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Archiv |
Mandantenbrief
Dezember 2009
Alle
Angaben ohne Gewähr
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| Allgemeines
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| Zahlungsverzug:
Höhe der Verzugszinsen |
| Der
Gläubiger kann nach dem Eintritt
der Fälligkeit seines Anspruchs den
Schuldner durch eine Mahnung in Verzug
setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind
die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
-
für die Leistung eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt ist
-
die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis
anknüpft
- der
Schuldner die Leistung verweigert
-
besondere Gründe den sofortigen
Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens
30 Tage nach Fälligkeit und Zugang
einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber
einem Schuldner, der Verbraucher ist,
allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung
besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger
den Zugang der Rechnung (nötigenfalls
auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis)
bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld
zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt
für das Jahr fünf Prozentpunkte
bzw. für Rechtsgeschäfte, an
denen Verbraucher nicht beteiligt sind,
acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich
zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden
Jahres um die Prozentpunkte, um welche
die Bezugsgröße seit der letzten
Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen
oder gefallen ist. Bezugsgröße
ist der Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen
Zentralbank vor dem ersten Kalendertag
des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle
Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.01.2006:
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| Zeitraum |
| 01.01.
bis 30.06.2007 |
| 01.07.
bis 31.12.2007 |
| 01.01.
bis 30.06.2008 |
| 01.07.
bis 31.12.2008 |
| 01.01.
bis 30.06.2009 |
| 01.07.
bis 31.12.2009 |
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| Basiszinssatz |
| 2,70
%. |
| 3,19
% |
| 3,32
% |
| 3,19
% |
| 1,62
% |
| 0,12
% |
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| Verzugszinssatz |
| 7,70
% |
| 8,19
% |
| 8,32
% |
| 8,19
% |
| 6,62
% |
| 5,12
% |
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| Verzugszinssatz
für Rechtsgeschäfte
ohne Verbraucherbeteiligung |
| 10,70
%. |
| 11,19
% |
| 11,32
% |
| 11,19
% |
| 9,62
% |
| 8,12
% |
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nach
oben
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| Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung
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| Termine
Dezember 2009 |
| Bitte
beachten Sie die folgenden Termine, zu
denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart |
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Ende
der Schonfrist bei Zahlung durch |
| Fälligkeit |
| Überweisung
1 |
Scheck/Bar
2 |
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Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3
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| 10.12.2009 |
14.12.2009 |
07.12.2009 |
|
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer
sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004
erfolgten Gewinnausschüttung
an den Anteilseigner an das zuständige
Finanzamt abzuführen.
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Einkommensteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag
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| 10.12.2009 |
14.12.2009 |
07.12.2009 |
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| Körperschaftsteuer,
Solidaritätszuschlag |
| 10.12.2009 |
14.12.2009 |
07.12.2009 |
|
Umsatzsteuer4
|
| 10.12.2009 |
14.12.2009 |
07.12.2009 |
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| Sozialversicherung5 |
| 28.12.2009 |
entfällt |
entfällt |
|
| 1 |
Umsatzsteuervoranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen müssen
grundsätzlich bis zum 10. des
dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats
(auf elektronischem Weg) abgegeben
werden. Fällt der 10. auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist
der nächste Werktag der Stichtag.
Es muss so frühzeitig überwiesen
werden, dass die Wertstellung auf
dem Konto des Finanzamts am Tag der
Fälligkeit erfolgt. Bei einer
Säumnis der Zahlung bis zu drei
Tagen werden keine Säumniszuschläge
erhoben. |
| 2 |
Bei Zahlung durch Scheck ist zu
beachten, dass die Zahlung erst drei
Tage nach Eingang des Schecks beim
Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte
stattdessen eine Einzugsermächtigung
erteilt werden. |
| 3 |
Für den abgelaufenen Monat |
| 4 |
Für den abgelaufenen Monat;
bei Dauerfristverlängerung für
den vorletzten Monat. |
| 5 |
Die Fälligkeitsregelungen der
Sozialversicherungsbeiträge sind
einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag
des laufenden Monats vorgezogen worden.
Um Säumniszuschläge zu vermeiden,
empfiehlt sich das Lastschriftverfahren.
Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher
Abgabetermin für die Beitragsnachweise.
