Verzeichnis
der Beiträge Dezember 2011
(Stand
30.11.2011)
Zahlungsverzug:
Höhe der Verzugszinsen
Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung
Termine
Dezember 2011
Einkommensteuer
Bestimmungen
zur Inventur am Bilanzstichtag
Rechnungsabgrenzungsposten:
Bearbeitungsentgelt für öffentliche Darlehen
Überprüfung
der Miethöhe zum 1.1.2012 bei verbilligter Vermietung
Wahlrecht
bei Abzug behinderungsbedingter Aufwendungen
Umsatzsteuer
Abgabe von
standardisiert zubereiteten Speisen an einem Imbissstand mit nur behelfsmäßigen
Verzehrvorrichtungen unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz
Rechnungsberichtigung
bei Geschäftsveräußerung im Ganzen wirkt erst im Veranlagungszeitraum der
Korrektur
Umsatzsteuerfreie
innergemeinschaftliche Lieferung setzt ordnungsgemäßen Belegnachweis voraus
Zivilrecht
P‑Konto
schützt vor Kontopfändung
Arbeitsrecht
Auswirkungen
eines Lohnsteuerklassenwechsels auf eine Nettolohnvereinbarung
Erbschaft-/Schenkungsteuer
Besteuerung
von erbschaftsteuerlich vorbelastetem Vermögen
Einkommensteuer
für das Todesjahr des Erblassers ist keine Nachlassverbindlichkeit
Kapitalgesellschaften
Überprüfung
der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem 1.1.2012
Mieter/Vermieter
Mietanpassung
nach Wegfall eines öffentlichen Zuschusses ist keine Mieterhöhung im
rechtlichen Sinne
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der
Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner
durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die
Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer
Mahnung bedarf es nicht, wenn
- für die Leistung eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt ist,
- die Leistung an ein
vorausgehendes Ereignis anknüpft,
- der Schuldner die Leistung
verweigert,
- besondere Gründe den sofortigen
Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei
Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und
Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher
ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im
Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls
auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung
beweisen.
Während
des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für
das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher
nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der
Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden
Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten
Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist
der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen
Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle
Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2009:
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Zeitraum
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Basiszinssatz
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Verzugszinssatz
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Verzugszinssatz
für
Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung
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1.1. bis 30.6.2009
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1,62 %
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6,62 %
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9,62 %
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1.7. bis 31.12.2009
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0,12 %
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5,12 %
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8,12 %
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1.1. bis 30.6.2010
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0,12 %
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5,12 %
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8,12 %
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1.7. bis 31.12.2010
|
0,12 %
|
5,12 %
|
8,12 %
|
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1.1. bis 30.6.2011
|
0,12 %
|
5,12 %
|
8,12 %
|
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1.7. bis 31.12.2011
|
0,37 %
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5,37 %
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8,37 %
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Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung
Termine Dezember 2011
Bitte
beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
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Steuerart
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Fälligkeit
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Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
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Überweisung1
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Scheck/bar2
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Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag3
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12.12.2011
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15.12.2011
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8.12.2011
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Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag
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Seit dem 1.1.2005 ist
die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den
Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
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Einkommensteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag
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12.12.2011
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15.12.2011
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8.12.2011
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Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag
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12.12.2011
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15.12.2011
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8.12.2011
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Umsatzsteuer4
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12.12.2011
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15.12.2011
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8.12.2011
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Sozialversicherung5
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28.12.2011
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entfällt
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entfällt
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1
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Umsatzsteuervoranmeldungen und
Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem
Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden.
Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste
Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden
keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen,
dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit
erfolgt.
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2
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Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten,
dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt
gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
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3
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Für den abgelaufenen Monat.
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4
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Für den abgelaufenen Monat; bei
Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
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5
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Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge
sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats
vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das
Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher
Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei
Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 23.12.2011) an die jeweilige
Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern
Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage
vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt
insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach
Feiertagen fällt.
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Einkommensteuer
Bestimmungen zur Inventur am Bilanzstichtag
Alle
Kaufleute, die nach den handelsrechtlichen oder steuerlichen Vorschriften
Bücher führen und im Laufe des Wirtschaftsjahres keine permanente Inventur
vornehmen, müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Bestandsaufnahmen vornehmen.
