Berlin und Luckenwalde
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Dete Steuerberatung berät Unternehmen und Privatpersonen in allen Fragen der Buchführung, Lohnabrechnung, Eigenheimzulage. Steuerplanung, Betriebswirtschaftliche Planung sowie Erstellung von Erfolgs- und Finanzplänen gehört zu unseren Leistungen
Buchführung, Lohnabrechnung, Eigenheimzulage, Steuerplanung, Betriebswirtschaftliche Planung
Gesellschafter: Wirtschaftsprüfer Manfred Deppe
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Mandantenbrief Juli 2008
Alle Angaben ohne Gewähr
Allgemeines
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Abgabenordnung/ Finanzgerichtsordnung
Termine Juli 2008
Keine Anrechnung von Kapitalertragsteuerbeträgen nach Ablauf der besonderen Verjährungsfrist für Steuerzahlungen
Einkommensteuer
Bei Barlohnumwandlung von Urlaubsgeld in Warengutschein kein Steuerrabatt
Gewinnzuschlag auch bei unterjähriger Auflösung der Ansparrücklage
Investitionszuschüsse sind bei Einnahmenüberschussrechnung im Jahr der Bewilligung zu berücksichtigen
Kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Haushaltsgemeinschaft mit volljährigem Kind
Keine Kürzung der AfA Bemessungsgrundlage bei Einbringung von privaten Wirtschaftsgütern gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten
Übermittelte Lohnsteuerbescheinigung kann nicht geändert werden
Umsatzsteuer
Notarielle Rechnung darf in einfacher Schriftform berichtigt werden
Zeitpunkt der Vorsteuerberichtigung bei Rechnungsberichtigung wegen unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer bedeutsam
Lohnsteuer/Sozialversicherung
Sozialversicherungs- und Einkommensteuerfreiheit für Arbeitsentgelte geringfügig Beschäftigter vor dem 1. April 2003
Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei
Mieter/Vermieter
Bei rückständigen Pachtzinsen kann ein Pachtvertrag fristlos gekündigt werden
Arbeitsrecht
Falsches Kürzel führt zur Unwirksamkeit einer Kündigung
Erbschaft-/ Schenkungsteuer
Nur Forderungen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bestehen, können dem Nachlass zugerechnet werden
 
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Mandantenbrief September 2008 Mandantenbrief März 2008 Mandantenbrief September 2007
Mandantenbrief August 2008 Mandantenbrief Februar 2008 Mandantenbrief August 2007
Mandantenbrief Juli 2008 Mandantenbrief Januar 2008 Mandantenbrief Juli 2007
Mandantenbrief Juni 2008 Mandantenbrief Dezember 2007 Mandantenbrief Juni 2007
Mandantenbrief Mai 2008 Mandantenbrief November 2007 Mandantenbrief Mail 2007
Mandantenbrief April 2008 Mandantenbrief Oktober 2007 Mandantenbrief April 2007
     
 
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Allgemeines

 
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft
  • der Schuldner die Leistung verweigert
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.


Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.01.2006:

   
 
Zeitraum
01.01. bis 30.06.2006
01.07. bis 31.12.2006
01.01. bis 30.06.2007
01.07. bis 31.12.2007
01.01. bis 30.06.2008
Basiszinssatz
1,37 v. H.
1,95 v. H.
2,70 v. H.
3,19 v. H.
3,32 v. H.
Verzugszinssatz
6,37 v. H.
6,95 v. H.
7,70 v. H.
8,19 v. H.
8,32 v. H.
Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung
9,37 v. H.
9,95 v. H.
10,70 v. H.
11,19 v. H.
11,32 v. H.


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Abgabenordnung

Termine Juli 2008

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Steuerart
  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Fälligkeit
Überweisung 1 Scheck/Bar 2

Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3
10.07.2008 14.07.2008 07.07.2008
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag


Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

 

Umsatzsteuer 4
10.07.2008 14.07.2008 07.07.2008
Sozialversicherung5
29.07.2008 entfällt entfällt

1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist ab dem 1.1.2007 zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat,
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat;
5 Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Ab 1. Januar 2008 gilt bei allen Krankenkassen ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.6.2008) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.



