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Archiv |
Mandantenbrief
Februar 2008
Alle
Angaben ohne Gewähr
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| Allgemeines
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| Zahlungsverzug:
Höhe der Verzugszinsen |
| Der
Gläubiger kann nach dem Eintritt
der Fälligkeit seines Anspruchs den
Schuldner durch eine Mahnung in Verzug
setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind
die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
-
für die Leistung eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt ist
-
die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis
anknüpft
- der
Schuldner die Leistung verweigert
-
besondere Gründe den sofortigen
Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens
30 Tage nach Fälligkeit und Zugang
einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber
einem Schuldner, der Verbraucher ist,
allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung
besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger
den Zugang der Rechnung (nötigenfalls
auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis)
bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld
zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt
für das Jahr fünf Prozentpunkte
bzw. für Rechtsgeschäfte, an
denen Verbraucher nicht beteiligt sind,
acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich
zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden
Jahres um die Prozentpunkte, um welche
die Bezugsgröße seit der letzten
Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen
oder gefallen ist. Bezugsgröße
ist der Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen
Zentralbank vor dem ersten Kalendertag
des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle
Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.07.2005:
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| Zeitraum |
01.07.
bis 31.12.2005 |
| 01.01.
bis 30.06.2006 |
| 01.07.
bis 31.12.2006 |
| 01.01.
bis 30.06.2007 |
| 01.07.
bis 31.12.2007 |
| 01.01.
bis 30.06.2008 |
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| Basiszinssatz |
|
1,17
v. H. |
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1,37
v. H. |
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1,95
v. H. |
| 2,70
v. H. |
| 3,19
v. H. |
| 3,32
v. H. |
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| Verzugszinssatz |
| 6,17
v. H. |
| 6,37
v. H. |
|
6,95
v. H. |
| 7,70
v. H. |
| 8,19
v. H. |
| 8,32
v. H. |
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| Verzugszinssatz
für Rechtsgeschäfte
ohne Verbraucherbeteiligung |
| 9,17
v. H. |
| 9,37
v. H. |
|
9,95
v. H. |
| 10,70
v. H. |
| 11,19
v. H. |
| 11,32
v. H. |
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oben
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| Abgabenordnung
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| Termine
Februar 2008 |
| Bitte
beachten Sie die folgenden Termine, zu
denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart |
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Ende
der Schonfrist bei Zahlung durch |
| Fälligkeit |
| Überweisung
1 |
Scheck/Bar
2 |
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Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3
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| 11.02.2008 |
14.02.2008 |
08.02.2008 |
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Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer
sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004
erfolgten Gewinnausschüttung
an den Anteilseigner an das zuständige
Finanzamt abzuführen.
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Umsatzsteuer4
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| 11.02.2008 |
14.02.2008 |
08.02.2008 |
|
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
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| 11.02.2008 |
14.02.2008 |
08.02.2008 |
|
Gewerbesteuer
|
| 15.02.2008 |
18.02.2008 |
12.02.2008 |
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Grundsteuer
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| 15.02.2008 |
18.02.2008 |
12.02.2008 |
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| Sozialversicherung5 |
| 27.02.2008 |
entfällt |
entfällt |
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| 1 |
Umsatzsteuervoranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen müssen
grundsätzlich bis zum 10. des
dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats
(auf elektronischem Weg) abgegeben
werden. Fällt der 10. auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist
der nächste Werktag der Stichtag.
Bei einer Säumnis der Zahlung
bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge
erhoben. Eine Überweisung muss
so frühzeitig erfolgen, dass
die Wertstellung auf dem Konto des
Finanzamts am Tag der Fälligkeit
erfolgt. |
| 2 |
Bei Zahlung durch Scheck ist ab
dem 1.1.2007 zu beachten, dass die
Zahlung erst drei Tage nach Eingang
des Schecks beim Finanzamt als erfolgt
gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung
erteilt werden. |
| 3 |
Für den abgelaufenen Monat,
bei Vierteljahreszahlern für
das abgelaufene Kalendervierteljahr. |
| 4 |
Für den abgelaufenen Monat;
bei Dauerfristverlängerung für
den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern
mit Dauerfristverlängerung für
das vorangegangene Kalendervierteljahr. |
| 5 |
Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen
der Sozialversicherungsbeiträge
einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag
des laufenden Monats vorgezogen worden.
