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Archiv |
Mandantenbrief
Februar 2010
Alle
Angaben ohne Gewähr
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| Allgemeines
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| Zahlungsverzug:
Höhe der Verzugszinsen |
| Der
Gläubiger kann nach dem Eintritt
der Fälligkeit seines Anspruchs den
Schuldner durch eine Mahnung in Verzug
setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind
die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
-
für die Leistung eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt ist
-
die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis
anknüpft
- der
Schuldner die Leistung verweigert
-
besondere Gründe den sofortigen
Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens
30 Tage nach Fälligkeit und Zugang
einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber
einem Schuldner, der Verbraucher ist,
allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung
besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger
den Zugang der Rechnung (nötigenfalls
auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis)
bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld
zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt
für das Jahr fünf Prozentpunkte
bzw. für Rechtsgeschäfte, an
denen Verbraucher nicht beteiligt sind,
acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich
zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden
Jahres um die Prozentpunkte, um welche
die Bezugsgröße seit der letzten
Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen
oder gefallen ist. Bezugsgröße
ist der Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen
Zentralbank vor dem ersten Kalendertag
des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle
Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.07.2007:
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| Zeitraum |
| 01.01.
bis 30.06.2007 |
| 01.07.
bis 31.12.2007 |
| 01.01.
bis 30.06.2008 |
| 01.07.
bis 31.12.2008 |
| 01.01.
bis 30.06.2009 |
| 01.07.
bis 31.12.2009 |
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| Basiszinssatz |
| 2,70
%. |
| 3,19
% |
| 3,32
% |
| 3,19
% |
| 1,62
% |
| 0,12
% |
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| Verzugszinssatz |
| 7,70
% |
| 8,19
% |
| 8,32
% |
| 8,19
% |
| 6,62
% |
| 5,12
% |
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| Verzugszinssatz
für Rechtsgeschäfte
ohne Verbraucherbeteiligung |
| 10,70
%. |
| 11,19
% |
| 11,32
% |
| 11,19
% |
| 9,62
% |
| 8,12
% |
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nach
oben
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| Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung
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| Termine
Februar 2010 |
| Bitte
beachten Sie die folgenden Termine, zu
denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart |
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Ende
der Schonfrist bei Zahlung durch |
| Fälligkeit |
| Überweisung
1 |
Scheck/Bar
2 |
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Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3
|
| 10.02.2010 |
15.02.2010 |
05.02.2010 |
|
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer
sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004
erfolgten Gewinnausschüttung
an den Anteilseigner an das zuständige
Finanzamt abzuführen.
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Umsatzsteuer4
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| 10.02.2010 |
15.02.2010 |
05.02.2010 |
|
| Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung5 |
| 10.02.2010 |
15.02.2010 |
05.02.2010 |
|
| Gewerbesteuer |
| 15.02.2010 |
18.02.2010 |
12.02.2010 |
|
| Grundsteuer |
| 15.02.2010 |
18.02.2010 |
12.02.2010 |
|
| Sozialversicherung6 |
| 24.02.2010 |
entfällt |
entfällt |
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| 1 |
Umsatzsteuervoranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen müssen
grundsätzlich bis zum 10. des
dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats
(auf elektronischem Weg) abgegeben
werden. Fällt der 10. auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist
der nächste Werktag der Stichtag.
Es muss so frühzeitig überwiesen
werden, dass die Wertstellung auf
dem Konto des Finanzamts am Tag der
Fälligkeit erfolgt. Bei einer
Säumnis der Zahlung bis zu drei
Tagen werden keine Säumniszuschläge
erhoben. |
| 2 |
Bei Zahlung durch Scheck ist zu
beachten, dass die Zahlung erst drei
Tage nach Eingang des Schecks beim
Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte
stattdessen eine Einzugsermächtigung
erteilt werden. |
| 3 |
Für den abgelaufenen Monat |
| 4 |
Für den abgelaufenen Monat;
bei Dauerfristverlängerung für
den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern
mit Dauerfristverlängerung für
das vorangegangene Kalendervierteljahr. |
| 5 |
Vgl. Information "Dauerfristverlängerung
für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen". |
|
6 |
Die Fälligkeitsregelungen der
Sozialversicherungsbeiträge sind
einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag
des laufenden Monats vorgezogen worden.
