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Archiv |
Mandantenbrief
Mai 2010
Alle
Angaben ohne Gewähr
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| Allgemeines
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| Zahlungsverzug:
Höhe der Verzugszinsen |
| Der
Gläubiger kann nach dem Eintritt
der Fälligkeit seines Anspruchs den
Schuldner durch eine Mahnung in Verzug
setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind
die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
-
für die Leistung eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt ist
-
die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis
anknüpft
- der
Schuldner die Leistung verweigert
-
besondere Gründe den sofortigen
Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens
30 Tage nach Fälligkeit und Zugang
einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber
einem Schuldner, der Verbraucher ist,
allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung
besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger
den Zugang der Rechnung (nötigenfalls
auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis)
bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld
zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt
für das Jahr fünf Prozentpunkte
bzw. für Rechtsgeschäfte, an
denen Verbraucher nicht beteiligt sind,
acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich
zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden
Jahres um die Prozentpunkte, um welche
die Bezugsgröße seit der letzten
Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen
oder gefallen ist. Bezugsgröße
ist der Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen
Zentralbank vor dem ersten Kalendertag
des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle
Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.07.2007:
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| Zeitraum |
| 01.01.
bis 30.06.2007 |
| 01.07.
bis 31.12.2007 |
| 01.01.
bis 30.06.2008 |
| 01.07.
bis 31.12.2008 |
| 01.01.
bis 30.06.2009 |
| 01.07.
bis 31.12.2009 |
| 01.01.
bis 30.06.2010 |
| 01.07.
bis 31.12.2010 |
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| Basiszinssatz |
| 2,70
%. |
| 3,19
% |
| 3,32
% |
| 3,19
% |
| 1,62
% |
| 0,12
% |
| 0,12
% |
| 0,12
% |
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| Verzugszinssatz |
| 7,70
% |
| 8,19
% |
| 8,32
% |
| 8,19
% |
| 6,62
% |
| 5,12
% |
| 5,12
% |
| 5,12
% |
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| Verzugszinssatz
für Rechtsgeschäfte
ohne Verbraucherbeteiligung |
| 10,70
%. |
| 11,19
% |
| 11,32
% |
| 11,19
% |
| 9,62
% |
| 8,12
% |
| 8,12
% |
| 8,12
% |
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nach
oben
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| Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung
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| Termine
Mai 2010 |
| Bitte
beachten Sie die folgenden Termine, zu
denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart |
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Ende
der Schonfrist bei Zahlung durch |
| Fälligkeit |
| Überweisung
1 |
Scheck/Bar
2 |
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Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3
|
| 10.05.2010 |
14.05.2010 |
06.05.2010 |
|
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer
sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004
erfolgten Gewinnausschüttung
an den Anteilseigner an das zuständige
Finanzamt abzuführen.
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| Umsatzsteuer4 |
| 10.05.2010 |
14.05.2010 |
06.05.2010 |
|
| Gewerbesteuer |
| 17.05.2010 |
20.05.2010 |
12.05.2010 |
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| Grundsteuer |
| 17.05.2010 |
20.05.2010 |
12.05.2010 |
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| Sozialversicherung5 |
| 27.05.2010 |
entfällt |
entfällt |
|
| 1 |
Umsatzsteuervoranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen müssen
grundsätzlich bis zum 10. des
dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats
(auf elektronischem Weg) abgegeben
werden. Fällt der 10. auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist
der nächste Werktag der Stichtag.
Es muss so frühzeitig überwiesen
werden, dass die Wertstellung auf
dem Konto des Finanzamts am Tag der
Fälligkeit erfolgt. Bei einer
Säumnis der Zahlung bis zu drei
Tagen werden keine Säumniszuschläge
erhoben. |
| 2 |
Bei Zahlung durch Scheck ist zu
beachten, dass die Zahlung erst drei
Tage nach Eingang des Schecks beim
Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte
stattdessen eine Einzugsermächtigung
erteilt werden. |
| 3 |
Für den abgelaufenen Monat |
| 4 |
Für den abgelaufenen Monat;
bei Dauerfristverlängerung für
den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern
ohne Fristverlängerung für
das abgelaufene Kalendervierteljahr. |
|
5 |
Die Fälligkeitsregelungen der
Sozialversicherungsbeiträge sind
einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag
des laufenden Monats vorgezogen worden.
Um Säumniszuschläge zu vermeiden,
empfiehlt sich das Lastschriftverfahren.
Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher
Abgabetermin für die Beitragsnachweise.
Diese müssen dann bis spätestens
zwei Arbeitstage vor Fälligkeit
(d. h. am 22.2.2010) an die jeweilige
Einzugsstelle übermittelt werden.
Wird die Lohnbuchführung durch
extern Beauftragte erledigt, sollten
die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10
Tage vor dem Fälligkeitstermin
an den Beauftragten übermittelt
werden. Dies gilt insbesondere, wenn
die Fälligkeit auf einen Montag
oder auf einen Tag nach Feiertagen
fällt. |
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| Einkommensteuer |
| Abzugsverbot
von Erwerbsaufwendungen bei Aufgabeverlust
einer wesentlichen Beteiligung |
Gewinne aus der Veräußerung
von wesentlichen Beteiligungen an einer
Kapitalgesellschaft waren bis 2008 zur Hälfte
und sind ab 2009 zu 40 % steuerfrei. Dies
bedeutet gleichzeitig eine entsprechende
Abzugsbeschränkung für die mit
den Einnahmen im Zusammenhang stehenden
Aufwendungen.
Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2009 entschieden,
dass diese Abzugsbeschränkung nicht
gelten sollte, wenn Ausgaben anfielen, ohne
dass damit im wirtschaftlichen Zusammenhang
stehende Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen
entstanden waren.
Das Bundesministerium der Finanzen hat mitgeteilt,
dass dieses Urteil über den Einzelfall
hinaus nicht anzuwenden ist.
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| Berücksichtigung
des Kindesunterhalts bei Unterhaltsleistungen
an Lebensgefährtin
|
Unterhaltsaufwendungen
für einen Lebenspartner sind als
außergewöhnliche Belastung
zu berücksichtigen, wenn diesem öffentliche
Mittel wegen einer Haushaltsgemeinschaft
nicht gewährt werden. Wie die Höhe
des abzugsfähigen Betrags ermittelt
wird, hängt von den individuellen
Verhältnissen ab. Gehört zur
Haushaltsgemeinschaft ein unterhaltsberechtigtes
Kind, sind die für die Unterhaltsleistungen
zur Verfügung stehenden Mittel um
den nach steuerlichen und zivilrechtlichen
Grundsätzen ermittelten Mindestunterhaltsbedarf
des Kindes zu kürzen. Folgende Beispielsrechnung
macht dies deutlich:
Dem Unterhaltsleistenden zur Verfügung
stehende Mittel 14.537 €
Dem Empfänger zur Verfügung
stehende Mittel 1.177 €
Summe: 15.714 €
abzüglich Mindestunterhalt Kind (87
% von 3.648 €) 3.174 €
Summe: 12.540 €
Davon ½ als Unterhaltsleistung
zu berücksichtigen 6.270 €
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
.
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| Gewerblicher
Grundstückshandel auch bei Wohnungsverkäufen
auf Druck einer Bank |
Eine Angestellte erwarb
1992 ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus,
das sie ab 1994 mit der Familie bewohnte.
Auf dem Grundstück errichtete sie ein
Mehrfamilienhaus mit 10 Wohnungen, einem
Büro-, einem Werkstatt- und Lagerraum
sowie 8 Garagen. Nach Fertigstellung im
Jahr 1995 vermietete sie zwei Wohnungen
verbilligt an die Kinder, die restlichen
Wohnungen mit Staffelmietvereinbarungen
an fremde Dritte. Die gewerblichen Räume
wurden an den Ehegatten vermietet. Die Herstellungskosten
für den Neubau wurde bis auf einen
geringen Betrag von 2.000 € durch eine
Bank fremdfinanziert.
Auf Druck der finanzierenden Bank verkaufte
die Angestellte von Oktober 1997 bis April
2000 insgesamt sechs Wohnungen mit Gewinn.
Das Finanzamt sah darin gewerblichen Grundstückshandel
und erließ geänderte Einkommensteuerbescheide,
in denen die bisher erklärten Verluste
aus Vermietung und Verpachtung auch nicht
mehr anerkannt wurden.
Der Bundesfinanzhof bestätigte dies.
Den Einwand der Angestellten, sie habe nicht
verkaufen wollen, alles sei zur Vermeidung
von Zwangsversteigerungen aufgrund Druck
der Bank geschehen, ließ das Gericht
nicht gelten. Schon wegen der Finanzierung
musste damit gerechnet werden, dass eine
Veräußerung von Wohnungen unvermeidlich
war.
