Berlin und Luckenwalde
Dete Steuerberatungsgesellschaft in Berlin und Luckenwalde stellt sich vor
Dete Steuerberatung berät Unternehmen und Privatpersonen in allen Fragen der Buchführung, Lohnabrechnung, Eigenheimzulage. Steuerplanung, Betriebswirtschaftliche Planung sowie Erstellung von Erfolgs- und Finanzplänen gehört zu unseren Leistungen
Buchführung, Lohnabrechnung, Eigenheimzulage, Steuerplanung, Betriebswirtschaftliche Planung
Gesellschafter: Wirtschaftsprüfer Manfred Deppe
Nehmen Sie Kontakt zu unsauf: Dete-Steuerberatungsgesellschaft mbh in Berlin und Luckenwalde
 

Archiv   

Mandantenbrief Dezember 2007
Alle Angaben ohne Gewähr
Allgemeines
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Abgabenordnung
Termine Dezember 2007
Folgende Unterlagen können im Jahr 2008 vernichtet werden
Einkommensteuer
Aufwendungen einer unverheirateten Frau für künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig
Vorläufiger Rechtsschutz bei Lohnsteuerermäßigung für "Pendlerpauschale"
Anforderungen an den Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht bei verlustbringenden Ferienwohnungen
Doppelte Haushaltsführung
Geschenke an Geschäftsfreunde ab 2007
Inventur zum Ende des Geschäftsjahres
Steuerabzug bei Bauleistungen: Folgebescheinigung beantragen
Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2008 bei verbilligter Vermietung
Unternehmereigenschaft von Models
Lohnsteuer/Sozialversicherung
Behandlung von Kosten für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen
Heranziehung des Ehegatten-Einkommens zur Beitragsbemessung der Krankenkasse bei Rentnern
Kapitalgesellschaften
Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem 1.1.2008
Umsatzsteuer
Die von einem Geldspielautomatenaufsteller an den Gastwirt gezahlte Provision ist nicht umsatzsteuerbefreit
Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen ohne Angabe des Lieferdatums
Zivilrecht
Dauerhaftes Verwahren des Kfz-Scheins im Fahrzeug ist grob fahrlässig
 
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Mandantenbrief April 2008 Mandantenbrief Oktober 2007 Mandantenbrief April 2007
Mandantenbrief März 2008 Mandantenbrief September 2007 Mandantenbrief März 2007
Mandantenbrief Februar 2008 Mandantenbrief August 2007 Mandantenbrief Februar 2007
Mandantenbrief Januar 2008 Mandantenbrief Juli 2007 Mandantenbrief Januar 2007
Mandantenbrief Dezember 2007 Mandantenbrief Juni 2007 Mandantenbrief Dezember 2006
Mandantenbrief November 2007 Mandantenbrief Mail 2007 Mandantenbrief November 2006
     
 
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Allgemeines

 
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft
  • der Schuldner die Leistung verweigert
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.


Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.07.2005:

   
 
Zeitraum
01.07. bis 31.12.2005
01.01. bis 30.06.2006
01.07. bis 31.12.2006
01.01. bis 30.06.2007
1.7. bis 31.12.2007
Basiszinssatz
1,17 v. H.
1,37 v. H.
1,95 v. H.
2,70 v. H.
3,19 v. H.
Verzugszinssatz
6,17 v. H.
6,37 v. H.
6,95 v. H.
7,70 v. H.
8,19 v. H.
Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung
9,17 v. H.
9,37 v. H.
9,95 v. H.
10,70 v. H.
11,19 v. H.


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Abgabenordnung

Termine Dezember 2007

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Steuerart
  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Fälligkeit
Überweisung 1 Scheck/Bar 2

Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3
10.12.2007 13.12.2007 07.12.2007
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag


Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

 

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
10.12.2007 13.12.2007 07.12.2007
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag
10.12.2007 13.12.2007 07.12.2007
Umsatzsteuer4
10.12.2007 13.12.2007 07.12.2007
Sozialversicherung5
21.12.2007 entfällt entfällt

1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist ab dem 1.1.2007 zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
5 Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Zur Vermeidung von Säumniszuschlägen bietet sich die Zahlung im Lastschriftverfahren an. Die Krankenkassen möchten die Beitragsnachweise monatlich bereits eine Woche vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin elektronisch übermittelt haben. Dies sollte mit den einzelnen Krankenkassen abgestimmt werden. Wird die Lohnbuchführung nicht im eigenen Unternehmen, sondern durch extern Beauftragte erledigt, muss deshalb beachtet werden, dass die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Fälligkeitstermin auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.



