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Archiv |
Mandantenbrief
Juli 2009
Alle
Angaben ohne Gewähr
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| Allgemeines
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| Zahlungsverzug:
Höhe der Verzugszinsen |
| Der
Gläubiger kann nach dem Eintritt
der Fälligkeit seines Anspruchs den
Schuldner durch eine Mahnung in Verzug
setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind
die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
-
für die Leistung eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt ist
-
die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis
anknüpft
- der
Schuldner die Leistung verweigert
-
besondere Gründe den sofortigen
Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens
30 Tage nach Fälligkeit und Zugang
einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber
einem Schuldner, der Verbraucher ist,
allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung
besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger
den Zugang der Rechnung (nötigenfalls
auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis)
bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld
zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt
für das Jahr fünf Prozentpunkte
bzw. für Rechtsgeschäfte, an
denen Verbraucher nicht beteiligt sind,
acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich
zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden
Jahres um die Prozentpunkte, um welche
die Bezugsgröße seit der letzten
Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen
oder gefallen ist. Bezugsgröße
ist der Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen
Zentralbank vor dem ersten Kalendertag
des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle
Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.01.2006:
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| Zeitraum |
| 01.01.
bis 30.06.2007 |
| 01.07.
bis 31.12.2007 |
| 01.01.
bis 30.06.2008 |
| 01.07.
bis 31.12.2008 |
| 01.01.
bis 30.06.2009 |
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| Basiszinssatz |
| 2,70
%. |
| 3,19
% |
| 3,32
% |
| 3,19
% |
| 1,62
% |
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| Verzugszinssatz |
| 7,70
% |
| 8,19
% |
| 8,32
% |
| 8,19
% |
| 6,62
% |
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| Verzugszinssatz
für Rechtsgeschäfte
ohne Verbraucherbeteiligung |
| 10,70
%. |
| 11,19
% |
| 11,32
% |
| 11,19
% |
| 9,62.
% |
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nach
oben
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| Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung
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| Termine
Juni 2009 |
| Bitte
beachten Sie die folgenden Termine, zu
denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart |
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Ende
der Schonfrist bei Zahlung durch |
| Fälligkeit |
| Überweisung
1 |
Scheck/Bar
2 |
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Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3
|
| 10.07.2009 |
13.07.2009 |
07.07.2009 |
|
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer
sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004
erfolgten Gewinnausschüttung
an den Anteilseigner an das zuständige
Finanzamt abzuführen.
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Umsatzsteuer4
|
| 10.07.2009 |
13.07.2009 |
07.07.2009 |
|
| Sozialversicherung5 |
| 29.07.2009 |
entfällt |
entfällt |
|
| 1 |
Umsatzsteuervoranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen müssen
grundsätzlich bis zum 10. des
dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats
(auf elektronischem Weg) abgegeben
werden. Fällt der 10. auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist
der nächste Werktag der Stichtag.
Es muss so frühzeitig überwiesen
werden, dass die Wertstellung auf
dem Konto des Finanzamts am Tag der
Fälligkeit erfolgt. Bei einer
Säumnis der Zahlung bis zu drei
Tagen werden keine Säumniszuschläge
erhoben. |
| 2 |
Bei Zahlung durch Scheck ist zu
beachten, dass die Zahlung erst drei
Tage nach Eingang des Schecks beim
Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte
stattdessen eine Einzugsermächtigung
erteilt werden. |
| 3 |
Für den abgelaufenen Monat;
bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung
für das vorangegangene Kalendervierteljahr. |
| 4 |
Für den abgelaufenen Monat;
bei Dauerfristverlängerung für
den vorletzten Monat. |
| 5 |
Die Fälligkeitsregelungen der
Sozialversicherungsbeiträge sind
einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag
des laufenden Monats vorgezogen worden.
Um Säumniszuschläge zu vermeiden,
empfiehlt sich das Lastschriftverfahren.
Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher
Abgabetermin für die Beitragsnachweise.