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| Kind
muss ablehnenden bestandskräftigen
Kindergeldbescheid an die Eltern gegen sich
gelten lassen |
Der Anspruch auf Kindergeld
ist antragsgebunden und steht in der Regel
den Eltern zu. Unter bestimmten Voraussetzungen
wird das Kindergeld direkt an das Kind ausbezahlt.
Das ist z. B. der Fall, wenn die Eltern
dem Kind gegenüber mangels Leistungsfähigkeit
nicht unterhaltspflichtig sind. Den Antrag
auf Auszahlung des Kindergelds an sich selbst
kann dann das Kind stellen. Hat die Familienkasse
einen Antrag auf Kindergeld gegenüber
den Eltern aber bereits für einen Zeitraum
bestandskräftig abgelehnt, muss das
antragsberechtigte Kind diesen Bescheid
gegen sich gelten lassen, wie folgender
Fall zeigt:
Eine 1981 geborene Auszubildende (Ausbildungszeit
2002 bis 2004) lebte in eigener Wohnung
und erhielt von ihren Eltern keine Unterhaltsleistungen.
Den Antrag der Eltern auf Kindergeld lehnte
die Familienkasse für die Jahre 2002
und 2003 ab, da die Einkünfte und Bezüge
der Auszubildenden den Grenzbetrag von 7.188
€ überschritten hatten. Nachdem
das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2005
entschieden hatte, dass Sozialversicherungsbeiträge
von Kindern nicht in den Grenzbetrag einbezogen
werden dürfen, beantragte die Auszubildende
die "rückwirkende Auszahlung"
des Kindergeldes der Jahre 2002 bis 2004
an sich. Für die Jahre 2002 und 2003
hatte sie jedoch keinen Anspruch, da der
ablehnende und bestandskräftige Bescheid
für diesen Zeitraum auch ihr gegenüber
wirkt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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| Rückabwicklung
eines Anteilsverkaufs |
Wird der Verkauf eines
Anteils an einer Kapitalgesellschaft wegen
Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückgängig
gemacht, kann dieses Ereignis steuerlich
auf den Zeitpunkt der Veräußerung
zurückwirken. Damit entfallen auch
rückwirkend die steuerlichen Konsequenzen,
die sich ansonsten aus diesem Veräußerungsgeschäft
ergeben hätten. Nicht notwendig ist,
dass eine solche Rückabwicklung zivilrechtlich
erstritten wird.
Wenn sich die Vertragsparteien darüber
einig sind, dass der Abschluss des Vertrags
zu unvorhergesehenen Ergebnissen führt
und diesen deshalb aufheben, ist das anzuerkennen.
Dies gilt auch, wenn unvorhergesehene steuerliche
Ergebnisse der Grund für eine Aufhebung
sind. Voraussetzung ist allerdings, dass
der Vertrag vollständig rückabgewickelt
wird, d. h. auch bereits erbrachte Leistungen
zurückgewährt werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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| Rückstellungen
für im Rahmen eines Unternehmenskaufs
übernommene drohende Verluste aus schwebenden
Geschäften dürfen beibehalten
werden |
Eine GmbH hatte ein Unternehmen
gekauft und hierbei auch Verpflichtungen
aus Mietverträgen übernommen,
die schon für den Veräußerer
keinen wirtschaftlichen Nutzen mehr hatten.
Die hieraus resultierenden drohenden Verluste
waren vom Kaufpreis abgezogen und von der
GmbH bei Anschaffung erfolgsneutral als
Rückstellung passiviert worden. In
ihrer Schlussbilanz ließ sie den Wert
unverändert. Das Finanzamt löste
die Rückstellung gewinnerhöhend
auf, weil für drohende Verluste aus
schwebenden Geschäften in der Steuerbilanz
keine Rückstellungen gebildet werden
dürfen.
Dies sah der Bundesfinanzhof anders, weil
die Drohverlustrückstellungen im Rahmen
des Unternehmenskaufs angeschafft und somit
nicht neu gebildet worden waren.
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| Umrechnung
von Arbeitslohn in fremder Währung
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Ein Ehepaar mit Wohnsitz
in Deutschland bezog Arbeitslohn aus der
Schweiz. Jeweils am Tag der Überweisung
der Gehälter hob der Ehemann 50 €
ab, um den Umrechnungskurs festzustellen.
