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Archiv |
Mandantenbrief
Juli 2008
Alle
Angaben ohne Gewähr
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| Allgemeines
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| Zahlungsverzug:
Höhe der Verzugszinsen |
| Der
Gläubiger kann nach dem Eintritt
der Fälligkeit seines Anspruchs den
Schuldner durch eine Mahnung in Verzug
setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind
die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
-
für die Leistung eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt ist
-
die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis
anknüpft
- der
Schuldner die Leistung verweigert
-
besondere Gründe den sofortigen
Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens
30 Tage nach Fälligkeit und Zugang
einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber
einem Schuldner, der Verbraucher ist,
allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung
besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger
den Zugang der Rechnung (nötigenfalls
auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis)
bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld
zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt
für das Jahr fünf Prozentpunkte
bzw. für Rechtsgeschäfte, an
denen Verbraucher nicht beteiligt sind,
acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich
zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden
Jahres um die Prozentpunkte, um welche
die Bezugsgröße seit der letzten
Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen
oder gefallen ist. Bezugsgröße
ist der Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen
Zentralbank vor dem ersten Kalendertag
des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle
Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.01.2006:
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| Zeitraum |
| 01.01.
bis 30.06.2006 |
| 01.07.
bis 31.12.2006 |
| 01.01.
bis 30.06.2007 |
| 01.07.
bis 31.12.2007 |
| 01.01.
bis 30.06.2008 |
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| Basiszinssatz |
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1,37
v. H. |
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1,95
v. H. |
| 2,70
v. H. |
| 3,19
v. H. |
| 3,32
v. H. |
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| Verzugszinssatz |
| 6,37
v. H. |
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6,95
v. H. |
| 7,70
v. H. |
| 8,19
v. H. |
| 8,32
v. H. |
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| Verzugszinssatz
für Rechtsgeschäfte
ohne Verbraucherbeteiligung |
| 9,37
v. H. |
|
9,95
v. H. |
| 10,70
v. H. |
| 11,19
v. H. |
| 11,32
v. H. |
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nach
oben
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| Abgabenordnung
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| Termine
Juli 2008 |
| Bitte
beachten Sie die folgenden Termine, zu
denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart |
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Ende
der Schonfrist bei Zahlung durch |
| Fälligkeit |
| Überweisung
1 |
Scheck/Bar
2 |
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Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3
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| 10.07.2008 |
14.07.2008 |
07.07.2008 |
|
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer
sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004
erfolgten Gewinnausschüttung
an den Anteilseigner an das zuständige
Finanzamt abzuführen.
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Umsatzsteuer 4
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| 10.07.2008 |
14.07.2008 |
07.07.2008 |
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| Sozialversicherung5 |
| 29.07.2008 |
entfällt |
entfällt |
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| 1 |
Umsatzsteuervoranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen müssen
grundsätzlich bis zum 10. des
dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats
(auf elektronischem Weg) abgegeben
werden. Fällt der 10. auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist
der nächste Werktag der Stichtag.
Bei einer Säumnis der Zahlung
bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge
erhoben. Eine Überweisung muss
so frühzeitig erfolgen, dass
die Wertstellung auf dem Konto des
Finanzamts am Tag der Fälligkeit
erfolgt. |
| 2 |
Bei Zahlung durch Scheck ist ab
dem 1.1.2007 zu beachten, dass die
Zahlung erst drei Tage nach Eingang
des Schecks beim Finanzamt als erfolgt
gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung
erteilt werden. |
| 3 |
Für den abgelaufenen Monat, |
| 4 |
Für den abgelaufenen Monat;
bei Dauerfristverlängerung für
den vorletzten Monat; |
| 5 |
Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen
der Sozialversicherungsbeiträge
einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag
des laufenden Monats vorgezogen worden.
Um Säumniszuschläge zu vermeiden,
empfiehlt sich das Lastschriftverfahren.
