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Archiv |
Mandantenbrief
Juli 2007
Alle
Angaben ohne Gewähr
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| Allgemeines
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| Zahlungsverzug:
Höhe der Verzugszinsen |
| Der
Gläubiger kann nach dem Eintritt
der Fälligkeit seines Anspruchs den
Schuldner durch eine Mahnung in Verzug
setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind
die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
-
für die Leistung eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt ist
-
die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis
anknüpft
- der
Schuldner die Leistung verweigert
-
besondere Gründe den sofortigen
Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens
30 Tage nach Fälligkeit und Zugang
einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber
einem Schuldner, der Verbraucher ist,
allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung
besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger
den Zugang der Rechnung (nötigenfalls
auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis)
bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld
zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt
für das Jahr fünf Prozentpunkte
bzw. für Rechtsgeschäfte, an
denen Verbraucher nicht beteiligt sind,
acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich
zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden
Jahres um die Prozentpunkte, um welche
die Bezugsgröße seit der letzten
Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen
oder gefallen ist. Bezugsgröße
ist der Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen
Zentralbank vor dem ersten Kalendertag
des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle
Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.01.2005:
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| Zeitraum |
| 01.01.
bis 30.06.2005 |
01.07.
bis 31.12.2005 |
| 01.01.
bis 30.06.2006 |
| 01.07.
bis 31.12.2006 |
| 01.01.
bis 30.06.2007 |
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| Basiszinssatz |
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1,21
v. H. |
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1,17
v. H. |
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1,37
v. H. |
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1,95
v. H. |
| 2,70
v. H. |
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| Verzugszinssatz |
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6,21
v. H. |
| 6,17
v. H. |
| 6,37
v. H. |
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6,95
v. H. |
| 7,70
v. H. |
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| Verzugszinssatz
für Rechtsgeschäfte
ohne Verbraucherbeteiligung |
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9,21
v. H. |
| 9,17
v. H. |
| 9,37
v. H. |
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9,95
v. H. |
| 10,70
v. H. |
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oben
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| Abgabenordnung
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| Termine
Juli 2007 |
| Bitte
beachten Sie die folgenden Termine, zu
denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart |
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Ende
der Schonfrist bei Zahlung durch |
| Fälligkeit |
| Überweisung
1 |
Scheck/Bar
2 |
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Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3
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| 10.07.2007 |
13.07.2007 |
07.07.2007 |
|
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer
sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004
erfolgten Gewinnausschüttung
an den Anteilseigner an das zuständige
Finanzamt abzuführen.
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| Umsatzsteuer 4 |
| 10.07.2007 |
13.07.2007 |
07.07.2007 |
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| Sozialversicherung5 |
| 27.07.2007 |
entfällt |
entfällt |
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| 1 |
Umsatzsteuervoranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen müssen
grundsätzlich bis zum 10. des
dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats
(auf elektronischem Weg) abgegeben
werden. Fällt der 10. auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist
der nächste Werktag der Stichtag.
Bei einer Säumnis der Zahlung
bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge
erhoben. Eine Überweisung muss
so frühzeitig erfolgen, dass
die Wertstellung auf dem Konto des
Finanzamts am Tag der Fälligkeit
erfolgt. |
| 2 |
Bei Zahlung durch Scheck ist ab
dem 1.1.2007 zu beachten, dass die
Zahlung erst drei Tage nach Eingang
des Schecks beim Finanzamt als erfolgt
gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung
erteilt werden. |
| 3 |
Für den abgelaufenen Monat,
bei Vierteljahreszahlern für
das abgelaufene Kalendervierteljahr. |
| 4 |
Für den abgelaufenen Monat;
bei Dauerfristverlängerung für
den vorletzten Monat |
| 5 |
Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen
der Sozialversicherungsbeiträge
einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag
des laufenden Monats vorgezogen worden.
