Berlin und Luckenwalde
Dete Steuerberatungsgesellschaft in Berlin und Luckenwalde stellt sich vor
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Buchführung, Lohnabrechnung, Eigenheimzulage, Steuerplanung, Betriebswirtschaftliche Planung
Gesellschafter: Wirtschaftsprüfer Manfred Deppe
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Mandantenbrief Mai 2008
Alle Angaben ohne Gewähr
Allgemeines
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Abgabenordnung/ Finanzgerichtsordnung
Termine Mai 2008
Aufteilung von Steuerrückständen bei Eheleuten zwecks Beschränkung von Vollstreckungsmaßnahmen
Einkommensteuer
Abgetretene Lebensversicherungsansprüche dürfen nicht höher als besichertes Darlehen sein
Abzug von Werbungskosten bei abgekürztem Vertragsweg
Arbeitszimmer in Mehrfamilienhaus ist nicht zwingend "häusliches" Arbeitszimmer
Einkünfteerzielungsabsicht bei dauerhafter Verpachtung unbebauten Grundbesitzes
Sonderausgabenabzug von privaten Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen Aufwand berücksichtigen
Verlustabzug ist nicht mehr vererblich
Voraussetzungen für die Anerkennung von Mietverhältnissen zwischen nahen Angehörigen
Umsatzsteuer
Auch Vermittlung von Gesellschaftsanteilen durch Untervermittler umsatzsteuerfrei
Tatsächlich ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferung auch bei Nichterfüllung der formellen Nachweise umsatzsteuerfrei
Arbeitsrecht
Kurzfristige Kündigung während der Probezeit zulässig
Zivilrecht
Beschränkung der Gültigkeitsdauer von Geschenkgutscheinen kann unwirksam sein
Mieter/Vermieter
Volle Rückzahlung der Mietkaution bei Insolvenz des Vermieters nur bei gesetzestreuer Anlage
Erbschaft-/ Schenkungsteuer
Anrechnung spanischer auf die deutsche Erbschaftsteuer
 
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Mandantenbrief August 2008 Mandantenbrief Februar 2008 Mandantenbrief August 2007
Mandantenbrief Juli 2008 Mandantenbrief Januar 2008 Mandantenbrief Juli 2007
Mandantenbrief Juni 2008 Mandantenbrief Dezember 2007 Mandantenbrief Juni 2007
Mandantenbrief Mai 2008 Mandantenbrief November 2007 Mandantenbrief Mail 2007
Mandantenbrief April 2008 Mandantenbrief Oktober 2007 Mandantenbrief April 2007
Mandantenbrief März 2008 Mandantenbrief September 2007 Mandantenbrief März 2007
     
 
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Allgemeines

 
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft
  • der Schuldner die Leistung verweigert
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.


Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.07.2005:

   
 
Zeitraum
01.07. bis 31.12.2005
01.01. bis 30.06.2006
01.07. bis 31.12.2006
01.01. bis 30.06.2007
01.07. bis 31.12.2007
01.01. bis 30.06.2008
Basiszinssatz
1,17 v. H.
1,37 v. H.
1,95 v. H.
2,70 v. H.
3,19 v. H.
3,32 v. H.
Verzugszinssatz
6,17 v. H.
6,37 v. H.
6,95 v. H.
7,70 v. H.
8,19 v. H.
8,32 v. H.
Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung
9,17 v. H.
9,37 v. H.
9,95 v. H.
10,70 v. H.
11,19 v. H.
11,32 v. H.


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Abgabenordnung

Termine Mai 2008

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Steuerart
  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Fälligkeit
Überweisung 1 Scheck/Bar 2

Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3
13.05.2008 16.05.2008 09.05.2008
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag


Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

 

Umsatzsteuer 4
13.05.2008 16.05.2008 09.05.2008
Gewerbesteuer4
15.05.2008 19.05.2008 09.05.2008
Grundsteuer 4
15.05.2008 19.05.2008 09.05.2008
Sozialversicherung5
28.05.2008 entfällt entfällt

1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist ab dem 1.1.2007 zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
5 Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Zur Vermeidung von Säumniszuschlägen bietet sich die Zahlung im Lastschriftverfahren an. Die Krankenkassen möchten die Beitragsnachweise monatlich bereits eine Woche vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin elektronisch übermittelt haben. Dies sollte mit den einzelnen Krankenkassen abgestimmt werden. Wird die Lohnbuchführung nicht im eigenen Unternehmen, sondern durch extern Beauftragte erledigt, muss deshalb beachtet werden, dass die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Fälligkeitstermin auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.



