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Archiv |
Mandantenbrief
November 2008
Alle
Angaben ohne Gewähr
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| Allgemeines
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| Zahlungsverzug:
Höhe der Verzugszinsen |
| Der
Gläubiger kann nach dem Eintritt
der Fälligkeit seines Anspruchs den
Schuldner durch eine Mahnung in Verzug
setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind
die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
-
für die Leistung eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt ist
-
die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis
anknüpft
- der
Schuldner die Leistung verweigert
-
besondere Gründe den sofortigen
Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens
30 Tage nach Fälligkeit und Zugang
einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber
einem Schuldner, der Verbraucher ist,
allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung
besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger
den Zugang der Rechnung (nötigenfalls
auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis)
bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld
zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt
für das Jahr fünf Prozentpunkte
bzw. für Rechtsgeschäfte, an
denen Verbraucher nicht beteiligt sind,
acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich
zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden
Jahres um die Prozentpunkte, um welche
die Bezugsgröße seit der letzten
Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen
oder gefallen ist. Bezugsgröße
ist der Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen
Zentralbank vor dem ersten Kalendertag
des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle
Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.01.2006:
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| Zeitraum |
| 01.07.
bis 31.12.2006 |
| 01.01.
bis 30.06.2007 |
| 01.07.
bis 31.12.2007 |
| 01.01.
bis 30.06.2008 |
| 01.07.
bis 31.12.2008 |
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| Basiszinssatz |
|
1,95
v. H. |
| 2,70
v. H. |
| 3,19
v. H. |
| 3,32
v. H. |
| 3,19
v. H. |
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| Verzugszinssatz |
|
6,95
v. H. |
| 7,70
v. H. |
| 8,19
v. H. |
| 8,32
v. H. |
| 8,19
v. H. |
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| Verzugszinssatz
für Rechtsgeschäfte
ohne Verbraucherbeteiligung |
|
9,95
v. H. |
| 10,70
v. H. |
| 11,19
v. H. |
| 11,32
v. H. |
| 11,19
v. H. |
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nach
oben
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| Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung
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| Termine
November 2008 |
| Bitte
beachten Sie die folgenden Termine, zu
denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart |
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Ende
der Schonfrist bei Zahlung durch |
| Fälligkeit |
| Überweisung
1 |
Scheck/Bar
2 |
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Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3
|
| 10.11.2008 |
13.11.2008 |
07.11.2008 |
|
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer
sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004
erfolgten Gewinnausschüttung
an den Anteilseigner an das zuständige
Finanzamt abzuführen.
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Umsatzsteuer4
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| 10.11.2008 |
13.11.2008 |
07.11.2008 |
|
| Gewerbesteuer |
| 17.11.2008 |
20.11.2008 |
14.11.2008 |
|
Grundsteuer
|
| 17.11.2008 |
20.11.2008 |
14.11.2008 |
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| Sozialversicherung5 |
| 26.11.2008 |
entfällt |
entfällt |
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| 1 |
Umsatzsteuervoranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen müssen
grundsätzlich bis zum 10. des
dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats
(auf elektronischem Weg) abgegeben
werden. Fällt der 10. auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist
der nächste Werktag der Stichtag.
Bei einer Säumnis der Zahlung
bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge
erhoben. Eine Überweisung muss
so frühzeitig erfolgen, dass
die Wertstellung auf dem Konto des
Finanzamts am Tag der Fälligkeit
erfolgt. |
| 2 |
Bei Zahlung durch Scheck ist ab
dem 1.1.2007 zu beachten, dass die
Zahlung erst drei Tage nach Eingang
des Schecks beim Finanzamt als erfolgt
gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung
erteilt werden. |
| 3 |
Für den abgelaufenen Monat, |
| 4 |
Für den abgelaufenen Monat;
bei Dauerfristverlängerung für
den vorletzten Monat; |
| 5 |
Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen
der Sozialversicherungsbeiträge
einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag
des laufenden Monats vorgezogen worden.
Um Säumniszuschläge zu vermeiden,
empfiehlt sich das Lastschriftverfahren.