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Keine Anrechnung von Kapitalertragsteuerbeträgen nach Ablauf der besonderen Verjährungsfrist für Steuerzahlungen

Ein Finanzamt hatte gegen eine Kapitalgesellschaft im Jahr 1995 Körperschaftsteuer für 1993 festgesetzt. Dabei wurde die beantragte Anrechnung von Kapitalertragsteuerbeträgen abgelehnt. Die notwendige Bescheinigung über die Einbehaltung und Abführung von Kapitalertragsteuer konnte bis zur Veranlagung nicht vorgelegt werden. Erst im Jahr 2001 legte die Kapitalgesellschaft die notwendige Bescheinigung vor und beantragte die nachträgliche Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer. Das Finanzamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die fünfjährige Verjährungsfrist für Steuerzahlungen abgelaufen sei. Die Frist gelte auch für Steuererstattungen.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Die Abrechnung einer fälligen Körperschaftsteuer erfolgt durch einen gesonderten Bescheid. Darin wird auch die Anrechnung von berücksichtigungsfähigen Kapitalertragsteuerbeträgen vorgenommen. Eine Änderung der Abrechnung ist nur entsprechend den gesetzlichen Vorschriften möglich. Sind sie erfüllt, wird die ursprüngliche Anrechnungsverfügung rechtswidrig, sie ist zurückzunehmen.

Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen durch die nachträgliche Vorlage der Bescheinigung nur dem Grunde nach erfüllt. geltende Verjährungsfrist für eine Änderungsmöglichkeit war allerdings abgelaufen. Dementsprechend war die ursprüngliche Anrechnungsverfügung nicht mehr zurückzunehmen.


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Einkommensteuer
Bei Barlohnumwandlung von Urlaubsgeld in Warengutschein kein Steuerrabatt

Arbeitgeber und Betriebsrat hatten vereinbart, dass das tarifvertraglich zustehende Urlaubsgeld von den Arbeitnehmern ganz oder teilweise als Warengutschrift in Anspruch genommen werden konnte. Hatte sich ein Arbeitnehmer dafür entschieden, erhielt er anstelle des Geldbetrags eine Warengutschrift über diesen Betrag. Eine Barauszahlung war dann nicht mehr möglich.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts, dass das in Form einer Warengutschrift zugewandte Urlaubsgeld als Barlohn und nicht als Sachlohn behandelt hatte. Die Steuerbefreiung (Rabattfreibetrag von 1.080 € pro Jahr) kann nur gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer Sachbezüge erhält. Hat der Arbeitnehmer einen auf Geld gerichteten Anspruch und verwendet er diesen zum Erwerb von Ware, ist dies Barlohn.


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Gewinnzuschlag auch bei unterjähriger Auflösung der Ansparrücklage

Eine Ansparrücklage muss am Ende des zweiten Jahres nach dem Jahr der Bildung aufgelöst werden, wenn die entsprechenden Wirtschaftsgüter nicht angeschafft worden sind. Außerdem ist ein Gewinnzuschlag von 6 % pro Jahr zu versteuern.

Ein Arzt hatte im Jahr 2000 eine Ansparrücklage gebildet und in der Buchführung für Oktober 2002 aufgelöst. Einen Gewinnzuschlag erklärte er nur für ein Jahr, weil die Rücklage nicht im gesamten Jahr 2002 bestanden habe.

Dem hat der Bundesfinanzhof widersprochen. Der Gewinnzuschlag kann nicht dadurch vermieden werden, dass die Rücklage unterjährig aufgelöst wird.

Hinweis: Die Ansparrücklage ist durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt worden. Zukünftig ist bei Nichtrealisierung der Anschaffungen kein Gewinnzuschlag mehr anzusetzen. Stattdessen ist der Abzugsbetrag (im Jahr des erstmaligen Abzugs) rückgängig zu machen und es erfolgt eine Verzinsung.

 

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Investitionszuschüsse sind bei Einnahmenüberschussrechnung im Jahr der Bewilligung zu berücksichtigen
Öffentliche Investitionszuschüsse für die Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter mindern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sie können jedoch auch in voller Höhe als Einnahmen angesetzt werden, wenn dies für den Empfänger günstiger ist.

Der Bundesfinanzhof hat sich zur zeitlichen Berücksichtigung solcher Zuschüsse bei der Einnahmenüberschussrechnung geäußert: Bei Ermittlung des Gewinns durch Einnahmenüberschussrechnung kommt es nicht darauf an, wann diese Zuschüsse ausgezahlt werden. Maßgebend für die steuerliche Berücksichtigung ist das Jahr der Bewilligung. Dies gilt sowohl für die Kürzung bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten als auch bei Ausübung des Wahlrechts zur Sofortbesteuerung.

