Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt
der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug
setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
- für die
Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
- die Leistung
an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
- der
Schuldner die Leistung verweigert,
- besondere
Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug
spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt
gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in
der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der
Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen
Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine
Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf
Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt
sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum
1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die
Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder
gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten
Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze
ab 1.1.2008:
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Zeitraum
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Basiszinssatz
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Verzugszinssatz
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Verzugszinssatz für
Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung
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1.1. bis
30.6.2008
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3,32 %
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8,32 %
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11,32 %
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1.7. bis
31.12.2008
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3,19 %
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8,19 %
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11,19 %
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1.1. bis
30.6.2009
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1,62 %
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6,62 %
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9,62 %
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1.7. bis
31.12.2009
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0,12 %
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5,12 %
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8,12 %
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1.1. bis
30.6.2010
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0,12 %
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5,12 %
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8,12 %
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1.7. bis
31.12.2010
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0,12 %
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5,12 %
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8,12 %
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Abgabenordnung/
Finanzgerichtsordnung
Termine Oktober 2010
Bitte beachten Sie die folgenden
Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
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Steuerart
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Fälligkeit
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Ende der
Schonfrist bei Zahlung durch
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Überweisung1
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Scheck/bar2
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Lohnsteuer,
Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3
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11.10.2010
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14.10.2010
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8.10.2010
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Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag
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Seit dem 1.1.2005
ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den
Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
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Umsatzsteuer
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111.10.2010
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14.10.2010
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8.10.2010
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Sozialversicherung5
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27.10.2010
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entfällt
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entfällt
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1
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Umsatzsteuervoranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem
Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben
werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der
nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen
werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig
erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit
erfolgt.
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2
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Bei Zahlung durch
Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des
Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine
Einzugsermächtigung erteilt werden.
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3
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Für den
abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für
das abgelaufene Kalendervierteljahr.
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4
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Für den
abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das
abgelaufene Kalendervierteljahr.
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5
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Die
Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf
den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um
Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei
allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die
Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor
Fälligkeit (d. h. am 25.10.2010) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt
werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten
die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den
Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit
auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
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Einkommensteuer
Entnahme
von Anteilen aus dem Betriebsvermögen als Anschaffung
Bei der
Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung ermittelt sich der Gewinn aus der
Gegenüberstellung des Veräußerungserlöses mit den Anschaffungskosten. Als
Anschaffung in diesem Sinne gilt auch die Entnahme aus dem Betriebsvermögen
(anschaffungsähnlicher Vorgang), wenn in diesem Zusammenhang die stillen
Reserven aufgedeckt werden. Unterbleibt eine Erfassung der stillen Reserven, aus
welchen Gründen auch immer, sind die historischen Anschaffungskosten
anzusetzen. Dazu folgender Fall:
Ein wesentlich
Beteiligter veräußerte seine Anteile (Nennwert 14 TDM) für
3 Mio. DM. Diese Beteiligung hatte er fünf Jahre vorher aus dem
Betriebsvermögen in das Privatvermögen entnommen. Eine Versteuerung erfolgte
nicht und war auch nachträglich nicht möglich, weil die entsprechenden
Steuerbescheide bestandskräftig waren. Fehlt es in einem solchen Fall an der
Besteuerung des Entnahmewerts, ist Veräußerungsgewinn
die Differenz zwischen Kaufpreis und historischen Anschaffungskosten, so dass
es letztlich doch zu einer Versteuerung der gesamten stillen Reserven kommt.
(Quelle:
Urteil des Bundesfinanzhofs)
Für
gezahlte Kfz-Steuer ist Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren
Aktive
Rechnungsabgrenzungsposten sind anzusetzen, soweit Ausgaben getätigt werden,
die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen.
Eine Spedition
machte im Jahresabschluss Kfz-Steuern in Höhe von 98.000 € als Betriebsausgaben
geltend. Das Finanzamt korrigierte den Gewinn um den rechnerisch auf das
Folgejahr entfallenden Anteil von 44.000 €.
Der
Bundesfinanzhof stimmte dem zu. Die Kfz-Steuer entsteht tageweise und ist (bis
auf Sonderfälle) für ein Jahr im Voraus zu entrichten. Der auf das folgende
Wirtschaftsjahr entfallende Anteil ist deshalb zu aktivieren.