Diese müssen dann bis spätestens
zwei Arbeitstage vor Fälligkeit
(d. h. am 23.4.2009) an die jeweilige
Einzugsstelle übermittelt werden.
Wird die Lohnbuchführung durch
extern Beauftragte erledigt, sollten
die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10
Tage vor dem Fälligkeitstermin
an den Beauftragten übermittelt
werden. Dies gilt insbesondere, wenn
die Fälligkeit auf einen Montag
oder auf einen Tag nach Feiertagen
fällt. |
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oben
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| Auflösungsverlust
bei wesentlicher Beteiligung kann bereits
vor Beendigung der Liquidation realisiert
sein |
| Für
welchen Besteuerungszeitraum ein Verlust
aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft
geltend zu machen ist, hängt von
verschiedenen Faktoren ab. Der Bundesfinanzhof
hat sich mit einem Liquidationsfall befasst
und dazu Folgendes festgestellt:
Grundsätzlich ist ein Verlust erst
realisiert, wenn die Liquidation abgeschlossen
ist. Wenn mit einer wesentlichen Änderung
der Verhältnisse nicht mehr zu rechnen
ist, kann dieser Verlust jedoch ausnahmsweise
schon vorher realisiert worden sein. Diese
Voraussetzung ist erfüllt, wenn wegen
Vermögenslosigkeit kein Restvermögen
mehr an die Gesellschafter ausgekehrt
werden kann und wenn absehbar ist, dass
im Zusammenhang mit der Liquidation keine
nachträglichen Anschaffungskosten
mehr anfallen.
In dem vom Gericht entschiedenen Fall
wies die Auflösungsbilanz einer GmbH
zum 30. Juni 1999 weder Anlage- noch Vorratsvermögen
oder andere Vermögenswerte aus. Im
Mai 2000 wurde die Gesellschaft wegen
Vermögenslosigkeit von Amts wegen
gelöscht. Die Alleingesellschafterin
machte den Liquidationsverlust für
das Jahr 2000 geltend. Nach Ansicht des
Gerichts hätte dieser Verlust bereits
1999 berücksichtigt werden müssen.
nach
oben
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| Einkommensteuer |
| Auflösungsverlust
bei wesentlicher Beteiligung kann bereits
vor Beendigung der Liquidation realisiert
sein |
Für welchen Besteuerungszeitraum
ein Verlust aus der Auflösung einer
Kapitalgesellschaft geltend zu machen
ist, hängt von verschiedenen Faktoren
ab. Der Bundesfinanzhof hat sich mit einem
Liquidationsfall befasst und dazu Folgendes
festgestellt:
Grundsätzlich ist ein Verlust erst
realisiert, wenn die Liquidation abgeschlossen
ist. Wenn mit einer wesentlichen Änderung
der Verhältnisse nicht mehr zu rechnen
ist, kann dieser Verlust jedoch ausnahmsweise
schon vorher realisiert worden sein. Diese
Voraussetzung ist erfüllt, wenn wegen
Vermögenslosigkeit kein Restvermögen
mehr an die Gesellschafter ausgekehrt
werden kann und wenn absehbar ist, dass
im Zusammenhang mit der Liquidation keine
nachträglichen Anschaffungskosten
mehr anfallen.
In dem vom Gericht entschiedenen Fall
wies die Auflösungsbilanz einer GmbH
zum 30. Juni 1999 weder Anlage- noch Vorratsvermögen
oder andere Vermögenswerte aus. Im
Mai 2000 wurde die Gesellschaft wegen
Vermögenslosigkeit von Amts wegen
gelöscht. Die Alleingesellschafterin
machte den Liquidationsverlust für
das Jahr 2000 geltend. Nach Ansicht des
Gerichts hätte dieser Verlust bereits
1999 berücksichtigt werden müssen.
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|
| Bildung
einer Gewerbesteuerrückstellung weiter
zulässig |
Gewerbesteuer, die
für Veranlagungszeiträume festgesetzt
wird, die nach dem 31.12.2007 enden und
darauf entfallende Nebenleistungen sind
nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Die Finanzverwaltung weist darauf hin,
dass in der Steuerbilanz weiterhin eine
Gewerbesteuerrückstellung zu bilden
ist. Dabei ist die 5/6-Methode nicht mehr
anzuwenden.
