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Verzeichnis
der aktuellen Beiträge März 2010
(Redaktionsstand 01.03.2010)
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| Allgemeines
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| Zahlungsverzug:
Höhe der Verzugszinsen |
| Der
Gläubiger kann nach dem Eintritt
der Fälligkeit seines Anspruchs den
Schuldner durch eine Mahnung in Verzug
setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind
die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
-
für die Leistung eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt ist
-
die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis
anknüpft
- der
Schuldner die Leistung verweigert
-
besondere Gründe den sofortigen
Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens
30 Tage nach Fälligkeit und Zugang
einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber
einem Schuldner, der Verbraucher ist,
allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung
besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger
den Zugang der Rechnung (nötigenfalls
auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis)
bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld
zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt
für das Jahr fünf Prozentpunkte
bzw. für Rechtsgeschäfte, an
denen Verbraucher nicht beteiligt sind,
acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich
zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden
Jahres um die Prozentpunkte, um welche
die Bezugsgröße seit der letzten
Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen
oder gefallen ist. Bezugsgröße
ist der Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen
Zentralbank vor dem ersten Kalendertag
des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle
Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.07.2007:
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| Zeitraum |
| 01.01.
bis 30.06.2007 |
| 01.07.
bis 31.12.2007 |
| 01.01.
bis 30.06.2008 |
| 01.07.
bis 31.12.2008 |
| 01.01.
bis 30.06.2009 |
| 01.07.
bis 31.12.2009 |
| 01.01.
bis 30.06.2010 |
| 01.07.
bis 31.12.2010 |
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| Basiszinssatz |
| 2,70
%. |
| 3,19
% |
| 3,32
% |
| 3,19
% |
| 1,62
% |
| 0,12
% |
| 0,12
% |
| 0,12
% |
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| Verzugszinssatz |
| 7,70
% |
| 8,19
% |
| 8,32
% |
| 8,19
% |
| 6,62
% |
| 5,12
% |
| 5,12
% |
| 5,12
% |
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| Verzugszinssatz
für Rechtsgeschäfte
ohne Verbraucherbeteiligung |
| 10,70
%. |
| 11,19
% |
| 11,32
% |
| 11,19
% |
| 9,62
% |
| 8,12
% |
| 8,12
% |
| 8,12
% |
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nach
oben
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| Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung
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| Termine
März 2010 |
| Bitte
beachten Sie die folgenden Termine, zu
denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart |
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Ende
der Schonfrist bei Zahlung durch |
| Fälligkeit |
| Überweisung
1 |
Scheck/Bar
2 |
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Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3
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| 10.03.2010 |
15.03.2010 |
05.03.2010 |
|
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer
sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004
erfolgten Gewinnausschüttung
an den Anteilseigner an das zuständige
Finanzamt abzuführen.
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Einkommensteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag
|
| 10.03.2010 |
15.03.2010 |
05.03.2010 |
|
| Körperschaftsteuer,
Solidaritätszuschlag |
| 10.03.2010 |
15.03.2010 |
05.03.2010 |
|
| Umsatzsteuer4 |
| 10.03.2010 |
15.03.2010 |
05.03.2010 |
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| Sozialversicherung5 |
| 29.03.2010 |
entfällt |
entfällt |
|
| 1 |
Umsatzsteuervoranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen müssen
grundsätzlich bis zum 10. des
dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats
(auf elektronischem Weg) abgegeben
werden. Fällt der 10. auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist
der nächste Werktag der Stichtag.
Es muss so frühzeitig überwiesen
werden, dass die Wertstellung auf
dem Konto des Finanzamts am Tag der
Fälligkeit erfolgt. Bei einer
Säumnis der Zahlung bis zu drei
Tagen werden keine Säumniszuschläge
erhoben. |
| 2 |
Bei Zahlung durch Scheck ist zu
beachten, dass die Zahlung erst drei
Tage nach Eingang des Schecks beim
Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte
stattdessen eine Einzugsermächtigung
erteilt werden. |
| 3 |
Für den abgelaufenen Monat |
| 4 |
Für den abgelaufenen Monat;
bei Dauerfristverlängerung für
den vorletzten Monat. |
|
5 |
Die Fälligkeitsregelungen der
Sozialversicherungsbeiträge sind
einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag
des laufenden Monats vorgezogen worden.
