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Archiv |
Mandantenbrief
März 2008
Alle
Angaben ohne Gewähr
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| Allgemeines
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| Zahlungsverzug:
Höhe der Verzugszinsen |
| Der
Gläubiger kann nach dem Eintritt
der Fälligkeit seines Anspruchs den
Schuldner durch eine Mahnung in Verzug
setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind
die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
-
für die Leistung eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt ist
-
die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis
anknüpft
- der
Schuldner die Leistung verweigert
-
besondere Gründe den sofortigen
Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens
30 Tage nach Fälligkeit und Zugang
einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber
einem Schuldner, der Verbraucher ist,
allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung
besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger
den Zugang der Rechnung (nötigenfalls
auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis)
bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld
zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt
für das Jahr fünf Prozentpunkte
bzw. für Rechtsgeschäfte, an
denen Verbraucher nicht beteiligt sind,
acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich
zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden
Jahres um die Prozentpunkte, um welche
die Bezugsgröße seit der letzten
Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen
oder gefallen ist. Bezugsgröße
ist der Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen
Zentralbank vor dem ersten Kalendertag
des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle
Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.07.2005:
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| Zeitraum |
01.07.
bis 31.12.2005 |
| 01.01.
bis 30.06.2006 |
| 01.07.
bis 31.12.2006 |
| 01.01.
bis 30.06.2007 |
| 01.07.
bis 31.12.2007 |
| 01.01.
bis 30.06.2008 |
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| Basiszinssatz |
|
1,17
v. H. |
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1,37
v. H. |
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1,95
v. H. |
| 2,70
v. H. |
| 3,19
v. H. |
| 3,32
v. H. |
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| Verzugszinssatz |
| 6,17
v. H. |
| 6,37
v. H. |
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6,95
v. H. |
| 7,70
v. H. |
| 8,19
v. H. |
| 8,32
v. H. |
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| Verzugszinssatz
für Rechtsgeschäfte
ohne Verbraucherbeteiligung |
| 9,17
v. H. |
| 9,37
v. H. |
|
9,95
v. H. |
| 10,70
v. H. |
| 11,19
v. H. |
| 11,32
v. H. |
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oben
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| Abgabenordnung
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| Termine
März 2008 |
| Bitte
beachten Sie die folgenden Termine, zu
denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart |
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Ende
der Schonfrist bei Zahlung durch |
| Fälligkeit |
| Überweisung
1 |
Scheck/Bar
2 |
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Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3
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| 10.03.2008 |
13.03.2008 |
07.03.2008 |
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Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer
sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004
erfolgten Gewinnausschüttung
an den Anteilseigner an das zuständige
Finanzamt abzuführen.
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Einkommensteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag3
|
| 10.03.2008 |
13.03.2008 |
07.03.2008 |
|
Körperschaftsteuer,
Solidaritätszuschlag 3
|
| 10.03.2008 |
13.03.2008 |
07.03.2008 |
|
Umsatzsteuer 4
|
| 10.03.2008 |
13.03.2008 |
07.03.2008 |
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| Sozialversicherung5 |
| 27.03.2008 |
entfällt |
entfällt |
|
| 1 |
Umsatzsteuervoranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen müssen
grundsätzlich bis zum 10. des
dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats
(auf elektronischem Weg) abgegeben
werden. Fällt der 10. auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist
der nächste Werktag der Stichtag.
Bei einer Säumnis der Zahlung
bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge
erhoben. Eine Überweisung muss
so frühzeitig erfolgen, dass
die Wertstellung auf dem Konto des
Finanzamts am Tag der Fälligkeit
erfolgt. |
| 2 |
Bei Zahlung durch Scheck ist ab
dem 1.1.2007 zu beachten, dass die
Zahlung erst drei Tage nach Eingang
des Schecks beim Finanzamt als erfolgt
gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung
erteilt werden. |
| 3 |
Für den abgelaufenen Monat,
bei Vierteljahreszahlern für
das abgelaufene Kalendervierteljahr. |
| 4 |
Für den abgelaufenen Monat;
bei Dauerfristverlängerung für
den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern
mit Dauerfristverlängerung für
das vorangegangene Kalendervierteljahr. |
| 5 |
Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen
der Sozialversicherungsbeiträge
einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag
des laufenden Monats vorgezogen worden.