Nach
Verkauf einer wesentlichen Beteiligung anfallende Darlehenszinsen als
nachträgliche Werbungskosten
In Abkehr von
seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof den Abzug von
Schuldzinsen zugelassen, die nach der Veräußerung einer so genannten
wesentlichen Beteiligung angefallen waren.
In dem
betreffenden Fall hatte ein GmbH-Gesellschafter seine Beteiligung
veräußert. Der Verkaufserlös reichte nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der
Beteiligung aufgenommenen Darlehens aus. Solche nachträglichen Schuldzinsen
waren nach der bisherigen Rechtsprechung bei Überschusseinkünften nicht als
nachträgliche Werbungskosten abziehbar. Dies wurde damit begründet, dass auch
die Gewinne aus der Veräußerung der Substanz nicht besteuert wurden.
Die geänderte
Rechtsprechung muss im Zusammenhang mit der geänderten Steuerbarkeit bei
wesentlichen Beteiligungen gesehen werden. Im Laufe der letzten Jahre wurde die
Wesentlichkeitsgrenze von 25 % auf 1 % herabgesetzt.
Regelung
des Grenzbetrags für die Bewilligung von Kindergeld nicht verfassungswidrig
Für die
Gewährung von Kindergeld und/oder damit in Zusammenhang stehenden Freibeträgen
ist u. a. Voraussetzung, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge einen vom
Gesetzgeber festgesetzten Betrag nicht überschreiten (2010=8.004 €).
Überschreiten die Einkünfte und Bezüge diesen Betrag auch nur um einen Euro,
dann wird kein Kindergeld gewährt.
Das
Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Vaters nicht
angenommen, dessen Sohn Einkünfte hatte, die den Grenzbetrag um 4,34 €
überschritten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Grenzbetragsregelung nicht als Freibetragsregelung,
sondern als Freigrenze ausgestattet hat.
Scheinrenditen
und Zufluss von Einnahmen aus Schneeballsystemen
Nach einer
Entscheidung des Bundesfinanzhofs unterliegen Gutschriften aus
Schneeballsystemen bereits dann der Einkommensteuer, wenn der Betreiber des
Systems zum Zeitpunkt der Gutschrift zur Auszahlung auch bereit und in der Lage
ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Rückzahlung aus dem Kapital anderer
getäuschter Anleger erfolgt und der Anleger damit eine so genannte
Scheinrendite erhält. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn die
Renditen nur gutgeschrieben und sofort wieder angelegt werden.
Hinweis: Für geprellte Anleger der Firma CTS,
Saarlouis, wird es nach einer Verständigung zwischen Bund und Ländern eine
steuerlich verbesserte Regelung geben. Die Besteuerung der Scheinrenditen wird
im Regelfall nicht vollständig rückgängig gemacht und auch die Einlagen gehen
verloren. Durch die Geltendmachung des Verlustes im Jahr der Insolvenz der CTS,
durch Rücktrag in das Jahr zuvor und durch
Verlustvortrag wird die Besteuerung aber wesentlich gemildert. Betroffene
sollten den Steuerberater fragen.
Umschichtungen
im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen
Bei der
Übergabe von existenzsicherndem Vermögen auf die nächste Generation ist das
Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen eine oft
gewählte Gestaltung. Der Übergeber behält sich in Form von
Versorgungsleistungen die Erträge des übergebenden Vermögens vor. Der
Übernehmer muss die zugesagten Versorgungsleistungen aus den Erträgen des
Vermögens leisten können. Nur dann kann er diese als Sonderausgaben abziehen.
Dieses gilt auch, wenn nach der Übergabe ertragloses Vermögen in ertragbringendes Vermögen in Absprache mit dem Übergeber
umgeschichtet wird und sich der Übergeber für diesen Fall erhöhte
Versorgungsbeträge hat zusichern lassen. Reichen die Erträge aus dem
ursprünglichen und dem umgeschichteten Vermögen aus, um die Versorgungszusage
inklusive der erhöhten Versorgungsbeträge zu finanzieren, ist nunmehr ein
höherer Sonderausgabenabzug anzuerkennen. Für die erforderliche Prognose, ob
die Erträge ausreichend sind, ist auf die Erträge im Jahr des
Umschichtungsvorgangs und den beiden Folgejahren abzustellen.