Diese müssen dann bis spätestens
zwei Arbeitstage vor Fälligkeit
(d. h. am 23.4.2009) an die jeweilige
Einzugsstelle übermittelt werden.
Wird die Lohnbuchführung durch
extern Beauftragte erledigt, sollten
die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10
Tage vor dem Fälligkeitstermin
an den Beauftragten übermittelt
werden. Dies gilt insbesondere, wenn
die Fälligkeit auf einen Montag
oder auf einen Tag nach Feiertagen
fällt. |
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|
| Finanzamt
kann keinen Zugriff auf Daten von gesetzlich
nicht vorgeschriebenen elektronischen Aufzeichnungen
verlangen |
| Seit
2002 gibt es die so genannte digitale
Betriebsprüfung. Die Finanzverwaltung
hat das Recht, in elektronisch geführte
Daten und Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen
bzw. die Übergabe eines entsprechenden
Datenträgers zu verlangen. Der Bundesfinanzhof
hat erstmals eine Grundsatzentscheidung
zum Datenzugriff der Finanzverwaltung
gefällt. Danach besteht das Einsichtsrecht
nur im Umfang der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht.
Aufzubewahren sind solche Unterlagen,
die zum Verständnis und zur Überprüfung
gesetzlich geforderter Aufzeichnungen
erforderlich sind.
Im entschiedenen Fall ermittelte eine
Freiberufler-Sozietät ihren Gewinn
durch Einnahmenüberschussrechnung
und erstellte nebenbei freiwillig eine
elektronische Bestandsbuchhaltung. In
diese wollte die Betriebsprüfung
Einsicht nehmen und verlangte die Übergabe
eines entsprechenden Datenträgers.
Zu Unrecht, wie das Gericht befand, da
das Finanzamt keine Einsicht in gesetzlich
nicht geforderte Aufzeichnungen verlangen
darf.
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|
| Folgende
Unterlagen können im Jahr 2010 vernichtet
werden |
| Nachstehend
aufgeführte Buchführungsunterlagen
können nach dem 31. Dezember 2009
vernichtet werden:
-
Aufzeichnungen aus
1999 und früher.
-
Inventare, die bis
zum 31.12.1999 aufgestellt worden sind.
-
Bücher, in denen
die letzte Eintragung im Jahre 1999
oder früher erfolgt ist.
-
Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen
und Lageberichte, die 1999
oder früher aufgestellt worden
sind.
-
Buchungsbelege aus
dem Jahre 1999 oder früher.
-
Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe
und Kopien der abgesandten Handels-
oder Geschäftsbriefe,
die 2003 oder früher empfangen
bzw. abgesandt wurden.
-
sonstige für die Besteuerung
bedeutsame Unterlagen aus dem
Jahre 2003 oder früher.
Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen
zu beachten.
Unterlagen dürfen nicht
vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung
sind
-
für eine begonnene Außenprüfung,
-
für anhängige steuerstraf-
oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
-
für ein schwebendes oder auf Grund
einer Außenprüfung zu erwartendes
Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung
der Anträge an das Finanzamt und
-
bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.
Es ist darauf zu achten, dass auch die
elektronisch erstellten Daten für
10 Jahre vorgehalten werden müssen.
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| Einkommensteuer |
| Überprüfung
der Miethöhe zum 1.1.2010 bei verbilligter
Vermietung |
Bei verbilligter Vermietung
von Wohnungen sowohl an Angehörige
als auch an fremde Dritte beträgt
die Grenze 56 % der ortsüblichen
Marktmiete. Deshalb muss Folgendes beachtet
werden:
- Beträgt die vereinbarte Miete
mindestens 75 % der ortsüblichen
Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen
zusammenhängenden Werbungskosten
voll abzugsfähig.
- Liegt die vereinbarte Miete zwischen
56 und 75 % der ortsüblichen Marktmiete,
ist zunächst die Einkünfteerzielungsabsicht
zu prüfen. Fällt die Überschussprognose
positiv aus, sind die Werbungskosten
voll abzugsfähig. Ergibt sich aber
eine negative Überschussprognose,
so ist der Werbungskostenabzug nur in
dem Umfang möglich, wie die Miete
im Verhältnis zur ortsüblichen
Marktmiete steht.
