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Archiv |
Mandantenbrief
Juni 2008
Alle
Angaben ohne Gewähr
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| Allgemeines
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| Zahlungsverzug:
Höhe der Verzugszinsen |
| Der
Gläubiger kann nach dem Eintritt
der Fälligkeit seines Anspruchs den
Schuldner durch eine Mahnung in Verzug
setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind
die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
-
für die Leistung eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt ist
-
die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis
anknüpft
- der
Schuldner die Leistung verweigert
-
besondere Gründe den sofortigen
Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens
30 Tage nach Fälligkeit und Zugang
einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber
einem Schuldner, der Verbraucher ist,
allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung
besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger
den Zugang der Rechnung (nötigenfalls
auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis)
bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld
zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt
für das Jahr fünf Prozentpunkte
bzw. für Rechtsgeschäfte, an
denen Verbraucher nicht beteiligt sind,
acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich
zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden
Jahres um die Prozentpunkte, um welche
die Bezugsgröße seit der letzten
Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen
oder gefallen ist. Bezugsgröße
ist der Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen
Zentralbank vor dem ersten Kalendertag
des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle
Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.07.2005:
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| Zeitraum |
01.07.
bis 31.12.2005 |
| 01.01.
bis 30.06.2006 |
| 01.07.
bis 31.12.2006 |
| 01.01.
bis 30.06.2007 |
| 01.07.
bis 31.12.2007 |
| 01.01.
bis 30.06.2008 |
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| Basiszinssatz |
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1,17
v. H. |
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1,37
v. H. |
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1,95
v. H. |
| 2,70
v. H. |
| 3,19
v. H. |
| 3,32
v. H. |
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| Verzugszinssatz |
| 6,17
v. H. |
| 6,37
v. H. |
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6,95
v. H. |
| 7,70
v. H. |
| 8,19
v. H. |
| 8,32
v. H. |
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| Verzugszinssatz
für Rechtsgeschäfte
ohne Verbraucherbeteiligung |
| 9,17
v. H. |
| 9,37
v. H. |
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9,95
v. H. |
| 10,70
v. H. |
| 11,19
v. H. |
| 11,32
v. H. |
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nach
oben
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| Rentner
dürfen mehr hinzuverdienen |
| Bezieher einer Rente
wegen voller Erwerbsminderung und Altersrentner
vor dem 65. Lebensjahr können nach
einer Gesetzesänderung 400 €
pro Monat zu ihrer Rente hinzuverdienen.
Die Neuregelung gilt rückwirkend
zum 1.1.2008 und entspricht dann der Verdienstgrenze
für Minijobs.
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| Abgabenordnung
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| Termine
Juni 2008 |
| Bitte
beachten Sie die folgenden Termine, zu
denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart |
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Ende
der Schonfrist bei Zahlung durch |
| Fälligkeit |
| Überweisung
1 |
Scheck/Bar
2 |
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Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3
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| 10.06.2008 |
13.06.2008 |
06.06.2008 |
|
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer
sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004
erfolgten Gewinnausschüttung
an den Anteilseigner an das zuständige
Finanzamt abzuführen.
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Einkommensteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag
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| 10.06.2008 |
13.06.2008 |
06.06.2008 |
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| Körperschaftsteuer,
Solidaritätszuschlag |
| 10.06.2008 |
13.06.2008 |
06.06.2008 |
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Umsatzsteuer 4
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| 10.06.2008 |
13.06.2008 |
06.06.2008 |
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| Sozialversicherung5 |
| 26.06.2008 |
entfällt |
entfällt |
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| 1 |
Umsatzsteuervoranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen müssen
grundsätzlich bis zum 10. des
dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats
(auf elektronischem Weg) abgegeben
werden. Fällt der 10. auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist
der nächste Werktag der Stichtag.
