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Verzeichnis
der aktuellen Beiträge August 2010
(Redaktionsstand 26.07.2010)
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| Allgemeines
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| Zahlungsverzug:
Höhe der Verzugszinsen |
| Der
Gläubiger kann nach dem Eintritt
der Fälligkeit seines Anspruchs den
Schuldner durch eine Mahnung in Verzug
setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind
die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
-
für die Leistung eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt ist
-
die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis
anknüpft
- der
Schuldner die Leistung verweigert
-
besondere Gründe den sofortigen
Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens
30 Tage nach Fälligkeit und Zugang
einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber
einem Schuldner, der Verbraucher ist,
allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung
besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger
den Zugang der Rechnung (nötigenfalls
auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis)
bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld
zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt
für das Jahr fünf Prozentpunkte
bzw. für Rechtsgeschäfte, an
denen Verbraucher nicht beteiligt sind,
acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich
zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden
Jahres um die Prozentpunkte, um welche
die Bezugsgröße seit der letzten
Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen
oder gefallen ist. Bezugsgröße
ist der Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen
Zentralbank vor dem ersten Kalendertag
des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle
Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.07.2007:
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| Zeitraum |
| 01.01.
bis 30.06.2007 |
| 01.07.
bis 31.12.2007 |
| 01.01.
bis 30.06.2008 |
| 01.07.
bis 31.12.2008 |
| 01.01.
bis 30.06.2009 |
| 01.07.
bis 31.12.2009 |
| 01.01.
bis 30.06.2010 |
| 01.07.
bis 31.12.2010 |
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| Basiszinssatz |
| 2,70
%. |
| 3,19
% |
| 3,32
% |
| 3,19
% |
| 1,62
% |
| 0,12
% |
| 0,12
% |
| 0,12
% |
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| Verzugszinssatz |
| 7,70
% |
| 8,19
% |
| 8,32
% |
| 8,19
% |
| 6,62
% |
| 5,12
% |
| 5,12
% |
| 5,12
% |
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| Verzugszinssatz
für Rechtsgeschäfte
ohne Verbraucherbeteiligung |
| 10,70
%. |
| 11,19
% |
| 11,32
% |
| 11,19
% |
| 9,62
% |
| 8,12
% |
| 8,12
% |
| 8,12
% |
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oben
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| Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung
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| Termine
August 2010 |
| Bitte
beachten Sie die folgenden Termine, zu
denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart |
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Ende
der Schonfrist bei Zahlung durch |
| Fälligkeit |
| Überweisung
1 |
Scheck/Bar
2 |
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Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3
|
| 10.08.2010 |
13.08.2010 |
06.08.2010 |
|
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer
sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004
erfolgten Gewinnausschüttung
an den Anteilseigner an das zuständige
Finanzamt abzuführen.
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| Umsatzsteuer4 |
| 10.08.2010 |
13.08.2010 |
06.08.2010 |
|
| Gewerbesteuer |
| 16.08.2010 |
19.08.2010 |
12.08.2010 |
|
| Grundsteuer |
| 16.08.2010 |
19.08.2010 |
12.08.2010 |
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| Sozialversicherung5 |
| 27.08.2010 |
entfällt |
entfällt |
|
| 1 |
Umsatzsteuervoranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen müssen
grundsätzlich bis zum 10. des
dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats
(auf elektronischem Weg) abgegeben
werden. Fällt der 10. auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist
der nächste Werktag der Stichtag.
Es muss so frühzeitig überwiesen
werden, dass die Wertstellung auf
dem Konto des Finanzamts am Tag der
Fälligkeit erfolgt. Bei einer
Säumnis der Zahlung bis zu drei
Tagen werden keine Säumniszuschläge
erhoben. |
| 2 |
Bei Zahlung durch Scheck ist zu
beachten, dass die Zahlung erst drei
Tage nach Eingang des Schecks beim
Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte
stattdessen eine Einzugsermächtigung
erteilt werden. |
| 3 |
Für den abgelaufenen Monat |
| 4 |
Für den abgelaufenen Monat;
bei Dauerfristverlängerung für
den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern
ohne Fristverlängerung für
das abgelaufene Kalendervierteljahr. |
|
5 |
Die Fälligkeitsregelungen der
Sozialversicherungsbeiträge sind
einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag
des laufenden Monats vorgezogen worden.
Um Säumniszuschläge zu vermeiden,
empfiehlt sich das Lastschriftverfahren.
Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher
Abgabetermin für die Beitragsnachweise.
Diese müssen dann bis spätestens
zwei Arbeitstage vor Fälligkeit
(d. h. am 22.2.2010) an die jeweilige
Einzugsstelle übermittelt werden.
Wird die Lohnbuchführung durch
extern Beauftragte erledigt, sollten
die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10
Tage vor dem Fälligkeitstermin
an den Beauftragten übermittelt
werden. Dies gilt insbesondere, wenn
die Fälligkeit auf einen Montag
oder auf einen Tag nach Feiertagen
fällt. |
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| Einkommensteuer |
| Ernstliche
Zweifel an Gewinnrealisierung bei Übertragung
eines Wirtschaftsguts zwischen Schwesterpersonengesellschaften |
An der A-GmbH & Co.
KG waren die Kommanditisten A zu 67 % und
B zu 33 % beteiligt. Diese gründeten
eine B-GmbH & Co. KG, an der sie mit
denselben Vermögensanteilen beteiligt
sind. Im Jahr 2006 übertrug die A-GmbH
& Co. KG zur Erbringung der Kommanditeinlagen
drei seit Jahren zum Betriebsvermögen
gehörende Grundstücke zu Buchwerten
auf die B-GmbH & Co. KG. Das Finanzamt
vertrat die Auffassung, die Grundstücke
seien zum Teilwert zu entnehmen und erhöhte
den Gewinn der A-GmbH & Co. KG.
Der Bundesfinanzhof hat dagegen ernstliche
Zweifel an einer Gewinnrealisierung bei
Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen
Schwesterpersonengesellschaften. Subjekt
der Einkünfteerzielung ist der Gesellschafter.
Jedem Gesellschafter ist auch sein Anteil
an den stillen Reserven der Wirtschaftsgüter
zuzuordnen. Bei derartigen Übertragungen
würde die Aufdeckung stiller Reserven
zu einer gleichheitswidrigen Besteuerung
führen. Ein anderer Senat des Bundesfinanzhofs
hatte vor Monaten anders entschieden. Die
Entscheidung im Hauptsacheverfahren darf
deshalb mit Spannung erwartet werden.
Hinweis: Wer Übertragungen
dieser Art vornehmen will, sollte vorher
den Rat des Steuerberaters einholen.
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| Gewinn
aus Veräußerung von Mitunternehmeranteilen
auch dann steuerbegünstigt, wenn vorher
Anteile an Unter-Personengesellschaft zu
Buchwerten übertragen werden
|
Für den Gewinn aus
der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils,
z. B. an einer OHG oder KG, kann als Steuerbegünstigung
ein Veräußerungsfreibetrag und
ein ermäßigter Steuersatz gewährt
werden. Allerdings muss der gesamte Mitunternehmeranteil
einschließlich Sonderbetriebsvermögen
veräußert werden.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen
Fall veräußerten Kommanditisten
ihre Anteile an der A-KG an fremde Dritte.
Einige Tage vorher hatten sie der A-KG gehörende
Anteile an der Unter-Personengesellschaft
X zu Buchwerten auf die neu gegründete
B-KG übertragen, an der sie zu gleichen
Teilen wie an der A-KG beteiligt waren.
Das Finanzamt lehnte die Steuerbegünstigung
ab, weil nicht der gesamte Mitunternehmeranteil
einschließlich der Anteile an X veräußert
worden war.
Das Gericht hatte keine Bedenken, die Steuerbegünstigung
zu gewähren. Auch die vorherige Buchwert-Übertragung
der Anteile an X auf die B-KG war unschädlich.
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| Werbungskosten
bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise |
Reisekosten können
nur dann als Werbungskosten abgezogen werden,
wenn sie beruflich veranlasst sind. Für
sogenannte gemischte Aufwendungen mit einer
sowohl betrieblichen oder beruflichen Veranlassung
auf der einen und einer privaten Veranlassung
auf der anderen Seite galt bisher ein Abzugsverbot.
Derartige Aufwendungen waren, von wenigen
Ausnahmen abgesehen, insgesamt der Privatsphäre
zuzuordnen und nicht abzugsfähig. Nunmehr
ist in "gemischten" Fällen
eine Aufteilung im Verhältnis der beruflichen
und privaten Zeitanteile vorzunehmen.