Zur Vermeidung von Säumniszuschlägen
bietet sich die Zahlung im Lastschriftverfahren
an. Die Krankenkassen möchten
die Beitragsnachweise monatlich bereits
eine Woche vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin
elektronisch übermittelt haben.
Dies sollte mit den einzelnen Krankenkassen
abgestimmt werden. Wird die Lohnbuchführung
nicht im eigenen Unternehmen, sondern
durch extern Beauftragte erledigt,
muss deshalb beachtet werden, dass
die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10
Tage vor dem Fälligkeitstermin
an den Beauftragten übermittelt
werden. Dies gilt insbesondere dann,
wenn der Fälligkeitstermin auf
einen Montag oder auf einen Tag nach
Feiertagen fällt. |
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| Zugriff
des Finanzamts auf EDV-Buchführung bei einer
Außenprüfung zulässig |
| Nach
einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist
nicht ernstlich zweifelhaft, dass sich das Datenzugriffsrecht
der Finanzverwaltung auf sämtliche Konten
der Finanzbuchhaltung erstreckt und der Steuerbürger
verpflichtet ist, in elektronischen Formaten
gespeicherte Ein- und Ausgangsrechnungen mit
Hilfe seines EDV-Systems am Bildschirm lesbar
zu machen.
Im zu entscheidenden Fall war es bei einer Außenprüfung
zum Streit darüber gekommen, in welchem
Umfang die Finanzverwaltung auf die EDV-Buchhaltung
zugreifen dürfe. Das geprüfte Unternehmen
verweigerte dem Prüfer den Zugriff auf
die Konten "Drohverlustrückstellungen
aus schwebenden Geschäften" und "nichtabzugsfähige
Betriebsausgaben", weil eine Prüfung
dieser Konten allenfalls zur Festsetzung einer
niedrigeren Steuer führe. Die elektronisch
gespeicherten Ein- und Ausgangsrechnungen wollte
das Unternehmen nicht über sein EDV-System
lesbar machen und bot stattdessen den Ausdruck
auf Papier an.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht.
Die Entscheidung ist im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes ergangen, weil das Unternehmen
die Anordnung des Finanzamts nicht befolgen
wollte. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof
im Hauptsacheverfahren entscheidet.
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| Einkommensteuer |
| Aufwendungen
eines Elternteils für Besuche seiner
bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder
keine außergewöhnliche Belastung |
| Nach einer Entscheidung
des Bundesfinanzhofs sind Aufwendungen
für Besuche von Kindern, die beim
geschiedenen Ehegatten leben, keine außergewöhnliche
Belastung. Diese Aufwendungen sind durch
die Gewährung von Kinderfreibeträgen
oder Zahlung von Kindergeld abgegolten.
Im entschiedenen Fall hatte die geschiedene
Ehefrau die Kinder mit in die USA genommen.
Der Vater hatte für den Besuch der
Kinder mehrere Tausend Euro aufgewendet.
Das von ihm für die Kinder in den
USA gezahlte Schulgeld war auch nicht
als Sonderausgaben abzugsfähig, da
die Kinder weder in Deutschland noch in
einem der Mitgliedsstaaten der EU zur
Schule gingen.
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| Freibetrag
für Veräußerungsgewinne
nur nach Vollendung des 55. Lebensjahrs
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Zu den steuerpflichtigen
Einkünften gehören auch Gewinne
aus der Veräußerung und Aufgabe
von Betrieben und Teilbetrieben. Dem Veräußerer
steht ein Freibetrag in Höhe von
45.000 € zu, wenn er das 55. Lebensjahr
vollendet hat. Der Freibetrag ermäßigt
sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn
136.000 € übersteigt. Der Freibetrag
wird nur einmal gewährt und nur berücksichtigt,
wenn der Veräußerer dies beantragt.