Um Säumniszuschläge zu vermeiden,
empfiehlt sich das Lastschriftverfahren.
Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher
Abgabetermin für die Beitragsnachweise.
Diese müssen dann bis spätestens
zwei Arbeitstage vor Fälligkeit
(d. h. am 22.2.2010) an die jeweilige
Einzugsstelle übermittelt werden.
Wird die Lohnbuchführung durch
extern Beauftragte erledigt, sollten
die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10
Tage vor dem Fälligkeitstermin
an den Beauftragten übermittelt
werden. Dies gilt insbesondere, wenn
die Fälligkeit auf einen Montag
oder auf einen Tag nach Feiertagen
fällt. |
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| Nachträgliche
Herabsetzung des Kaufpreises einer Anteilsveräußerung
ist steuerlich rückwirkend zu berücksichtigen |
VWenn sich ein Sachverhalt im
Nachhinein ändert, stellt sich die Frage,
ob diese Änderung auch eine steuerliche Rückwirkung
entfaltet. Ein bestandskräftiger Steuerbescheid,
der den bisherigen Sachverhalt abbildet, kann
nämlich nur geändert werden, wenn ein
sog. "rückwirkendes Ereignis" vorliegt.
Gegeben ist ein rückwirkendes Ereignis in
der Regel bei Steuertatbeständen, die an
einen einmaligen Vorgang anknüpfen.
Die nachträgliche Herabsetzung eines Kaufpreises
ist ein Beispiel dafür, wie folgender Fall
zeigt: Ein Anteilseigner verkauft 49 % seiner
Anteile an einer GmbH. Später streiten sich
Verkäufer und Erwerber über die Wirksamkeit
oder bestimmte Inhalte des Vertrags und schließen
einen Vergleich, in dem auch der Veräußerungspreis
rückwirkend vermindert wird. Die nachträgliche
Minderung des Veräußerungspreises führt
zu einer steuerlichen Rückwirkung, das heißt
die Besteuerung des Veräußerungsgewinns
(oder Veräußerungsverlustes) ist entsprechend
per geändertem Steuerbescheid zu korrigieren.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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| Einkommensteuer |
| Behinderungsbedingte
Umbaumaßnahmen können außergewöhnliche
Belastung sein |
Um dem nach einem Schlaganfall
schwerstbehinderten Ehemann (Grad der Behinderung
100 % mit Merkzeichen G, aG, H und RF) den
Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen,
nahmen die Ehegatten Umbaumaßnahmen
an ihrem Einfamilienhaus vor. Neben dem
Bau einer Rollstuhlrampe und der Einrichtung
eines behindertengerechten Bades mussten
auch andere Räume umfunktioniert werden.
Das Finanzamt lehnte es ab, die Aufwendungen
von rd. 70.000 € als außergewöhnliche
Belastung zu berücksichtigen. Das Finanzgericht
verwies auf die sogenannte Gegenwertlehre.
Die Umbauten hätten den Wert der Immobilie
wesentlich erhöht, sodass keine außergewöhnliche
Belastung vorliege.
Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten
des Ehepaars. Aufwendungen für einen
behinderungsbedingten Umbau eines Hauses
können dann als außergewöhnliche
Belastung abziehbar sein, wenn sie sich
aus der Situation der Zwangsläufigkeit
ergeben und die Erlangung eines Gegenwerts
unter solchen Umständen im Einzelfall
in den Hintergrund tritt.
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| Entschädigung
für Arbeitszeitreduzierung ermäßigt
zu besteuern |
Eine Arbeitnehmerin schloss
mit ihrem Arbeitgeber einen Vertrag über
die Reduzierung ihrer Arbeitszeit um 50
%. Die in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag
vereinbarte Teilabfindung für die Arbeitszeitreduzierung
zahlte der Arbeitgeber in einer Summe. Finanzamt
und Finanzgericht lehnten es ab, die Teilabfindung
als außerordentliche Einkünfte
ermäßigt zu besteuern, weil das
Arbeitsverhältnis nicht beendet worden
war.
