Berlin und Luckenwalde
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Dete Steuerberatung berät Unternehmen und Privatpersonen in allen Fragen der Buchführung, Lohnabrechnung, Eigenheimzulage. Steuerplanung, Betriebswirtschaftliche Planung sowie Erstellung von Erfolgs- und Finanzplänen gehört zu unseren Leistungen
Buchführung, Lohnabrechnung, Eigenheimzulage, Steuerplanung, Betriebswirtschaftliche Planung
Gesellschafter: Wirtschaftsprüfer Manfred Deppe
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Archiv   

Mandantenbrief November 2008
Alle Angaben ohne Gewähr
Allgemeines
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Abgabenordnung/ Finanzgerichtsordnung
Termine November 2008
Einkommensteuer
Unterhaltsaufwendungen auch bei erheblichem, aber ertraglosem und nicht verwertbarem Vermögen des Unterhaltsempfängers als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen
Kindergeldanspruch bei Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes neben Studium
Rechtsanspruch auf ungekürzten Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Rückwirkende Gewinnverteilung oder Sondervergütungen steuerlich nicht anzuerkennen
Schuldzinsen für Darlehen zur Auszahlung von Pflichtteilsberechtigten keine Werbungskosten
Wesentliche Beteiligung als Voraussetzung zur Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes
Zeitpunkt des Zuflusses von Zinsen auf einem Sperrkonto
Körperschaftsteuer
Abzinsungsbetrag des Körperschaftsteuerguthabens ist zu neutralisieren
Umsatzsteuer
Car-Sharing unterliegt dem Regelsteuersatz
Umsätze aus dem Betrieb einer Sauna in einem Fitness-Center unterliegen dem Regelsteuersatz
Arbeitsrecht
Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen muss eindeutig sein
 
 
 
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Mandantenbrief September 2008 Mandantenbrief März 2008 Mandantenbrief September 2007
     
 
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Allgemeines

 
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft
  • der Schuldner die Leistung verweigert
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.


Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.01.2006:

   
 
Zeitraum
01.07. bis 31.12.2006
01.01. bis 30.06.2007
01.07. bis 31.12.2007
01.01. bis 30.06.2008
01.07. bis 31.12.2008
Basiszinssatz
1,95 v. H.
2,70 v. H.
3,19 v. H.
3,32 v. H.
3,19 v. H.
Verzugszinssatz
6,95 v. H.
7,70 v. H.
8,19 v. H.
8,32 v. H.
8,19 v. H.
Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung
9,95 v. H.
10,70 v. H.
11,19 v. H.
11,32 v. H.
11,19 v. H.


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Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung

Termine November 2008

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Steuerart
  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Fälligkeit
Überweisung 1 Scheck/Bar 2

Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3
10.11.2008 13.11.2008 07.11.2008
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag


Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

 

Umsatzsteuer4
10.11.2008 13.11.2008 07.11.2008
Gewerbesteuer
17.11.2008 20.11.2008 14.11.2008
Grundsteuer
17.11.2008 20.11.2008 14.11.2008
Sozialversicherung5
26.11.2008 entfällt entfällt

1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist ab dem 1.1.2007 zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat,
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat;
5 Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Ab 1. Januar 2008 gilt bei allen Krankenkassen ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.6.2008) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.



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Einkommensteuer
Unterhaltsaufwendungen auch bei erheblichem, aber ertraglosem und nicht verwertbarem Vermögen des Unterhaltsempfängers als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen

Unterhaltszahlungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person sind bis zu 7.680 € im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn für diese Person kein Kindergeld bezogen wird und diese kein oder nur ein geringes Vermögen hat. Als geringfügig ist ein Vermögen bis zu einem Wert (Verkehrswert) von 15.500 € anzusehen.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs mindert sich der Verkehrswert eines Mietwohngrundstücks nicht nur durch einen Nießbrauchsvorbehalt, sondern auch durch ein dinglich gesichertes Veräußerungs- und Belastungsverbot.

Im entschiedenen Fall muss das Finanzgericht nach diesen Grundsätzen nunmehr feststellen, ob das Vermögen des Unterhaltsempfängers verwertbar oder beleihbar ist.


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Kindergeldanspruch bei Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes neben Studium

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bestätigt, nach der für in Vollzeit arbeitende Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und dabei ein Studium ernsthaft und nachhaltig betreiben, ein Kindergeldanspruch besteht.

Es kommt nur darauf an, dass die Einkünfte des Kindes den Jahresgrenzbetrag von (derzeit) 7.680 € nicht überschreiten. Dabei sind vom Kind gezahlte Sozialversicherungsbeträge sowie die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen und privaten Krankenversicherung zu berücksichtigen.

Wird der Jahresgrenzbetrag überschritten und sind die Einkünfte des Kindes in den einzelnen Monaten des Kalenderjahrs unterschiedlich hoch, wird auch für die Monate, in denen das Kind keine oder nur geringfügige Einkünfte hatte, kein Kindergeld gewährt.

