Berlin und Luckenwalde
Dete Steuerberatungsgesellschaft in Berlin und Luckenwalde stellt sich vor
Dete Steuerberatung berät Unternehmen und Privatpersonen in allen Fragen der Buchführung, Lohnabrechnung, Eigenheimzulage. Steuerplanung, Betriebswirtschaftliche Planung sowie Erstellung von Erfolgs- und Finanzplänen gehört zu unseren Leistungen
Buchführung, Lohnabrechnung, Eigenheimzulage, Steuerplanung, Betriebswirtschaftliche Planung
Gesellschafter: Wirtschaftsprüfer Manfred Deppe
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Archiv   

Mandantenbrief August 2008
Alle Angaben ohne Gewähr
Allgemeines
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Abgabenordnung/ Finanzgerichtsordnung
Termine August 2008
Einkommensteuer
Jahressteuergesetz 2009 auf den Weg gebracht
Bundesverfassungsgericht bestätigt Abfärberegelung
Umsatzsteuer
Erteilung einer Steuernummer kann nicht verweigert werden
Lohnsteuer/Sozialversicherung
Hinzuverdienstgrenzen für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten
Hinzuverdienstgrenzen für Bezieher von Teilrenten wegen Alters
 
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Mandantenbrief Juni 2008 Mandantenbrief Dezember 2007 Mandantenbrief Juni 2007
     
 
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Allgemeines

 
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft
  • der Schuldner die Leistung verweigert
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.


Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.01.2006:

   
 
Zeitraum
01.01. bis 30.06.2006
01.07. bis 31.12.2006
01.01. bis 30.06.2007
01.07. bis 31.12.2007
01.01. bis 30.06.2008
Basiszinssatz
1,37 v. H.
1,95 v. H.
2,70 v. H.
3,19 v. H.
3,32 v. H.
Verzugszinssatz
6,37 v. H.
6,95 v. H.
7,70 v. H.
8,19 v. H.
8,32 v. H.
Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung
9,37 v. H.
9,95 v. H.
10,70 v. H.
11,19 v. H.
11,32 v. H.


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Abgabenordnung

Termine August 2008

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Steuerart
  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Fälligkeit
Überweisung 1 Scheck/Bar 2

Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3
11.08.2008 14.08.2008 08.08.2008
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag


Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

 

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 6
11.08.2008 14.08.2008 08.08.2008
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag 6
11.08.2008 14.08.2008 08.08.2008
Umsatzsteuer 4
11.08.2008 14.08.2008 08.08.2008
Sozialversicherung5
27.08.2008 entfällt entfällt

1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist ab dem 1.1.2007 zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat,
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat;
5 Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Ab 1. Januar 2008 gilt bei allen Krankenkassen ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.6.2008) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
6 Wo Mariä Himmelfahrt ein Feiertag ist, gilt statt des 15.8. der 18.8.2008. In diesen Fällen ist bei Überweisung der 21.8.2008 Ende der Schonfrist.



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Einkommensteuer
Jahressteuergesetz 2009 auf den Weg gebracht

Am 18.6.2008 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) beschlossen. Mit dem Artikelgesetz sollen Vorschriften in 22 Gesetzen bzw. Verordnungen geändert werden. Die endgültige Verabschiedung durch den Bundestag und den Bundesrat wird erst nach der Sommerpause erfolgen. Soweit nicht anders erwähnt, sollen die Bestimmungen erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2009 gelten:


Schulgeld ab 2008 nur begrenzt abziehbar

Nur noch 30 % des Schulgelds (ohne Kosten für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung), höchstens jedoch 3.000 €, können pro Kind als Sonderausgaben abgezogen werden. Für das Kind muss ein Anspruch auf Kindergeld bzw. auf den Kinderfreibetrag bestehen. Der Sonderausgabenabzug kann jetzt auch geltend gemacht werden, wenn die Schule außerhalb von Deutschland, aber in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen ist. Diese aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs herrührende Erweiterung muss mit der Deckelung auf den Höchstbetrag von 3.000 € bezahlt werden. Vorstehende Regelung soll schon für den Veranlagungszeitraum 2008 gelten.

Ab 2008 Steuerfreiheit der betrieblichen Gesundheitsförderung

Ein Arbeitgeber soll schon ab 2008 jedem seiner Arbeitnehmer bis zu 500 € im Kalenderjahr für die betriebliche Gesundheitsförderung steuerfrei zuwenden dürfen. Dies kann auch durch eine Barzahlung an den Arbeitnehmer erfolgen, damit dieser eine extern durchgeführte Maßnahme besucht. Unter betriebliche Gesundheitsförderung fallen z. B. die Handlungsfelder "Ernährung, Stressbewältigung und Entspannung, Suchtmittelkonsum, Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates sowie gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung". Die Übernahme bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitness-Studios ist nicht steuerbefreit, es sei denn, die dort durchgeführten Maßnahmen entsprechen den fachlichen Anforderungen des Leitfadens Prävention der Krankenkassen.

