|
|
Archiv |
Mandantenbrief
Dezember 2007
Alle
Angaben ohne Gewähr
|
|
|
|
|
|
| |
|
| |
| Allgemeines
|
| |
| Zahlungsverzug:
Höhe der Verzugszinsen |
| Der
Gläubiger kann nach dem Eintritt
der Fälligkeit seines Anspruchs den
Schuldner durch eine Mahnung in Verzug
setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind
die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
-
für die Leistung eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt ist
-
die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis
anknüpft
- der
Schuldner die Leistung verweigert
-
besondere Gründe den sofortigen
Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens
30 Tage nach Fälligkeit und Zugang
einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber
einem Schuldner, der Verbraucher ist,
allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung
besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger
den Zugang der Rechnung (nötigenfalls
auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis)
bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld
zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt
für das Jahr fünf Prozentpunkte
bzw. für Rechtsgeschäfte, an
denen Verbraucher nicht beteiligt sind,
acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich
zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden
Jahres um die Prozentpunkte, um welche
die Bezugsgröße seit der letzten
Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen
oder gefallen ist. Bezugsgröße
ist der Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen
Zentralbank vor dem ersten Kalendertag
des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle
Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.07.2005:
| |
|
|
|
| Zeitraum |
01.07.
bis 31.12.2005 |
| 01.01.
bis 30.06.2006 |
| 01.07.
bis 31.12.2006 |
| 01.01.
bis 30.06.2007 |
| 1.7.
bis 31.12.2007 |
|
| Basiszinssatz |
|
1,17
v. H. |
|
1,37
v. H. |
|
1,95
v. H. |
| 2,70
v. H. |
| 3,19
v. H. |
|
| Verzugszinssatz |
| 6,17
v. H. |
| 6,37
v. H. |
|
6,95
v. H. |
| 7,70
v. H. |
| 8,19
v. H. |
|
| Verzugszinssatz
für Rechtsgeschäfte
ohne Verbraucherbeteiligung |
| 9,17
v. H. |
| 9,37
v. H. |
|
9,95
v. H. |
| 10,70
v. H. |
| 11,19
v. H. |
|
nach
oben
|
|
| |
|
| Abgabenordnung
|
| Termine
Dezember 2007 |
| Bitte
beachten Sie die folgenden Termine, zu
denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart |
| |
Ende
der Schonfrist bei Zahlung durch |
| Fälligkeit |
| Überweisung
1 |
Scheck/Bar
2 |
|
|
Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3
|
| 10.12.2007 |
13.12.2007 |
07.12.2007 |
|
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer
sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004
erfolgten Gewinnausschüttung
an den Anteilseigner an das zuständige
Finanzamt abzuführen.
|
| Einkommensteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag |
| 10.12.2007 |
13.12.2007 |
07.12.2007 |
|
Körperschaftsteuer,
Solidaritätszuschlag
|
| 10.12.2007 |
13.12.2007 |
07.12.2007 |
|
Umsatzsteuer4
|
| 10.12.2007 |
13.12.2007 |
07.12.2007 |
|
| Sozialversicherung5 |
| 21.12.2007 |
entfällt |
entfällt |
|
| 1 |
Umsatzsteuervoranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen müssen
grundsätzlich bis zum 10. des
dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats
(auf elektronischem Weg) abgegeben
werden. Fällt der 10. auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist
der nächste Werktag der Stichtag.
Bei einer Säumnis der Zahlung
bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge
erhoben. Eine Überweisung muss
so frühzeitig erfolgen, dass
die Wertstellung auf dem Konto des
Finanzamts am Tag der Fälligkeit
erfolgt. |
| 2 |
Bei Zahlung durch Scheck ist ab
dem 1.1.2007 zu beachten, dass die
Zahlung erst drei Tage nach Eingang
des Schecks beim Finanzamt als erfolgt
gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung
erteilt werden. |
| 3 |
Für den abgelaufenen Monat,
bei Vierteljahreszahlern für
das abgelaufene Kalendervierteljahr. |
| 4 |
Für den abgelaufenen Monat;
bei Dauerfristverlängerung für
den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern
mit Dauerfristverlängerung für
das vorangegangene Kalendervierteljahr. |
| 5 |
Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen
der Sozialversicherungsbeiträge
einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag
des laufenden Monats vorgezogen worden.
Zur Vermeidung von Säumniszuschlägen
bietet sich die Zahlung im Lastschriftverfahren
an. Die Krankenkassen möchten
die Beitragsnachweise monatlich bereits
eine Woche vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin
elektronisch übermittelt haben.
Dies sollte mit den einzelnen Krankenkassen
abgestimmt werden. Wird die Lohnbuchführung
nicht im eigenen Unternehmen, sondern
durch extern Beauftragte erledigt,
muss deshalb beachtet werden, dass
die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10
Tage vor dem Fälligkeitstermin
an den Beauftragten übermittelt
werden. Dies gilt insbesondere dann,
wenn der Fälligkeitstermin auf
einen Montag oder auf einen Tag nach
Feiertagen fällt. |
nach
oben
|
|
| Folgende
Unterlagen können im Jahr 2008 vernichtet
werden |
| Nachstehend
aufgeführte Buchführungsunterlagen
können nach dem 31. Dezember 2007 vernichtet
werden:
-
Aufzeichnungen aus 1997 und
früher.