Zur Vermeidung von Säumniszuschlägen
bietet sich die Zahlung im Lastschriftverfahren
an. Die Krankenkassen möchten
die Beitragsnachweise monatlich bereits
eine Woche vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin
elektronisch übermittelt haben.
Dies sollte mit den einzelnen Krankenkassen
abgestimmt werden. Wird die Lohnbuchführung
nicht im eigenen Unternehmen, sondern
durch extern Beauftragte erledigt,
muss deshalb beachtet werden, dass
die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10
Tage vor dem Fälligkeitstermin
an den Beauftragten übermittelt
werden. Dies gilt insbesondere dann,
wenn der Fälligkeitstermin auf
einen Montag oder auf einen Tag nach
Feiertagen fällt. |
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| Benutzung
des "grünen" Flughafenausgangs
trotz Mitführens abgabepflichtiger Waren
ist leichtfertige Steuerverkürzung |
| Wenn
ein Reisender aus dem Ausland nach Deutschland
einreist und dabei abgabepflichtige Waren (z.
B. mehr als die erlaubte Menge an Tabakwaren
oder Alkohol) durch den "grünen"
Ausgang mit sich führt, kann ihm dies als
leichtfertige Steuerverkürzung ausgelegt
werden. Ein deutscher Staatsangehöriger
sollte sich deshalb möglichst schon bei
der Abreise aus Deutschland erkundigen, was
er bei seiner Rückreise einführen
darf.
Der Bundesfinanzhof hat dies in einem Beschluss
dargelegt. Ein Reisender hatte u. a. 11 Stangen
Zigaretten nach Deutschland eingeführt.
Da er aus Unkenntnis den "grünen"
Ausgang benutzte, erhob das Zollamt einen Zuschlag.
Auf Grund der Aussage zweier Zeugen, die die
Aussage des Reisenden bestätigten, er habe
Mitreisenden erklärt, dass er noch eine
Zollanmeldung abgeben müsse, musste er
keinen Zuschlag zahlen.
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| Einkommensteuer |
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Auflösung einer Ansparrücklage
anlässlich Betriebsveräußerung
kein laufender Gewinn |
| Der
Bundesfinanzhof hat entschieden, dass
der Ertrag aus einer im Zusammenhang mit
einer Betriebsveräußerung oder
Betriebsaufgabe aufzulösenden Ansparrücklage
dem steuerbegünstigen Veräußerungs-/Aufgabegewinn
und nicht dem laufenden Gewinn hinzuzurechnen
ist.
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| Aufwendungen
für doppelte Haushaltsführung
bei beruflicher Veranlassung können
auch bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
abzugsfähig sein |
| Mehraufwendungen
für doppelte Haushaltsführung
können bei Ehegatten zum Werbungskostenabzug
führen, wenn diese Aufwendungen beruflich
veranlasst sind. Wird eine solche doppelte
Haushaltsführung erst anlässlich
der Eheschließung begründet,
ist von einer beruflichen Veranlassung
auszugehen, wenn die beiden Ehegatten
zu diesem Zeitpunkt an verschiedenen Orten
beruflich tätig sind. Dies gilt jedenfalls
dann, wenn sie weiterhin am jeweiligen
Tätigkeitsort wohnen oder eine neue
Wohnung an einem dritten Ort zum Familienhausstand
machen.
Diese für Ehegatten geltenden Grundsätze
können bedingt auf nichteheliche
Lebensgemeinschaften übertragen werden.
Eine berufliche Veranlassung bei nicht
Verheirateten ist anzunehmen, wenn die
Partner vor der Geburt eines gemeinsamen
Kinds an verschiedenen Orten berufstätig
sind, dort wohnen und im zeitlichen Zusammenhang
mit der Geburt des Kinds eine der beiden
Wohnungen zur Familienwohnung machen.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen
Fall hatte der Vater erst zwei Jahre nach
der Geburt des gemeinsamen Kinds seinen
Wohnsitz in die Wohnung der Partnerin
verlegt. Damit war nach Ansicht des Gerichts
eine berufliche Veranlassung nicht mehr
gegeben.