Der Bundesfinanzhof hat sich dieser Auffassung
nicht angeschlossen. Das Gesetz verlange
nicht, dass das Arbeitsverhältnis beendet
werden müsse, um Entschädigungen
als Ersatz für entgangene oder entgehende
Einnahmen ermäßigt zu besteuern.
Das Gericht weist allerdings darauf hin,
dass die Initiative zur Vertragsänderung
nicht vom Arbeitnehmer ausgehen darf. .
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| In
Spanien erzielte Vermietungsverluste sind
in Deutschland berücksichtigungsfähig |
In Deutschland lebende
Geschwister erbten nach dem Tod ihrer Eltern
deren Wohnhaus in Spanien. Sie vermieteten
das Haus und machten die erzielten Verluste
in ihrer Steuererklärung in Deutschland
geltend. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung
ab.
Der Europäische Gerichtshof gab den
Geschwistern recht. In einem EU-Mitgliedsstaat
erzielte Verluste aus Vermietungseinkünften
sind in Deutschland berücksichtigungsfähig.
Die dem entgegenstehende deutsche Vorschrift
im Einkommensteuergesetz ist rechtswidrig.
Sie beschränkt den freien Kapitalverkehr
innerhalb der EU.
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| Investitionsabzugsbetrag
setzt ausschließliche oder fast ausschließliche
betriebliche Nutzung voraus
|
Der Gesellschafter einer
GbR bildete einen Investitionsabzugsbetrag
für die zukünftige Anschaffung
eines betrieblichen Pkw mit der Begründung,
dass er für das Fahrzeug ein Fahrtenbuch
führen werde.
Das Finanzamt lehnte dies ab und begründete
dies damit, dass der Gesellschafter seine
private Autonutzung nach der 1 %-Regelung
ermittelt habe und deshalb die ausschließliche
oder fast ausschließliche betriebliche
Nutzung (die private Nutzung darf nicht
mehr als 10 % betragen) nicht gegeben sei.
Der Bundesfinanzhof betrachtet in seinem
Beschluss nicht die Vergangenheit, sondern
stellt darauf ab, dass das am Ende des Gewinnermittlungszeitraums
dargelegte künftige Investitionsverhalten
schlüssig und plausibel ist. Da der
Gesellschafter den Nachweis der fast ausschließlichen
betrieblichen Nutzung des Pkw durch Führung
eines Fahrtenbuchs erbringen wolle, sei
dem zu folgen. Schließlich könne
man von einem zum anderen Veranlagungszeitraum
zwischen der 1 %-Regelung und der Führung
eines Fahrtenbuchs wechseln. Hinweis:
Es bleibt abzuwarten, ob das Gericht auch
im Hauptsacheverfahren so entscheidet. Die
Ausführungen im Beschluss sprechen
aber dafür.
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| Kindergeld:
Herabsetzung der Altersgrenze von 27 auf
25 Jahre ist verfassungsgemäß
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Ein Kind, das das 18.
aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet
hat, wird beim Kindergeld oder Kinderfreibetrag
berücksichtigt, wenn es für einen
Beruf ausgebildet wird.
Die zum 1.1.2007 in Kraft getretene Absenkung
der Altersgrenze von 27 auf 25 Jahre verstößt
weder gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Mit der Entscheidung, die Altersgrenze für
den Bezug des Kindergeldes und die Gewährung
des Kinderfreibetrages herabzusetzen, verfolgt
der Gesetzgeber legitime und zulässige
Ziele. Dies ist nicht zu beanstanden.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend
entscheiden.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts München).
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| Prüfung
der Einkünfteerzielungsabsicht bei
leer stehenden Wohnungen
|
Aufwendungen für
eine leer stehende Wohnung können als
vorab entstandene Werbungskosten abziehbar
sein. Voraussetzung ist jedoch, dass der
Eigentümer eine Einkünfteerzielungsabsicht
hat, die nachzuweisen ist. Bei länger
leer stehenden oder renovierungsbedürftigen
Wohnungen muss ein zeitlicher Zusammenhang
zwischen der späteren Vermietung oder
Renovierung erkennbar sein. Indizien für
die Vermietungsabsicht können z. B.