Der Bundesfinanzhof hat in einem weiteren
Fall das Finanzgericht zur erneuten Prüfung
aufgefordert. Dabei muss das Finanzgericht
feststellen, ob die beruflichen und privaten
Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander
abgrenzbar sind, wenn nicht nur berufliche
Gründe für die Reise bestanden
haben.
Im entschiedenen Fall hatte eine Gymnasiallehrerin
für Englisch an einer achttägigen
Fortbildungsreise für Englischlehrer
nach Dublin teilgenommen und dafür
Dienstbefreiung erhalten. Die Reise lief
nach einem festen Programm ab und umfasste
neben kulturellen Vortragsveranstaltungen
auch Besichtigungstermine und einen Ausflug
nach Belfast.
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| Zwischenschaltung
einer nicht funktionslosen GmbH zur Vermeidung
von gewerblichem Grundstückshandel
grundsätzlich nicht missbräuchlich
|
Im Hinblick auf einen
gewerblichen Grundstückshandel ist
die Zwischenschaltung einer GmbH grundsätzlich
nicht missbräuchlich, wenn diese nicht
funktionslos ist. Davon ist auszugehen,
wenn die Gesellschaft wesentliche eigene
Tätigkeiten, wie z. B. Bebauung des
erworbenen Grundstücks und anschließende
Verwertung, ausübt.
Eine GbR hatte in den Neuen Bundesländern
Grundstücke von der Treuhandanstalt
erworben. Die anschließende Bebauung
und Vermietung gelang nur teilweise, so
dass sich die Gesellschaft entschloss, eine
Teilfläche an eine gesellschafteridentische
GmbH zu veräußern. Die GmbH errichtete
nachfolgend 45 Wohnungen und veräußerte
diese im Verlaufe von etwa zwei Jahren.
Das Finanzamt rechnete diese Aktivitäten
der GbR zu und erfasste so statt der bisher
veranlagten Verluste aus Vermietung und
Verpachtung positive Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in erheblicher Höhe.
Der Bundesfinanzhof hat dies anders beurteilt
und festgestellt, dass hier kein gewerblicher
Grundstückshandel der GbR vorliegt.
Die ursprüngliche Absicht, das Grundstück
selbst zu bebauen und zu vermieten, konnte
zweifelsfrei nachgewiesen werden. Dass diese
Absicht aufgegeben wurde, war durch äußere
Umstände verursacht, die die Gesellschaft
selbst nicht zu vertreten hatte. Der Verkauf
einer Teilfläche an die personenidentische
GmbH, die anschließende Bebauung und
die Verwertung kann der GbR nicht zugerechnet
werden, weil die GmbH eigene Aktivitäten
entfaltet und die Vermarktung des Objekts
auf eigene Rechnung und eigenes Risiko betrieben
hatte. Eine missbräuchliche Zwischenschaltung
der Kapitalgesellschaft wäre nur dann
anzunehmen gewesen, wenn die erwerbende
Gesellschaft zum Zwecke des Ankaufs und
des Weiterverkaufs gegründet worden
wäre, um damit ein Überschreiten
der so genannten Drei-Objekt-Grenze bei
dem Personenunternehmen zu vermeiden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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| Reisekosten
eines Unternehmers für die Teilnahme
an offiziellen Reisen von Regierungsmitgliedern
können abziehbar sein
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Der Geschäftsführer
einer GmbH, die später in eine AG umgewandelt
wurde, und seine Ehefrau, die zunächst
Angestellte, dann Prokuristin der GmbH sowie
der AG, später wie ihr Ehemann Vorstand
der AG war, hatten mit der GmbH bzw. AG
Verträge abgeschlossen, die u. a. die
Erstattung sämtlicher Aufwendungen
für Geschäftsreisen vorsahen.
Für den Fall, dass die Geschäftsreisen
steuerlich nicht als Betriebsausgaben anerkannt
wurden, sollten die Aufwendungen lohnversteuert
werden. Ab 1993 begleitete der Ehemann als
Mitglied einer Wirtschaftsdelegation den
Ministerpräsidenten auf dessen Auslandsreisen
in verschiedene Länder. Außerdem
besuchte das Ehepaar die Jahrestagung des
Weltwirtschaftsforums in Davos. Die Kosten
wurden jeweils vom Arbeitgeber erstattet.
Während das Finanzamt die Aufwendungen
in allen Jahren als Arbeitslohn versteuern
wollte, war das Finanzgericht der Meinung,
die Reisekosten stellten verdeckte Gewinnausschüttungen
dar. Die erhoffte Anbahnung geschäftlicher
Kontakte sei zu unsicher gewesen.
Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Im
entschiedenen Fall komme eine Aufteilung
der Reisekosten in einen beruflichen und
privaten (Zeit-) Anteil nicht in Betracht.
Bei seiner erneuten Entscheidung über
die berufliche Veranlassung habe das Finanzgericht
zu beachten, dass auf Grund der Auswahl
der Reiseteilnehmer durch die zuständigen
Ministerien die betriebliche Veranlassung
in der Regel gegeben sei. Auf Grund des
Programmablaufs sei eine private Veranlassung
ausgeschlossen gewesen. Auch sei zu beachten,
dass die Anbahnung von Kontakten auf solchen
Reisen für unternehmerische Ziele genutzt
werden können. Ein solcher Nutzen ist
auch dann gegeben, wenn der Unternehmer
durch die Informationen auf solchen Reisen
von weiteren Aktivitäten absieht.
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| Gewerbesteuer
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| Handelsvertreterausgleichszahlung
nach Einstellung des Betriebs
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Eine Handelsvertreterin
hatte ihr Unternehmen auf eine GmbH übertragen.
Sie wurde dort alleinige Gesellschafterin
und Geschäftsführerin. Die GmbH
führte die Geschäfte als Untervertreterin
weiter und erhielt dafür die Provisionen
der vertretenen Firmen. Das Einzelunternehmen
wurde aufgegeben. Zehn Jahre später
stellte die GmbH ihren Betrieb ein. Die
Handelsvertreterin erhielt von den vertretenen
Firmen einen Ausgleichsanspruch gem. §
89b HGB, basierend auf den durch die GmbH
getätigten Umsätzen. Das Finanzamt
behandelte die Zahlung bei der Handelsvertreterin
als gewerbesteuerpflichtig. Dies stellt
der Bundesfinanzhof in Frage.
Soweit die Ausgleichsforderung der Handelsvertreterin
Ausfluss ihrer vor zehn Jahren eingestellten
Tätigkeit ist, unterliegt der Anspruch
nicht der Gewerbesteuer. Es kann sich nur
um nachträgliche nicht gewerbesteuerpflichtige
Betriebseinnahmen handeln. Durch die einmalige
Zahlung wird auch kein neuer der Gewerbesteuer
unterliegender Betrieb eröffnet.
Sollte der Ausgleichsanspruch allerdings
der GmbH zustehen, ist er dort gewerbesteuerpflichtig.
Die Auszahlung an die Handelsvertreterin
wäre dann als verdeckte Gewinnausschüttung
anzusehen, die bei ihr zu den Einkünften
aus Kapitalvermögen gehört.
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| Körperschaftsteuer
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| Private
Nutzung eines Dachgeschosses im Rahmen einer
Betriebsaufspaltung ist verdeckte Gewinnausschüttung
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Ein Einzelunternehmer
handelte mit Preisauszeichnungsgeräten.
Er erwarb ein Grundstück und bebaute
es mit einem Wohnhaus mit Einliegerwohnung.
Danach beschränkte sich seine Tätigkeit
auf die Vermietung von Räumlichkeiten
des Hauses an eine neu gegründete GmbH,
deren einziger Gesellschafter er war. Die
GmbH führte das ursprüngliche
Geschäft des Einzelunternehmens fort,
während die Vermietung im Rahmen der
Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen
fungierte. Bei einer Außenprüfung
stellte das Finanzamt fest, dass das Dachgeschoss
des Hauses überwiegend privat genutzt
wurde und kürzte den betrieblich genutzten
Teil des Hauses.
Zwischen dem Einzelunternehmer und der GmbH
bestand eine Betriebsaufspaltung, so dass
das an die GmbH vermietete Gebäude
Betriebsvermögen des Besitzunternehmens
sein konnte. Ein Gebäude kann aus mehreren
Wirtschaftsgütern bestehen. Maßgebend
ist der jeweilige Nutzungs- und Funktionszusammenhang.
Wird ein Gebäude teils eigenbetrieblich,
teils fremdbetrieblich, teils zu eigenen
Wohnzwecken, teils zu fremden Wohnzwecken
genutzt, ist jeder der vier unterschiedlich
genutzten Gebäudeteile ein gesondertes
Wirtschaftsgut.
