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Verzeichnis
der aktuellen Beiträge September 2010
(Redaktionsstand 31.08.2010)
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Allgemeines
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| Zahlungsverzug:
Höhe der Verzugszinsen |
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Der
Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit
seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der
Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
-
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist
- die
Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft
- der
Schuldner die Leistung verweigert
-
besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs
rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach
Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt
gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings
nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der
Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen
Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der
Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf
Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen
Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli
eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die
Bezugsgröße seit der letzten Veränderung
des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist.
Bezugsgröße ist der Zinssatz für die
jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der
Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des
betreffenden Halbjahres.
Aktuelle
Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.07.2007:
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| Zeitraum |
| 01.01. bis 30.06.2007 |
| 01.07. bis 31.12.2007 |
| 01.01. bis 30.06.2008 |
| 01.07. bis 31.12.2008 |
| 01.01. bis 30.06.2009 |
| 01.07. bis 31.12.2009 |
| 01.01. bis 30.06.2010 |
| 01.07. bis 31.12.2010 |
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Basiszinssatz |
| 2,70 %. |
| 3,19 % |
| 3,32 % |
| 3,19 % |
| 1,62 % |
| 0,12 % |
| 0,12 % |
| 0,12 % |
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Verzugszinssatz |
| 7,70 % |
| 8,19 % |
| 8,32 % |
| 8,19 % |
| 6,62 % |
| 5,12 % |
| 5,12 % |
| 5,12 % |
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Verzugszinssatz
für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
| 10,70 %. |
| 11,19 % |
| 11,32 % |
| 11,19 % |
| 9,62 % |
| 8,12 % |
| 8,12 % |
| 8,12 % |
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Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung
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| Termine
September 2010 |
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Bitte
beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern
fällig werden:
| Steuerart |
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Ende
der Schonfrist bei Zahlung durch |
| Fälligkeit |
| Überweisung
1 |
Scheck/Bar 2
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Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3 |
| 10.09.2010 |
13.09.2010 |
07.09.2010 |
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Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf
entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem
31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner
an das zuständige Finanzamt abzuführen.
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| Einkommensteuer,
Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag |
| 10.09.2010 |
13.09.2010 |
07.09.2010 |
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| Körperschaftsteuer,
Solidaritätszuschlag |
| 10.09.2010 |
13.09.2010 |
07.09.2010 |
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| Umsatzsteuer |
| 10.09.2010 |
13.09.2010 |
07.09.2010 |
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| Sozialversicherung5 |
| 28.09.2010 |
entfällt |
entfällt |
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| 1 |
Umsatzsteuervoranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis
zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem
Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag,
Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.
Es muss so frühzeitig überwiesen werden, dass die
Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der
Fälligkeit erfolgt. Bei einer Säumnis der Zahlung bis
zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. |
| 2 |
Bei Zahlung durch
Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang
des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine
Einzugsermächtigung erteilt werden. |
| 3 |
Für den
abgelaufenen Monat |
| 4 |
Für den
abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für
den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne
Fristverlängerung für das abgelaufene
Kalendervierteljahr. |
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5
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Die
Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge
sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden
Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu
vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen
Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die
Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens
zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 22.2.2010) an die
jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die
Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die
Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin
an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt
insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf
einen Tag nach Feiertagen fällt. |
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| Strafbefreiende
Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit |
Für
einen Steuerhinterzieher besteht mit der strafbefreienden Selbstanzeige
die Möglichkeit nachträglich Straffreiheit zu
erlangen, wenn er durch Berichtigung, Ergänzung oder
Nachholung von Angaben gegenüber dem Finanzamt dem Fiskus
bislang verborgene Steuerquellen erschließt.
Voraussetzungen für die Straffreiheit sind nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs u. a., dass
-
der Täter zur Steuerehrlichkeit zurückkehrt,
d. h. nunmehr durch vollständige und richtige Angaben
reinen Tisch macht. Es reicht z. B. nicht aus, wenn der
Steuerhinterzieher von mehreren bisher den Finanzbehörden
verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren
Aufdeckung er fürchtet.
-
die Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt ist. Eine Tatentdeckung ist
in der Regel bereits dann anzunehmen, wenn nach Aufdeckung einer
Steuerquelle unter Berücksichtigung vorhandener weiterer
Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine
Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit nahe liegt. Stets ist die Tat
entdeckt, wenn der Abgleich mit den Steuererklärungen des
Steuerpflichtigen ergibt, dass die Steuerquelle nicht oder
unvollständig angegeben wurde.
-
noch keine Durchsuchung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder
Steuerordnungswidrigkeit durchgeführt wurde.