Um Säumniszuschläge zu vermeiden,
empfiehlt sich das Lastschriftverfahren.
Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher
Abgabetermin für die Beitragsnachweise.
Diese müssen dann bis spätestens
zwei Arbeitstage vor Fälligkeit
(d. h. am 22.2.2010) an die jeweilige
Einzugsstelle übermittelt werden.
Wird die Lohnbuchführung durch
extern Beauftragte erledigt, sollten
die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10
Tage vor dem Fälligkeitstermin
an den Beauftragten übermittelt
werden. Dies gilt insbesondere, wenn
die Fälligkeit auf einen Montag
oder auf einen Tag nach Feiertagen
fällt. |
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| Einkommensteuer |
| Ermäßigter
Steuersatz bei Abfindungszahlungen in Teilbeträgen |
| Voraussetzung für
die Anwendung eines ermäßigten
Steuersatzes ist eine Zusammenballung von
Einkünften. Eine solche Zusammenballung
ist z. B. dann nicht gegeben, wenn die Auszahlung
in mehreren Kalenderjahren erfolgt.
Dass davon abgewichen werden kann, zeigt
folgender Fall: Arbeitnehmer und Arbeitgeber
hatten im Rahmen eines Auflösungsvertrags
eine Abfindungszahlung von 77.257 €
vereinbart. Diese Abfindungszahlung wurde
absprachewidrig vom Arbeitgeber in zwei
Teilbeträgen ausbezahlt, nämlich
im September 2006 in Höhe von 1.000
€ und im Januar des nachfolgenden
Jahres in Höhe des Restbetrags von
76.257 €. Das Finanzamt war der Auffassung,
dass hier eine Zusammenballung von Einkünften
nicht mehr gegeben sei und unterwarf die
Abfindungszahlung im Januar 2007 dem vollen
Steuersatz.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs
ist die zunächst zugeflossene minimale
Teilleistung unschädlich für
die Inanspruchnahme der Tarifvergünstigung.
Wo genau die Grenze für eine solche
"geringfügige" Teilleistung
liegt, ließ das Gericht offen.
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| Steuerpflichtiger
Entnahmegewinn bei Beendigung der Nutzung
eines auf fremdem Grund und Boden errichteten
Gebäudes |
Das Finanzgericht Köln
hatte über folgenden Sachverhalt
zu entscheiden: Ein Gewerbetreibender
errichtete auf einem ihm und seinem Ehegatten
je zur Hälfte gehörenden Grundstück
ein Gebäude. Die Herstellungskosten
für das Gebäude zahlte der Gewerbetreibende
alleine aus betrieblichen Mitteln. Die
Herstellungskosten wurden in vollem Umfang
aktiviert und abgeschrieben. Konkrete
Vereinbarungen über die Nutzung des
Gebäudes hatten die Eheleute nicht
getroffen. Einige Jahre später wurde
das Gebäude in das Privatvermögen
überführt. Streitig war, ob
auch in Bezug auf den hälftigen Gebäudeanteil
des Ehegatten ein steuerpflichtiger Entnahmegewinn
beim Gewerbetreibenden vorliegt.
Das Finanzgericht entschied wie folgt:
Bei Beendigung der Nutzung, bei Überführung
in das Privatvermögen, hat der Gewerbetreibende
den Entnahmegewinn in vollem Umfang zu
versteuern. Also nicht nur seinen Anteil,
sondern auch den Entnahmegewinn, der auf
den hälftigen Gebäudeanteil
des Ehegatten entfällt. Dies gilt
auch, wenn der Gewerbetreibende keinen
Aufwendungsersatzanspruch gegen seinen
Ehegatten hat und er deshalb nicht wirtschaftlicher
Eigentümer des im zivilrechtlichen
Eigentum seines Ehegatten stehenden Gebäudeanteils
ist.
