Berlin und Luckenwalde
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Buchführung, Lohnabrechnung, Eigenheimzulage, Steuerplanung, Betriebswirtschaftliche Planung
Gesellschafter: Wirtschaftsprüfer Manfred Deppe
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Mandantenbrief Juli 2007
Alle Angaben ohne Gewähr
Allgemeines
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Abgabenordnung
Termine Juli 2007
Benutzung des "grünen" Flughafenausgangs trotz Mitführens abgabepflichtiger Waren ist leichtfertige Steuerverkürzung
Einkommensteuer
Auflösung einer Ansparrücklage anlässlich Betriebsveräußerung kein laufender Gewinn
Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung bei beruflicher Veranlassung können auch bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft abzugsfähig sein
Fahrtenbuch muss zeitnah geführt werden
Häusliches Arbeitszimmer muss ab 2007 Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung sein
Häusliches Arbeitszimmer ab 2007 nur noch eingeschränkt abzugsfähig
Kosten für betrieblich genutzten Oldtimer bei Angemessenheit absetzbar
Progressionsvorbehalt bei Krankengeldbezug freiwillig krankenversicherter Selbstständiger
Tagesmütter: Einkommensteuerliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege
Tantiemevereinbarungen in Familienbetrieben müssen zur steuerlichen Anerkennung fremdüblich sein
Zum Verkauf bestimmte Grundstücke eines gewerblichen Unternehmens gehören zum Umlaufvermögen
Lohnsteuer / Sozialversicherung
Kostenersatz klimabedingter Kleidung durch Arbeitgeber ist Arbeitslohn
Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht erschwert
Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei
Wirtschaftsrecht
Bargeldmittel über 10.000 Euro bei Überschreiten der EU-Außengrenzen deklarationspflichtig
 
 
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Mandantenbrief Dezember 2007 Mandantenbrief Juni 2007 Mandantenbrief Dezember 2006
Mandantenbrief November 2007 Mandantenbrief Mail 2007 Mandantenbrief November 2006
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Mandantenbrief September 2007 Mandantenbrief März 2007 Mandantenbrief September 2006
Mandantenbrief August 2007 Mandantenbrief Februar 2007 Mandantenbrief August 2006
Mandantenbrief Juli 2007 Mandantenbrief Januar 2007 Mandantenbrief Juli 2006
     
 
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Allgemeines

 
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft
  • der Schuldner die Leistung verweigert
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.


Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.01.2005:

   
 
Zeitraum
01.01. bis 30.06.2005
01.07. bis 31.12.2005
01.01. bis 30.06.2006
01.07. bis 31.12.2006
01.01. bis 30.06.2007
 
Basiszinssatz
1,21 v. H.
1,17 v. H.
1,37 v. H.
1,95 v. H.
2,70 v. H.
 
Verzugszinssatz
6,21 v. H.
6,17 v. H.
6,37 v. H.
6,95 v. H.
7,70 v. H.
 
Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung
9,21 v. H.
9,17 v. H.
9,37 v. H.
9,95 v. H.
10,70 v. H.
 


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Abgabenordnung

Termine Juli 2007

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Steuerart
  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Fälligkeit
Überweisung 1 Scheck/Bar 2

Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3
10.07.2007 13.07.2007 07.07.2007
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag


Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

 

Umsatzsteuer 4
10.07.2007 13.07.2007 07.07.2007
Sozialversicherung5
27.07.2007 entfällt entfällt

1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist ab dem 1.1.2007 zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat
5 Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Zur Vermeidung von Säumniszuschlägen bietet sich die Zahlung im Lastschriftverfahren an. Die Krankenkassen möchten die Beitragsnachweise monatlich bereits eine Woche vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin elektronisch übermittelt haben. Dies sollte mit den einzelnen Krankenkassen abgestimmt werden. Wird die Lohnbuchführung nicht im eigenen Unternehmen, sondern durch extern Beauftragte erledigt, muss deshalb beachtet werden, dass die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Fälligkeitstermin auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.



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Benutzung des "grünen" Flughafenausgangs trotz Mitführens abgabepflichtiger Waren ist leichtfertige Steuerverkürzung

Wenn ein Reisender aus dem Ausland nach Deutschland einreist und dabei abgabepflichtige Waren (z. B. mehr als die erlaubte Menge an Tabakwaren oder Alkohol) durch den "grünen" Ausgang mit sich führt, kann ihm dies als leichtfertige Steuerverkürzung ausgelegt werden. Ein deutscher Staatsangehöriger sollte sich deshalb möglichst schon bei der Abreise aus Deutschland erkundigen, was er bei seiner Rückreise einführen darf.

