Berlin und Luckenwalde
Dete Steuerberatungsgesellschaft in Berlin und Luckenwalde stellt sich vor
Dete Steuerberatung berät Unternehmen und Privatpersonen in allen Fragen der Buchführung, Lohnabrechnung, Eigenheimzulage. Steuerplanung, Betriebswirtschaftliche Planung sowie Erstellung von Erfolgs- und Finanzplänen gehört zu unseren Leistungen
Buchführung, Lohnabrechnung, Eigenheimzulage, Steuerplanung, Betriebswirtschaftliche Planung
Gesellschafter: Wirtschaftsprüfer Manfred Deppe
Nehmen Sie Kontakt zu unsauf: Dete-Steuerberatungsgesellschaft mbh in Berlin und Luckenwalde
 

Archiv   

Mandantenbrief September 2008
Alle Angaben ohne Gewähr
Allgemeines
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Abgabenordnung/ Finanzgerichtsordnung
Termine September 2008
Keine verlängerte Festsetzungsfrist zu Gunsten eines Steuerhinterziehers
Steuerhinterziehung durch bewusste Nichterklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen wegen fehlender Steuerbescheinigung
Wirtschaftsrecht
Handelsbilanzrecht wird reformiert
 
 
 
Archiv    
Mandantenbrief November 2008 Mandantenbrief Mai 2008 Mandantenbrief November 2007
Mandantenbrief Oktober 2008 Mandantenbrief April 2008 Mandantenbrief Oktober 2007
Mandantenbrief September 2008 Mandantenbrief März 2008 Mandantenbrief September 2007
Mandantenbrief August 2008 Mandantenbrief Februar 2008 Mandantenbrief August 2007
Mandantenbrief Juli 2008 Mandantenbrief Januar 2008 Mandantenbrief Juli 2007
Mandantenbrief Juni 2008 Mandantenbrief Dezember 2007 Mandantenbrief Juni 2007
     
 
Diese Seite drucken       

Allgemeines

 
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft
  • der Schuldner die Leistung verweigert
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.


Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.01.2006:

   
 
Zeitraum
01.07. bis 31.12.2006
01.01. bis 30.06.2007
01.07. bis 31.12.2007
01.01. bis 30.06.2008
01.07. bis 31.12.2008
Basiszinssatz
1,95 v. H.
2,70 v. H.
3,19 v. H.
3,32 v. H.
3,19 v. H.
Verzugszinssatz
6,95 v. H.
7,70 v. H.
8,19 v. H.
8,32 v. H.
8,19 v. H.
Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung
9,95 v. H.
10,70 v. H.
11,19 v. H.
11,32 v. H.
11,19 v. H.


nach oben

 

 

 

Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung

Termine September 2008

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Steuerart
  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Fälligkeit
Überweisung 1 Scheck/Bar 2

Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3
10.09.2008 15.09.2008 05.09.2008
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag


Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

 

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 4
10.09.2008 15.09.2008 05.09.2008
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag
10.09.2008 15.09.2008 05.09.2008
Umsatzsteuer
10.09.2008 15.09.2008 05.09.2008
Sozialversicherung5
26.09.2008 entfällt entfällt

1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist ab dem 1.1.2007 zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat,
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat;
5 Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Ab 1. Januar 2008 gilt bei allen Krankenkassen ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.6.2008) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.



nach oben

 

 

Keine verlängerte Festsetzungsfrist zu Gunsten eines Steuerhinterziehers

Ehegatten hatten in ihrer Einkommensteuererklärung für 1997 durch Ankreuzen des Kästchens im Mantelbogen Einkünfte aus Kapitalvermögen unterhalb 12.200 DM angegeben. Mit einer Selbstanzeige Ende 2004 erklärten sie Einkünfte aus Kapitalvermögen von 34.443 DM für 1997 nach und überreichten Steuerbescheinigungen über 12.438 DM Kapitalertragsteuer sowie 711 DM Solidaritätszuschlag. Das Finanzamt kam zu dem Ergebnis, dass bei einer Veranlagung nunmehr 7.400 DM an die Ehegatten zu erstatten waren und lehnte eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung ab, weil die Festsetzungsverjährung eingetreten war.

Das Finanzgericht ging von einer Steuerhinterziehung aus, der Bundesfinanzhof allerdings nicht. Im entschiedenen Fall komme es nicht darauf an, ob eine Steuerverkürzung (Festsetzungsfrist fünf Jahre) oder eine Steuerhinterziehung (Festsetzungsfrist 10 Jahre) vorliegt. Diese Fristen sind nur für den Fall der Nacherhebung von Steuern maßgeblich. Im Fall einer "Selbstschädigung" (wie im entschiedenen Fall) hätten die Ehegatten innerhalb der normalen Festsetzungsfrist von vier Jahren die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung beantragen müssen. Allein der Steuerehrliche dürfe das vom Rechtsinstitut der Verjährung geschützte Vertrauen in Anspruch nehmen, nach Ablauf der regulären Verjährungsfrist keinen Steuernachforderungen des Finanzamts mehr ausgesetzt zu sein.



nach oben

 

 

Steuerhinterziehung durch bewusste Nichterklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen wegen fehlender Steuerbescheinigung

Ein Ehepaar hatte für das Jahr 1993 Einkünfte aus Kapitalvermögen von 7.720 DM erklärt und ein Jahr nach Abgabe der Erklärungen etwa 10.000 DM nacherklärt. Tatsächlich beliefen sich die Kapitaleinkünfte auf etwa 120.000 DM, die weitestgehend aus so genannten Tafelgeschäften stammten.

Bei einer Prüfung durch die Steuerfahndung im Jahr 2001 stellte sich heraus, dass das Ehepaar bereits in den Jahren 1990 bis 1992 und auch von 1993 bis 1999 erhebliche Kapitaleinkünfte nicht erklärt hatte. Daraufhin berichtigte das Ehepaar seine bisherigen Erklärungen. Das Finanzamt erfasste u. a. die nacherklärten Einnahmen aus Tafelgeschäften und nahm keine Anrechnung von Kapitalertragsteuer vor.

Das Ehepaar klagte gegen den Steuerbescheid 1993, weil es der Ansicht war, die verlängerte Festsetzungsfrist von zehn Jahren komme nicht zum Tragen, weil die Steuern nicht hinterzogen worden seien.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs hat das Ehepaar jedoch vorsätzlich gehandelt, weil ihm die steuerlichen Hintergründe bekannt waren. Es konnte sich nicht darauf berufen, dass durch die einbehaltene Zinsabschlagsteuer von 35 % auf Einnahmen aus Tafelgeschäften die Steuer abgegolten war, weil auch andere Einkünfte mit 30 % Zinsabschlagsteuer nicht erklärt worden waren. Ein Tatbestandsirrtum war deshalb ausgeschlossen, so dass nicht die kürzere Festsetzungsfrist von fünf Jahren (für Steuerverkürzung), sondern die von zehn Jahren (für Steuerhinterziehung) galt, so dass die Veranlagung für 1993 berichtigt werden konnte.

Die einbehaltene Zinsabschlagsteuer war auch nicht anzurechnen, weil das Ehepaar keine auf seinen Namen ausgestellte Steuerbescheinigung vorlegen konnte. Die Bescheinigung bei Tafelgeschäften führt wegen fehlenden Namens und Adresse des Empfängers nicht zur Anrechnung der einbehaltenen Steuer. Derartige "namenlose" Urkunden könnten sonst sogar eingesetzt werden, um ungerechtfertigte Steuererstattungen zu realisieren.