Faktorverfahren statt Steuerklassenkombination bei Ehegatten ab 2010

Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, haben zurzeit die Wahl zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V oder IV/IV. Da in der Kombination III/V eine verhältnismäßig hohe Lohnsteuerbelastung in der Steuerklasse V eintritt, wird dies als Hemmschwelle für eine Beschäftigungsaufnahme gesehen. Bei der Steuerklassenkombination IV/IV bleibt die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens unberücksichtigt. Zukünftig sollen Ehegatten die Steuerklassenkombination IV-Faktor/IV-Faktor wählen können. Damit wird erreicht, dass dem jeweiligen Ehegatten mindestens die ihm persönlich zustehenden steuerentlastend wirkenden Vorschriften beim Lohnsteuerabzug (Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale, Sonderausgaben-Pauschbetrag, Kinder) zugutekommen und der Splittingvorteil durch die gemeinsame Besteuerung auf beide Ehegatten verteilt wird. Das neue Verfahren kommt erst ab dem Jahr 2010 zur Anwendung. Die Wahl des Faktorverfahrens führt zur Pflichtveranlagung in der Einkommensteuer, da der Lohnsteuerabzug nicht der endgültigen Einkommensteuer entspricht.

Erhöhte Schwellenwerte für die Einkommensteuervorauszahlungen

In Bagatellfällen sollen Einkommensteuervorauszahlungen nicht erhoben werden. Als Beitrag zur Steuervereinfachung werden erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 die Schwellenwerte für die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen verdoppelt. Sie müssen dann mindestens 400 € im Kalenderjahr und mindestens 100 € für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen.

Begrenzte Verlustwirkung von Einlagen beim Kommanditisten

Leisten Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto Einlagen, führen diese zukünftig nur noch insoweit zu einem Verlustausgleichsvolumen, als es sich um Verluste des Wirtschaftsjahres der Einlage handelt. Durch nachträgliche Einlagen können somit verrechenbare Verluste der Vorjahre nicht in ausgleichsfähige Verluste umqualifiziert werden. Zudem kann bei einem negativen Kapitalkonto durch Einlagen kein Verlustausgleichsvolumen für zukünftige Wirtschaftsjahre geschaffen werden. Diese Regelungen sind bereits auf Einlagen anzuwenden, die nach dem Tag der Verkündung des JStG 2009 getätigt werden.

Kinder bei Eigenheimzulage bis zum 27. Lebensjahr berücksichtigt

Ab dem Jahr 2007 ist die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld oder kindbedingten Steuerfreibeträgen vom 27. Lebensjahr des Kindes auf das 25. Lebensjahr abgesenkt worden. Für die Eigenheimzulage wird nun aus Vertrauensschutzgründen festgeschrieben, dass die jährliche Zulage von 800 € weiterhin für Kinder bis zum 27. Lebensjahr gewährt wird.

Nur 50 % Vorsteuerabzug bei gemischt genutztem Kfz

Nutzt ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ein Kraftfahrzeug sowohl für unternehmerische als auch für unternehmensfremde Zwecke (z. B. Privatnutzung), darf er aus der Anschaffung oder Herstellung, der Miete, dem Leasing oder dem Betrieb des Kfz nur noch 50 % der ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Im Gegensatz entfällt die bisher notwendige Besteuerung der unternehmensfremden Verwendung als unentgeltliche Wertabgabe. Nicht betroffen sind Fahrzeuge, die vom Unternehmer im Rahmen eines Dienstverhältnisses einem Arbeitnehmer gegen Entgelt überlassen werden. Dies stellt nämlich eine ausschließlich unternehmerische Nutzung dar. Die Europäische Union (EU) muss dieser Regelung zustimmen. Sie ist auf alle Fahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008, frühestens jedoch nach Ablauf des nächsten Kalendermonats nach Veröffentlichung der Zustimmung der EU, angeschafft oder hergestellt, gemietet oder geleast werden.

Elektronische Bücher dürfen im Ausland geführt werden

Die weltweite Verflechtung von Unternehmen nimmt der Gesetzgeber zum Anlass, auf schriftlichen Antrag des Unternehmers eine Verlagerung der mittels eines Datenverarbeitungssystems erstellten Buchführung und sonstigen Aufzeichnungen in Länder der Europäischen Union und die meisten Länder des europäischen Wirtschaftsraums zu erlauben. Die in Papierform vorliegenden Rechnungen müssen jedoch in Deutschland verbleiben, damit eine Umsatzsteuernachschau weiterhin möglich ist. Das Gesetz erlaubt die Verlagerung der EDV-gestützten Buchführung nur unter engen Voraussetzungen. So muss der Unternehmer sich in der Vergangenheit "kooperativ gezeigt" haben, also seine steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt haben. Er muss den Standort des Datenverarbeitungssystems und bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilen. Da der Zugriff der deutschen Finanzbehörden auf ein im Ausland belegenes EDV-System fremde Hoheitsrechte verletzen könnte, muss der Unternehmer die Zustimmung des ausländischen Staates vorlegen, dass die deutsche Finanzverwaltung auf die elektronischen Bücher und Aufzeichnungen zugreifen darf. Die Erlangung einer solchen Zustimmungserklärung könnte schwierig werden. Vorstehende Regelungen treten nach Verkündung des JStG 2009 in Kraft.