 

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Kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Haushaltsgemeinschaft mit volljährigem Kind
Eine Witwe lebte mit ihrem volljährigen Sohn, für den sie keinen Kinderfreibetrag mehr erhielt, und ihrer studierenden Tochter zusammen. Der Sohn wusch seine Wäsche selbst, half der Mutter bei schweren Arbeiten und kümmerte sich um das Familienauto. Er zahlte der Mutter monatlich pauschal einen Betrag, der einem Drittel der laufenden Haushaltskosten entsprach. Das Finanzamt versagte der Mutter deshalb den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Zu Recht, meinte der Bundesfinanzhof. Der Entlastungsbetrag soll Alleinerziehenden den fehlenden Synergieeffekt durch gemeinsame Haushaltsführung mit einem anderen Erwachsenen ausgleichen. Alleinstehende erhalten einen Entlastungsbetrag von jährlich 1.308 €. Sie dürfen jedoch nicht mit volljährigen Personen zusammen leben, für die sie keine kindbezogenen Leistungen erhalten. Es darf keine Haushaltsgemeinschaft, also kein gemeinsames Wirtschaften, vorliegen. Eine Haushaltsgemeinschaft wird bei Meldung unter der gleichen Adresse vermutet. Die Kostenbeteiligung des Sohnes sowie seine sonstige Beteiligung am Leben der Mutter führten zu einer Haushaltsgemeinschaft. Die verwandtschaftliche Beziehung ändert daran nichts.

Die Mutter wehrt sich nun mit einer Verfassungsbeschwerde.

 

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Keine Kürzung der AfA Bemessungsgrundlage bei Einbringung von privaten Wirtschaftsgütern gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten
Während die Einlage von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens ins Betriebsvermögen mit dem Teilwert bewertet wird, ist die Absetzung für Abnutzung (AfA) hierbei nur vom Teilwert abzüglich der im Privatvermögen bereits vorgenommenen AfA möglich.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt über die Einbringung eines privaten Gebäudes in eine Kommanditgesellschaft entschieden, bei der dem Kommanditisten als Gegenleistung Gesellschaftsrechte von 13 Mio. DM gewährt wurden. Das Finanzamt berechnete die AfA nur vom ursprünglichen Anschaffungswert abzüglich bisher geltend gemachter AfA, was einem rechnerischen "Restbuchwert" von 2 Mio. DM entsprach.

Das Gericht gewährte die AfA vom vollen Einbringungswert von 13 Mio. DM, weil es sich um einen tauschähnlichen Vorgang gehandelt hatte. Die Vorschriften über die Einlage sind in solchen Fällen nicht anzuwenden.

 

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Übermittelte Lohnsteuerbescheinigung kann nicht geändert werden
Wurden die Daten für eine Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt übermittelt, kann der Arbeitnehmer eine nachträgliche Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr verlangen. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesfinanzhof.

Einer Arbeitnehmerin war eine Abfindung i. H. v. 150.000 DM netto zugesagt worden. Die Berechnung des auf diese Abfindung entfallenden Lohnsteuerbetrags hielt die Arbeitnehmerin für falsch. Im Rahmen der Veranlagung ergab sich eine weit höhere Steuerbelastung. Ursache hierfür waren laufende Einkünfte aus einer weiteren Arbeitnehmertätigkeit im Kalenderjahr der Abfindungszahlung. Sie verklagte daraufhin den Arbeitgeber beim Finanzgericht auf Neuberechnung der Abfindung und Ausstellung einer geänderten Lohnsteuerbescheinigung.

Das Gericht wies dies mit der Begründung zurück, dass Finanzgerichte für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht zuständig sind. Diese Aufgabe kommt den Arbeitsgerichten zu.

 

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Umsatzsteuer
Notarielle Rechnung darf in einfacher Schriftform berichtigt werden

Will der Unternehmer eine Rechnung berichtigen, z. B. weil er einen steuerfreien Umsatz zu Unrecht mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer abgerechnet hat, genügt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs für die Berichtigung auch dann die einfache Schriftform, wenn die ursprüngliche Rechnung in einem notariell beurkundeten Vertrag enthalten war. In dem neuen Abrechnungspapier muss nur deutlich zum Ausdruck kommen, dass die ursprüngliche Rechnung berichtigt werden soll.