-
Inventare,
die bis zum 31.12.1997 aufgestellt worden
sind.
-
Bücher, in denen die
letzte Eintragung im Jahr 1997 oder früher
erfolgt ist.
-
Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen
und Lageberichte, die 1997 oder früher
aufgestellt worden sind.
-
Buchungsbelege aus dem Jahr
1997 oder früher (Belege müssen
seit 1998 auch zehn Jahre aufbewahrt werden).
-
Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe
und Kopien der abgesandten Handels-
oder Geschäftsbriefe, die 2001
oder früher empfangen bzw. abgesandt
wurden.
-
sonstige für die Besteuerung
bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr
2001 oder früher.
Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen
zu beachten.
Unterlagen dürfen nicht
vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind
-
für eine begonnene Außenprüfung,
-
für anhängige steuerstraf- oder
bußgeldrechtliche Ermittlungen,
-
für ein schwebendes oder auf Grund einer
Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren
oder zur Begründung der Anträge
an das Finanzamt und
-
bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.
Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch
erstellten Daten für 10 Jahre vorgehalten
werden müssen.
nach
oben
|
|
| |
| Einkommensteuer |
| Aufwendungen
einer unverheirateten Frau für künstliche
Befruchtung als außergewöhnliche
Belastung abzugsfähig |
| Krankheits- und Heilbehandlungskosten
gehören zu den typischen abzugsfähigen
Aufwendungen. Nach der Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs sind bei der Frage,
ob eine künstliche Befruchtung als
Heilbehandlungsmaßnahme im weiteren
Sinne anzusehen ist, verfassungsrechtliche
Grundsätze zu beachten. Da das Grundgesetz
nicht nur die Ehe, sondern auch die gemeinsame
Entscheidung eines Ehepaares für
eigene Kinder unter den besonderen Schutz
der staatlichen Ordnung stellt, kann die
künstliche Befruchtung einer verheirateten
Ehefrau unter bestimmten Voraussetzungen
als Heilbehandlung angesehen werden.
Diese Grundsätze galten bisher nicht
für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft,
so dass es insoweit an einer der Grundvoraussetzungen
für den Abzug solcher Aufwendungen
als außergewöhnliche Belastung
fehlte.
Der Bundesfinanzhof hat diese Rechtsprechung
geändert und entschieden, dass Aufwendungen
einer nicht verheirateten empfängnisunfähigen
Frau für eine sog. In-vitro-Fertilisation
als außergewöhnliche Belastung
abziehbar sind, wenn die Maßnahmen
in Übereinstimmung mit den Richtlinien
der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen
werden.
nach
oben
|
|
| |
| Vorläufiger
Rechtsschutz bei Lohnsteuerermäßigung
für "Pendlerpauschale"
|
| Seit dem 1.1.2007
können Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte ("Pendlerpauschale")
nur noch ab dem 21. Entfernungskilometer
"wie Werbungskosten" angesetzt
werden. Der Bundesfinanzhof hat ernstliche
Zweifel an dieser Regelung und hat die
Eintragung von Werbungskosten für
diese Fahrten auf der Lohnsteuerkarte
bereits ab dem 1. Entfernungskilometer
zugelassen.
Bundesfinanzministerium und Bundesregierung
haben bereits reagiert und lassen die
Eintragung eines Freibetrags für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
in vollem Umfang zu.
Betroffene Steuerzahler müssen bis
zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Folgendes beachten:
- Die Beantragung eines Freibetrags
auf der Lohnsteuerkarte 2007 ist noch
bis 30.11.2007 möglich.
- Ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung
ist aber nur dann sinnvoll, wenn die
Werbungskosten insgesamt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag
von 920 € überschreiten.
- In der Einkommensteuererklärung
2007 sollte die Entfernungspauschale
ab dem 1. Kilometer geltend gemacht
werden.
- Das Finanzamt wird dies im Rahmen
der Einkommensteuerveranlagung nicht
anerkennen.
- Gegen den Einkommensteuerbescheid
muss Einspruch eingelegt werden, falls
diese Position nicht mit einem Vorläufigkeitsvermerk
versehen wird.
Hinweis: Ist auf Grund
des Einkommensteuerbescheids 2007 eine
Nachzahlung zu leisten, weil wegen eines
Lohnsteuerermäßigungsantrags
für 2007 eine zu geringe Steuer einbehalten
worden ist, sollte die Nachzahlung geleistet
werden, weil nicht vorhergesehen werden
kann, wie das Bundesverfassungsgericht
entscheidet. Entscheidet das Gericht positiv,
muss das Finanzamt die Steuer erstatten
und je nach Zeitablauf Erstattungszinsen
von 0,5 % pro Monat zahlen. Wird Aussetzung
der Vollziehung beantragt und die Nachzahlung
nicht geleistet, müssen bei einer
negativen Entscheidung ggf. zusätzlich
Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat
geleistet werden.
.
nach
oben
|
|
| Anforderungen
an den Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht
bei verlustbringenden Ferienwohnungen
|
| Nach einer Entscheidung
des Bundesfinanzhofs hat die Prüfung
der Anerkennung von Verlusten aus verlustbringenden
von ausschließlich an wechselnde
Feriengäste vermieteten Ferienwohnungen
nach unterschiedlichen Gesichtspunkten
zu erfolgen:
- Ohne weitere Prüfung kann von
einer Überschusserzielungsabsicht
ausgegangen werden, wenn mit der Wohnung
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
erzielt werden. Verluste sind ohne weitere
Prüfung anzuerkennen.
