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Archiv |
Mandantenbrief
Juni 2009
Alle
Angaben ohne Gewähr
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| Allgemeines
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| Zahlungsverzug:
Höhe der Verzugszinsen |
| Der
Gläubiger kann nach dem Eintritt
der Fälligkeit seines Anspruchs den
Schuldner durch eine Mahnung in Verzug
setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind
die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
-
für die Leistung eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt ist
-
die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis
anknüpft
- der
Schuldner die Leistung verweigert
-
besondere Gründe den sofortigen
Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens
30 Tage nach Fälligkeit und Zugang
einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber
einem Schuldner, der Verbraucher ist,
allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung
besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger
den Zugang der Rechnung (nötigenfalls
auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis)
bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld
zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt
für das Jahr fünf Prozentpunkte
bzw. für Rechtsgeschäfte, an
denen Verbraucher nicht beteiligt sind,
acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich
zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden
Jahres um die Prozentpunkte, um welche
die Bezugsgröße seit der letzten
Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen
oder gefallen ist. Bezugsgröße
ist der Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen
Zentralbank vor dem ersten Kalendertag
des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle
Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.01.2006:
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| Zeitraum |
| 01.01.
bis 30.06.2007 |
| 01.07.
bis 31.12.2007 |
| 01.01.
bis 30.06.2008 |
| 01.07.
bis 31.12.2008 |
| 01.01.
bis 30.06.2009 |
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| Basiszinssatz |
| 2,70
%. |
| 3,19
% |
| 3,32
% |
| 3,19
% |
| 1,62
% |
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| Verzugszinssatz |
| 7,70
% |
| 8,19
% |
| 8,32
% |
| 8,19
% |
| 6,62
% |
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| Verzugszinssatz
für Rechtsgeschäfte
ohne Verbraucherbeteiligung |
| 10,70
%. |
| 11,19
% |
| 11,32
% |
| 11,19
% |
| 9,62.
% |
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nach
oben
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| Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung
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| Termine
Juni 2009 |
| Bitte
beachten Sie die folgenden Termine, zu
denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart |
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Ende
der Schonfrist bei Zahlung durch |
| Fälligkeit |
| Überweisung
1 |
Scheck/Bar
2 |
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Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3
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| 10.06.2009 |
15.06.2009 |
05.06.2009 |
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Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer
sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004
erfolgten Gewinnausschüttung
an den Anteilseigner an das zuständige
Finanzamt abzuführen.
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Einkommensteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag
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| 10.06.2009 |
15.06.2009 |
05.06.2009 |
|
| Körperschaftsteuer,
Solidaritätszuschlag |
| 10.06.2009 |
15.06.2009 |
05.06.2009 |
|
Umsatzsteuer4
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| 10.06.2009 |
15.06.2009 |
05.06.2009 |
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| Sozialversicherung5 |
| 26.06.2009 |
entfällt |
entfällt |
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| 1 |
Umsatzsteuervoranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen müssen
grundsätzlich bis zum 10. des
dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats
(auf elektronischem Weg) abgegeben
werden. Fällt der 10. auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist
der nächste Werktag der Stichtag.
Es muss so frühzeitig überwiesen
werden, dass die Wertstellung auf
dem Konto des Finanzamts am Tag der
Fälligkeit erfolgt. Bei einer
Säumnis der Zahlung bis zu drei
Tagen werden keine Säumniszuschläge
erhoben. |
| 2 |
Bei Zahlung durch Scheck ist zu
beachten, dass die Zahlung erst drei
Tage nach Eingang des Schecks beim
Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte
stattdessen eine Einzugsermächtigung
erteilt werden. |
| 3 |
Für den abgelaufenen Monat. |
| 4 |
Für den abgelaufenen Monat;
bei Dauerfristverlängerung für
den vorletzten Monat. |
| 5 |
Die Fälligkeitsregelungen der
Sozialversicherungsbeiträge sind
einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag
des laufenden Monats vorgezogen worden.
Um Säumniszuschläge zu vermeiden,
empfiehlt sich das Lastschriftverfahren.
Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher
Abgabetermin für die Beitragsnachweise.
Diese müssen dann bis spätestens
zwei Arbeitstage vor Fälligkeit
(d. h. am 23.4.2009) an die jeweilige
Einzugsstelle übermittelt werden.