Diese sind eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des
Unternehmens und müssen am Bilanzstichtag erfolgen.
Steuerliche Teilwertabschreibungen
können nur noch bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen werden.
Diese Voraussetzungen müssen zu jedem Bilanzstichtag neu nachgewiesen
werden. Das ist bei der Inventurdurchführung zu berücksichtigen.
Eine
Fotoinventur ist nicht zulässig. Aufgrund der oft sehr zeitaufwendigen
Inventurarbeiten, insbesondere bei den Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffen, den
Fabrikaten und Handelswaren, gibt es aber zeitliche Erleichterungen für die
Inventurarbeiten:
- Bei der so genannten zeitnahen Inventur
können die Bestandsaufnahmen innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem
Bilanzstichtag stattfinden. Zwischenzeitliche Bestandsveränderungen durch
Einkäufe oder Verkäufe sind zuverlässig festzuhalten.
- Bei der zeitlich verlegten Inventur können
die Bestandsaufnahmen innerhalb der letzten drei Monate vor oder der
ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag vorgenommen werden. Diese
Inventur erfordert eine wertmäßige Fortschreibung bzw. eine
wertmäßige Rückrechnung der durch die Inventur ermittelten Bestände
zum Bilanzstichtag. Eine nur mengenmäßige Fortschreibung bzw. Rückrechnung
reicht nicht aus. Für Bestände, die durch Schwund, Verderb und ähnliche
Vorgänge unvorhersehbare Abgänge erleiden können und für besonders
wertvolle Güter ist nur die Stichtagsinventur zulässig. Zu beachten ist
ebenfalls, dass Steuervergünstigungen wie das Verbrauchsfolgeverfahren,
die auf die Zusammensetzung der Bestände am Bilanzstichtag abstellen,
nicht in Anspruch genommen werden können.
- Bei der sogenannten Einlagerungsinventur mit
automatisch gesteuerten Lagersystemen (z. B. nicht begehbare
Hochregallager) erfolgt die Bestandsaufnahme laufend mit der Einlagerung
der Ware. Soweit Teile des Lagers während des Geschäftsjahres nicht bewegt
worden sind, bestehen Bedenken gegen diese Handhabung.
- Das Stichproben-Inventurverfahren erlaubt
eine Inventur mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden
aufgrund von Stichproben. Die Stichprobeninventur muss den Aussagewert
einer konventionellen Inventur haben. Das ist der Fall, wenn ein
Sicherheitsgrad von 95 % erreicht und relative Stichprobenfehler von
1 % des gesamten Buchwerts nicht überschritten werden. Hochwertige
Güter und Gegenstände, die einem unkontrollierten Schwund unterliegen,
sind nicht in dieses Verfahren einzubeziehen.
- Das Festwertverfahren kann auf Sachanlagen
und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe angewendet werden. Voraussetzung ist,
dass die Gegenstände im Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger
Bedeutung sind, sich der Bestand in Größe, Zusammensetzung und Wert kaum
verändert und die Gegenstände regelmäßig ersetzt werden. Eine körperliche
Inventur ist bei diesen Gegenständen in der Regel alle drei Jahre
oder bei wesentlichen Mengenänderungen sowie bei Änderung in der
Zusammensetzung vorzunehmen. In Ausnahmefällen kann eine Inventur nach
fünf Jahren ausreichen.
- Wird das Verfahren der permanenten Inventur
angewendet, ist darauf zu achten, dass bis zum Bilanzstichtag alle Vorräte
nachweislich einmal aufgenommen worden sind.
Bei der
Bestandsaufnahme sind alle Wirtschaftsgüter lückenlos und vollständig zu
erfassen. Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass eine spätere Nachprüfung
möglich ist. Es ist zweckmäßig, die Bestandsaufnahmelisten so zu gliedern, dass
sie den räumlich getrennt gelagerten Vorräten entsprechen. Der Lagerort der
aufgenommenen Wirtschaftsgüter ist zu vermerken. Die Bestandsaufnahmelisten
sind von den aufnehmenden Personen abzuzeichnen. Es kann organisatorisch
notwendig sein, die Bestandsaufnahmen durch ansagende Personen und
aufschreibende Mitarbeiter vorzunehmen. Inventuranweisungen, Aufnahmepläne,
Originalaufzeichnungen und die spätere Reinschrift der
Bestandsaufnahmelisten sind aufzubewahren.
