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Archiv |
Mandantenbrief
Mai 2008
Alle
Angaben ohne Gewähr
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| Allgemeines
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| Zahlungsverzug:
Höhe der Verzugszinsen |
| Der
Gläubiger kann nach dem Eintritt
der Fälligkeit seines Anspruchs den
Schuldner durch eine Mahnung in Verzug
setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind
die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
-
für die Leistung eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt ist
-
die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis
anknüpft
- der
Schuldner die Leistung verweigert
-
besondere Gründe den sofortigen
Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens
30 Tage nach Fälligkeit und Zugang
einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber
einem Schuldner, der Verbraucher ist,
allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung
besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger
den Zugang der Rechnung (nötigenfalls
auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis)
bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld
zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt
für das Jahr fünf Prozentpunkte
bzw. für Rechtsgeschäfte, an
denen Verbraucher nicht beteiligt sind,
acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich
zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden
Jahres um die Prozentpunkte, um welche
die Bezugsgröße seit der letzten
Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen
oder gefallen ist. Bezugsgröße
ist der Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen
Zentralbank vor dem ersten Kalendertag
des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle
Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.07.2005:
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| Zeitraum |
01.07.
bis 31.12.2005 |
| 01.01.
bis 30.06.2006 |
| 01.07.
bis 31.12.2006 |
| 01.01.
bis 30.06.2007 |
| 01.07.
bis 31.12.2007 |
| 01.01.
bis 30.06.2008 |
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| Basiszinssatz |
|
1,17
v. H. |
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1,37
v. H. |
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1,95
v. H. |
| 2,70
v. H. |
| 3,19
v. H. |
| 3,32
v. H. |
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| Verzugszinssatz |
| 6,17
v. H. |
| 6,37
v. H. |
|
6,95
v. H. |
| 7,70
v. H. |
| 8,19
v. H. |
| 8,32
v. H. |
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| Verzugszinssatz
für Rechtsgeschäfte
ohne Verbraucherbeteiligung |
| 9,17
v. H. |
| 9,37
v. H. |
|
9,95
v. H. |
| 10,70
v. H. |
| 11,19
v. H. |
| 11,32
v. H. |
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oben
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| Abgabenordnung
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| Termine
Mai 2008 |
| Bitte
beachten Sie die folgenden Termine, zu
denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart |
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Ende
der Schonfrist bei Zahlung durch |
| Fälligkeit |
| Überweisung
1 |
Scheck/Bar
2 |
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Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3
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| 13.05.2008 |
16.05.2008 |
09.05.2008 |
|
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer
sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004
erfolgten Gewinnausschüttung
an den Anteilseigner an das zuständige
Finanzamt abzuführen.
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Umsatzsteuer 4
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| 13.05.2008 |
16.05.2008 |
09.05.2008 |
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| Gewerbesteuer4 |
| 15.05.2008 |
19.05.2008 |
09.05.2008 |
|
Grundsteuer 4
|
| 15.05.2008 |
19.05.2008 |
09.05.2008 |
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| Sozialversicherung5 |
| 28.05.2008 |
entfällt |
entfällt |
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| 1 |
Umsatzsteuervoranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen müssen
grundsätzlich bis zum 10. des
dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats
(auf elektronischem Weg) abgegeben
werden. Fällt der 10. auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist
der nächste Werktag der Stichtag.
Bei einer Säumnis der Zahlung
bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge
erhoben. Eine Überweisung muss
so frühzeitig erfolgen, dass
die Wertstellung auf dem Konto des
Finanzamts am Tag der Fälligkeit
erfolgt. |
| 2 |
Bei Zahlung durch Scheck ist ab
dem 1.1.2007 zu beachten, dass die
Zahlung erst drei Tage nach Eingang
des Schecks beim Finanzamt als erfolgt
gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung
erteilt werden. |
| 3 |
Für den abgelaufenen Monat,
bei Vierteljahreszahlern für
das abgelaufene Kalendervierteljahr. |
| 4 |
Für den abgelaufenen Monat;
bei Dauerfristverlängerung für
den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern
mit Dauerfristverlängerung für
das vorangegangene Kalendervierteljahr. |
| 5 |
Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen
der Sozialversicherungsbeiträge
einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag
des laufenden Monats vorgezogen worden.