Der Bundesfinanzhof hat 2008 eine andere
Auffassung vertreten. Deshalb muss er
nun erneut, und hoffentlich abschließend,
entscheiden.
.
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| Verrechnung
erstatteter Vorsorgeaufwendungen |
| Eine Versicherungsgesellschaft
hatte einen Vertrag über eine Krankentagegeldversicherung
aufgehoben und für mehrere Jahre insgesamt
ca. 14.000 € erstattet. Das Finanzamt
zog den gesamten Erstattungsbetrag von den
insgesamt geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen
ab, so dass nur ein geringer Restbetrag
abziehbar blieb. Der Bundesfinanzhof dagegen
kam zu dem Ergebnis, dass hier nur eine
Verrechnung mit tatsächlich gezahlten
Krankenversicherungsbeiträgen zu erfolgen
habe. Dieser Betrag war deutlich niedriger
als die entsprechende Erstattung.
Fazit: Werden als Sonderausgaben geltend
gemachte Versicherungsbeiträge erstattet,
erfolgt eine Verrechnung im Jahr der Erstattung
nur mit gleichartigen geleisteten Beträgen.
.
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| Werkstattinventar
ist keine wesentliche Betriebsgrundlage
bei der Verpachtung eines Handwerksbetriebs
im Ganzen |
| Ein Kraftfahrzeugmeister
verpachtete zum 1. Juli 1997 das auf seinem
Geschäftsgrundstück befindliche
Werkstattgebäude an einen Kollegen,
der den Betrieb fortführte. Die gesamte
Betriebsausstattung veräußerte
der Kraftfahrzeugmeister gleichzeitig an
den Pächter. Außerdem verpflichtete
er sich, der Werkstatt seinen Meistertitel
für bestimmte Tätigkeiten zur
Verfügung zu stellen. Zum 31.12.1998
erklärte er die Betriebsaufgabe.
Das Finanzamt sah die Betriebsaufgabe
bereits am 30. Juni 1997 als gegeben an.
Der Kraftfahrzeugmeister konnte sich allerdings
durchsetzen. Die Veräußerung
der gesamten Betriebsausstattung zum 1.
Juli 1997 war nicht schädlich, weil
nur das Werkstattgebäude als wesentliche
Betriebsgrundlage der Verpachtung das
Gepräge gab. Die Betriebsausstattung
gehörte nicht dazu, weil sie jederzeit
kurzfristig beschafft werden konnte. Deshalb
war der 31.12.1998 der Betriebsaufgabetag.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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|
| Umsatzsteuer
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| Dauerfristverlängerung
für Umsatzsteuer 2010 beantragen
|
Auf Grund der Abschaffung
der so genannten Abgabe-Schonfrist für
Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der
Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch
zu übertragen, bietet sich ein Antrag
auf Fristverlängerung ab 2010 auch
für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen
bisher monatlich oder vierteljährlich
abgegeben haben.
Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer
ist
- das Kalendervierteljahr,
- der Kalendermonat, wenn die Steuer
(Summe der Vorauszahlungen) des Jahres
2009 mehr als 7.500 € betragen
hat.
Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr
als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt
den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen
und von der Entrichtung von Vorauszahlungen
befreien.
Wenn sich im Jahr 2009 ein Vorsteuer-Überschuss
von mehr als 7.500 € ergeben hat,
kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar
2010 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung
für 2010 bis zum 10.2.2010 der monatliche
Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen
monatlich abgeben, können Fristverlängerung
für 2010 in Anspruch nehmen, wenn
sie bis zum 10.2.2010 einen Antrag beim
Finanzamt stellen. Voranmeldungen und
Vorauszahlungen sind dann jeweils einen
Monat später fällig.