Inserate in einer Zeitung, Vermietungsangebote
im Internet oder die Beauftragung eines
Maklers sein. Ist eine solche Vermietungsabsicht
nicht erkennbar, können Verluste wegen
fehlender Einkünfteerzielungsabsicht
nicht berücksichtigt werden.
Umfasst ein Objekt mehrere Wohnungen, müssen
diese Voraussetzungen für jede einzelne
Wohnung nachgewiesen werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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| Schönheitsreparaturen
gehören im Anschaffungsjahr bei gleichzeitigen
Instandsetzungsmaßnahmen zu den anschaffungsnahen
Aufwendungen |
A kaufte 2004 ein Wohnhaus
und setzte es im gleichen Jahr umfangreich
instand. Die Aufwendungen hierfür ordnete
er den Gebäude-Anschaffungskosten zu.
Die gleichzeitig durchgeführten Schönheitsreparaturen
behandelte er als sofort abzugsfähigen
Erhaltungsaufwand.
Der Bundesfinanzhof sah das anders, weil
alle von A durchgeführten Maßnahmen
einheitlich als anschaffungsnahe Aufwendungen
zu beurteilen und den Gebäude-Anschaffungskosten
zuzurechnen waren. Tipp:
Schönheitsreparaturen nach Ablauf von
drei Jahren seit Anschaffung sind i. d.
R. sofort abzugsfähig..
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| Umsatzsteuer
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| Bundesfinanzhof
fragt Europäischen Gerichtshof, wann
bei der Lieferung von Nahrungsmitteln der
ermäßigte Umsatzsteuersatz Anwendung
findet |
Der Bundesfinanzhof hat
Zweifel, ob seine bisherige Rechtsprechung
zur steuerlichen Behandlung von Partyservice-Unternehmen,
Imbissständen und Verkaufstheken in
Kinos mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht
vereinbar ist.
In allen Fällen ist streitig, ob der
ermäßigte Umsatzsteuersatz, der
bei der Lieferung bestimmter Nahrungsmittel
gilt, oder der Regelsteuersatz, weil zu
der Lieferung der Nahrungsmittel weitere
Leistungselemente hinzutreten, Anwendung
findet. Insbesondere ist fraglich, ob "Nahrungsmittel"
im Sinne des Gemeinschaftsrechts nur Nahrungsmittel
"zum Mitnehmen" sind, wie sie
typischerweise im Lebensmittelhandel verkauft
werden, oder ob hierunter auch zum sofortigen
Verzehr zubereitete Speisen und Mahlzeiten
fallen.
Der Europäische Gerichtshof wird auch
entscheiden müssen, nach welchen Kriterien
abzugrenzen ist, ob die Lieferung der Speise
(dann der ermäßigte Steuersatz)
oder die weiteren Leistungselemente (z.
B. Beratung bei der Auswahl der Speisen
und Getränke, Transport der Speisen
zum Kunden, Überlassung von Besteck
und/oder Stehtischen) überwiegen.
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| Grundstücksgemeinschaft
kann Vorsteuer nur abziehen, wenn sie Leistungsempfänger
und die Rechnung an sie adressiert ist
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Sehr oft versagt das Finanzamt
den von einem Unternehmer geltend gemachten
Vorsteuerabzug, weil in der Rechnung über
die Eingangsleistungen die formalen Voraussetzungen
nicht erfüllt sind. Treten mehrere
Personen in Form einer unternehmerisch tätigen
Gemeinschaft auf, ist es besonders wichtig,
dass die Gemeinschaft (nicht einzelne Gemeinschafter)
Leistungsempfänger und die Rechnung
ebenfalls an die Gemeinschaft adressiert
ist.
Zur Verdeutlichung folgender Fall: Eine
Grundstücksgemeinschaft, bestehend
aus den Eheleuten M und F, ist Eigentümerin
eines Grundstücks, das mit einem Geschäftshaus
bebaut ist. Sämtliche Gewerbeeinheiten
des Geschäftshauses haben die Eheleute
umsatzsteuerpflichtig an andere Unternehmer
vermietet. M gibt im eigenen Namen zur Modernisierung
und Instandsetzung umfangreiche Umbauten
in Auftrag. Dabei legt er nicht offen, dass
er auch im Namen des anderen Gemeinschafters,
nämlich der F, handelt. Die Eingangsrechnungen
der Handwerker werden ebenfalls nur an den
M adressiert. Damit ist die Grundstücksgemeinschaft
nicht Leistungsempfänger und mangels
an sie adressierter Rechnungen besteht kein
Anspruch auf Vorsteuerabzug.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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| Unternehmensgründern
muss eine Steuernummer erteilt werden
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Nach einer Entscheidung
des Bundesfinanzhofs besteht der Anspruch
auf Erteilung einer Steuernummer schon dann,
wenn der angehende Unternehmer ernsthaft
erklärt, eine gewerbliche oder freiberufliche
Tätigkeit aufzunehmen. Nur in offensichtlichen
Missbrauchsfällen kann die Vergabe
der Steuernummer abgelehnt werden.
Die Erteilung einer Steuernummer ist für
Umsatzsteuerzwecke Voraussetzung für
eine selbstständige Tätigkeit,
weil die Steuernummer in der Rechnung angegeben
werden muss und Grundlage für die Beantragung
der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist.
In der Verweigerung der Erteilung einer
Steuernummer sieht das Gericht einen Eingriff
in das Grundrecht der Berufsfreiheit.
Ein Finanzamt hatte einem Fliesenleger die
Erteilung einer Steuernummer verweigert,
weil es die Tätigkeit des Unternehmers
nicht als selbstständig anerkannte.
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| Erbschaft-/Schenkungsteuer
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| Aufwendungen
für einen zum Nachlass gehörenden
Hund keine Nachlassverbindlichkeiten
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Gehört zum Nachlass
ein Hund, stellen die zukünftigen Aufwendungen
für die Versorgung dieses Hundes keine
Nachlassverbindlichkeiten dar. Dies wäre
nur dann anders zu beurteilen, wenn die
Verpflichtung zur Versorgung des Hundes
als Auflage aus dem Testament des Verstorbenen
zu erfüllen ist. Hat der Erbe also
das Tier freiwillig und ohne rechtliche
Verpflichtung übernommen, sind zukünftige
Kosten nicht als Nachlassverbindlichkeiten
abzugsfähig.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
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| Mieter/Vermieter
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| Durch
Zahlung der höheren Miete stimmt Mieter
einer Mieterhöhung zu
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Ein Vermieter hat keinen
Anspruch auf schriftliche Zustimmung des
Mieters zu einer Mieterhöhung, wenn
dieser vorbehaltlos zweimal die erhöhte
Miete zahlt. Denn der Mieter stimmt mit
der Zahlung dem Mieterhöhungsverlangen
konkludent zu.
Mit Zahlung des höheren Mietzinses
gibt der Mieter deutlich zu erkennen, dass
er der vom Vermieter begehrten Mieterhöhung
zustimmt. Aus einem solchen Verhalten kann
der Vermieter nur den Schluss ziehen, der
Mieter wolle damit die verlangte Zustimmungserklärung
abgeben. Die stärkste Form des konkludenten
Verhaltens ist die Zahlung. Da für
die Zustimmung des Mieters gesetzlich keine
besondere Form vorgesehen ist, kann diese
sowohl schriftlich, mündlich, telefonisch,
per Fax, per E-Mail oder in jeder sonst
denkbaren Form erfolgen, also auch durch
mehrmalige vorbehaltlose Zahlung.
(Quelle: Urteil des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg)
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| Zivilrecht |
| Ersatzansprüche
von Restaurantinhabern wegen Umsatzausfällen
durch Evakuierung eines Stadtteils
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Der Inhaber eines Restaurants
machte wegen Umsatzausfällen Schadens-
und Entschädigungsansprüche geltend.