Zur Vermeidung von Säumniszuschlägen
bietet sich die Zahlung im Lastschriftverfahren
an. Die Krankenkassen möchten
die Beitragsnachweise monatlich bereits
eine Woche vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin
elektronisch übermittelt haben.
Dies sollte mit den einzelnen Krankenkassen
abgestimmt werden. Wird die Lohnbuchführung
nicht im eigenen Unternehmen, sondern
durch extern Beauftragte erledigt,
muss deshalb beachtet werden, dass
die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10
Tage vor dem Fälligkeitstermin
an den Beauftragten übermittelt
werden. Dies gilt insbesondere dann,
wenn der Fälligkeitstermin auf
einen Montag oder auf einen Tag nach
Feiertagen fällt. |
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| Aufteilung
von Steuerrückständen bei Eheleuten
zwecks Beschränkung von Vollstreckungsmaßnahmen |
| Zusammenveranlagte
Ehegatten sind Gesamtschuldner der sich
aus der Steuerfestsetzung ergebenden Einkommensteuer.
Im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen
ist eine rückständige Steuer
nach dem Verhältnis aufzuteilen,
das sich bei einer getrennten Veranlagung
ergeben würde. Die Gesamtschuld der
Steuer wird dementsprechend auf die einzelnen
Steuerschuldner aufgeteilt, soweit sie
nicht gemeinschaftlich einen Antrag auf
anderweitige Aufteilung stellen. Ein solcher
Antrag bedarf der finanzamtlichen Zustimmung.
Sofern das Finanzamt der vorgeschlagenen
Aufteilung nicht zustimmt, sind zur Bestimmung
des Aufteilungsmaßstabs fiktive
getrennte Veranlagungen durchzuführen.
Wird die Steuerfestsetzung später
geändert oder berichtigt, ist auch
eine daraus resultierende Steuernachforderung
aufzuteilen. Der Verteilungsmaßstab
ergibt sich aus dem Vergleich zwischen
der ursprünglichen Berechnung und
einer auf derselben Berechnungsmethode
beruhenden fiktiven Neuberechnung der
Steuer nach Änderung der Steuerfestsetzung.
Führt eine solche Verhältnisrechnung
zur Verteilung der Steuermehrbeträge
zu keinem wirtschaftlich vernünftigen
Ergebnis, hat die Verteilung nach den
Grundsätzen zu erfolgen, wie sie
sich aus einer getrennten Veranlagung
ergeben würden. Dies ergibt sich
aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Grundlage der Entscheidung war der Fall
von Eheleuten, bei denen der Ehemann Verluste
aus Gewerbebetrieb und seine Ehefrau positive
Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit erzielte. Im Rahmen einer Außenprüfung
verringerten sich die negativen Einkünfte
des Ehemanns, die Einkünfte der Ehefrau
blieben unverändert. Daraus resultierte
ein erhöhtes zu versteuerndes Einkommen.
Dies führte zu einer Steuernachforderung.
Die Eheleute beantragten, die Mehrsteuern
ausschließlich dem Ehemann zuzurechnen,
nur seine Einkünfte hätten sich
verändert. Demgegenüber bestätigte
der Bundesfinanzhof die Vorgehensweise
des Finanzamts, den aufzuteilenden Betrag
nach dem allgemeinen Maßstab ausschließlich
der Ehefrau zuzurechnen. Nur durch die
ursprünglich höheren verrechenbaren
Verluste des Ehemanns war es zu einer
Verringerung der bei der Ehefrau festgesetzten
Einkommensteuer gekommen. Folglich musste
eine Verringerung des verrechenbaren Verlustpotenzials
auch zu einer Erhöhung der bei der
Ehefrau festgesetzten Steuer führen.