Bei einer Säumnis der Zahlung
bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge
erhoben. Eine Überweisung muss
so frühzeitig erfolgen, dass
die Wertstellung auf dem Konto des
Finanzamts am Tag der Fälligkeit
erfolgt. |
| 2 |
Bei Zahlung durch Scheck ist ab
dem 1.1.2007 zu beachten, dass die
Zahlung erst drei Tage nach Eingang
des Schecks beim Finanzamt als erfolgt
gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung
erteilt werden. |
| 3 |
Für den abgelaufenen Monat, |
| 4 |
Für den abgelaufenen Monat;
bei Dauerfristverlängerung für
den vorletzten Monat; |
| 5 |
Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen
der Sozialversicherungsbeiträge
einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag
des laufenden Monats vorgezogen worden.
Um Säumniszuschläge zu vermeiden,
empfiehlt sich das Lastschriftverfahren.
Ab 1. Januar 2008 gilt bei allen Krankenkassen
ein einheitlicher Abgabetermin für
die Beitragsnachweise. Diese müssen
dann bis spätestens zwei Arbeitstage
vor Fälligkeit (d. h. am 24.6.2008)
an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt
werden. Wird die Lohnbuchführung
durch extern Beauftragte erledigt,
sollten die Lohn- und Gehaltsdaten
etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin
an den Beauftragten übermittelt
werden. Dies gilt insbesondere, wenn
die Fälligkeit auf einen Montag
oder auf einen Tag nach Feiertagen
fällt. |
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| Einkommensteuer |
| Gütergemeinschaft
als Besitzunternehmen einer Betriebsaufspaltung |
| Ehegatten leben grundsätzlich
im Güterstand der Zugewinngemeinschaft,
es sei denn, sie vereinbaren durch notariellen
Ehevertrag Gütertrennung oder Gütergemeinschaft.
Diese Vereinbarungen haben zivilrechtliche
Folgen und können steuerrechtliche
Nachteile bewirken, wie ein vom Bundesfinanzhof
entschiedener Fall zeigt:
In Gütergemeinschaft lebende Ehegatten
errichteten auf ihrem Grundstück
ein Altenheim, das sie später an
eine GmbH vermieteten, dessen alleiniger
Anteilsinhaber der Ehemann war. Bei einer
Betriebsprüfung stellte das Finanzamt
eine Betriebsaufspaltung zwischen der
Gütergemeinschaft und der GmbH fest,
weil die Anteile des Ehemanns durch die
vereinbarte Gütergemeinschaft in
das Gesamtgut der Ehegatten übergegangen
waren und damit eine personelle Verflechtung
vorlag.
Damit erzielten die Ehegatten mit der
Vermietung des Grundstücks Einkünfte
aus Gewerbebetrieb und nicht etwa Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung, während
die Anteile an der GmbH gleichzeitig Betriebsvermögen
wurden.
Das Bundesverfassungsgericht hat der Entscheidung
des Bundesfinanzhofs zugestimmt. Die Ehegatten
hätten die Folgen der Betriebsaufspaltung
verhindern können, wenn sie die Anteile
an der GmbH durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut
erklärt hätten.
Hinweis: Der Steuerberater
sollte vor Änderungen des Güterstands
gefragt werden, um die steuerlichen Probleme
zu erörtern.
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| Keine
sofortige Versteuerung von zurückbehaltenen
Forderungen bei Einbringung einer Praxis
in eine Gemeinschaftspraxis
|
Ein Arzt brachte Praxisinventar
und Praxiswert in eine Gemeinschaftspraxis
ein. Die bis zur Einbringung entstandenen
Forderungen von rd. 70.000 € brachte
er nicht ein, sondern vereinnahmte sie
selbst. Da er seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung
ermittelte, wollte er die Forderungen
erst im Jahr des jeweiligen Geldeingangs
versteuern. Das Finanzamt besteuerte sie
in voller Höhe im Jahr der Praxiseinbringung.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass der
Arzt die zurückbehaltenen Forderungen
erst bei tatsächlichem Geldeingang
zu versteuern hat, da sie seinem "Restbetriebsvermögen"
zuzuordnen sind.