Zur Vermeidung von Säumniszuschlägen
bietet sich die Zahlung im Lastschriftverfahren
an. Die Krankenkassen möchten
die Beitragsnachweise monatlich bereits
eine Woche vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin
elektronisch übermittelt haben.
Dies sollte mit den einzelnen Krankenkassen
abgestimmt werden. Wird die Lohnbuchführung
nicht im eigenen Unternehmen, sondern
durch extern Beauftragte erledigt,
muss deshalb beachtet werden, dass
die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10
Tage vor dem Fälligkeitstermin
an den Beauftragten übermittelt
werden. Dies gilt insbesondere dann,
wenn der Fälligkeitstermin auf
einen Montag oder auf einen Tag nach
Feiertagen fällt. |
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| Einkommensteuer |
| Besteuerung
privater Veräußerungsgeschäfte
mit Wertpapieren verfassungsgemäß |
| In einem Aussetzungsbeschluss
hat der Bundesfinanzhof bestätigt,
dass an der Verfassungsmäßigkeit
der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte
mit Wertpapieren ab 1999 keine Zweifel
bestehen. Das Gericht beruft sich dabei
u. a. auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts,
das die Kontenabrufmöglichkeit bestätigt
hat. Durch die Kontenabrufmöglichkeit
sei eine verbesserte Überprüfung
auch für die Jahre ab 1999 möglich,
so dass ein strukturelles Vollzugsdefizit
nicht mehr vorliegt. Der Bundesgerichtshof
ist der gleichen Ansicht.
Der Bundesfinanzhof hatte bereits 2005
entschieden, dass die Besteuerung solcher
privater Veräußerungsgeschäfte
ab dem Jahr 1999 verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde
gegen dieses Urteil nicht zur Entscheidung
angenommen, weil seit 1999 kein Vollzugsdefizit
mehr vorliegt. Damit dürfte dieses
Thema endgültig erledigt sein.
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| Bundesfinanzhof
hält Kürzung der "Pendlerpauschale"
für verfassungswidrig
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Der Bundesfinanzhof
hat wegen der sog. Pendlerpauschale das
Bundesverfassungsgericht angerufen.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs handelt
es sich bei den Aufwendungen für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
um Erwerbsaufwendungen. Der Gesetzgeber
habe das Werkstorprinzip auch nicht folgerichtig
umgesetzt, weil bestimmte Kosten, z. B.
bei der doppelten Haushaltsführung,
weiter geltend gemacht werden können.
Außerdem verstoße das Abzugsverbot
gegen das subjektive Nettoprinzip, weil
sich Arbeitnehmer diesen unvermeidlichen
Ausgaben nicht entziehen können.
Auch im Sozialhilferecht seien Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
zu berücksichtigen.
Das Bundesverfassungsgericht wird voraussichtlich
noch in diesem Jahr entscheiden.
Hinweis: In der Steuererklärung
2007 sollten die Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte ab dem 1. Entfernungskilometer
angesetzt werden. Bei einer Ablehnung
des Abzugs als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
sollte unter Hinweis auf das anhängige
Verfahren Einspruch eingelegt und Ruhen
des Verfahrens beantragt werden. Der Einkommensteuerbescheid
wird wahrscheinlich für diesen Punkt
einen Vorläufigkeitsvermerk erhalten,
so dass sich ein Einspruch dann erübrigt..
.
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| Eingeschränkter
Betriebsausgabenabzug bei Bewirtung freier
Mitarbeiter |
Die Abzugsfähigkeit
von Betriebsausgaben für die Bewirtung
von Geschäftsfreunden ist auf 70 %
der nach der Verkehrsauffassung angemessenen
Aufwendungen beschränkt. Voraussetzung
für die Anerkennung ist ein geschäftlicher
Anlass zur Bewirtung von Personen, zu denen
Geschäftsbeziehungen bestehen oder
angebahnt werden sollen. Die Abzugsbeschränkung
umfasst alle Arten der Bewirtungen von Geschäftsfreunden.