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| Einkommensteuer |
| Abgetretene
Lebensversicherungsansprüche dürfen
nicht höher als besichertes Darlehen
sein |
| Eine Hauseigentümerin
kaufte ein Haus für 480.000 DM und
finanzierte es über ein Bankdarlehen.
Zur Sicherung trat sie Lebensversicherungsansprüche
von insgesamt 620.000 DM an die Bank ab.
Das Finanzamt erließ daraufhin einen
Bescheid dahingehend, dass der bei der
späteren Auszahlung der Lebensversicherung
erzielte Gewinn zu versteuern ist, weil
die abgetretenen Versicherungsansprüche
höher als das Darlehen waren ("Übersicherung").
Hiergegen klagte die Eigentümerin
und meinte, dass keine Übersicherung
vorgelegen hätte, weil der Versicherungs-Rückkaufswert
im Zeitpunkt der Abtretung niedriger als
das gesicherte Darlehen gewesen sei. Der
Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht.
Die Hauseigentümerin muss bei Fälligkeit
der Lebensversicherung den Unterschiedsbetrag
zwischen Auszahlung und eingezahlten Beiträgen
versteuern.
Hinweis: Für alle
ab 2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen
ergibt sich die Problematik nicht mehr,
da sie stets zur Hälfte steuerpflichtig
sind, wenn die Versicherungsleistung nach
dem 60. Lebensjahr ausgezahlt wird und
seit Vertragsabschluss mindestens 12 Jahre
vergangen sind. Bei Abtretung von vor
dem 1.1.2005 abgeschlossenen Verträgen
sollte vorher mit dem Steuerberater gesprochen
werden.
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| Abzug
von Werbungskosten bei abgekürztem
Vertragsweg |
Der Bundesfinanzhof
hatte bereits vor zwei Jahren entschieden,
dass die Mittelherkunft bei Werkverträgen
über Erhaltungsarbeiten für
den Abzug als Werbungskosten nicht bedeutsam
sei. Der Steuerbürger könne
die Aufwendungen auch dann abziehen, wenn
ihm ein Dritter den Betrag zuwendet (abgekürzter
Zahlungsweg) oder ein Dritter im eigenen
Namen einen Vertrag für ihn abschließt
und die Aufwendungen selbst zahlt (abgekürzter
Vertragsweg). Das Bundesministerium der
Finanzen ließ die Anwendung des
Urteils über den entschiedenen Einzelfall
hinaus nicht zu.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die
damalige Entscheidung in einem neuen Fall:
Eine Mutter hatte im Interesse ihres Sohnes
Handwerker mit Erhaltungsarbeiten an einem
Grundstück des Sohnes beauftragt
und auch die auf sie ausgestellten Rechnungen
bezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte
die Aufwendungen bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung des Sohnes
nicht.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten,
ob das Bundesministerium der Finanzen
auch die aktuelle Entscheidung über
den Einzelfall hinaus nicht akzeptiert.
Zur Vermeidung von Streitigkeiten sollten
die Rechnungen auf den Namen des Grundstückseigentümers
ausgestellt werden, da der abgekürzte
Zahlungsweg inzwischen akzeptiert ist.
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| Arbeitszimmer
in Mehrfamilienhaus ist nicht zwingend "häusliches"
Arbeitszimmer |
Die Aufwendungen für
ein häusliches Arbeitszimmer sowie
die Kosten der Ausstattung sind keine abzugsfähigen
Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Das
Abzugsverbot gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer
den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Betätigung bildet.
Diese Regelung gilt erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2007. Durch die Neuregelung
ist der bis einschließlich Veranlagungszeitraum
2006 geltende betragsmäßig auf
1.250€ beschränkte Abzug aufgehoben
worden. Der betragsmäßig beschränkte
Abzug betraf häusliche Arbeitszimmer,
in denen die Nutzung des Arbeitszimmers
mehr als 50 % der gesamten betrieblichen
oder beruflichen Tätigkeit betrug oder
die Fälle, in denen für die betriebliche
oder berufliche Tätigkeit kein anderer
Arbeitsplatz zur Verfügung stand.