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| Nur
noch beschränkte Steuerpflicht in Deutschland
für Berufssportler nach Wegzug in Steueroase
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Auch nach seinem Wegzug
in ein Niedrigsteuerland erzielte ein Berufssportler
in Deutschland weiterhin Einkünfte
durch seine sportliche Tätigkeit und
durch Werbeeinnahmen. Das Finanzamt behandelte
den Sportler trotz seines Wegzugs mit allen
Einkünften als weiterhin in vollem
Umfang steuerpflichtig. Der Bundesfinanzhof
stellte eine differenziertere Betrachtung
an.
Werbeeinnahmen aus der Mitwirkung bei Werbefilmen,
Fotoreklamen, Pressekonferenzen, Autogrammstunden
oder für die Überlassung von Namens-
und Bildrechten sowie Vergütungen für
Promotionsauftritte, Fototermine, Redaktionsgespräche,
Interviews, Messeauftritte mit Gästebetreuung,
das Tragen von Kleidungsstücken und
die Verwendung von Sportgeräten mit
Firmenlogos, die Erstattung von Sportberichten
und die Erstellung von Kolumnen unterliegen
nicht der inländischen Besteuerung.
Und zwar auch dann nicht, wenn der Sportler
in einem Land mit niedriger Besteuerung
ansässig ist. Voraussetzung ist allerdings,
dass die Einkünfte durch eine im Ausland
liegende Betriebsstätte erzielt werden.
Eine Betriebsstätte in diesem Sinne
ist auch der Wohnsitz, wenn sich dort der
Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit
befindet und von dort aus die geschäftlichen
Planungen vorgenommen werden.
Vergütungen für die Überlassung
von Rechten an seiner Person (Namensrecht,
Recht am eigenen Bild) unterliegen der beschränkten
inländischen Besteuerung, wenn es sich
um eine nur passive Nutzungsüberlassung
handelt, die nicht mit aktiven Dienstleistungen
verbunden ist. Es handelt sich dann allerdings
nicht um gewerbliche, sondern um Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung, die der
inländischen Besteuerung unterliegen.
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| Umsatzsteuer |
| Anforderung
an zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen |
| Der Bundesfinanzhof
hat entschieden, dass Rechnungen, die
zum Vorsteuerabzug berechtigen, grundsätzlich
den richtigen Namen und die richtige Adresse
des leistenden Unternehmers enthalten
müssen. Dies gilt sowohl für
Personenunternehmen als auch für
Kapitalgesellschaften. Das Finanzamt müsse
die Daten des leistenden Unternehmens
leicht nachprüfen können. Ein
Unternehmen, das die Vorsteuer abziehen
will, trägt die Feststellungslast
und muss sich deshalb über die Richtigkeit
der Angaben in einer Rechnung vergewissern.
Im entschiedenen Fall hatte ein Autohändler
Rechnungen von einem anderen Händler
erhalten, der in den Rechnungen eine Scheinadresse
angegeben hatte. Das Finanzamt versagte
deshalb den Vorsteuerabzug.
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| Ausfuhrlieferungen
können trotz vom Abnehmer gefälschter
Ausfuhrnachweise steuerfrei sein |
| Die Lieferung von
Gegenständen in einen Staat außerhalb
der Europäischen Union (sog. Drittlandsgebiet)
ist nur umsatzsteuerfrei, wenn der Unternehmer
nachweist, dass der Gegenstand tatsächlich
ausgeführt wurde.
Hierzu hat der Europäische Gerichtshof
auf Vorlage des Bundesfinanzhofs entschieden,
dass der Unternehmer auf die Steuerfreiheit
vertrauen darf, wenn er selbst bei Beachtung
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
außer Stande ist zu erkennen, dass
die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
in Wirklichkeit nicht gegeben sind, weil
die vom Abnehmer vorgelegten Ausfuhrnachweise
gefälscht waren. An die Sorgfalt
des Unternehmers sind hohe Anforderungen
zu stellen. Er muss alle ihm zumutbaren
Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen,
dass tatsächlich eine Ausfuhrlieferung
vorliegt.
