die ausschließlich den gewerblichen
Teil abwickelt.
nach
oben
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| Umsatzsteuer |
| Erteilung
einer Steuernummer kann nicht verweigert
werden |
| Das Finanzamt kann
die Erteilung einer Steuernummer für
umsatzsteuerliche Zwecke nicht verweigern.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs besteht
zwar kein öffentlich-rechtlicher
Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer.
Allerdings ergebe sich der Anspruch aus
den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes,
die den Unternehmer verpflichten, auf
seiner Rechnung die Steuernummer oder
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
anzugeben. Die Ablehnung der Erteilung
einer Steuernummer habe auch die Wirkung
eines Tätigkeitsverbots und greife
somit in den Schutzbereich des Grundrechts
auf Berufsfreiheit ein.
Einer im Handelsregister eingetragenen
GmbH hatte das Finanzamt die Erteilung
einer Steuernummer versagt, weil der Alleingesellschafter-Geschäftsführer
im Ausland wohnte und die Gesellschaft
mit Altmetallen handelte. Das Finanzamt
hatte Umsatzsteuerausfälle in Milliardenhöhe
befürchtet.
nach
oben
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| Lohnsteuer/Sozialversicherung |
| Hinzuverdienstgrenzen
für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten |
| Die Rente wegen
Erwerbsminderung wird seit dem 1.1.1996
in abgestufter Höhe und abhängig
vom Hinzuverdienst gezahlt. Die
Hinzuverdienstgrenze wird für
jeden Rentner individuell ermittelt.
Ab 1.7.2008 gelten i. d. R. folgende
Hinzuverdienstgrenzen für die
jeweilige Erwerbsminderungsrente:
| Erwerbsminderungsrenten
wegen voller Erwerbsminderung
bei Rentenbeginn ab 1.1.2001 |
| zulässiger
Hinzuverdienst |
| Alte Bundesländer |
Neue Bundesländer |
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| in voller Höhe |
|
| in Höhe von drei Vierteln |
|
| in Höhe der Hälfte |
|
| in Höhe von einem Viertel
der Vollrente |
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| wegen teilweiser Erwerbsminderung
bei Rentenbeginn ab 1.1.2001 |
|
| in voller Höhe |
|
| in Höhe der Hälfte
der Vollrente |
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Im Einzelfall kann sich die entsprechende
Hinzuverdienstgrenze aber auch bei
den Neubeziehern erhöhen. Zur
Vermeidung von Fehlern sollte in
allen Fällen Auskunft beim
Rentenversicherungsträger eingeholt
werden.
nach
oben
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| Hinzuverdienstgrenzen
für Bezieher von Teilrenten wegen
Alters |
| Personen, die
Teilrenten wegen Alters aus der
gesetzlichen Rentenversicherung
erhalten, dürfen vor Vollendung
des 65. Lebensjahres zusätzlich
zu ihrer Rente noch in dem gesetzlich
vorgegebenen Rahmen hinzuverdienen.
Ab 1.7.2008 gelten i. d. R. folgende
Hinzuverdienstgrenzen für die
Teilrenten wegen Alters:
| Teilrente wegen Alters |
| zulässiger
Hinzuverdienst |
| Alte Bundesländer |
Neue Bundesländer |
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| Vollrente |
|
| in Höhe von zwei Dritteln |
|
| in Höhe der Hälfte |
|
| in Höhe von einem Drittel
der Vollrente |
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Im Einzelfall kann sich die entsprechende
Hinzuverdienstgrenze erhöhen.
Zur Vermeidung von Fehlern sollte
deshalb in allen Fällen Auskunft
beim Rentenversicherungsträger
eingeholt werden.
nach
oben
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