Das Finanzgericht Köln hat definiert,
was unter einem häuslichen Arbeitszimmer
zu verstehen ist: Wenn in einem Mehrfamilienhaus
ein Raum genutzt wird, zu dem keine Verbindung
mit einem privaten Wohnraum besteht, handelt
es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer.
Der als Arbeitszimmer genutzte Raum darf
allerdings nicht auf derselben Etage unmittelbar
an die Privatwohnung angrenzen. Liegt das
Arbeitszimmer in einer anderen Etage und
ist nur über ein auch von fremden Dritten
benutztes, gemeinsames Treppenhaus zu erreichen,
liegt kein häusliches Arbeitszimmer
vor. Die Aufwendungen sind dann als Betriebsausgaben
oder Werbungskosten abzugsfähig.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend
entscheiden.
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| Einkünfteerzielungsabsicht
bei dauerhafter Verpachtung unbebauten Grundbesitzes
|
Bei einer dauerhaften
und nicht verbilligten Vermietung eines
bebauten Grundstücks ist die Einkünfteerzielungsabsicht
nicht zu prüfen.
Diese Typisierung gilt nach einer Entscheidung
des Bundesfinanzhofs allerdings nicht
für eine dauerhafte Verpachtung eines
unbebauten Grundstücks. Für
solche Grundstücke ist eine Prognoseberechnung
für einen Zeitraum von 30 Jahren
vorzunehmen. Ergibt sich danach ein Werbungskostenüberschuss,
sind die Verluste (wegen Liebhaberei)
in keinem Veranlagungszeitraum anzuerkennen.
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| Sonderausgabenabzug
von privaten Krankenversicherungsbeiträgen
muss existenznotwendigen Aufwand berücksichtigen
|
Der Gesetzgeber muss den
Sonderausgabenabzug bis Ende 2009 grundlegend
reformieren. Grund dafür ist eine Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts, das die bisherige
Abzugsbeschränkung von Beiträgen
zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung
für verfassungswidrig erklärt
hat.
Bei einer Neuregelung muss der Gesetzgeber
deutlich machen, welcher Anteil eines Höchstbetrags
ausschließlich oder vorrangig für
existenznotwendige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
zur Verfügung steht. Hinweis:
Die Entscheidung hat auf die Vergangenheit
keine Auswirkungen, da das Gericht wegen
der "nicht vertretbaren fiskalischen
Auswirkungen" das Gesetz nicht gekippt
hat.
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| Verlustabzug
ist nicht mehr vererblich
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Der Bundesfinanzhof hat
entschieden, dass der vom Erblasser nicht
ausgenutzte Verlustabzug vom Erben zukünftig
nicht mehr bei seiner Einkommensteuerveranlagung
geltend gemacht werden kann.
Da Erben diesen Verlustabzug bisher geltend
machen konnten, gewährt das Gericht
für alle Erbfälle, die bis zum
Ablauf des Tages der Veröffentlichung
der Entscheidung eingetreten sind, Vertrauensschutz.
Dies bedeutet, dass die neue Regelung ausschließlich
für Erbfälle gilt, die nach dem
Tag der Vöffentlichung eingetreten
sind.
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| Voraussetzungen
für die Anerkennung von Mietverhältnissen
zwischen nahen Angehörigen
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An die steuerliche Anerkennung
von Mietverhältnissen zwischen nahen
Angehörigen stellt die Verwaltung hohe
Anforderungen. Die Rechtsprechung beruft
sich in solchen Fällen auf den so genannten
Fremdvergleich. Danach kommt es auf das
Gesamtbild an, wie der folgende Fall verdeutlicht.
Das Finanzamt hatte ein Mietverhältnis
zwischen Eltern und Tochter nicht anerkannt.