Ab 1. Januar 2008 gilt bei allen Krankenkassen
ein einheitlicher Abgabetermin für
die Beitragsnachweise. Diese müssen
dann bis spätestens zwei Arbeitstage
vor Fälligkeit (d. h. am 24.6.2008)
an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt
werden. Wird die Lohnbuchführung
durch extern Beauftragte erledigt,
sollten die Lohn- und Gehaltsdaten
etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin
an den Beauftragten übermittelt
werden. Dies gilt insbesondere, wenn
die Fälligkeit auf einen Montag
oder auf einen Tag nach Feiertagen
fällt. |
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oben
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| Einkommensteuer |
| Unterhaltsaufwendungen
auch bei erheblichem, aber ertraglosem und
nicht verwertbarem Vermögen des Unterhaltsempfängers
als außergewöhnliche Belastung
zu berücksichtigen |
| Unterhaltszahlungen
an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte
Person sind bis zu 7.680 € im Kalenderjahr
als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig, wenn für diese
Person kein Kindergeld bezogen wird und
diese kein oder nur ein geringes Vermögen
hat. Als geringfügig ist ein Vermögen
bis zu einem Wert (Verkehrswert) von 15.500
€ anzusehen.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs mindert
sich der Verkehrswert eines Mietwohngrundstücks
nicht nur durch einen Nießbrauchsvorbehalt,
sondern auch durch ein dinglich gesichertes
Veräußerungs- und Belastungsverbot.
Im entschiedenen Fall muss das Finanzgericht
nach diesen Grundsätzen nunmehr feststellen,
ob das Vermögen des Unterhaltsempfängers
verwertbar oder beleihbar ist.
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| Kindergeldanspruch
bei Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes
neben Studium |
| Der Bundesfinanzhof
hat seine Rechtsprechung bestätigt,
nach der für in Vollzeit arbeitende
Kinder, die das 18., aber noch nicht das
25. Lebensjahr vollendet haben und dabei
ein Studium ernsthaft und nachhaltig betreiben,
ein Kindergeldanspruch besteht.
Es kommt nur darauf an, dass die Einkünfte
des Kindes den Jahresgrenzbetrag von (derzeit)
7.680 € nicht überschreiten.
Dabei sind vom Kind gezahlte Sozialversicherungsbeträge
sowie die Beiträge zur freiwilligen
gesetzlichen und privaten Krankenversicherung
zu berücksichtigen.
Wird der Jahresgrenzbetrag überschritten
und sind die Einkünfte des Kindes
in den einzelnen Monaten des Kalenderjahrs
unterschiedlich hoch, wird auch für
die Monate, in denen das Kind keine oder
nur geringfügige Einkünfte hatte,
kein Kindergeld gewährt.
Hinweis: Kindergeld und
kindbedingte Freibeträge werden nur
noch bis vor Vollendung des 25. Lebensjahres
(für Kinder des Jahrgangs 1982 bis
vor Vollendung des 26. Lebensjahres) gewährt.
Für Kinder, die vor dem 1.1.2007
das 25. oder 26. Lebensjahr vollendet
haben, gilt die alte Rechtslage allerdings
weiter.
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| Rechtsanspruch
auf ungekürzten Arbeitnehmer-Pauschbetrag |
| Arbeitnehmer haben
einen Rechtsanspruch auf den ungekürzten
Arbeitnehmer-Pauschbetrag, und zwar auch
dann, wenn feststeht, dass sie keine oder
nur geringe Werbungskosten haben.
Übt ein Arbeitnehmer neben seiner
nichtselbstständigen auch noch eine
selbstständige Tätigkeit im
gleichen Beruf aus (z. B. als Rechtsanwalt
oder Arzt), ist der ungekürzte Arbeitnehmer-Pauschbetrag
ebenfalls zu gewähren. Die Betriebsausgaben
sind dann auch nicht um den nicht verbrauchten
Teil der Werbungskosten zu kürzen.
Allenfalls kommt eine Aufteilung der geltend
gemachten Aufwendungen ggf. im Schätzungswege
in Frage, wenn die Aufwendungen der entsprechenden
Einkunftsart nicht eindeutig zuzuordnen
sind.
Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt
den nicht ausgenutzten Arbeitnehmer-Pauschbetrag
bei den Einkünften aus nichtselbstständiger
Arbeit gekürzt.
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| Rückwirkende
Gewinnverteilung oder Sondervergütungen
steuerlich nicht anzuerkennen |
| An einer GmbH &
Co. KG waren die Kommanditisten X, Y und
Z beteiligt. Z war zu 30 % auch Gesellschafter
der Komplementär-GmbH gemeinsam mit
dem Bruder B von Y, der zu 70 % beteiligt
war. B war Geschäftsführer der
Komplementär-GmbH und erhielt dafür
ein Jahresgehalt von 133.000 € (laufende
Bezüge: 118.000 €; Tantieme:
15.000 €). Die Gesellschafterversammlung
der KG beschloss 2006, dem Geschäftsführer
wegen seiner außerordentlichen Verdienste
um die enorm gestiegenen Jahresüberschüsse
für 2004 und 2005 eine einmalige
Sondertantieme von 150.000 € zu gewähren.
Die Sondertantieme sollte im selben Jahr
ausgezahlt werden.
