Berlin und Luckenwalde
Dete Steuerberatungsgesellschaft in Berlin und Luckenwalde stellt sich vor
Dete Steuerberatung berät Unternehmen und Privatpersonen in allen Fragen der Buchführung, Lohnabrechnung, Eigenheimzulage. Steuerplanung, Betriebswirtschaftliche Planung sowie Erstellung von Erfolgs- und Finanzplänen gehört zu unseren Leistungen
Buchführung, Lohnabrechnung, Eigenheimzulage, Steuerplanung, Betriebswirtschaftliche Planung
Gesellschafter: Wirtschaftsprüfer Manfred Deppe
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Mandantenbrief Februar 2008
Alle Angaben ohne Gewähr
Allgemeines
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Abgabenordnung
Termine Februar 2008
Zugriff des Finanzamts auf EDV-Buchführung bei einer Außenprüfung zulässig
Einkommensteuer
Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder keine außergewöhnliche Belastung
Freibetrag für Veräußerungsgewinne nur nach Vollendung des 55. Lebensjahrs
Strafverteidigungskosten als Erwerbsaufwendungen und als außergewöhnliche Belastung
Kapitalgesellschaften
Offenlegungspflichten von Jahresabschlüssen zum 31.12.2007
Lohnsteuer / Sozialversicherung
Übernahme der Kosten für Rückentrainingsprogramm durch Arbeitgeber kein Arbeitslohn
Neuregelung des Reisekostenrechts durch die Lohnsteuer-Richtlinien 2008
Künstlersozialversicherung: Senkung des Vomhundertsatzes zum 1.1.2008
Sozialversicherungs-Änderungsgesetz geplant
Umsatzsteuer
Verspätet erbrachter Buchnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung schließt Steuerbefreiung nicht aus
Über- oder Doppelzahlungen eines Kunden sind umsatzsteuerliches Entgelt
Zivilrecht
Kausalzusammenhang bei mehreren Unfällen entscheidend für Schadensersatzbeteiligung
Mieter/Vermieter
Vom Vertrag abweichende Mietfläche ist ein Mangel
 
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Mandantenbrief Mai 2008 Mandantenbrief November 2007 Mandantenbrief Mail 2007
Mandantenbrief April 2008 Mandantenbrief Oktober 2007 Mandantenbrief April 2007
Mandantenbrief März 2008 Mandantenbrief September 2007 Mandantenbrief März 2007
Mandantenbrief Februar 2008 Mandantenbrief August 2007 Mandantenbrief Februar 2007
Mandantenbrief Januar 2008 Mandantenbrief Juli 2007 Mandantenbrief Januar 2007
Mandantenbrief Dezember 2007 Mandantenbrief Juni 2007 Mandantenbrief Dezember 2006
     
 
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Allgemeines

 
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft
  • der Schuldner die Leistung verweigert
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.


Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.07.2005:

   
 
Zeitraum
01.07. bis 31.12.2005
01.01. bis 30.06.2006
01.07. bis 31.12.2006
01.01. bis 30.06.2007
01.07. bis 31.12.2007
01.01. bis 30.06.2008
Basiszinssatz
1,17 v. H.
1,37 v. H.
1,95 v. H.
2,70 v. H.
3,19 v. H.
3,32 v. H.
Verzugszinssatz
6,17 v. H.
6,37 v. H.
6,95 v. H.
7,70 v. H.
8,19 v. H.
8,32 v. H.
Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung
9,17 v. H.
9,37 v. H.
9,95 v. H.
10,70 v. H.
11,19 v. H.
11,32 v. H.