Die Tochter wurde von den Eltern unterhalten
und leistete aus diesen Unterhaltszahlungen
Miete in bar. Ein schriftlicher Mietvertrag
lag nicht vor. Die Nebenkosten sollten vertragsgemäß
durch die Mieterin unmittelbar an die entsprechenden
Vertragspartner gezahlt werden. Nach Ansicht
des Finanzamts entsprachen sowohl Gestaltung
als auch Durchführung des Vertrags
nicht dem, was zwischen Dritten üblich
ist.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die
Finanzierung von Mietzahlungen aus Unterhaltsleistungen
kein Hindernis für die Anerkennung
eines Mietverhältnisses darstellt.
Dass die Nebenkosten nicht direkt an den
Vermieter zu entrichten waren, führt
auch nicht zur Nichtanerkennung des Vertrags.
Selbst das Fehlen eines schriftlichen Mietvertrags
ist unschädlich, wenn die Höhe
der Miete ortsüblich und angemessen
ist.
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| Umsatzsteuer |
| Auch
Vermittlung von Gesellschaftsanteilen durch
Untervermittler umsatzsteuerfrei |
| Der Bundesfinanzhof
hat seine Rechtsprechung zur Umsatzsteuerpflicht
für die Vermittlung von Gesellschaftsanteilen
geändert. Die Vermittlungsleistung
ist auch dann von der Umsatzsteuer befreit,
wenn die Gesellschaftsanteile durch einen
Untervermittler vermittelt werden, der
weder vom Anteilsveräußerer
noch vom Anteilserwerber unmittelbar,
sondern von einem anderen Vermittler beauftragt
wurde. Im entschiedenen Fall war ein Handelsvertreter
für eine GmbH tätig, die Kapitalbeteiligungen
im Immobilienbereich vertrieb. Damit war
die GmbH Hauptvermittler und der Handelsvertreter
Untervermittler.
Der Europäische Gerichtshof hatte
zur Steuerfreiheit von Kreditvermittlungen
entschieden, dass kein unmittelbares Vertragsverhältnis
zwischen dem Vermittler und einer der
Parteien des zu vermittelnden Vertrags
bestehen muss. Gleiches muss nach Auffassung
des Bundesfinanzhofs für die Vermittlung
von Gesellschaftsanteilen gelten.
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| Tatsächlich
ausgeführte innergemeinschaftliche
Lieferung auch bei Nichterfüllung der
formellen Nachweise umsatzsteuerfrei |
| Steht eindeutig fest,
dass eine innergemeinschaftliche Lieferung
erfolgt ist, ist der Umsatz steuerfrei.
Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer
die formellen Nachweispflichten nicht
erfüllt hat. So hat der Bundesfinanzhof
unter Änderung seiner langjährigen
Rechtsprechung entschieden. Das Gericht
folgt damit der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs. Eine innergemeinschaftliche
Lieferung liegt vor, wenn ein Unternehmer
Waren in einen anderen EU-Mitgliedstaat
an einen anderen Unternehmer für
dessen Unternehmen liefert.
Der Bundesfinanzhof weist allerdings darauf
hin, dass in aller Regel davon auszugehen
ist, dass die Voraussetzungen einer steuerfreien
innergemeinschaftlichen Lieferung nicht
vorliegen, wenn der Unternehmer die erforderlichen
formellen Nachweise nicht führt.
Eine Steuerfreiheit ohne die entsprechenden
Unterlagen kommt deshalb nur ausnahmsweise
in Betracht.
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| Arbeitsrecht |
| Kurzfristige
Kündigung während der Probezeit
zulässig |
| Während
einer vereinbarten Probezeit darf
ein Arbeitsverhältnis mit einer
Frist von zwei Wochen gekündigt
werden. In diesem Fall gilt nicht
die längere Grundkündigungsfrist
von vier Wochen zum 15. oder zum
Ende eines Kalendermonats. Es kommt
auch nicht darauf an, ob die Dauer
der vereinbarten Probezeit, die
bis zu sechs Monaten betragen darf,
bezogen auf die geschuldete Tätigkeit
angemessen ist. So darf z. B. mit
einem Arbeiter, der in einem Fleischwerk
mit einfachen Tätigkeiten beschäftigt
wird, eine sechsmonatige Probezeit
vereinbart werden. Das gilt auch,
falls es sich bei dem Arbeitsvertrag
um einen vorformulierten Vertrag
handelt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht
entschieden.
