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Archiv |
Mandantenbrief
Januar 2010
Alle
Angaben ohne Gewähr
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| Allgemeines
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| Zahlungsverzug:
Höhe der Verzugszinsen |
| Der
Gläubiger kann nach dem Eintritt
der Fälligkeit seines Anspruchs den
Schuldner durch eine Mahnung in Verzug
setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind
die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
-
für die Leistung eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt ist
-
die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis
anknüpft
- der
Schuldner die Leistung verweigert
-
besondere Gründe den sofortigen
Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens
30 Tage nach Fälligkeit und Zugang
einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber
einem Schuldner, der Verbraucher ist,
allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung
besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger
den Zugang der Rechnung (nötigenfalls
auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis)
bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld
zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt
für das Jahr fünf Prozentpunkte
bzw. für Rechtsgeschäfte, an
denen Verbraucher nicht beteiligt sind,
acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich
zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden
Jahres um die Prozentpunkte, um welche
die Bezugsgröße seit der letzten
Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen
oder gefallen ist. Bezugsgröße
ist der Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen
Zentralbank vor dem ersten Kalendertag
des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle
Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.07.2007:
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| Zeitraum |
| 01.01.
bis 30.06.2007 |
| 01.07.
bis 31.12.2007 |
| 01.01.
bis 30.06.2008 |
| 01.07.
bis 31.12.2008 |
| 01.01.
bis 30.06.2009 |
| 01.07.
bis 31.12.2009 |
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| Basiszinssatz |
| 2,70
%. |
| 3,19
% |
| 3,32
% |
| 3,19
% |
| 1,62
% |
| 0,12
% |
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| Verzugszinssatz |
| 7,70
% |
| 8,19
% |
| 8,32
% |
| 8,19
% |
| 6,62
% |
| 5,12
% |
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| Verzugszinssatz
für Rechtsgeschäfte
ohne Verbraucherbeteiligung |
| 10,70
%. |
| 11,19
% |
| 11,32
% |
| 11,19
% |
| 9,62
% |
| 8,12
% |
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nach
oben
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| Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung
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| Termine
Januar 2010 |
| Bitte
beachten Sie die folgenden Termine, zu
denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart |
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Ende
der Schonfrist bei Zahlung durch |
| Fälligkeit |
| Überweisung
1 |
Scheck/Bar
2 |
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Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3
|
| 11.01.2010 |
14.01.2010 |
08.01.2010 |
|
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer
sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004
erfolgten Gewinnausschüttung
an den Anteilseigner an das zuständige
Finanzamt abzuführen.
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Umsatzsteuer4
|
| 11.01.2010 |
14.01.2010 |
08.01.2010 |
|
| Sozialversicherung5 |
| 28.01.2010 |
entfällt |
entfällt |
|
| 1 |
Umsatzsteuervoranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen müssen
grundsätzlich bis zum 10. des
dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats
(auf elektronischem Weg) abgegeben
werden. Fällt der 10. auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist
der nächste Werktag der Stichtag.
Es muss so frühzeitig überwiesen
werden, dass die Wertstellung auf
dem Konto des Finanzamts am Tag der
Fälligkeit erfolgt. Bei einer
Säumnis der Zahlung bis zu drei
Tagen werden keine Säumniszuschläge
erhoben. |
| 2 |
Bei Zahlung durch Scheck ist zu
beachten, dass die Zahlung erst drei
Tage nach Eingang des Schecks beim
Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte
stattdessen eine Einzugsermächtigung
erteilt werden. |
| 3 |
Für den abgelaufenen Monat |
| 4 |
Für den abgelaufenen Monat;
bei Dauerfristverlängerung für
den vorletzten Monat. |
| 5 |
Die Fälligkeitsregelungen der
Sozialversicherungsbeiträge sind
einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag
des laufenden Monats vorgezogen worden.
Um Säumniszuschläge zu vermeiden,
empfiehlt sich das Lastschriftverfahren.
Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher
Abgabetermin für die Beitragsnachweise.
Diese müssen dann bis spätestens
zwei Arbeitstage vor Fälligkeit
(d. h. am 23.4.2009) an die jeweilige
Einzugsstelle übermittelt werden.