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Abgabenordnung

Termine Februar 2008

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Steuerart
  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Fälligkeit
Überweisung 1 Scheck/Bar 2

Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3
11.02.2008 14.02.2008 08.02.2008
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag


Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

 

Umsatzsteuer4
11.02.2008 14.02.2008 08.02.2008
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
11.02.2008 14.02.2008 08.02.2008
Gewerbesteuer
15.02.2008 18.02.2008 12.02.2008
Grundsteuer
15.02.2008 18.02.2008 12.02.2008
Sozialversicherung5
27.02.2008 entfällt entfällt

1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist ab dem 1.1.2007 zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
5 Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Zur Vermeidung von Säumniszuschlägen bietet sich die Zahlung im Lastschriftverfahren an. Die Krankenkassen möchten die Beitragsnachweise monatlich bereits eine Woche vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin elektronisch übermittelt haben. Dies sollte mit den einzelnen Krankenkassen abgestimmt werden. Wird die Lohnbuchführung nicht im eigenen Unternehmen, sondern durch extern Beauftragte erledigt, muss deshalb beachtet werden, dass die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Fälligkeitstermin auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.



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Zugriff des Finanzamts auf EDV-Buchführung bei einer Außenprüfung zulässig

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sich das Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung auf sämtliche Konten der Finanzbuchhaltung erstreckt und der Steuerbürger verpflichtet ist, in elektronischen Formaten gespeicherte Ein- und Ausgangsrechnungen mit Hilfe seines EDV-Systems am Bildschirm lesbar zu machen.

Im zu entscheidenden Fall war es bei einer Außenprüfung zum Streit darüber gekommen, in welchem Umfang die Finanzverwaltung auf die EDV-Buchhaltung zugreifen dürfe. Das geprüfte Unternehmen verweigerte dem Prüfer den Zugriff auf die Konten "Drohverlustrückstellungen aus schwebenden Geschäften" und "nichtabzugsfähige Betriebsausgaben", weil eine Prüfung dieser Konten allenfalls zur Festsetzung einer niedrigeren Steuer führe. Die elektronisch gespeicherten Ein- und Ausgangsrechnungen wollte das Unternehmen nicht über sein EDV-System lesbar machen und bot stattdessen den Ausdruck auf Papier an.

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Die Entscheidung ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen, weil das Unternehmen die Anordnung des Finanzamts nicht befolgen wollte. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof im Hauptsacheverfahren entscheidet.




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Einkommensteuer
Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder keine außergewöhnliche Belastung

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind Aufwendungen für Besuche von Kindern, die beim geschiedenen Ehegatten leben, keine außergewöhnliche Belastung. Diese Aufwendungen sind durch die Gewährung von Kinderfreibeträgen oder Zahlung von Kindergeld abgegolten.

Im entschiedenen Fall hatte die geschiedene Ehefrau die Kinder mit in die USA genommen. Der Vater hatte für den Besuch der Kinder mehrere Tausend Euro aufgewendet.

Das von ihm für die Kinder in den USA gezahlte Schulgeld war auch nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, da die Kinder weder in Deutschland noch in einem der Mitgliedsstaaten der EU zur Schule gingen.


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Freibetrag für Veräußerungsgewinne nur nach Vollendung des 55. Lebensjahrs

Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören auch Gewinne aus der Veräußerung und Aufgabe von Betrieben und Teilbetrieben. Dem Veräußerer steht ein Freibetrag in Höhe von 45.000 € zu, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 € übersteigt. Der Freibetrag wird nur einmal gewährt und nur berücksichtigt, wenn der Veräußerer dies beantragt. Nicht verbrauchte Teile des Freibetrags können nicht bei einer anderen Veräußerung in Anspruch genommen werden. Die Gewährung des Freibetrags ist ausgeschlossen, wenn für eine Veräußerung oder Aufgabe, die nach dem 31.12.1995 erfolgt ist, ein Freibetrag (nach altem Recht) bereits gewährt worden ist.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster setzt die altersabhängige Gewährung des Freibetrags voraus, dass der Veräußerer spätestens im Zeitpunkt der Veräußerung (des Erfüllungsgeschäfts) das 55. Lebensjahr vollendet hat.

Der Freibetrag wird auch gewährt, wenn der Veräußerer vor Vollendung des 55. Lebensjahres im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Das Merkmal der dauernden Berufsunfähigkeit muss bereits im Zeitpunkt der Veräußerung vorliegen.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

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Strafverteidigungskosten als Erwerbsaufwendungen und als außergewöhnliche Belastung
Ob Kosten der Strafverteidigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind, richtet sich nach der Veranlassung.