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Aufteilung von Steuerrückständen bei Eheleuten zwecks Beschränkung von Vollstreckungsmaßnahmen

Zusammenveranlagte Ehegatten sind Gesamtschuldner der sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Einkommensteuer. Im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen ist eine rückständige Steuer nach dem Verhältnis aufzuteilen, das sich bei einer getrennten Veranlagung ergeben würde. Die Gesamtschuld der Steuer wird dementsprechend auf die einzelnen Steuerschuldner aufgeteilt, soweit sie nicht gemeinschaftlich einen Antrag auf anderweitige Aufteilung stellen. Ein solcher Antrag bedarf der finanzamtlichen Zustimmung. Sofern das Finanzamt der vorgeschlagenen Aufteilung nicht zustimmt, sind zur Bestimmung des Aufteilungsmaßstabs fiktive getrennte Veranlagungen durchzuführen.

Wird die Steuerfestsetzung später geändert oder berichtigt, ist auch eine daraus resultierende Steuernachforderung aufzuteilen. Der Verteilungsmaßstab ergibt sich aus dem Vergleich zwischen der ursprünglichen Berechnung und einer auf derselben Berechnungsmethode beruhenden fiktiven Neuberechnung der Steuer nach Änderung der Steuerfestsetzung.

Führt eine solche Verhältnisrechnung zur Verteilung der Steuermehrbeträge zu keinem wirtschaftlich vernünftigen Ergebnis, hat die Verteilung nach den Grundsätzen zu erfolgen, wie sie sich aus einer getrennten Veranlagung ergeben würden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Grundlage der Entscheidung war der Fall von Eheleuten, bei denen der Ehemann Verluste aus Gewerbebetrieb und seine Ehefrau positive Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielte. Im Rahmen einer Außenprüfung verringerten sich die negativen Einkünfte des Ehemanns, die Einkünfte der Ehefrau blieben unverändert. Daraus resultierte ein erhöhtes zu versteuerndes Einkommen. Dies führte zu einer Steuernachforderung. Die Eheleute beantragten, die Mehrsteuern ausschließlich dem Ehemann zuzurechnen, nur seine Einkünfte hätten sich verändert. Demgegenüber bestätigte der Bundesfinanzhof die Vorgehensweise des Finanzamts, den aufzuteilenden Betrag nach dem allgemeinen Maßstab ausschließlich der Ehefrau zuzurechnen. Nur durch die ursprünglich höheren verrechenbaren Verluste des Ehemanns war es zu einer Verringerung der bei der Ehefrau festgesetzten Einkommensteuer gekommen. Folglich musste eine Verringerung des verrechenbaren Verlustpotenzials auch zu einer Erhöhung der bei der Ehefrau festgesetzten Steuer führen.


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Einkommensteuer
Abgetretene Lebensversicherungsansprüche dürfen nicht höher als besichertes Darlehen sein

Eine Hauseigentümerin kaufte ein Haus für 480.000 DM und finanzierte es über ein Bankdarlehen. Zur Sicherung trat sie Lebensversicherungsansprüche von insgesamt 620.000 DM an die Bank ab. Das Finanzamt erließ daraufhin einen Bescheid dahingehend, dass der bei der späteren Auszahlung der Lebensversicherung erzielte Gewinn zu versteuern ist, weil die abgetretenen Versicherungsansprüche höher als das Darlehen waren ("Übersicherung").

Hiergegen klagte die Eigentümerin und meinte, dass keine Übersicherung vorgelegen hätte, weil der Versicherungs-Rückkaufswert im Zeitpunkt der Abtretung niedriger als das gesicherte Darlehen gewesen sei. Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Die Hauseigentümerin muss bei Fälligkeit der Lebensversicherung den Unterschiedsbetrag zwischen Auszahlung und eingezahlten Beiträgen versteuern.