Der Bundesfinanzhof hat dies in einem Beschluss dargelegt. Ein Reisender hatte u. a. 11 Stangen Zigaretten nach Deutschland eingeführt. Da er aus Unkenntnis den "grünen" Ausgang benutzte, erhob das Zollamt einen Zuschlag. Auf Grund der Aussage zweier Zeugen, die die Aussage des Reisenden bestätigten, er habe Mitreisenden erklärt, dass er noch eine Zollanmeldung abgeben müsse, musste er keinen Zuschlag zahlen.

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Einkommensteuer
Auflösung einer Ansparrücklage anlässlich Betriebsveräußerung kein laufender Gewinn

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Ertrag aus einer im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe aufzulösenden Ansparrücklage dem steuerbegünstigen Veräußerungs-/Aufgabegewinn und nicht dem laufenden Gewinn hinzuzurechnen ist.


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Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung bei beruflicher Veranlassung können auch bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft abzugsfähig sein

Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung können bei Ehegatten zum Werbungskostenabzug führen, wenn diese Aufwendungen beruflich veranlasst sind. Wird eine solche doppelte Haushaltsführung erst anlässlich der Eheschließung begründet, ist von einer beruflichen Veranlassung auszugehen, wenn die beiden Ehegatten zu diesem Zeitpunkt an verschiedenen Orten beruflich tätig sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie weiterhin am jeweiligen Tätigkeitsort wohnen oder eine neue Wohnung an einem dritten Ort zum Familienhausstand machen.

Diese für Ehegatten geltenden Grundsätze können bedingt auf nichteheliche Lebensgemeinschaften übertragen werden. Eine berufliche Veranlassung bei nicht Verheirateten ist anzunehmen, wenn die Partner vor der Geburt eines gemeinsamen Kinds an verschiedenen Orten berufstätig sind, dort wohnen und im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kinds eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Vater erst zwei Jahre nach der Geburt des gemeinsamen Kinds seinen Wohnsitz in die Wohnung der Partnerin verlegt. Damit war nach Ansicht des Gerichts eine berufliche Veranlassung nicht mehr gegeben.


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Fahrtenbuch muss zeitnah geführt werden

Ein selbstständiger Ingenieur wollte den Privatanteil der PKW-Nutzung nicht nach der 1 %-Regelung versteuern, sondern nach der günstigeren Fahrtenbuchmethode. Er notierte die hierfür notwendigen Angaben auf "Schmierzetteln" und übertrug sie später in das Fahrtenbuch. Die Schmierzettel vernichtete er. Das Finanzamt hielt sein Fahrtenbuch nicht für ordnungsgemäß, weil es nachgeschrieben worden war, und besteuerte den Privatanteil nach der 1 %-Regelung. Der Unternehmer wehrte sich hiergegen.

Der Bundesfinanzhof entsprach dem Finanzamt, weil das Fahrtenbuch nicht zeitnah geführt worden war.


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Häusliches Arbeitszimmer muss ab 2007 Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung sein

Ab 1.1.2007 können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur berücksichtigt werden, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Was darunter zu verstehen ist, erläutert das Bundesministerium der Finanzen in einem Schreiben.

Danach ist ein häusliches Arbeitszimmer dann Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, wenn dort die Tätigkeiten erbracht werden, die für den Beruf oder das Gewerbe wesentlich und prägend sind. Wird die betriebliche oder berufliche Tätigkeit sowohl im häuslichen Arbeitszimmer als auch außerhäuslich erbracht, liegt der Mittelpunkt nur im häuslichen Arbeitszimmer, wenn dort mehr als die Hälfte der Arbeitszeit geleistet wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, welchen Stellenwert diese Tätigkeiten haben (qualitative und quantitative Betrachtungsweise).

Anhand von Beispielen, die ihre Grundlage in verschiedenen Urteilen des Bundesfinanzhofs haben, werden die Besonderheiten bei einzelnen Berufsgruppen und Tätigkeiten erläutert.


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Häusliches Arbeitszimmer ab 2007 nur noch eingeschränkt abzugsfähig

Durch das Steueränderungsgesetz 2007 wurden die Grundsätze zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer neu geregelt. Aufwendungen werden nur noch berücksichtigt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Der bisher mögliche pauschale Abzug in besonderen Fällen von bis zu 1.250 € ist weggefallen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat die geänderten Grundlagen in einem Erlass zusammengefasst. Zum Begriff "häusliches Arbeitszimmer" wird auf die grundsätzlich unverändert gültige Rechtsprechung der vergangenen Jahre verwiesen. Deutlich gemacht wird der Unterschied zwischen häuslichem Arbeitszimmer und betrieblich genutzten Räumen, für die ein Abzugsverbot nicht gilt.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass Aufwendungen für Arbeitsmittel nicht unter das Abzugsverbot fallen. Allerdings müssen die Aufzeichnungen fortlaufend auf einem gesonderten Konto in der Buchhaltung erfolgen.