Fremde
Vorräte, z. B.
Kommissionswaren oder berechnete, vom Kunden noch nicht abgeholte Waren oder
Fabrikate sind getrennt zu lagern, um Inventurfehler zu vermeiden. Fremdvorräte
müssen nur erfasst werden, wenn der Eigentümer einen Nachweis verlangt.
Eigene Vorräte
sind immer zu erfassen. Das schließt minderwertige und mit Mängeln behaftete
Vorräte ebenso ein wie rollende oder schwimmende Waren. Bei unfertigen
Erzeugnissen muss zur späteren Ermittlung der Herstellungskosten der Fertigungsgrad
angegeben werden. Dabei ist an verlängerte Werkbänke (Fremdbearbeiter)
und die Werkstattinventur zu denken.
Alle
Forderungen und Verbindlichkeiten des Unternehmens sind zu erfassen. Das gilt
auch für Besitz- und Schuldwechsel. Es sind entsprechende Saldenlisten zu
erstellen. Bargeld in Haupt- und Nebenkassen ist durch Kassensturz zu
ermitteln.
Zur Inventurerleichterung
können Diktiergeräte verwendet werden. Besprochene Tonbänder können
gelöscht werden, sobald die Angaben in die Inventurlisten übernommen und
geprüft worden sind.
Rechnungsabgrenzungsposten: Bearbeitungsentgelt für
öffentliche Darlehen
Wenn für
öffentlich geförderte, betriebliche Darlehen ein Bearbeitungsentgelt gezahlt
wird, war bisher fraglich, ob das Entgelt bei einem Bilanzierenden als sog.
aktiver Rechnungsabgrenzungsposten behandelt werden muss oder sofort als
Betriebsausgabe abzugsfähig ist.
Nach einem
Urteil des Bundesfinanzhofs ist zunächst festzustellen, ob das
Bearbeitungsentgelt im Falle einer vorzeitigen Beendigung des
Darlehensverhältnisses anteilig zurückgefordert werden kann. Wenn ja, ist ein
Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Wenn nein, ist das Bearbeitungsentgelt
nur dann aktiv abzugrenzen, wenn das Darlehensverhältnis nur aus wichtigem
Grund gekündigt werden kann und konkrete Anhaltspunkte hierfür fehlen, sodass
mit einer Kündigung nicht ernsthaft gerechnet werden kann.
Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2012 bei verbilligter
Vermietung
Bei
verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde
Dritte beträgt die Grenze 66 % der ortsüblichen Marktmiete. Deshalb ist
Folgendes zu beachten:
- Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 %
der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen
zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig.
- Liegt der Mietzins unterhalb von 66 % der
ortsüblichen Marktmiete, können die Aufwendungen nur entsprechend dem
entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden.
Aus diesem
Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie
den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt
auch für die zu zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte die Höhe der Miete
geprüft und zum 1.1.2012 ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht
bis an die äußersten Grenzen heranzugehen. Eine Totalüberschussprognose ist in
allen Fällen nicht mehr erforderlich.
Der
Mietvertrag muss insbesondere bei Vermietung an Angehörige einem Fremdvergleich
(Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht
anerkannt wird.
Wahlrecht bei Abzug behinderungsbedingter Aufwendungen
Bei einem
Behinderten können die ihm durch seine Behinderung entstehenden
Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art unter Abzug der
zumutbaren Belastung geltend gemacht werden. Wahlweise findet der
Behindertenpauschbetrag Berücksichtigung, dessen Höhe vom Grad der Behinderung
abhängt. Dieser Pauschbetrag stellt eine Vereinfachungsregelung dar, die dem
Behinderten einen Einzelnachweis ersparen soll.
Steht einem
Behinderten der erhöhte Pauschbetrag für Hilflose (3.700 ?) zu, kann
dieser gegenüber dem allgemeinen Höchstbetrag (1.420 ?) höhere Betrag
nicht neben den nachgewiesenen Aufwendungen zusätzlich berücksichtigt werden.