Hinweis: In vielen Fällen sind Anleger dazu animiert worden, Tafelgeschäfte zu tätigen. Da die Zinsabschlagsteuer in diesen Fällen 35 % betrug, lag die einbehaltene Steuer oft über dem eigenen Einkommensteuersatz, so dass sich Tafelgeschäfte dann nicht gelohnt haben. Durch die Einführung der Abgeltungsteuer von 25 % ab dem 1.1.2009 wird sich das Problem der Steuerhinterziehung weitestgehend von selbst lösen.



nach oben

 

 

 
 
Wirtschaftsrecht
Handelsbilanzrecht wird reformiert

Ende Mai hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Bilanzrechts verabschiedet. Die Änderungen im Handelsbilanzrecht sollen den Unternehmen eine gleichwertige, aber einfachere und kostengünstigere Alternative zu den International Financial Reporting Standards (IFRS) bieten. Dazu wird das Informationsniveau des handelsrechtlichen Jahresabschlusses angehoben. Dennoch soll dieser Grundlage des Gläubigerschutzes, der Gewinnausschüttung und der steuerlichen Gewinnermittlung bleiben. Die Maßgeblichkeit des handelsrechtlichen Einzelabschlusses für die Besteuerung gerät jedoch zunehmend ins Wanken, weil Handelsrecht und Steuerrecht vermehrt voneinander abweichen.

Die im Mittelstand übliche Erstellung einer Einheitsbilanz dürfte daher nur noch schwer realisierbar sein. Zukünftig wird neben der Handelsbilanz eine gesonderte Steuerbilanz aufzustellen sein oder der Ausweis der steuerlichen Werte erfolgt in einer Nebenrechnung. Es gibt bereits Überlegungen, die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz aufzugeben und ein eigenständiges Steuerbilanzrecht zu beschließen.

Der Bundestag berät das Gesetz nach der Sommerpause. Der größte Teil der neuen Vorschriften soll nach dem gegenwärtigen Stand erstmals auf Geschäftsjahre Anwendung finden, die im Kalenderjahr 2009 beginnen. Von den umfassenden, geplanten Änderungen des Handelsbilanzrechts sind folgende besonders zu beachten:


Handelsrechtliche Buchführungs- und Bilanzierungspflicht

Unterschreiten Einzelkaufleute in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren bestimmte Schwellenwerte (500.000 € Umsatz und 50.000 € Jahresüberschuss pro Geschäftsjahr), werden sie von der Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit. Für steuerliche Zwecke kann der Gewinn dann in der Regel per Einnahmenüberschussrechnung ermittelt werden. Es ist jedoch zu überlegen, insbesondere zur Selbstinformation und zur Dokumentation freiwillig Bücher zu führen und zu bilanzieren.


Wirtschaftliche Zurechnung

Im Gesetz wird erstmals das allgemeine Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung kodifiziert. Vermögensgegenstände sind demnach nur in die Bilanz aufzunehmen, soweit sie dem Eigentümer auch wirtschaftlich zuzurechnen sind. Damit wird zunächst auf das rechtliche Eigentum abgestellt. Darüber hinaus müssen die betreffenden Vermögensgegenstände dem Unternehmen auch wirtschaftlich zuzurechnen sein. Ansonsten würde das Vermögen in der Bilanz zu hoch ausgewiesen, was der Gläubigerschutzfunktion zuwider laufen würde. Die wirtschaftliche Zurechnung ist in jedem Einzelfall anhand der Verteilung der Chancen und Risiken zu beurteilen, die aus dem zu bilanzierenden Vermögensgegenstand erwachsen. Mit dem Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung soll keine Änderung des bisherigen Rechtszustands verbunden sein, so dass insbesondere die von der Rechtsprechung aufgestellten Beurteilungskriterien und die steuerlichen Leasingerlasse weiterhin ihre Gültigkeit behalten.


Entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert

Der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert wird im Wege einer Fiktion zum zeitlich begrenzt nutzbaren Vermögensgegenstand erhoben und ist damit zu aktivieren. Er unterliegt der planmäßigen bzw. der außerplanmäßigen Abschreibung. In steuerlicher Hinsicht ist der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert ebenfalls zu aktivieren und über einen Zeitraum von 15 Jahren abzuschreiben.
Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände
Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (z. B. Patente oder Know-how) unterliegen nach aktueller Rechtslage einem Aktivierungsverbot. Zukünftig sind die Unternehmen verpflichtet, die auf die Entwicklungsphase entfallenden Herstellungskosten in der Handelsbilanz zu aktivieren. Die auf die Forschungsphase entfallenden Herstellungskosten sind weiterhin von der Aktivierung ausgeschlossen. Dies gilt ebenso für Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und vergleichbare selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben worden sind. Um den Gläubigerschutz zu gewährleisten, wird die Aktivierungspflicht der immateriellen Vermögensgegenstände mit einer Gewinnausschüttungssperre gekoppelt. Im Steuerrecht sind die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung weiterhin aufwandswirksam zu erfassen, da immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens steuerlich nur zu aktivieren sind, wenn sie entgeltlich erworben wurden.


Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit

Um den Gleichlauf zwischen Handels- und Steuerbilanz und damit die Aufstellung einer Einheitsbilanz zu gewährleisten, musste der Ansatz steuerlicher Passivposten bzw. die Vornahme steuerlicher Abschreibungen, die regelmäßig subventionspolitisch motiviert waren, auch handelsrechtlich berücksichtigt werden. Dies hat zu Verzerrungen der Handelsbilanz geführt, welche die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Unternehmen nicht mehr zutreffend dargestellt hat. Nunmehr wird dieser Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit aufgehoben. Die Ausübung von steuerlichen Wahlrechten, die von den handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften abweichen, sind im handelsrechtlichen Jahresabschluss nicht mehr nachzuvollziehen. Im Gegenzug dürfen steuerliche Wahlrechte nur noch ausgeübt werden, wenn die Wirtschaftsgüter, die nicht mehr den handelsrechtlich maßgeblichen Wert haben, für die steuerliche Gewinnermittlung in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.


Ansatz und Bewertung von Rückstellungen

Änderungen beim Ansatz und bei der Bewertung von Rückstellungen werden zu unterschiedlichen Ansätzen in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz führen:

Das bisherige Wahlrecht zur Bildung von Aufwandsrückstellungen wird aufgehoben. Steuerlich sind die Aufwandsrückstellungen bereits unzulässig, weil das bestehende handelsrechtliche Wahlrecht zu einem steuerlichen Passivierungsverbot führt.

Rückstellungen sind zukünftig mit dem Erfüllungsbetrag, d. h. unter Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostensteigerungen, anzusetzen. Zudem sind Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr abzuzinsen. Es wird auf den durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre unter Berücksichtigung der Restlaufzeit der Rückstellung abgestellt. Die Höhe des Marktzinssatzes veröffentlicht die Deutsche Bundesbank auf ihren Internetseiten. Steuerlich bleibt es bei der Festsetzung eines fixen Abzinsungszinssatzes von 5,5 % sowie der Maßgeblichkeit der Wertverhältnisse am Bilanzstichtag. Künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen also nicht berücksichtigt werden.

Die Änderungen der handelsrechtlichen Rückstellungsbewertung werden eine deutliche Erhöhung der Pensionsrückstellungen zur Folge haben. Die dadurch erforderlichen Zuführungen dürfen allerdings über einen Zeitraum von 15 Jahren angesammelt werden. Abweichend vom Grundsatz der Einzelbewertung, nach dem jede Pensionsrückstellung einschließlich des individuellen Abzinsungszinssatzes einzeln zu bewerten ist, darf auf alle Pensionsrückstellungen pauschal ein durchschnittlicher Marktzinssatz angewendet werden. Die Restlaufzeit der Rückstellung wird auf 15 Jahre angesetzt. Steuerlich bleibt es bei den umfassenden Spezialregelungen zur Rückstellungsbewertung, insbesondere beim Rechnungszinsfuß von 6 %.