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| Einkommensteuer |
| Abgeltung
einer Leasingsonderzahlung durch Entfernungspauschale und pauschale
Kilometersätze |
Ein
Systemberater hatte im Dezember 2004 eine Leasingsonderzahlung
für ein am 2. Januar 2005 ausgeliefertes
Fahrzeug geleistet und die Leasingsonderzahlung in seiner
Einkommensteuererklärung als sofort abzugsfähige
Werbungskosten geltend gemacht, soweit die Zahlung auf seine
Auswärtstätigkeit und die Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte entfiel. Finanzamt und Finanzgericht
erkannten nur den auf die Auswärtstätigkeit
entfallenden Anteil von 14,95 % als sofort
abzugsfähig an.
Der Bundesfinanzhof hat die Sache an das Finanzgericht
zurückverwiesen und dabei schon die möglichen
Entscheidungsvarianten vorgegeben:
-
Macht der Arbeitnehmer die tatsächlichen Kosten eines
geleasten Pkw für seine beruflichen
Auswärtstätigkeiten geltend, kann der darauf
entfallende Anteil an der Leasingsonderzahlung sofort
abzugsfähig sein. Werden allerdings während der
Laufzeit des Leasingvertrags stattdessen
Kilometerpauschbeträge angesetzt, ist ein Abzug auch nur eines
Anteils der Leasingsonderzahlung ausgeschlossen.
- Der auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
entfallende Anteil der Sonderzahlung ist vom Abzug ausgeschlossen, weil
diese durch die Entfernungspauschale abgegolten sind.
-
Wurde die Leasingsonderzahlung auf eine spätere Anschaffung
des Fahrzeugs angerechnet, wäre eine Berücksichtigung
in Form von AfA im Jahr 2004 ausgeschlossen, weil das Fahrzeug
erst ab dem folgenden Jahr genutzt wurde.
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| Aufwendungen
sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung sofort abziehbar, wenn Herstellungskosten
vorliegen
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Ein
besonderes Streitthema bei der Ermittlung der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung ist die Abgrenzung von sofort als
Werbungskosten abziehbaren Erhaltungsaufwendungen gegenüber zu
aktivierenden und nur über die Abschreibung abzuziehenden
Herstellungskosten.
Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen
Gebäudeteilen, Einrichtungen oder Anlagen sind
regelmäßig sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand.
Herstellungskosten liegen vor, wenn Aufwendungen für die
über den ursprünglichen Zustand hinausgehende
wesentliche Verbesserung eines Gebäudes entstehen. Eine
über den ursprünglichen Zustand hinausgehende
wesentliche Verbesserung liegt dann vor, wenn die Maßnahmen
zur Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes in ihrer
Gesamtheit über eine zeitgemäße,
substanzerhaltende Erneuerung hinausgehen, den Gebrauchswert des
Gebäudes wesentlich erhöhen und damit für
die Zukunft eine erweiterte Nutzungsmöglichkeit geschaffen
wird. Betrifft eine Modernisierungs-und
Instandsetzungsmaßnahme mindestens drei
der vier zentralen Ausstattungsmerkmale (Heizung-, Elektro-,
Sanitärinstallation und Fenster) und erfolgt dadurch eine
Hebung des Gebäudestandards (z. B. von sehr einfach
auf mittel, von mittel auf sehr anspruchsvoll), liegen ebenfalls
Herstellungskosten vor.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass
Herstellungskosten vorliegen, wenn wesentliche Teile eines
Gebäudes oder eines Gebäudeteils abgerissen und durch
neue ersetzt werden.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
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| Bei
doppelter Haushaltsführung kann Selbstständiger nur
Kosten für eine 60 m² Wohnung abziehen |
Die
Frage, welche Kosten im Rahmen einer doppelten
Haushaltsführung abgezogen werden können, betrifft
nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Unternehmer bei ihren
betrieblichen Einkünften. Der Bundesfinanzhof hat einem
selbstständig tätigen Rechtsanwalt, dessen Kanzlei
140 km entfernt von der Gemeinde lag, in der er mit seiner
Ehefrau einen gemeinsamen Hausstand unterhielt, am Arbeitsort nur den
Abzug der Kosten für eine 60 m² Wohnung mit
durchschnittlichem Mietzins zugestanden. Der Rechtsanwalt hatte sich
darauf berufen, dass Betriebsausgaben nach der Gesetzessystematik nicht
auf notwendige, sondern nur auf angemessene Aufwendungen
beschränkt sind. Daher wollte er die Kosten (Miete und
Haushaltshilfe) für seine 120 m²
große Wohnung am Arbeitsort als Betriebsausgaben abziehen.