Während die Gewerbesteuer dem Gewinn
außerhalb der Bilanz wieder zuzurechnen
ist, mindert die Rückstellung insbesondere
das maßgebliche Betriebsvermögen,
das z. B. für die Bildung einer Investitionsabzugsbetrags
wichtig ist.
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| Kein
Betriebsausgabenabzug für die Veranstaltung
eines Golfturniers für Geschäftsfreunde |
Zu den nicht als Betriebsausgaben
abzugsfähigen Aufwendungen gehören
u. a. solche für die Jagd, die Unterhaltung
einer Segel- oder Motoryacht oder für
ähnliche Zwecke und für die damit
zusammenhängenden Bewirtungen.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs
sind Aufwendungen für die Veranstaltung
eines Golfturniers als ähnliche Aufwendungen
anzusehen. Sie sind dann nicht als Betriebsausgaben
abzugsfähig, wenn sie dem Zweck dienen,
Geschäftsfreunde zu unterhalten oder
persönlichen Neigungen nachzugehen.
Eine derartige Veranstaltung dient nicht
ausschließlich der Werbung für
das Unternehmen.
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| Korrektur
der Gewinnverteilung bei Beteiligung eines
Angehörigen als typisch stiller Gesellschafter
an einer Familienpersonengesellschaft |
Zwischen einer OHG
und dem Sohn des Mehrheitsgesellschafters
wurde 1993 eine "typisch stille Beteiligung"
von 150.000 DM vereinbart. Die Einlage
war mit 5 % pro Jahr zu verzinsen. Außerdem
erhielt der Sohn eine Gewinnbeteiligung
von 15 % des Gewinns der OHG, die zu Lasten
des Gewinns des Vaters zu buchen war.
Der Vertrag war jeweils zum Jahresende
unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten
kündbar.
Im Jahr 1996 erhöhte sich der Gewinn
um 400.000 DM. Im Jahr 1997 verdoppelte
sich der Gewinn der OHG und blieb auch
in den Jahren 1998 und 1999 auf diesem
Niveau. Nach einer Betriebsprüfung
beschränkte das Finanzamt den Gewinnanteil
ab dem Jahr 1999 auf 5 % Zinsen von 150.000
DM und 35 % Gewinnanteil von 150.000 DM.
Für die Jahre 1996 bis 1998 erfolgte
keine Korrektur.
Der angemessene Gewinnanteil eines stillen
Gesellschafters ist nicht anhand eines
Fremdvergleichs, sondern nach Maßgabe
einer angemessenen Durchschnittsrendite
der Einlage zu bestimmen. Bei unentgeltlichem
Erwerb beschränkt sich die Rendite
auf 15 % der Einlage. Bei entgeltlich
erworbener Beteiligung erhöht sich
die angemessene Rendite auf 35 %, die
allerdings keine starre Obergrenze sei.
Bei Begründung der Gesellschaft und
im Zeitpunkt jeder Kündigungsmöglichkeit
ist im Wege der Prognose zu prüfen,
ob der festgelegte Ergebnisanteil der
"35 %-Kontrolle" standhält.
Wird die Grenze überschritten, kann
der darüber liegende Gewinnanteil
nur noch bis zu dem Zeitpunkt anerkannt
werden, in dem eine Änderung zivilrechtlich
möglich ist.
Der Bundesfinanzhof hat den Fall an das
Finanzgericht zurückverwiesen, weil
zu prüfen ist, ob die von der OHG
abgegebene Gewinnprognose übernommen
werden kann, die keine starre Begrenzung
auf 35 % zulässt.
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| Korrespondierende
Versteuerung von verdeckten Gewinnausschüttungen
beim Gesellschafter auch bei Insolvenz der
Kapitalgesellschaft |
| A war alleiniger Geschäftsführer
und Gesellschafter einer GmbH. Bei einer
Betriebsprüfung wurden deren Gewinne
wegen nicht ordnungsgemäßer
Buchführung höher geschätzt.