Hinweis: Für alle ab 2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen ergibt sich die Problematik nicht mehr, da sie stets zur Hälfte steuerpflichtig sind, wenn die Versicherungsleistung nach dem 60. Lebensjahr ausgezahlt wird und seit Vertragsabschluss mindestens 12 Jahre vergangen sind. Bei Abtretung von vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Verträgen sollte vorher mit dem Steuerberater gesprochen werden.


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Abzug von Werbungskosten bei abgekürztem Vertragsweg

Der Bundesfinanzhof hatte bereits vor zwei Jahren entschieden, dass die Mittelherkunft bei Werkverträgen über Erhaltungsarbeiten für den Abzug als Werbungskosten nicht bedeutsam sei. Der Steuerbürger könne die Aufwendungen auch dann abziehen, wenn ihm ein Dritter den Betrag zuwendet (abgekürzter Zahlungsweg) oder ein Dritter im eigenen Namen einen Vertrag für ihn abschließt und die Aufwendungen selbst zahlt (abgekürzter Vertragsweg). Das Bundesministerium der Finanzen ließ die Anwendung des Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht zu.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die damalige Entscheidung in einem neuen Fall:

Eine Mutter hatte im Interesse ihres Sohnes Handwerker mit Erhaltungsarbeiten an einem Grundstück des Sohnes beauftragt und auch die auf sie ausgestellten Rechnungen bezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Sohnes nicht.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesministerium der Finanzen auch die aktuelle Entscheidung über den Einzelfall hinaus nicht akzeptiert. Zur Vermeidung von Streitigkeiten sollten die Rechnungen auf den Namen des Grundstückseigentümers ausgestellt werden, da der abgekürzte Zahlungsweg inzwischen akzeptiert ist.

 

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Arbeitszimmer in Mehrfamilienhaus ist nicht zwingend "häusliches" Arbeitszimmer
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind keine abzugsfähigen Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Das Abzugsverbot gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Diese Regelung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2007. Durch die Neuregelung ist der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2006 geltende betragsmäßig auf 1.250€ beschränkte Abzug aufgehoben worden. Der betragsmäßig beschränkte Abzug betraf häusliche Arbeitszimmer, in denen die Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit betrug oder die Fälle, in denen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

Das Finanzgericht Köln hat definiert, was unter einem häuslichen Arbeitszimmer zu verstehen ist: Wenn in einem Mehrfamilienhaus ein Raum genutzt wird, zu dem keine Verbindung mit einem privaten Wohnraum besteht, handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer. Der als Arbeitszimmer genutzte Raum darf allerdings nicht auf derselben Etage unmittelbar an die Privatwohnung angrenzen. Liegt das Arbeitszimmer in einer anderen Etage und ist nur über ein auch von fremden Dritten benutztes, gemeinsames Treppenhaus zu erreichen, liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor. Die Aufwendungen sind dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

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Einkünfteerzielungsabsicht bei dauerhafter Verpachtung unbebauten Grundbesitzes

Bei einer dauerhaften und nicht verbilligten Vermietung eines bebauten Grundstücks ist die Einkünfteerzielungsabsicht nicht zu prüfen.

Diese Typisierung gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs allerdings nicht für eine dauerhafte Verpachtung eines unbebauten Grundstücks. Für solche Grundstücke ist eine Prognoseberechnung für einen Zeitraum von 30 Jahren vorzunehmen. Ergibt sich danach ein Werbungskostenüberschuss, sind die Verluste (wegen Liebhaberei) in keinem Veranlagungszeitraum anzuerkennen.

 

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Sonderausgabenabzug von privaten Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen Aufwand berücksichtigen
Der Gesetzgeber muss den Sonderausgabenabzug bis Ende 2009 grundlegend reformieren. Grund dafür ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das die bisherige Abzugsbeschränkung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für verfassungswidrig erklärt hat.

Bei einer Neuregelung muss der Gesetzgeber deutlich machen, welcher Anteil eines Höchstbetrags ausschließlich oder vorrangig für existenznotwendige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zur Verfügung steht.