Hinweis: Kindergeld und kindbedingte Freibeträge werden nur noch bis vor Vollendung des 25. Lebensjahres (für Kinder des Jahrgangs 1982 bis vor Vollendung des 26. Lebensjahres) gewährt. Für Kinder, die vor dem 1.1.2007 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendet haben, gilt die alte Rechtslage allerdings weiter.


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Rechtsanspruch auf ungekürzten Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf den ungekürzten Arbeitnehmer-Pauschbetrag, und zwar auch dann, wenn feststeht, dass sie keine oder nur geringe Werbungskosten haben.

Übt ein Arbeitnehmer neben seiner nichtselbstständigen auch noch eine selbstständige Tätigkeit im gleichen Beruf aus (z. B. als Rechtsanwalt oder Arzt), ist der ungekürzte Arbeitnehmer-Pauschbetrag ebenfalls zu gewähren. Die Betriebsausgaben sind dann auch nicht um den nicht verbrauchten Teil der Werbungskosten zu kürzen. Allenfalls kommt eine Aufteilung der geltend gemachten Aufwendungen ggf. im Schätzungswege in Frage, wenn die Aufwendungen der entsprechenden Einkunftsart nicht eindeutig zuzuordnen sind.

Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt den nicht ausgenutzten Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gekürzt.


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Rückwirkende Gewinnverteilung oder Sondervergütungen steuerlich nicht anzuerkennen

An einer GmbH & Co. KG waren die Kommanditisten X, Y und Z beteiligt. Z war zu 30 % auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH gemeinsam mit dem Bruder B von Y, der zu 70 % beteiligt war. B war Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und erhielt dafür ein Jahresgehalt von 133.000 € (laufende Bezüge: 118.000 €; Tantieme: 15.000 €). Die Gesellschafterversammlung der KG beschloss 2006, dem Geschäftsführer wegen seiner außerordentlichen Verdienste um die enorm gestiegenen Jahresüberschüsse für 2004 und 2005 eine einmalige Sondertantieme von 150.000 € zu gewähren. Die Sondertantieme sollte im selben Jahr ausgezahlt werden.

Das Finanzamt meinte, die Sondertantieme sei ein der GmbH zuzurechnender Vorweggewinn, der als verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an B zu qualifizieren sei.

Auch der Bundesfinanzhof versagte den Betriebsausgabenabzug. Rückwirkende Abreden über die Gewinnverteilung oder die Gewährung von Sondervergütungen sind steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Nachträgliche Gehaltszahlungen (einschließlich Sonderzahlungen) können nur anerkannt werden, wenn der Leistungsempfänger an der Kapitalgesellschaft nicht beherrschend beteiligt ist und wenn die Nachzahlung ihre wirtschaftliche Grundlage im abgelaufenen Geschäftsjahr hat und bereits am Bilanzstichtag zu erwarten war. Beides war hier nicht der Fall.

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Schuldzinsen für Darlehen zur Auszahlung von Pflichtteilsberechtigten keine Werbungskosten

Schuldzinsen sind nur als Werbungskosten anzuerkennen, wenn sie mit einer Einkunftsart in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Schuldzinsen stehen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang, wenn und soweit der Zweck der Schuldaufnahme darin besteht, entsprechende Einkünfte zu erzielen und die aufgenommenen Mittel zweckentsprechend verwendet werden. Die dingliche Belastung von Grundstücken mit Hypotheken oder Grundschulden begründet für sich allein keinen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Belastungen des Nachlasses mit Vermächtnis-, Pflichtteils- und Erbersatzansprüchen beim Erben nicht zu Anschaffungskosten für die Wirtschaftsgüter des Nachlasses führen. Nimmt ein Erbe ein Darlehen auf, um die Zwangsvollstreckung für einen Vermächtnis- oder Pflichtteilsberechtigten abzuwenden, sind die anfallenden Schuldzinsen keine Werbungskosten. Dies gilt auch dann, wenn durch die Abwendung der Zwangsvollstreckung die weitere Vermietung von Grundstücken ermöglicht werden soll.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.


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Wesentliche Beteiligung als Voraussetzung zur Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes

Die Voraussetzungen für die Besteuerung von Gewinnen oder Verlusten aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung sind nach unterschiedlichen Kriterien zu beurteilen. Dies macht eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs deutlich.

Während es bei der Besteuerung eines Gewinns einer wesentlichen Beteiligung darauf ankommt, ob der Anteilseigner in den letzten fünf Jahren vor Veräußerung wesentlich beteiligt war, ist dies bei Verlusten anders. Hier ist Voraussetzung, dass innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre eine wesentliche Beteiligung vorgelegen haben muss. Von Bedeutung war in dem entschiedenen Fall, dass sich in dem Fünfjahreszeitraum die Quoten für die Beurteilung einer wesentlichen Beteiligung geändert hatten. Lag diese Grenze zunächst bei mehr als 25 % Anteilsbesitz, wurde sie später auf mindestens 10 % herabgesetzt. Der Anteilseigner war der Auffassung, dass eine Beteiligung von 10 % im maßgeblichen Zeitraum ausreichend war. Dies hat das Gericht verneint.