Das Finanzamt ging hinsichtlich des Zuschätzungsbetrags
von einer verdeckten Gewinnausschüttung
an A aus und versteuerte bei ihm entsprechende
Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Über das Vermögen der GmbH wurde
das Insolvenzverfahren eröffnet,
weil sie ihre Steuern nicht bezahlen konnte.
Das Finanzamt meldete seine Steuerforderungen
zur Insolvenztabelle an und einigte sich
mit dem Insolvenzverwalter auf die Herabsetzung
der Zuschätzungen auf ein Drittel.
Die Forderungen in der Insolvenztabelle
wurden entsprechend herabgesetzt.
A beantragte, seine Einkünfte aus
Kapitalvermögen korrespondierend
zur Behandlung bei der GmbH nur noch zu
einem Drittel anzusetzen. Das Finanzamt
lehnte den Antrag ab, weil dies nur möglich
wäre, wenn die Steuerbescheide der
GmbH geändert worden wären.
Der Bundesfinanzhof gab A in einem Aussetzungsverfahren
Recht, weil das Finanzamt seine Forderungen
zur Insolvenztabelle vermindert und damit
zu erkennen gegeben hatte, dass die verdeckte
Gewinnausschüttung niedriger als
bisher angenommen war.
Hinweis: Weil es sich
um ein Aussetzungsverfahren handelt, kann
im Hauptsacheverfahren die Entscheidung
noch anders ausfallen.
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| Wohnsitzwechsel
eines Freiberuflers ins EU-Ausland führt
nicht zur Betriebsaufgabe |
| Eine Betriebsaufgabe
liegt vor, wenn auf Grund eines Entschlusses
die bisher ausgeübte Tätigkeit
eingestellt wird und alle wesentlichen
Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen
Vorgang veräußert oder in das
Privatvermögen überführt
werden. Ein dabei erzielter Aufgabegewinn
ist steuerpflichtig. Unter bestimmten
Voraussetzungen wird ein Freibetrag gewährt
und eine begünstigte Besteuerung
vorgenommen.
Verlegt ein Freiberufler seinen Wohnsitz
vom Inland in das Ausland, ist nach Ansicht
der Finanzverwaltung und nach bisheriger
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine
Aufgabe der selbstständigen Arbeit
anzunehmen, wenn dadurch das inländische
Besteuerungsrecht, z. B. der stillen Reserven,
entfällt.
Anderer Ansicht ist das Finanzgericht
Köln: Es liegt keine Betriebsaufgabe
vor, wenn ein selbstständig tätiger
Erfinder seinen Wohnsitz nach Belgien
verlegt und von dort aus sein Unternehmen
unverändert fortführt. Die auf
der bloßen Wohnsitzverlegung beruhende
Annahme einer Betriebsaufgabe ist nach
diesem Urteil ein Verstoß gegen
die Niederlassungsfreiheit.
Der Bundesfinanzhof hat nun Gelegenheit,
seine bisherige Rechtsauffassung zu überprüfen.
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| Zuordnung
von zusätzlichen Räumen zum häuslichen
Arbeitszimmer |
| Die Abzugsfähigkeit
von Kosten für ein häusliches
Arbeitszimmer ist immer weiter eingeschränkt
worden und deshalb zum Dauerstreit zwischen
Steuerzahlern und Finanzverwaltung geworden,
wie auch der nachfolgend geschilderte
Fall zeigt:
Ein Diplom-Ingenieur war für seinen
Arbeitgeber für die Beratung, den
Verkauf und die Betreuung von Kunden zuständig.
Diese Aufgaben erledigte er ausschließlich
von seinem Zweifamilienhaus aus, dessen
Erdgeschoss er dazu nutzte. Er machte
für ein Büro, ein Kaminzimmer,
ein Besprechungszimmer, ein Archiv und
für ein Bad Aufwendungen für
ein Arbeitszimmer geltend.
Das Finanzamt stellte auf Grund einer
Ortsbesichtigung fest, dass diese Räume
keinen überwiegenden Wohncharakter
besaßen, berücksichtigte allerdings
nur 1.250 € Höchstbetrag. Das
Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass
das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt
der beruflichen Tätigkeit darstellte,
berücksichtigte aber nur die Aufwendungen
für das Büro und für das
Archiv.
Der Bundesfinanzhof hat die Sache an das
Finanzgericht zurückverwiesen und
darauf hingewiesen, dass
- Räumlichkeiten, die nach ihrer
Ausstattung und Funktion nicht einem
Büro entsprechen, auch dann nicht
dem häuslichen Arbeitszimmer zuzuordnen
sind, wenn sie ihrer Lage nach mit dem
Wohnraum verbunden und deswegen in die
häusliche Sphäre eingebunden
sind (z. B. Lager, Werkstatt, freiberufliche
Praxis),
- bei Geltendmachung eines Werbungskostenabzugs
für mehrere in die häusliche
Sphäre eingebundene Räume,
die Qualifizierung als häusliches
Arbeitszimmer für jeden Raum gesondert
vorzunehmen ist. So kann z. B. ein Archiv
als Teil des Arbeitszimmers anzusehen
sein. Voraussetzung ist dabei, dass
die Räume eine funktionale Einheit
bilden.
Dies muss das Finanzgericht im geschilderten
Fall noch prüfen.
Hinweis: Sollten die
übrigen Räume als "beruflich
genutzt" gelten und auch keine "funktionale
Einheit" bilden, unterliegen die
Aufwendungen für diese Räume
nicht den Abzugsbeschränkungen eines
Arbeitszimmers.
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| Umsatzsteuer |
| Privatperson,
die in eigenem Blockheizkraftwerk erzeugten
Strom veräußert, kann Vorsteuer
aus der Anschaffung des Kraftwerks abziehen |
| Eine Privatperson,
die in dem in ihr Einfamilienhaus eingebauten
Blockheizkraftwerk Strom erzeugt und davon
regelmäßig in das allgemeine
Stromnetz einspeist, wird nach Auffassung
des Bundesfinanzhofs zum Unternehmer.
Sie kann deshalb die auf die Anschaffung
des Kraftwerks entfallende Umsatzsteuer
als Vorsteuer abziehen. Auf die Höhe
der erzielten Einnahmen kommt es dabei
nicht an, insbesondere wird nicht ein
Mindestbetrag verlangt. Voraussetzung
ist allerdings, dass die Privatperson
das Blockheizkraftwerk ihrem Unternehmensvermögen
zuordnet. Dies geht nur, wenn das Kraftwerk
zu mindestens 10 % unternehmerischen Zwecken
dient, der private Verbrauch der durch
das Kraftwerk erzeugten Energie also nicht
mehr als 90 % ausmacht.
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| Vorsteuerabzug
aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell |
| Der Bundesfinanzhof
hatte 2007 entschieden, dass einem nicht
an einem sog. Umsatzsteuerkarussell teilnehmenden
Unternehmer der Vorsteuerabzug zusteht,
wenn er weder wusste noch wissen konnte,
dass er in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen
ist. Der Unternehmer muss alle Maßnahmen
treffen, die vernünftigerweise von
ihm verlangt werden können, um sicherzustellen,
dass seine Umsätze nicht in einen
Betrug einbezogen sind. Welche Vorsorgemaßnahmen
hierzu erforderlich sind, hängt von
den Umständen des Einzelfalls ab.
Dazu gehören jedenfalls Erkundigungen
über den Lieferanten und Abnehmer.
Je ungewöhnlicher der Geschäftsablauf
ist, desto sorgfältiger muss der
Unternehmer sein. Bei einem marktunüblich
niedrigen Preis ist besondere Vorsicht
geboten.
Nach einem Schreiben des Bundesministeriums
der Finanzen kann der Vorsteuerabzug nicht
versagt werden, wenn in den Rechnungen
die Geräteidentifikationsnummer nicht
aufgeführt wird. Der Vorsteuerabzug
setzt allerdings voraus, dass auch tatsächlich
eine Lieferung stattgefunden hat. Die
Nichtaufzeichnung der in der Lieferkette
weitergegebenen Geräteidentifikationsnummern
(z. B. IMEI-Nummern) sei ein Indiz dafür,
dass der Unternehmer wissen konnte, dass
er mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt
war, der in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen
war.
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| Kapitalgesellschaften |
| Nichteinlagefähigkeit
von Dienstleistungen und Umgehungsschutz
bei der Kapitalaufbringung |
In einem vom Bundesgerichtshof
entschiedenen Fall sollte ein GmbH-Gesellschafter
nach Leistung einer Bareinlage für
die Gesellschaft entgeltlich Dienstleistungen
erbringen.
Nach Auffassung des Gerichts finden die
Grundsätze der verdeckten Sacheinlage
auf solche Dienstleistungen keine Anwendung.
Auch ein der Erfüllung der Einlageschuld
entgegenstehendes Hin- und Herzahlen der
Einlagemittel liegt nicht vor, sofern
der die Einlage Leistende diese nicht
für die Vergütung seiner Dienstleistungen
"reserviert".
Dienstleistungsverpflichtungen eines Gesellschafters
können als solche nicht in Eigenkapitalersatz
umqualifiziert werden; jedoch können
stehen gelassene Vergütungsansprüche
eigenkapitalersetzenden Charakter erlangen.
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| Mieter/
Vermieter |
| Vermieter
darf Energieversorgung nach beendetem Mietverhältnis
einstellen |
| In einem vom Bundesgerichtshof
entschiedenen Fall hatte ein Vermieter
nach beendetem Mietverhältnis und
schwebendem Räumungsverfahren die
Energieversorgung eingestellt. Entgegen
der bisher überwiegend vertretenen
Auffassung in der Rechtsprechung sah das
Gericht darin keine verbotene Eigenmacht.
Der Besitz der Wohnung sei eine reine
Sachherrschaft und verschaffe dem Mieter
keinen Anspruch auf eine bestimmte Nutzung.
Es liege folglich kein Eingriff von außen
vor, der mit Besitzschutzansprüchen
abgewehrt werden könne. Die Versorgungssperre
durch den Vermieter sei ebenso wie eine
Versorgungssperre durch einen Energieversorger
nicht als Besitzverletzung anzusehen.
Die Grenze für die Belieferung mit
Energie sei erreicht, wenn der Vermieter
hierfür kein Entgelt erhalte und
ihm durch die weitere Belieferung ein
Schaden drohe.
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| Arbeitsrecht |
| Arbeitnehmer
kann schriftliche Kündigung nicht zurücknehmen |
| Spricht ein Arbeitnehmer
eine schriftliche außerordentliche
Kündigung aus, so bleibt diese wirksam,
auch wenn er es sich später anders
überlegt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht
entschieden.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte
ein Arbeitnehmer fristlos gekündigt,
weil sein Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen
im Rückstand war. Einige Zeit später
verlangte der Arbeitnehmer von der Rechtsnachfolgerin
seines Arbeitgebers die Zahlung der ausstehenden
Gehälter mit der Begründung,
diese sei hierzu nach den Regeln des Betriebsübergangs
verpflichtet. Die Rechtsnachfolgerin wandte
ein, das Arbeitsverhältnis habe durch
die von dem Arbeitnehmer schriftlich erklärte
fristlose Kündigung schon vor dem
Betriebsübergang sein Ende gefunden.
Die Klage des Arbeitnehmers blieb in allen
Instanzen erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht
führt aus, dass auch die außerordentliche
Kündigung durch den Arbeitnehmer
eines wichtigen Grundes bedürfe,
dass es aber bei Vorliegen einer solchen
Kündigung Sache des Arbeitgebers
sei, der Kündigung zu widersprechen
und dies gegebenenfalls gerichtlich durchzufechten.
Nehme der Arbeitgeber die Kündigung
hin, so könne sich der Arbeitnehmer,
der selbst schriftlich gekündigt
hat, nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung
berufen.
nach
oben
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