Das Dachgeschoss wurde betrieblich genutzt,
da es unabhängig von der tatsächlichen
privaten Mitbenutzung an die GmbH im Zuge
einer Betriebsaufspaltung gewerblich vermietet
wurde. Die private Nutzung lässt die
betriebliche Veranlassung der Vermietung
an die GmbH unberührt, ist aber als
gesellschaftlich veranlasste Vorteilsgewährung
der GmbH, also als verdeckte Gewinnausschüttung
der GmbH an den Einzelunternehmer zu erfassen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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| Zusage
einer Pension ohne ausreichende Erprobung
ist verdeckte Gewinnausschüttung
|
Der Bundesfinanzhof hat
seine Rechtsprechung bestätigt, nach
der die Zusage einer Pension an den Gesellschafter-Geschäftsführer
oder an eine diesem nahe stehende Person
ohne ausreichende Erprobung als verdeckte
Gewinnausschüttung zu qualifizieren
ist.
Im vom Gericht entschiedenen Fall war der
Geschäftsführer einer GmbH zu
99 % an der Gesellschaft beteiligt. Seine
Ehefrau arbeitete bereits seit zehn Jahren
als kaufmännische Angestellte im Betrieb
und wurde am 22. Oktober 2000 zur weiteren
einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführerin
bestellt. Bereits sechs Wochen später
erteilte die GmbH der Ehefrau die Zusage
einer lebenslänglichen Altersrente
sowie einer Berufsunfähigkeitsrente.
Mangels ausreichender Probezeit beurteilte
das Finanzamt die Zuführung zur Pensionsrückstellung
als verdeckte Gewinnausschüttung. Das
Gericht bestätigte die Rechtsauffassung
des Finanzamts. Auf das Erfordernis einer
Probezeit könne nicht deshalb verzichtet
werden, weil die Ehefrau bereits längere
Zeit für die GmbH tätig war. In
ihrer Arbeit als Büroangestellte war
sie weisungsgebunden und hatte somit keine
einem Geschäftsführer vergleichbare
führende Stellung inne.
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| Umsatzsteuer
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| Keine
Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten
auf Grund fehlender Buchführungspflicht
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Auf Antrag kann das Finanzamt
einem Unternehmer gestatten, die Umsatzsteuer
nicht nach vereinbarten Entgelten (Soll-Umsätze),
sondern nach vereinnahmten Entgelten zu
berechnen. Voraussetzung dafür ist,
dass der Gesamtumsatz des Unternehmers im
vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr
als 500.000 € (derzeit) betragen hat
oder er von der Verpflichtung, Bücher
zu führen und jährlich Abschlüsse
zu machen, befreit ist, oder Umsätze
aus der Tätigkeit als Angehöriger
eines freien Berufs ausführt.
Da eine vermögensverwaltende GbR Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung erzielte,
unterlag sie nicht der Buchführungspflicht
und konnte deshalb ihre steuerpflichtigen
Umsätze (Mieteinnahmen) auf Grund Überschreitens
der Umsatzgrenze auch nicht nach vereinnahmten
Entgelten versteuern.
Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass
gegenüber den Angehörigen der
freien Berufe auch keine Ungleichbehandlung
vorliegt, weil Angehörige der freien
Berufe ihre Umsätze zwangsweise umsatzversteuern
müssen, während die Umsatzsteuerpflicht
für ansonsten steuerfreie Vermietungsumsätze
erst bei Verzicht auf die Steuerbefreiung
eintritt.
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| Lohnsteuer/
Sozialversicherung |
| Kapitalzahlungen
aus befreienden Lebensversicherungen sind
nicht beitragspflichtig in der Kranken-
und Pflegeversicherung |
Das Bundessozialgericht
hat entschieden, dass bei in der gesetzlichen
Krankenversicherung pflichtversicherten
Rentnern Kapitalzahlungen aus befreienden
Lebensversicherungen nicht beitragspflichtig
sind.
Geklagt hatte ein Rentner, dem eine Kapitalabfindung
aus einer Kapitallebensversicherung zugeflossen
war, welche die Krankenkasse als eine beitragspflichtige
Leistung der betrieblichen Altersversorgung
einstufte und deshalb monatliche Beiträge
von ca. 490 € erhob.
Die Kapitallebensversicherung war im Jahre
1967 abgeschlossen worden und führte
im Jahre 1968 zu einer Befreiung von der
gesetzlichen Rentenversicherungspflicht.
