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Archiv |
Mandantenbrief
Dezember 2008
Alle
Angaben ohne Gewähr
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| Allgemeines
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| Zahlungsverzug:
Höhe der Verzugszinsen |
| Der
Gläubiger kann nach dem Eintritt
der Fälligkeit seines Anspruchs den
Schuldner durch eine Mahnung in Verzug
setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind
die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
-
für die Leistung eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt ist
-
die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis
anknüpft
- der
Schuldner die Leistung verweigert
-
besondere Gründe den sofortigen
Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens
30 Tage nach Fälligkeit und Zugang
einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber
einem Schuldner, der Verbraucher ist,
allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung
besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger
den Zugang der Rechnung (nötigenfalls
auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis)
bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld
zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt
für das Jahr fünf Prozentpunkte
bzw. für Rechtsgeschäfte, an
denen Verbraucher nicht beteiligt sind,
acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich
zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden
Jahres um die Prozentpunkte, um welche
die Bezugsgröße seit der letzten
Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen
oder gefallen ist. Bezugsgröße
ist der Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen
Zentralbank vor dem ersten Kalendertag
des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle
Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.01.2006:
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| Zeitraum |
| 01.07.
bis 31.12.2006 |
| 01.01.
bis 30.06.2007 |
| 01.07.
bis 31.12.2007 |
| 01.01.
bis 30.06.2008 |
| 01.07.
bis 31.12.2008 |
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| Basiszinssatz |
|
1,95
v. H. |
| 2,70
v. H. |
| 3,19
v. H. |
| 3,32
v. H. |
| 3,19
v. H. |
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| Verzugszinssatz |
|
6,95
v. H. |
| 7,70
v. H. |
| 8,19
v. H. |
| 8,32
v. H. |
| 8,19
v. H. |
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| Verzugszinssatz
für Rechtsgeschäfte
ohne Verbraucherbeteiligung |
|
9,95
v. H. |
| 10,70
v. H. |
| 11,19
v. H. |
| 11,32
v. H. |
| 11,19
v. H. |
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nach
oben
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| Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung
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| Termine
Dezember 2008 |
| Bitte
beachten Sie die folgenden Termine, zu
denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart |
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Ende
der Schonfrist bei Zahlung durch |
| Fälligkeit |
| Überweisung
1 |
Scheck/Bar
2 |
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Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3
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| 10.12.2008 |
15.12.2008 |
05.12.2008 |
|
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer
sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004
erfolgten Gewinnausschüttung
an den Anteilseigner an das zuständige
Finanzamt abzuführen.
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Einkommensteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag
|
| 17.12.2008 |
20.12.2008 |
14.12.2008 |
|
| Körperschaftsteuer,
Solidaritätszuschlag |
| 10.12.2008 |
15.12.2008 |
05.12.2008 |
|
Umsatzsteuer4
|
| 10.12.2008 |
15.12.2008 |
05.12.2008 |
|
| Sozialversicherung5 |
| 23.12.2008 |
entfällt |
entfällt |
|
| 1 |
Umsatzsteuervoranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen müssen
grundsätzlich bis zum 10. des
dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats
(auf elektronischem Weg) abgegeben
werden. Fällt der 10. auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist
der nächste Werktag der Stichtag.
Bei einer Säumnis der Zahlung
bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge
erhoben. Eine Überweisung muss
so frühzeitig erfolgen, dass
die Wertstellung auf dem Konto des
Finanzamts am Tag der Fälligkeit
erfolgt. |
| 2 |
Bei Zahlung durch Scheck ist ab
dem 1.1.2007 zu beachten, dass die
Zahlung erst drei Tage nach Eingang
des Schecks beim Finanzamt als erfolgt
gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung
erteilt werden. |
| 3 |
Für den abgelaufenen Monat, |
| 4 |
Für den abgelaufenen Monat;
bei Dauerfristverlängerung für
den vorletzten Monat; |
| 5 |
Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen
der Sozialversicherungsbeiträge
einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag
des laufenden Monats vorgezogen worden.
Um Säumniszuschläge zu vermeiden,
empfiehlt sich das Lastschriftverfahren.
Ab 1. Januar 2008 gilt bei allen Krankenkassen
ein einheitlicher Abgabetermin für
die Beitragsnachweise. Diese müssen
dann bis spätestens zwei Arbeitstage
vor Fälligkeit (d. h. am 24.6.2008)
an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt
werden. Wird die Lohnbuchführung
durch extern Beauftragte erledigt,
sollten die Lohn- und Gehaltsdaten
etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin
an den Beauftragten übermittelt
werden. Dies gilt insbesondere, wenn
die Fälligkeit auf einen Montag
oder auf einen Tag nach Feiertagen
fällt. |
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| Folgende
Unterlagen können im Jahr 2009 vernichtet
werden |
| Nachstehend
aufgeführte Buchführungsunterlagen
können nach dem 31. Dezember 2008
vernichtet werden:
-
Aufzeichnungen aus
1998 und früher.
-
Inventare, die bis
zum 31.12.1998 aufgestellt worden sind.
-
Bücher, in denen
die letzte Eintragung im Jahre 1998
oder früher erfolgt ist.
-
Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen
und Lageberichte, die 1998 oder früher
aufgestellt worden sind.
-
Buchungsbelege aus
dem Jahre 1998 oder früher (Belege
müssen seit 1998 auch zehn Jahre
aufbewahrt werden).
-
Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe
und Kopien der abgesandten Handels-
oder Geschäftsbriefe, die 2002
oder früher empfangen bzw. abgesandt
wurden.
-
sonstige für die Besteuerung bedeutsame
Unterlagen aus dem Jahre 2002 oder früher.
Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen
zu beachten.
Unterlagen dürfen nicht vernichtet
werden, wenn sie von Bedeutung sind
-
für eine begonnene Außenprüfung,
-
für anhängige steuerstraf-
oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
-
für ein schwebendes oder auf Grund
einer Außenprüfung zu erwartendes
Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung
der Anträge an das Finanzamt und
-
bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.
Es ist darauf zu achten, dass auch die
elektronisch erstellten Daten für
10 Jahre vorgehalten werden müssen.
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| |
| Einkommensteuer |
| 1%-Regelung
für jedes zum Betriebsvermögen
gehörende und privat genutzte Kraftfahrzeug
gesondert anzuwenden |
Die private Nutzung
eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als
50 % betrieblich genutzt wird, ist für
jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen
Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung,
zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen
einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.
Liegt keine überwiegende (mehr als
50 %) betriebliche Nutzung vor, ist ein
Kostennachweis zu führen. Darin sind
die mit dem privat mitbenutzten Kraftfahrzeug
zusammenhängenden Aufwendungen in
betrieblich abzugsfähige und nicht
abzugsfähige Kosten aufzuteilen.
Diese Aufteilung kann, wenn kein konkreter
Nachweis des Aufteilungsmaßstabs
vorliegt, durch eine (allerdings streitanfällige)
Schätzung erfolgen.
Gehören zum Betriebsvermögen
eines Unternehmers mehrere auch privat
genutzte Fahrzeuge, ist die 1 %-Regelung
für jedes Fahrzeug gesondert anzuwenden.
So entschied das Finanzgericht Münster.
In einem Anwendungsschreiben war das Bundesfinanzministerium
großzügiger: Kann der Unternehmer
nachweisen, dass nur er die betrieblichen
Fahrzeuge für private Zwecke nutzt,
ist die 1 %-Regelung lediglich auf das
Fahrzeug mit dem höchsten Bruttolistenpreis
anzuwenden. Er muss allerdings glaubhaft
machen, dass eine private Nutzung durch
Personen, die zu seiner Privatsphäre
gehören, ausgeschlossen ist.
Der Bundesfinanzhof wird die Frage abschließend
beantworten.
Hinweis: Durch Führung
eines ordnungsgemäßen
Fahrtenbuchs kann der Unternehmer nachteilige
Folgen vermeiden.
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| Bestimmungen
zur Inventur am Bilanzstichtag |
Alle Kaufleute, die
nach den handelsrechtlichen oder steuerlichen
Vorschriften Bücher führen und
im Laufe des Wirtschaftsjahres keine permanente
Inventur vornehmen, müssen zum Ende
des Wirtschaftsjahres Bestandsaufnahmen
vornehmen. Diese sind eine Voraussetzung
für die Ordnungsmäßigkeit
der Buchführung des Unternehmens
und müssen am Bilanzstichtag erfolgen.
Steuerliche Teilwertabschreibungen können
nur noch bei voraussichtlich dauernder
Wertminderung vorgenommen werden. Diese
Voraussetzungen müssen zu
jedem Bilanzstichtag neu nachgewiesen
werden. Das ist bei der Inventurdurchführung
zu berücksichtigen.
Eine Fotoinventur ist nicht zulässig.
Auf Grund der oft sehr zeitaufwendigen
Inventurarbeiten, insbesondere bei den
Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffen, den
Fabrikaten und Handelswaren, gibt es aber
zeitliche Erleichterungen für die
Inventurarbeiten:
- Bei der so genannten zeitnahen
Inventur können die Bestandsaufnahmen
innerhalb von 10 Tagen vor oder nach
dem Bilanzstichtag stattfinden. Zwischenzeitliche
Bestandsveränderungen durch Einkäufe
oder Verkäufe sind zuverlässig
festzuhalten.
- Bei der zeitlich verlegten
Inventur können die Bestandsaufnahmen
innerhalb der letzten drei Monate vor
oder der ersten zwei Monate nach dem
Bilanzstichtag vorgenommen werden. Diese
Inventur erfordert eine wertmäßige
Fortschreibung bzw. eine wertmäßige
Rückrechnung der durch die Inventur
ermittelten Bestände zum Bilanzstichtag.
Eine nur mengenmäßige Fortschreibung
bzw. Rückrechnung reicht nicht
aus. Für Bestände, die durch
Schwund, Verderb und ähnliche Vorgänge
unvorhersehbare Abgänge erleiden
können und für besonders wertvolle
Güter ist nur die Stichtagsinventur
zulässig. Zu beachten ist ebenfalls,
dass Steuervergünstigungen wie
das Verbrauchsfolge-Verfahren, die auf
die Zusammensetzung der Bestände
am Bilanzstichtag abstellen, nicht in
Anspruch genommen werden können.
- Bei der so genannten Einlagerungsinventur
mit automatisch gesteuerten Lagersystemen
(z. B. nicht begehbare Hochregallager)
erfolgt die Bestandsaufnahme laufend
mit der Einlagerung der Ware. Soweit
Teile des Lagers während des Geschäftsjahres
nicht bewegt worden sind, bestehen Bedenken
gegen diese Handhabung.
- Das Stichproben-Inventurverfahren
erlaubt eine Inventur mit Hilfe anerkannter
mathematisch-statistischer Methoden
auf Grund von Stichproben. Die Stichprobeninventur
muss den Aussagewert einer konventionellen
Inventur haben. Das ist der Fall, wenn
ein Sicherheitsgrad von 95 % erreicht
und relative Stichprobenfehler von 1
% des gesamten Buchwerts nicht überschritten
werden. Hochwertige Güter und Gegenstände,
die einem unkontrollierten Schwund unterliegen,
sind nicht in dieses Verfahren einzubeziehen.
- Das Festwertverfahren
kann auf Sachanlagen und Roh-, Hilfs-
und Betriebsstoffe angewendet werden.
Voraussetzung ist, dass die Gegenstände
im Gesamtwert für das Unternehmen
von nachrangiger Bedeutung sind, sich
der Bestand in Größe, Zusammensetzung
und Wert kaum verändert und die
Gegenstände regelmäßig
ersetzt werden. Eine körperliche
Inventur ist bei diesen Gegenständen
in der Regel alle drei Jahre
oder bei wesentlichen Mengenänderungen
sowie bei Änderung in der Zusammensetzung
vorzunehmen. In Ausnahmefällen
kann eine Inventur nach fünf Jahren
ausreichen.
- Wird das Verfahren der permanenten
Inventur angewendet, ist darauf
zu achten, dass bis zum Bilanzstichtag
alle Vorräte nachweislich einmal
aufgenommen worden sind.
Bei der Bestandsaufnahme sind alle Wirtschaftsgüter
lückenlos und vollständig zu
erfassen. Die Aufzeichnungen sind so zu
führen, dass eine spätere Nachprüfung
möglich ist. Es ist zweckmäßig,
die Bestandsaufnahmelisten so zu gliedern,
dass sie den räumlich getrennt gelagerten
Vorräten entsprechen. Der Lagerort
der aufgenommenen Wirtschaftsgüter
ist zu vermerken. Die Bestandsaufnahmelisten
sind von den aufnehmenden Personen abzuzeichnen.
Es kann organisatorisch notwendig sein,
die Bestandsaufnahmen durch ansagende
Personen und aufschreibende Mitarbeiter
vorzunehmen. Inventuranweisungen,
Aufnahmepläne, Originalaufzeichnungen
und die spätere Reinschrift der Bestandsaufnahmelisten
sind aufzubewahren.
Fremde Vorräte,
z. B. Kommissionswaren oder berechnete,
vom Kunden noch nicht abgeholte Waren
oder Fabrikate sind getrennt zu lagern,
um Inventurfehler zu vermeiden. Fremdvorräte
müssen nur erfasst werden, wenn der
Eigentümer einen Nachweis verlangt.
Eigene Vorräte sind immer zu erfassen.
Das schließt minderwertige und mit
Mängeln behaftete Vorräte ebenso
ein wie rollende oder schwimmende Waren.
Bei unfertigen Erzeugnissen muss zur späteren
Ermittlung der Herstellungskosten der
Fertigungsgrad angegeben
werden. Dabei ist an verlängerte
Werkbänke (Fremdbearbeiter) und die
Werkstattinventur zu
denken.
Alle Forderungen und Verbindlichkeiten
des Unternehmens sind zu erfassen. Das
gilt auch für Besitz- und Schuldwechsel.
Es sind entsprechende Saldenlisten zu
erstellen. Bargeld in Haupt- und Nebenkassen
ist durch Kassensturz
zu ermitteln.
Zur Inventurerleichterung können
Diktiergeräte verwendet werden. Besprochene
Tonbänder können gelöscht
werden, sobald die Angaben in die Inventurlisten
übernommen und geprüft worden
sind.
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| Dauerhafte
Verluste einer Ferienwohnung nur bei ortsüblicher
Vermietzeit abzugsfähig |
| Ein Hauseigentümer
besaß in einem Haus vier Ferienwohnungen.
Während drei Wohnungen ca. 200 Tage
im Jahr belegt waren, war die vierte nur
an 33 Tagen vermietet. Das Finanzamt erkannte
die Verluste aus dieser Wohnung nicht
an, weil die vom Landesamt für Statistik
ermittelte ortsübliche Vermietzeit
von Ferienwohnungen 79 Tage betrug. Der
Hauseigentümer meinte hingegen, es
müsse ihm überlassen sein, in
welcher Intensität er einzelne Wohnungen
vermiete. In der Summe aller Wohnungen
habe er jedenfalls die statistischen Werte
überschritten.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt
Recht. Das Gericht überprüfte
nur die vierte Wohnung, weil die anderen
eine ausreichende Vermietzeit vorwiesen.
Das Gericht machte deutlich, dass Verluste
einer Ferienwohnung zwar grundsätzlich
abzugsfähig sind, wenn sie ausschließlich
an wechselnde Feriengäste vermietet
und hierfür ständig bereitgehalten
wird. Unterschreitet aber die tatsächliche
Vermietzeit die ortsübliche um mindestens
25 %, muss die Einkünfteerzielungsabsicht
durch eine Prognose überprüft
werden. Da diese aber negativ war, konnte
er die Verluste nicht geltend machen.
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| Geschenke
an Geschäftsfreunde |
| Zum Jahresende ist
es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde
zu verteilen. Deshalb sind für den
Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben
die nachfolgenden Punkte von großer
Bedeutung:
- Geschenke an Geschäftsfreunde
sind nur bis zu einem Wert von 35 €
netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und
pro Empfänger abzugsfähig.
- Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B.
bei Versicherungsvertretern, Ärzten)
ist in die Ermittlung der Wertgrenze
mit einzubeziehen. In diesen Fällen
darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer)
nicht mehr als 35 € betragen.
- Es muss eine ordnungsgemäße
Rechnung vorhanden sein, auf der der
Name des Empfängers vermerkt ist.
Bei Rechnungen mit vielen Positionen
sollte eine gesonderte Geschenkeliste
mit den Namen der Empfänger sowie
der Art und der Betragshöhe des
Geschenks gefertigt werden.
- Schließlich müssen diese
Aufwendungen auf ein besonderes Konto
der Buchführung "Geschenke
an Geschäftsfreunde", getrennt
von allen anderen Kosten, gebucht werden.
Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher
Geschenke pro Person und pro Kalenderjahr
den Betrag von 35 € oder werden die
formellen Voraussetzungen nicht beachtet,
sind die Geschenke an diese Personen insgesamt
nicht abzugsfähig. Außerdem
unterliegt der nichtabzugsfähige
Nettobetrag dann noch der Umsatzsteuer.
Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke
und dürfen deshalb auch nicht auf
das Konto "Geschenke an Geschäftsfreunde"
gebucht werden. In diesen Fällen
sollte ein Konto "Kranzspenden und
Zugaben" eingerichtet werden.
Hinweis: Seit 2007 haben
Unternehmer bei betrieblich veranlassten
Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit,
eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten.
Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung
mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers
zu gewährleisten, ist die Pauschalierung
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen
je Empfänger und Wirtschaftsjahr
oder je Einzelzuwendung 10.000 €
übersteigen. Die Zuwendungen sind
weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese
Grenze prüfen zu können.
Als Folge der Pauschalversteuerung durch
den Zuwendenden muss der Empfänger
die Zuwendung nicht versteuern. In einem
koordinierten Ländererlass hat die
Finanzverwaltung zur Anwendung dieser
Regelung Stellung genommen. Danach ist
u. a. Folgendes zu beachten.
- Grundsätzlich ist das Wahlrecht
zur Anwendung der Pauschalierung der
Einkommensteuer für alle innerhalb
eines Wirtschaftsjahres gewährten
Zuwendungen einheitlich auszuüben.
Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung
jeweils gesondert für Zuwendungen
an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde
und deren Arbeitnehmer) und an eigene
Arbeitnehmer anzuwenden.
- Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen
bis 10 €) müssen nicht in
die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung
einbezogen werden, werden also nicht
besteuert.
- Bei der Prüfung, ob Aufwendungen
für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer
die Freigrenze von 35 € pro Wirtschaftsjahr
übersteigen, ist die übernommene
Steuer nicht mit einzubeziehen. Die
Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als
Betriebsausgabe richtet sich danach,
ob die Aufwendungen für die Zuwendung
als Betriebsausgabe abziehbar sind.
- Der Unternehmer muss den Zuwendungsempfänger
darüber informieren, dass er die
Pauschalierung anwendet. Eine besondere
Form ist dafür nicht vorgeschrieben.
Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift
sollte in Einzelfällen der Steuerberater
gefragt werden.
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| Steuerfreiheit
für nebenberufliche Tätigkeiten
ist nicht auf Deutschland beschränkt |
| Aufwandsentschädigungen
für nebenberufliche Tätigkeiten
sind unter bestimmten Voraussetzungen
von der Einkommensteuer befreit. Bei wörtlicher
Anwendung des Gesetzes beschränkt
sich die Vergünstigung auf Tätigkeiten,
die für eine inländische Körperschaft
des öffentlichen Rechts erledigt
werden.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs
hat sich die Steuerfreiheit auch auf Nebentätigkeiten
zu erstrecken, die an Universitäten
innerhalb der EU ausgeübt werden.
Grundlage der Entscheidung ist ein Urteil
des Europäischen Gerichtshofs. Danach
ist die Beschränkung der Steuerfreiheit
auf Nebentätigkeiten an inländischen
Körperschaften des öffentlichen
Rechts eine nicht zu rechtfertigende Beschränkung
der Dienstleistungsfreiheit innerhalb
der EU.
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| Überprüfung
der Miethöhe zum 1.1.2009 bei verbilligter
Vermietung |
| Bei verbilligter Vermietung
von Wohnungen sowohl an Angehörige
als auch an fremde Dritte beträgt
die Grenze 56 % der ortsüblichen
Marktmiete. Deshalb muss Folgendes beachtet
werden:
- Beträgt die vereinbarte Miete
mindestens 75 % der ortsüblichen
Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen
zusammenhängenden Werbungskosten
voll abzugsfähig.
- Liegt die vereinbarte Miete zwischen
56 und 75 % der ortsüblichen Marktmiete,
ist zunächst die Einkünfteerzielungsabsicht
zu prüfen. Fällt die Überschussprognose
positiv aus, sind die Werbungskosten
voll abzugsfähig. Ergibt sich aber
eine negative Überschussprognose,
so ist der Werbungskostenabzug nur in
dem Umfang möglich, wie die Miete
im Verhältnis zur ortsüblichen
Marktmiete steht.
- Liegt der Mietzins unterhalb von
56 % der ortsüblichen Marktmiete,
können die Aufwendungen nur entsprechend
dem entgeltlichen Anteil der Vermietung
geltend gemacht werden. Der Mietvertrag
muss bei der Vermietung an Angehörige
aber auf jeden Fall einem Fremdvergleich
(Vermietung an fremde Dritte) standhalten,
weil er sonst steuerrechtlich nicht
anerkannt wird.
Aus diesem Grund sollten bestehende
Mietverträge kurzfristig darauf geprüft
werden, ob sie den üblichen Konditionen
entsprechen und auch so durchgeführt
werden. Dies gilt auch für die zu
zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte
die Höhe der Miete geprüft und
zum 1.1.2009 ggf. angepasst werden. Dabei
empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten
Grenzen heranzugehen.
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| Gewerbesteuer |
| Entgelt
für Wettbewerbsverbot eines Handelsvertreters
unterliegt nicht unbedingt der Gewerbesteuer |
| Ein Entgelt für
das Wettbewerbsverbot eines Handelsvertreters,
das im Zusammenhang mit der Beendigung
des Vertragsverhältnisses vereinbart
wird, kann unselbstständiger Teil
des Ausgleichsanspruchs sein und der Gewerbesteuer
unterliegen. Hat die Wettbewerbsvereinbarung
jedoch eine eigenständige wirtschaftliche
Bedeutung, können sonstige Einkünfte
vorliegen, die nicht der Gewerbesteuer
unterliegen.
Ein Handelsvertreter hatte im Rahmen einer
vergleichsweisen Auflösung des Vertragsverhältnisses
eine Abfindung in Höhe von fünf
Mio. DM zugesprochen bekommen. Zusätzlich
bestand für zwei Jahre ein Wettbewerbsverbot.
Drei Mio. DM wurden sofort ausgezahlt,
jeweils eine Mio. DM waren im Abstand
von jeweils einem Jahr fällig. Das
Finanzamt unterwarf die gesamte Abfindung
der Gewerbesteuer. Der Bundesfinanzhof
beurteilte dies anders.
Nach den Vorschriften des HGB entsteht
ein Anspruch auf Wettbewerbsentschädigung
unabhängig vom Ausgleichsanspruch.
Der Handelsvertreter kann beide Ansprüche
nebeneinander geltend machen. Besteht
eine klare und eindeutige Abrede hinsichtlich
des Wettbewerbsverbots, handelt es sich
insoweit um eine gesonderte Leistung.
Damit ist diese Abfindung bei der Einkunftsart
sonstige Einkünfte zu erfassen und
unterliegt nicht der Gewerbesteuer.
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| Umsatzsteuer |
| Keine
ehrenamtliche Tätigkeit bei eigennützigem
Erwerbsstreben |
| Der Präsident
des Vorstands eines Vereins arbeitete
mindestens 40 Stunden in der Woche und
ca. 2.000 Stunden jährlich für
den Verein. Er erhielt neben Reisekosten
eine Aufwandsentschädigung von zuletzt
7.500 € monatlich. Der Verein erfasste
oder überwachte die Tätigkeit
des Präsidenten nicht.
Das Finanzamt meinte, der Präsident
habe gegenüber dem Verein umsatzsteuerpflichtige
Leistungen erbracht. Eine steuerfreie
ehrenamtliche Tätigkeit liege nicht
vor.
Dem stimmt der Bundesfinanzhof zu. Wegen
des Umfangs der ausgeübten Tätigkeit
und der Höhe der Vergütung war
von einem eigennützigen Erwerbsstreben
auszugehen, so dass die Tätigkeit
nicht mehr als steuerfreie ehrenamtliche
Bemühung beurteilt werden konnte.
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| Lohnsteuer/Sozialversicherung |
| Behandlung
von Kosten für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen |
| Kosten für im
überwiegend betrieblichen Interesse
des Arbeitgebers durchgeführte Betriebsveranstaltungen
dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr
als 110 € inklusive Umsatzsteuer
betragen. Kosten für Aufwendungen
von teilnehmenden Angehörigen der
Arbeitnehmer sind diesen zuzurechnen.
Außerdem dürfen maximal zwei
Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt
werden. Wird die Freigrenze von 110 €
überschritten, ist der Gesamtbetrag
als Arbeitslohn zu versteuern.
Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn
pauschal versteuern. Dies gilt allerdings
nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung
allen Arbeitnehmern offen stand.
Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung
der Finanzverwaltung bestätigt, dass
es nicht mehr auf die Dauer der Veranstaltung
ankommt. Die Veranstaltung kann sich also
auch über zwei Tage mit Übernachtung
hinziehen.
Bei den am Ende eines Jahres üblichen
Weihnachtsfeiern sollte noch Folgendes
beachtet werden:
- Geschenkpäckchen bis zu einem
Wert von 40 € inklusive Umsatzsteuer,
die anlässlich solcher Feiern übergeben
werden, sind in die Berechnung der Freigrenze
einzubeziehen.
- Geschenke von mehr als 40 €
inklusive Umsatzsteuer sind grundsätzlich
steuerpflichtiger Arbeitslohn und deshalb
nicht bei der Prüfung der Freigrenze
zu berücksichtigen. Die gezahlten
Beträge können dann aber vom
Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert
werden.
- Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes
Zehrgeld sind, unterliegen nicht der
Pauschalierungsmöglichkeit und
müssen voll versteuert werden.
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| Mieter/
Vermieter |
| Kündigungsfristen
bei Mietverhältnissen enden immer werktags |
| Die Kündigungsfrist
eines Mietvertrags beträgt für
einen Mieter einheitlich drei Monate zum
Monatsende. Fällt das Fristende auf
einen Samstag, Sonntag oder Feiertag,
so verlängert sich die Frist bis
zum nächsten Werktag. Diese für
den Mieter günstige Regelung hat
das Amtsgericht Düsseldorf angewandt.
Durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs
war diese bislang im Mietrecht vorherrschende
Rechtsauffassung fraglich geworden. Das
Düsseldorfer Gericht hält aber
an der bisherigen Rechtsmeinung fest,
da das abweichende Urteil des Bundesgerichtshofs
nicht zum Mietrecht, sondern zu einem
Werbevertrag ergangen war. Für das
Amtsgericht war nicht erkennbar, dass
der Bundesgerichtshof eine Abkehr von
der herrschenden Meinung im Mietrecht
einleiten wollte.
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| Zivilrecht |
| Nicht
Überweisungsauftrag, sondern Zahlungseingang
für Verzugszinsen maßgeblich |
| Das Oberlandesgericht
Köln hatte dem Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt, ob es nach der einschlägigen
EG-Richtlinie beim Schuldnerverzug auf
den Zeitpunkt der Gutschrift des Betrags
auf dem Gläubigerkonto oder auf den
Zeitpunkt des von dem Schuldner bei ausreichender
Kontodeckung oder entsprechendem Kreditrahmen
erteilten und von der Bank angenommenen
Überweisungsauftrags ankommt.
Nach der Entscheidung des EuGH ist die
Richtlinie dahin gehend auszulegen, dass
der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers
rechtzeitig gutgeschrieben sein muss.
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