Beispiel: Ein
Landwirt überträgt seinem Sohn seinen landwirtschaftlichen Betrieb, der auch
ein Grundstück mit bisher nicht ausgebeutetem Bodenschatz (Kiesvorkommen)
umfasst. Im Fall der Veräußerung dieses Grundstücks soll die vom Sohn zu
erbringende Versorgungsleistung von monatlich 1.000 € auf 3.000 €
erhöht werden. Reichen die Erträge nach Veräußerung des Grundstücks zur
Finanzierung von monatlich 3.000 € aus, steht dem Sohn ein entsprechender
Sonderausgabenabzug zu.
(Quelle:
Urteil des Bundesfinanzhofs)
Verfassungsbeschwerde
gegen Abgeordnetenpauschale erfolglos
Die
Abgeordneten des Deutschen Bundestags erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen
im Rahmen der Mandatstätigkeit eine monatliche Kostenpauschale, die
einkommensteuerfrei ist. Arbeitnehmer erhalten dagegen nur einen
Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 €, wenn sie keine höheren Aufwendungen
nachweisen.
Diese
Ungleichbehandlung sieht das Bundesverfassungsgericht nicht als
verfassungswidrig an. Die Ungleichbehandlung findet ihre Rechtfertigung in der
besonderen Stellung des Abgeordneten, der über die Art und Weise der
Wahrnehmung seines Mandats frei und in ausschließlicher Verantwortung gegenüber
dem Wähler entscheidet.
Verlängerung
der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungsgeschäften teilweise
verfassungswidrig
Auf Grund des
am 31. März 1999 verkündeten
Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 hat sich die Frist für die
Veräußerung privater Grundstücke (Spekulationsfrist) auf zehn Jahre verlängert.
Der Gesetzgeber erfasste damit ab 1999 aber auch solche Grundstücke, bei
denen die bis zum 31.12.1998 geltende Frist von zwei Jahren bereits abgelaufen war.
Bis zu diesem Zeitpunkt waren solche Veräußerungsgeschäfte einkommensteuerfrei,
wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zwei Jahre lagen.
Das
Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Verlängerung der
Veräußerungsfrist auf zehn Jahre verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Soweit die bis zum 31.12.1998 geltende zweijährige Spekulationsfrist beim
Verkauf eines Grundstücks im Zeitpunkt der Verkündung noch nicht abgelaufen
war, war die Verlängerung nicht verfassungswidrig.
Allerdings
verstößt die Anwendung der verlängerten Spekulationsfrist gegen die
verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, wenn ein bereits im
Zeitpunkt der Verkündung eingetretener Wertzuwachs mit versteuert worden ist.
Beispiel 1:
Ein Grundstück wurde am 1.6.1996 für 100.000 € erworben und am 1.6.1999
für 150.000 € veräußert. Der Verkehrswert des Grundstücks betrug bereits
am 31.3.1999 150.000 €. Der Veräußerungsgewinn von 50.000 € ist
einkommensteuerfrei. Die Veräußerung des Grundstücks erfolgte zwar nach
Verkündung des Gesetzes am 31.3.1999, der Wertzuwachs war aber bereits bei
Verkündung des Gesetzes vorhanden.
Beispiel 2:
Ein Grundstück wurde am 1.6.1996 für 200.000 € erworben und am 1.6.2004
für 400.000 € veräußert. Der Verkehrswert des Grundstücks betrug am
31.3.1999 280.000 €. Vom Veräußerungsgewinn von 200.000 € ist der bis
zum 31.3.1999 entstandene Wertzuwachs von 80.000 € (einkommensteuerfrei)
abzuziehen. Der Restbetrag von 120.000 € unterliegt der Einkommensteuer im
Jahr 2004.
Lohnsteuer/
Sozialversicherung
Kein
Arbeitslohn durch Gebührenverzicht zu Gunsten von Mitarbeitern eines
Vertriebspartners
Mitarbeiter
einer Bank vermitteln Bausparverträge für eine Bausparkasse. Dafür erhält die
Bank eine Vermittlungsprovision. Schließen die Mitarbeiter der Bank, deren
Ehegatten oder Kinder eigene Bausparverträge ab, verzichtet die Bausparkasse
auf die sonst übliche Abschlussgebühr. Die Bank erhält in solchen Fällen
andererseits aber auch keine Vermittlungsprovision.