Das Finanzamt meinte, die Sondertantieme
sei ein der GmbH zuzurechnender Vorweggewinn,
der als verdeckte Gewinnausschüttung
der GmbH an B zu qualifizieren sei.
Auch der Bundesfinanzhof versagte den
Betriebsausgabenabzug. Rückwirkende
Abreden über die Gewinnverteilung
oder die Gewährung von Sondervergütungen
sind steuerrechtlich nicht anzuerkennen.
Nachträgliche Gehaltszahlungen (einschließlich
Sonderzahlungen) können nur anerkannt
werden, wenn der Leistungsempfänger
an der Kapitalgesellschaft nicht beherrschend
beteiligt ist und wenn die Nachzahlung
ihre wirtschaftliche Grundlage im abgelaufenen
Geschäftsjahr hat und bereits am
Bilanzstichtag zu erwarten war. Beides
war hier nicht der Fall.
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| Schuldzinsen
für Darlehen zur Auszahlung von Pflichtteilsberechtigten
keine Werbungskosten |
| Schuldzinsen sind
nur als Werbungskosten anzuerkennen, wenn
sie mit einer Einkunftsart in einem wirtschaftlichen
Zusammenhang stehen. Schuldzinsen stehen
mit den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang,
wenn und soweit der Zweck der Schuldaufnahme
darin besteht, entsprechende Einkünfte
zu erzielen und die aufgenommenen Mittel
zweckentsprechend verwendet werden. Die
dingliche Belastung von Grundstücken
mit Hypotheken oder Grundschulden begründet
für sich allein keinen wirtschaftlichen
Zusammenhang mit den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung.
Das Finanzgericht Köln hat entschieden,
dass Belastungen des Nachlasses mit Vermächtnis-,
Pflichtteils- und Erbersatzansprüchen
beim Erben nicht zu Anschaffungskosten
für die Wirtschaftsgüter des
Nachlasses führen. Nimmt ein Erbe
ein Darlehen auf, um die Zwangsvollstreckung
für einen Vermächtnis- oder
Pflichtteilsberechtigten abzuwenden, sind
die anfallenden Schuldzinsen keine Werbungskosten.
Dies gilt auch dann, wenn durch die Abwendung
der Zwangsvollstreckung die weitere Vermietung
von Grundstücken ermöglicht
werden soll.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend
entscheiden.
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| Wesentliche
Beteiligung als Voraussetzung zur Berücksichtigung
eines Auflösungsverlustes |
| Die Voraussetzungen
für die Besteuerung von Gewinnen
oder Verlusten aus der Veräußerung
einer wesentlichen Beteiligung sind nach
unterschiedlichen Kriterien zu beurteilen.
Dies macht eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs
deutlich.
Während es bei der Besteuerung eines
Gewinns einer wesentlichen Beteiligung
darauf ankommt, ob der Anteilseigner in
den letzten fünf Jahren vor Veräußerung
wesentlich beteiligt war, ist dies bei
Verlusten anders. Hier ist Voraussetzung,
dass innerhalb der gesamten letzten fünf
Jahre eine wesentliche Beteiligung vorgelegen
haben muss. Von Bedeutung war in dem entschiedenen
Fall, dass sich in dem Fünfjahreszeitraum
die Quoten für die Beurteilung einer
wesentlichen Beteiligung geändert
hatten. Lag diese Grenze zunächst
bei mehr als 25 % Anteilsbesitz, wurde
sie später auf mindestens 10 % herabgesetzt.
Der Anteilseigner war der Auffassung,
dass eine Beteiligung von 10 % im maßgeblichen
Zeitraum ausreichend war. Dies hat das
Gericht verneint.
Hinweis: Seit dem 1.
Januar 2002 ist eine wesentliche Beteiligung
bei einem Anteilsbesitz von mindestens
1 % gegeben.
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| Zeitpunkt
des Zuflusses von Zinsen auf einem Sperrkonto |
| Einnahmen aus Kapitalvermögen
sind in dem Kalenderjahr zu versteuern,
in dem sie zugeflossen sind. Sie sind
zugeflossen, sobald der Empfänger
wirtschaftlich über sie verfügen
kann.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat
entschieden, dass dieser Grundsatz auch
gilt, wenn die Zinsen auf einem Sperrkonto
gutgeschrieben werden. Bestehende Verfügungsbeschränkungen
schließen den Zufluss nicht aus.