Zusätzlich stellte das Gericht
in seinem Urteil fest, dass Kündigungen
eigenhändig unterzeichnet werden
müssen. Die Verwendung eines
Namenskürzels genügt nicht,
der Name muss ausgeschrieben, wenn
auch nicht unbedingt lesbar sein.
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| Zivilrecht |
| Beschränkung
der Gültigkeitsdauer von Geschenkgutscheinen
kann unwirksam sein |
| Das Oberlandesgericht
München hatte die Wirksamkeit einer
Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
eines Internetwarenanbieters zu beurteilen,
nach der offerierte Geschenkgutscheine
generell nur ein Jahr ab Ausstellungsdatum
gültig sein sollten.
Das Gericht stellte grundsätzlich
fest, dass solche Klauseln der Inhaltskontrolle
unterliegen und dabei auch die Belange
der Beschenkten berücksichtigt werden
müssen, obwohl diese nicht Vertragspartner
des Verwenders sind. Die konkrete Klausel
beurteilte das Gericht als unwirksam,
weil sie den Gutscheininhaber wegen der
erheblichen Abweichung von den gesetzlichen
Verjährungsfristen unangemessen benachteiligt.
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| Mieter/Vermieter |
| Volle
Rückzahlung der Mietkaution bei
Insolvenz des Vermieters nur bei gesetzestreuer
Anlage |
| Der Bundesgerichtshof
hatte die Frage zu entscheiden,
ob der Mieter im Fall der Insolvenz
des Vermieters eine Mietkaution
auch dann zurück verlangen
kann, wenn diese nicht getrennt
vom Vermietervermögen angelegt
wurde.
Nach Ansicht des Gerichts kann der
Mieter die geleistete Kaution nur
ungeschmälert verlangen, wenn
der Vermieter diese gesetzestreu
von seinem Vermögen getrennt
angelegt hat. Andernfalls ist der
Rückforderungsanspruch lediglich
eine einfache Insolvenzforderung.
Hinweis: Ein Mieter
kann vom Vermieter den Nachweis
verlangen, dass dieser die ihm obliegende
Anlageverpflichtung einhält.
Ferner darf der Mieter Mietzahlungen
bis zur Höhe des Kautionsbetrags
zurückhalten, bis der Vermieter
seiner Anlageverpflichtung nachgekommen
ist.
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|
| Erbschaft-/
Schenkungsteuer |
| Anrechnung
spanischer auf die deutsche Erbschaftsteuer |
| Grenzüberschreitende
Sachverhalte spielen im Steuerrecht eine
immer größere Rolle. Das gilt
auch für die Erbschaftsteuer. Dazu
hatte sich der Bundesfinanzhof mit folgendem
Fall zu befassen:
Zum Vermögen einer im Inland unbeschränkt
steuerpflichtigen Verstorbenen gehörte
auch ein Bankguthaben in Spanien. Das
Guthaben wurde in Spanien der Erbschaftsteuer
unterworfen. Da dieses spanische Konto
auch bei der Berechnung der inländischen
Erbschaftsteuer Berücksichtigung
fand, beantragte die Erbin die Anrechnung
der in Spanien gezahlten Erbschaftsteuer.
Dies lehnte das Finanzamt mit der Begründung
ab, dass das ausländische Guthaben
nicht unter den Begriff "Inlandsvermögen"
nach dem Bewertungsgesetz falle. Nur in
solchen Fällen könne die ausländische
Erbschaftsteuer angerechnet werden. Die
spanische Erbschaftsteuer wurde lediglich
als Nachlassverbindlichkeit zum Abzug
zugelassen.
Der Bundesfinanzhof hat nun dem Europäischen
Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die
Doppelbelastung mit deutscher und spanischer
Erbschaftsteuer nicht einen Verstoß
gegen die Kapitalverkehrsfreiheit darstellt.
Außerdem soll geklärt werden,
welcher Staat auf seinen Steueranspruch
zu verzichten hat.
nach
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