(Quelle:
Beschluss des Bundesfinanzhofs)
Umsatzsteuer
Abgabe von standardisiert zubereiteten Speisen an einem
Imbissstand mit nur behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen unterliegt dem
ermäßigten Umsatzsteuersatz
Der
Bundesfinanzhof hat in einer weiteren Entscheidung bestätigt, dass die Abgabe
von standardisiert zubereiteten Speisen an Imbissständen dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz unterliegt. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer lediglich
behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen zur Verfügung stellt. Hierzu zählen die
Verkaufstheke, um den Imbissstand laufende Ablagebretter und weitere
Ablagemöglichkeiten ohne Sitzgelegenheiten. Stellt der Unternehmer (auch)
Tische mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung, muss er die Umsätze trennen in
Außer-Haus-Verkauf und Verzehr an behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen
(ermäßigter Steuersatz) und Verzehr an Tischen mit Sitzgelegenheit (voller
Steuersatz). Fehlt es an geeigneten Aufzeichnungen, kann der Umsatz, der auf
die Speisen zum Verzehr an behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen und an Tischen
mit Sitzgelegenheit entfällt, z. B. anhand der Plätze geschätzt werden.
Rechnungsberichtigung bei Geschäftsveräußerung im Ganzen
wirkt erst im Veranlagungszeitraum der Korrektur
Die
Geschäftsveräußerung im Ganzen unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Weist ein
Unternehmer für diesen nicht steuerbaren Vorgang in einer Rechnung Umsatzsteuer
aus, schuldet er diesen Steuerbetrag. Eine Korrektur der Rechnung ist nicht
rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung, sondern erst im Jahr der
Berichtigung wirksam. Dieses hat erneut der Bundesfinanzhof entschieden.
Darüber hinaus weist das Gericht darauf hin, dass die bestandskräftig
festgesetzte Umsatzsteuer nur dann aus Billigkeit erlassen werden kann, wenn
die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist. War jedoch im
konkreten Fall zweifelhaft, ob eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung
vorlag, liegen die Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass nicht vor.
Hinweis: Beim
Bundesfinanzhof ist ein Revisionsverfahren anhängig, in dem es bezüglich des
Vorsteuerabzugs um die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung auf den
Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungserteilung geht.
Umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt
ordnungsgemäßen Belegnachweis voraus
Eine
innergemeinschaftliche Lieferung ist regelmäßig nur umsatzsteuerfrei, wenn ihre
Voraussetzungen durch ordnungsgemäße Belege nachgewiesen werden. Dies setzt
u. a. voraus, dass in der Rechnung auf die Steuerfreiheit der Lieferung
als innergemeinschaftliche Lieferung hingewiesen wird.
Holt der
Abnehmer den Gegenstand selbst oder durch einen Beauftragten ab, muss der
Abholende versichern, den Gegenstand in einen anderen EU‑Mitgliedstaat zu
verbringen. Diese Erklärung muss gegenüber dem leistenden Unternehmer abgegeben
werden. Eine Erklärung, die gegenüber einer dritten Person abgegeben wird und
den leistenden Unternehmer nicht namentlich bezeichnet, reicht jedenfalls nicht
aus.
Sind die
Belege z. B. im vorgenannten Umfang formell unvollständig, kommt eine
Steuerfreiheit aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht in Betracht.
(Quelle:
Urteil des Bundesfinanzhofs)
Zivilrecht
P‑Konto
schützt vor Kontopfändung
Durch den Pfändungsschutz wird
sichergestellt, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens
ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen
können. Seit 1. Juli 2011 beträgt der unpfändbare Grundbetrag
1.028,89 ? monatlich. Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche
Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 387,22 ? für die erste
und um jeweils weitere 215,73 ? für die zweite bis fünfte Person. Wenn
Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag,
verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil.
Bei drohender Kontopfändung besteht
für Kontoinhaber die Möglichkeit, ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto
(sog. P‑Konto) umwandeln zu lassen. Beim P‑Konto erhält der
Schuldner ohne gerichtliches Verfahren einen automatischen
Sockel-Pfändungsschutz in Höhe des unpfändbaren Freibetrags.
Ab 1. Januar 2012 ist das P‑Konto
die einzige Möglichkeit, Schutz gegen eine Kontopfändung zu erhalten; den Weg
über das Vollstreckungsgericht gibt es dann nicht mehr.