Das Finanzamt
sah in dem Verzicht der Bausparkasse auf ihre sonst üblichen Abschlussgebühren
gegenüber Mitarbeitern der Bank einen geldwerten Vorteil. Er unterliege bei den
Bankmitarbeitern der Steuerpflicht. Die Bank habe den Lohnsteuerabzug
vorzunehmen.
Dieser
Auffassung widerspricht der Bundesfinanzhof. Arbeitslohn sind die für eine
Beschäftigung gezahlten Bezüge oder Vorteile. Sie müssen durch das individuelle
Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Dabei kann es sich auch um Zuwendungen eines
Dritten handeln.
Arbeitslohn
liegt jedoch nicht vor, wenn die Zuwendung aufgrund anderer Rechtsbeziehungen
gewährt wird. Im Urteilsfall war zwischen der Vorteilsgewährung und der
Arbeitsleistung kein hinreichender Veranlassungszusammenhang erkennbar.
Mitentscheidend war, dass der Gebührenvorteil allen Mitarbeitern der Bank
gewährt wurde. Es spielte keine Rolle, ob sie mit der Vermittlung von
Bausparverträgen überhaupt befasst waren.
Anwendung
der 1 %-Regelung nur bei tatsächlicher privater Nutzung von Dienstwagen
Wenn ein
Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich einen Dienstwagen zur privaten
Nutzung überlässt, stellt der Vorteil Lohn dar, dessen Wert i. d. R.
gemäß der 1 %-Regelung zu ermitteln ist. Probleme gibt es immer dann, wenn
zwischen den Beteiligten keine Regelung über die Privatnutzung getroffen wird
oder der Arbeitgeber ein privates Nutzungsverbot ausgesprochen hat.
Im
entschiedenen Fall hatte eine Apotheke mit angegliederter
Arzneimittelherstellung einen Fuhrpark von sechs PKW, darunter ein Fahrzeug der
Oberklasse. Die Fahrzeuge standen den 80 Mitarbeitern sowie dem Sohn als
leitenden Angestellten für betriebliche Fahrten zur Verfügung, wobei die
private Nutzung verboten war. Das Finanzamt unterstellte, dass der Sohn das
Fahrzeug der Oberklasse auch privat nutzte und ermittelte die Nutzung nach der
1 %-Regelung, weil auch keine Fahrtenbücher geführt wurden. Nach der
allgemeinen Lebenserfahrung spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine
private Nutzung.
Der
Bundesfinanzhof entschied, dass der Anscheinsbeweis
die fehlende Feststellung des Finanzamts nicht ersetzen kann. Einen Vorteil,
den der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers erlangt, zählt
- wegen fehlendem Bezugs zur Beschäftigung - nicht als Arbeitslohn.
Erbschaft-/
Schenkungsteuer
Ungleichbehandlung
von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz verfassungswidrig
Nach dem für
die Zeit vom 1.1.1997 bis zum 31.12.2008 geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz waren eingetragene
Lebenspartnerschaften nach Schaffung des Rechtsinstituts der
Lebenspartnerschaft ab 2001 erheblich höher belastet als Ehegatten. Während
Ehegatten der günstigen Steuerklasse I unterfielen, wurden Lebenspartner in die
Steuerklasse III eingeordnet. Auch die Freibeträge waren für Ehegatten
erheblich höher. So erhielten Ehegatten einen persönlichen Freibetrag von
307.000 €, Lebenspartner dagegen nur 5.200 €. Durch das
Erbschaftsteuerreformgesetz sind die Freibeträge nunmehr gleich hoch. Dagegen
gibt es immer noch den Unterschied in den Steuerklassen, der allerdings durch
das Jahressteuergesetz beseitigt werden soll.
Laut
Bundesverfassungsgericht bestehen für die Schlechterstellung der eingetragenen
Lebenspartner gegenüber den Ehegatten keine Unterschiede von solchem Gewicht,
die eine Benachteiligung der Lebenspartner rechtfertigen könnten. Dies gilt
sowohl für die Gewährung der Freibeträge als auch für Zuordnung zu den
Steuerklassen.