Weder diese Befreiung noch der Umstand,
dass der Arbeitgeber des Rentners sich mit
einem Zuschuss i. H. v. 30 % an den Zahlungen
für die Lebensversicherung beteiligte,
rechtfertigen es aber nach Auffassung des
Bundessozialgerichts, die aus dem Rentenversicherungsvertrag
gewährten Kapitalleistungen als beitragspflichtig
anzusehen.
Insbesondere handele es sich nicht um eine
Rente der betrieblichen Altersversorgung.
Darunter fielen nur Leistungen, die entweder
vom Arbeitgeber erbracht werden oder aber,
soweit sie von Dritten gezahlt werden, von
Institutionen der betrieblichen Altersversorgung
wie etwa Pensionskassen erbracht werden
oder etwa auf einer Direktversicherung als
einer Form der betrieblichen Altersversorgung
beruhen. Allein der Umstand, dass eine Leistung
der Altersversorgung dient, was bei Kapitallebensversicherungen
regelmäßig der Fall sei, rechtfertige
es nicht, diese Leistung als eine solche
der betrieblichen Altersversorgung anzusehen.
Der Gesetzgeber habe für pflichtversicherte
Rentner die beitragspflichtigen Einnahmen
im Gesetz abschließend festgelegt.
Eine Erstreckung auf Leistungen, die er
nicht als beitragspflichtig eingestuft hat,
scheide aus.
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| Mieter/
Vermieter |
| Mieter
haftet für die von Umzugshelfern verursachten
Schäden |
Nimmt ein Mieter beim
Einzug in eine Mietwohnung die Hilfe dritter
Personen in Anspruch, so haftet er für
die von diesen Personen schuldhaft verursachten
Schäden.
Nach Auffassung des Amtsgerichts Gummersbach
sind Umzugshelfer Erfüllungsgehilfen
des Mieters, für deren Fehlverhalten
er einzutreten hat. Aus dem Mietvertrag
trifft den Mieter die Nebenpflicht, beim
Einzug in das Gebäude keine Beschädigungen
zu verursachen. Kommt es dennoch zu Beschädigungen
an der Mietsache, haftet der Mieter für
die verursachten Schäden. Es bleibt
diesem jedoch unbenommen, bei den Helfern
Regress zu nehmen.
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| Zivilrecht
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| Zulässigkeit
einer Firma mit Ortsangabe
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Die Aufnahme einer Ortsangabe
in den Namen einer Firma stellt in der Regel
nicht allein deshalb einen Verstoß
gegen das Irreführungsverbot dar, weil
die Firma keine führende oder besondere
Stellung in dem Ort nachgewiesen hat. Eine
Irreführung könnte jedoch vorliegen,
wenn zusätzliche Angaben in dem Firmennamen
die Berühmung einer solchen besonderen
Stellung nahelegen.
Nach diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht
München die Firma "Münchner
Hausverwaltung GmbH" mit Sitz in einer
Münchner Nachbargemeinde als eintragungsfähig
beurteilt.
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| Erbschaft-/
Schenkungsteuer |
| Steuerklasse
bei ehemaligem Adoptionsverhältnis
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Onkel und Tante hatten
ihren Neffen mit 12 Jahren als Kind angenommen
und das Adoptionsverhältnis zum Zeitpunkt
seiner Volljährigkeit wieder aufgehoben.
Sie bestimmten in ihrem Testament den Neffen
auch zum Erben nach ihrem Tod. Für
die später angenommene Erbschaft beantragte
der Neffe als früherer Adoptivsohn
seine Einordnung in die Steuerklasse I.
Dies wurde vom Finanzamt abgelehnt.
Die Beurteilung ist vom Bundesfinanzhof
bestätigt worden. Das Adoptivkindverhältnis
ist durch die Aufhebung der Adoption vor
dem Erbfall erloschen. Für erbschaftsteuerliche
Zwecke bleibt bei einer Adoption das Verwandtschaftsverhältnis
der Kinder zu ihren leiblichen Eltern bestehen.
Insoweit entsteht eine doppelte Begünstigung.
Die Steuerklassen I und II sind sowohl bei
Erwerben aus dem früheren leiblichen
Verwandtschaftsverhältnis als auch
bei Erwerben im durch die Adoption neu begründeten
Verwandtschaftskreis anwendbar. Diese Sonderregelung
kann aber auf ein später erloschenes
Adoptivkindverhältnis nicht erweitert
werden.
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