Ab 1. Januar 2008 gilt bei allen Krankenkassen
ein einheitlicher Abgabetermin für
die Beitragsnachweise. Diese müssen
dann bis spätestens zwei Arbeitstage
vor Fälligkeit (d. h. am 24.6.2008)
an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt
werden. Wird die Lohnbuchführung
durch extern Beauftragte erledigt,
sollten die Lohn- und Gehaltsdaten
etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin
an den Beauftragten übermittelt
werden. Dies gilt insbesondere, wenn
die Fälligkeit auf einen Montag
oder auf einen Tag nach Feiertagen
fällt. |
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| Keine
Anrechnung von Kapitalertragsteuerbeträgen
nach Ablauf der besonderen Verjährungsfrist
für Steuerzahlungen |
| Ein Finanzamt hatte
gegen eine Kapitalgesellschaft im Jahr
1995 Körperschaftsteuer für
1993 festgesetzt. Dabei wurde die beantragte
Anrechnung von Kapitalertragsteuerbeträgen
abgelehnt. Die notwendige Bescheinigung
über die Einbehaltung und Abführung
von Kapitalertragsteuer konnte bis zur
Veranlagung nicht vorgelegt werden. Erst
im Jahr 2001 legte die Kapitalgesellschaft
die notwendige Bescheinigung vor und beantragte
die nachträgliche Anrechnung der
einbehaltenen Kapitalertragsteuer. Das
Finanzamt lehnte den Antrag mit der Begründung
ab, dass die fünfjährige Verjährungsfrist
für Steuerzahlungen abgelaufen sei.
Die Frist gelte auch für Steuererstattungen.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die
Auffassung des Finanzamts. Die Abrechnung
einer fälligen Körperschaftsteuer
erfolgt durch einen gesonderten Bescheid.
Darin wird auch die Anrechnung von berücksichtigungsfähigen
Kapitalertragsteuerbeträgen vorgenommen.
Eine Änderung der Abrechnung ist
nur entsprechend den gesetzlichen Vorschriften
möglich. Sind sie erfüllt, wird
die ursprüngliche Anrechnungsverfügung
rechtswidrig, sie ist zurückzunehmen.
Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen
durch die nachträgliche Vorlage der
Bescheinigung nur dem Grunde nach erfüllt.
geltende Verjährungsfrist für
eine Änderungsmöglichkeit war
allerdings abgelaufen. Dementsprechend
war die ursprüngliche Anrechnungsverfügung
nicht mehr zurückzunehmen.
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| Einkommensteuer |
| Bei
Barlohnumwandlung von Urlaubsgeld in Warengutschein
kein Steuerrabatt |
| Arbeitgeber und Betriebsrat
hatten vereinbart, dass das tarifvertraglich
zustehende Urlaubsgeld von den Arbeitnehmern
ganz oder teilweise als Warengutschrift
in Anspruch genommen werden konnte. Hatte
sich ein Arbeitnehmer dafür entschieden,
erhielt er anstelle des Geldbetrags eine
Warengutschrift über diesen Betrag.
Eine Barauszahlung war dann nicht mehr
möglich.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die
Auffassung des Finanzamts, dass das in
Form einer Warengutschrift zugewandte
Urlaubsgeld als Barlohn und nicht als
Sachlohn behandelt hatte. Die Steuerbefreiung
(Rabattfreibetrag von 1.080 € pro
Jahr) kann nur gewährt werden, wenn
der Arbeitnehmer Sachbezüge erhält.
Hat der Arbeitnehmer einen auf Geld gerichteten
Anspruch und verwendet er diesen zum Erwerb
von Ware, ist dies Barlohn.
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| Gewinnzuschlag
auch bei unterjähriger Auflösung
der Ansparrücklage
|
Eine Ansparrücklage
muss am Ende des zweiten Jahres nach dem
Jahr der Bildung aufgelöst werden,
wenn die entsprechenden Wirtschaftsgüter
nicht angeschafft worden sind. Außerdem
ist ein Gewinnzuschlag von 6 % pro Jahr
zu versteuern.
Ein Arzt hatte im Jahr 2000 eine Ansparrücklage
gebildet und in der Buchführung für
Oktober 2002 aufgelöst. Einen Gewinnzuschlag
erklärte er nur für ein Jahr,
weil die Rücklage nicht im gesamten
Jahr 2002 bestanden habe.
Dem hat der Bundesfinanzhof widersprochen.
Der Gewinnzuschlag kann nicht dadurch
vermieden werden, dass die Rücklage
unterjährig aufgelöst wird.