- Liegt der Mietzins unterhalb von
56 % der ortsüblichen Marktmiete,
können die Aufwendungen nur entsprechend
dem entgeltlichen Anteil der Vermietung
geltend gemacht werden. Der Mietvertrag
muss bei der Vermietung an Angehörige
aber auf jeden Fall einem Fremdvergleich
(Vermietung an fremde Dritte) standhalten,
weil er sonst steuerrechtlich nicht
anerkannt wird.
Aus diesem Grund sollten bestehende
Mietverträge kurzfristig darauf geprüft
werden, ob sie den üblichen Konditionen
entsprechen und auch so durchgeführt
werden. Dies gilt auch für die zu
zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte
die Höhe der Miete geprüft und
zum 1.1.2010 ggf. angepasst werden. Dabei
empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten
Grenzen heranzugehen.
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| Anforderung
an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch |
Zur Ordnungsmäßigkeit
eines Fahrtenbuchs hat sich der Bundesfinanzhof
geäußert. Danach ist Folgendes
zu beachten:
- Nur ein zeitnah geführtes Fahrtenbuch
ist ordnungsgemäß.
- Als Zeitnähe ist der zeitliche
Zusammenhang zwischen einer durchgeführten
Fahrt und deren Aufzeichnung in einer
ordnungsgemäßen Dokumentation
anzusehen.
Im Streitfall hatte ein Unternehmer
im Nachhinein Aufstellungen anhand von
Tankbelegen, Werkstattrechnung, Fahrtkostenabrechnungen
mit seinen Auftraggebern und ähnlichen
Unterlagen angefertigt. Die Aufzeichnungen
wurden damit nicht zeitnah, sondern in
einem deutlichen zeitlichen Abstand zur
durchgeführten Fahrt erstellt. Schon
allein diese fehlende Zeitnähe der
Aufzeichnungen hindert die Berücksichtigung
der Eintragungen in einem Fahrtenbuch
als Grundlage für eine Aufteilung
der Kraftfahrzeugkosten.
Die Entscheidung zeigt wieder einmal deutlich,
dass die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch sehr hoch sind.
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| Bei
befristeter Vermietungstätigkeit sind
Sonderabschreibungen nicht immer in die
Totalüberschussprognose einzubeziehen |
Das Finanzamt erkennt
die bei Vermietung und Verpachtung eines
Grundstücks angefallenen Verluste nicht
an, wenn die Einkünfteerzielungsabsicht
fehlt. Diese Absicht ist nicht gegeben,
wenn der Vermieter bei einer befristeten
Vermietungstätigkeit kein positives
Gesamtergebnis (Totalüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten)
erreichen kann. Der Bundesfinanzhof musste
entscheiden, ob Sonderabschreibungen nach
dem Fördergebietsgesetz in die Totalüberschussprognose
einzubeziehen sind.
Im konkreten Fall hatte eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (GbR) das Rathaus
einer Stadt erworben und nach Sanierung
für 10 Jahre an die Stadt vermietet.
Nach 10 Jahren endete der Mietvertrag und
das Rathaus fiel an die Stadt zurück.
Bei regulärer Abschreibung der durch
die Sanierung entstandenen nachträglichen
Herstellungskosten hätte die GbR einen
Totalüberschuss erzielt. Durch die
Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen
erzielte sie Werbungskostenüberschüsse
aus Vermietung und Verpachtung, die Finanzamt
und Finanzgericht nicht anerkennen wollten.
Der Bundesfinanzhof befand, dass die Einbeziehung
von Sonderabschreibungen in die Prognose
sich nach dem Zweck der betreffenden Normen
des Fördergebietsgesetzes richtet.
Würde dieser verfehlt, müssen
die Sonderabschreibungen bei der Prognose
unberücksichtigt bleiben. Da das Fördergebietsgesetz
gerade die Sonderabschreibung von nachträglichen
Herstellungskosten über einen Zeitraum
von 10 Jahren vorsah, sich die Vermietungsdauer
im konkreten Fall also mit dem gesetzlich
vorgesehenen Abschreibungszeitraum deckte,
waren nur die regulären Abschreibungen
als Werbungskosten in Abzug zu bringen.
Die GbR hatte eine Einkünfteerzielungsabsicht
und konnte die Verluste steuerlich geltend
machen.