- Bei einer gewerblichen Vermietung
von Ferienwohnungen ist bei auftretenden
Verlusten stets die Gewinnerzielungsabsicht
zu prüfen.
- Als Gewerbebetrieb in diesem Sinne
ist bereits die Vermietung einer einzelnen
Ferienwohnung anzusehen, die in einem
Feriengebiet zusammen mit einer Vielzahl
gleichartig genutzter Wohnungen in einer
einheitlichen Wohnanlage liegt. Üblicherweise
ist die Werbung für die kurzfristige
Vermietung an laufend wechselnde Mieter
und die Verwaltung einer Feriendienstorganisation
übertragen worden.
- In so gelegenen Fällen ist eine
Gewinnerzielungsabsicht zu unterstellen,
wenn das Bestreben zur Erzielung eines
Totalgewinns erkennbar ist. Dabei ist
zu beachten, dass eine objektiv negative
Gewinnprognose noch nicht den Schluss
zulässt, dass auch subjektiv kein
Totalgewinn erzielt werden soll. So
kann sich zu Beginn der Vermietungstätigkeit
eine objektiv negative Gewinnerzielungsabsicht
dadurch ergeben, dass Sonderabschreibungen
in Anspruch genommen werden. Dieser
Umstand allein kann aber nicht dazu
führen, den erzielten negativen
Einkünften die Anerkennung zu versagen.
- Ist andererseits die Gewinnerzielungsabsicht
für ein Jahr zu beurteilen, dem
eine mehrjährige Verlustperiode
vorausgegangen ist, können Reaktionen
des Unternehmers auf die früher
entstandenen Verluste von entscheidender
Bedeutung sein. Fehlendes Bemühen
zur Feststellung der Verlustursachen
und ein nicht erkennbarer Wille, dagegen
geeignete Maßnahmen zu ergreifen,
sprechen für im persönlichen
Bereich liegende Umstände, so dass
Verluste ab diesem Zeitpunkt nicht mehr
anzuerkennen sind.
- Gehen die Verluste aber auf deutliche
und nicht zu vertretende Einbrüche
der Vermietungsmöglichkeiten zurück,
deutet das zwar auf eine Fehleinschätzung
der Vermietungschancen hin, eine fehlende
Gewinnerzielungsabsicht kann daraus
aber nicht abgeleitet werden. In diesem
Fall sind entstehende Verluste weiter
anzuerkennen, wenn die verlustbringende
Tätigkeit nur deswegen nicht aufgegeben
wird, weil das Vermietungsobjekt unverkäuflich
ist. Dies ist von dem Eigentümer
glaubhaft zu machen.
- Wird aber eine Veräußerung
des verlustbringenden Objekts unterlassen,
weil allein die steuerliche Anerkennung
der Verluste zu finanziellen Vorteilen
führt, treten persönliche
Gründe und Motive in den Vordergrund.
Die Verluste sind nicht mehr anzuerkennen.
Gleiches gilt auch für den Fall,
dass zur Finanzierung des Vermietungsobjekts
eingesetzte Darlehen nicht zurückgezahlt
werden, die dadurch gewonnene Liquidität
zur Finanzierung der privaten Lebensführung
verwendet wird, die Zinsen, mit denen
diese Liquidität bezahlt wird,
aber steuerlich als Betriebsausgaben
geltend gemacht werden.
- Ist die Anerkennung als Gewerbebetrieb
nach mehreren anzuerkennenden Verlustjahren
wegen eintretender fehlender Gewinnerzielungsabsicht
zu versagen, ist zu klären, inwieweit
die auf die betrieblichen Bankkredite
entfallenden Schuldzinsen, auch nach
dem Übergang zur Liebhaberei, noch
steuerlich anzuerkennen sind. Zu diesem
Zweck ist festzustellen, in welchem
Umfang vorhandene und ablösbare
Verbindlichkeiten mit dem Erlös
aus der Veräußerung des gesamten
Aktivvermögens getilgt werden konnten.
.
nach
oben
|
|
| Doppelte
Haushaltsführung |
| Lebensmittelpunkt
eines Ledigen bei zunehmender Dauer der
Auswärtstätigkeit
Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung
liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb
des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand
unterhält, beschäftigt ist und
auch an diesem Beschäftigungsort
wohnt. Der Bundesfinanzhof hat sich dazu
geäußert, unter welchen weiteren
Voraussetzungen eine solche doppelte Haushaltsführung
anzuerkennen ist.
Bei nicht verheirateten Arbeitnehmern
muss bei zunehmender Dauer der Auswärtstätigkeit
geprüft werden, ob nicht die eigentliche
Haushaltsführung und damit auch der
Mittelpunkt der Lebensinteressen an den
Beschäftigungsort verlegt wurde.
Indizien für eine tatsächliche
Verlagerung des Haushalts an den Beschäftigungsort
können sein
- Aufenthaltsdauer in der einen oder
anderen Wohnung,
- Größe und Ausstattung
der beiden Wohnungen,
- Entfernung zwischen beiden Wohnungen
und Anzahl der Heimfahrten,
- Gewicht der engeren persönlichen
Beziehungen zum jeweiligen Wohnort.