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| Fahrtenbuch
muss zeitnah geführt werden |
| Ein
selbstständiger Ingenieur wollte
den Privatanteil der PKW-Nutzung nicht
nach der 1 %-Regelung versteuern, sondern
nach der günstigeren Fahrtenbuchmethode.
Er notierte die hierfür notwendigen
Angaben auf "Schmierzetteln"
und übertrug sie später in das
Fahrtenbuch. Die Schmierzettel vernichtete
er. Das Finanzamt hielt sein Fahrtenbuch
nicht für ordnungsgemäß,
weil es nachgeschrieben worden war, und
besteuerte den Privatanteil nach der 1
%-Regelung. Der Unternehmer wehrte sich
hiergegen.
Der Bundesfinanzhof entsprach dem Finanzamt,
weil das Fahrtenbuch nicht zeitnah geführt
worden war.
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| Häusliches
Arbeitszimmer muss ab 2007 Mittelpunkt der
gesamten beruflichen Betätigung sein |
| Ab
1.1.2007 können Aufwendungen für
ein häusliches Arbeitszimmer nur
berücksichtigt werden, wenn dieses
den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Tätigkeit bildet.
Was darunter zu verstehen ist, erläutert
das Bundesministerium der Finanzen in
einem Schreiben.
Danach ist ein häusliches Arbeitszimmer
dann Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Betätigung, wenn
dort die Tätigkeiten erbracht werden,
die für den Beruf oder das Gewerbe
wesentlich und prägend sind. Wird
die betriebliche oder berufliche Tätigkeit
sowohl im häuslichen Arbeitszimmer
als auch außerhäuslich erbracht,
liegt der Mittelpunkt nur im häuslichen
Arbeitszimmer, wenn dort mehr als die
Hälfte der Arbeitszeit geleistet
wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen,
welchen Stellenwert diese Tätigkeiten
haben (qualitative und quantitative Betrachtungsweise).
Anhand von Beispielen, die ihre Grundlage
in verschiedenen Urteilen des Bundesfinanzhofs
haben, werden die Besonderheiten bei einzelnen
Berufsgruppen und Tätigkeiten erläutert.
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| Häusliches
Arbeitszimmer ab 2007 nur noch eingeschränkt
abzugsfähig |
| Durch
das Steueränderungsgesetz 2007 wurden
die Grundsätze zur Abzugsfähigkeit
von Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer neu geregelt. Aufwendungen
werden nur noch berücksichtigt, wenn
das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit bildet. Der bisher mögliche
pauschale Abzug in besonderen Fällen
von bis zu 1.250 € ist weggefallen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat
die geänderten Grundlagen in einem
Erlass zusammengefasst. Zum Begriff "häusliches
Arbeitszimmer" wird auf die grundsätzlich
unverändert gültige Rechtsprechung
der vergangenen Jahre verwiesen. Deutlich
gemacht wird der Unterschied zwischen
häuslichem Arbeitszimmer und betrieblich
genutzten Räumen, für die ein
Abzugsverbot nicht gilt.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen,
dass Aufwendungen für Arbeitsmittel
nicht unter das Abzugsverbot fallen. Allerdings
müssen die Aufzeichnungen fortlaufend
auf einem gesonderten Konto in der Buchhaltung
erfolgen.
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| Kosten
für betrieblich genutzten Oldtimer
bei Angemessenheit absetzbar |
| Ein
Unternehmer hatte seinen fast 30 Jahre
alten Luxus-Oldtimer, der sich bisher
in seinem Privatvermögen befand,
in sein Betriebsvermögen eingelegt.
Über die steuerliche Behandlung der
Kosten für den Oldtimer gab es Streit
mit dem Finanzamt, so dass der Bundesfinanzhof
angerufen wurde.