Der Geschäftsführer einer GmbH hatte sich im Rahmen des Erwerbs von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft strafbar gemacht. Einen Teil der Strafverteidigungskosten machte er als Werbungskosten geltend. Dies lehnte der Bundesfinanzhof ab, weil die Aufwendungen nicht mit dem ausgeübten Beruf, sondern mit dem Erwerb von Anteilen zusammenhingen. Die Aufwendungen waren auch nicht als außergewöhnliche Belastung anzusehen.

Außerdem hatte sich der Geschäftsführer bei Geschäften, die er für die GmbH ausgeübt hatte, strafbar gemacht. Hier erkannte der Bundesfinanzhof die Kosten für die Strafverteidigung in voller Höhe an, weil er die Taten in Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer begangen hatte.

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Kapitalgesellschaften
Offenlegungspflichten von Jahresabschlüssen zum 31.12.2007

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2005 begonnen hatten, endete am 31.12.2007 die Frist zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses z. B. einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG. Bis zu diesem Stichtag mussten diese Unternehmen ihren Jahresabschluss 2006 beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen.

Während Kapitalgesellschaften bisher kaum mit Sanktionen zu rechnen hatten, wenn sie ihre Jahresabschlüsse vor dem 1.1.2006 nicht einreichten, müssen sie nach In-Kraft-Treten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) mit Ordnungsgeldern rechnen, wenn sie ihre Jahresabschlüsse nicht einreichen.

Das Bundesamt für Justiz wird die Kapitalgesellschaften und auch die GmbH & Co. KGn von Amts wegen auffordern, den Jahresabschluss für nach dem 31.12.2005 begonnene Geschäftsjahre innerhalb von sechs Wochen einzureichen und ein Ordnungsgeld androhen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird.

Das Ordnungsgeld wird bei erstmaligem Nichtnachkommen der Veröffentlichung voraussichtlich 2.500 € betragen. Wenn nicht veröffentlicht wird, kann es mehrfach festgesetzt werden und bis zu 25.000 € betragen.

Für spätere Geschäftsjahre ist ebenfalls mit diesen Regelungen zu rechnen.


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Lohnsteuer / Sozialversicherung
Übernahme der Kosten für Rückentrainingsprogramm durch Arbeitgeber kein Arbeitslohn

Die Aufwendungen eines Arbeitgebers für ein Rückentrainingsprogramm führen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Voraussetzung ist jedoch, dass die Maßnahmen nachweislich gesundheitsfördernd sind und die Belastung durch die Tätigkeit der Arbeitnehmer lindern helfen.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist dies z. B. bei Arbeitnehmern gegeben, die durch ihre Bildschirmtätigkeit besonderen Beanspruchungen ausgesetzt sind. Der Arbeitgeber verfolgt mit seiner Zuwendung ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse. Solche Zuwendungen sind zwar durch den Betrieb veranlasst, stellen aber keine Gegenleistung für die Dienste des Arbeitnehmers dar. Für den Bereich der Gesundheitsfürsorge dürfte dies ganz allgemein gelten.


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Neuregelung des Reisekostenrechts durch die Lohnsteuer-Richtlinien 2008

Bundestag und Bundesrat haben die Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (LStR 2008) beschlossen. Die Lohnsteuer-Richtlinien 2008 sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 enden, und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.2007 zufließen.

Die LStR 2008 enthalten unter anderem Änderungen des Reisekostenrechts, die überwiegend auf neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs basieren.

Reisekostenbegriff
Reisekosten sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, wenn diese durch eine "beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit" des Arbeitnehmers entstehen. Auswärtstätigkeit ist die berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung und an keiner regelmäßigen Arbeitsstätte. Sie liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird. Der neue Begriff der Auswärtstätigkeit lässt so die bisherige Unterscheidung in Dienstreise, Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit entfallen.

Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Es muss sich nicht um eine Einrichtung des Arbeitgebers handeln, so dass darunter auch häusliche Arbeitszimmer fallen. Art, Umfang und Inhalt der Tätigkeit am Betrieb des Arbeitgebers sind nicht mehr maßgebend. Die regelmäßige Arbeitsstätte muss aber mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufgesucht werden, durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche.

Steuerfreie Erstattung
Bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers wird diese nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Damit können Fahrtkosten für die beruflich veranlasste vorübergehende Auswärtstätigkeit auch für einen längeren Zeitraum als drei Monate steuerfrei erstattet werden. Wie lange "vorübergehend" ist, wird nicht geregelt. Im Zweifel müsste eine Anrufungsauskunft eingeholt werden.

Für die Einsatzwechseltätigkeit regelten die Lohnsteuer-Richtlinien eine Entfernungsgrenze von 30 km. Diese Grenze entfällt. Der steuerfreie Fahrtkostenersatz ist so ohne Rücksicht auf die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle möglich.

Die Dreimonatsfrist gilt nach wie vor für die Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen. Wird eine auswärtige Tätigkeitsstätte aber an nicht mehr als (ein bis) zwei Tagen wöchentlich aufgesucht, ist sie nicht der bisherigen Tätigkeitsstätte gleichgeordnet und die Dreimonatsfrist gilt nicht.

Ist bei Übernachtungskosten der Verpflegungsanteil nicht gesondert ausgewiesen, kann nur ein geminderter Gesamtpreis erstattet werden. Der Gesamtpreis ist für Frühstück um 20 %, für Mittag- und Abendessen um 40 % des für den Unterkunftsort maßgebenden Verpflegungspauschbetrags für eine mindestens 24-stündige Abwesenheit zu kürzen.

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Künstlersozialversicherung: Senkung des Vomhundertsatzes zum 1.1.2008
Die Künstlersozialabgabe ist von Unternehmen zu zahlen, die die Arbeiten selbstständiger Künstler oder Publizisten verwerten. Die Abgabesätze werden jedes Jahr bis zum 30.9. vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für das Folgejahr festgelegt. Im Jahr 2007 betrug der Beitragssatz 5,1 %. Zum 1.1.2008 wird dieser auf 4,9 % gesenkt.

Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich die Summe der an selbstständige Künstler oder Publizisten geleisteten Entgelte ohne Umsatzsteuer, aber inkl. sämtlicher Auslagen und Nebenkosten. Damit sind Gagen, Honorare und Tantiemen, aber eben auch Telefon- und Materialkosten als Nebenkosten gemeint.

Nicht abgabepflichtig sind z. B. steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. für Reise- und Bewirtungskosten) oder Entgelte, die im Rahmen der sog. Übungsleiterpauschale gezahlt werden.

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Sozialversicherungs-Änderungsgesetz geplant

Durch ein neues Gesetz sollen verschiedene sozialversicherungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Beiträgen und Erstattungen neu geregelt werden. Der Bundestag hat das Gesetz am 8.11.2007 bereits verabschiedet, der Bundesrat hiergegen am 30.11.2007 allerdings den Vermittlungsausschuss angerufen.

Das Gesetz sieht unter anderem folgende Maßnahmen vor:

  • Streichung von Übergangsvorschriften im Statusfeststellungsverfahren

Angesichts der Neuregelung des Statusfeststellungsverfahrens sollen Regelungen zur Abwicklung von Übergangsfällen aufgehoben werden.

  • Umwandlung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen in Pflichtbeiträge nach Ablauf der Verjährung

Die bisherige Rechtslage, wonach zu Unrecht entrichtete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall viele Jahre rückwirkend erstattet werden müssen, soll geändert werden. Zu Unrecht entrichtete Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung sollen nach Ablauf einer Verjährungsfrist von vier Jahren als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge gelten. Damit bleiben die Beiträge als solche erhalten, eine Erstattung ist nicht möglich. Es entsteht die Situation, als wenn der Antragsteller tatsächlich pflichtversichert gewesen wäre.

  • Einführung einer Bagatellgrenze für arbeitgeberseitige Leistungen bei Sozialleistungsbezug

Es ist eine Bagatellgrenze in Höhe von 50,00 € vorgesehen, so dass arbeitgeberseitige Leistungen auch dann beitragsfrei sind, wenn sie zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt bis zu diesem Betrag übersteigen.

  • Klarstellung der Meldeverpflichtung von Insolvenzverwaltern in Insolvenzfällen

Nach Ansicht der Rechtsprechung sind Insolvenzverwalter nicht verpflichtet, Meldungen für am Tag vor Eintritt des Insolvenzereignisses oder der Nichteröffnung mangels Masse freigestellte Arbeitnehmer abzugeben, weil es hierfür an der gesetzlichen Grundlage fehle. Diese Gesetzeslücke soll geschlossen werden.

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Umsatzsteuer
Verspätet erbrachter Buchnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung schließt Steuerbefreiung nicht aus

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die deutsche Finanzverwaltung die Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von der Umsatzsteuer nicht allein mit der Begründung versagen darf, dass der Unternehmer den erforderlichen Buchnachweis verspätet erbracht hat.

Das nationale Recht macht die Steuerbefreiung von umfangreichen, genau bezeichneten Aufzeichnungen abhängig, die laufend und unmittelbar nach Ausführung des jeweiligen Umsatzes vorzunehmen sind. Andernfalls wird die Umsatzsteuerbefreiung nicht gewährt. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs ist eine tatsächlich ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferung auch dann umsatzsteuerfrei, wenn die Nachweise verspätet erbracht werden. Die Tatsache allein, dass der Unternehmer formelle Pflichten verletzt hat, rechtfertigt es nicht, die Umsatzsteuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen zu versagen.


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Über- oder Doppelzahlungen eines Kunden sind umsatzsteuerliches Entgelt
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gehören Über- oder Doppelzahlungen zum Entgelt. Sie erhöhen deshalb die Umsatzsteuerschuld des Unternehmers im Zeitpunkt der Leistung bzw. Vereinnahmung.

Zahlt der Unternehmer später den zu viel gezahlten Betrag zurück, mindert sich seine Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum der Rückzahlung.

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Zivilrecht
Kausalzusammenhang bei mehreren Unfällen entscheidend für Schadensersatzbeteiligung

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat über die Haftungsverteilung in einem Unfallgeschehen geurteilt, bei dem ein verunfalltes Fahrzeug stehen bleiben musste, woraufhin ein anderes Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit auf ein drittes Fahrzeug aufgefahren war.

Nach Auffassung des Gerichts war der erste Unfall kausal für den nachfolgenden Auffahrunfall. Der Zurechnungszusammenhang sei erst dann unterbrochen, wenn der erste Unfall nur äußerer Anlass, tatsächlich aber ein eigenständiges Fehlverhalten des Dritten für den Folgeunfall verantwortlich ist. Im entschiedenen Fall wurde der auffahrende Verursacher auf Grund der überhöhten Geschwindigkeit zu einer Haftungsbeteiligung von 20 % verpflichtet.


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Mieter/Vermieter
Mieter/Vermieter

Weicht die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche erheblich von der tatsächlichen Fläche ab, so stellt dieser Umstand einen Mangel der Mietsache dar. Nach Auffassung des Landgerichts Münster liegt eine erhebliche Abweichung bei einer Differenz von 10 % vor.

Nach Ansicht des Gerichts spricht bei einer solch erheblichen Abweichung zwischen vereinbarter und tatsächlicher Mietfläche eine Vermutung für eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Diese muss der Mieter deshalb nicht gesondert darlegen. Die Wohnfläche hat für ein Mietverhältnis besondere Bedeutung, da sie Berechnungsgrundlage für die Verteilung von Betriebskosten und Grundlage für ein Mieterhöhungsverlangen ist. Zudem zahlt der Mieter eine überhöhte Miete. Allein aus diesem Grund entsteht ihm ein unmittelbarer wirtschaftlicher Schaden.


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Mandantenbrief Archiv
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