Wird die Lohnbuchführung durch
extern Beauftragte erledigt, sollten
die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10
Tage vor dem Fälligkeitstermin
an den Beauftragten übermittelt
werden. Dies gilt insbesondere, wenn
die Fälligkeit auf einen Montag
oder auf einen Tag nach Feiertagen
fällt. |
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| Bankgeheimnis
erlaubt keine systematische Sammlung von
Kundendaten zur Abfassung von Kontrollmitteilungen |
| Trotz
des Bankgeheimnisses dürfen im Rahmen
einer Außenprüfung bei Banken
Kontrollmitteilungen erstellt werden.
Jedoch sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs
Besonderheiten zu beachten.
Kontrollmitteilungen bei nicht legitimationsgeprüften
Konten oder Depots sind ohne besonderen
Anlass zulässig. Dazu gehören
auch bankinterne Aufwandskonten. Betreffen
allerdings Belege zu diesen Aufwandskonten
legitimationsgeprüfte Konten oder
Depots, genießen diese Kontenbewegungen
zunächst den Schutz des Bankgeheimnisses.
Der Schutz gilt, bis ein hinreichender
Anlass für eine Kontrollmitteilung
besteht. Hinreichend ist der Anlass, wenn
das zu prüfende Bankgeschäft
Auffälligkeiten aufweist. Dabei kann
es sich um aus dem Kreis der alltäglichen
und banküblichen Geschäfte herausragende
Auffälligkeiten handeln oder um Geschäfte,
die auf eine für eine Steuerhinterziehung
besonders anfällige Art abgewickelt
wurden.
Ein Generalverdacht der Steuerunehrlichkeit
gegen Bezieher von Kapitaleinnahmen anstelle
eines hinreichenden Anlasses reicht für
die Anfertigung von Kontrollmitteilungen
nicht aus.
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| Einkommensteuer |
| Beiträge
zur Instandsetzungsrücklage sind nicht
sofort abziehbar |
Ein Wohnungseigentümer
machte die von ihm geleisteten Beiträge
zur Instandsetzungsrücklage als sofort
abziehbare Werbungskosten geltend.
Der Bundesfinanzhof lehnte dies ab und
verwies dazu auf die ständige Rechtsprechung.
Erst im Zeitpunkt der Verausgabung der
angesammelten Rücklagen könne
beurteilt werden, ob diese für Erhaltungsaufwendungen
verausgabt worden seien und damit zu sofort
abziehbaren Werbungskosten führen.
Es bestehe auch die Möglichkeit,
dass die aus Rücklagen entnommenen
Beträge als Herstellungskosten zu
beurteilen sind, die nur im Wege der Abschreibung
geltend gemacht werden können.
Hinweis: In den Abrechnungen
der Verwalter werden die Aufwendungen,
die aus Rücklagen getätigt worden
sind, gesondert ausgewiesen. Aus diesem
Grund ist es unerlässlich, für
die Fertigung der Steuererklärungen
dem Steuerberater sämtliche Verwalterabrechnungen
einzureichen.
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| Depotgebühren
können im Jahr 2008 als Werbungskosten
angesetzt werden, wenn sie im Januar 2009
bezahlt worden sind |
Nach Einführung der
Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 können
Depotgebühren und andere Kosten im
Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen
nicht mehr als Werbungskosten abgezogen
werden. Diese Kosten werden von den Banken
i. d. R. erst in der zweiten Januarhälfte
2009 in Rechnung gestellt.
Nach einem Schreiben des Bundesministeriums
der Finanzen können solche Aufwendungen
noch im Jahr 2008 als Werbungskosten geltend
gemacht werden, wenn die Zahlung bis zum
31. Januar 2009 erfolgt ist.
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| Ein
nicht ausgenutzter Steuerermäßigungsbetrag
für Handwerkerleistungen verfällt |
Seit 2006 können
Steuerbürger Handwerkerleistungen
für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen steuerlich
geltend machen. Die tarifliche Einkommensteuer
ermäßigt sich auf Antrag um
20 % der Aufwendungen des Steuerbürgers,
höchstens jedoch um 600 € (ab
2009: 1.200 €). Beträgt die
Einkommensteuer weniger als der Steuerermäßigungsbetrag,
kommt es zu einem sog. Anrechnungsüberhang.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass
ein Anrechnungsüberhang nicht erstattet
werden kann. Dieser wird auch nicht per
Bescheid festgestellt, damit er in andere
Veranlagungszeiträume zurück-
bzw. vorgetragen werden kann.
Im entschiedenen Fall konnte sich der
von einem Ehepaar geltend gemachte Steuerermäßigungsbetrag
von 600 € nicht auswirken, weil die
Einkommensteuer auf Grund des geringen
zu versteuernden Einkommens des Ehepaars
auf 0 € festzusetzen war. Nach Auffassung
des Gerichts ist es verfassungsrechtlich
nicht geboten, die geminderte finanzielle
Leistungsfähigkeit des Steuerbürgers
in einem Veranlagungszeitraum über
die Festsetzung einer Einkommensteuer
in Höhe von Null hinaus zu berücksichtigen.
Dem Begehren auf eine gesetzlich nicht
vorgesehene Steuererstattung bzw. auf
Feststellung des Anrechnungsüberhangs
zur Geltendmachung in anderen Veranlagungszeiträumen
konnte damit nicht stattgegeben werden.
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| Nachholverbot
für Pensionsrückstellung auch
bei Berechnungsfehler |
| Eine GmbH hatte einer
Arbeitnehmerin eine Pension zugesagt.
Die auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen
ermittelte Rückstellung stellte die
GmbH in die Bilanz des Jahres 1992 ein.
Bei einer Betriebsprüfung wies der
Prüfer darauf hin, dass die Rückstellung
zu niedrig bemessen war, weil der Sachverständige
bestimmte Positionen in seinem Gutachten
nicht berücksichtigt hatte. Den Antrag
der GmbH, die Rückstellung in der
Bilanz 1998 um rd. 380.000 DM zu erhöhen,
lehnte das Finanzamt ab.
Der Bundesfinanzhof verwies auf seine
Rechtsprechung zum Nachholverbot und bestätigte
die Auffassung des Finanzamts.
Hinweis: Unterlassene
Zuführungen zu Pensionsrückstellungen
aus Vorjahren dürfen steuerrechtlich
nicht in einem späteren Jahr nachgeholt
werden. Dies gilt auch, wenn dies aus
Rechtsunkenntnis oder wegen Irrtums geschah.
Bilanziell erfasst werden dürfen
nur die Wertveränderungen zwischen
dem letzten (noch nicht vorgenommenen)
Bilanzausweis und dem Bilanzausweis in
der folgenden, erstmals änderbaren
Bilanz.
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| Pauschalbesteuerung
von sog. schwarzen Fonds nicht mit EU-Recht
vereinbar |
| Von einem "schwarzen
Fonds" spricht man, wenn ein Investmentfonds
nicht in Deutschland registriert ist und
auch keinen inländischen steuerlichen
Vertreter bestellt hat. Die zu versteuernden
Erträge werden mit mindestens 6 %
des letzten Rücknahmepreises pauschaliert,
auch wenn sie tatsächlich niedriger
waren oder Verluste erzielt worden sind.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass
die Pauschalbesteuerung dann gegen europäisches
Gemeinschaftsrecht verstößt,
wenn der Fonds im EU-Gemeinschaftsgebiet
registriert ist.
Hinweis: Kapitalanleger
mit "schwarzen Fonds" können
die Besteuerung nach den Regeln für
inländische Fonds beantragen. Dies
gilt auch rückwirkend, soweit die
Steuerbescheide noch nicht rechtskräftig
sind.
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| Unterhaltsaufwendungen
für Personen, die nicht im Inland leben,
sind nur unter bestimmten Voraussetzungen
als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig |
| Aufwendungen zum Unterhalt
einer nicht im Inland lebenden Person
können nur dann als außergewöhnliche
Belastung abgezogen werden, soweit sie
nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates
der unterhaltenen Person notwendig und
angemessen sind. Bei Personen im erwerbsfähigen
Alter ist davon auszugehen, dass sie ihren
Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen.
Hierzu hat die unterhaltsberechtigte Person
ihre Arbeitskraft als die ihr zur Bestreitung
ihres Lebensunterhalts zur Verfügung
stehende Quelle in ausreichendem Maße
auszuschöpfen (sog. Erwerbsobliegenheit).