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Kosten für betrieblich genutzten Oldtimer bei Angemessenheit absetzbar

Ein Unternehmer hatte seinen fast 30 Jahre alten Luxus-Oldtimer, der sich bisher in seinem Privatvermögen befand, in sein Betriebsvermögen eingelegt. Über die steuerliche Behandlung der Kosten für den Oldtimer gab es Streit mit dem Finanzamt, so dass der Bundesfinanzhof angerufen wurde.

Das Gericht verwies die Streitsache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück, gab aber folgende rechtliche Hinweise:

  • Wird der Oldtimer überwiegend betrieblich genutzt, handelt es sich um notwendiges Betriebsvermögen. Allerdings sind die Kosten auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen sind, entfällt der Betriebsausgabenabzug.
  • Fehlt es an der überwiegend betrieblichen Nutzung, kann der Oldtimer gewillkürtes Betriebsvermögen sein. Dem könnte aber entgegenstehen, dass das Fahrzeug nicht geeignet war, dem Betrieb zu nützen. Hierfür sprechen im Streitfall die exorbitant hohen Kosten pro gefahrenen Kilometer.
  • •Selbst wenn der Oldtimer nicht zum Betriebsvermögen gehört, können einzelne Fahrten betrieblich veranlasst und die durch sie veranlassten Kosten steuerlich absetzbar sein.


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Progressionsvorbehalt bei Krankengeldbezug freiwillig krankenversicherter Selbstständiger

Dem Progressionsvorbehalt unterliegen Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, z. B. bestimmte steuerfreie Sozialleistungen. Die steuerfreien Einkünfte werden dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und nach der jeweils anzuwendenden Tabelle dann die zu zahlende Steuer ermittelt. Hieraus wird der durchschnittliche Steuersatz errechnet und auf das tatsächlich zu versteuernde Einkommen (ohne Berücksichtigung der steuerfreien Einkünfte) angewendet.

Krankengeldzahlungen an einen Selbstständigen, der freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, unterliegen nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ebenfalls dem Progressionsvorbehalt. Im Urteilsfall war das Krankengeld bereits ab der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit gezahlt worden, weil der Versicherte einen satzungsgemäßen Beitragszuschuss entrichtet hatte.

Nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt dagegen Krankengeld aus einer privaten Krankenversicherung. Das Gericht sah in dieser Ungleichbehandlung keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes.
Der Bundesfinanzhof muss sich nun mit der Rechtsfrage auseinander setzen.


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Tagesmütter: Einkommensteuerliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege

Zur aktuellen Diskussion über Kinderkrippen hat auch das Bundesministerium für Finanzen einen Beitrag abgegeben:

  • Erfolgt die Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson (Tagesmutter), stellen die laufenden Geldleistungen in voller Höhe Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit dar und unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
  • Bei der Ermittlung der Einkünfte können an Stelle der tatsächlichen Aufwendungen 300 € je Kind und Monat als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Pauschale bezieht sich auf eine Betreuungszeit von 8 Stunden und mehr pro Kind und Tag. Sie ist bei einer geringeren Betreuungszeit entsprechend zu kürzen. Außerdem darf die Pauschale nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden.
  • Es können auch die tatsächlichen tätigkeitsbezogenen Aufwendungen nachgewiesen werden. Darunter fallen z. B.:
    • Nahrungsmittel, Mobiliar, Beschäftigungsmaterial, Fachliteratur, Hygieneartikel
    • Miete und Nebenkosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räume
    • Kommunikationskosten, Weiterbildungskosten, Fahrtkosten, Versicherungen für die Tätigkeit, Freizeitgestaltungen
  • Die Tagespflegeperson ist Arbeitnehmer und die Eltern sind Arbeitgeber, wenn ein Kind in dessen Familie von einer Tagespflegeperson nach Weisungen der Eltern betreut wird.


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Tantiemevereinbarungen in Familienbetrieben müssen zur steuerlichen Anerkennung fremdüblich sein

Ein Unternehmer hatte seine Ehefrau angestellt und ihr neben dem monatlichen Gehalt einmal jährlich eine Tantieme gezahlt, die nach dem Jahresumsatz bemessen wurde. Das Finanzamt erkannte die Tantiemezahlung wegen Unüblichkeit nicht als Betriebsausgabe an und erhöhte den steuerpflichtigen Gewinn des Unternehmens. Hiergegen wehrte sich der Unternehmer.

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht, weil Tantiemezahlungen an den Ehegatten nur dann Betriebsausgaben sind, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit auch einem fremden im Unternehmen angestellten Arbeitnehmer in vergleichbarer Position gezahlt worden wären. Dies konnte der Unternehmer nicht darlegen.


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Zum Verkauf bestimmte Grundstücke eines gewerblichen Unternehmens gehören zum Umlaufvermögen

Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs gehören zur Veräußerung bestimmte Grundstücke eines gewerblich tätigen Unternehmens bilanziell zu seinem Umlaufvermögen. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn die Grundstücke zwischen ihrem Erwerb und einer späteren Veräußerung vermietet werden. Auch auf den Umfang der Vermietung kommt es nicht an.