Hinweis: Die Ansparrücklage
ist durch den Investitionsabzugsbetrag
ersetzt worden. Zukünftig ist bei
Nichtrealisierung der Anschaffungen kein
Gewinnzuschlag mehr anzusetzen. Stattdessen
ist der Abzugsbetrag (im Jahr des erstmaligen
Abzugs) rückgängig zu machen
und es erfolgt eine Verzinsung.
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| Investitionszuschüsse
sind bei Einnahmenüberschussrechnung
im Jahr der Bewilligung zu berücksichtigen
|
Öffentliche Investitionszuschüsse
für die Anschaffung oder Herstellung
bestimmter Wirtschaftsgüter mindern
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Sie können jedoch auch in voller Höhe
als Einnahmen angesetzt werden, wenn dies
für den Empfänger günstiger
ist.
Der Bundesfinanzhof hat sich zur zeitlichen
Berücksichtigung solcher Zuschüsse
bei der Einnahmenüberschussrechnung
geäußert: Bei Ermittlung des
Gewinns durch Einnahmenüberschussrechnung
kommt es nicht darauf an, wann diese Zuschüsse
ausgezahlt werden. Maßgebend für
die steuerliche Berücksichtigung ist
das Jahr der Bewilligung. Dies gilt sowohl
für die Kürzung bei den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten als auch bei Ausübung
des Wahlrechts zur Sofortbesteuerung.
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| Kein
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
bei Haushaltsgemeinschaft mit volljährigem
Kind |
Eine Witwe lebte mit ihrem
volljährigen Sohn, für den sie
keinen Kinderfreibetrag mehr erhielt, und
ihrer studierenden Tochter zusammen. Der
Sohn wusch seine Wäsche selbst, half
der Mutter bei schweren Arbeiten und kümmerte
sich um das Familienauto. Er zahlte der
Mutter monatlich pauschal einen Betrag,
der einem Drittel der laufenden Haushaltskosten
entsprach. Das Finanzamt versagte der Mutter
deshalb den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
Zu Recht, meinte der Bundesfinanzhof. Der
Entlastungsbetrag soll Alleinerziehenden
den fehlenden Synergieeffekt durch gemeinsame
Haushaltsführung mit einem anderen
Erwachsenen ausgleichen. Alleinstehende
erhalten einen Entlastungsbetrag von jährlich
1.308 €. Sie dürfen jedoch nicht
mit volljährigen Personen zusammen
leben, für die sie keine kindbezogenen
Leistungen erhalten. Es darf keine Haushaltsgemeinschaft,
also kein gemeinsames Wirtschaften, vorliegen.
Eine Haushaltsgemeinschaft wird bei Meldung
unter der gleichen Adresse vermutet. Die
Kostenbeteiligung des Sohnes sowie seine
sonstige Beteiligung am Leben der Mutter
führten zu einer Haushaltsgemeinschaft.
Die verwandtschaftliche Beziehung ändert
daran nichts.
Die Mutter wehrt sich nun mit einer Verfassungsbeschwerde.
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| Keine
Kürzung der AfA Bemessungsgrundlage
bei Einbringung von privaten Wirtschaftsgütern
gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten
|
Während die Einlage
von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens
ins Betriebsvermögen mit dem Teilwert
bewertet wird, ist die Absetzung für
Abnutzung (AfA) hierbei nur vom Teilwert
abzüglich der im Privatvermögen
bereits vorgenommenen AfA möglich.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt über
die Einbringung eines privaten Gebäudes
in eine Kommanditgesellschaft entschieden,
bei der dem Kommanditisten als Gegenleistung
Gesellschaftsrechte von 13 Mio. DM gewährt
wurden. Das Finanzamt berechnete die AfA
nur vom ursprünglichen Anschaffungswert
abzüglich bisher geltend gemachter
AfA, was einem rechnerischen "Restbuchwert"
von 2 Mio. DM entsprach.
Das Gericht gewährte die AfA vom vollen
Einbringungswert von 13 Mio. DM, weil es
sich um einen tauschähnlichen Vorgang
gehandelt hatte. Die Vorschriften über
die Einlage sind in solchen Fällen
nicht anzuwenden.
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| Übermittelte
Lohnsteuerbescheinigung kann nicht geändert
werden |
Wurden die Daten für
eine Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt
übermittelt, kann der Arbeitnehmer
eine nachträgliche Berichtigung der
Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr verlangen.
Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesfinanzhof.
Einer Arbeitnehmerin war eine Abfindung
i. H. v. 150.000 DM netto zugesagt worden.
