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Archiv |
Mandantenbrief
November 2007
Alle
Angaben ohne Gewähr
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| Allgemeines
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| Zahlungsverzug:
Höhe der Verzugszinsen |
| Der
Gläubiger kann nach dem Eintritt
der Fälligkeit seines Anspruchs den
Schuldner durch eine Mahnung in Verzug
setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind
die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
-
für die Leistung eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt ist
-
die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis
anknüpft
- der
Schuldner die Leistung verweigert
-
besondere Gründe den sofortigen
Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens
30 Tage nach Fälligkeit und Zugang
einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber
einem Schuldner, der Verbraucher ist,
allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung
besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger
den Zugang der Rechnung (nötigenfalls
auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis)
bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld
zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt
für das Jahr fünf Prozentpunkte
bzw. für Rechtsgeschäfte, an
denen Verbraucher nicht beteiligt sind,
acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich
zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden
Jahres um die Prozentpunkte, um welche
die Bezugsgröße seit der letzten
Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen
oder gefallen ist. Bezugsgröße
ist der Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen
Zentralbank vor dem ersten Kalendertag
des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle
Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.07.2005:
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| Zeitraum |
01.07.
bis 31.12.2005 |
| 01.01.
bis 30.06.2006 |
| 01.07.
bis 31.12.2006 |
| 01.01.
bis 30.06.2007 |
| 1.7.
bis 31.12.2007 |
|
| Basiszinssatz |
|
1,17
v. H. |
|
1,37
v. H. |
|
1,95
v. H. |
| 2,70
v. H. |
| 3,19
v. H. |
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| Verzugszinssatz |
| 6,17
v. H. |
| 6,37
v. H. |
|
6,95
v. H. |
| 7,70
v. H. |
| 8,19
v. H. |
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| Verzugszinssatz
für Rechtsgeschäfte
ohne Verbraucherbeteiligung |
| 9,17
v. H. |
| 9,37
v. H. |
|
9,95
v. H. |
| 10,70
v. H. |
| 11,19
v. H. |
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oben
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| Abgabenordnung
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| Termine
November 2007 |
| Bitte
beachten Sie die folgenden Termine, zu
denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart |
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Ende
der Schonfrist bei Zahlung durch |
| Fälligkeit |
| Überweisung
1 |
Scheck/Bar
2 |
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Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3
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| 12.11.2007 |
15.11.2007 |
09.10.2007 |
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Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer
sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004
erfolgten Gewinnausschüttung
an den Anteilseigner an das zuständige
Finanzamt abzuführen.
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| Umsatzsteuer4 |
| 12.11.2007 |
15.11.2007 |
09.11.2007 |
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Gewerbesteuer
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| 15.11.2007 |
19.11.2007 |
12.11.2007 |
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Grundsteuer
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| 15.11.2007 |
19.11.2007 |
12.11.2007 |
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| Sozialversicherung5 |
| 28.11.2007 |
entfällt |
entfällt |
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| 1 |
Umsatzsteuervoranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen müssen
grundsätzlich bis zum 10. des
dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats
(auf elektronischem Weg) abgegeben
werden. Fällt der 10. auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist
der nächste Werktag der Stichtag.
Bei einer Säumnis der Zahlung
bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge
erhoben. Eine Überweisung muss
so frühzeitig erfolgen, dass
die Wertstellung auf dem Konto des
Finanzamts am Tag der Fälligkeit
erfolgt. |
| 2 |
Bei Zahlung durch Scheck ist ab
dem 1.1.2007 zu beachten, dass die
Zahlung erst drei Tage nach Eingang
des Schecks beim Finanzamt als erfolgt
gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung
erteilt werden. |
| 3 |
Für den abgelaufenen Monat,
bei Vierteljahreszahlern für
das abgelaufene Kalendervierteljahr. |
| 4 |
Für den abgelaufenen Monat;
bei Dauerfristverlängerung für
den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern
mit Dauerfristverlängerung für
das vorangegangene Kalendervierteljahr. |
| 5 |
Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen
der Sozialversicherungsbeiträge
einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag
des laufenden Monats vorgezogen worden.
Zur Vermeidung von Säumniszuschlägen
bietet sich die Zahlung im Lastschriftverfahren
an. Die Krankenkassen möchten
die Beitragsnachweise monatlich bereits
eine Woche vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin
elektronisch übermittelt haben.
Dies sollte mit den einzelnen Krankenkassen
abgestimmt werden. Wird die Lohnbuchführung
nicht im eigenen Unternehmen, sondern
durch extern Beauftragte erledigt,
muss deshalb beachtet werden, dass
die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10
Tage vor dem Fälligkeitstermin
an den Beauftragten übermittelt
werden. Dies gilt insbesondere dann,
wenn der Fälligkeitstermin auf
einen Montag oder auf einen Tag nach
Feiertagen fällt. |
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| Einkommensteuer |
| Aufwendungen
einer unverheirateten Frau für künstliche
Befruchtung als außergewöhnliche
Belastung abzugsfähig |
| Krankheits- und Heilbehandlungskosten
gehören zu den typischen abzugsfähigen
Aufwendungen. Nach der Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs sind bei der Frage,
ob eine künstliche Befruchtung als
Heilbehandlungsmaßnahme im weiteren
Sinne anzusehen ist, verfassungsrechtliche
Grundsätze zu beachten. Da das Grundgesetz
nicht nur die Ehe, sondern auch die gemeinsame
Entscheidung eines Ehepaares für
eigene Kinder unter den besonderen Schutz
der staatlichen Ordnung stellt, kann die
künstliche Befruchtung einer verheirateten
Ehefrau unter bestimmten Voraussetzungen
als Heilbehandlung angesehen werden.
Diese Grundsätze galten bisher nicht
für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft,
so dass es insoweit an einer der Grundvoraussetzungen
für den Abzug solcher Aufwendungen
als außergewöhnliche Belastung
fehlte.
Der Bundesfinanzhof hat diese Rechtsprechung
geändert und entschieden, dass Aufwendungen
einer nicht verheirateten empfängnisunfähigen
Frau für eine sog. In-vitro-Fertilisation
als außergewöhnliche Belastung
abziehbar sind, wenn die Maßnahmen
in Übereinstimmung mit den Richtlinien
der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen
werden.
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| Vorläufiger
Rechtsschutz bei Lohnsteuerermäßigung
für "Pendlerpauschale"
|
| Seit dem 1.1.2007
können Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte ("Pendlerpauschale")
nur noch ab dem 21. Entfernungskilometer
"wie Werbungskosten" angesetzt
werden. Der Bundesfinanzhof hat ernstliche
Zweifel an dieser Regelung und hat die
Eintragung von Werbungskosten für
diese Fahrten auf der Lohnsteuerkarte
bereits ab dem 1. Entfernungskilometer
zugelassen.
Bundesfinanzministerium und Bundesregierung
haben bereits reagiert und lassen die
Eintragung eines Freibetrags für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
in vollem Umfang zu.
Betroffene Steuerzahler müssen bis
zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Folgendes beachten:
- Die Beantragung eines Freibetrags
auf der Lohnsteuerkarte 2007 ist noch
bis 30.11.2007 möglich.
- Ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung
ist aber nur dann sinnvoll, wenn die
Werbungskosten insgesamt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag
von 920 € überschreiten.
- In der Einkommensteuererklärung
2007 sollte die Entfernungspauschale
ab dem 1. Kilometer geltend gemacht
werden.
- Das Finanzamt wird dies im Rahmen
der Einkommensteuerveranlagung nicht
anerkennen.
- Gegen den Einkommensteuerbescheid
muss Einspruch eingelegt werden, falls
diese Position nicht mit einem Vorläufigkeitsvermerk
versehen wird.
Hinweis: Ist auf Grund
des Einkommensteuerbescheids 2007 eine
Nachzahlung zu leisten, weil wegen eines
Lohnsteuerermäßigungsantrags
für 2007 eine zu geringe Steuer einbehalten
worden ist, sollte die Nachzahlung geleistet
werden, weil nicht vorhergesehen werden
kann, wie das Bundesverfassungsgericht
entscheidet. Entscheidet das Gericht positiv,
muss das Finanzamt die Steuer erstatten
und je nach Zeitablauf Erstattungszinsen
von 0,5 % pro Monat zahlen. Wird Aussetzung
der Vollziehung beantragt und die Nachzahlung
nicht geleistet, müssen bei einer
negativen Entscheidung ggf. zusätzlich
Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat
geleistet werden.
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| Lohnsteuer/Sozialversicherung |
| Künstlersozialversicherung
- Welche Unternehmen müssen zahlen? |
| Das
Gesetz über die Sozialversicherung
der selbstständigen Künstler
und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz
- KSVG) regelt die Einbeziehung
der selbstständigen Künstler
und Publizisten in den Schutz der
gesetzlichen Sozialversicherung.
Ein Bestandteil des Gesetzes ist
die sog. Künstlersozialabgabe.
Danach sind bestimmte Unternehmen
zur Zahlung einer Künstlersozialabgabe
verpflichtet. Vielfach herrscht
Unkenntnis darüber, welche
Unternehmen dies sind. Nach dem
KSVG fallen hierunter drei Arten
von Unternehmen:
- Unternehmen, die typischerweise
künstlerische oder publizistische
Werke verwerten, z. B. Verlage,
Theater, Galerien, Rundfunk und
Fernsehen.
- Unternehmen, die für sich
selbst Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit
betreiben und dabei nicht nur
gelegentlich Aufträge an
selbstständige Künstler
oder Publizisten erteilen und
- Unternehmen, die solche Aufträge
erteilen, um die Werke oder Leistungen
der selbstständigen Künstler
oder Publizisten für Zwecke
ihres Unternehmens zu nutzen,
wenn im Zusammenhang mit dieser
Nutzung Einnahmen erzielt werden
sollen.
Hier stellt sich häufig die
Frage, wann Aufträge an selbstständige
Künstler und Publizisten "nicht
nur gelegentlich" erteilt werden.
Was Veranstaltungen angeht, so enthält
das Gesetz die Aussage, dass eine
nur gelegentliche Erteilung von
Aufträgen vorliegt, wenn in
einem Kalenderjahr nicht mehr als
drei Veranstaltungen durchgeführt
werden.
Bezieht sich die Auftragserteilung
nicht auf Veranstaltungen, sondern
auf andere Maßnahmen (z. B.
die Erstellung einer Internetseite,
den Entwurf eines Flyers oder die
Gestaltung eines Geschäftsberichts),
so reicht es bereits aus, wenn einmal
jährlich eine solche Auftragserteilung
geschieht. Nicht hingegen reicht
es aus, wenn sie nur ein einziges
Mal erfolgt.
Nicht unter die Abgabepflicht fallen
auch private Veranstaltungen: wird
z. B. eine Musikgruppe für
eine Silberhochzeit engagiert, handelt
es sich um eine private Veranstaltung,
bei der die künstlerische Leistung
nicht "verwertet", sondern
"konsumiert" wird.
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| Erbschaft-/Schenkungsteuer |
| Eingetragene
Lebenspartner sind erbschaftsteuerrechtlich
nicht wie Ehegatten zu behandeln |
| Ehegatten
stehen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer
sehr hohe Freibeträge zu. Außerdem
haben sie Anspruch auf den Versorgungsfreibetrag.
Darüber hinaus werden sie in
die Steuerklasse I eingeordnet,
so dass die die Freibeträge
übersteigenden Beträge
den günstigsten Steuersätzen
unterliegen.
Der Bundesfinanzhof ist der Ansicht,
dass eingetragenen Lebenspartnern
diese Vorteile auch aus verfassungsrechtlichen
Gründen nicht zustehen.
Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
werden in die (ungünstigste)
Steuerklasse III eingestuft und
haben Anspruch auf nur sehr geringe
Freibeträge.
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| AO/FGO |
| Jahressteuergesetz
2008: Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten |
| Trotz
massiver Kritik seitens der steuerberatenden
Berufe versucht der Gesetzgeber
durch Neuformulierung des Paragrafen
über den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten,
Steuergestaltungsmöglichkeiten
einzudämmen.
Bisher muss die Finanzverwaltung
nachweisen, dass der Steuerbürger
mit seinen Gestaltungen das Gesetz
umgeht. Zukünftig soll die
Beweislast umgekehrt werden. Jeder
Steuerbürger müsste bei
einer steuersparenden Gestaltung,
die der Finanzverwaltung nicht gefällt,
den Nachweis erbringen, dass eine
andere verständige Person diese
Gestaltung unter wirtschaftlichen
Interessen gewählt hätte.
Ist dies der Fall und liegen "beachtliche
außersteuerlichen Gründe"
vor, könnte es gelingen, dem
Missbrauchstatbestand zu entgehen.
Der Gesetzgeber will sich damit
die Möglichkeit schaffen, unzureichende
Gesetzesformulierungen durch die
Hintertüre zu heilen.
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