Die Fristverlängerung ist davon abhängig,
dass eine Sondervorauszahlung in Höhe
eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen
für 2009 angemeldet und bis zum 10.2.2010
geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung
wird auf die am 10.2.2011 fällige
Vorauszahlung für Dezember 2010 angerechnet.
Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen
ab Voranmeldungszeitraum Januar 2010 grundsätzlich
bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt
folgenden Monats abgegeben werden müssen.
Fällt der 10. auf einen Samstag,
Sonntag oder Feiertag, ist der nächste
Werktag der Stichtag.
Vierteljahreszahler müssen keine
Sondervorauszahlung entrichten. Für
sie gilt die für ein Kalenderjahr
genehmigte Fristverlängerung auch
für die folgenden Kalenderjahre weiter,
wenn sich die Verhältnisse nicht
geändert haben. Ein erstmaliger Antrag
ist in diesen Fällen bis zum 12.4.2010
zu stellen.
Die gewährte Dauerfristverlängerung
gilt auch für die abzugebenden Zusammenfassenden
Meldungen. Ein einmal gestellter und genehmigter
Antrag gilt so lange fort, bis der Unternehmer
den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt
die Fristverlängerung widerruft.
Für Unternehmer, die ihre berufliche
oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen,
ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit
und im folgenden Jahr grundsätzlich
der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum
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| Frist
für Zusammenfassende Meldung wird ab
Juli 2010 verkürzt
|
| Die Bundesregierung hat
einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der die
Vorgaben der EU umsetzen soll. Eine der
Vorgaben der EU ist, die Frist zur Abgabe
der Zusammenfassenden Meldungen bei innergemeinschaftlichen
Warenlieferungen und Lieferungen zu verkürzen.
Der Entwurf sieht vor, dass ein Unternehmer
bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats
(Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche
Warenlieferungen ausgeführt hat,
dem Bundeszentralamt für Steuern
eine Meldung (Zusammenfassende Meldung)
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
zu übermitteln, in der er die entsprechenden
Angaben zu machen hat.
Soweit die Summe der Bemessungsgrundlagen
für innergemeinschaftliche Warenlieferungen
weder für das laufende Kalendervierteljahr
noch für eines der vier vorangegangenen
Kalendervierteljahre jeweils mehr als
50.000 € beträgt, kann die Zusammenfassende
Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des
Kalendervierteljahres übermittelt
werden.
Übersteigt die Summe der Bemessungsgrundlage
für innergemeinschaftliche Warenlieferungen
und für Lieferungen im Laufe eines
Kalendervierteljahres 50.000 €, hat
der Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf
des Kalendermonats, in dem dieser Betrag
überschritten wird, eine Zusammenfassende
Meldung für diesen Kalendermonat
und die bereits abgelaufenen Kalendermonate
dieses Kalendervierteljahres zu übermitteln.
Vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember
2011 tritt an die Stelle des Betrags von
50.000 € der Betrag von 100.000 €.
Für Unternehmer, die im übrigen
Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige
Leistungen ausgeführt haben, für
die sie für in einem anderen Mitgliedstaat
ansässige Leistungsempfänger
die Steuer dort schulden, gilt Ähnliches.
Hinweis: Die voraussichtlich
am 1.7.2010 in Kraft tretende Regelung
wird in der Praxis Probleme aufwerfen.
Falls Dauerfristverlängerung zur
Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen
beantragt worden ist, fallen die Abgabefristen
auseinander. Betroffene Unternehmen müssen
ab Juli 2010 die Buchführungsunterlagen
erheblich früher bei ihrem Steuerberater
einreichen.
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| Umsatzsteuerpflicht
bei Überlassung von Pkw an Handelsvertreter
|
| Ein Produzent von Haushaltswaren
vertrieb seine Waren über selbstständige
Gruppenberaterinnen (Handelsvertreter) und
stellte diesen geleaste Pkws mit Versicherungsschutz
zur Verfügung. Gruppenberaterinnen
mit hohen Umsätzen wurde ein höherwertiger
Pkw zur Verfügung gestellt.