Für Personen im erwerbsfähigen
Alter sind daher nach Ansicht der Finanzverwaltung
grundsätzlich keine Unterhaltsaufwendungen
als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen. Der Einsatz der eigenen
Arbeitskraft darf nicht gefordert werden,
wenn die unterhaltsberechtigte Person
aus wichtigen Gründen keiner oder
nur in geringem Umfang einer Beschäftigung
gegen Entgelt nachgehen kann. Als Gründe
kommen beispielsweise Alter, Behinderung,
schlechter Gesundheitszustand, die Erziehung
oder Betreuung von Kindern unter sechs
Jahren, die Pflege behinderter Angehöriger,
ein ernsthaft und nachhaltig betriebenes
Studium oder eine Berufsausbildung in
Betracht.
Für die Frage, ob ein im Ausland
lebender Angehöriger unterhaltsberechtigt
ist, ist nach einem Urteil des Finanzgerichts
Berlin-Brandenburg nach wie vor zu prüfen
(auch für Unterhaltszahlungen vor
dem Veranlagungszeitraum 2007), ob der
Angehörige verpflichtet ist, zunächst
seine Arbeitskraft einzusetzen. Bei Nichtaufnahme
einer zumutbaren Erwerbstätigkeit
ist der unterstützte Angehörige
nicht unterhaltsberechtigt. Ein Ansatz
der Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche
Belastung ist dann nicht möglich.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend
entscheiden.
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| Verlängerung
des Anspruchs auf Kindergeld wegen Ableistung
des Wehrdienstes |
Der Kindergeldanspruch
für in Ausbildung befindliche Kinder
endet grundsätzlich mit Vollendung
des 25. Lebensjahres (früher 27.
Lebensjahr). Der Bezugszeitraum verlängert
sich ausnahmsweise um die Dauer eines
abgeleisteten gesetzlichen Grundwehr-
oder Zivildienstes. Der Verlängerungszeitraum
verkürzt sich nicht dadurch, dass
der Wehr- oder Ersatzdienst nicht am Monatsersten
angetreten und deshalb für den Monat
des Dienstantritts noch Kindergeld bezogen
wurde.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs entspricht
die gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung
nicht den gesetzlichen Grundlagen.
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| Waisenrente
als Einkünfte und Bezüge eines
Kindes |
Eine Waisenrente ist
bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen
Einkünfte mit zu berücksichtigen,
wie der Bundesfinanzhof noch einmal bestätigt
hat. Die Rente ist mit dem Ertragsanteil
(abzüglich Werbungskosten) und mit
dem Kapitalanteil (abzüglich Kostenpauschale)
anzusetzen. An dieser Handhabung ändert
auch die Tatsache nichts, dass solche
Renten Unterhaltsersatzfunktion haben.
Mit diesem Argument hatte sich die Mutter
eines volljährigen Halbwaisen gegen
einen ablehnenden Bescheid der Kindergeldkasse
gewandt. Der Ansatz der Waisenrente neben
der Ausbildungsvergütung führte
dazu, dass die maßgeblichen Grenzbeträge
überschritten wurden.
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| Fahrten
zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten
ohne Anwendung der so genannten 30 km-Grenze |
Rechtsprechung und
Verwaltung haben die Fahrten zu ständig
wechselnden Einsatzstellen bisher wie
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
behandelt, wenn die wechselnden Tätigkeitsstätten
weniger als 30 km voneinander entfernt
waren.
Solche Fahrten sind jedoch nach Ansicht
des Bundesfinanzhofs unabhängig von
der Entfernung in tatsächlicher Höhe
als Werbungskosten abzugsfähig. Diese
Änderung der Rechtsprechung ist im
Hinblick auf die seit 2001 geltende Pendlerpauschale
folgerichtig. Die Entfernungspauschale
ist verkehrsmittelunabhängig und
kann von jedermann in Anspruch genommen
werden. Gerade bei ständig wechselnden
Einsatzstellen ist der Arbeitnehmer auf
ein Kraftfahrzeug angewiesen, so dass
ein Ansatz der tatsächlichen Kosten
(Einzelnachweis oder pauschal 0,30 €
je gefahrenen Kilometer) gerechtfertigt
ist.
Die Finanzverwaltung ist dieser Rechtsauffassung
zwischenzeitlich gefolgt. In den Lohnsteuerrichtlinien
2008 ist die Regelung zur 30 km-Grenze
nicht mehr enthalten.