Wird die Lohnbuchführung durch
extern Beauftragte erledigt, sollten
die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10
Tage vor dem Fälligkeitstermin
an den Beauftragten übermittelt
werden. Dies gilt insbesondere, wenn
die Fälligkeit auf einen Montag
oder auf einen Tag nach Feiertagen
fällt. |
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| Beitreibung
deutscher Steuerschulden im EG-Ausland ist
rechtmäßig |
| Das
Finanzamt hatte ein Beitreibungsersuchen
über das Bundeszentralamt für
Steuern (BZSt) nach Zypern gerichtet.
Rückständig waren Umsatzsteuerbeträge
sowie Zinsen und Säumniszuschläge
zur Einkommensteuer.
Nach den Ausführungen des Bundesfinanzhofs
trat das örtlich zuständige
Finanzamt richtigerweise als ersuchende
Behörde auf. Es hat auch zutreffend
die Rücknahme des Ersuchens gegenüber
dem Steuerschuldner abgelehnt.
Die Frist von fünf Jahren zur Ausübung
des Ersuchens wurde eingehalten. Sie betrifft
den Zeitraum zwischen der Ausstellung
des Vollstreckungstitels oder der Unanfechtbarkeit
der Forderung und dem Datum des Ersuchens.
Im Übrigen waren die Säumniszuschläge
den Zinsen zuzurechnen und damit als Nebenforderung
zur Steuerschuld beitreibbar.
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| Ermittlung
der für die Buchführungspflicht
maßgeblichen Umsatzgrenze |
| Das
Finanzamt kann Unternehmer, die nicht
nach anderen Gesetzen verpflichtet sind,
Bücher zu führen, dazu verpflichten,
wenn bestimmte Umsatz- oder Gewinngrenzen
überschritten werden. Überschreiten
z. B. die Umsätze im Kalenderjahr
den Betrag von 500.000 €, muss die
Buchführungspflicht vom Beginn des
Wirtschaftsjahrs erfüllt werden,
das der Aufforderung durch das Finanzamt
folgt.
Ein Verein wehrte sich gegen die Buchführungspflicht,
weil er neben umsatzsteuerpflichtigen
Umsätzen von rd. 2.800 € nicht
umsatzsteuerbare Auslandsumsätze
von rd. 563.000 € erzielt hatte und
der Ansicht war, dass die nicht umsatzsteuerbaren
Auslandsumsätze nicht zu berücksichtigen
waren.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass bei
der Ermittlung der Umsatzgrenze von 500.000
€ auch nicht umsatzsteuerbare Auslandsumsätze
mit einzubeziehen sind.
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| Einkommensteuer |
| Bei
Park and Ride können Entfernungspauschale
und tatsächliche Kosten kombiniert
werden |
Eine Arbeitnehmerin nutzte
für ihre Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte täglich sowohl das
eigene Auto als auch öffentliche Verkehrsmittel.
Für die mit dem Auto zurückgelegte
Strecke setzte sie die Entfernungspauschale
an, für die Benutzung einer Straßenbahn
die tatsächlichen Kosten. Das Finanzamt
ließ nur den Abzug der Entfernungspauschale
für den gesamten Arbeitsweg zu.
Der Bundesfinanzhof teilte die Rechtsauffassung
der Arbeitnehmerin.
Werbungskosten sind auch die Aufwendungen
des Arbeitnehmers für seinen Arbeitsweg.
Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für
jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer
seine Arbeitsstätte aufsucht, eine
Entfernungspauschale für jeden vollen
Kilometer seines Arbeitswegs anzusetzen.
Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche
Aufwendungen abgegolten. Indes können
die tatsächlichen Kosten für öffentliche
Verkehrsmittel angesetzt werden, soweit
sie den als Entfernungspauschale abziehbaren
Betrag übersteigen. Ob die für
die öffentlichen Verkehrsmittel entstandenen
Kosten höher sind als die Entfernungspauschale,
ist auf den einzelnen Arbeitstag bezogen
zu ermitteln. Darüber hinaus ist der
Steuerbürger, der "Park and ride"
nutzt, nicht verpflichtet, sein Wahlrecht
(Entfernungspauschale oder tatsächliche
Kosten) für beide Teilstrecken einheitlich
auszuüben. Die insgesamt anzusetzende
Entfernungspauschale ist daher teilstreckenbezogen
zu ermitteln. Übersteigen die tatsächlichen
Kosten die für die mit öffentlichen
Verkehrsmitteln zurückgelegte Teilstrecke
anzusetzende Entfernungspauschale, können
sie an deren Stelle angesetzt werden.