Das Gericht verwies die Streitsache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
an das Finanzgericht zurück, gab
aber folgende rechtliche Hinweise:
-
Wird der Oldtimer überwiegend betrieblich
genutzt, handelt es sich um notwendiges
Betriebsvermögen. Allerdings sind
die Kosten auf ihre Angemessenheit hin
zu überprüfen. Soweit sie
nach allgemeiner Verkehrsauffassung
unangemessen sind, entfällt der
Betriebsausgabenabzug.
-
Fehlt es an der überwiegend betrieblichen
Nutzung, kann der Oldtimer gewillkürtes
Betriebsvermögen sein. Dem könnte
aber entgegenstehen, dass das Fahrzeug
nicht geeignet war, dem Betrieb zu nützen.
Hierfür sprechen im Streitfall
die exorbitant hohen Kosten pro gefahrenen
Kilometer.
- •Selbst
wenn der Oldtimer nicht zum Betriebsvermögen
gehört, können einzelne Fahrten
betrieblich veranlasst und die durch
sie veranlassten Kosten steuerlich absetzbar
sein.
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| Progressionsvorbehalt
bei Krankengeldbezug freiwillig krankenversicherter
Selbstständiger |
| Dem
Progressionsvorbehalt unterliegen Einkünfte,
die nicht der deutschen Einkommensteuer
unterliegen, z. B. bestimmte steuerfreie
Sozialleistungen. Die steuerfreien Einkünfte
werden dem zu versteuernden Einkommen
hinzugerechnet und nach der jeweils anzuwendenden
Tabelle dann die zu zahlende Steuer ermittelt.
Hieraus wird der durchschnittliche Steuersatz
errechnet und auf das tatsächlich
zu versteuernde Einkommen (ohne Berücksichtigung
der steuerfreien Einkünfte) angewendet.
Krankengeldzahlungen an einen Selbstständigen,
der freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen
Krankenversicherung ist, unterliegen nach
einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf
ebenfalls dem Progressionsvorbehalt. Im
Urteilsfall war das Krankengeld bereits
ab der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit
gezahlt worden, weil der Versicherte einen
satzungsgemäßen Beitragszuschuss
entrichtet hatte.
Nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt
dagegen Krankengeld aus einer privaten
Krankenversicherung. Das Gericht sah in
dieser Ungleichbehandlung keinen Verstoß
gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes.
Der Bundesfinanzhof muss sich nun mit
der Rechtsfrage auseinander setzen.
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| Tagesmütter:
Einkommensteuerliche Behandlung der Geldleistungen
für Kinder in Kindertagespflege |
| Zur
aktuellen Diskussion über Kinderkrippen
hat auch das Bundesministerium für
Finanzen einen Beitrag abgegeben:
-
Erfolgt die Kindertagespflege im Haushalt
der Tagespflegeperson (Tagesmutter),
stellen die laufenden Geldleistungen
in voller Höhe Einnahmen aus freiberuflicher
Tätigkeit dar und unterliegen nicht
der Gewerbesteuer.
-
Bei der Ermittlung der Einkünfte
können an Stelle der tatsächlichen
Aufwendungen 300 € je Kind und
Monat als Betriebsausgaben abgezogen
werden. Die Pauschale bezieht sich auf
eine Betreuungszeit von 8 Stunden und
mehr pro Kind und Tag. Sie ist bei einer
geringeren Betreuungszeit entsprechend
zu kürzen. Außerdem darf
die Pauschale nur bis zur Höhe
der Einnahmen abgezogen werden.
-
Es können auch die tatsächlichen
tätigkeitsbezogenen Aufwendungen
nachgewiesen werden. Darunter fallen
z. B.:
-
Nahrungsmittel, Mobiliar, Beschäftigungsmaterial,
Fachliteratur, Hygieneartikel
-
Miete und Nebenkosten der zur Kinderbetreuung
genutzten Räume
-
Kommunikationskosten, Weiterbildungskosten,
Fahrtkosten, Versicherungen für
die Tätigkeit, Freizeitgestaltungen
-
Die Tagespflegeperson ist Arbeitnehmer
und die Eltern sind Arbeitgeber, wenn
ein Kind in dessen Familie von einer
Tagespflegeperson nach Weisungen der
Eltern betreut wird.
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| Tantiemevereinbarungen
in Familienbetrieben müssen zur steuerlichen
Anerkennung fremdüblich sein |
| Ein
Unternehmer hatte seine Ehefrau angestellt
und ihr neben dem monatlichen Gehalt einmal
jährlich eine Tantieme gezahlt, die
nach dem Jahresumsatz bemessen wurde.
Das Finanzamt erkannte die Tantiemezahlung
wegen Unüblichkeit nicht als Betriebsausgabe
an und erhöhte den steuerpflichtigen
Gewinn des Unternehmens. Hiergegen wehrte
sich der Unternehmer.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt
Recht, weil Tantiemezahlungen an den Ehegatten
nur dann Betriebsausgaben sind, wenn sie
mit hoher Wahrscheinlichkeit auch einem
fremden im Unternehmen angestellten Arbeitnehmer
in vergleichbarer Position gezahlt worden
wären. Dies konnte der Unternehmer
nicht darlegen.
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| Zum
Verkauf bestimmte Grundstücke eines
gewerblichen Unternehmens gehören zum
Umlaufvermögen |
| Nach
einem Beschluss des Bundesfinanzhofs gehören
zur Veräußerung bestimmte Grundstücke
eines gewerblich tätigen Unternehmens
bilanziell zu seinem Umlaufvermögen.
An dieser Beurteilung ändert sich
auch nichts, wenn die Grundstücke
zwischen ihrem Erwerb und einer späteren
Veräußerung vermietet werden.
Auch auf den Umfang der Vermietung kommt
es nicht an.
Eine Zuordnung zum Anlagevermögen
könne nur erfolgen, wenn sowohl eine
bedingte Veräußerungs- als
auch Vermietungsabsicht bestehen und sich
dies durch eine langfristige Vermietung
konkretisiert.
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| Lohnsteuer
/ Sozialversicherung |
| Kostenersatz
klimabedingter Kleidung durch Arbeitgeber
ist Arbeitslohn |
| Aus
öffentlichen Kassen gezahlte Reisekosten-
und Umzugskostenvergütungen sind
grundsätzlich einkommensteuerfrei.
Voraussetzung ist allerdings, dass der
öffentlich Bedienstete diese Aufwendungen
als Werbungskosten abziehen könnte.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass
die umzugsbedingte Neuanschaffung bürgerlicher
Kleidung und Wohnungseinrichtung keine
Werbungskosten darstellt, so dass dafür
aus öffentlichen Kassen gezahlte
Vergütungen lohnsteuerpflichtiger
Arbeitslohn sind. Für öffentlich
Bedienstete könne keine andere Regelung
gelten als für Arbeitnehmer in der
freien Wirtschaft.
Im entschiedenen Fall hatte ein Bundesministerium
Vergütungen für die Anschaffung
klimabedingter Kleidung nicht der Lohnsteuer
unterworfen.
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| Ausscheiden
aus der Krankenversicherungspflicht erschwert |
| Das
Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht
wegen Überschreiten der Jahresentgeltgrenze
ist rückwirkend zum 2.2.2007 neu
geregelt worden. Arbeitnehmer sind nunmehr
erst dann krankenversicherungsfrei, wenn
ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt
über drei Kalenderjahre hinweg die
Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen
hat und diese auch vorausschauend im vierten
Jahr überschreiten wird.
Bisher waren Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung
mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt
oberhalb der Versicherungspflichtgrenze
aufnahmen, von Beginn der Beschäftigung
an versicherungsfrei. Ob das Arbeitsentgelt
aus der Beschäftigung die maßgebliche
Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritt,
musste allein vorausschauend beurteilt
werden.
Durch die Neuregelung wird der Wechsel
der Betroffenen von der gesetzlichen in
die private Krankenversicherung erschwert.
Damit will der Gesetzgeber die gesetzliche
Krankenversicherung stärken.