Am Jahresende errechnete er aus den monatlichen
Umrechnungskursen einen Durchschnittskurs,
mit dem er die in Schweizer Franken bezogenen
Bruttoarbeitslöhne in Euro umrechnete.
Finanzamt und Finanzgericht legten einen
höheren Umrechnungskurs zu Grunde.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden:
- Umrechnungsmaßstab ist der
auf den Umrechnungszeitpunkt bezogene
Euro-Referenzkurs der Europäischen
Zentralbank,
- Lohnzahlungen sind bei Zufluss des
Arbeitslohns (Gutschrift auf dem Bankkonto
des Arbeitnehmers) anhand der von der
Europäischen Zentralbank veröffentlichten
monatlichen Durchschnittsreferenzkurse
umzurechnen.
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| Unterschiedliche
Behandlung von Kundenstamm und Know-how
als Geschäftswert, selbstständiges
immaterielles Wirtschaftsgut oder persönliche
Eigenschaft eines Unternehmers
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Der Bundesfinanzhof hatte
darüber zu entscheiden, welche Bedeutung
dem Geschäftswert bei der Veräußerung
eines Einzelunternehmens an eine von dem
Unternehmer gegründete GmbH zukommt.
Bei dieser Frage ist vorrangig eine Antwort
darauf zu finden, ob es sich um einen selbstständigen
originären Wert handelt oder ob er
Ausdruck des Kundenstamms bzw. Know-hows
ist. Er kann seinen Ursprung auch in der
Persönlichkeit des Unternehmers haben.
Ein Geschäfts- oder Firmenwert ist
der Mehrwert eines Unternehmens, der über
den Substanzwert der einzelnen materiellen
und immateriellen Wirtschaftsgüter
abzüglich der Schulden hinausgeht.
Er kann weder separat veräußert
noch entnommen werden. Eine Ausnahme ist
lediglich in Betriebsaufspaltungs- oder
Realteilungsfällen möglich. Kundenstamm
oder Know-how als Geschäftswert sind
Ausdruck der Gewinnchancen eines Unternehmens,
die nicht auf einzelnen Wirtschaftsgütern
oder der Person des Unternehmers beruhen.
Ist anlässlich der Veräußerung
eines Unternehmens ein originärer Geschäfts-
oder Firmenwert feststellbar, der jedoch
im Rahmen der Veräußerung des
Unternehmens nicht ausdrücklich mit
veräußert wird, erhöht sich
der Veräußerungsgewinn um diesen
Wert.
Beruht der Mehrwert eines Unternehmens auf
den persönlichen Eigenschaften des
Unternehmers, handelt es sich um unmittelbar
von der Person des Unternehmers abhängige
Kundenbindungen. Ein gedachter Erwerber
des Unternehmens würde dafür keinen
Kaufpreis zahlen. Bei Handelsunternehmen
kann dies der Fall sein, wenn der Unternehmer
als Person im Vordergrund steht und nach
außen in Erscheinung tritt, seine
Mitarbeiter, die Betriebsorganisation oder
die Lage des Betriebs aber für den
Erfolg unbedeutend sind.
Kundenstamm und Know-how können sich
auch als selbstständige immaterielle
Wirtschaftsgüter von einem Geschäftswert
abheben. Dies geschieht in Form von Kunden-
oder Lieferantenlisten. Als solche können
sie selbstständig veräußert
oder verpachtet werden. Kommt es zur Verpachtung
und werden alle anderen Wirtschaftsgüter
des Einzelunternehmens einschließlich
eines zusätzlich noch vorhandenen Geschäftswerts
an die GmbH veräußert, ist der
daraus erzielte Gewinn als laufender Gewinn
des Einzelunternehmens zu versteuern.
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| Umsatzsteuer
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| Umsatzsteuer:
Ort der Leistungen einer Schönheitschirurgin
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Eine in Deutschland wohnhafte
Ärztin betrieb im Inland keine eigene
Praxis, sie war nichtselbstständig
tätig. Von niederländischen Klinikbetreibern
erhielt sie den Auftrag, in ihren in den
Niederlanden gelegenen Kliniken schönheitschirurgische
Operationen durchzuführen. Die Klinikbetreiber
stellten die erforderlichen Geräte
zur Verfügung, das dortige Klinikpersonal
unterstützte sie bei den Operationen.
Weil schönheitschirurgische Leistungen
keine umsatzsteuerfreien Leistungen - keine
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin
- sind, setzte das deutsche Finanzamt Umsatzsteuer
fest.