Ergibt eine Überprüfung auf
dieser Grundlage, dass der Lebensmittelpunkt
an den Beschäftigungsort verlagert
wurde, sind die Aufwendungen nicht mehr
als Werbungskosten (oder als Betriebsausgaben
bei Selbstständigen) abzugsfähig.
Führung eines eigenen Haushalts
eines allein stehenden Arbeitnehmers oder
Eingliederung in einen fremden Haushalt
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist
im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller
Umstände zu klären, ob ein Alleinstehender
einen eigenen Hausstand unterhält
oder aber in einem fremden Haushalt eingegliedert
ist. Dabei spielt es eine Rolle, ob die
Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich
genutzt wird.
Ein eigener Hausstand muss "unterhalten"
werden. Unterhalten bedeutet die Führung
eines Haushalts. Ein gewichtiges Indiz
dafür ist die Kostentragung. Wird
eine Wohnung unentgeltlich genutzt, muss
stets sorgfältig geprüft werden,
ob es sich um eine eigene oder um die
Wohnung des Überlassenden (z. B.
der Eltern) handelt. Eine abgeschlossene
Wohnung innerhalb eines Familienhauses
kann auch bei unentgeltlicher Nutzung
einen eigenen Hausstand darstellen.
Ermittlung der notwendigen Unterkunftskosten
am Beschäftigungsort
Die Kosten für eine beruflich veranlasste
doppelte Haushaltsführung sind nicht
in unbeschränkter Höhe abzugsfähig,
wie zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
zeigen.
Grundsätzlich sind die Unterkunftskosten
am Beschäftigungsort in der tatsächlich
angefallenen Höhe abzugsfähig.
Sind die Kosten jedoch so hoch, dass es
sich nicht mehr um "notwendige Mehraufwendungen"
für die Unterkunft handelt, müssen
fiktive Mietkosten ermittelt werden. Angemessen
ist für eine Einzelperson eine Wohnung
mit einer Wohnfläche von bis zu 60
m² unter Ansatz einer ortsüblichen
Miete. Bei dieser typisierenden Betrachtung
besteht durchaus die Möglichkeit,
dass auch die Kosten für eine größere
Wohnung mit einem unter der ortsüblichen
Miete liegenden Mietzins oder aber für
eine kleinere Wohnung mit einer höheren
Miete angesetzt werden können.
.
nach
oben
|
|
| Geschenke
an Geschäftsfreunde ab 2007
|
| Zum Jahresende ist
es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde
zu verteilen. Deshalb sind für den
Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben
die nachfolgenden Punkte von großer
Bedeutung:
- Geschenke an Geschäftsfreunde
sind nur bis zu einem Wert von 35 €
netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und
pro Empfänger abzugsfähig.
- Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B.
bei Versicherungsvertretern, Ärzten)
ist in die Ermittlung der Wertgrenze
mit einzubeziehen. In diesen Fällen
darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer)
nicht mehr als 35 € betragen.
- Es muss eine ordnungsgemäße
Rechnung vorhanden sein, auf der der
Name des Empfängers vermerkt ist.
Bei Rechnungen mit vielen Positionen
sollte eine gesonderte Geschenkeliste
mit den Namen der Empfänger sowie
der Art und der Betragshöhe des
Geschenks gefertigt werden.
- Schließlich müssen diese
Aufwendungen auf ein besonderes Konto
der Buchführung "Geschenke
an Geschäftsfreunde", getrennt
von allen anderen Kosten, gebucht werden.
Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher
Geschenke pro Person und pro Kalenderjahr
den Betrag von 35 € oder werden die
formellen Voraussetzungen nicht beachtet,
sind die Geschenke an diese Personen insgesamt
nicht abzugsfähig. Außerdem
unterliegt der nichtabzugsfähige
Nettobetrag dann noch der Umsatzsteuer.
Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke
und dürfen deshalb auch nicht auf
das Konto "Geschenke an Geschäftsfreunde"
gebucht werden. In diesen Fällen
sollte ein Konto "Kranzspenden und
Zugaben" eingerichtet werden.
Hinweis: Seit 2007 haben
Unternehmer bei betrieblich veranlassten
Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit,
eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten.
Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung
mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers
zu gewährleisten, ist die Pauschalierung
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen
je Empfänger und Wirtschaftsjahr
oder je Einzelzuwendung 10.000 €
übersteigen. Die Zuwendungen sind
weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese
Grenze prüfen zu können.
Als Folge der Pauschalversteuerung durch
den Zuwendenen muss der Empfänger
die Zuwendung nicht versteuern. Auf Anfrage
des Deutschen Steuerberaterverbandes e.
V. hat das Bundesministerium der Finanzen
im Vorgriff auf ein noch herauszugebendes
Verwaltungsschreiben Folgendes klargestellt:
- Die Pauschalierungsmöglichkeit
bei Geschenken an Personen, die nicht
Arbeitnehmer des Unternehmers sind,
umfasst auch Geschenke mit einem Wert
bis einschließlich 35 €.
Der Unternehmer darf seine Wahl, ob
er von der Pauschalierung Gebrauch machen
will, nur einheitlich für alle
innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten
Zuwendungen an Geschäftspartner
und Arbeitnehmer ausüben.
- Aufwendungen für Geschenke an
einen Nichtarbeitnehmer, die 35 €
pro Wirtschaftsjahr nicht übersteigen,
dürfen nach dem Einkommensteuergesetz
als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Die darauf entfallende Pauschalsteuer
ist ebenfalls als Betriebsausgabe zu
berücksichtigen. Dies gilt auch
dann, wenn Geschenk plus 30 %ige Pauschalsteuer
den Betrag von 35 € überschreiten.
Beispiel: Ein Unternehmer
schenkt einem Geschäftspartner einen
Blumenstrauß im Wert von 30 €.
Darüber hinaus wählt er die
Pauschalierung der Einkommensteuer für
den Geschäftspartner in Höhe
von 30 % (30 % von 30 € = 9 €).
Die Aufwendungen für den Blumenstrauß
und die pauschalierte Steuer von insgesamt
39 € sind als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Der Empfänger des Geschenks ist von
der Steuerübernahme zu unterrichten.
.
nach
oben
|
|
| Inventur
zum Ende des Geschäftsjahres
|
| Für alle Kaufleute,
die nach den handelsrechtlichen oder steuerlichen
Vorschriften Bücher führen und
im Laufe des Wirtschaftsjahres keine permanente
Inventur vornehmen, ergibt sich zum Ende
des Wirtschaftsjahres wieder die Notwendigkeit
zu Bestandsaufnahmen. Die Bestandsaufnahmen
sind eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit
der Buchführung des Unternehmens.
Steuerliche Teilwertabschreibungen können
nur noch bei voraussichtlich dauernder
Wertminderung vorgenommen werden. Diese
Voraussetzungen müssen zu
jedem Bilanzstichtag neu nachgewiesen
werden. Das ist bei der Inventurdurchführung
zu berücksichtigen.
Die Bestandsaufnahmen sind grundsätzlich
am Bilanzstichtag vorzunehmen. Eine Fotoinventur
ist nicht zulässig. Auf Grund der
oft sehr zeitaufwendigen Inventurarbeiten,
insbesondere bei den Roh-, Hilfs-, und
Betriebsstoffen, den Fabrikaten und Handelswaren,
gibt es folgende zeitliche Erleichterungen
für die Inventurarbeiten:
- Bei der so genannten zeitnahen
Inventur können die Bestandsaufnahmen
innerhalb von 10 Tagen vor oder nach
dem Bilanzstichtag stattfinden. Zwischenzeitliche
Bestandsveränderungen durch Einkäufe
oder Verkäufe sind zuverlässig
festzuhalten.
- Bei der zeitlich verlegten
Inventur können die Bestandsaufnahmen
innerhalb der letzten drei Monate vor
oder der ersten zwei Monate nach dem
Bilanzstichtag vorgenommen werden. Diese
Inventur erfordert eine wertmäßige
Fortschreibung bzw. eine wertmäßige
Rückrechnung der durch die Inventur
ermittelten Bestände zum Bilanzstichtag.
Eine nur mengenmäßige Fortschreibung
bzw. Rückrechnung zum Bilanzstichtag
ist nicht ausreichend. Bestände,
die durch Schwund, Verderb und ähnliche
Vorgänge unvorhersehbare Abgänge
erleiden können und für besonders
wertvolle Güter ist nur die Stichtagsinventur
zulässig. Zu beachten ist ebenfalls,
dass Steuervergünstigungen, die
auf die Zusammensetzung der Bestände
am Bilanzstichtag abstellen, nicht in
Anspruch genommen werden können.
Das trifft z. B. für die Verbrauchsfolge-Verfahren
zu.
- Bei der so genannten Einlagerungsinventur
mit automatisch gesteuerten Lagersystemen
(z. B. nicht begehbare Hochregallager)
erfolgt die Bestandsaufnahme laufend
mit der Einlagerung der Ware. Soweit
Teile des Lagers während des Geschäftsjahres
nicht bewegt worden sind, bestehen Bedenken
gegen diese Handhabung.
- Das Stichproben-Inventurverfahren
erlaubt eine Inventur mit Hilfe anerkannter
mathematisch-statistischer Methoden
auf Grund von Stichproben. Die Stichprobeninventur
muss den Aussagewert einer konventionellen
Inventur haben. Das ist der Fall, wenn
die statistischen Aussagen einen Sicherheitsgrad
von 95 % erreichen und relative Stichprobenfehler
1 % des gesamten Buchwerts nicht überschreitet.
Hochwertige Güter und Gegenstände,
die einem unkontrollierten Schwund unterliegen,
sind nicht in dieses Verfahren einzubeziehen.
- Das Festwertverfahren
kann auf Sachanlagen und Roh-, Hilfs-
und Betriebsstoffe angewendet werden.
Voraussetzung ist, dass die Gegenstände
im Gesamtwert für das Unternehmen
von nachrangiger Bedeutung sind, der
Bestand in Größe, Zusammensetzung
und Wert nur geringen Veränderungen
unterliegt und die Gegenstände
regelmäßig ersetzt werden.
Eine körperliche Inventur ist bei
diesen Gegenständen in der Regel
alle drei Jahre oder
bei wesentlichen Mengenänderungen
sowie bei Änderung in der Zusammensetzung
vorzunehmen. In Ausnahmefällen
kann eine Inventur nach fünf Jahren
ausreichen.
- Wird das Verfahren der permanenten
Inventur angewendet, dann ist
darauf zu achten, dass bis zum Bilanzstichtag
alle Vorräte einmal aufgenommen
worden sind. Darüber ist ein Nachweis
zu führen.
Bei der Bestandsaufnahme sind alle Wirtschaftsgüter
lückenlos und vollständig zu
erfassen. Die Aufzeichnungen sind so zu
führen, dass eine spätere Nachprüfung
möglich ist. Es ist zweckmäßig,
die Bestandsaufnahmelisten so zu gliedern,
dass sie den räumlich getrennt gelagerten
Vorräten entsprechen. Der Lagerort
der aufgenommenen Wirtschaftsgüter
ist zu vermerken. Die Bestandsaufnahmelisten
sind von den aufnehmenden Personen abzuzeichnen.
Es kann organisatorisch notwendig sein,
die Bestandsaufnahmen durch ansagende
Personen und aufschreibende Mitarbeiter
vorzunehmen. Inventuranweisungen,
Aufnahmepläne, Originalaufzeichnungen
und die spätere Reinschrift der Bestandsaufnahmelisten
sind aufzubewahren.
Fremde Vorräte,
z. B. Kommissionswaren oder berechnete,
vom Kunden noch nicht abgeholte Waren
oder Fabrikate sind zur Vermeidung von
Inventurfehlern getrennt zu lagern. Fremdvorräte
müssen nur dann erfasst werden, wenn
der Eigentümer einen Nachweis verlangen
wird.
Eigene Vorräte sind immer zu erfassen.
Das schließt minderwertige und mit
Mängeln behaftete Vorräte ebenso
mit ein wie rollende oder schwimmende
Waren. Bei unfertigen Erzeugnissen muss
der Fertigungsgrad angegeben
werden. Das ist zur späteren Ermittlung
der Herstellungskosten notwendig. Dabei
ist auch an verlängerte Werkbänke
(Fremdbearbeiter) und die Werkstattinventur
zu denken.
Alle Forderungen und Verbindlichkeiten
des Unternehmens sind durch Bestandsaufnahme
zu erfassen. Das gilt auch für Besitz-
und Schuldwechsel. Es sind entsprechende
Saldenlisten zu erstellen. Bargeld in
Haupt- und Nebenkassen ist durch Kassensturz
zu ermitteln.
Zur Inventurerleichterung können
unter Beachtung der Ordnungsmäßigkeitskriterien
Diktiergeräte verwendet werden. Besprochene
Tonbänder können später
gelöscht werden, wenn die Angaben
in die Inventurlisten übernommen
und geprüft worden sind.
.
nach
oben
|
|
| Steuerabzug
bei Bauleistungen: Folgebescheinigung beantragen
|
| Am 1.1.2002 ist im
Einkommensteuerrecht ein Steuerabzug für
das Baugewerbe eingeführt worden.
Der Auftraggeber (Leistungsempfänger)
einer Bauleistung ist damit verpflichtet,
von der Gegenleistung 15 % einzubehalten
und an das Finanzamt abzuführen.
Demzufolge darf der Empfänger der
Bauleistung nur den um den Steuerabzug
geminderten Preis an den Bauunternehmer
auszahlen. Die Abzugsverpflichtung tritt
ein, wenn der Empfänger der Bauleistung
ein Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts
(auch wenn er nur umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze
tätigt) oder eine juristische Person
des öffentlichen Rechts (z. B. eine
Gemeinde) ist.
Der Empfänger der Bauleistung (Leistungsempfänger)
muss den Steuerabzug nicht vornehmen,
wenn
- der Bauunternehmer eine gültige,
durch das Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung
vorlegen kann oder
- die an den Bauunternehmer zu zahlende
Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr
voraussichtlich 5.000 € nicht übersteigt.
Bei Leistungsempfängern, die ausschließlich
umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze
erbringen (Vermieter), erhöht sich
diese Bagatellgrenze auf 15.000 €.
Zur Ermittlung der Bagatellgrenzen sind
alle im Kalenderjahr an den Leistungsempfänger
erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden
Bauleistungen zusammenzurechnen.
Nach einem Schreiben des Bundesministeriums
der Finanzen sind auf unbeschränkte
Zeit erteilte Freistellungsbescheinigungen
nur für drei Jahre gültig. Eine
Folgebescheinigung ist auszustellen, wenn
der Antrag sechs Monate vor Ablauf der
Geltungsdauer gestellt wird.
Hinweis: Betroffene Bauunternehmer
und Handwerker sollten ihre Bescheinigungen
prüfen und ggf. noch in diesem Jahr
einen neuen Antrag stellen.
.
nach
oben
|
|
| Überprüfung
der Miethöhe zum 1.1.2008 bei verbilligter
Vermietung |
| Bei verbilligter Vermietung
von Wohnungen sowohl an Angehörige
als auch an fremde Dritte beträgt
die Grenze 56 % der ortsüblichen
Marktmiete. Deshalb muss Folgendes beachtet
werden:
- Beträgt die vereinbarte Miete
mindestens 75 % der ortsüblichen
Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen
zusammenhängenden Werbungskosten
voll abzugsfähig.
- Liegt die vereinbarte Miete zwischen
56 und 75 % der ortsüblichen Marktmiete,
ist zunächst die Einkünfteerzielungsabsicht
zu prüfen. Fällt die Überschussprognose
positiv aus, sind die Werbungskosten
voll abzugsfähig. Ergibt sich aber
eine negative Überschussprognose,
so ist der Werbungskostenabzug nur in
dem Umfang möglich, wie die Miete
im Verhältnis zur ortsüblichen
Marktmiete steht.
- Liegt der Mietzins unterhalb von
56 % der ortsüblichen Marktmiete,
können die Aufwendungen nur entsprechend
dem entgeltlichen Anteil der Vermietung
geltend gemacht werden. Der Mietvertrag
muss bei der Vermietung an Angehörige
aber auf jeden Fall einem Fremdvergleich
(Vermietung an fremde Dritte) standhalten,
weil er sonst steuerrechtlich nicht
anerkannt wird.
Aus diesem Grund sollten bestehende
Mietverträge kurzfristig darauf geprüft
werden, ob sie den üblichen Konditionen
entsprechen und auch so durchgeführt
werden. Dies gilt auch für die zu
zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte
die Höhe der Miete geprüft und
zum 1.1.2008 ggf. angepasst werden. Dabei
empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten
Grenzen heranzugehen.
.
nach
oben
|
|
| Unternehmereigenschaft
von Models |
| Ein Unternehmer produzierte
Werbefilme für Werbeagenturen. Zur
Herstellung der Filme verpflichtete er
Models. Diese wurden auf Grund von Probeaufnahmen
gemeinsam mit dem Regisseur ausgewählt.
Die Drehzeit der Werbefilme betrug bis
zu drei Tage. Der Einsatz der Models beschränkte
sich regelmäßig auf einen Werbespot.
Ihre Gage resultierte aus der Vergütung
für den Dreh des Werbespots und seine
Mehrfachverwendung, Spesen, Agenturprovisionen
und Überstundenentgelte.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs
waren die Models nicht als Arbeitnehmer
des Werbefilmproduzenten anzusehen.
Nur für den Fall, dass ein Beschäftigter
seine Arbeitskraft schuldet, liegt ein
Dienstverhältnis vor. Das ist der
Fall, wenn die tätige Person unter
der Leitung des Arbeitgebers steht oder
in dem geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen
hat. Die Bestimmung kann nicht abschließend
nur durch eine Aufzählung feststehender
Merkmale vorgenommen werden. Deshalb ist
die Vielzahl der in Betracht kommenden
Merkmale nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
zu beurteilen. Die Models waren jeweils
nur äußerst kurzfristig für
den Unternehmer tätig, das spricht
gegen ihre Arbeitnehmereigenschaft. Sie
trugen ein erhebliches Unternehmerrisiko,
denn weitere Aufträge hingen nicht
unwesentlich von der Professionalität
ihrer Arbeitsweise ab. Nur bei zufriedenen
Auftraggebern war ein erneutes Engagement
zu erwarten. Hinzu kam, dass die Models
das volle Vergütungsrisiko trugen
und keinen Anspruch auf Sozialleistungen
hatten.
Letztendlich ist die Tätigkeit eines
Models durch seine persönlichen Fähigkeiten
und Eigenschaften sowie seine Ausstrahlung
geprägt. Dies unterscheidet sie von
einer rein mechanischen Tätigkeit,
die für eine Arbeitnehmereigenschaft
sprechen kann.
.
nach
oben
|
|
| |
| |
| |
| |
| |
| |
| |
| |
| Lohnsteuer/Sozialversicherung |
| Behandlung
von Kosten für Arbeitnehmer bei
Betriebsveranstaltungen |
| Kosten
für im überwiegend betrieblichen
Interesse des Arbeitgebers durchgeführte
Betriebsveranstaltungen dürfen
pro Arbeitnehmer nicht mehr als
110 € inklusive Umsatzsteuer
betragen. Kosten für Aufwendungen
von teilnehmenden Angehörigen
der Arbeitnehmer sind diesen zuzurechnen.
Außerdem dürfen maximal
zwei Betriebsveranstaltungen pro
Jahr durchgeführt werden. Wird
die Freigrenze von 110 € überschritten,
ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn
zu versteuern.
Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn
pauschal versteuern. Dies gilt allerdings
nur dann, wenn die Teilnahme an
der Veranstaltung allen Arbeitnehmern
offen stand.
Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung
der Finanzverwaltung bestätigt,
dass es nicht mehr auf die Dauer
der Veranstaltung ankommt. Die Veranstaltung
kann sich also auch über zwei
Tage mit Übernachtung hinziehen.
Bei den am Ende eines Jahres üblichen
Weihnachtsfeiern sollte noch Folgendes
beachtet werden:
- Geschenkpäckchen bis zu
einem Wert von 40 € inklusive
Umsatzsteuer, die anlässlich
solcher Feiern übergeben
werden, sind in die Berechnung
der Freigrenze einzubeziehen.
- Geschenke von mehr als 40 €
inklusive Umsatzsteuer sind grundsätzlich
steuerpflichtiger Arbeitslohn
und deshalb nicht bei der Prüfung
der Freigrenze zu berücksichtigen.
Die gezahlten Beträge können
dann aber vom Arbeitgeber mit
25 % pauschal versteuert werden.
- Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes
Zehrgeld sind, unterliegen nicht
der Pauschalierungsmöglichkeit
und müssen voll versteuert
werden.
nach
oben
|
|
| Heranziehung
des Ehegatten-Einkommens zur Beitragsbemessung
der Krankenkasse bei Rentnern |
| Bei
freiwillig versicherten Rentnern
dürfen Krankenkassen das Einkommen
des Ehegatten mitberücksichtigen,
um den Beitragssatz festzulegen.
Diesbezügliche Satzungsregelungen
müssen aber klar und eindeutig
sein. Dies hat das Landessozialgericht
Hessen entschieden.