Da die gesetzliche Neuregelung rückwirkend
zum 2.2.2007 in Kraft getreten ist, müssen
die Versicherungsverhältnisse der
neuen Rechtslage entsprechend neu beurteilt
werden. Dabei gelten bestimmte Besitzstandsregelungen.
So bleiben die am 2.2.2007 wegen Überschreitens
der Jahresarbeitsentgeltgrenze als versicherungsfrei
geführten Arbeitnehmer ab diesem
Zeitpunkt versicherungsfrei, wenn sie
die Voraussetzungen der neuen gesetzlichen
Regelung erfüllen, also in den Kalenderjahren
2006, 2005 und 2004 mit ihrem regelmäßigen
Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze
überschritten haben und auch im laufenden
Kalenderjahr mit ihrem regelmäßigen
Arbeitsentgelt oberhalb dieser Grenze
liegen. Darüber hinaus bleibt die
Versicherungsfreiheit bestehen, wenn ein
Beschäftigter am 2.2.2007 wegen Überschreitens
der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei
und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen
in einer Krankheitskostenvollversicherung
versichert war.
Endet die Pflichtmitgliedschaft in der
gesetzlichen Krankenversicherung, tritt
auch künftig eine freiwillige Mitgliedschaft
ein, außer das Mitglied erklärt
innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis
seiner Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit
seinen Austritt.
Weitere Einzelheiten zu diesem Thema werden
in einer gemeinsamen Verlautbarung der
Spitzenverbände der Krankenkassen
vom 8.3.2007 behandelt.
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| Ferienjobs
für Schüler sind sozialversicherungsfrei |
Während
der Ferien können Schüler unbegrenzt
Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig
zu werden. Voraussetzung ist, dass die
Beschäftigung im Voraus auf maximal
zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr
befristet ist. Pauschalbeiträge zur
Kranken- und Rentenversicherung sowie
Umlagen fallen bei diesen kurzfristigen
Beschäftigungen ebenfalls nicht an,
weil es sich nicht um so genannte Minijobs
handelt.
Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr
über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt
und ein Arbeitsentgelt von bis zu 400
€ im Monat gezahlt, sind die Vorschriften
für die so genannten Minijobs anzuwenden.
Hat ein Schüler das 16. Lebensjahr
vollendet und übt er eine kurzfristige
Beschäftigung aus, sind Beginn und
Ende des Beschäftigungsverhältnisses
der zuständigen Krankenkasse auf
elektronischem Weg zu melden.
Beispiel:
Schüler Max arbeitet erstmals in
den Sommerferien vom 23.7. bis 7.9.2007
in einer Firma und erhält dafür
ein Entgelt von 800 €. Es entsteht
keine Sozialversicherungspflicht, weil
er weniger als 50 Tage gearbeitet hat.
Ab 1.10.2007 arbeitet er für monatlich
400 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber
die pauschalen Beiträge sowie die
Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu
entrichten.
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| Wirtschaftsrecht |
| Bargeldmittel
über 10.000 Euro bei Überschreiten
der EU-Außengrenzen deklarationspflichtig |
| Seit
15. Juni 2007 sind die Regelungen zur
Überwachung des grenzüberschreitenden
Bargeldverkehrs europaweit wesentlich
verschärft worden.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
-
Barmittel, die von natürlichen
Personen bei Überschreitung der
so genannten EU-Außengrenzen mitgeführt
werden, sind zum Zeitpunkt der Ein-
oder Ausreise schriftlich anzumelden.
Für den Grenzübertritt an
Binnengrenzen ist auch weiterhin eine
Anmeldung nur nach ausdrücklicher
Aufforderung durch den Zoll abzugeben.
-
Die Deklarationsgrenze wurde sowohl
an der Binnen- als auch an der Außengrenze
auf 10.000 € pro Person herabgesetzt.
-
Verstöße gegen die Anmeldepflicht
werden weiterhin als Ordnungswidrigkeit
geahndet, wobei der Bußgeldrahmen
auf bis zu 1 Mio. € ausgeweitet
wurde.
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