Auf den Ort der Bewirtung oder nähere
Umstände der geschäftlichen Veranlassung
kommt es nicht an.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs
ist die Abzugsbeschränkung auch auf
bloße Besucher im Rahmen reiner Öffentlichkeitsarbeit
eines Unternehmens oder die Bewirtung von
freien Mitarbeitern oder Handelsvertretern
anlässlich von Schulungsveranstaltungen
anzuwenden. Von der Abzugsbeschränkung
ausgenommen ist lediglich die Bewirtung
von eigenen Mitarbeitern..
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| Gewinne
aus Grundstücksveräußerung
innerhalb der Spekulationsfrist nur bei
Selbstnutzung steuerfrei
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Veräußerungsgewinne
bei Grundstücken sind einkommensteuerpflichtig,
wenn die Veräußerung innerhalb
von zehn Jahren nach der Anschaffung erfolgt.
Grundstücke sind Gebäude, selbstständige
Gebäudeteile, Einfamilienhäuser,
Eigentumswohnungen und in Teileigentum
stehende Räume.
Werden zu eigenen Wohnzwecken des Eigentümers
genutzte Grundstücke veräußert,
ist der erzielte Veräußerungsgewinn
unter bestimmten Voraussetzungen nicht
steuerpflichtig. Das Einkommensteuergesetz
enthält zwei Bedingungen, von denen
zumindest eine für die Ausnahme von
der Besteuerung erfüllt sein muss:
- Das Gebäude muss entweder im
Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung
ausschließlich oder
- zumindest im Jahr der Veräußerung
und in den beiden vorangegangenen Jahren
zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden
sein.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster
dient eine Wohnung nur dann eigenen Wohnzwecken,
wenn sie vom Eigentümer selbst, tatsächlich
und auf Dauer bewohnt wird. Nicht ausreichend
ist die sporadische Nutzung, etwa während
Baumaßnahmen oder sonstigen Renovierungsarbeiten.
Der Bundesfinanzhof wird die abschließende
Entscheidung treffen müssen.
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| Provisionen
für einmalige Vermittlung einer Lebensversicherung
sind sonstige Einkünfte
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Die Provision für
eine von der Ehefrau vermittelte und vom
Ehemann abgeschlossene Lebensversicherung
ist als sonstige Einkünfte zu erfassen.
Zu diesem Ergebnis gelangte der Bundesfinanzhof.
Die Empfängerin der Provision hatte
sich unter Hinweis auf die Rechtsprechung
darauf berufen, dass es sich hier um eine
Eigenprovision handele, die als Minderung
des Preises für die Versicherung anzusehen
sei. Im Übrigen sei sie nur im Innendienst
beschäftigt und damit nicht mit der
Vermittlung von Versicherungen befasst.
Nach Auffassung des Gerichts sind Vergütungen
für einmalige Vermittlungsleistungen
als sonstige Einkünfte zu erfassen.
Die für weitergegebene Eigenprovisionen
geltenden Grundsätze finden in diesem
Fall keine Anwendung.
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| Veräußerungsgewinn:
Freibetrag nur nach Vollendung des 55. Lebensjahrs
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Zu den steuerpflichtigen
Einkünften gehören auch Gewinne
aus der Veräußerung und Aufgabe
von Betrieben und Teilbetrieben. Dem Veräußerer
steht auf Antrag ein Freibetrag in Höhe
von 45.000 € zu, wenn er das 55. Lebensjahr
vollendet hat. Der Freibetrag ermäßigt
sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn
136.000 € übersteigt. Der Freibetrag
wird nur einmal gewährt und nur berücksichtigt,
wenn der Veräußerer dies beantragt.
Nicht verbrauchte Teile des Freibetrags
können nicht bei einer anderen Veräußerung
in Anspruch genommen werden. Die Gewährung
des Freibetrags ist ausgeschlossen, wenn
für eine Veräußerung oder
Aufgabe, die nach dem 31.12.1995 erfolgt
ist, ein Freibetrag (nach altem Recht) bereits
gewährt worden ist.