Die Berechnung des auf diese Abfindung entfallenden
Lohnsteuerbetrags hielt die Arbeitnehmerin
für falsch. Im Rahmen der Veranlagung
ergab sich eine weit höhere Steuerbelastung.
Ursache hierfür waren laufende Einkünfte
aus einer weiteren Arbeitnehmertätigkeit
im Kalenderjahr der Abfindungszahlung. Sie
verklagte daraufhin den Arbeitgeber beim
Finanzgericht auf Neuberechnung der Abfindung
und Ausstellung einer geänderten Lohnsteuerbescheinigung.
Das Gericht wies dies mit der Begründung
zurück, dass Finanzgerichte für
Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und
Arbeitgeber nicht zuständig sind. Diese
Aufgabe kommt den Arbeitsgerichten zu.
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| Umsatzsteuer |
| Notarielle
Rechnung darf in einfacher Schriftform berichtigt
werden |
| Will der Unternehmer
eine Rechnung berichtigen, z. B. weil
er einen steuerfreien Umsatz zu Unrecht
mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer abgerechnet
hat, genügt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs
für die Berichtigung auch dann die
einfache Schriftform, wenn die ursprüngliche
Rechnung in einem notariell beurkundeten
Vertrag enthalten war. In dem neuen Abrechnungspapier
muss nur deutlich zum Ausdruck kommen,
dass die ursprüngliche Rechnung berichtigt
werden soll.
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| Zeitpunkt
der Vorsteuerberichtigung bei Rechnungsberichtigung
wegen unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer
bedeutsam |
| Wird in einer Rechnung
Umsatzsteuer unberechtigt ausgewiesen,
schuldet der Rechnungsaussteller diese
Umsatzsteuer. Der Rechnungsempfänger
kann diese Vorsteuer jedoch nicht abziehen.
Falls der Empfänger doch Vorsteuer
abgezogen hat, wirkt eine Korrektur der
fehlerhaften Rechnung in einem späteren
Veranlagungszeitraum auf das Jahr der
Leistung und Abrechnung zurück.
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen
Fall hatte ein Unternehmer im Rahmen einer
Geschäftsveräußerung im
Ganzen mit Umsatzsteuer abgerechnet und
das Finanzamt dem Erwerber zunächst
den Vorsteuerabzug gewährt. Erst
später stellte sich heraus, dass
dieser Vorgang nicht steuerbar und damit
ein Vorsteuerabzug nicht möglich
war. Das Finanzamt forderte die Vorsteuern
von dem Rechnungsempfänger zu einem
späteren Zeitpunkt, nämlich
nach Rechnungsberichtigung durch den Veräußerer,
zurück. Dies hat das Gericht verneint.
Dieser Frage kommt unter Berücksichtigung
der Verjährungsvorschriften besondere
Bedeutung zu. Ist für den Veranlagungszeitraum
des fehlerhaften Vorsteuerabzugs Festsetzungsverjährung
eingetreten, hat eine spätere Korrektur
der Rechnung durch den Rechnungsaussteller
insoweit keine Auswirkung.
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| Lohnsteuer/Sozialversicherung |
| Sozialversicherungs-
und Einkommensteuerfreiheit für
Arbeitsentgelte geringfügig Beschäftigter
vor dem 1. April 2003 |
| Seit dem 1.4.2003
gibt es keine steuerfreien geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisse
mehr. Bis zu diesem Zeitpunkt war
es möglich, für Mini Jobs
eine Freistellungsbescheinigung
vom Finanzamt zu erhalten. Voraussetzung
für die Steuerfreiheit war
u. a., dass der Arbeitnehmer keine
anderen positiven Einkünfte
hatte
.
Das Finanzgericht Münster hatte
sich mit einem das damalige Recht
betreffenden Fall zu beschäftigen.
Das Urteil kann bei Lohnsteueraußenprüfungen
noch von Bedeutung sein. Das Gericht
stellte folgende Grundsätze
auf:
Die Steuerfreiheit des Arbeitslohns
bei geringfügiger Beschäftigung
knüpft an die Sozialversicherungsfreiheit
des Arbeitsentgelts an. Weitere
steuerrechtliche Voraussetzungen
sind nicht zu erfüllen.