Arbeitsrecht
Auswirkungen
eines Lohnsteuerklassenwechsels auf eine Nettolohnvereinbarung
Treffen Arbeitsvertragsparteien eine
Nettolohnvereinbarung, so bleibt der Arbeitgeber grundsätzlich auch dann zur
Zahlung des vereinbarten Nettolohns verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer die
Steuerklasse wechselt. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden.
Es ging um eine Arzthelferin, der ein
Nettolohn von 1.500 ? zugesagt worden war. Zum damaligen Zeitpunkt wurde
ihr Gehalt nach der Lohnsteuerklasse I versteuert. Anschließend heiratete
sie, so dass sie in die Steuerklasse V wechselte. Für Januar und
Februar 2009 führte die Arbeitgeberin Lohnsteuer nach der
Steuerklasse V ab und zahlte der Klägerin den verbleibenden Nettobetrag
aus, der aber unter 1.500 ? lag. Die Klägerin machte die entsprechenden
Nettolohndifferenzen geltend.
Die Arbeitgeberin argumentierte, wenn
sie verpflichtet sei, auch bei der Lohnsteuerklasse V 1.500 ? zu
zahlen, würde sie durch den erhöhten Bruttolohn wirtschaftlich erheblich
belastet und die Klägerin im Gegenzug unangemessen begünstigt. Die klagende
Arbeitnehmerin hielt dem entgegen, die Beklagte sei unabhängig von der zu
Grunde liegenden Steuerklasse verpflichtet, ihr monatlich 1.500 ? netto zu
zahlen. Der Arbeitsvertrag enthalte keinerlei Möglichkeit, ihr Nettogehalt zu
reduzieren.
Das Landesarbeitsgericht schloss sich
der Auffassung der Klägerin an.
Erbschaft-/Schenkungsteuer
Besteuerung
von erbschaftsteuerlich vorbelastetem Vermögen
Beim Erwerb von Todes wegen kann die
Übertragung von Vermögen über die allgemeinen steuerlichen Vergünstigungen
hinaus eine zusätzliche Steuerentlastung erfahren. Zwei Voraussetzungen müssen
dazu erfüllt sein:
- Der Erwerber
muss im Verhältnis zum Erblasser dem Personenkreis in der
Steuerklasse I angehören.
- Das Vermögen
ist innerhalb der letzten zehn Jahre bereits bei der Übertragung auf
Personen dieser Steuerklasse mit Erbschaftsteuer belastet worden.
Damit kann es sich nur handeln um
einen Erwerb
- vom
Ehegatten oder Lebenspartner
- von Kindern
oder Stiefkindern
- von Kindern
dieser Kinder oder
- der Eltern
oder Großeltern im Todesfall der Kinder
Eine Ausdehnung des begünstigten
Personenkreises auf andere Personen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Mit dieser
Begründung hat der Bundesfinanzhof den Antrag eines Erben abgelehnt, der von
seinem Bruder Vermögen geerbt hatte, das innerhalb der letzten zehn Jahre von
den Eltern auf den Verstorbenen übertragen worden war.
Einkommensteuer
für das Todesjahr des Erblassers ist keine Nachlassverbindlichkeit
Mit dem Erbfall geht das Vermögen des
Erblassers als seine Erbschaft auf die Erben über. Zur Erbschaft gehören auch
die Verbindlichkeiten des Erblassers. Da die Erbschaftsteuer nur die
tatsächliche Bereicherung des Erben erfassen soll, müssen die mit dem Nachlass
zusammenhängenden Schulden und Lasten (Nachlassverbindlichkeiten) bei der
Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs von dem Aktivvermögen abgezogen
werden. Abzugsfähig sind z. B. Steuerschulden des Erblassers, sofern sie
spätestens zum Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer entstanden, aber
noch nicht getilgt sind. Die Erbschaftsteuer entsteht bei Erwerben von Todes
wegen grundsätzlich mit dem Tode des Erblassers.
Ob die Einkommensteuer für das
Kalenderjahr, in dem der Erblasser verstirbt, als Nachlassverbindlichkeit
abgezogen werden kann, ist noch nicht abschließend geklärt.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat
entschieden, dass die Einkommensteuer für das Todesjahr des Erblassers nicht
als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann, da die Einkommensteuer des
Todesjahres am Todestag noch nicht entstanden ist.