Hinweis: Im entschiedenen Fall hat der Bundesfinanzhof sich auf eine im
Streitjahr 2001 bestehende gesetzliche Regelung berufen, die
nicht mehr besteht. Die Finanzverwaltung wendet die gesetzlichen
Regelungen für Arbeitnehmer hinsichtlich der Voraussetzungen
und notwendigen Mehraufwendungen einer doppelten
Haushaltsführung auch für Unternehmer bei ihren
betrieblichen Einkünften an. Dem dürfte auch der
Bundesfinanzhof zustimmen. Nach seiner Ansicht spricht das Gebot einer
gleichmäßigen Besteuerung dafür, die
Abzugsfähigkeit gleichartiger Erwerbsaufwendungen bei den
verschiedenen Einkunftsarten wegen fehlender sachlicher
Differenzierungsgründe auch nur im gleichen Umfang zuzulassen.
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| Neuregelung der steuerlichen
Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers
verfassungswidrig |
Bis 2006
war Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, dass
die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als
50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen
Tätigkeit betrug oder wenn für die betriebliche oder
berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung stand.
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 hat der Gesetzgeber die
Abzugsfähigkeit weiter eingeschränkt, in dem er diese
Voraussetzungen strich und nur noch darauf abstellte, dass das
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder
beruflichen Betätigung bilden musste.
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts verstößt
die Neuregelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch
dann vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen sind, wenn für die
betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer
Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Der Gesetzgeber muss die Regelung rückwirkend zum 1.1.2007
ändern.
Hinweis: Die Veranlagungen zur Einkommensteuer sind auch bzgl. der
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein
Arbeitszimmer vorläufig erfolgt. Betroffene
Steuerbürger kommen deshalb rückwirkend
ab 2007 in den Genuss der Abzugsfähigkeit.
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| Pflegeheimkosten des nicht
pflegebedürftigen Ehegatten keine
außergewöhnliche Belastung
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Ein
Ehepaar zog in ein Pflegeheim, obwohl nur der Mann
pflegebedürftig war. Sie machten die gesamten Wohn-,
Verpflegungs- und Betreuungskosten von 50.000 € als
zwangsläufig entstandene außergewöhnliche
Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte nur die auf den Ehemann
entfallenden Aufwendungen an. Hiergegen klagten die Eheleute. Sie
meinten, sie seien nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zur
ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Außerdem habe die
Ehefrau aus sittlich-moralischen Gründen bei ihrem
pflegebedürftigen Mann sein wollen. Die Kosten für
die Ehefrau seien somit zwangsläufig entstanden.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Nach seiner Auffassung
erwartet die Allgemeinheit nicht, dass ein gesunder Ehegatte den bisher
gemeinsam geführten Hausstand aufgibt und mit dem
pflegebedürftigen Ehepartner in ein Pflegeheim zieht. Daher
seien die Kosten der Ehefrau nicht zwangsläufig entstanden.
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| Steuerbegünstigte
Bezüge: Zusammenballung von Einkünften
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Voraussetzung
für die Steuerbegünstigung einer
Entschädigung ist, dass solche Einkünfte
zusammengeballt zufließen. Dies setzt z. B. bei
einem Arbeitnehmer voraus, dass er in einem Veranlagungszeitraum
einschließlich der Entschädigung mehr
erhält, als dies bei einem normalen Ablauf der Fall
wäre. Was danach als "normaler Ablauf" gilt, lässt
sich im Einzelfall nur schwer feststellen.
Als Vergleichsmaßstab können z. B. die
Einkünfte der letzten fünf Jahre vor dem
Ausscheiden herangezogen werden. Übersteigt der Arbeitslohn
(einschließlich der Abfindung) im Jahr der Abfindungszahlung
den danach ermittelten durchschnittlichen Arbeitslohn nicht, muss eine
Zusammenballung wohl verneint werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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| Verlängerung des Zeitraums
für den Bezug von Kindergeld wegen Ableistung von Zivildienst
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Für
ein in Berufsausbildung befindliches volljähriges Kind besteht
ein Kindergeldanspruch bei Ableistung von Wehr- und Zivildienst
über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus. Der
Verlängerungszeitraum entspricht auch dann der Dienstzeit,
wenn im ersten Monat des Dienstes noch Kindergeld bezogen wurde. Dies
ist dann der Fall, wenn der Dienst nicht am Monatsersten beginnt. Das
lässt sich anhand des nachfolgend geschilderten Falles
verdeutlichen.