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| Gewerbesteuer |
| Ausgleichszahlung
nach § 89b HGB an Handelsvertreter
unterliegt der Gewerbesteuer |
| Bei Beendigung
des Vertrags verliert der Handelsvertreter
den von ihm aufgebauten Kundenstamm
an den Unternehmer, ohne dass er
für neu abgeschlossene Geschäfte
eine Provision erhält. Als
Ausgleich dafür erhält
er eine zusätzliche Vergütung,
den sog. Ausgleichsanspruch. Voraussetzung
für die Entstehung des Anspruchs
ist u. a., dass der Unternehmer
aus der Geschäftsverbindung
mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter
geworben hat, auch nach Beendigung
des Vertragsverhältnisses erhebliche
Vorteile hat.
Die Ausgleichsansprüche und
Ausgleichszahlungen gehören
nach einem Urteil des Finanzgerichts
Münster beim Handelsvertreter
zum laufenden, der Gewerbesteuer
unterliegenden Gewinn und damit
zum steuerpflichtigen Gewerbeertrag,
auch wenn sie mit der Aufgabe des
Gewerbebetriebs zusammenfallen.
Steuerpflicht besteht selbst dann,
wenn der Ausgleichsanspruch für
die Altersvorsorge des Handelsvertreters
bestimmt und auf andere Altersvorsorgeleistungen
des Unternehmers anzurechnen ist.
Hinweis: Grundsätzlich
unterliegen der Gewerbesteuer nur
die durch den laufenden Betrieb
anfallenden Gewinne. In den Gewerbeertrag
sind deshalb u. a. nicht die nach
Einkommensteuerrecht mit einem ermäßigten
Steuersatz zu versteuernden Veräußerungs-
und Aufgabegewinne einzubeziehen.
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| Arbeitsrecht |
| Eigenmächtige
Urlaubsverlängerung ist Kündigungsgrund |
| Ein Arbeitnehmer,
der den bewilligten Urlaub eigenmächtig
überschreitet, fehlt unentschuldigt
und verletzt damit seine Hauptleistungspflicht
aus dem Arbeitsvertrag. Dies kann
eine Kündigung auch dann rechtfertigen,
wenn der Arbeitnehmer lediglich
behauptet, ein Elternteil sei am
Urlaubsort schwer erkrankt (hier:
Schlaganfall), ohne dies näher
zu belegen. Eine vorherige Abmahnung
ist in einem solchen Fall nicht
erforderlich. Dies hat das Arbeitsgericht
Frankfurt am Main entschieden.
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| Zivilrecht |
| Zur
Bemessung eines Pflichtteilsanspruchs und
zur Bewertung von Nachlassgegenständen |
| Das Pflichtteilsrecht
gewährleistet dem Pflichtteilsberechtigten
einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte
des Werts seines gesetzlichen Erbteils.
Für die Bemessung des Anspruchs ist
nach dem sog. Stichtagsprinzip auf den
Bestand und den Wert des Nachlasses zur
Zeit des Erbfalls abzustellen. Der Pflichtteilsberechtigte
ist wirtschaftlich so zu stellen, als
sei der Nachlass beim Tode des Erblassers
in Geld umgesetzt worden. Maßgeblich
ist dementsprechend der gemeine Wert,
der dem Verkaufswert entspricht. Hierbei
ist aber zu prüfen, ob und in welchem
Umfang der tatsächlich erzielte Erlös
mit Rücksicht auf die Preisentwicklung
seit dem Erbfall zu korrigieren ist. Die
Bewertung von Nachlassgegenständen,
die bald nach dem Erbfall veräußert
worden sind, muss sich grundsätzlich
an dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis
als gesicherter Ebene orientieren.