Nicht verbrauchte Teile des Freibetrags
können nicht bei einer anderen Veräußerung
in Anspruch genommen werden. Die Gewährung
des Freibetrags ist ausgeschlossen, wenn
für eine Veräußerung oder
Aufgabe, die nach dem 31.12.1995 erfolgt
ist, ein Freibetrag (nach altem Recht)
bereits gewährt worden ist.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster
setzt die altersabhängige Gewährung
des Freibetrags voraus, dass der Veräußerer
spätestens im Zeitpunkt der Veräußerung
(des Erfüllungsgeschäfts) das
55. Lebensjahr vollendet hat.
Der Freibetrag wird auch gewährt,
wenn der Veräußerer vor Vollendung
des 55. Lebensjahres im sozialversicherungsrechtlichen
Sinne dauernd berufsunfähig ist.
Das Merkmal der dauernden Berufsunfähigkeit
muss bereits im Zeitpunkt der Veräußerung
vorliegen.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend
entscheiden.
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| Strafverteidigungskosten
als Erwerbsaufwendungen und als außergewöhnliche
Belastung |
Ob Kosten der Strafverteidigung
als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
abzugsfähig sind, richtet sich nach
der Veranlassung.
Der Geschäftsführer einer GmbH
hatte sich im Rahmen des Erwerbs von Anteilen
an einer Kapitalgesellschaft strafbar gemacht.
Einen Teil der Strafverteidigungskosten
machte er als Werbungskosten geltend. Dies
lehnte der Bundesfinanzhof ab, weil die
Aufwendungen nicht mit dem ausgeübten
Beruf, sondern mit dem Erwerb von Anteilen
zusammenhingen. Die Aufwendungen waren auch
nicht als außergewöhnliche Belastung
anzusehen.
Außerdem hatte sich der Geschäftsführer
bei Geschäften, die er für die
GmbH ausgeübt hatte, strafbar gemacht.
Hier erkannte der Bundesfinanzhof die Kosten
für die Strafverteidigung in voller
Höhe an, weil er die Taten in Ausübung
seiner Tätigkeit als Geschäftsführer
begangen hatte.
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| Kapitalgesellschaften |
| Offenlegungspflichten
von Jahresabschlüssen zum 31.12.2007 |
| Für Geschäftsjahre,
die nach dem 31.12.2005 begonnen hatten,
endete am 31.12.2007 die Frist zur Veröffentlichung
des Jahresabschlusses z. B. einer GmbH
oder einer GmbH & Co. KG. Bis zu diesem
Stichtag mussten diese Unternehmen ihren
Jahresabschluss 2006 beim elektronischen
Bundesanzeiger einreichen.
Während Kapitalgesellschaften bisher
kaum mit Sanktionen zu rechnen hatten,
wenn sie ihre Jahresabschlüsse vor
dem 1.1.2006 nicht einreichten, müssen
sie nach In-Kraft-Treten des Gesetzes
über elektronische Handelsregister
und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister (EHUG) mit Ordnungsgeldern
rechnen, wenn sie ihre Jahresabschlüsse
nicht einreichen.
Das Bundesamt für Justiz wird die
Kapitalgesellschaften und auch die GmbH
& Co. KGn von Amts wegen auffordern,
den Jahresabschluss für nach dem
31.12.2005 begonnene Geschäftsjahre
innerhalb von sechs Wochen einzureichen
und ein Ordnungsgeld androhen. Mit der
Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr
fällig, die auch nach verspäteter
Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet
wird.
Das Ordnungsgeld wird bei erstmaligem
Nichtnachkommen der Veröffentlichung
voraussichtlich 2.500 € betragen.
Wenn nicht veröffentlicht wird, kann
es mehrfach festgesetzt werden und bis
zu 25.000 € betragen.
Für spätere Geschäftsjahre
ist ebenfalls mit diesen Regelungen zu
rechnen.
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| Lohnsteuer
/ Sozialversicherung |
| Übernahme
der Kosten für Rückentrainingsprogramm
durch Arbeitgeber kein Arbeitslohn |
| Die Aufwendungen eines
Arbeitgebers für ein Rückentrainingsprogramm
führen nicht zu steuerpflichtigem
Arbeitslohn. Voraussetzung ist jedoch,
dass die Maßnahmen nachweislich
gesundheitsfördernd sind und die
Belastung durch die Tätigkeit der
Arbeitnehmer lindern helfen.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist
dies z. B. bei Arbeitnehmern gegeben,
die durch ihre Bildschirmtätigkeit
besonderen Beanspruchungen ausgesetzt
sind. Der Arbeitgeber verfolgt mit seiner
Zuwendung ein ganz überwiegend eigenbetriebliches
Interesse. Solche Zuwendungen sind zwar
durch den Betrieb veranlasst, stellen
aber keine Gegenleistung für die
Dienste des Arbeitnehmers dar. Für
den Bereich der Gesundheitsfürsorge
dürfte dies ganz allgemein gelten.
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| Neuregelung
des Reisekostenrechts durch die Lohnsteuer-Richtlinien
2008 |
Bundestag und Bundesrat
haben die Lohnsteuer-Richtlinien 2008
(LStR 2008) beschlossen. Die Lohnsteuer-Richtlinien
2008 sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden,
die nach dem 31.12.2007 enden, und für
sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer
nach dem 31.12.2007 zufließen.
Die LStR 2008 enthalten unter anderem
Änderungen des Reisekostenrechts,
die überwiegend auf neuer Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs basieren.
Reisekostenbegriff
Reisekosten sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen,
Übernachtungskosten und Reisenebenkosten,
wenn diese durch eine "beruflich
veranlasste Auswärtstätigkeit"
des Arbeitnehmers entstehen. Auswärtstätigkeit
ist die berufliche Tätigkeit außerhalb
der Wohnung und an keiner regelmäßigen
Arbeitsstätte. Sie liegt auch vor,
wenn der Arbeitnehmer typischerweise nur
an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten
oder auf einem Fahrzeug tätig wird.
Der neue Begriff der Auswärtstätigkeit
lässt so die bisherige Unterscheidung
in Dienstreise, Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit
entfallen.
Regelmäßige Arbeitsstätte
ist der ortsgebundene Mittelpunkt der
dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit
des Arbeitnehmers. Es muss sich nicht
um eine Einrichtung des Arbeitgebers handeln,
so dass darunter auch häusliche Arbeitszimmer
fallen. Art, Umfang und Inhalt der Tätigkeit
am Betrieb des Arbeitgebers sind nicht
mehr maßgebend. Die regelmäßige
Arbeitsstätte muss aber mit einer
gewissen Nachhaltigkeit aufgesucht werden,
durchschnittlich im Kalenderjahr an einem
Arbeitstag je Arbeitswoche.
Steuerfreie Erstattung
Bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit
an einer anderen betrieblichen Einrichtung
des Arbeitgebers wird diese nicht zur
regelmäßigen Arbeitsstätte.
Damit können Fahrtkosten für
die beruflich veranlasste vorübergehende
Auswärtstätigkeit auch für
einen längeren Zeitraum als drei
Monate steuerfrei erstattet werden. Wie
lange "vorübergehend" ist,
wird nicht geregelt. Im Zweifel müsste
eine Anrufungsauskunft eingeholt werden.
Für die Einsatzwechseltätigkeit
regelten die Lohnsteuer-Richtlinien eine
Entfernungsgrenze von 30 km. Diese Grenze
entfällt. Der steuerfreie Fahrtkostenersatz
ist so ohne Rücksicht auf die Entfernung
zwischen Wohnung und Einsatzstelle möglich.
Die Dreimonatsfrist gilt nach wie vor
für die Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen.
Wird eine auswärtige Tätigkeitsstätte
aber an nicht mehr als (ein bis) zwei
Tagen wöchentlich aufgesucht, ist
sie nicht der bisherigen Tätigkeitsstätte
gleichgeordnet und die Dreimonatsfrist
gilt nicht.
Ist bei Übernachtungskosten der Verpflegungsanteil
nicht gesondert ausgewiesen, kann nur
ein geminderter Gesamtpreis erstattet
werden. Der Gesamtpreis ist für Frühstück
um 20 %, für Mittag- und Abendessen
um 40 % des für den Unterkunftsort
maßgebenden Verpflegungspauschbetrags
für eine mindestens 24-stündige
Abwesenheit zu kürzen.
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| Künstlersozialversicherung:
Senkung des Vomhundertsatzes zum 1.1.2008
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Die Künstlersozialabgabe
ist von Unternehmen zu zahlen, die die Arbeiten
selbstständiger Künstler oder
Publizisten verwerten. Die Abgabesätze
werden jedes Jahr bis zum 30.9. vom Bundesministerium
für Arbeit und Soziales für das
Folgejahr festgelegt. Im Jahr 2007 betrug
der Beitragssatz 5,1 %. Zum 1.1.2008 wird
dieser auf 4,9 % gesenkt.
Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich
die Summe der an selbstständige Künstler
oder Publizisten geleisteten Entgelte ohne
Umsatzsteuer, aber inkl. sämtlicher
Auslagen und Nebenkosten. Damit sind Gagen,
Honorare und Tantiemen, aber eben auch Telefon-
und Materialkosten als Nebenkosten gemeint.
Nicht abgabepflichtig sind z. B. steuerfreie
Aufwandsentschädigungen (z. B. für
Reise- und Bewirtungskosten) oder Entgelte,
die im Rahmen der sog. Übungsleiterpauschale
gezahlt werden.
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| Sozialversicherungs-Änderungsgesetz
geplant |
Durch ein neues Gesetz
sollen verschiedene sozialversicherungsrechtliche
Fragen im Zusammenhang mit Beiträgen
und Erstattungen neu geregelt werden.
Der Bundestag hat das Gesetz am 8.11.2007
bereits verabschiedet, der Bundesrat hiergegen
am 30.11.2007 allerdings den Vermittlungsausschuss
angerufen.
Das Gesetz sieht unter anderem folgende
Maßnahmen vor:
- Streichung von Übergangsvorschriften
im Statusfeststellungsverfahren
Angesichts der Neuregelung des Statusfeststellungsverfahrens
sollen Regelungen zur Abwicklung von Übergangsfällen
aufgehoben werden.
- Umwandlung von zu Unrecht entrichteten
Beiträgen in Pflichtbeiträge
nach Ablauf der Verjährung
Die bisherige Rechtslage, wonach zu
Unrecht entrichtete Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall
viele Jahre rückwirkend erstattet
werden müssen, soll geändert
werden. Zu Unrecht entrichtete Beiträge
in der gesetzlichen Rentenversicherung
sollen nach Ablauf einer Verjährungsfrist
von vier Jahren als zu Recht entrichtete
Pflichtbeiträge gelten. Damit bleiben
die Beiträge als solche erhalten,
eine Erstattung ist nicht möglich.
Es entsteht die Situation, als wenn der
Antragsteller tatsächlich pflichtversichert
gewesen wäre.
- Einführung einer Bagatellgrenze
für arbeitgeberseitige Leistungen
bei Sozialleistungsbezug
Es ist eine Bagatellgrenze in Höhe
von 50,00 € vorgesehen, so dass arbeitgeberseitige
Leistungen auch dann beitragsfrei sind,
wenn sie zusammen mit den Sozialleistungen
das Nettoarbeitsentgelt bis zu diesem
Betrag übersteigen.
- Klarstellung der Meldeverpflichtung
von Insolvenzverwaltern in Insolvenzfällen
Nach Ansicht der Rechtsprechung sind
Insolvenzverwalter nicht verpflichtet,
Meldungen für am Tag vor Eintritt
des Insolvenzereignisses oder der Nichteröffnung
mangels Masse freigestellte Arbeitnehmer
abzugeben, weil es hierfür an der
gesetzlichen Grundlage fehle. Diese Gesetzeslücke
soll geschlossen werden.
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| Umsatzsteuer |
| Verspätet
erbrachter Buchnachweis einer innergemeinschaftlichen
Lieferung schließt Steuerbefreiung
nicht aus |
| Der Europäische
Gerichtshof hat entschieden, dass die
deutsche Finanzverwaltung die Befreiung
einer innergemeinschaftlichen Lieferung
von der Umsatzsteuer nicht allein mit
der Begründung versagen darf, dass
der Unternehmer den erforderlichen Buchnachweis
verspätet erbracht hat.
Das nationale Recht macht die Steuerbefreiung
von umfangreichen, genau bezeichneten
Aufzeichnungen abhängig, die laufend
und unmittelbar nach Ausführung des
jeweiligen Umsatzes vorzunehmen sind.
Andernfalls wird die Umsatzsteuerbefreiung
nicht gewährt. Nach Auffassung des
Europäischen Gerichtshofs ist eine
tatsächlich ausgeführte innergemeinschaftliche
Lieferung auch dann umsatzsteuerfrei,
wenn die Nachweise verspätet erbracht
werden. Die Tatsache allein, dass der
Unternehmer formelle Pflichten verletzt
hat, rechtfertigt es nicht, die Umsatzsteuerfreiheit
innergemeinschaftlicher Lieferungen zu
versagen.
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| Über-
oder Doppelzahlungen eines Kunden sind umsatzsteuerliches
Entgelt |
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs
gehören Über- oder Doppelzahlungen
zum Entgelt. Sie erhöhen deshalb die
Umsatzsteuerschuld des Unternehmers im Zeitpunkt
der Leistung bzw. Vereinnahmung.
Zahlt der Unternehmer später den zu
viel gezahlten Betrag zurück, mindert
sich seine Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum
der Rückzahlung.
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| Zivilrecht |
| Kausalzusammenhang
bei mehreren Unfällen entscheidend
für Schadensersatzbeteiligung |
| Das Brandenburgische
Oberlandesgericht hat über die Haftungsverteilung
in einem Unfallgeschehen geurteilt, bei
dem ein verunfalltes Fahrzeug stehen bleiben
musste, woraufhin ein anderes Fahrzeug
mit überhöhter Geschwindigkeit
auf ein drittes Fahrzeug aufgefahren war.
Nach Auffassung des Gerichts war der erste
Unfall kausal für den nachfolgenden
Auffahrunfall. Der Zurechnungszusammenhang
sei erst dann unterbrochen, wenn der erste
Unfall nur äußerer Anlass,
tatsächlich aber ein eigenständiges
Fehlverhalten des Dritten für den
Folgeunfall verantwortlich ist. Im entschiedenen
Fall wurde der auffahrende Verursacher
auf Grund der überhöhten Geschwindigkeit
zu einer Haftungsbeteiligung von 20 %
verpflichtet.
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| Mieter/Vermieter |
| Mieter/Vermieter |
| Weicht die im Mietvertrag
angegebene Wohnfläche erheblich von
der tatsächlichen Fläche ab,
so stellt dieser Umstand einen Mangel
der Mietsache dar. Nach Auffassung des
Landgerichts Münster liegt eine erhebliche
Abweichung bei einer Differenz von 10
% vor.
Nach Ansicht des Gerichts spricht bei
einer solch erheblichen Abweichung zwischen
vereinbarter und tatsächlicher Mietfläche
eine Vermutung für eine Beeinträchtigung
der Gebrauchstauglichkeit. Diese muss
der Mieter deshalb nicht gesondert darlegen.
Die Wohnfläche hat für ein Mietverhältnis
besondere Bedeutung, da sie Berechnungsgrundlage
für die Verteilung von Betriebskosten
und Grundlage für ein Mieterhöhungsverlangen
ist. Zudem zahlt der Mieter eine überhöhte
Miete. Allein aus diesem Grund entsteht
ihm ein unmittelbarer wirtschaftlicher
Schaden.
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