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| Einkünfteerzielungsabsicht
bei jahrelangem Leerstand eines Gebäudes |
In Zeiten der Wirtschaftskrise
haben viele Vermieter Probleme mit der
Vermietung ihrer Objekte. Es kann zu längeren
Leerstandszeiten von Gewerbe- und Wohnimmobilien
und auch einzelner Wohnungen kommen. Bei
sinkenden Mieteinnahmen und daraus resultierenden
Verlusten wird das Finanzamt besonders
aufmerksam und erkennt die geltend gemachten
Verluste ggf. gar nicht an.
Der Bundesfinanzhof hatte über einen
nicht seltenen Fall zu entscheiden:
Eine Grundstückseigentümerin
hatte 1976 ein dreigeschossiges Gebäude
mit Gewerberäumen und Wohnungen errichtet.
Mehrere Wohnungen konnten trotz Einschaltung
eines Maklers nicht vermietet werden und
auch Gewerberäume, die 1988 umgebaut
worden waren, standen leer, weil u. a.
ein Aufzug fehlte. Das Finanzamt erkannte
die auf die leer stehenden Räumlichkeiten
entfallenden Werbungskosten ab 2003 nicht
mehr an.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die
Auffassung des Finanzamts. Die Vermietungsbemühungen
durch Einschaltung eines Maklers reichten
nicht aus. Zeige sich aufgrund vergeblicher
Vermietungsbemühungen, dass für
ein Objekt kein Markt bestehe, muss der
Vermieter zielgerichtet darauf hinwirken,
z. B. durch Umbauten, einen vermietbaren
Zustand des Objekts zu erreichen. Bleibe
der Vermieter untätig, spreche dies
dafür, dass ein Vermietungsentschluss
nicht bestehe. Die mit den leer stehenden
Räumen in Zusammenhang stehenden
Aufwendungen seien dann der privaten Vermögenssphäre
zuzuordnen.
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| Kein
Kindergeldanspruch bei einer Übergangszeit
zwischen einer Berufsausbildung und dem
Zivildienst von sechs Monaten |
Ein Kind, das das 18.
Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr
vollendet hat, wird beim Kindergeld oder
Kinderfreibetrag berücksichtigt, wenn
es sich in einer Übergangszeit von
höchstens vier Monaten befindet, die
zwischen einem Ausbildungsabschnitt und
der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder
Zivildienstes liegt. Die "Zwangspause"
muss innerhalb des zeitlichen Rahmens von
vier Monaten liegen.
Nach einem Urteil des Niedersächsischen
Finanzgerichts verlängert sich die
Übergangszeit von vier Monaten auch
dann nicht, wenn sich der Dienstantritt
zum Wehr- oder Zivildienst aus Gründen
verschiebt, die das Kind nicht zu vertreten
hat, das Kind also keinen Einfluss auf die
Dauer der Übergangszeit hat.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend
entscheiden.
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| Kindergeld
bei freiwilligem Haushaltswechsel des Kindes |
Bei getrennt lebenden
Eltern hat grundsätzlich der Elternteil
Anspruch auf Kindergeld, in dessen Haushalt
das Kind lebt. Dieses Obhutsverhältnis
muss auf Dauer angelegt sein. Gelegentliche
Aufenthalte bei dem anderen Elternteil sind
in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
Der Bundesfinanzhof hat sich mit einem Fall
auseinandergesetzt, in dem das Kind den
Haushalt der sorgeberechtigten Mutter verlassen
hatte und für fünf Monate bei
seinem Vater wohnte. Die Familienkasse forderte
daraufhin für diesen Zeitraum das Kindergeld
von der Mutter zurück. Zu Recht, wie
der Bundesfinanzhof bestätigt hat.
Von einer Beendigung des Obhutsverhältnisses
ist dann auszugehen, wenn sich das Kind
mehr als drei Monate im Haushalt des anderen
Elternteils aufhält und wenn eine Rückkehr
nicht von vornherein feststeht.