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| Umsatzsteuer |
| Leistungen
eines Party-Services unterliegen in der
Regel dem vollen Umsatzsteuersatz |
| Die Lieferung von
Speisen und Getränken unterliegt
nur dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz,
wenn die Lieferung den qualitativ wesentlichen
Teil der Leistung darstellt. Liegt hingegen
ein Bündel von Leistungen vor, unterliegt
die Leistung insgesamt als sonstige Leistung
dem Regelsteuersatz.
Der Bundesfinanzhof sieht als Leistungen,
die nicht notwendig mit der Vermarktung
von Lebensmitteln zur Mitnahme verbunden
sind, an:
- Beratung und Information des Kunden
hinsichtlich der Zusammenstellung und
Menge von Mahlzeiten für einen
bestimmten Anlass,
- die Zubereitung und Darreichung von
Speisen zu einem bestimmten Zeitpunkt,
- deren ansprechendes, restaurationsübliches
Anrichten auf Platten und in Gefäßen,
- die Überlassung dieser Platten
und Gefäße sowie von Geschirr
und/oder Besteck zur Nutzung,
- der Transport zum Kunden zum vereinbarten
Zeitpunkt und
- das Abholen sowie die lebensmittelrechtlich
erforderliche Endreinigung der dem Kunden
lediglich zum Gebrauch überlassenen
Gegenstände.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten
Kriterien unterliegen Leistungen eines
Party-Services in der Regel dem vollen
Umsatzsteuersatz.
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| Zivilrecht |
| Haftung
des Inhabers eines eBay-Accounts |
| Der Bundesgerichtshof
hatte darüber zu entscheiden, unter
welchen Voraussetzungen der Inhaber eines
Mitgliedskontos (Accounts) bei der Internet-Auktionsplattform
eBay dafür haftet, dass andere Personen
unter Nutzung seines Accounts Waren anbieten
und dabei Rechte Dritter verletzen.
Nach Auffassung des Gerichts haftet der
Inhaber des Accounts, wenn er von dem
im Internet eingestellten Angebot keine
Kenntnis hatte, mangels Vorsatzes zwar
nicht als Mittäter oder Teilnehmer.
Es kommt jedoch eine Haftung als Täter
einer Schutzrechtsverletzung sowie eines
Wettbewerbsverstoßes in Betracht,
weil der Inhaber nicht hinreichend dafür
gesorgt hat, dass Dritte keinen Zugriff
auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos
erlangen.
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| Lohnsteuer/Sozialversicherung |
| EuGH
bestätigt deutsches Unfallversicherungssystem |
| Das deutsche System
der gesetzlichen Unfallversicherung, welches
auf dem Prinzip der Pflichtmitgliedschaft
von Unternehmen beruht, die einem bestimmten
Gewerbezweig angehören, ist mit europäischem
Gemeinschaftsrecht vereinbar. Dies hat
der Europäische Gerichtshof entschieden.
Damit sind Zweifel ausgeräumt, die
in den letzten Jahren an der Europarechtskonformität
des deutschen Unfallversicherungssystems
geäußert worden waren.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden,
dass die öffentlich-rechtlichen Berufsgenossenschaften
keine Unternehmen im Sinne des europäischen
Wettbewerbsrechts sind, sondern Aufgaben
rein sozialer Natur wahrnehmen, soweit
sie im Rahmen eines Systems tätig
werden, mit dem der Grundsatz der Solidarität
umgesetzt wird und das staatlicher Aufsicht
unterliegt. Dies sei vom vorlegenden nationalen
Gericht zu prüfen. Die kartellrechtlichen
Regelungen des europäischen Rechts
könnten deshalb auf Berufsgenossenschaften
im Allgemeinen nicht angewendet werden.
Auch sah der Europäische Gerichtshof
keinen Verstoß gegen die in den
europäischen Verträgen enthaltene
Dienstleistungsfreiheit. Das europäische
Recht stehe nationalen Vorschriften nicht
entgegen, nach denen Unternehmen verpflichtet
werden, einer Berufsgenossenschaft beizutreten,
soweit dieses System nicht über das
hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels
der Gewährleistung des finanziellen
Gleichgewichts eines Zweigs der sozialen
Sicherheit erforderlich ist, was von dem
vorlegenden nationalen Gericht zu prüfen
sei.
nach
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