In einem vom Brandenburgischen Oberlandesgericht
entschiedenen Fall wurde eine Alleinerbin
nicht nur zur Zahlung des nach den vorgenannten
Grundsätzen ermittelten Pflichtteilsanspruchs
verurteilt, sondern auch zur Zahlung außergerichtlicher
Mahnkosten, die durch die Einschaltung
eines Anwalts entstanden waren. Die Erbin
hatte es trotz Aufforderung unterlassen,
den Pflichtteilsanspruch dem Grunde nach
unmissverständlich anzuerkennen und
über den Umfang des Erbes Auskunft
zu erteilen.
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| Mieter/Vermieter |
| Ein
schriftlicher Mietvertrag muss die
Bezeichnung des Mietgegenstands enthalten |
| Nach Ansicht
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
genügt ein für länger
als ein Jahr abgeschlossener Mietvertrag
nur dann der gesetzlich geforderten
Schriftform, wenn sich die wesentlichen
Vertragsbedingungen aus der Vertragsurkunde
ergeben. Dazu gehören insbesondere
der Mietgegenstand, die Vertragsdauer
und die Mietparteien.
In dem vom Gericht entschiedenen
Fall war im Mietvertrag lediglich
festgelegt, dass auf einem bestimmten
Grundstück und in einem bestimmten
Gebäude Räume in einer
bestimmten Größe vermietet
werden. Diese Bezeichnung ist für
die Wahrung des Schriftformerfordernisses
nicht ausreichend, da die genaue
Lage innerhalb des Gebäudes
und des Grundstücks offen geblieben
ist. Die Konsequenz der fehlerhaften
Form ist, dass ein auf unbestimmte
Zeit geschlossener Vertrag jederzeit
ordentlich gekündigt werden
kann.
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| Kapitalgesellschaften |
| Neuschätzung
der Restnutzungsdauer von Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens in Fällen
der Aufstockung bei Umwandlung |
| Eine GmbH wurde
mit Wirkung zum 1. Januar 1996 in
eine Personengesellschaft umgewandelt.
Dabei entstand ein Übernahmeverlust.
Dies führte zur Aufstockung
der übergegangenen Wirtschaftsgüter
über den Buchwert hinaus bis
zum Teilwert. Streitig war, ob durch
die Wertaufstockung der Wirtschaftsgüter
sich deren Restnutzungsdauer verlängerte.
Alternativ stellte sich die Frage,
ob die um den Wertaufstockungsbetrag
erhöht ausgewiesenen Vermögensgegenstände
über die verbleibende sich
aus der ursprünglichen Nutzungsdauer
ergebende Restnutzungsdauer zu verteilen
wären.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden:
Wird der Buchwert von Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens im Rahmen
der Umwandlung eines Unternehmens
von einer Kapital- in eine Personengesellschaft
aufgestockt, ist die Restnutzungsdauer
neu zu schätzen. Der AfA-Satz
ist entsprechend anzupassen. Bemessungsgrundlage
ist der um den Aufstockungsbetrag
erhöhte bisherige Buchwert
des Wirtschaftsguts.
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| Grunderwerbsteuer |
| Grunderwerbsteuer
auf künftige Bauleistungen könnte
gegen Europarecht verstoßen |
| Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
kann Grunderwerbsteuer nicht nur
für den Grundstückserwerb,
sondern auch für künftige
Bauleistungen anfallen. Voraussetzung
ist, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtung das bebaute Grundstück
als einheitlichen Leistungsgegenstand
erhält, weil Grundstücksverkäufer
und Bauunternehmen zusammenarbeiten
oder durch abgestimmtes Verhalten
auf den Abschluss aller Verträge
(Grundstückskaufvertrag und
Bauvertrag) hinwirken.
Da die mit Grunderwerbsteuer belasteten
zukünftigen Bauleistungen zugleich
als eigenständige Leistungen
der deutschen Umsatzsteuer unterliegen,
ist nach Ansicht des Niedersächsischen
Finanzgerichts ein Verstoß
gegen das europäische Umsatzsteuer-Mehrfachbelastungsverbot
gegeben.
Ein Ehepaar rief das Gericht an,
weil es von einer Grundstücksgesellschaft
ein Grundstück erworben und
drei Wochen später ein Bauunternehmen
mit der Bebauung beauftragt hatte,
das Finanzamt aber die Summe beider
Verträge als grunderwerbsteuerliche
Bemessungsgrundlage heranzog. Grund
war, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer
des Bauunternehmens zugleich Beteiligter
der Grundstücksgesellschaft
war. Das Ehepaar meinte, dass die
Grunderwerbsteuer nur auf den Kaufpreis
von Grund und Boden erhoben werden
dürfe. Das Niedersächsische
Finanzgericht hat die Sache dem
Europäischen Gerichtshof zur
Entscheidung vorgelegt und das Klageverfahren
des Ehepaars ausgesetzt.
Hinweis: Grunderwerbsteuerbescheide,
in denen zukünftige Bauleistungen
mit Grunderwerbsteuer belastet werden,
obwohl Grundstückserwerb und
Bauleistungen auf unterschiedlichen
Verträgen beruhen, sollten
mit Einspruch angefochten werden.
Wird der Einspruch auf die dem Europäischen
Gerichtshof vorgelegte Rechtsfrage
gestützt, ruht das Einspruchsverfahren
per Gesetz.
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| Erbschaft-/
Schenkungsteuer |
| Betriebsvermögensfreibetrag
auch für freiberufliches Vermögen
eines Kunstmalers |
| Bei der Erbschaftsteuer
bleibt Betriebsvermögen beim Erwerb
von Todes wegen bis zu einem Wert von
225.000 € außer Ansatz. Außerdem
ist ein Bewertungsabschlag von 35 % zu
berücksichtigen. Um diese Vergünstigungen
zu erhalten, muss u. a. die sog. Behaltefrist
von fünf Jahren beachtet werden.
Begünstigt ist z. B. der Erwerb ganzer
Gewerbebetriebe, gewerblicher Teilbetriebe
und von Beteiligungen an gewerblich tätigen
Personengesellschaften. Dem gewerblichen
Betriebsvermögen ist Betriebsvermögen
gleichgestellt, das der Ausübung
eines freien Berufs dient.
Das Finanzgericht Münster entschied,
dass auch der Erbe des Betriebsvermögens
eines Künstlers Anspruch auf Gewährung
des Betriebsvermögensfreibetrags
hat. Das Gericht stellte klar, dass auch
beim Tod des Künstlers dessen Werke
Betriebsvermögen bleiben. Die Gewährung
des Freibetrags setzt nicht voraus, dass
der Erbe selbst eine künstlerische
Tätigkeit ausübt.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend
entscheiden.
Hinweis: Die bevorstehende
Erbschaftsteuerreform sieht neue Regelungen
vor. Die bisherige Verschonung des Betriebsvermögens
durch Freibetrag und Bewertungsabschlag
soll entfallen.
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| Erbschaftsteuerliche
Erfassung von privaten Steuererstattungsansprüchen |
| Steuererstattungsansprüche
des Erblassers sind bei der Ermittlung
der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen.
Ohne Bedeutung ist, ob sie zum Zeitpunkt
des Erbfalles durchsetzbar sind. Werden
solche Ansprüche erst später
fällig, entsteht die Erbschaftsteuer
erst mit Eintritt der Fälligkeit.
Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof
klargestellt, dass Steuererstattungsansprüche
im Erbfall grundsätzlich zum Nachlass
gehören. Der Erwerb fällt jedoch
erst mit Fälligkeit der Steuererstattungen
an. Das gilt immer für Steuererstattungsansprüche
aus Veranlagungszeiträumen, die zum
Zeitpunkt des Erbfalls bereits abgelaufen
waren, auch wenn die entsprechenden Bescheide
später zu Gunsten des Verstorbenen
geändert werden. Steuererstattungsansprüche,
die das Todesjahr betreffen, gehören
im Fall der Zusammenveranlagung mit dem
überlebenden Ehegatten nicht mehr
zum steuerpflichtigen Erwerb.
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