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Folgende Unterlagen können im Jahr 2008 vernichtet werden

Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2007 vernichtet werden:

  • Aufzeichnungen aus 1997 und früher.
  • Inventare, die bis zum 31.12.1997 aufgestellt worden sind.
  • Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr 1997 oder früher erfolgt ist.
  • Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 1997 oder früher aufgestellt worden sind.
  • Buchungsbelege aus dem Jahr 1997 oder früher (Belege müssen seit 1998 auch zehn Jahre aufbewahrt werden).
  • Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2001 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden.
  • sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 2001 oder früher.

Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.

Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind

  • für eine begonnene Außenprüfung,
  • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
  • für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
  • bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für 10 Jahre vorgehalten werden müssen.


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Einkommensteuer
Aufwendungen einer unverheirateten Frau für künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

Krankheits- und Heilbehandlungskosten gehören zu den typischen abzugsfähigen Aufwendungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind bei der Frage, ob eine künstliche Befruchtung als Heilbehandlungsmaßnahme im weiteren Sinne anzusehen ist, verfassungsrechtliche Grundsätze zu beachten. Da das Grundgesetz nicht nur die Ehe, sondern auch die gemeinsame Entscheidung eines Ehepaares für eigene Kinder unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, kann die künstliche Befruchtung einer verheirateten Ehefrau unter bestimmten Voraussetzungen als Heilbehandlung angesehen werden.

Diese Grundsätze galten bisher nicht für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, so dass es insoweit an einer der Grundvoraussetzungen für den Abzug solcher Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung fehlte.

Der Bundesfinanzhof hat diese Rechtsprechung geändert und entschieden, dass Aufwendungen einer nicht verheirateten empfängnisunfähigen Frau für eine sog. In-vitro-Fertilisation als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, wenn die Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden.


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Vorläufiger Rechtsschutz bei Lohnsteuerermäßigung für "Pendlerpauschale"

Seit dem 1.1.2007 können Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ("Pendlerpauschale") nur noch ab dem 21. Entfernungskilometer "wie Werbungskosten" angesetzt werden. Der Bundesfinanzhof hat ernstliche Zweifel an dieser Regelung und hat die Eintragung von Werbungskosten für diese Fahrten auf der Lohnsteuerkarte bereits ab dem 1. Entfernungskilometer zugelassen.

Bundesfinanzministerium und Bundesregierung haben bereits reagiert und lassen die Eintragung eines Freibetrags für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in vollem Umfang zu.

Betroffene Steuerzahler müssen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Folgendes beachten:

  • Die Beantragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte 2007 ist noch bis 30.11.2007 möglich.
  • Ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ist aber nur dann sinnvoll, wenn die Werbungskosten insgesamt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 € überschreiten.
  • In der Einkommensteuererklärung 2007 sollte die Entfernungspauschale ab dem 1. Kilometer geltend gemacht werden.
  • Das Finanzamt wird dies im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht anerkennen.
  • Gegen den Einkommensteuerbescheid muss Einspruch eingelegt werden, falls diese Position nicht mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen wird.

Hinweis: Ist auf Grund des Einkommensteuerbescheids 2007 eine Nachzahlung zu leisten, weil wegen eines Lohnsteuerermäßigungsantrags für 2007 eine zu geringe Steuer einbehalten worden ist, sollte die Nachzahlung geleistet werden, weil nicht vorhergesehen werden kann, wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Entscheidet das Gericht positiv, muss das Finanzamt die Steuer erstatten und je nach Zeitablauf Erstattungszinsen von 0,5 % pro Monat zahlen. Wird Aussetzung der Vollziehung beantragt und die Nachzahlung nicht geleistet, müssen bei einer negativen Entscheidung ggf. zusätzlich Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat geleistet werden.