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Zeitpunkt der Vorsteuerberichtigung bei Rechnungsberichtigung wegen unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer bedeutsam

Wird in einer Rechnung Umsatzsteuer unberechtigt ausgewiesen, schuldet der Rechnungsaussteller diese Umsatzsteuer. Der Rechnungsempfänger kann diese Vorsteuer jedoch nicht abziehen. Falls der Empfänger doch Vorsteuer abgezogen hat, wirkt eine Korrektur der fehlerhaften Rechnung in einem späteren Veranlagungszeitraum auf das Jahr der Leistung und Abrechnung zurück.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen mit Umsatzsteuer abgerechnet und das Finanzamt dem Erwerber zunächst den Vorsteuerabzug gewährt. Erst später stellte sich heraus, dass dieser Vorgang nicht steuerbar und damit ein Vorsteuerabzug nicht möglich war. Das Finanzamt forderte die Vorsteuern von dem Rechnungsempfänger zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Rechnungsberichtigung durch den Veräußerer, zurück. Dies hat das Gericht verneint.

Dieser Frage kommt unter Berücksichtigung der Verjährungsvorschriften besondere Bedeutung zu. Ist für den Veranlagungszeitraum des fehlerhaften Vorsteuerabzugs Festsetzungsverjährung eingetreten, hat eine spätere Korrektur der Rechnung durch den Rechnungsaussteller insoweit keine Auswirkung.


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Lohnsteuer/Sozialversicherung
Sozialversicherungs- und Einkommensteuerfreiheit für Arbeitsentgelte geringfügig Beschäftigter vor dem 1. April 2003

Seit dem 1.4.2003 gibt es keine steuerfreien geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse mehr. Bis zu diesem Zeitpunkt war es möglich, für Mini Jobs eine Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt zu erhalten. Voraussetzung für die Steuerfreiheit war u. a., dass der Arbeitnehmer keine anderen positiven Einkünfte hatte
.
Das Finanzgericht Münster hatte sich mit einem das damalige Recht betreffenden Fall zu beschäftigen. Das Urteil kann bei Lohnsteueraußenprüfungen noch von Bedeutung sein. Das Gericht stellte folgende Grundsätze auf:

Die Steuerfreiheit des Arbeitslohns bei geringfügiger Beschäftigung knüpft an die Sozialversicherungsfreiheit des Arbeitsentgelts an. Weitere steuerrechtliche Voraussetzungen sind nicht zu erfüllen.
Für die Prüfung der Frage, ob die Entgeltgrenze (damals 325 € monatlich) eingehalten ist, muss auf das sozialversicherungsrechtliche Entstehungsprinzip abgestellt werden. Das steuerrechtliche Zuflussprinzip ist nicht maßgebend.

Beispiel: Bei einer untertariflichen Bezahlung des geringfügig beschäftigten Arbeitnehmers beurteilt sich die Versicherungspflicht wegen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze nach dem tariflich zustehenden und nicht nach dem tatsächlich zugeflossenen Arbeitsentgelt.

Hinweis: Das Arbeitsentgelt aus geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen ist vom 1.4.2003 an stets steuerpflichtig. Die Lohnsteuer ist pauschal oder nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte zu erheben. Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen mit einem monatlichen Entgelt von bis zu 400 € beträgt der Beitragssatz bei Pauschalierung 30 % (13 % Krankenversicherung, 15 % Rentenversicherung und 2 % Pauschalsteuersatz). Bei Mini Jobs in Privathaushalten gelten andere Pauschalabgaben.

Abschließend muss der Bundesfinanzhof entscheiden.


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Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei

Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung im Voraus auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie Umlagen fallen bei diesen kurzfristigen Beschäftigungen ebenfalls nicht an, weil es sich nicht um so genannte Minijobs handelt.

Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 400 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die so genannten Minijobs anzuwenden.

Hat ein Schüler das 16. Lebensjahr vollendet und übt er eine kurzfristige Beschäftigung aus, sind Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses der zuständigen Krankenkasse auf elektronischem Weg zu melden.

Beispiel: Schüler Max arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 23.7. bis 5.9.2008 in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er weniger als 50 Tage gearbeitet hat. Ab 1.10.2008 arbeitet er für monatlich 400 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.


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Mieter/Vermieter
Bei rückständigen Pachtzinsen kann ein Pachtvertrag fristlos gekündigt werden

Ein Verpächter verlangte vom Pächter einen höheren Pachtzins. Mit der Ermittlung des marktüblichen Zinses beauftragte der Verpächter vertragsgemäß einen Sachverständigen. Hierüber informierte er den Pächter. Dieser bestritt die Marktüblichkeit des Zinses und hinterlegte den Differenzbetrag zur bisherigen Pacht bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts. Gestützt auf den Zahlungsrückstand kündigte der Verpächter fristlos den Pachtvertrag.