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| Elterngeld
unterliegt dem Progressionsvorbehalt |
Der Bundesfinanzhof hat
die Nichtzulassungsbeschwerde eines Ehepaares
zurückgewiesen. Grund dafür war,
dass das Elterngeld dem Progressionsvorbehalt
unterworfen worden war.
Das Ehepaar hatte geltend gemacht, dass
nur der den Sockelbetrag von monatlich 300
€ übersteigende Betrag als Lohnersatzleistung
dem Progressionsvorbehalt unterliegen dürfte,
weil der Sockelbetrag mit reinen Sozialleistungen
vergleichbar sei.
Das Gericht stellt klar, dass das Elterngeld
einheitlich als Einkünfteersatz zu
qualifizieren ist. Eine Steuerbelastung
trete auch nur ein, wenn neben diesen Leistungen
noch weitere einkommensteuerpflichtige Einkünfte
hinzukämen.
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| Freibetrag
für Veräußerungsgewinne
gilt einkünfteübergreifend |
| Für Veräußerungsgewinne,
die im Rahmen der Gewinneinkünfte
anfallen, kann ein Unternehmer nur einmal
im Leben einen Freibetrag beantragen.
Voraussetzung für die Gewährung
des Freibetrags ist u. a., dass der Unternehmer
das 55. Lebensjahr vollendet hat oder
im sozialversicherungsrechtlichen Sinne
dauernd berufsunfähig ist.
Der Bundesfinanzhof hatte folgenden Fall
zu entscheiden: Ein Arzt, der das 55.
Lebensjahr noch nicht vollendet hatte,
erzielte im Jahr 1997 Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit und daneben
einen Veräußerungsgewinn aus
dem Verkauf einer Praxisbeteiligung. Das
Finanzamt zog von dem Veräußerungsgewinn
den Veräußerungsfreibetrag
ab, sodass dieser unversteuert blieb.
Im Jahr 2003 veräußerte der
Arzt eine gewerbliche Beteiligung und
beantragte den Veräußerungsfreibetrag,
weil er das 55. Lebensjahr vollendet hatte.
Das Gericht entschied, dass der Veräußerungsfreibetrag
im Jahr 2003 nicht mehr gewährt werden
konnte, weil dieser bereits im Jahr 1997
berücksichtigt worden war, auch wenn
die Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt
nicht gegeben waren. Darüber hinaus
stellte der Bundesfinanzhof klar, dass
der Freibetrag nur einmal im Leben einkünfteübergreifend
gewährt wird.
Hinweis: Jeder Unternehmer
sollte überlegen, wann er den Freibetrag
für einen erzielten Veräußerungsgewinn
aus den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger
Arbeit beantragt. Es empfiehlt sich grundsätzlich
eine Abstimmung mit dem Steuerberater,
insbesondere dann, wenn Veräußerungsgewinne
aus verschiedenen Gewinneinkunftsarten
zu erwarten sind. Wird z. B. bei einem
Veräußerungsgewinn von 10.000
€ schon ein Freibetrag beantragt
und gewährt, ist ein später
anfallender höherer Veräußerungsgewinn
aus der gleichen oder anderen Gewinneinkunftsart
voll zu versteuern.
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| Keine
regelmäßige Arbeitsstätte
bei längerfristigem Aufenthalt im Betrieb
eines Kunden |
| Der Bundesfinanzhof
hat entschieden, dass für einen Arbeitnehmer
die betriebliche Einrichtung eines Kunden
keine regelmäßige Arbeitsstätte
wird. Dies gilt auch, wenn es sich um
einen längerfristigen Aufenthalt
handelt.
Nur jede feste, dauerhafte betriebliche
Einrichtung eines Arbeitgebers ist als
regelmäßige Arbeitsstätte
anzusehen. Der Arbeitnehmer muss dieser
Betriebsstätte zugeordnet sein und
sie nicht nur gelegentlich, sondern mit
einer gewissen Nachhaltigkeit aufsuchen.
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| Pensionsrückstellungen
sind ohne "künftige" gewinnabhängige
Bezüge zu berechnen |
| Eine Pensionsrückstellung
darf nur unter folgenden Voraussetzungen
gebildet werden:
- Der Pensionsberechtigte muss einen
Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende
Pensionsleistungen haben.
- Die Pensionszusage darf keinen schädlichen
Vorbehalt enthalten.