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Anforderungen an den Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht bei verlustbringenden Ferienwohnungen

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat die Prüfung der Anerkennung von Verlusten aus verlustbringenden von ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten Ferienwohnungen nach unterschiedlichen Gesichtspunkten zu erfolgen:

  • Ohne weitere Prüfung kann von einer Überschusserzielungsabsicht ausgegangen werden, wenn mit der Wohnung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden. Verluste sind ohne weitere Prüfung anzuerkennen.
  • Bei einer gewerblichen Vermietung von Ferienwohnungen ist bei auftretenden Verlusten stets die Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen.
  • Als Gewerbebetrieb in diesem Sinne ist bereits die Vermietung einer einzelnen Ferienwohnung anzusehen, die in einem Feriengebiet zusammen mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen in einer einheitlichen Wohnanlage liegt. Üblicherweise ist die Werbung für die kurzfristige Vermietung an laufend wechselnde Mieter und die Verwaltung einer Feriendienstorganisation übertragen worden.
  • In so gelegenen Fällen ist eine Gewinnerzielungsabsicht zu unterstellen, wenn das Bestreben zur Erzielung eines Totalgewinns erkennbar ist. Dabei ist zu beachten, dass eine objektiv negative Gewinnprognose noch nicht den Schluss zulässt, dass auch subjektiv kein Totalgewinn erzielt werden soll. So kann sich zu Beginn der Vermietungstätigkeit eine objektiv negative Gewinnerzielungsabsicht dadurch ergeben, dass Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden. Dieser Umstand allein kann aber nicht dazu führen, den erzielten negativen Einkünften die Anerkennung zu versagen.
  • Ist andererseits die Gewinnerzielungsabsicht für ein Jahr zu beurteilen, dem eine mehrjährige Verlustperiode vorausgegangen ist, können Reaktionen des Unternehmers auf die früher entstandenen Verluste von entscheidender Bedeutung sein. Fehlendes Bemühen zur Feststellung der Verlustursachen und ein nicht erkennbarer Wille, dagegen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, sprechen für im persönlichen Bereich liegende Umstände, so dass Verluste ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuerkennen sind.
  • Gehen die Verluste aber auf deutliche und nicht zu vertretende Einbrüche der Vermietungsmöglichkeiten zurück, deutet das zwar auf eine Fehleinschätzung der Vermietungschancen hin, eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht kann daraus aber nicht abgeleitet werden. In diesem Fall sind entstehende Verluste weiter anzuerkennen, wenn die verlustbringende Tätigkeit nur deswegen nicht aufgegeben wird, weil das Vermietungsobjekt unverkäuflich ist. Dies ist von dem Eigentümer glaubhaft zu machen.
  • Wird aber eine Veräußerung des verlustbringenden Objekts unterlassen, weil allein die steuerliche Anerkennung der Verluste zu finanziellen Vorteilen führt, treten persönliche Gründe und Motive in den Vordergrund. Die Verluste sind nicht mehr anzuerkennen. Gleiches gilt auch für den Fall, dass zur Finanzierung des Vermietungsobjekts eingesetzte Darlehen nicht zurückgezahlt werden, die dadurch gewonnene Liquidität zur Finanzierung der privaten Lebensführung verwendet wird, die Zinsen, mit denen diese Liquidität bezahlt wird, aber steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
  • Ist die Anerkennung als Gewerbebetrieb nach mehreren anzuerkennenden Verlustjahren wegen eintretender fehlender Gewinnerzielungsabsicht zu versagen, ist zu klären, inwieweit die auf die betrieblichen Bankkredite entfallenden Schuldzinsen, auch nach dem Übergang zur Liebhaberei, noch steuerlich anzuerkennen sind. Zu diesem Zweck ist festzustellen, in welchem Umfang vorhandene und ablösbare Verbindlichkeiten mit dem Erlös aus der Veräußerung des gesamten Aktivvermögens getilgt werden konnten.

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Doppelte Haushaltsführung

Lebensmittelpunkt eines Ledigen bei zunehmender Dauer der Auswärtstätigkeit

Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch an diesem Beschäftigungsort wohnt. Der Bundesfinanzhof hat sich dazu geäußert, unter welchen weiteren Voraussetzungen eine solche doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist.

Bei nicht verheirateten Arbeitnehmern muss bei zunehmender Dauer der Auswärtstätigkeit geprüft werden, ob nicht die eigentliche Haushaltsführung und damit auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt wurde.

Indizien für eine tatsächliche Verlagerung des Haushalts an den Beschäftigungsort können sein

  • Aufenthaltsdauer in der einen oder anderen Wohnung,
  • Größe und Ausstattung der beiden Wohnungen,
  • Entfernung zwischen beiden Wohnungen und Anzahl der Heimfahrten,
  • Gewicht der engeren persönlichen Beziehungen zum jeweiligen Wohnort.

Ergibt eine Überprüfung auf dieser Grundlage, dass der Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlagert wurde, sind die Aufwendungen nicht mehr als Werbungskosten (oder als Betriebsausgaben bei Selbstständigen) abzugsfähig.

Führung eines eigenen Haushalts eines allein stehenden Arbeitnehmers oder Eingliederung in einen fremden Haushalt

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu klären, ob ein Alleinstehender einen eigenen Hausstand unterhält oder aber in einem fremden Haushalt eingegliedert ist. Dabei spielt es eine Rolle, ob die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich genutzt wird.

Ein eigener Hausstand muss "unterhalten" werden. Unterhalten bedeutet die Führung eines Haushalts. Ein gewichtiges Indiz dafür ist die Kostentragung. Wird eine Wohnung unentgeltlich genutzt, muss stets sorgfältig geprüft werden, ob es sich um eine eigene oder um die Wohnung des Überlassenden (z. B. der Eltern) handelt. Eine abgeschlossene Wohnung innerhalb eines Familienhauses kann auch bei unentgeltlicher Nutzung einen eigenen Hausstand darstellen.

Ermittlung der notwendigen Unterkunftskosten am Beschäftigungsort

Die Kosten für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung sind nicht in unbeschränkter Höhe abzugsfähig, wie zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zeigen.

Grundsätzlich sind die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort in der tatsächlich angefallenen Höhe abzugsfähig. Sind die Kosten jedoch so hoch, dass es sich nicht mehr um "notwendige Mehraufwendungen" für die Unterkunft handelt, müssen fiktive Mietkosten ermittelt werden. Angemessen ist für eine Einzelperson eine Wohnung mit einer Wohnfläche von bis zu 60 m² unter Ansatz einer ortsüblichen Miete. Bei dieser typisierenden Betrachtung besteht durchaus die Möglichkeit, dass auch die Kosten für eine größere Wohnung mit einem unter der ortsüblichen Miete liegenden Mietzins oder aber für eine kleinere Wohnung mit einer höheren Miete angesetzt werden können.

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Geschenke an Geschäftsfreunde ab 2007

Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:

  • Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 € netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig.
  • Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 € betragen.
  • Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.
  • Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto der Buchführung "Geschenke an Geschäftsfreunde", getrennt von allen anderen Kosten, gebucht werden.

Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Kalenderjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig. Außerdem unterliegt der nichtabzugsfähige Nettobetrag dann noch der Umsatzsteuer.

Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto "Geschenke an Geschäftsfreunde" gebucht werden. In diesen Fällen sollte ein Konto "Kranzspenden und Zugaben" eingerichtet werden.

Hinweis: Seit 2007 haben Unternehmer bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pauschalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen. Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze prüfen zu können.

Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenen muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. Auf Anfrage des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V. hat das Bundesministerium der Finanzen im Vorgriff auf ein noch herauszugebendes Verwaltungsschreiben Folgendes klargestellt:

  • Die Pauschalierungsmöglichkeit bei Geschenken an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind, umfasst auch Geschenke mit einem Wert bis einschließlich 35 €. Der Unternehmer darf seine Wahl, ob er von der Pauschalierung Gebrauch machen will, nur einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen an Geschäftspartner und Arbeitnehmer ausüben.
  • Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer, die 35 € pro Wirtschaftsjahr nicht übersteigen, dürfen nach dem Einkommensteuergesetz als Betriebsausgabe abgezogen werden. Die darauf entfallende Pauschalsteuer ist ebenfalls als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn Geschenk plus 30 %ige Pauschalsteuer den Betrag von 35 € überschreiten.

Beispiel: Ein Unternehmer schenkt einem Geschäftspartner einen Blumenstrauß im Wert von 30 €. Darüber hinaus wählt er die Pauschalierung der Einkommensteuer für den Geschäftspartner in Höhe von 30 % (30 % von 30 € = 9 €). Die Aufwendungen für den Blumenstrauß und die pauschalierte Steuer von insgesamt 39 € sind als Betriebsausgabe abzugsfähig. Der Empfänger des Geschenks ist von der Steuerübernahme zu unterrichten.

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Inventur zum Ende des Geschäftsjahres

Für alle Kaufleute, die nach den handelsrechtlichen oder steuerlichen Vorschriften Bücher führen und im Laufe des Wirtschaftsjahres keine permanente Inventur vornehmen, ergibt sich zum Ende des Wirtschaftsjahres wieder die Notwendigkeit zu Bestandsaufnahmen. Die Bestandsaufnahmen sind eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Unternehmens.

Steuerliche Teilwertabschreibungen können nur noch bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen werden. Diese Voraussetzungen müssen zu jedem Bilanzstichtag neu nachgewiesen werden. Das ist bei der Inventurdurchführung zu berücksichtigen.

Die Bestandsaufnahmen sind grundsätzlich am Bilanzstichtag vorzunehmen. Eine Fotoinventur ist nicht zulässig. Auf Grund der oft sehr zeitaufwendigen Inventurarbeiten, insbesondere bei den Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffen, den Fabrikaten und Handelswaren, gibt es folgende zeitliche Erleichterungen für die Inventurarbeiten:

  • Bei der so genannten zeitnahen Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag stattfinden. Zwischenzeitliche Bestandsveränderungen durch Einkäufe oder Verkäufe sind zuverlässig festzuhalten.
  • Bei der zeitlich verlegten Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag vorgenommen werden. Diese Inventur erfordert eine wertmäßige Fortschreibung bzw. eine wertmäßige Rückrechnung der durch die Inventur ermittelten Bestände zum Bilanzstichtag. Eine nur mengenmäßige Fortschreibung bzw. Rückrechnung zum Bilanzstichtag ist nicht ausreichend. Bestände, die durch Schwund, Verderb und ähnliche Vorgänge unvorhersehbare Abgänge erleiden können und für besonders wertvolle Güter ist nur die Stichtagsinventur zulässig. Zu beachten ist ebenfalls, dass Steuervergünstigungen, die auf die Zusammensetzung der Bestände am Bilanzstichtag abstellen, nicht in Anspruch genommen werden können. Das trifft z. B. für die Verbrauchsfolge-Verfahren zu.
  • Bei der so genannten Einlagerungsinventur mit automatisch gesteuerten Lagersystemen (z. B. nicht begehbare Hochregallager) erfolgt die Bestandsaufnahme laufend mit der Einlagerung der Ware. Soweit Teile des Lagers während des Geschäftsjahres nicht bewegt worden sind, bestehen Bedenken gegen diese Handhabung.
  • Das Stichproben-Inventurverfahren erlaubt eine Inventur mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben. Die Stichprobeninventur muss den Aussagewert einer konventionellen Inventur haben. Das ist der Fall, wenn die statistischen Aussagen einen Sicherheitsgrad von 95 % erreichen und relative Stichprobenfehler 1 % des gesamten Buchwerts nicht überschreitet. Hochwertige Güter und Gegenstände, die einem unkontrollierten Schwund unterliegen, sind nicht in dieses Verfahren einzubeziehen.
  • Das Festwertverfahren kann auf Sachanlagen und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe angewendet werden. Voraussetzung ist, dass die Gegenstände im Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung sind, der Bestand in Größe, Zusammensetzung und Wert nur geringen Veränderungen unterliegt und die Gegenstände regelmäßig ersetzt werden. Eine körperliche Inventur ist bei diesen Gegenständen in der Regel alle drei Jahre oder bei wesentlichen Mengenänderungen sowie bei Änderung in der Zusammensetzung vorzunehmen. In Ausnahmefällen kann eine Inventur nach fünf Jahren ausreichen.
  • Wird das Verfahren der permanenten Inventur angewendet, dann ist darauf zu achten, dass bis zum Bilanzstichtag alle Vorräte einmal aufgenommen worden sind. Darüber ist ein Nachweis zu führen.

Bei der Bestandsaufnahme sind alle Wirtschaftsgüter lückenlos und vollständig zu erfassen. Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass eine spätere Nachprüfung möglich ist. Es ist zweckmäßig, die Bestandsaufnahmelisten so zu gliedern, dass sie den räumlich getrennt gelagerten Vorräten entsprechen. Der Lagerort der aufgenommenen Wirtschaftsgüter ist zu vermerken. Die Bestandsaufnahmelisten sind von den aufnehmenden Personen abzuzeichnen. Es kann organisatorisch notwendig sein, die Bestandsaufnahmen durch ansagende Personen und aufschreibende Mitarbeiter vorzunehmen. Inventuranweisungen, Aufnahmepläne, Originalaufzeichnungen und die spätere Reinschrift der Bestandsaufnahmelisten sind aufzubewahren.

Fremde Vorräte, z. B. Kommissionswaren oder berechnete, vom Kunden noch nicht abgeholte Waren oder Fabrikate sind zur Vermeidung von Inventurfehlern getrennt zu lagern. Fremdvorräte müssen nur dann erfasst werden, wenn der Eigentümer einen Nachweis verlangen wird.

Eigene Vorräte sind immer zu erfassen. Das schließt minderwertige und mit Mängeln behaftete Vorräte ebenso mit ein wie rollende oder schwimmende Waren. Bei unfertigen Erzeugnissen muss der Fertigungsgrad angegeben werden. Das ist zur späteren Ermittlung der Herstellungskosten notwendig. Dabei ist auch an verlängerte Werkbänke (Fremdbearbeiter) und die Werkstattinventur zu denken.

Alle Forderungen und Verbindlichkeiten des Unternehmens sind durch Bestandsaufnahme zu erfassen. Das gilt auch für Besitz- und Schuldwechsel. Es sind entsprechende Saldenlisten zu erstellen. Bargeld in Haupt- und Nebenkassen ist durch Kassensturz zu ermitteln.

Zur Inventurerleichterung können unter Beachtung der Ordnungsmäßigkeitskriterien Diktiergeräte verwendet werden. Besprochene Tonbänder können später gelöscht werden, wenn die Angaben in die Inventurlisten übernommen und geprüft worden sind.

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Steuerabzug bei Bauleistungen: Folgebescheinigung beantragen

Am 1.1.2002 ist im Einkommensteuerrecht ein Steuerabzug für das Baugewerbe eingeführt worden. Der Auftraggeber (Leistungsempfänger) einer Bauleistung ist damit verpflichtet, von der Gegenleistung 15 % einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Demzufolge darf der Empfänger der Bauleistung nur den um den Steuerabzug geminderten Preis an den Bauunternehmer auszahlen. Die Abzugsverpflichtung tritt ein, wenn der Empfänger der Bauleistung ein Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts (auch wenn er nur umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze tätigt) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. eine Gemeinde) ist.

Der Empfänger der Bauleistung (Leistungsempfänger) muss den Steuerabzug nicht vornehmen, wenn

  • der Bauunternehmer eine gültige, durch das Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorlegen kann oder
  • die an den Bauunternehmer zu zahlende Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 € nicht übersteigt. Bei Leistungsempfängern, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze erbringen (Vermieter), erhöht sich diese Bagatellgrenze auf 15.000 €. Zur Ermittlung der Bagatellgrenzen sind alle im Kalenderjahr an den Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen.

Nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen sind auf unbeschränkte Zeit erteilte Freistellungsbescheinigungen nur für drei Jahre gültig. Eine Folgebescheinigung ist auszustellen, wenn der Antrag sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gestellt wird.

Hinweis: Betroffene Bauunternehmer und Handwerker sollten ihre Bescheinigungen prüfen und ggf. noch in diesem Jahr einen neuen Antrag stellen.

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Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2008 bei verbilligter Vermietung

Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte beträgt die Grenze 56 % der ortsüblichen Marktmiete. Deshalb muss Folgendes beachtet werden:

  • Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 75 % der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig.
  • Liegt die vereinbarte Miete zwischen 56 und 75 % der ortsüblichen Marktmiete, ist zunächst die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen. Fällt die Überschussprognose positiv aus, sind die Werbungskosten voll abzugsfähig. Ergibt sich aber eine negative Überschussprognose, so ist der Werbungskostenabzug nur in dem Umfang möglich, wie die Miete im Verhältnis zur ortsüblichen Marktmiete steht.
  • Liegt der Mietzins unterhalb von 56 % der ortsüblichen Marktmiete, können die Aufwendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden. Der Mietvertrag muss bei der Vermietung an Angehörige aber auf jeden Fall einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird.

Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum 1.1.2008 ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen.

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Unternehmereigenschaft von Models

Ein Unternehmer produzierte Werbefilme für Werbeagenturen. Zur Herstellung der Filme verpflichtete er Models. Diese wurden auf Grund von Probeaufnahmen gemeinsam mit dem Regisseur ausgewählt. Die Drehzeit der Werbefilme betrug bis zu drei Tage. Der Einsatz der Models beschränkte sich regelmäßig auf einen Werbespot. Ihre Gage resultierte aus der Vergütung für den Dreh des Werbespots und seine Mehrfachverwendung, Spesen, Agenturprovisionen und Überstundenentgelte.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs waren die Models nicht als Arbeitnehmer des Werbefilmproduzenten anzusehen.

Nur für den Fall, dass ein Beschäftigter seine Arbeitskraft schuldet, liegt ein Dienstverhältnis vor. Das ist der Fall, wenn die tätige Person unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder in dem geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen hat. Die Bestimmung kann nicht abschließend nur durch eine Aufzählung feststehender Merkmale vorgenommen werden. Deshalb ist die Vielzahl der in Betracht kommenden Merkmale nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Die Models waren jeweils nur äußerst kurzfristig für den Unternehmer tätig, das spricht gegen ihre Arbeitnehmereigenschaft. Sie trugen ein erhebliches Unternehmerrisiko, denn weitere Aufträge hingen nicht unwesentlich von der Professionalität ihrer Arbeitsweise ab. Nur bei zufriedenen Auftraggebern war ein erneutes Engagement zu erwarten. Hinzu kam, dass die Models das volle Vergütungsrisiko trugen und keinen Anspruch auf Sozialleistungen hatten.

Letztendlich ist die Tätigkeit eines Models durch seine persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften sowie seine Ausstrahlung geprägt. Dies unterscheidet sie von einer rein mechanischen Tätigkeit, die für eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen kann.

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Lohnsteuer/Sozialversicherung
Behandlung von Kosten für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen

Kosten für im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführte Betriebsveranstaltungen dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 € inklusive Umsatzsteuer betragen. Kosten für Aufwendungen von teilnehmenden Angehörigen der Arbeitnehmer sind diesen zuzurechnen. Außerdem dürfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. Wird die Freigrenze von 110 € überschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern.

Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand.

Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass es nicht mehr auf die Dauer der Veranstaltung ankommt. Die Veranstaltung kann sich also auch über zwei Tage mit Übernachtung hinziehen.

Bei den am Ende eines Jahres üblichen Weihnachtsfeiern sollte noch Folgendes beachtet werden:

  • Geschenkpäckchen bis zu einem Wert von 40 € inklusive Umsatzsteuer, die anlässlich solcher Feiern übergeben werden, sind in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen.
  • Geschenke von mehr als 40 € inklusive Umsatzsteuer sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und deshalb nicht bei der Prüfung der Freigrenze zu berücksichtigen. Die gezahlten Beträge können dann aber vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden.
  • Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit und müssen voll versteuert werden.

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Heranziehung des Ehegatten-Einkommens zur Beitragsbemessung der Krankenkasse bei Rentnern

Bei freiwillig versicherten Rentnern dürfen Krankenkassen das Einkommen des Ehegatten mitberücksichtigen, um den Beitragssatz festzulegen. Diesbezügliche Satzungsregelungen müssen aber klar und eindeutig sein. Dies hat das Landessozialgericht Hessen entschieden.

Zu dem betreffenden Verfahren war es gekommen, weil eine Rentnerin, die sich freiwillig krankenversichert hatte, nicht damit einverstanden war, dass ihr die Krankenkasse mit Verweis auf die Einkünfte ihres Ehemannes höhere Krankenkassenbeiträge abverlangte. Hierzu war die Krankenkasse nach Auffassung des Gerichts ab einem bestimmten Zeitpunkt, seit dem es eine klare Rechtsgrundlage in der Satzung der Krankenkasse dafür gab, aber berechtigt. Dies ergebe sich aus der zwischen Ehegatten grundsätzlich bestehenden Unterhaltspflicht und verletze weder das Eigentumsrecht der Klägerin noch das Rechtsstaatsprinzip.

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Kapitalgesellschaften
Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem 1.1.2008

Auf Grund eines Urteils des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 1994 sind die Jahresgesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers in ein Festgehalt (in der Regel mindestens 75 %) und in einen Tantiemeanteil (in der Regel höchstens 25 %) aufzuteilen. Der variable Tantiemeanteil ist in Relation zu dem erwarteten Durchschnittsgewinn auszudrücken.

Die Tantieme ist anlässlich jeder Gehaltsanpassung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Falls die Bezüge zuletzt im Jahr 2004 für die Jahre 2005 - 2007 festgelegt worden sind, muss noch vor dem 1.1.2008 eine Neuberechnung erfolgen. Dabei muss auch beachtet werden, dass die Gesamtbezüge im Einzelfall angemessen sind. So kann es notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge - z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten - auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen.

Sowohl die Neufestsetzung als auch jegliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.

Hinweis: Auf Grund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.

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Umsatzsteuer
Die von einem Geldspielautomatenaufsteller an den Gastwirt gezahlte Provision ist nicht umsatzsteuerbefreit

Betreibt ein Geldspielautomatenaufsteller ein Glücksspiel mit Geldspielautomaten in den Räumen Dritter und zahlt er hierfür an die Inhaber der Räumlichkeiten eine Provision, die sich an der Höhe der erzielten Umsätze bemisst, ist nur der Automatenaufsteller als Veranstalter der Glücksspiele anzusehen. Bei den Dritten (z. B. Gastwirte, Imbissstuben usw.) sind nach einem Beschluss des Finanzgerichts des Saarlandes die erhaltenen Provisionen regelmäßig umsatzsteuerpflichtig.

Ob die Umsätze des Automatenaufstellers umsatzsteuerfrei sind, ist noch nicht abschließend geklärt. Das Finanzgericht Düsseldorf hält es jedenfalls für ernstlich zweifelhaft, ob Geldspielautomatenumsätze ab dem 6.5.2006, so wie es die gesetzliche Vorschrift vorsieht, besteuert werden dürfen.

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Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen ohne Angabe des Lieferdatums

Nach Auffassung des Sächsischen Finanzgerichts ist ein Vorsteuerabzug nur möglich, wenn in der Rechnung zumindest der Monat der Lieferung angegeben ist. Wird in der Rechnung auf einen Lieferschein oder ein anderes Dokument verwiesen, reicht es aus, wenn sich aus diesem das Lieferdatum ergibt.

Das Urteil, gegen das Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt worden ist, bestätigt die strengen Anforderungen, die von der Finanzverwaltung an den Vorsteuerabzug gestellt werden.

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Zivilrecht
Dauerhaftes Verwahren des Kfz-Scheins im Fahrzeug ist grob fahrlässig

In einem vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall bezüglich eines Autodiebstahls wurde der Kfz-Schein generell im Handschuhfach des entwendeten Fahrzeugs aufbewahrt. Das Gericht sah in diesem Verhalten eine Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers, die zur Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers führte.

Zur Begründung führte das Gericht u. a. den für den Dieb erheblich erleichterten Grenzübertritt mit dem Fahrzeug sowie die deutlich bessere Verwertbarkeit bei Vorlage eines der beiden Original-Fahrzeugpapiere an.

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