Nach Auffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts war die fristlose Kündigung rechtmäßig. Entsprechend der vertraglichen Vereinbarung sei mit der Feststellung des marktüblichen Pachtzinses ein Sachverständiger betraut worden, so dass es laut Vertrag nicht mehr der Zustimmung des Pächters zur Pachtzinserhöhung bedurfte. Soweit dieser mit der vollständigen Zahlung rückständig sei, befinde er sich in Verzug und berechtige den Verpächter zur fristlosen Kündigung des Pachtvertrags. Die Hinterlegung des über den bisherigen Pachtzins hinaus geschuldeten Teils führe nicht zur Tilgung der fälligen Pachtschuld, da diese unrechtmäßig erfolgt sei. Die Hinterlegung wäre nur dann rechtmäßig gewesen, wenn Unstimmigkeiten in der Person des Pächters bestanden hätten. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Eine unrechtmäßige Hinterlegung hätte nur dann zur Schuldtilgung geführt, wenn der Verpächter diese angenommen hätte. Auch dies sei nicht der Fall gewesen.


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Arbeitsrecht
Falsches Kürzel führt zur Unwirksamkeit einer Kündigung

Wird ein arbeitsrechtliches Kündigungsschreiben mit dem Zusatz "i. A." unterschrieben, ist die Kündigung unwirksam, denn es fehlt die erforderliche Schriftform. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz entschieden.

Schriftform bedeute, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterzeichnung oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden muss.

Beides war im entschiedenen Fall nicht gegeben. Ein Arbeitgeber hatte das Kündigungsschreiben weder eigenhändig noch mittels eines notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet. Statt des berechtigten Arbeitgebers hatte die Mitarbeiterin die Kündigung mit "i. A." und ihrer Unterschrift unterzeichnet. Diese Unterzeichnung wäre nur ausreichend, wenn aus Sicht eines objektiven Dritten die Mitarbeiterin als Vertreterin des Arbeitgebers gehandelt hätte. Hierzu hätte gehört, dass die Kündigungserklärung der Mitarbeiterin im Namen des Vertretenen, also des Arbeitgebers, abgegeben wird. Ein Vertreterhandeln war im vorliegenden Fall aber nicht erkennbar, zumal die Mitarbeiterin nicht wie bei einem Vertretungsverhältnis üblich mit dem Zusatz "i. V." unterzeichnet hatte, sondern mit dem Zusatz "i. A.".

Hierdurch sei ausdrücklich auf ein Auftragsverhältnis hingewiesen worden. Bei einem Auftragsverhältnis gibt die beauftragte Person keine eigene Willenserklärung im fremden Namen ab wie ein Vertreter, sondern überbringt eine fremde Willenserklärung als Erklärungsbote. Dies führe dazu, dass das gesetzliche Schriftformerfordernis von vornherein nicht erfüllt werden kann. Unterzeichner und erklärender Berechtigter fallen auseinander. Es fehlt an der eigenhändigen Unterschrift des Berechtigten.


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Erbschaft-/ Schenkungsteuer
Nur Forderungen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bestehen, können dem Nachlass zugerechnet werden

Miterben machten nach Eintritt des Erbfalls einen Schadensersatzanspruch gegenüber einer Sparkasse geltend, weil der Erblasser einem Mitarbeiter des Kreditinstituts Geldbeträge zu Anlagezwecken übergeben haben soll, die dieser veruntreut habe. Als Ergebnis von Vergleichsverhandlungen zahlte das Kreditinstitut zwei Jahre nach dem Tod des Erblassers einen Geldbetrag nebst Zinsen an die Erben aus. Das Finanzamt erhöhte den Nachlass um die ausgezahlten Beträge und erhob entsprechend Erbschaftsteuer nach.

Der Bundesfinanzhof folgte dem nicht. Für die Möglichkeit der Änderung des ursprünglichen Erbschaftsteuerbescheids kommt es darauf an, dass bereits der Erblasser zivilrechtliche Ansprüche gegen die Sparkasse hatte. Dieser Schluss lässt sich aus dem Vergleich nicht ableiten. Der Abschluss eines Vergleichs ist kein Ereignis, das steuerliche Wirkungen für die Vergangenheit (den Erbfall) hat. Ein Vergleich beendet einen Streit über ein Rechtsverhältnis im Weg gegenseitigen Nachgebens der Parteien. Dadurch wird ein Lebenssachverhalt nicht rückwirkend anders gestaltet, es geht lediglich um seine rechtliche Beurteilung.


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