Für die Prüfung der Frage,
ob die Entgeltgrenze (damals 325
€ monatlich) eingehalten ist,
muss auf das sozialversicherungsrechtliche
Entstehungsprinzip abgestellt werden.
Das steuerrechtliche Zuflussprinzip
ist nicht maßgebend.
Beispiel: Bei einer
untertariflichen Bezahlung des geringfügig
beschäftigten Arbeitnehmers
beurteilt sich die Versicherungspflicht
wegen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze
nach dem tariflich zustehenden und
nicht nach dem tatsächlich
zugeflossenen Arbeitsentgelt.
Hinweis: Das Arbeitsentgelt
aus geringfügig entlohnten
Beschäftigungsverhältnissen
ist vom 1.4.2003 an stets steuerpflichtig.
Die Lohnsteuer ist pauschal oder
nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte
zu erheben. Bei geringfügig
entlohnten Beschäftigungen
mit einem monatlichen Entgelt von
bis zu 400 € beträgt der
Beitragssatz bei Pauschalierung
30 % (13 % Krankenversicherung,
15 % Rentenversicherung und 2 %
Pauschalsteuersatz). Bei Mini Jobs
in Privathaushalten gelten andere
Pauschalabgaben.
Abschließend muss der Bundesfinanzhof
entscheiden.
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| Ferienjobs
für Schüler sind sozialversicherungsfrei |
| Während
der Ferien können Schüler
unbegrenzt Geld verdienen, ohne
sozialversicherungspflichtig zu
werden. Voraussetzung ist, dass
die Beschäftigung im Voraus
auf maximal zwei Monate oder 50
Arbeitstage im Kalenderjahr befristet
ist. Pauschalbeiträge zur Kranken-
und Rentenversicherung sowie Umlagen
fallen bei diesen kurzfristigen
Beschäftigungen ebenfalls nicht
an, weil es sich nicht um so genannte
Minijobs handelt.
Wird die Beschäftigung in einem
Kalenderjahr über diesen Zeitraum
hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt
von bis zu 400 € im Monat gezahlt,
sind die Vorschriften für die
so genannten Minijobs anzuwenden.
Hat ein Schüler das 16. Lebensjahr
vollendet und übt er eine kurzfristige
Beschäftigung aus, sind Beginn
und Ende des Beschäftigungsverhältnisses
der zuständigen Krankenkasse
auf elektronischem Weg zu melden.
Beispiel: Schüler
Max arbeitet erstmals in den Sommerferien
vom 23.7. bis 5.9.2008 in einer
Firma und erhält dafür
ein Entgelt von 800 €. Es entsteht
keine Sozialversicherungspflicht,
weil er weniger als 50 Tage gearbeitet
hat. Ab 1.10.2008 arbeitet er für
monatlich 400 €. Ab diesem
Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen
Beiträge sowie die Umlagen
an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.
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| Mieter/Vermieter |
| Bei
rückständigen Pachtzinsen
kann ein Pachtvertrag fristlos gekündigt
werden |
| Ein Verpächter
verlangte vom Pächter einen
höheren Pachtzins. Mit der
Ermittlung des marktüblichen
Zinses beauftragte der Verpächter
vertragsgemäß einen Sachverständigen.
Hierüber informierte er den
Pächter. Dieser bestritt die
Marktüblichkeit des Zinses
und hinterlegte den Differenzbetrag
zur bisherigen Pacht bei der Hinterlegungsstelle
des zuständigen Amtsgerichts.
Gestützt auf den Zahlungsrückstand
kündigte der Verpächter
fristlos den Pachtvertrag.
Nach Auffassung des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts war die fristlose
Kündigung rechtmäßig.
Entsprechend der vertraglichen Vereinbarung
sei mit der Feststellung des marktüblichen
Pachtzinses ein Sachverständiger
betraut worden, so dass es laut
Vertrag nicht mehr der Zustimmung
des Pächters zur Pachtzinserhöhung
bedurfte. Soweit dieser mit der
vollständigen Zahlung rückständig
sei, befinde er sich in Verzug und
berechtige den Verpächter zur
fristlosen Kündigung des Pachtvertrags.
Die Hinterlegung des über den
bisherigen Pachtzins hinaus geschuldeten
Teils führe nicht zur Tilgung
der fälligen Pachtschuld, da
diese unrechtmäßig erfolgt
sei. Die Hinterlegung wäre
nur dann rechtmäßig gewesen,
wenn Unstimmigkeiten in der Person
des Pächters bestanden hätten.