Das Finanzgericht Düsseldorf1 folgte
dieser Auffassung nicht. Der Ort der schönheitschirurgischen
Leistungen liege in den Niederlanden. Durch
die Nutzung der niederländischen Räumlichkeiten
und Einrichtungen begründe die Ärztin
eine Betriebsstätte in den Niederlanden.
Dieser seien die Leistungen örtlich
zuzuordnen. Nicht entscheidend sei, dass
die Ärztin eine nur vorübergehende
Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten
und Sachmittel während ihrer Tätigkeit
in den Niederlanden habe.
Der Bundesfinanzhof muss endgültig
entscheiden. 1 FG Düsseldorf,
Urt. v. 22.7.2009, 5 K 3371/05, (Revision
eingelegt, Az. BFH: V R 37/09), EFG 2009,
S. 2065, LEXinform 5008971.
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| Lohnsteuer/
Sozialversicherung |
| Einmalige
Kapitalabfindung von privaten Versicherungen
bei freiwillig Krankenversicherten beitragspflichtig
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Lässt sich ein freiwillig
versichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung
den Kapitalbetrag einer von ihm abgeschlossenen
privaten Rentenversicherung auszahlen, so
darf dieser anteilig als beitragspflichtige
Einnahme bei der gesetzlichen Krankenversicherung
berücksichtigt werden. Dies hat das
Bundessozialgericht entschieden.
Ein 67-jähriger freiwillig Krankenversicherter
hatte die Abfindung einer privaten Rente
durch einmalige Kapitalzahlung beantragt
und hierfür ca. 16.600 € erhalten.
Daraufhin setzte die Krankenkasse für
ihn höhere Beiträge fest. Dabei
berücksichtigte sie die Kapitalzahlung
der privaten Rentenversicherung in der Weise,
dass diese zehn Jahre lang mit 1/120 des
Auszahlungsbetrages in die Berechnung der
beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten
einfließen sollte. Die hiergegen gerichtete
Klage hatte keinen Erfolg.
Das Bundessozialgericht hatte bereits früher
entschieden, dass privatrechtliche Renten
bei der Beitragsfestsetzung berücksichtigt
werden dürfen. Diese Anrechnung sei
im vorliegenden Fall auch der Höhe
nach nicht zu beanstanden.
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| Personengesellschaften
|
| Übertragung
von einzelnen Wirtschaftsgütern zwischen
Schwesterpersonengesellschaften nicht zu
Buchwerten möglich
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Die Personengesellschaft
A hatte einzelne Wirtschaftsgüter unentgeltlich
aus ihrem Gesamthandsvermögen in das
Betriebsvermögen der Personengesellschaft
B übertragen. An beiden Gesellschaften
waren die gleichen Gesellschafter mit den
gleichen Anteilen beteiligt (sog. Schwesterpersonengesellschaften).
A meinte, die Übertragungen seien zu
Buchwerten möglich. Der Bundesfinanzhof
sah dies anders und beurteilte sie als Entnahmen,
die mit dem Teilwert zu bewerten sind.
Hinweis: Es gibt mehrere
Möglichkeiten, einzelne Wirtschaftsgüter
steuerneutral in ein anderes Betriebsvermögen
zu übertragen bzw. zu überführen.
Hierzu sollte vorher der Rat des Steuerberaters
eingeholt werden.
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| Bilanzerstellung
und -offenlegung für eine in Liquidation
befindliche GmbH & Co. KG
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Die öffentlich-rechtliche
Pflicht, laufende Jahresabschlüsse
zu erstellen und diese offenzulegen, trifft
auch eine in Liquidation befindliche GmbH
& Co. KG. Das für den Jahresabschluss
innerhalb der Liquidation maßgebliche
Geschäftsjahr bestimmt sich auch bei
der GmbH & Co. KG mangels abweichender
Beschlussfassung nicht nach dem Kalenderjahr,
sondern nach dem mit dem Tag der Auflösung
beginnenden Jahreszeitraum. Die handelsrechtliche
Offenlegungspflicht bezieht sich, soweit
ein Liquidationszeitraum betroffen ist,
auf das jeweilige Liquidationsgeschäftsjahr.
Das hat das Landgericht Bonn entschieden
und deshalb den Erlass eines Ordnungsgelds
durch das Bundesamt für Justiz wegen
Nichtveröffentlichung zum Ende des
Kalenderjahres aufgehoben.
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