Beispiel:
Todestag ist der 31.8.2010. Der Einkommensteuerbescheid 2010 datiert vom
30.5.2011. Die Einkommensteuer 2010 entsteht erst mit dem Ablauf des
Veranlagungszeitraums 2010 am 31.12.2010 und somit nach dem Todestag, so
dass ein Abzug der nachzuzahlenden Einkommensteuer des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit
nicht möglich ist.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend
entscheiden.
Kapitalgesellschaften
Überprüfung
der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem 1.1.2012
Aufgrund eines Urteils des
Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 1994 sind die Jahresgesamtbezüge eines
Gesellschafter-Geschäftsführers in ein Festgehalt (in der Regel mindestens
75 %) und in einen Tantiemeanteil (in der Regel
höchstens 25 %) aufzuteilen. Der variable Tantiemeanteil
ist in Relation zu dem erwarteten Durchschnittsgewinn auszudrücken.
Die Tantieme ist anlässlich jeder
Gehaltsanpassung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren auf ihre
Angemessenheit zu überprüfen. Falls die Bezüge zuletzt im Jahre 2008 für
die Jahre 2009 ‑ 2011 festgelegt worden sind, muss noch vor dem
1.1.2012 eine Neuberechnung erfolgen. Dabei muss auch beachtet werden, dass die
Gesamtbezüge im Einzelfall angemessen sind. So kann es notwendig sein, die
Tantieme und die Gesamtbezüge ‑ z. B. wegen weiterer Bezüge aus
anderen Tätigkeiten ‑ auf einen bestimmten Höchstbetrag zu
begrenzen.
Sowohl die Neufestsetzung als auch
sämtliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die
Gesellschafterversammlung festzustellen.
Hinweis: Aufgrund
der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge
insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.
Mieter/Vermieter
Mietanpassung nach Wegfall eines öffentlichen Zuschusses
ist keine Mieterhöhung im rechtlichen Sinne
Förderprogramme
für den Wohnungsbau sehen u. a. günstige Darlehen oder Zuschüsse für
Vermieter vor, wenn diese Wohnraum neu erstellen oder
modernisieren. Nimmt der Vermieter derartige Fördermittel in Anspruch, darf im
Gegenzug die Miete einen bestimmten Betrag nicht übersteigen, um sozial schwachen
Mietern günstigen Wohnraum zu verschaffen. In dem vom Bundesgerichtshof
entschiedenen Fall hatte der Vermieter auf der Grundlage eines Fördervertrags
die Wohnung modernisiert. Dabei sah der Fördervertrag vor, dass der Vermieter
von Mietern, die über einen Wohnberechtigungsschein verfügen, keine höhere
Miete als die Durchschnittsmiete im sozialen Wohnungsbau verlangen darf.
Die zwischen
Mieter und Vermieter vereinbarte Miete lag zur Zeit des Vertragsabschlusses
über der Durchschnittsmiete. Auf Grund des Fördervertrags erhielt der Vermieter
einen Teil der Miete vom Mieter und den Differenzbetrag zur vereinbarten Miete
von der Investitionsbank. Nach der Erhöhung der Durchschnittsmiete im sozialen
Wohnungsbau reduzierte sich der Zuschuss der Investitionsbank. Der Vermieter
verlangte daraufhin vom Mieter einen entsprechend höheren Mietanteil, was
dieser ablehnte. Zur Begründung verwies der Mieter darauf, dass eine
Mieterhöhung nur nach den hier nicht gegebenen Regelungen des Bürgerlichen
Gesetzbuchs möglich sei.
Das Gericht
hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass die von den Parteien gewählte
Vertragsgestaltung wirksam ist. Durch die Mietanpassung wird nicht die Miete
erhöht, sondern es wird nur der nunmehr niedrigere öffentliche Zuschuss
berücksichtigt. Wirtschaftlich betrachtet stellt sich der von der
Investitionsbank an den Vermieter gezahlte Betrag als Mietzuschuss zugunsten
des Mieters dar, der lediglich nicht an den Mieter ausgezahlt, sondern direkt
an den Vermieter gezahlt wird.