Hinweis: Seit dem 1. Januar 2002 ist eine wesentliche Beteiligung bei einem Anteilsbesitz von mindestens 1 % gegeben.


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Zeitpunkt des Zuflusses von Zinsen auf einem Sperrkonto

Einnahmen aus Kapitalvermögen sind in dem Kalenderjahr zu versteuern, in dem sie zugeflossen sind. Sie sind zugeflossen, sobald der Empfänger wirtschaftlich über sie verfügen kann.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass dieser Grundsatz auch gilt, wenn die Zinsen auf einem Sperrkonto gutgeschrieben werden. Bestehende Verfügungsbeschränkungen schließen den Zufluss nicht aus.

Im Urteilsfall wurde vor Gericht ein hoher Betrag erstritten. Das Urteil wurde gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Von dieser Möglichkeit machte der Prozessführer Gebrauch. Die erforderliche Sicherheit erbrachte eine Bank. Im Gegenzug wurde die Vereinbarung getroffen, dass der erstrittene Gesamtbetrag einschließlich der Zinsen auf einem gesperrten Sonderkonto hinterlegt wurde. Der Prozessführer war der Ansicht, dass er die erhaltenen und gutgeschriebenen Zinsen erst im Jahr der Freigabe des Sperrkontos versteuern müsse. Dieser Ansicht folgte das Gericht nicht.

Der Bundesfinanzhof wird abschließend entscheiden.


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Körperschaftsteuer
Abzinsungsbetrag des Körperschaftsteuerguthabens ist zu neutralisieren

Das zum 31.12.2006 ermittelte Körperschaftsteuerguthaben, das sich aus der "Umgliederung" des ehemaligen EK 40 ergab, wird in 10 gleichen Jahresbeträgen in den Jahren 2008 bis 2017 ausgezahlt und ist steuerfrei. Wegen der langen Laufzeit ist der Anspruch auf Auszahlung abzuzinsen.

Eine GmbH hatte den Abzinsungsbetrag Gewinn mindernd berücksichtigt. Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht. Das Gesetz bestimmt, dass die Aktivierung des Körperschaftsteuerguthabens zu neutralisieren ist. Dies gilt auch für dessen Wertberichtigung (Abzinsungsbetrag).
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Umsatzsteuer
Car-Sharing unterliegt dem Regelsteuersatz

Die entgeltliche Überlassung von Kraftfahrzeugen eines Car-Sharing-Vereins an seine Mitglieder ist umsatzsteuerlich mit dem Regelsteuersatz zu erfassen. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesfinanzhof.

Ein Verein hatte für die Überlassung den ermäßigten Steuersatz angewandt und sich auf seine Gemeinnützigkeit berufen. Nach der Satzung war das Car-Sharing nicht der einzige Zweck des Vereins. Vielmehr standen eine ganze Reihe anderer Ziele im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs im Vordergrund, insbesondere auch Umweltfragen.

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Steuerermäßigung nur für Umsätze gilt, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen. Auch ein Zweckbetrieb mit der Folge ermäßigter Besteuerung der Umsätze lag nicht vor. Die entgeltliche Überlassung der Fahrzeuge stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, so dass die Umsätze mit dem Regelsteuersatz zu erfassen sind.
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Umsätze aus dem Betrieb einer Sauna in einem Fitness-Center unterliegen dem Regelsteuersatz

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass Umsätze aus dem Betrieb einer Sauna in einem Fitness-Center dem Regelsteuersatz unterliegen. Dies gilt sowohl dann, wenn der Besuch der Sauna im Rahmen eines Gesamtpakets stattfindet, als auch dann, wenn das Entgelt für das Gesamtpaket nach den einzelnen Leistungen aufgegliedert wird. Der ermäßigte Steuersatz kommt in diesen Fällen nur dann zur Anwendung, wenn der Saunabesuch ärztlich verordnet ist.
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Arbeitsrecht
Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen muss eindeutig sein

Der Arbeitgeber kann bei Sonderzahlungen einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers für künftige Bezugszeiträume ausschließen, indem er einen entsprechenden Vorbehalt im Arbeitsvertrag macht. Dies kann auch in einem Formular-Arbeitsvertrag geschehen. Der Vorbehalt muss allerdings klar und verständlich sein. Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einerseits eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zusagt und eine andere Vertragsklausel im Widerspruch dazu regelt, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung hat.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, der im Arbeitsvertrag eine Weihnachtsgratifikation ausdrücklich zugesagt worden war. In dem Vertrag war darüber hinaus geregelt, dass ein Rechtsanspruch auf die Weihnachtsgratifikation nicht bestehe und dass diese eine freiwillige, stets widerrufbare Leistung des Arbeitgebers darstelle. Diese Regelung sah das Bundesarbeitsgericht als missverständlich an und entschied, dass die Arbeitnehmerin Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation hat.
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