Eine Zuordnung zum Anlagevermögen könne nur erfolgen, wenn sowohl eine bedingte Veräußerungs- als auch Vermietungsabsicht bestehen und sich dies durch eine langfristige Vermietung konkretisiert.


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Lohnsteuer / Sozialversicherung
Kostenersatz klimabedingter Kleidung durch Arbeitgeber ist Arbeitslohn

Aus öffentlichen Kassen gezahlte Reisekosten- und Umzugskostenvergütungen sind grundsätzlich einkommensteuerfrei. Voraussetzung ist allerdings, dass der öffentlich Bedienstete diese Aufwendungen als Werbungskosten abziehen könnte.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die umzugsbedingte Neuanschaffung bürgerlicher Kleidung und Wohnungseinrichtung keine Werbungskosten darstellt, so dass dafür aus öffentlichen Kassen gezahlte Vergütungen lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn sind. Für öffentlich Bedienstete könne keine andere Regelung gelten als für Arbeitnehmer in der freien Wirtschaft.

Im entschiedenen Fall hatte ein Bundesministerium Vergütungen für die Anschaffung klimabedingter Kleidung nicht der Lohnsteuer unterworfen.

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Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht erschwert

Das Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht wegen Überschreiten der Jahresentgeltgrenze ist rückwirkend zum 2.2.2007 neu geregelt worden. Arbeitnehmer sind nunmehr erst dann krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über drei Kalenderjahre hinweg die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat und diese auch vorausschauend im vierten Jahr überschreiten wird.

Bisher waren Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze aufnahmen, von Beginn der Beschäftigung an versicherungsfrei. Ob das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritt, musste allein vorausschauend beurteilt werden.

Durch die Neuregelung wird der Wechsel der Betroffenen von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung erschwert. Damit will der Gesetzgeber die gesetzliche Krankenversicherung stärken.

Da die gesetzliche Neuregelung rückwirkend zum 2.2.2007 in Kraft getreten ist, müssen die Versicherungsverhältnisse der neuen Rechtslage entsprechend neu beurteilt werden. Dabei gelten bestimmte Besitzstandsregelungen.

So bleiben die am 2.2.2007 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze als versicherungsfrei geführten Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt versicherungsfrei, wenn sie die Voraussetzungen der neuen gesetzlichen Regelung erfüllen, also in den Kalenderjahren 2006, 2005 und 2004 mit ihrem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze überschritten haben und auch im laufenden Kalenderjahr mit ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb dieser Grenze liegen. Darüber hinaus bleibt die Versicherungsfreiheit bestehen, wenn ein Beschäftigter am 2.2.2007 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer Krankheitskostenvollversicherung versichert war.

Endet die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, tritt auch künftig eine freiwillige Mitgliedschaft ein, außer das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis seiner Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt.

Weitere Einzelheiten zu diesem Thema werden in einer gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 8.3.2007 behandelt.

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Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei

Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung im Voraus auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie Umlagen fallen bei diesen kurzfristigen Beschäftigungen ebenfalls nicht an, weil es sich nicht um so genannte Minijobs handelt.

Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 400 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die so genannten Minijobs anzuwenden.

Hat ein Schüler das 16. Lebensjahr vollendet und übt er eine kurzfristige Beschäftigung aus, sind Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses der zuständigen Krankenkasse auf elektronischem Weg zu melden.

Beispiel:
Schüler Max arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 23.7. bis 7.9.2007 in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er weniger als 50 Tage gearbeitet hat. Ab 1.10.2007 arbeitet er für monatlich 400 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.

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Wirtschaftsrecht
Bargeldmittel über 10.000 Euro bei Überschreiten der EU-Außengrenzen deklarationspflichtig

Seit 15. Juni 2007 sind die Regelungen zur Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs europaweit wesentlich verschärft worden.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Barmittel, die von natürlichen Personen bei Überschreitung der so genannten EU-Außengrenzen mitgeführt werden, sind zum Zeitpunkt der Ein- oder Ausreise schriftlich anzumelden. Für den Grenzübertritt an Binnengrenzen ist auch weiterhin eine Anmeldung nur nach ausdrücklicher Aufforderung durch den Zoll abzugeben.
  • Die Deklarationsgrenze wurde sowohl an der Binnen- als auch an der Außengrenze auf 10.000 € pro Person herabgesetzt.
  • Verstöße gegen die Anmeldepflicht werden weiterhin als Ordnungswidrigkeit geahndet, wobei der Bußgeldrahmen auf bis zu 1 Mio. € ausgeweitet wurde.

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msatzsteuer
 
 
 
 
 
 
 
 
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