Einschränkung der außerplanmäßigen Abschreibung

Das bisher bestehende Wahlrecht, handelsrechtliche Abschreibungen im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung vorzunehmen, wird aufgehoben. Wie bisher müssen außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden, wenn bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Ist die Wertminderung voraussichtlich nicht dauerhaft, dürfen nur noch Finanzanlagen außerplanmäßig abgeschrieben werden. Fällt der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung weg, greift zukünftig das umfassende und rechtsformunabhängige Wertaufholungsgebot. Dies galt bisher nur für Kapitalgesellschaften. Auswirkungen auf das Steuerrecht bestehen nicht, da dies bereits das Prinzip der umfassenden und rechtsformunabhängigen Wertaufholung verfolgt.


Herstellungskosten

Durch die Aufhebung von Aktivierungswahlrechten wird die handelsrechtliche Herstellungskostenuntergrenze an die steuerliche Untergrenze angeglichen. Neben den Materialeinzelkosten, den Fertigungseinzelkosten und den Sonderkosten der Fertigung zählen zukünftig die Materialgemeinkosten, die Fertigungsgemeinkosten und der Werteverzehr des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, zu den aktivierungspflichtigen Herstellungskosten. Kosten, die unabhängig von der Erzeugnismenge anfallen, können in die Herstellungskosten eingerechnet werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Dies betrifft die angemessenen Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung. Vertriebskosten und Forschungskosten dürfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.



Anhebung der Schwellenwerte in den drei Größenklassen

Unternehmen werden durch Schwellenwerte in eine der drei Größenklassen - kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaft - eingestuft. Diese Schwellenwerte werden um 20 % erhöht. Von maßgeblicher Bedeutung sind die Größenklassen für die Inanspruchnahme verschiedener Befreiungen und Erleichterungen bei der Rechnungslegung bzw. der Offenlegung von Jahresabschlüssen.

  • Als klein sind künftig solche Kapitalgesellschaften zu klassifizieren, die nicht mehr als 4.840.000 € Bilanzsumme (bisher 4.015.000 €), 9.680.000 € Umsatzerlöse (bisher 8.030.000 €) bzw. 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen. Von den Kriterien muss eine Kapitalgesellschaft mindestens zwei erfüllen, um als klein klassifiziert zu werden.
  • Als mittelgroß sind künftig solche Kapitalgesellschaften zu klassifizieren, die nicht mehr als 19.250.000 € Bilanzsumme (bisher 16.060.000 €), 38.500.000 € Umsatzerlöse (bisher 32.120.000 €) bzw. 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen.


Steuerabgrenzung und Ausschüttungssperre

In Bezug auf aktive latente Steuern haben Kapitalgesellschaften bisher ein Aktivierungswahlrecht. Zukünftig sind neben den passiven latenten Steuern auch die aktiven latenten Steuern in der Handelsbilanz auszuweisen. Dies betrifft nur mittelgroße und große Kapitalgesellschaften. Kleine Kapitalgesellschaften sind davon befreit. Der Ausweis der aktiven latenten Steuern ist an eine Ausschüttungssperre gekoppelt. Bei der Aktivierung der latenten Steuern sind steuerliche Verlustvorträge nur insoweit zu berücksichtigen, als eine Verlustverrechnung innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwarten ist.
.


nach oben

 

 

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Mandantenbrief Archiv
Archiv    
Mandantenbrief November 2008 Mandantenbrief Mai 2008 Mandantenbrief November 2007
Mandantenbrief Oktober 2008 Mandantenbrief April 2008 Mandantenbrief Oktober 2007
Mandantenbrief September 2008 Mandantenbrief März 2008 Mandantenbrief September 2007
Mandantenbrief August 2008 Mandantenbrief Februar 2008 Mandantenbrief August 2007
Mandantenbrief Juli 2008 Mandantenbrief Januar 2008 Mandantenbrief Juli 2007
Mandantenbrief Juni 2008 Mandantenbrief Dezember 2007 Mandantenbrief Juni 2007
     
 
 
Senden Sie uns eine eMail