Ein Student hatte im November 2008 das 25. Lebensjahr
vollendet. Das Studium war auch Ende 2009 noch nicht
abgeschlossen. Vom 4. August 2003 bis zum
31. Mai 2004 leistete er Zivildienst. Die
Familienkasse bewilligte Kindergeld bis einschließlich
August 2009, mithin nur für neun Monate
über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus.
Begründet wurde dies damit, dass für den Monat
August 2003 noch ein Anspruch bestanden habe und Kindergeld
auch gezahlt worden sei.
Der Bundesfinanzhof hat dies abgelehnt und darauf hingewiesen, dass der
Verlängerungstatbestand sich aus dem jeweiligen
Verpflichtungsgesetz (Wehr- oder Zivildienst) ergibt. Dieser Zeitraum
ist in vollen Monaten angegeben. Beginnt also für ein in
Ausbildung befindliches Kind der Wehr- oder Ersatzdienst nicht am
Monatsersten, besteht für den betreffenden Monat noch ein
Kindergeldanspruch, gleichwohl verlängert sich der Zeitraum
über das 25. Lebensjahr hinaus um volle Monate des
abzuleistenden Dienstes.
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| Zahlungen der Eltern an ihr Kind im
Gegenzug für dessen Pflichtteilsverzicht sind nicht
einkommensteuerbar
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Eine
Tochter verzichtete mit notariellem Vertrag gegenüber ihren
Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhielt
im Gegenzug von den Eltern eine Einmalzahlung von
1 Mio. € sowie die Zusage über eine
lebenslängliche monatliche Zahlung eines von einem bestimmten
Beamtengehalt abhängigen Betrags, der unter bestimmten
Voraussetzungen abänderbar war. Das Finanzamt setzte nicht nur
Schenkungsteuer fest, sondern unterwarf auch die monatlichen Zahlungen
mit einem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte,
später als Einkünfte aus Kapitalvermögen der
Einkommensteuer.
Das Finanzgericht sah in der Zahlung eine Unterhaltsrente, die weder
als Einkünfte aus Kapitalvermögen noch als sonstige
Einkünfte zu versteuern ist. Diese Entscheidung hat der
Bundesfinanzhof bestätigt.
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| Neuregelung der
Altersrentenbesteuerung ist verfassungsgemäß
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In
mehreren Entscheidungen hatte das Bundesverfassungsgericht die
unterschiedliche Besteuerung der Alterseinkünfte für
verfassungswidrig erklärt. Die dadurch bedingte gesetzliche
Neuregelung erfolgte mit Wirkung zum 1. Januar 2005.
Sie hat zur Folge, dass Altersvorsorgebeiträge nach einer
langen Übergangszeit in vollem Umfang als Sonderausgaben
abzugsfähig sind und die Renten selbst ab Rentenbeginn der
vollen Besteuerung unterliegen. Letztlich sollen Altersrenten von
freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten gleichbehandelt werden.
Die Differenzierungen zwischen Altersrenten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung und denjenigen aus privaten Rentenversicherungen
müssen sich in einem vertretbaren Rahmen bewegen.
Zur Umsetzung wurde dem Gesetzgeber nach Meinung des Bundesfinanzhofs
ein weiter Entscheidungsspielraum eingeräumt. Die
gesetzgeberische Entscheidung, alle Basis-Altersversorgungssysteme
unterschiedslos der nachgelagerten Besteuerung zu unterwerfen, ist
nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Besteuerung von
Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen. Die Beiträge
hierzu sind zukünftig aus versteuertem Einkommen aufzubringen.
Deshalb ist eine spätere Versteuerung der daraus
fließenden Leibrenten nur mit dem Ertragsanteil
sachgemäß.
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| Körperschaftsteuer |
| Unangemessen hohe Vergütung
eines Gesellschafter-Geschäftsführers stellt eine
verdeckte Gewinnausschüttung dar |
Erhält
der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine
Vergütung, kann die GmbH diese nur insoweit als
Betriebsausgaben abziehen, als die Vergütung angemessen ist.
In Höhe des unangemessenen Teils liegt eine verdeckte
Gewinnausschüttung (vGA) vor, die den von der GmbH zu
versteuernden Gewinn nicht mindert. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer erfasst den
angemessenen Teil der Vergütung als Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit und den unangemessenen Teil als
Einnahmen aus Kapitalvermögen.
Ob die Vergütung angemessen ist, bestimmt sich nach der
Gesamtausstattung des
Gesellschafter-Geschäftsführers. Dabei ist in der
Regel ein betriebsexterner Fremdvergleich zugrunde zu legen. Zu diesem
Zweck können Gehaltsstrukturuntersuchungen herangezogen
werden. In diesen wird regelmäßig nicht ein
bestimmtes Gehalt, sondern eine Bandbreite ausgewiesen. Unangemessen im
Sinne einer vGA sind dann nur die Bezüge, die den oberen Rand
dieser Bandbreite übersteigen.