Bisher war streitig, ob es für die
Gewährung des Freibetrags ausreichend
war, dass das 55. Lebensjahr bis zum Ende
des Veranlagungszeitraums vollendet wurde.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs
reicht dies nicht aus. Für die Gewährung
des Freibetrags ist Bedingung, dass der
Veräußerer spätestens im
Zeitpunkt der Veräußerung das
55. Lebensjahr vollendet hat. Hinweis:
Der Freibetrag wird auch gewährt, wenn
der Veräußerer vor Vollendung
des 55. Lebensjahres im sozialversicherungsrechtlichen
Sinne dauernd berufsunfähig ist. Das
Merkmal der dauernden Berufsunfähigkeit
muss bereits im Zeitpunkt der Veräußerung
vorliegen.
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| Lohnsteuer
/ Sozialversicherung |
| Berücksichtigung
privater Aufwendungen bei der pauschalen
Dienstwagenbesteuerung |
| Überlässt
ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen
Firmenwagen zur privaten Nutzung, muss
der geldwerte Vorteil als Arbeitslohn
versteuert werden. Der Bundesfinanzhof
hat dazu Stellung bezogen, wie Aufwendungen
der Arbeitnehmer für diese Fahrzeuge
mit dem zu versteuernden Sachbezug verrechnet
werden können. Hierzu wurden zwei
grundlegende Aussagen gemacht:
- Wird der Nutzungsvorteil pauschal
nach der so genannten 1 %-Regelung ermittelt,
kommt ein Werbungskostenabzug für
vom Arbeitnehmer selbst getragene Kraftfahrzeugkosten
nicht in Betracht. Wird der Nutzungsvorteil
nach der so genannten Fahrtenbuchmethode
ermittelt, ist dagegen ein Abzug möglich.
- Leistet der Arbeitnehmer Zuzahlungen
zu den Anschaffungskosten eines zur
privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens,
sind diese als Werbungskosten bei den
Einnahmen aus nichtselbstständiger
Arbeit zu berücksichtigen. Dies
gilt sowohl, wenn der Nutzungsvorteil
nach der 1 %-Regelung als auch nach
der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird.
In einer früheren Entscheidung
wurde bereits klargestellt, dass die 1
%-Regelung nicht durch die Zahlung eines
Nutzungsentgelts vermieden werden kann.
Allerdings kann die vom Arbeitnehmer gezahlte
Vergütung von dem anzusetzenden geldwerten
Vorteil abgezogen werden. Der gekürzte
Betrag ist der steuerpflichtige Betrag.
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| Umsatzsteuer |
| Einfluss
von Betriebsferien auf den Besitz von Rechnungen
als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug |
| Voraussetzung für
den Vorsteuerabzug ist u. a., dass der
Leistungsempfänger im Besitz einer
ordnungsgemäßen Rechnung ist.
Es reicht aus, wenn die Rechnung in den
Machtbereich des Leistungsempfängers
gelangt ist, so dass er hiervon Kenntnis
nehmen kann.
Betriebsferien haben nach Auffassung des
Bundesfinanzhofs keinen Einfluss auf die
Möglichkeit der Kenntnisnahme. Der
Leistungsempfänger muss deshalb die
Vorsteuer für den Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum
geltend machen, in dem die Rechnung in
seinen Machtbereich gelangt ist, auch
wenn er diese z. B. wegen Betriebsferien
erst später tatsächlich zur
Kenntnis nimmt.
Hinweis: Vorsteuer aus
Rechnungen, die ein Unternehmer vor dem
1.1. eines Jahres erhält, ist noch
im alten Jahr abzuziehen. Dagegen ist
die Vorsteuer aus Rechnungen aus dem vorangegangenen
Jahr, die erst nach dem 31.12. eines Jahres
beim Leistungsempfänger eingehen,
erst im Jahr des Zugangs der Rechnungen
abziehbar.
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| Kleinunternehmerregelung
gilt nicht, wenn Vorjahresumsatz die Grenze
von 17.500 Euro überschritten hat
|
Unternehmer, deren Gesamtumsatz
im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr
als 17.500 € betragen hat und im laufenden
Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr
als 50.000 € betragen wird, können
die Kleinunternehmerregelung in Anspruch
nehmen, also keine Umsatzsteuer berechnen.
Sie können dann auch keine Vorsteuer
abziehen.
Ein Unternehmer hatte im Jahr 2002 einen
Umsatz von 42.340 € und im Jahr 2003
von 8.700 € erzielt und beanspruchte
für 2003 die Kleinunternehmerregelung,
weil sein Gesamtumsatz im Kalenderjahr weder
die Grenze von 17.500 € noch die von
50.000 € überschritten hatte.
Der Bundesfinanzhof setzte dagegen 1.200
€ (16 % aus 8.700 €) Umsatzsteuer
fest, weil im Vorjahr die Jahresumsatzgrenze
von 17.500 € überschritten worden
war. Dabei war die weitere Umsatzgrenze
von 50.000 € unerheblich, weil diese
nur für den Fall Bedeutung hat, dass
der Umsatz des vorangegangenen Jahres niedriger
als 17.500 € war. Hinweis:
Optiert ein Unternehmer zur Umsatzsteuer,
obwohl die Umsatzgrenze von 17.500 €
nicht überschritten wird, ist er daran
fünf Kalenderjahre gebunden. Ein Widerruf
der Option ist bis zur Unanfechtbarkeit
der Steuerfestsetzung des ersten Kalenderjahrs
möglich. Dies bedeutet aber, dass alle
Rechnungen, in denen Umsatzsteuer ausgewiesen
wurde, berichtigt und den Empfängern
der Leistung übersandt werden müssen.
Andernfalls muss die Umsatzsteuer als unberechtigt
in Rechnung gestellt an das Finanzamt abgeführt
werden.
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| Umsatzsteuerfreiheit
von Massageleistungen nur bei Heilbehandlung
|
Massageleistungen sind
nur dann steuerfrei, wenn es sich um der
menschlichen Gesundheit dienende Heilbehandlungen
handelt. Mit dieser Entscheidung bestätigte
der Bundesfinanzhof einen allgemeinen Grundsatz.
Danach erfüllen nur Maßnahmen,
die der medizinischen Behandlung einer Krankheit
oder dem Schutz der menschlichen Gesundheit
dienen, die Voraussetzungen für eine
Umsatzsteuerbefreiung.
Ein Hotelbetrieb unterhielt ein Kosmetikstudio
mit Sauna, Dampfbad und Swimmingpool. Dort
wurden Massageleistungen durch angestellte
Masseurinnen an Hotelgästen und Privatpatienten
erbracht. In einigen Fällen gab es
für die Massagen zwar ärztliche
Verordnungen, hauptsächlich wurden
jedoch die internationalen Kunden des Hotels
ohne eine solche Verordnung behandelt. Das
Unternehmen beantragte die Steuerfreiheit
für sämtliche Massageleistungen.
Das Gericht dagegen verwies auf das Gemeinschaftsrecht
und die dazu ergangene Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs und versagte die Steuerfreiheit
für die ohne ärztliche Verordnung
erbrachten Massagen.
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| Arbeitsrecht |
| Für
Jubiläumszuwendungen ist die Anzahl
der Dienstjahre beim aktuellen Betrieb maßgebend |
| Ob Arbeitnehmer eine
Jubiläumszuwendung beanspruchen können,
richtet sich grundsätzlich nach den
im aktuellen Betrieb zurückgelegten
Dienstzeiten. Dies geht aus einer Entscheidung
des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Es ging um die Angestellte einer Bank,
die früher bei der Staatsbank der
DDR beschäftigt war, bevor diese
auf die jetzige Arbeitgeberin überging.
Weder der Wortlaut der maßgeblichen
Betriebsvereinbarung, noch der Sinn und
Zweck von Jubiläumszuwendungen, Arbeitnehmer
an den eigenen Betrieb zu binden, sprächen
dafür, dass der Arbeitnehmerin die
beanspruchte Jubiläumszuwendung für
die 40-jährige Dienstzeit zustehe.