Im Urteilsfall wurde vor Gericht ein hoher
Betrag erstritten. Das Urteil wurde gegen
Sicherheitsleistung für vorläufig
vollstreckbar erklärt. Von dieser
Möglichkeit machte der Prozessführer
Gebrauch. Die erforderliche Sicherheit
erbrachte eine Bank. Im Gegenzug wurde
die Vereinbarung getroffen, dass der erstrittene
Gesamtbetrag einschließlich der
Zinsen auf einem gesperrten Sonderkonto
hinterlegt wurde. Der Prozessführer
war der Ansicht, dass er die erhaltenen
und gutgeschriebenen Zinsen erst im Jahr
der Freigabe des Sperrkontos versteuern
müsse. Dieser Ansicht folgte das
Gericht nicht.
Der Bundesfinanzhof wird abschließend
entscheiden.
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| Körperschaftsteuer |
| Abzinsungsbetrag
des Körperschaftsteuerguthabens ist
zu neutralisieren |
| Das zum 31.12.2006
ermittelte Körperschaftsteuerguthaben,
das sich aus der "Umgliederung"
des ehemaligen EK 40 ergab, wird in 10
gleichen Jahresbeträgen in den Jahren
2008 bis 2017 ausgezahlt und ist steuerfrei.
Wegen der langen Laufzeit ist der Anspruch
auf Auszahlung abzuzinsen.
Eine GmbH hatte den Abzinsungsbetrag Gewinn
mindernd berücksichtigt. Dem folgte
der Bundesfinanzhof nicht. Das Gesetz
bestimmt, dass die Aktivierung des Körperschaftsteuerguthabens
zu neutralisieren ist. Dies gilt auch
für dessen Wertberichtigung (Abzinsungsbetrag).
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| Umsatzsteuer |
| Car-Sharing
unterliegt dem Regelsteuersatz |
| Die entgeltliche Überlassung
von Kraftfahrzeugen eines Car-Sharing-Vereins
an seine Mitglieder ist umsatzsteuerlich
mit dem Regelsteuersatz zu erfassen. Zu
diesem Ergebnis kommt der Bundesfinanzhof.
Ein Verein hatte für die Überlassung
den ermäßigten Steuersatz angewandt
und sich auf seine Gemeinnützigkeit
berufen. Nach der Satzung war das Car-Sharing
nicht der einzige Zweck des Vereins. Vielmehr
standen eine ganze Reihe anderer Ziele
im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs
im Vordergrund, insbesondere auch Umweltfragen.
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass
die Steuerermäßigung nur für
Umsätze gilt, die ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken
dienen. Auch ein Zweckbetrieb mit der
Folge ermäßigter Besteuerung
der Umsätze lag nicht vor. Die entgeltliche
Überlassung der Fahrzeuge stellt
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
dar, so dass die Umsätze mit dem
Regelsteuersatz zu erfassen sind.
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| Umsätze
aus dem Betrieb einer Sauna in einem Fitness-Center
unterliegen dem Regelsteuersatz |
| Der Bundesfinanzhof
hat seine Rechtsprechung bekräftigt,
dass Umsätze aus dem Betrieb einer
Sauna in einem Fitness-Center dem Regelsteuersatz
unterliegen. Dies gilt sowohl dann, wenn
der Besuch der Sauna im Rahmen eines Gesamtpakets
stattfindet, als auch dann, wenn das Entgelt
für das Gesamtpaket nach den einzelnen
Leistungen aufgegliedert wird. Der ermäßigte
Steuersatz kommt in diesen Fällen
nur dann zur Anwendung, wenn der Saunabesuch
ärztlich verordnet ist.
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| Arbeitsrecht |
| Freiwilligkeitsvorbehalt
bei Sonderzahlungen muss eindeutig sein |
| Der Arbeitgeber kann
bei Sonderzahlungen einen Rechtsanspruch
des Arbeitnehmers für künftige
Bezugszeiträume ausschließen,
indem er einen entsprechenden Vorbehalt
im Arbeitsvertrag macht. Dies kann auch
in einem Formular-Arbeitsvertrag geschehen.
Der Vorbehalt muss allerdings klar und
verständlich sein. Daran fehlt es,
wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer
einerseits eine Sonderzahlung in einer
bestimmten Höhe ausdrücklich
zusagt und eine andere Vertragsklausel
im Widerspruch dazu regelt, dass der Arbeitnehmer
keinen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung
hat.
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, der
im Arbeitsvertrag eine Weihnachtsgratifikation
ausdrücklich zugesagt worden war.
In dem Vertrag war darüber hinaus
geregelt, dass ein Rechtsanspruch auf
die Weihnachtsgratifikation nicht bestehe
und dass diese eine freiwillige, stets
widerrufbare Leistung des Arbeitgebers
darstelle. Diese Regelung sah das Bundesarbeitsgericht
als missverständlich an und entschied,
dass die Arbeitnehmerin Anspruch auf die
Weihnachtsgratifikation hat.
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