Zu dem betreffenden Verfahren war
es gekommen, weil eine Rentnerin,
die sich freiwillig krankenversichert
hatte, nicht damit einverstanden
war, dass ihr die Krankenkasse mit
Verweis auf die Einkünfte ihres
Ehemannes höhere Krankenkassenbeiträge
abverlangte. Hierzu war die Krankenkasse
nach Auffassung des Gerichts ab
einem bestimmten Zeitpunkt, seit
dem es eine klare Rechtsgrundlage
in der Satzung der Krankenkasse
dafür gab, aber berechtigt.
Dies ergebe sich aus der zwischen
Ehegatten grundsätzlich bestehenden
Unterhaltspflicht und verletze weder
das Eigentumsrecht der Klägerin
noch das Rechtsstaatsprinzip.
nach
oben
|
|
|
| Kapitalgesellschaften |
| Überprüfung
der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge
vor dem 1.1.2008 |
| Auf
Grund eines Urteils des Bundesfinanzhofs
aus dem Jahr 1994 sind die Jahresgesamtbezüge
eines Gesellschafter-Geschäftsführers
in ein Festgehalt (in der Regel
mindestens 75 %) und in einen Tantiemeanteil
(in der Regel höchstens 25
%) aufzuteilen. Der variable Tantiemeanteil
ist in Relation zu dem erwarteten
Durchschnittsgewinn auszudrücken.
Die Tantieme ist anlässlich
jeder Gehaltsanpassung, spätestens
jedoch nach Ablauf von drei Jahren
auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.
Falls die Bezüge zuletzt im
Jahr 2004 für die Jahre 2005
- 2007 festgelegt worden sind, muss
noch vor dem 1.1.2008 eine Neuberechnung
erfolgen. Dabei muss auch beachtet
werden, dass die Gesamtbezüge
im Einzelfall angemessen sind. So
kann es notwendig sein, die Tantieme
und die Gesamtbezüge - z. B.
wegen weiterer Bezüge aus anderen
Tätigkeiten - auf einen bestimmten
Höchstbetrag zu begrenzen.
Sowohl die Neufestsetzung als auch
jegliche Änderungen der Bezüge
sind grundsätzlich im Voraus
durch die Gesellschafterversammlung
festzustellen.
Hinweis: Auf Grund der Vielzahl
der Urteile zu diesem Themengebiet
ist es sinnvoll, die Bezüge
insgesamt mit dem Steuerberater
abzustimmen.
nach
oben
|
|
| |
|
| Umsatzsteuer |
| Die
von einem Geldspielautomatenaufsteller
an den Gastwirt gezahlte Provision
ist nicht umsatzsteuerbefreit |
| Betreibt
ein Geldspielautomatenaufsteller
ein Glücksspiel mit Geldspielautomaten
in den Räumen Dritter und zahlt
er hierfür an die Inhaber der
Räumlichkeiten eine Provision,
die sich an der Höhe der erzielten
Umsätze bemisst, ist nur der
Automatenaufsteller als Veranstalter
der Glücksspiele anzusehen.
Bei den Dritten (z. B. Gastwirte,
Imbissstuben usw.) sind nach einem
Beschluss des Finanzgerichts des
Saarlandes die erhaltenen Provisionen
regelmäßig umsatzsteuerpflichtig.
Ob die Umsätze des Automatenaufstellers
umsatzsteuerfrei sind, ist noch
nicht abschließend geklärt.
Das Finanzgericht Düsseldorf
hält es jedenfalls für
ernstlich zweifelhaft, ob Geldspielautomatenumsätze
ab dem 6.5.2006, so wie es die gesetzliche
Vorschrift vorsieht, besteuert werden
dürfen.
nach
oben
|
|
| Kein
Vorsteuerabzug aus Rechnungen ohne
Angabe des Lieferdatums |
Nach
Auffassung des Sächsischen
Finanzgerichts ist ein Vorsteuerabzug
nur möglich, wenn in der Rechnung
zumindest der Monat der Lieferung
angegeben ist. Wird in der Rechnung
auf einen Lieferschein oder ein
anderes Dokument verwiesen, reicht
es aus, wenn sich aus diesem das
Lieferdatum ergibt.
Das Urteil, gegen das Revision zum
Bundesfinanzhof eingelegt worden
ist, bestätigt die strengen
Anforderungen, die von der Finanzverwaltung
an den Vorsteuerabzug gestellt werden.
nach
oben
|
|
| |
| |
| |
|
| Zivilrecht |
| Dauerhaftes
Verwahren des Kfz-Scheins im Fahrzeug
ist grob fahrlässig |
| In
einem vom Oberlandesgericht Celle
entschiedenen Fall bezüglich
eines Autodiebstahls wurde der Kfz-Schein
generell im Handschuhfach des entwendeten
Fahrzeugs aufbewahrt. Das Gericht
sah in diesem Verhalten eine Gefahrerhöhung
ohne Einwilligung des Versicherers,
die zur Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers
führte.
Zur Begründung führte
das Gericht u. a. den für den
Dieb erheblich erleichterten Grenzübertritt
mit dem Fahrzeug sowie die deutlich
bessere Verwertbarkeit bei Vorlage
eines der beiden Original-Fahrzeugpapiere
an.
nach
oben
|
|
| |
| |
| |
| |
|
| |
|
| |
|
| |
|
| |
|
| |
|