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| Nutzung
eines Pkw für andere Einkunftsquellen
ist nicht durch 1 %-Regelung abgegolten |
| Einzelunternehmer
A hatte in seinem Betriebsvermögen
einen Pkw, dessen private Nutzung er nach
der sog. 1 %-Regelung ansetzte. Er nutzte
ihn auch für Fahrten im Zusammenhang
mit einer Beteiligung an der gewerblichen
B-GbR, die ihm entsprechendes Kilometergeld
zahlte. Das Finanzamt erhöhte den
privaten Pkw-Nutzungsanteil des A um die
anteilig auf die Nutzung bei der B entfallenen
Pkw-Kosten.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die
Auffassung des Finanzamts, weil durch
die 1 %-Regelung lediglich die private
Nutzung abgegolten ist, nicht aber die
Nutzung für andere Einkunftsquellen.
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| Verkauf
und Wiederankauf gleichartiger Wertpapiere
am selben Tag zu unterschiedlichen Preisen
sind grundsätzlich kein Gestaltungsmissbrauch |
| Werden Wertpapiere
innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist
mit Verlust veräußert, stellt
der Wiederankauf der Wertpapiere in gleicher
Art und Anzahl am selben Tage, aber zu
unterschiedlichem Kurs, keinen Gestaltungsmissbrauch
dar.
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen
Fall hatte ein Anleger im Verhältnis
zu seinen Anschaffungskosten stark gesunkene
Aktien der Aktiengesellschaft X innerhalb
der einjährigen Spekulationsfrist
veräußert, um die Verluste
steuerlich geltend zu machen. Am selben
Tag kaufte er die gleiche Anzahl von Aktien
der Gesellschaft X, allerdings zu einem
anderen Kurswert wieder an. Das Finanzamt
wertete diese Vorgehensweise als Gestaltungsmissbrauch
und wollte die Verluste nicht anerkennen.
Zu Unrecht, wie das Gericht befand. Nach
dem Zweck des Gesetzes sollen realisierte
Wertänderungen in Gestalt von Veräußerungsgewinnen
aus verhältnismäßig kurzfristigen
Wertdurchgängen eines Wirtschaftsguts
im Privatvermögen des Anlegers der
Einkommensteuer unterworfen werden. Angesichts
der Schwankungsbreite börsennotierter
Wertpapiere und des daraus resultierenden
Kursrisikos bewegt sich der Anleger mit
einem erneuten Ankauf unmittelbar nach
dem Verkauf insoweit im Rahmen der gesetzlichen
Vorgaben. Verkauf und anschließender
Wiederankauf sind eigenständige,
separat zu beurteilende Vorgänge,
sodass die Verluste anzuerkennen waren.
Hinweis: Ab 2009 greift
für private Kapitaleinkünfte
die Abgeltungsteuer in Höhe von 25
%. Sie greift auch - unabhängig von
der Haltezeit - für Gewinne aus Veräußerungen
von Wertpapieren, die nach dem 31.12.2008
angeschafft wurden. Verluste aus Aktienverkäufen
dürfen zukünftig nur noch mit
Gewinnen aus Aktienverkäufen ausgeglichen
werden.
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| Während
der Ausbildungszeit nachgezahlte Ausbildungsvergütung
für Vorjahre ist bei Ermittlung des
Kindergeldanspruchs zu berücksichtigen |
| Ein Kind war bis zum
28.6.2002 in Ausbildung. Im April 2002
wurden ihm Berufsausbildungsbeihilfen
für Vorjahre nachgezahlt. Die Kindergeldkasse
verweigerte die Zahlung des Kindergelds,
weil die Freigrenze des kindergeldunschädlichen
Kindeseinkommens hierdurch überschritten
wurde. Die Eltern meinten, die Nachzahlung
dürfe nicht angerechnet werden, weil
sie auf Vorjahre entfiel.
Der Bundesfinanzhof gab der Kindergeldkasse
Recht, weil dem Kind die Nachzahlung während
der Ausbildungszeit zugeflossen war.
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|
| Umsatzsteuer
|
| Angabe
des Steuersatzes in einer Kleinbetragsrechnung
eines Kleinunternehmers stellt keinen gesonderten
Umsatzsteuerausweis dar |
Wer in einer Rechnung
einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl
er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht
berechtigt ist, schuldet den zu Unrecht
ausgewiesenen Betrag.