Das Finanzamt sah in der Leasingrate
für die Überlassung der Fahrzeuge
eine Zusatzprovision und unterwarf sie
der Umsatzsteuer.
Der Bundesfinanzhof bestätigte diese
Auffassung. Da ein privates Nutzungsverbot
nicht überwacht wurde, bejahte das
Gericht einen der Umsatzsteuer unterliegenden
tauschähnlichen Umsatz. Wäre
die Nutzung der Pkw hinreichend überwacht
worden, hätte es sich bei der Überlassung
der Pkw um eine sogenannte Beistellung
zu den übrigen erbrachten Leistungen
gehandelt, die nicht der Umsatzsteuer
unterliegt..
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| Lohnsteuer/
Sozialversicherung |
| Familienversicherung
für Ehegatten, Lebenspartner, Kinder
und Enkelkinder |
| Falls Sie keine eigene
Krankenversicherung abgeschlossen haben
und "familienversichert" sind,
sollten Sie die Neuerungen ab 1.1.2010 kennen:
Ehegatten, Lebenspartner und Kinder sind
u. a. nur dann beim Ehegatten, Lebenspartner,
dem Vater oder bei der Mutter als Familienangehörige
versichert, wenn ihr Gesamteinkommen regelmäßig
ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße
von 2.555 € (ab 2010) nicht überschreitet.
Sie sind als Familienangehörige versichert,
wenn Ihr Gesamteinkommen monatlich 365
€, jährlich 4.380 € nicht
überschreitet. Mitversichert sind
auch Enkelkinder, wenn deren Einkommen
die vorgenannten Grenzen nicht überschreitet
und deren Vater oder Mutter als Kind bei
den Eltern familienversichert ist.
Familienversichert sind Sie auch, wenn
Sie im Rahmen geringfügiger Beschäftigungen
monatlich nicht mehr als 400 € (jährlich
4.800 €) Gesamteinkommen beziehen
und Anspruch auf Familienhilfe haben.
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|
| Nachweis
eines niedrigeren Arbeitseinkommens kann
nur durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids
geführt werden |
| Falls Sie als Selbstständiger
freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung
versichert sind, sollten Sie beachten, dass
Sie den Nachweis Ihres Einkommens gegenüber
der Krankenkasse nur durch Vorlage eines
Einkommensteuerbescheids führen können.
Dies verdeutlicht der folgende Fall:
Für die Berechnung der Versicherungsbeiträge
im Jahre 2003 hatte eine AOK bei einem
Selbstständigen die damals geltende
Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.
Im Dezember 2002 beantragte der Kläger
unter Hinweis auf eine verschlechterte
Einkommenslage die Herabsetzung der von
ihm zu zahlenden Beiträge. Er fügte
eine betriebswirtschaftliche Auswertung
vom November 2002 und die Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2001 bei. Zu einem späteren
Zeitpunkt übersandte er noch eine
Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung
für das Jahr 2001 sowie eine betriebswirtschaftliche
Auswertung für das Jahr 2002. Eine
von ihm angekündigte Übersendung
des nächsten Einkommensteuerbescheids
unterblieb. Daraufhin setzte die AOK auch
für das Jahr 2004 die Beiträge
unter Zugrundelegung der Beitragsbemessungsgrenze
fest. Der Kläger war damit nicht
einverstanden und verwies unter Vorlage
einer Kopie seiner Einkommensteuererklärung
auf negative Einkünfte im Kalenderjahr
2002 sowie auf eine nochmals verschlechterte
Situation im Jahre 2003. Streitig war
die Beitragsberechnung für die Zeit,
für die der Kläger keinen Einkommensteuerbescheid
vorgelegt hat.
Das Bundessozialgericht entschied, dass
der Nachweis eines niedrigeren Arbeitseinkommens
nur durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids
geführt werden kann
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| Erbschaft-/Schenkungsteuer
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| Anrechenbare
Erbschaftsteuer aus früheren Schenkungen
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| Mehrere Schenkungen innerhalb
von 10 Jahren werden erbschaftsteuerlich
zusammengefasst. Auch der Erbfall wird in
den 10-Jahreszeitraum einbezogen.