Der
Gesetzgeber ist aufgefordert, bis zum 31.12.2010 eine Neuregelung für die vom
Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz a. F.
betroffenen Altfälle (16. Februar 2001 bis
24. Dezember 2008) zu treffen.
Mieter/ Vermieter
Mieter
dürfen Schönheitsreparaturen selbst durchführen
Mieter dürfen
ihre Wohnung selbst renovieren. Sie können vom Vermieter nicht vertraglich
verpflichtet werden, einen Handwerker für die Durchführung von
Schönheitsreparaturen zu beauftragen.
Die bisher
nicht geklärte Frage, ob der Vermieter den Mieter im Rahmen der Übertragung von
Schönheitsreparaturen dazu verpflichten kann, die Schönheitsreparaturen durch
einen Fachhandwerker ausführen zu lassen, hat der Bundesgerichtshof zugunsten
des Mieters verneint. Das Gericht hält in Mietverträgen eine solche Klausel für
Schönheitsreparaturen für unwirksam, weil damit die Durchführung der
Reparaturen durch den Mieter ausgeschlossen ist und dies ihn unangemessen
benachteiligt. Denn ohne eine Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den
Mieter wäre dieser lediglich zur fachgerechten Ausführung in mittlerer Art und
Güte verpflichtet. Dem Interesse des Vermieters an einer fachgerechten
Ausführung werde durch die Vornahme der Arbeiten durch einen Laien ausreichend
Rechnung getragen, wenn dies fachgerecht geschehe. Mit dieser Entscheidung sind
noch mehr Mietvertragsklauseln zu Schönheitsreparaturen als bisher der
Rechtsprechung zum Opfer gefallen. Soweit die Klauseln nicht wegen starrer
Fristen, überlanger Fristen oder der Ausführungsart unwirksam sind, scheitern
sie möglicherweise nunmehr an der Fachhandwerkerklausel.
Arbeitsrecht
Extensive
private Nutzung des Dienst-PC kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen
Auch
langjährig Beschäftigten darf außerordentlich
gekündigt werden, wenn sie Dienst-PCs unerlaubt extensiv nutzen. Dafür ist auch
keine vorherige Abmahnung erforderlich. Dies hat das Landesarbeitsgericht
Niedersachsen entschieden.
In dem
Verfahren ging es um einen seit dem Jahr 1976 in einem Bauamt beschäftigten
Gemeindemitarbeiter, der auf Partnersuche war und deshalb über einen Zeitraum
von mehr als sieben Wochen täglich mehrere Stunden mit dem Schreiben und Beantworten
privater E-Mails zugebracht hatte, teilweise in einem Umfang, der ihm gar
keinen Raum für die Erledigung von Dienstaufgaben mehr ließ.
Das
Landesarbeitsgericht verwies auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts,
wonach ein Arbeitnehmer bei privater Internetnutzung während der Arbeitszeit
grundsätzlich seine Arbeitspflicht verletzt. Dabei wiegt die Pflichtverletzung
umso schwerer, je mehr der Arbeitnehmer dabei seine Arbeitspflicht in
zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässigt. Danach komme im Falle
einer extensiven Internetnutzung während der Arbeitszeit auch eine
außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung in Betracht. Eine solche extensive
Internetnutzung lag hier nach Ansicht des Gerichts vor.
Zivilrecht
Heimvertrag
endet stets mit dem Tod des Pflegeleistungsempfängers
Heimverträge
mit Bewohnern, die stationäre Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
erhalten, enden stets mit dem Sterbetag des Bewohners. Anders lautende
Vereinbarungen, die eine Fortgeltung des Vertrags über den Sterbetag hinaus
vorsehen und zur Fortzahlung des Heimentgelts bezüglich der Unterkunft und der
gesondert berechenbaren Investitionskosten verpflichten, dürfen mit
Leistungsempfängern der Pflegeversicherung nicht geschlossen werden und sind
unwirksam. Dies gilt auch, wenn die Fortzahlung auf zwei Wochen nach dem auf den
Sterbetag des Bewohners folgenden Tag befristet ist und unter der Bedingung
steht, dass der Heimplatz zuvor nicht neu belegt wurde.
(Quelle:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts)