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Archiv |
Mandantenbrief
Juni 2010
Alle
Angaben ohne Gewähr
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| Allgemeines
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| Zahlungsverzug:
Höhe der Verzugszinsen |
| Der
Gläubiger kann nach dem Eintritt
der Fälligkeit seines Anspruchs den
Schuldner durch eine Mahnung in Verzug
setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind
die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
-
für die Leistung eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt ist
-
die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis
anknüpft
- der
Schuldner die Leistung verweigert
-
besondere Gründe den sofortigen
Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens
30 Tage nach Fälligkeit und Zugang
einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber
einem Schuldner, der Verbraucher ist,
allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung
besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger
den Zugang der Rechnung (nötigenfalls
auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis)
bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld
zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt
für das Jahr fünf Prozentpunkte
bzw. für Rechtsgeschäfte, an
denen Verbraucher nicht beteiligt sind,
acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich
zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden
Jahres um die Prozentpunkte, um welche
die Bezugsgröße seit der letzten
Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen
oder gefallen ist. Bezugsgröße
ist der Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen
Zentralbank vor dem ersten Kalendertag
des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle
Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.07.2007:
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| Zeitraum |
| 01.01.
bis 30.06.2007 |
| 01.07.
bis 31.12.2007 |
| 01.01.
bis 30.06.2008 |
| 01.07.
bis 31.12.2008 |
| 01.01.
bis 30.06.2009 |
| 01.07.
bis 31.12.2009 |
| 01.01.
bis 30.06.2010 |
| 01.07.
bis 31.12.2010 |
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| Basiszinssatz |
| 2,70
%. |
| 3,19
% |
| 3,32
% |
| 3,19
% |
| 1,62
% |
| 0,12
% |
| 0,12
% |
| 0,12
% |
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| Verzugszinssatz |
| 7,70
% |
| 8,19
% |
| 8,32
% |
| 8,19
% |
| 6,62
% |
| 5,12
% |
| 5,12
% |
| 5,12
% |
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| Verzugszinssatz
für Rechtsgeschäfte
ohne Verbraucherbeteiligung |
| 10,70
%. |
| 11,19
% |
| 11,32
% |
| 11,19
% |
| 9,62
% |
| 8,12
% |
| 8,12
% |
| 8,12
% |
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nach
oben
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| Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung
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| Termine
Juni 2010 |
| Bitte
beachten Sie die folgenden Termine, zu
denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart |
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Ende
der Schonfrist bei Zahlung durch |
| Fälligkeit |
| Überweisung
1 |
Scheck/Bar
2 |
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Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3
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| 10.06.2010 |
14.06.2010 |
07.06.2010 |
|
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer
sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004
erfolgten Gewinnausschüttung
an den Anteilseigner an das zuständige
Finanzamt abzuführen.
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| Einkommensteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag |
| 10.06.2010 |
14.06.2010 |
07.06.2010 |
|
| Körperschaftsteuer,
Solidaritätszuschlag |
| 10.06.2010 |
14.06.2010 |
07.06.2010 |
|
| Umsatzsteuer4 |
| 10.06.2010 |
14.06.2010 |
07.06.2010 |
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| Sozialversicherung5 |
| 28.06.2010 |
entfällt |
entfällt |
|
| 1 |
Umsatzsteuervoranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen müssen
grundsätzlich bis zum 10. des
dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats
(auf elektronischem Weg) abgegeben
werden. Fällt der 10. auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist
der nächste Werktag der Stichtag.
Es muss so frühzeitig überwiesen
werden, dass die Wertstellung auf
dem Konto des Finanzamts am Tag der
Fälligkeit erfolgt. Bei einer
Säumnis der Zahlung bis zu drei
Tagen werden keine Säumniszuschläge
erhoben. |
| 2 |
Bei Zahlung durch Scheck ist zu
beachten, dass die Zahlung erst drei
Tage nach Eingang des Schecks beim
Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte
stattdessen eine Einzugsermächtigung
erteilt werden. |
| 3 |
Für den abgelaufenen Monat |
| 4 |
Für den abgelaufenen Monat;
bei Dauerfristverlängerung für
den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern
ohne Fristverlängerung für
das abgelaufene Kalendervierteljahr. |
|
5 |
Die Fälligkeitsregelungen der
Sozialversicherungsbeiträge sind
einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag
des laufenden Monats vorgezogen worden.
Um Säumniszuschläge zu vermeiden,
empfiehlt sich das Lastschriftverfahren.
Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher
Abgabetermin für die Beitragsnachweise.
Diese müssen dann bis spätestens
zwei Arbeitstage vor Fälligkeit
(d. h. am 22.2.2010) an die jeweilige
Einzugsstelle übermittelt werden.
Wird die Lohnbuchführung durch
extern Beauftragte erledigt, sollten
die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10
Tage vor dem Fälligkeitstermin
an den Beauftragten übermittelt
werden. Dies gilt insbesondere, wenn
die Fälligkeit auf einen Montag
oder auf einen Tag nach Feiertagen
fällt. |
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| Einkommensteuer |
| Steuerberatungskosten
für "private" Steuererklärung
nicht abzugsfähig |
Der Bundesfinanzhof hat
entschieden, dass die Kosten für die
Erstellung z. B. einer Einkommensteuererklärung
nicht abgezogen werden können. Der
Abzug ist mit Wirkung ab 2006 aufgehoben
worden. Ein Abzug als dauernde Last oder
außergewöhnliche Belastung sei
nicht möglich. Der verfassungsrechtliche
Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Auch
im Hinblick auf die Kompliziertheit des
Steuerrechts sei der Abzug verfassungsrechtlich
nicht geboten. Hinweis:
Der Deutsche Steuerberaterverband und die
Steuerberaterverbände haben die Abgeordneten
aufgefordert, noch im Jahressteuergesetz
2010 die Abzugsfähigkeit der Steuerberatungskosten
wieder einzuführen. Die Regierung hat
dies im Koalitionsvertrag vorgesehen.
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| Bemessungsgrundlage
für AfA nach Einlage zum Teilwert
|
Wird ein Wirtschaftsgut
des Privatvermögens in ein Betriebsvermögen
eingelegt, hat die Einlage mit dem Teilwert
zu erfolgen. Bemessungsgrundlage für
die zukünftigen Abschreibungen ist
jedoch nicht dieser Teilwert. Der Wert
ist vielmehr um die bei den Überschusseinkunftsarten
bereits in Anspruch genommenen planmäßigen
und außerplanmäßigen
Absetzungen zu kürzen.
Dies widerspricht grundsätzlich der
Begriffsbestimmung "Anschaffungs-
oder Herstellungskosten", die Bemessungsgrundlage
für die AfA sind. Dieser Begriff
ist jedoch auszulegen. Ansonsten käme
es zu einer unterschiedlichen Besteuerung
von Wirtschaftsgütern, die vor der
Einlage zur Erzielung von Einkünften
genutzt wurden und solchen, die eben nicht
der Erzielung von Einkünften gedient
haben.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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| Unbefristete
unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind
bilanziell abzuzinsen, wenn nicht mit einer
kurzfristigen Kündigung gerechnet werden
muss |
Unverzinsliche Darlehen,
die am Bilanzstichtag noch mindestens eine
Restlaufzeit von 12 Monaten haben, sind
in der Steuerbilanz gewinnerhöhend
abzuzinsen. Der Bundesfinanzhof hatte hierzu
folgenden Fall zu entscheiden: Eine GmbH
hatte von ihren Gesellschaftern unverzinsliche
Darlehen von 56 Mio. DM erhalten. In den
Darlehensverträgen waren keine Rückzahlungsmodalitäten
vereinbart. Das Finanzamt zinste die Darlehen
auf 29 Mio. DM ab und erhöhte den Gewinn
um den Differenzbetrag von 27 Mio. DM. Die
GmbH argumentierte, wegen der fehlenden
Rückzahlungsmodalitäten würden
die Vorschriften des BGB gelten, nach denen
Darlehen mit einer Frist von drei Monaten
gekündigt werden könnten. Sie
hätten somit eine Restlaufzeit von
weniger als 12 Monaten. Eine Abzinsung müsse
deshalb unterbleiben.
Das Gericht folgte dieser Argumentation
nicht, weil Darlehen mit gesetzlicher Kündigungsfrist
nur dann nicht abgezinst werden müssen,
wenn kurzfristig ernsthaft mit einer Kündigung
gerechnet werden muss. Weil die Gesellschafter
die Darlehen niemals gekündigt hatten,
war eine solche Absicht aber nicht glaubhaft
zu machen. Tipp: Zur
Vermeidung von steuerlichen Nachteilen sollten
in unbefristeten Darlehensverträgen
Zinssätze von mehr als 0 % vereinbart
werden, weil dann eine Abzinsung unterbleiben
kann.
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| Nachhaltige
vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen
Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer
kann Arbeitslohn oder vGA sein
|
Stellt eine Kapitalgesellschaft
ihrem anstellungsvertraglich gebundenen
Gesellschafter-Geschäftsführer
einen betrieblichen Pkw ausschließlich
für geschäftliche Zwecke zur Verfügung
und nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer
den Pkw vertragswidrig und nachhaltig auch
privat, kann dieses als Arbeitslohn oder
als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)
zu beurteilen sein.
Die gemäß Anstellungsvertrag
zulässige private Nutzung ist Sachlohn
und damit ein lohnsteuerlich erheblicher
Vorteil. Die vertragswidrige private Nutzung
hingegen stellt grundsätzlich eine
vGA dar. Letztendlich müssen jedoch
die genauen Umstände des Einzelfalls
einer wertenden Betrachtung unterzogen werden.
Erfolgt die vertragswidrige private Nutzung
nämlich nachhaltig und wird nicht von
der Kapitalgesellschaft unterbunden, liegt
der Schluss nahe, dass die Nutzungsbeschränkung
oder das Nutzungsverbot nicht ernstlich,
sondern lediglich formal vereinbart worden
ist. Ist die private Nutzung des betrieblichen
Pkw gar nicht vertragswidrig, weil eine
vom schriftlich Vereinbarten abweichende,
mündlich oder konkludent getroffene
Nutzungs- oder Überlassungsvereinbarung
vorliegt, wurzelt die Privatnutzung im Arbeitsverhältnis
und führt zu Arbeitslohn.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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| Besteuerung
der Altersrenten ist verfassungsgemäß
- bei Anwendung der Öffnungsklausel
gilt das "Für-Prinzip"
|
Der Bundesfinanzhof hat
seine Rechtsprechung bestätigt, wonach
die seit dem 1.1.2005 neu geregelte Besteuerung
der Alterseinkünfte nicht gegen die
Verfassung verstößt, sofern das
Verbot der Doppelbesteuerung eingehalten
wird. Vor 2005 wurden die Altersrenten nur
mit einem Ertragsanteil besteuert. Ab 2005
unterliegen die Renten in vollem Umfang
- nachgelagert - der Besteuerung, wobei
in einer Übergangsphase von 2005 bis
2039 der steuerbare Anteil der Renten kontinuierlich
steigt. Entscheidend für die Höhe
des steuerbaren Anteils ist das Jahr des
Renteneintritts. Bei Rentenbeginn bis zum
Jahr 2005 beträgt der Besteuerungsanteil
50 %.
Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung sieht
das Gesetz die so genannte Öffnungsklausel
vor. Auf Antrag können Renten, die
auf Beiträgen oberhalb der gesetzlichen
Beitragsbemessungsgrenze beruhen, weiterhin
mit dem geringeren Ertragsanteil besteuert
werden. Voraussetzung ist, dass der jeweilige
Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung
mindestens 10 Jahre überschritten worden
ist. Entgegen der Auffassung von Finanzamt
und Finanzgericht kommt es zur Überschreitung
der 10-Jahresgrenze nicht darauf an, in
welchen Jahren (sog. "In-Prinzip")
die Zahlungen erfolgt sind, sondern für
welche Jahre (sog. "Für-Prinzip")
die Beiträge geleistet wurden.
Im entschiedenen Fall hatte der klagende
Rentner geltend gemacht, dass durch die
Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung
sein Vertrauen auf Beibehaltung der Ertragsanteilbesteuerung
seiner Renteneinkünfte in verfassungswidriger
Weise verletzt worden sei. Im Jahr 1972
leistete der Rentner für 12 Jahre (1956-1967)
freiwillige Einzahlungen in die gesetzliche
Rentenversicherung, die oberhalb der Höchstbeträge
lagen. Finanzamt und Finanzgericht versagten
zu Unrecht die Anwendung der Öffnungsklausel,
wogegen sich der Rentner erfolgreich wehrte.
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| Ermittlung
der Höhe des geldwerten Vorteils bei
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
mit Dienstwagen |
Überlässt der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug
zur privaten Nutzung, ist der lohnsteuerpflichtige
geldwerte Vorteil mit monatlich 1 % des
inländischen Listenpreises anzusetzen.
Kann das Kraftfahrzeug auch zu Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden,
ist diese Nutzungsmöglichkeit zusätzlich
mit monatlich 0,03 % des inländischen
Listenpreises für jeden Kilometer der
Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
zu bewerten und dem steuerpflichtigen Arbeitslohn
zuzurechnen. Bei der Bemessung dieses Zuschlags
geht die Vorschrift davon aus, dass der
Dienstwagen monatlich an 15 Tagen (im Jahr
180 Tage) für Fahrten zwischen Wohnung
und regelmäßiger Arbeitsstätte
genutzt wird.
Wird der Dienstwagen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte für
erheblich weniger als an 15 Tagen je Monat
eingesetzt, so ist für den Zuschlag
nur auf die tatsächliche Nutzung abzustellen.
Im Urteilsfall nutzte der Arbeitnehmer den
Dienstwagen nur an 100 Tagen im Jahr für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Das Finanzgericht Köln sah dies als
erhebliche Abweichung an und entschied,
dass eine Einzelbewertung der tatsächlich
durchgeführten Fahrten vorzunehmen
sei.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend
entscheiden.
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| Umsatzsteuer
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| Umsätze
eines Trauerredners unterliegen nicht dem
ermäßigten Umsatzsteuersatz
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Ein selbstständiger
Trauerredner bot die Erstellung individueller
Trauerreden an. Er erstellte diese aufgrund
der im Gespräch mit den Angehörigen
Verstorbener gewonnenen Informationen über
den Verstorbenen und nach individuellen
Wünschen und Bedürfnissen. Das
Manuskript der Traueransprache hielt er
für die Auftraggeber bereit. Außerdem
gestattete er Tonband- und Bildaufnahmen
während der Trauerfeier. Mit den Auftraggebern
vereinbarte er Pauschalhonorare. Die Honorare
unterwarf er dem ermäßigten Steuersatz,
weil er meinte, mit seinen Trauerreden urheberrechtlich
geschützte Werke zu erstellen. Mit
dieser Ansicht konnte er sich nicht durchsetzen.
Die Steuerermäßigung setzt voraus,
dass das Recht zur Verwertung des Werks,
insbesondere durch Vervielfältigung
und Verbreitung, eingeräumt und nicht
nur die bestimmungsgemäße Benutzung
gestattet wird. Deshalb reicht es nicht
aus, wenn im Rahmen eines Umsatzes auch
Rechte nach dem Urheberrecht übertragen
werden, wenn dies nicht der Schwerpunkt
des umsatzsteuerbaren Vorgangs ist. Bei
einem Trauerredner wird das Pauschalhonorar
aber hauptsächlich für das Halten
der Trauerrede und nicht für die Übergabe
des bereitgehaltenen Trauermanuskripts gezahlt.
Auch die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
eines Trauerredners als Publizist in der
Künstlersozialversicherung als versicherungspflichtig
ist für die umsatzsteuerrechtliche
Beurteilung seiner Umsätze unerheblich.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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| Überlassung
von Mobiliar zusätzlich zur Vermietung
des Grundstücks ebenfalls umsatzsteuerbefreit
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Vermietet ein Unternehmer
ein möbliertes Gebäude, umfasst
die Steuerbefreiung der Grundstücksvermietung
auch die Überlassung des Mobiliars.
Voraussetzung ist, dass die Vermietung nicht
nur kurzfristig erfolgt, sondern einen Zeitraum
von mindestens sechs Monaten umfasst.
Ausgehend von diesem Grundsatz hat der Bundesfinanzhof
die Überlassung des Mobiliars als ebenfalls
steuerfreie Nebenleistung zur Grundstücksvermietung
in einem Fall angesehen, in dem der Vermieter
sich verpflichtet hatte, ein von ihm zu
errichtendes Seniorenpflegeheim betriebs-
und benutzungsfähig zu überlassen.
Die Grundstücksvermietung und die Überlassung
des Mobiliars stellen eine einheitliche
Leistung dar. Die Überlassung des Mobiliars
dient nur dem Zweck, dass der Mieter die
Hauptleistung "Miete des bebauten Grundstücks"
unter optimalen Bedingungen in Anspruch
nehmen kann.
Folge der einheitlich steuerfreien Leistung
ist, dass der Vermieter die auf den Einkauf
des Mobiliars entfallende Umsatzsteuer nicht
als Vorsteuer abziehen kann.
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| Lohnsteuer/
Sozialversicherung |
| Ferienjobs
für Schüler sind sozialversicherungsfrei
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Während der Ferien
können Schüler unbegrenzt Geld
verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig
zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung
im Voraus auf maximal zwei Monate oder 50
Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist.
Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung
fallen bei diesen kurzfristigen Beschäftigungen
ebenfalls nicht an, weil es sich nicht um
so genannte Minijobs handelt.
Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr
über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt
und ein Arbeitsentgelt von bis zu 400 €
im Monat gezahlt, sind die Vorschriften
für die so genannten Minijobs anzuwenden.
Hat ein Schüler das 16. Lebensjahr
vollendet und übt er eine kurzfristige
Beschäftigung aus, sind Beginn und
Ende des Beschäftigungsverhältnisses
der zuständigen Krankenkasse auf elektronischem
Weg zu melden. Beispiel:
Schüler Max arbeitet erstmals
in den Sommerferien vom 19.7. bis 31.8.2010
in einer Firma und erhält dafür
ein Entgelt von 800 €. Es entsteht
keine Sozialversicherungspflicht, weil er
weniger als 50 Tage gearbeitet hat. Ab 1.10.2010
arbeitet er für monatlich 400 €.
Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen
Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft
Bahn-See zu entrichten.
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| Arbeitsrecht
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| Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfall |
Wird ein Arbeitnehmer
krank, ist ihm nach dem Gesetz dasjenige
Arbeitsentgelt fortzuzahlen, welches er
in der für ihn maßgebenden regelmäßigen
Arbeitszeit verdienen würde. Das umfasst
auch Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen
festgelegt sind, die er in dem betreffenden
Zeitraum bei tatsächlicher Arbeitsleistung
aber erzielt hätte (sog. Entgeltausfallprinzip).
Von dieser gesetzlichen Regelung kann durch
Tarifvertrag abgewichen werden. Dies setzt
aber voraus, dass der Tarifvertrag diesbezüglich
eine klare Regelung trifft. So hat jetzt
das Bundesarbeitsgericht im Falle eines
Flughafenmitarbeiters entschieden, dessen
Arbeitgeber unter Berufung auf eine bestimmte
Klausel des einschlägigen Tarifvertrags,
in der es um die Entgeltfortzahlung nach
Arbeitszeitänderungen ging, bei der
Berechnung der Entgeltfortzahlung Verdienstbestandteile
unberücksichtigt gelassen hatte, die
nicht in Monatsbeträgen ausgedrückt
waren. Dabei lagen zwischen der Änderung
der Arbeitszeit und dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
rund drei Wochen.
Das Bundesarbeitsgericht hielt die tarifvertragliche
Regelung über die abweichende Berechnung
des Arbeitsentgelts nach Arbeitszeitänderungen
insoweit für unklar, als es in ihr
um Zeiträume ging, bei denen zwischen
der Arbeitszeitänderung und dem Beginn
der Arbeitsunfähigkeit weniger als
ein Monat lag. Da für diesen Fall keine
klare abweichende Regelung getroffen wurde,
verbleibe es für die Berechnung des
fortzuzahlenden Arbeitsentgelts bei der
gesetzlichen Regelung, also dem vollen Entgeltausfallprinzip.
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| Zivilrecht
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| Verwaltungsbeirat
einer Wohnungseigentümergemeinschaft
ist mit drei Eigentümern zu besetzen
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Nur bei dieser zahlenmäßigen
Besetzung entspricht ein Verwaltungsbeirat
den gesetzlichen Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes
(WEG).
Wählt eine Gemeinschaft nur zwei Eigentümer
in den Verwaltungsbeirat, ist dies rechtsfehlerhaft
und anfechtbar, da eine solche Verfahrensweise
nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung
entspricht.
Eine von der gesetzlichen Regelung abweichende
Besetzung ist aber zulässig, wenn die
Wohnungseigentümer vorher eine entsprechende
Vereinbarung getroffen haben oder der Gemeinschaft
die Festlegung der Anzahl der Beiratsmitglieder
zugewiesen haben.
Sofern Wohnungseigentümergemeinschaften
von der gesetzlich vorgegebenen Besetzung
des Verwaltungsbeirats abweichen wollen,
sollte dies zuvor in einem separaten Beschluss
der Gemeinschaft festgelegt werden. Geschieht
dies nicht, läuft sie Gefahr, dass
die nicht ordnungsgemäße Besetzung
des Beirats von einem der Eigentümer
angefochten wird.
(Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs)
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| Erbschaft-/
Schenkungsteuer |
| Erbfallkostenpauschbetrag
kann nur einmal pro Erbfall abgezogen werden
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Erbfallkosten, wie die
Aufwendungen für die Bestattung des
Erblassers, ein angemessenes Grabdenkmal,
die Grabpflege und weitere unmittelbar im
Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung
der Verteilung des Nachlasses usw. können
als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer
abgezogen werden. Können die Erbfallkosten
nicht nachgewiesen werden oder sind diese
sehr niedrig, kann ein Betrag von 10.300
€ als Erbfallkostenpauschbetrag abgezogen
werden.
Dieser Pauschbetrag gilt nur einmal pro
Erbfall, sodass Miterben ihn nur anteilig
beanspruchen können.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
nach
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