Anzuwenden ist diese Regelung u. a. bei
Kleinunternehmern. Der Kleinunternehmer
darf keine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis
ausstellen, da er anderenfalls die ausgewiesene
Steuer schuldet und an das Finanzamt zu
zahlen hat.
Das Hessische Finanzgericht hat entschieden,
dass die Angabe des Steuersatzes in einer
Kleinbetragsrechnung eines Kleinunternehmers
keinen gesonderten Umsatzsteuerausweis darstellt.
Allein die Angabe des Steuersatzes in einer
Kleinbetragsrechnung führt also nicht
zu einer Zahlungsverpflichtung des Kleinunternehmers.
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| Dauerfristverlängerung
für Umsatzsteuer 2010 beantragen |
Auf Grund der Abschaffung
der so genannten Abgabe-Schonfrist für
Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der
Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch
zu übertragen, bietet sich ein Antrag
auf Fristverlängerung ab 2010 auch
für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen
bisher monatlich oder vierteljährlich
abgegeben haben.
Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer
ist
- das Kalendervierteljahr,
- der Kalendermonat, wenn die Steuer
(Summe der Vorauszahlungen) des Jahres
2009 mehr als 7.500 € betragen
hat.
Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr
als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt
den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen
und von der Entrichtung von Vorauszahlungen
befreien.
Wenn sich im Jahr 2009 ein Vorsteuer-Überschuss
von mehr als 7.500 € ergeben hat,
kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar
2010 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung
für 2010 bis zum 10.2.2010 der monatliche
Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen
monatlich abgeben, können Fristverlängerung
für 2010 in Anspruch nehmen, wenn
sie bis zum 10.2.2010 einen Antrag beim
Finanzamt stellen. Voranmeldungen und
Vorauszahlungen sind dann jeweils einen
Monat später fällig.
Die Fristverlängerung ist davon abhängig,
dass eine Sondervorauszahlung in Höhe
eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen
für 2009 angemeldet und bis zum 10.2.2010
geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung
wird auf die am 10.2.2011 fällige
Vorauszahlung für Dezember 2010 angerechnet.
Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen
ab Voranmeldungszeitraum Januar 2010 grundsätzlich
bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt
folgenden Monats abgegeben werden müssen.
Fällt der 10. auf einen Samstag,
Sonntag oder Feiertag, ist der nächste
Werktag der Stichtag.
Vierteljahreszahler müssen keine
Sondervorauszahlung entrichten. Für
sie gilt die für ein Kalenderjahr
genehmigte Fristverlängerung auch
für die folgenden Kalenderjahre weiter,
wenn sich die Verhältnisse nicht
geändert haben. Ein erstmaliger Antrag
ist in diesen Fällen bis zum 12.4.2010
zu stellen.
Die gewährte Dauerfristverlängerung
gilt auch für die abzugebenden Zusammenfassenden
Meldungen. Ein einmal gestellter und genehmigter
Antrag gilt so lange fort, bis der Unternehmer
den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt
die Fristverlängerung widerruft.
Für Unternehmer, die ihre berufliche
oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen,
ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit
und im folgenden Jahr grundsätzlich
der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.
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| Vergütungen
für Tätigkeit im Aufsichtsrat
einer Volksbank unterliegen der Umsatzsteuer |
| Der Bundesfinanzhof hat
unter Änderung seiner Rechtsprechung
entschieden, dass Vergütungen für
die Tätigkeit im Aufsichtsrat einer
Volksbank umsatzsteuerpflichtig sind. Die
Tätigkeit ist nicht als ehrenamtliche
Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit.
Da Volksbanken heute im Wettbewerb mit anderen
Geschäftsbanken stehen, kann nicht
mehr davon ausgegangen werden, dass nach
dem allgemeinen Sprachgebrauch zwischen
der Tätigkeit für eine Volksbank
und derselben Tätigkeit für eine
sonstige Geschäftsbank unterschieden
und die erstgenannte Tätigkeit als
ehrenamtlich angesehen wird.
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| Lohnsteuer/
Sozialversicherung |
| Freie
Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug
ab 1.1.2010 |
Die Gewährung
freier Unterkunft oder freier Wohnung
ist bei der Berechnung der Lohnsteuer
und der Sozialversicherungsbeiträge
zu berücksichtigen.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen
freier Wohnung:
- Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung,
ist der ortsübliche Mietpreis zu
berücksichtigen. Für Nebenkosten
ist der Endpreis am Abgabeort anzusetzen.
- Unter einer Wohnung ist eine geschlossene
Einheit von Räumen zu verstehen,
in denen ein selbstständiger Haushalt
geführt werden kann.
freier Unterkunft:
- Werden Räume überlassen,
die keine Wohnung sind, handelt es sich
um eine Unterkunft.
Ab dem 1.1.2010 gelten folgende
Sachbezugswerte:
| Sachbezugswert freie Unterkunft |
Monat
€ |
Kalendertag
€ |
| Alte und Neue Bundesländer |
204,00 |
6,80 |
- Heizung und Beleuchtung sind in diesen
Werten enthalten.
- Ist der Arbeitnehmer in den Haushalt
des Arbeitgebers aufgenommen oder ist
die Unterkunft mit mehreren Beschäftigten
belegt, vermindern sich die Werte.
nach
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|
| Freie
Verpflegung als Sachbezug ab 1.1.2010 |
Erhalten Arbeitnehmer
als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form
von Verpflegung, richtet sich der Wert nach
der Sachbezugsverordnung.
Die sich aus der Sachbezugsverordnung ergebenden
Werte werden in die Berechnung der Lohnsteuer
und der Sozialversicherungsbeiträge
einbezogen.
Die freie Verpflegung umfasst die Mahlzeiten
Frühstück, Mittagessen und Abendessen.
Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten
zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert
nur für die gewährte Mahlzeit
anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende
gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige
sind geringere Werte anzusetzen.
Ab dem 1.1.2010 gelten folgende Werte:
|
| Werte für freie Verpflegung |
| alle Mahlzeiten |
215,00 |
7,17 |
|
| Werte für teilweise
Gewährung freier Verpflegung |
| Frühstück |
47,00 |
1,57 |
| Mittag- u. Abendessen |
je
84,00 |
2,80 |
|
Bei der Gewährung von unentgeltlichen
oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb
sind für sämtliche Arbeitnehmer
einheitlich anzusetzen:
- 1,57 € für das Frühstück
- 2,80 € für Mittag-/Abendessen.
nach
oben
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|
| Neue
Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Januar 2010 |
Ab 1. Januar 2010 gelten
folgende Werte in der Sozialversicherung:
| |
| 2010
jährlich
€ |
2009
jährlich
€ |
2010
monatlich
€ |
2009
monatlich
€ |
2010
täglich
€ |
2009
täglich
€ |
|
| West |
|
| Krankenversicherung |
| Pflegeversicherung |
| Rentenversicherung |
| Arbeitslosenversicherung |
|
| 45.000,00 |
44.100,00 |
3.750,00 |
3.675,00 |
125,00 |
122,50 |
| 45.000,00 |
44.100,00 |
3.750,00 |
3.675,00 |
125,00 |
122,50 |
| 66.000,00 |
64.800,00 |
5.500,00
|
5.400,00 |
183,34 |
180,00 |
| 66.000,00 |
64.800,00 |
5.500,00
|
5.400,00 |
183,34 |
180,00 |
|
| Ost |
|
| Krankenversicherung |
| Pflegeversicherung |
| Rentenversicherung |
| Arbeitslosenversicherung |
|
| 45.000,00 |
44.100,00 |
3.750,00 |
3.675,00 |
125,00 |
122,50 |
| 45.000,00 |
44.100,00 |
3.750,00 |
3.675,00 |
125,00 |
122,50 |
| 55.800,00
|
54.600,00 |
4.650,00 |
4.550,00
|
155,00 |
151,67 |
| 55.800,00
|
54.600,00 |
4.650,00 |
4.550,00
|
155,00 |
151,67 |
|
Die für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht
geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen
betragen für die bei einer Krankenkasse
versicherten Arbeitnehmer 49.950 €.
Für die am 31.12.2002 in der privaten
Krankenversicherung versicherten Beschäftigten
beträgt die Grenze 45.000 €.
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oben
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| Mieter/Vermieter
|
| Vermieter
hat Mietkaution getrennt von seinem Vermögen
anzulegen |
In dem vom Bundesgerichtshof
entschiedenen Fall hatte der Vermieter die
vom Mieter erhaltene Kaution nicht getrennt
von seinem Vermögen angelegt. Über
das Vermögen des Vermieters wurde das
Insolvenzverfahren eröffnet. Da der
Mieter die Kaution nicht zurück erhielt,
begehrte er vom Gericht die Feststellung,
dass er befugt sei, die Miete so lange mindern
zu dürfen, bis ihm vom Zwangsverwalter
die Anlage der Mietkaution auf einem Treuhandkonto
nachgewiesen worden sei.
Das Gericht billigte dem Mieter ein solches
Zurückbehaltungsrecht zu. Der Zwangsverwalter
sei verpflichtet, einen Betrag in Höhe
der Kaution zugunsten des Mieters anzulegen.
Diese Verpflichtung erstrecke sich auch
auf die Zinsen, die bei gesetzeskonformer
Anlage der Kaution angefallen wären.
Der Zwangsverwalter habe anstelle des Vermieters
dessen Verpflichtungen zu erfüllen,
da dieser dazu aufgrund der Beschlagnahme
und der damit verbundenen Entziehung der
Verwaltung und Nutzung des Grundstücks
nicht mehr in der Lage sei.
nach
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| Arbeitsrecht |
| Rückzahlung
von Ausbildungskosten |
| Vereinbarungen, durch
die sich ein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer
die Rückzahlung von Schulungskosten
versprechen lässt, können unwirksam
sein. Über einen solchen Fall hatte
kürzlich das Bundesarbeitsgericht
zu entscheiden.
Eine Apothekenhelferin hatte an einer
Fortbildung zur "Fachberaterin Dermokosmetik"
teilgenommen. Der Arbeitgeber hatte die
Ausbildungskosten getragen, der Arbeitnehmerin
während der Schulungsmaßnahme
aber kein Arbeitsentgelt gezahlt. Nach
Abschluss des Kurses einigten sich beide
darauf, dass der Arbeitgeber die Teilnahme
an der Schulungsmaßnahme vergütete,
die Arbeitnehmerin aber die Kosten der
Maßnahme zu erstatten hatte, falls
sie den Betrieb verließ.
Das Bundesarbeitsgericht erklärte
diese Vereinbarung für unwirksam.
Ein Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers
bestehe nicht. Sei ein Arbeitgeber zur
Fortzahlung des Arbeitsentgelts während
einer Schulungsmaßnahme verpflichtet,
verweigere er aber die Zahlung trotz eindeutiger
Rechtslage und komme daraufhin eine Vereinbarung
zustande, nach der der Arbeitgeber die
Teilnahme an der Maßnahme zu vergüten
und der Arbeitnehmer unter bestimmten
Umständen die Kosten zu erstatten
habe, so sei eine solche Vereinbarung
nach den für die Rückzahlungsvereinbarungen
geltenden allgemeinen Grundsätzen
unzulässig.
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| Zivilrecht |
| Änderung
des Überschuldungsbegriffs gilt bis
31.12.2013 |
| Als Reaktion auf die
Finanzkrise wurde im Herbst 2008 - zunächst
befristet bis 31.12.2010 - der Begriff
der Überschuldung geändert.
Danach muss ein Unternehmen trotz rechnerischer
Überschuldung keinen Insolvenzantrag
stellen, wenn es mittelfristig seine laufenden
Zahlungen voraussichtlich leisten kann.
Es ist also darauf abzustellen, ob die
sog. Fortführungsprognose positiv
ausfällt, z. B. weil ein Betrieb
den Zuschlag für einen Großauftrag
erhalten hat und damit seine Zahlungsfähigkeit
über den gesamten Prognosezeitraum
gewährleistet ist.
Die Befristung dieser Änderung des
Überschuldungsbegriffs in der Insolvenzordnung
wurde nunmehr um drei Jahre verlängert.
Damit führt bis zum 31.12.2013 eine
rechnerische Überschuldung nicht
zur Insolvenz, wenn eine positive Fortführungsprognose
besteht.
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