- Der Pensionsberechtigte muss das
28. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Pensionszusage muss schriftlich
erteilt werden.
- Sie darf keine Pensionsleistungen
in Abhängigkeit von künftigen
gewinnabhängigen Bezügen vorsehen.
- Die Pensionszusage muss angemessen
sein.
Eine Versorgungszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer
einer GmbH muss im Hinblick auf ihre Angemessenheit
einer Fremdvergleichsprüfung unterzogen
werden. Unabhängig davon stellt sich
noch das Problem der sogenannten Überversorgung,
also einer im Verhältnis zu den Aktivbezügen
überhöhten Versorgung. Eine
Überversorgung ist der Höhe
nach regelmäßig anzunehmen,
wenn die zugesagten Pensionsleistungen
zusammen mit evtl. zu erwartenden Ansprüchen
aus der gesetzlichen Rentenversicherung
und Leistungen aus einer Direktversicherung
75 % der letzten steuerlich anzuerkennenden
Aktivbezüge übersteigen.
Das Hessische Finanzgericht hatte zu klären,
ob variable Vergütungsbestandteile,
wie z. B. eine Gewinntantieme, bei der
Pensionsrückstellung zu berücksichtigen
sind. Grundsätzlich ist durch das
Jahressteuergesetz 1997 geklärt,
dass für Wirtschaftsjahre, die nach
dem 29. Nov. 1996 enden, die Berücksichtigung
gewinnabhängiger Vergütungsbestandteile
nicht mehr zulässig ist.
Das Gericht entschied, dass Pensionsrückstellungen
auf der Basis der gezahlten Bruttogehälter
ohne künftige Gewinntantiemen zu
berechnen sind. Als künftige gewinnabhängige
Bezüge, die bei der Berechnung der
Pensionsrückstellung nicht berücksichtigt
werden dürfen, sind nach diesem Urteil
solche Gewinntantiemen anzusehen, die
nach Erteilung der Pensionszusage entstehen.
Der Bundesfinanzhof muss noch endgültig
entscheiden.
Hinweis: Eine Pensionszusage
an den Gesellschafter-Geschäftsführer
einer GmbH ist mit erheblichen Risiken
hinsichtlich verdeckter Gewinnausschüttungen
verbunden. Um eine steuerliche Anerkennung
zu gewährleisten, ist daher eine
eingehende Prüfung der Zusage erforderlich.
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| Schuldzinsenabzug:
Kurzfristige Einlage zum Verhindern einer
Überentnahme ist Gestaltungsmissbrauch |
| Betrieblich veranlasste
Schuldzinsen sind nur beschränkt
abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt
worden sind. Eine Überentnahme ist
der Betrag, um den die Entnahmen die Summe
des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres
übersteigen. Die nicht abziehbaren
betrieblichen Schuldzinsen werden pauschal
mit 6 % der Überentnahmen zuzüglich
der Überentnahmen und abzüglich
der Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre
ermittelt. Der sich dabei ergebende Betrag
(6 % der Überentnahmen), höchstens
jedoch der um 2.050 € verminderte
Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen
Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.
Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung
von Anschaffungs- oder Herstellungskosten
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
sind in die Berechnung nicht einzubeziehen.
Führt ein Selbstständiger seinem
betrieblichen Bankkonto kurz vor Jahresende
fremdfinanzierte Geldmittel als Privateinlage
zu, um sie kurz nach dem Jahreswechsel
wieder auf sein privates Konto zu transferieren,
ist dies nach einem Urteil des Finanzgerichts
Baden-Württemberg Gestaltungsmissbrauch.
Diese Einlage diene alleine dazu, den
Stand der Überentnahmen zum maßgeblichen
Stichtag kurzfristig zurückzuführen.
Die nicht abziehbaren Schuldzinsen sind
nach den Überentnahmen zu ermitteln,
die ohne die Transfers ermittelt wurden.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend
entscheiden.
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| Steuerabzug
bei Bauleistungen: Folgebescheinigung beantragen |
| Am 1.1.2002 ist im
Einkommensteuerrecht ein Steuerabzug für
das Baugewerbe eingeführt worden.
Der Auftraggeber (Leistungsempfänger)
einer Bauleistung ist damit verpflichtet,
von der Gegenleistung 15 % einzubehalten
und an das Finanzamt abzuführen.