Steuerhinterziehung verjährt erst nach zehn Jahren

Die steuerliche Festsetzungsfrist beträgt bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. Strafrechtlich kann die Steuerhinterziehung bisher grundsätzlich nur fünf Jahre verfolgt werden. Die strafrechtliche Verfolgungsverjährungsfrist soll nunmehr auf zehn Jahre angehoben werden. Die neue zehnjährige Verfolgungsverjährungsfrist gilt bereits für die Fälle von Steuerhinterziehung, die bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht verjährt sind.


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Bundesverfassungsgericht bestätigt Abfärberegelung

Das Bundesverfassungsgericht hält die so genannte Abfärberegelung für gerechtfertigt. Von Abfärberegelung spricht man, wenn eine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielende Personengesellschaft teilweise auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. In diesen Fällen infizieren die Einkünfte aus Gewerbebetrieb die aus selbstständiger Arbeit mit der Folge, dass sämtliche Einkünfte der Personengesellschaft gewerblich werden und damit der Gewerbesteuer unterliegen.

Auf Grund der Anrechnung der Gewerbesteuer (ab 2008 3,8faches des Gewerbesteuermessbetrags) auf die Einkommensteuer wird die dadurch entstehende Belastung zwar gemildert, bei hohen Gewerbesteuersätzen verbleibt aber immer noch eine Zusatzbelastung.

Die Abfärbung kann vermieden werden, wenn z. B. eine personenidentische weitere Personengesellschaft gegründet wird, die ausschließlich den gewerblichen Teil abwickelt.

 

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Umsatzsteuer
Erteilung einer Steuernummer kann nicht verweigert werden

Das Finanzamt kann die Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke nicht verweigern. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs besteht zwar kein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer. Allerdings ergebe sich der Anspruch aus den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes, die den Unternehmer verpflichten, auf seiner Rechnung die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben. Die Ablehnung der Erteilung einer Steuernummer habe auch die Wirkung eines Tätigkeitsverbots und greife somit in den Schutzbereich des Grundrechts auf Berufsfreiheit ein.

Einer im Handelsregister eingetragenen GmbH hatte das Finanzamt die Erteilung einer Steuernummer versagt, weil der Alleingesellschafter-Geschäftsführer im Ausland wohnte und die Gesellschaft mit Altmetallen handelte. Das Finanzamt hatte Umsatzsteuerausfälle in Milliardenhöhe befürchtet.


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Lohnsteuer/Sozialversicherung
Hinzuverdienstgrenzen für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten

Die Rente wegen Erwerbsminderung wird seit dem 1.1.1996 in abgestufter Höhe und abhängig vom Hinzuverdienst gezahlt. Die Hinzuverdienstgrenze wird für jeden Rentner individuell ermittelt.

Ab 1.7.2008 gelten i. d. R. folgende Hinzuverdienstgrenzen für die jeweilige Erwerbsminderungsrente:

Erwerbsminderungsrenten wegen voller Erwerbsminderung bei Rentenbeginn ab 1.1.2001
zulässiger Hinzuverdienst
Alte Bundesländer Neue Bundesländer
in voller Höhe
400,00 € 400,00 €
in Höhe von drei Vierteln
633,68 € 556,85 €
in Höhe der Hälfte
857,33 € 753,39 €
in Höhe von einem Viertel der Vollrente
1.043,70 € 917,17 €
wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Rentenbeginn ab 1.1.2001  
in voller Höhe
857,33 € 753,39 €
in Höhe der Hälfte der Vollrente
1.043,70 € 917,17 €

Im Einzelfall kann sich die entsprechende Hinzuverdienstgrenze aber auch bei den Neubeziehern erhöhen. Zur Vermeidung von Fehlern sollte in allen Fällen Auskunft beim Rentenversicherungsträger eingeholt werden.


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Hinzuverdienstgrenzen für Bezieher von Teilrenten wegen Alters

Personen, die Teilrenten wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, dürfen vor Vollendung des 65. Lebensjahres zusätzlich zu ihrer Rente noch in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen hinzuverdienen.

Ab 1.7.2008 gelten i. d. R. folgende Hinzuverdienstgrenzen für die Teilrenten wegen Alters:

Teilrente wegen Alters
zulässiger Hinzuverdienst
Alte Bundesländer Neue Bundesländer
Vollrente
400,00 € 400,00 €
in Höhe von zwei Dritteln
484,58 € 425,83 €
in Höhe der Hälfte
708,23 € 622,36 €
in Höhe von einem Drittel der Vollrente
931,88 € 818,90 €

Im Einzelfall kann sich die entsprechende Hinzuverdienstgrenze erhöhen. Zur Vermeidung von Fehlern sollte deshalb in allen Fällen Auskunft beim Rentenversicherungsträger eingeholt werden.


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