Auch die Regelung über den Fortbestand
von Arbeitsverhältnissen bei einem
Betriebsübergang rechtfertige keine
andere Sichtweise. Eine Verpflichtung
des Arbeitgebers zur Zahlung der Jubiläumszuwendung
wäre danach nur in Betracht gekommen,
wenn die Arbeitnehmerin bereits vor ihrer
Beschäftigung bei ihrer jetzigen
Arbeitgeberin eine Jubiläumsgabe
nach 40-jähriger Dienstzeit hätte
beanspruchen können. Dies war indes
nicht der Fall. Gegen den Schutzzweck
der Vorschriften über den Betriebsübergang
würde nur verstoßen, wäre
ein bereits erworbener Besitzstand der
Klägerin in Bezug auf eine Jubiläumsgabe
berührt.
Ohne Erfolg berufe sich die Arbeitnehmerin
auch auf die Rechtsprechung zu unverfallbaren
Versorgungsanwartschaften bei einem Betriebsinhaberwechsel.
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| Zivilrecht |
| Beschränkte
Schadensersatzpflicht bei umgestürzten
Bäumen |
| Der Nachbar eines
Grundstückseigentümers verlangte
von diesem Schadensersatz, weil bei einem
Sturm zwei Bäume umgestürzt
waren und dabei seinen PKW und seinen
Car-Port beschädigt hatten.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht
lehnte einen solchen Anspruch ab. In der
Entscheidung nahm das Gericht zu Umfang
und Inhalt der Verkehrssicherungspflicht
des Grundstückseigentümers Stellung.
Danach ist der private Verkehrssicherungspflichtige
maximal einmal pro Jahr verpflichtet,
eine Sichtkontrolle der Bäume durchzuführen.
Eine eingehende fachmännische Untersuchung
ist erst dann vorzunehmen, wenn Umstände
vorliegen, die der Erfahrung nach auf
eine besondere Gefährdung hindeuten.
Grenzen Bäume an öffentliche
Straßen, sind die dagegen regelmäßig
zwei Mal pro Jahr zu überprüfen,
und zwar in unbelaubtem und belaubtem
Zustand. Stürzt dennoch ein Baum
bei einem Sturm um und verursacht Schaden
an fremdem Eigentum, so besteht keine
Schadensersatzpflicht, da der Schaden
dann Folge eines von niemandem zu beherrschenden
Naturereignisses ist.
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| Wahlrecht
des Güterberechtigten bei Verlust und
späterem Wiederauffinden des Frachtguts |
| In einem vom Oberlandesgericht
Düsseldorf entschiedenen Fall verschwand
ein LKW nebst Ladung von Werbeprospekten
auf einem Transport nach Frankreich. Als
die Ladung nicht binnen 30 Tagen nach
dem vereinbarten Ablieferungsdatum wieder
aufgetaucht war, ließ der Auftraggeber
neue Prospekte herstellen und machte die
Kosten für die Nachproduktion als
Schadensersatz wegen Verlustes des Frachtguts
gegen den Frachtführer geltend. Als
später die verschwundene Fracht wieder
aufgefunden wurde, nahm der Auftraggeber
die Ladung noch an.
Das Gericht sah den geltend gemachten
Schadensersatzanspruch wegen Verlustes
als gerechtfertigt an, weil die Ware 30
Tage nach dem vereinbarten Ablieferungstermin
als verloren anzusehen ist. Dem steht
nach Auffassung des Gerichts auch nicht
die spätere Annahme des wieder aufgefundenen
Guts entgegen, weil darin noch kein Abgehen
von der zuvor erklärten Wahl des
Schadensersatzes wegen Verlustes zu sehen
ist.
Zwar kann der Güterberechtigte seine
Wahl noch ändern, sein Entschädigungsverlangen
wegen Verlustes wieder aufgeben und stattdessen
Ablieferung gegebenenfalls in Verbindung
mit Schadensersatz wegen Überschreitung
der Lieferfrist verlangen. Dazu bedarf
es jedoch einer entsprechenden Erklärung,
welche noch nicht in der bloßen
Annahme des Guts zu sehen ist.
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