Auf die nach dem letzten Erwerb festgesetzte
Steuer sind Steuern aus den früheren
Erwerben anzurechnen. Maßgeblich
für die Höhe des Anrechnungsbetrags
ist nicht die früher tatsächlich
gezahlte, sondern die bei zutreffender
Beurteilung der Sach- und Rechtslage festzusetzende
Steuer.
Folgender Fall verdeutlicht dies:
Bei der Festsetzung der Schenkungsteuer
hatte das Finanzamt im Rahmen einer Schenkung
von der Mutter an ihre Tochter einen Freibetrag
unberücksichtigt gelassen. Dadurch
wurde eine um 800 € zu hohe Schenkungsteuer
festgesetzt. Bei der später - aber
innerhalb des 10-Jahreszeitraums - angetretenen
Erbschaft beantragte die Tochter, die
von ihr früher gezahlte, aber zu
hoch festgesetzte Schenkungsteuer auf
die jetzt zu zahlende Erbschaftsteuer
anzurechnen. Das Finanzamt berücksichtigte
aber nur die auf der Basis einer richtigen
Steuerfestsetzung beruhende niedrigere
Steuer.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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| Mieter/Vermieter
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| Mieter
kann bei Schönheitsreparaturen Farbe
der Wände frei wählen
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| Ein Formularmietvertrag
sah vor, dass Schönheitsreparaturen
innerhalb der Wohnung regelmäßig
und fachgerecht vorzunehmen waren. Dabei
sollten die Schönheitsreparaturen u.
a. das Weißen der Oberwände und
der Decken umfassen. Gegen diese Klausel
wandte sich der Mieter.
Zu Recht, meint der Bundesgerichtshof.
Der Mieter sei generell nicht zur Vornahme
der Schönheitsreparaturen verpflichtet.
Die vom Vermieter im Formularmietvertrag
verwendete Klausel sei unwirksam, da sie
den Mieter während der Mietzeit in
dessen Farbwahl einschränke und damit
in die Gestaltung des persönlichen
Lebensbereichs eingreife. Dies stelle
eine unangemessene Benachteiligung des
Mieters dar, da kein anerkennungswertes
Interesse des Vermieters bestehe, die
vermieteten Räume auch während
der Mietzeit in weißer Farbe gestrichen
zu halten. Folge der unangemessenen Einengung
des Mieters sei nicht nur die Unwirksamkeit
dieser Klausel, sondern die Übertragung
der Schönheitsreparaturen auf den
Mieter insgesamt.
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| Zivilrecht |
| Radfahrer
dürfen im Winter auf Bestreuung eines
für den Fahrradverkehr freigegebenen
Gehwegs vertrauen |
Ist eine Gemeinde verpflichtet,
den Gehweg winterdienstlich zu behandeln,
darf ein Radfahrer darauf vertrauen, dass
gestreut wurde, wenn der Gehweg für
den Fahrradverkehr freigegeben wurde.
Eine Gemeinde wurde zum Schadensersatz
gegenüber einem Radfahrer verurteilt,
der auf einem solchen vereisten und nicht
abgestreuten Gehweg gestürzt war.
Nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf
dürfen sich Radfahrer gleichermaßen
auf die Erfüllung der Räum-
und Streupflicht verlassen, auch wenn
sie darauf begründet war, dass der
Weg ein Gehweg ist. Entscheidend sei,
dass die sicherungspflichtige Stadt eine
grundsätzliche Pflicht zur Räumung
dieses Bereichs auf Grund der Nutzung
als Gehweg trifft. Deshalb dürften
die Radfahrer bei gemeinsamer zulässiger
Nutzung erwarten, dass der Weg als Gehweg
für die Nutzung durch Fußgänger
bestreut wird.
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