Hinweis: Die Entscheidung hat auf die Vergangenheit keine Auswirkungen, da das Gericht wegen der "nicht vertretbaren fiskalischen Auswirkungen" das Gesetz nicht gekippt hat.

 

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Verlustabzug ist nicht mehr vererblich
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der vom Erblasser nicht ausgenutzte Verlustabzug vom Erben zukünftig nicht mehr bei seiner Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden kann.

Da Erben diesen Verlustabzug bisher geltend machen konnten, gewährt das Gericht für alle Erbfälle, die bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung der Entscheidung eingetreten sind, Vertrauensschutz. Dies bedeutet, dass die neue Regelung ausschließlich für Erbfälle gilt, die nach dem Tag der Vöffentlichung eingetreten sind.

 

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Voraussetzungen für die Anerkennung von Mietverhältnissen zwischen nahen Angehörigen
An die steuerliche Anerkennung von Mietverhältnissen zwischen nahen Angehörigen stellt die Verwaltung hohe Anforderungen. Die Rechtsprechung beruft sich in solchen Fällen auf den so genannten Fremdvergleich. Danach kommt es auf das Gesamtbild an, wie der folgende Fall verdeutlicht.

Das Finanzamt hatte ein Mietverhältnis zwischen Eltern und Tochter nicht anerkannt. Die Tochter wurde von den Eltern unterhalten und leistete aus diesen Unterhaltszahlungen Miete in bar. Ein schriftlicher Mietvertrag lag nicht vor. Die Nebenkosten sollten vertragsgemäß durch die Mieterin unmittelbar an die entsprechenden Vertragspartner gezahlt werden. Nach Ansicht des Finanzamts entsprachen sowohl Gestaltung als auch Durchführung des Vertrags nicht dem, was zwischen Dritten üblich ist.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Finanzierung von Mietzahlungen aus Unterhaltsleistungen kein Hindernis für die Anerkennung eines Mietverhältnisses darstellt. Dass die Nebenkosten nicht direkt an den Vermieter zu entrichten waren, führt auch nicht zur Nichtanerkennung des Vertrags. Selbst das Fehlen eines schriftlichen Mietvertrags ist unschädlich, wenn die Höhe der Miete ortsüblich und angemessen ist.

 

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Umsatzsteuer
Auch Vermittlung von Gesellschaftsanteilen durch Untervermittler umsatzsteuerfrei

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur Umsatzsteuerpflicht für die Vermittlung von Gesellschaftsanteilen geändert. Die Vermittlungsleistung ist auch dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Gesellschaftsanteile durch einen Untervermittler vermittelt werden, der weder vom Anteilsveräußerer noch vom Anteilserwerber unmittelbar, sondern von einem anderen Vermittler beauftragt wurde. Im entschiedenen Fall war ein Handelsvertreter für eine GmbH tätig, die Kapitalbeteiligungen im Immobilienbereich vertrieb. Damit war die GmbH Hauptvermittler und der Handelsvertreter Untervermittler.

Der Europäische Gerichtshof hatte zur Steuerfreiheit von Kreditvermittlungen entschieden, dass kein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem Vermittler und einer der Parteien des zu vermittelnden Vertrags bestehen muss. Gleiches muss nach Auffassung des Bundesfinanzhofs für die Vermittlung von Gesellschaftsanteilen gelten.


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Tatsächlich ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferung auch bei Nichterfüllung der formellen Nachweise umsatzsteuerfrei

Steht eindeutig fest, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung erfolgt ist, ist der Umsatz steuerfrei. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer die formellen Nachweispflichten nicht erfüllt hat. So hat der Bundesfinanzhof unter Änderung seiner langjährigen Rechtsprechung entschieden. Das Gericht folgt damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn ein Unternehmer Waren in einen anderen EU-Mitgliedstaat an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen liefert.

Der Bundesfinanzhof weist allerdings darauf hin, dass in aller Regel davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nicht vorliegen, wenn der Unternehmer die erforderlichen formellen Nachweise nicht führt. Eine Steuerfreiheit ohne die entsprechenden Unterlagen kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht.