Demzufolge darf der Empfänger der
Bauleistung nur den um den Steuerabzug
geminderten Preis an den Bauunternehmer
auszahlen. Die Abzugsverpflichtung tritt
ein, wenn der Empfänger der Bauleistung
ein Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts
(auch wenn er nur umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze
tätigt) oder eine juristische Person
des öffentlichen Rechts (z. B. eine
Gemeinde) ist.
Der Empfänger der Bauleistung (Leistungsempfänger)
muss den Steuerabzug nicht vornehmen,
wenn
- der Bauunternehmer eine gültige,
durch das Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung
vorlegen kann oder
- die an den Bauunternehmer zu zahlende
Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr
voraussichtlich 5.000 € nicht übersteigt.
Bei Leistungsempfängern, die ausschließlich
umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze
erbringen (Vermieter), erhöht sich
diese Bagatellgrenze auf 15.000 €.
Zur Ermittlung der Bagatellgrenzen sind
alle im Kalenderjahr an den Leistungsempfänger
erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden
Bauleistungen zusammenzurechnen.
Nach einem Schreiben des Bundesministeriums
der Finanzen sind auf unbeschränkte
Zeit erteilte Freistellungsbescheinigungen
nur für drei Jahre gültig. Eine
Folgebescheinigung ist auszustellen, wenn
der Antrag sechs Monate vor Ablauf der
Geltungsdauer gestellt wird.
Hinweis: Betroffene Bauunternehmer
und Handwerker sollten ihre Bescheinigungen
prüfen und ggf. noch in diesem Jahr
einen neuen Antrag stellen.
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| Mieter/Vermieter
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| Vermieter
hat teilgewerbliche Wohnungsnutzung unter
bestimmten Voraussetzungen zu dulden |
Ein Vermieter muss gewerbliche
Aktivitäten des Mieters in der Wohnung
grundsätzlich nicht dulden, sofern
diese nach außen in Erscheinung treten.
Er kann jedoch nach Treu und Glauben verpflichtet
sein, die Erlaubnis zu einer teilgewerblichen
Nutzung zu erteilen, wenn es sich um eine
Tätigkeit ohne Mitarbeiter und ohne
ins Gewicht fallenden Kundenverkehr handelt.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen
Fall hatte der Mieter eine zu Wohnzwecken
angemietete Wohnung teilweise auch für
seine Tätigkeit als selbstständiger
Immobilienmakler genutzt. Das Gericht sah
keine Anhaltspunkte für eine vertragswidrige
Nutzung der Wohnung. Der durchschnittliche
Kunde eines Immobilienmaklers knüpfe
den Kontakt zu einem Makler nicht, indem
er dessen Büro aufsuche, sondern telefonisch
oder per Internet. Weitere Kontakte erfolgen
typischerweise durch Übersendung von
Unterlagen oder Wahrnehmung eines Ortstermins
an der zur Vermittlung stehenden Immobilie.
Ein Anspruch auf Gestattung der gewerblichen
Nutzung komme dagegen nicht in Betracht,
wenn für die Tätigkeit Mitarbeiter
in der Wohnung beschäftigt werden.
Da die Vorinstanz die Frage der Mitarbeiterbeschäftigung
nicht geklärt hatte, wurde der Rechtstreit
zur weiteren Sachverhaltsaufklärung
an diese zurückverwiesen.
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| Arbeitsrecht |
| Ausbildungsbonus
auch für Arbeitgeber, die Auszubildende
insolventer Betriebe übernehmen |
| Das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales hat darauf
hingewiesen, dass der Ausbildungsbonus,
mit dem Betriebe dafür gewonnen werden
sollen, Schulabgängern einen Ausbildungsplatz
anzubieten, vor dem Hintergrund der weltweiten
Wirtschafts- und Finanzkrise in Bezug
auf solche Auszubildenden verbessert worden
ist, deren bisherige Arbeitgeber Insolvenz
anmelden mussten. Der Ausbildungsbonus
kann nunmehr auch Betrieben gewährt
werden, die Auszubildende übernehmen,
die mitten in ihrer Ausbildung ohne Lehrstelle
dastehen, weil ihr bisheriger Lehrbetrieb
Insolvenz angemeldet hat.
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