Er begründete die Ansprüche damit,
dass die Ordnungsbehörden der beklagten
Stadt den Stadtteil, in dem das Restaurant
gelegen ist, zur Entschärfung einer
Fliegerbombe für einen Tag evakuierte
und deshalb die Gäste das Lokal nicht
erreichen konnten.
Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Klage
ab, da die Maßnahmen rechtmäßig
waren und die Evakuierung dem Restaurantinhaber
auch kein Sonderopfer auferlegte, das die
Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren
überschreitet.
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|
| Haftung
für die Fortführung eines Handelsunternehmens
unter der bisherigen Firma
|
Nach ständiger höchstrichterlicher
Rechtsprechung greift die Haftung für
die Fortführung eines Handelsunternehmens
unter der bisherigen Firma ein, wenn zwar
der Unternehmensträger wechselt, das
Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen
Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert
unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt
wird. Eine solche Unternehmensfortführung
liegt vor, wenn der Tätigkeitsbereich
des Betriebs, die innere Organisation und
die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden-
und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im
Kern beibehalten und/oder Teile des Personals
übernommen werden. Dies gilt auch,
wenn einzelne Vermögensbestandteile
oder Betätigungsfelder von der Übernahme
ausgenommen sind, solange nur der den Schwerpunkt
des Unternehmens bildende wesentliche Kern
desselben übernommen wird.
Unter Anwendung dieser Grundsätze hatte
nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch
ein Autohandelsunternehmen zu haften, obwohl
das Vorgängerunternehmen für eine
kurze Zeitspanne von zwei Monaten umfirmiert
und der Werkstattbetrieb nicht fortgeführt
worden war.
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| Arbeitsrecht |
| Bei
Verdachtskündigung ist vorherige Anhörung
erforderlich |
Arbeitgeber, die wirksam
eine Verdachtskündigung vornehmen wollen,
haben den betreffenden Arbeitnehmer vorher
anzuhören. Um von einer ausreichenden
Anhörung sprechen zu können, muss
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Ernsthaftigkeit
der Situation deutlich machen. Dazu gehört,
dass er ihn wissen lässt, dass er aufgrund
konkreter Verdachtsmomente einen zur Kündigung
berechtigenden Verdacht gegen den Arbeitnehmer
hegt und darauf gegebenenfalls eine Kündigung
zu stützen beabsichtigt. Darüber
hinaus muss er dem Arbeitnehmer Gelegenheit
geben, entweder einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen
oder sich über einen solchen innerhalb
einer bestimmten Frist zu äußern.
Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
im Falle eines Filialleiters entschieden,
der unter dem Verdacht stand, sich fünf
Euro Fundgeld widerrechtlich angeeignet
zu haben. Dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
lediglich zu den ihm bekannt gewordenen
Verdachtsmomenten befragt, genügt demnach
nicht.
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|
| Haftung
für die Fortführung eines Handelsunternehmens
unter der bisherigen Firma
|
Nach ständiger höchstrichterlicher
Rechtsprechung greift die Haftung für
die Fortführung eines Handelsunternehmens
unter der bisherigen Firma ein, wenn zwar
der Unternehmensträger wechselt, das
Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen
Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert
unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt
wird. Eine solche Unternehmensfortführung
liegt vor, wenn der Tätigkeitsbereich
des Betriebs, die innere Organisation und
die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden-
und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im
Kern beibehalten und/oder Teile des Personals
übernommen werden. Dies gilt auch,
wenn einzelne Vermögensbestandteile
oder Betätigungsfelder von der Übernahme
ausgenommen sind, solange nur der den Schwerpunkt
des Unternehmens bildende wesentliche Kern
desselben übernommen wird.
Unter Anwendung dieser Grundsätze hatte
nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch
ein Autohandelsunternehmen zu haften, obwohl
das Vorgängerunternehmen für eine
kurze Zeitspanne von zwei Monaten umfirmiert
und der Werkstattbetrieb nicht fortgeführt
worden war.
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