Das sei aber nicht der Fall gewesen.
Eine unrechtmäßige Hinterlegung
hätte nur dann zur Schuldtilgung
geführt, wenn der Verpächter
diese angenommen hätte. Auch
dies sei nicht der Fall gewesen.
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| Arbeitsrecht |
| Falsches
Kürzel führt zur Unwirksamkeit
einer Kündigung |
| Wird ein arbeitsrechtliches
Kündigungsschreiben mit dem Zusatz
"i. A." unterschrieben, ist
die Kündigung unwirksam, denn es
fehlt die erforderliche Schriftform. Dies
hat das Landesarbeitsgericht Rheinland
Pfalz entschieden.
Schriftform bedeute, dass die Urkunde
von dem Aussteller eigenhändig durch
Namensunterzeichnung oder mittels notariell
beglaubigten Handzeichens unterzeichnet
werden muss.
Beides war im entschiedenen Fall nicht
gegeben. Ein Arbeitgeber hatte das Kündigungsschreiben
weder eigenhändig noch mittels eines
notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet.
Statt des berechtigten Arbeitgebers hatte
die Mitarbeiterin die Kündigung mit
"i. A." und ihrer Unterschrift
unterzeichnet. Diese Unterzeichnung wäre
nur ausreichend, wenn aus Sicht eines
objektiven Dritten die Mitarbeiterin als
Vertreterin des Arbeitgebers gehandelt
hätte. Hierzu hätte gehört,
dass die Kündigungserklärung
der Mitarbeiterin im Namen des Vertretenen,
also des Arbeitgebers, abgegeben wird.
Ein Vertreterhandeln war im vorliegenden
Fall aber nicht erkennbar, zumal die Mitarbeiterin
nicht wie bei einem Vertretungsverhältnis
üblich mit dem Zusatz "i. V."
unterzeichnet hatte, sondern mit dem Zusatz
"i. A.".
Hierdurch sei ausdrücklich auf ein
Auftragsverhältnis hingewiesen worden.
Bei einem Auftragsverhältnis gibt
die beauftragte Person keine eigene Willenserklärung
im fremden Namen ab wie ein Vertreter,
sondern überbringt eine fremde Willenserklärung
als Erklärungsbote. Dies führe
dazu, dass das gesetzliche Schriftformerfordernis
von vornherein nicht erfüllt werden
kann. Unterzeichner und erklärender
Berechtigter fallen auseinander. Es fehlt
an der eigenhändigen Unterschrift
des Berechtigten.
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| Erbschaft-/
Schenkungsteuer |
| Nur
Forderungen, die zum Zeitpunkt des
Erbfalls bestehen, können dem
Nachlass zugerechnet werden |
| Miterben machten
nach Eintritt des Erbfalls einen
Schadensersatzanspruch gegenüber
einer Sparkasse geltend, weil der
Erblasser einem Mitarbeiter des
Kreditinstituts Geldbeträge
zu Anlagezwecken übergeben
haben soll, die dieser veruntreut
habe. Als Ergebnis von Vergleichsverhandlungen
zahlte das Kreditinstitut zwei Jahre
nach dem Tod des Erblassers einen
Geldbetrag nebst Zinsen an die Erben
aus. Das Finanzamt erhöhte
den Nachlass um die ausgezahlten
Beträge und erhob entsprechend
Erbschaftsteuer nach.
Der Bundesfinanzhof folgte dem nicht.
Für die Möglichkeit der
Änderung des ursprünglichen
Erbschaftsteuerbescheids kommt es
darauf an, dass bereits der Erblasser
zivilrechtliche Ansprüche gegen
die Sparkasse hatte. Dieser Schluss
lässt sich aus dem Vergleich
nicht ableiten. Der Abschluss eines
Vergleichs ist kein Ereignis, das
steuerliche Wirkungen für die
Vergangenheit (den Erbfall) hat.
Ein Vergleich beendet einen Streit
über ein Rechtsverhältnis
im Weg gegenseitigen Nachgebens
der Parteien. Dadurch wird ein Lebenssachverhalt
nicht rückwirkend anders gestaltet,
es geht lediglich um seine rechtliche
Beurteilung.
nach
oben
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