Wo im Einzelfall die Grenze zwischen einer (noch) angemessenen und
einer (schon) unangemessenen Gesamtausstattung verläuft, muss
in Streitfällen das Finanzgericht entscheiden.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
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| Umsatzsteuer |
| Veräußerung von
Unternehmensvermögen durch Erben, der nicht Unternehmer ist,
unterliegt der Umsatzsteuer
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Stirbt
ein Unternehmer, geht die Unternehmereigenschaft nicht auf den Erben
über. Ob der Erbe Unternehmer wird, entscheidet sich allein
danach, ob er selbst die Unternehmer-Voraussetzungen erfüllt.
Dies ist z. B. dann nicht der Fall, wenn er nur einmal einen
Gegenstand veräußert, der beim Erblasser zum
Unternehmensvermögen gehörte.
Die Veräußerung von Unternehmensvermögen
unterliegt allerdings auch in diesem Fall der Umsatzsteuer. Der Erbe
tritt als Gesamtrechtsnachfolger in die noch nicht abgewickelten
Rechtspositionen des Erblassers ein mit der Folge, dass er bei der
Veräußerung von Gegenständen des
Unternehmensvermögens als Unternehmer behandelt wird.
Wäre die Leistung beim Erblasser umsatzsteuerpflichtig
gewesen, gilt dies auch beim Erben.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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| Mieter/ Vermieter |
| Einwendungen gegen die
Umlagefähigkeit von Betriebskosten sind jährlich zu
wiederholen |
Materiellrechtliche
Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung muss ein Mieter dem
Vermieter erneut innerhalb eines Jahres mitteilen, auch wenn
er sie bereits gegenüber einer früheren Abrechnung
erhoben hatte.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Mieter bei
der Betriebskostenabrechnung des Jahres 2004 u. a.
die Einbeziehung der Grundsteuer bemängelt. In der Abrechnung
für das Jahr 2005 war die Grundsteuer weiterhin
anteilig enthalten. Der Mieter zahlte für 2005 einen
Teilbetrag der Betriebskosten; zu der Abrechnung
äußerte er sich jedoch nicht. Das Gericht war der
Ansicht, dass der Mieter den Einwand der Umlagefähigkeit der
Grundsteuer gegenüber der Betriebskostenabrechnung
für das Jahr 2005 wegen Versäumung der
Jahresfrist nicht mehr geltend machen kann. Der Mieter hat dem
Vermieter Einwendungen gegen die jährliche
Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des
zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung
mitzuteilen. Nach Fristablauf kann der Mieter Einwendungen nicht mehr
geltend machen. Die nicht näher erläuterte Zahlung
eines Teilbetrags kann nicht als konkludente Mitteilung gesehen werden,
dass die Betriebskostenabrechnung angefochten wird. Die Beanstandung
einer früheren Betriebskostenabrechnung macht eine solche
Mitteilung grundsätzlich auch dann nicht entbehrlich, wenn es
sich der Sache nach um die gleiche Einwendung handelt. Denn jede
jährliche Betriebskostenabrechnung setzt eine neue Frist in
Gang. Die erneute und wiederholte Geltendmachung von Einwendungen gegen
eine Betriebskostenabrechnung ist geboten, um das vom Gesetzgeber
angestrebte Ziel der Rechtssicherheit durch Fristablauf zu erreichen.
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| Arbeitsrecht |
| Auch
bei Zusage nochmaligen Nachdenkens über Kündigung muss
Arbeitnehmer sich nach Kündigung arbeitssuchend melden |
Wenn einem
Arbeitnehmer gekündigt wird, muss er sich auch dann
unverzüglich arbeitssuchend melden, wenn der Arbeitgeber
erklärt, noch einmal über die Kündigung nachdenken zu
wollen. Ansonsten droht ihm eine Verringerung seines Leistungsanspruchs
in der Arbeitslosenversicherung. Dies hat das Landessozialgericht
Hamburg im Falle einer Arbeitnehmerin entschieden, die sich erst rund
einen Monat nach Ausspruch der Kündigung bei der Bundesagentur
für Arbeit arbeitssuchend gemeldet hatte.
Auch in einem solchen Falle hätte sich die Arbeitnehmerin
unverzüglich arbeitslos melden müssen. Sie sei entsprechend
belehrt gewesen und habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass eine
Weiterbeschäftigung erfolgen wird. Im konkreten Fall wurde das
Arbeitslosengeld um 1.500 € gekürzt.
nach oben
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