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Arbeitsrecht
Kurzfristige Kündigung während der Probezeit zulässig

Während einer vereinbarten Probezeit darf ein Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. In diesem Fall gilt nicht die längere Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Dauer der vereinbarten Probezeit, die bis zu sechs Monaten betragen darf, bezogen auf die geschuldete Tätigkeit angemessen ist. So darf z. B. mit einem Arbeiter, der in einem Fleischwerk mit einfachen Tätigkeiten beschäftigt wird, eine sechsmonatige Probezeit vereinbart werden. Das gilt auch, falls es sich bei dem Arbeitsvertrag um einen vorformulierten Vertrag handelt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Zusätzlich stellte das Gericht in seinem Urteil fest, dass Kündigungen eigenhändig unterzeichnet werden müssen. Die Verwendung eines Namenskürzels genügt nicht, der Name muss ausgeschrieben, wenn auch nicht unbedingt lesbar sein.


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Zivilrecht
Beschränkung der Gültigkeitsdauer von Geschenkgutscheinen kann unwirksam sein

Das Oberlandesgericht München hatte die Wirksamkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Internetwarenanbieters zu beurteilen, nach der offerierte Geschenkgutscheine generell nur ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig sein sollten.

Das Gericht stellte grundsätzlich fest, dass solche Klauseln der Inhaltskontrolle unterliegen und dabei auch die Belange der Beschenkten berücksichtigt werden müssen, obwohl diese nicht Vertragspartner des Verwenders sind. Die konkrete Klausel beurteilte das Gericht als unwirksam, weil sie den Gutscheininhaber wegen der erheblichen Abweichung von den gesetzlichen Verjährungsfristen unangemessen benachteiligt.


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Mieter/Vermieter
Volle Rückzahlung der Mietkaution bei Insolvenz des Vermieters nur bei gesetzestreuer Anlage

Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, ob der Mieter im Fall der Insolvenz des Vermieters eine Mietkaution auch dann zurück verlangen kann, wenn diese nicht getrennt vom Vermietervermögen angelegt wurde.

Nach Ansicht des Gerichts kann der Mieter die geleistete Kaution nur ungeschmälert verlangen, wenn der Vermieter diese gesetzestreu von seinem Vermögen getrennt angelegt hat. Andernfalls ist der Rückforderungsanspruch lediglich eine einfache Insolvenzforderung.

Hinweis: Ein Mieter kann vom Vermieter den Nachweis verlangen, dass dieser die ihm obliegende Anlageverpflichtung einhält. Ferner darf der Mieter Mietzahlungen bis zur Höhe des Kautionsbetrags zurückhalten, bis der Vermieter seiner Anlageverpflichtung nachgekommen ist.


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Erbschaft-/ Schenkungsteuer
Anrechnung spanischer auf die deutsche Erbschaftsteuer

Grenzüberschreitende Sachverhalte spielen im Steuerrecht eine immer größere Rolle. Das gilt auch für die Erbschaftsteuer. Dazu hatte sich der Bundesfinanzhof mit folgendem Fall zu befassen:

Zum Vermögen einer im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Verstorbenen gehörte auch ein Bankguthaben in Spanien. Das Guthaben wurde in Spanien der Erbschaftsteuer unterworfen. Da dieses spanische Konto auch bei der Berechnung der inländischen Erbschaftsteuer Berücksichtigung fand, beantragte die Erbin die Anrechnung der in Spanien gezahlten Erbschaftsteuer. Dies lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, dass das ausländische Guthaben nicht unter den Begriff "Inlandsvermögen" nach dem Bewertungsgesetz falle. Nur in solchen Fällen könne die ausländische Erbschaftsteuer angerechnet werden. Die spanische Erbschaftsteuer wurde lediglich als Nachlassverbindlichkeit zum Abzug zugelassen.

Der Bundesfinanzhof hat nun dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Doppelbelastung mit deutscher und spanischer Erbschaftsteuer nicht einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit darstellt. Außerdem soll geklärt werden, welcher Staat auf seinen Steueranspruch zu verzichten hat.


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