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Archiv |
Mandantenbrief
August 2010
Alle
Angaben ohne Gewähr
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| Allgemeines
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| Zahlungsverzug:
Höhe der Verzugszinsen |
| Der
Gläubiger kann nach dem Eintritt
der Fälligkeit seines Anspruchs den
Schuldner durch eine Mahnung in Verzug
setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind
die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
-
für die Leistung eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt ist
-
die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis
anknüpft
- der
Schuldner die Leistung verweigert
-
besondere Gründe den sofortigen
Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens
30 Tage nach Fälligkeit und Zugang
einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber
einem Schuldner, der Verbraucher ist,
allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung
besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger
den Zugang der Rechnung (nötigenfalls
auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis)
bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld
zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt
für das Jahr fünf Prozentpunkte
bzw. für Rechtsgeschäfte, an
denen Verbraucher nicht beteiligt sind,
acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich
zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden
Jahres um die Prozentpunkte, um welche
die Bezugsgröße seit der letzten
Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen
oder gefallen ist. Bezugsgröße
ist der Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen
Zentralbank vor dem ersten Kalendertag
des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle
Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.07.2007:
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| Zeitraum |
| 01.01.
bis 30.06.2007 |
| 01.07.
bis 31.12.2007 |
| 01.01.
bis 30.06.2008 |
| 01.07.
bis 31.12.2008 |
| 01.01.
bis 30.06.2009 |
| 01.07.
bis 31.12.2009 |
| 01.01.
bis 30.06.2010 |
| 01.07.
bis 31.12.2010 |
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| Basiszinssatz |
| 2,70
%. |
| 3,19
% |
| 3,32
% |
| 3,19
% |
| 1,62
% |
| 0,12
% |
| 0,12
% |
| 0,12
% |
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| Verzugszinssatz |
| 7,70
% |
| 8,19
% |
| 8,32
% |
| 8,19
% |
| 6,62
% |
| 5,12
% |
| 5,12
% |
| 5,12
% |
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| Verzugszinssatz
für Rechtsgeschäfte
ohne Verbraucherbeteiligung |
| 10,70
%. |
| 11,19
% |
| 11,32
% |
| 11,19
% |
| 9,62
% |
| 8,12
% |
| 8,12
% |
| 8,12
% |
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nach
oben
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| Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung
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| Termine
Juli 2010 |
| Bitte
beachten Sie die folgenden Termine, zu
denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart |
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Ende
der Schonfrist bei Zahlung durch |
| Fälligkeit |
| Überweisung
1 |
Scheck/Bar
2 |
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Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3
|
| 12.07.2010 |
15.07.2010 |
09.07.2010 |
|
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer
sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004
erfolgten Gewinnausschüttung
an den Anteilseigner an das zuständige
Finanzamt abzuführen.
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| Umsatzsteuer4 |
| 12.07.2010 |
15.07.2010 |
09.07.2010 |
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| Sozialversicherung5 |
| 28.07.2010 |
entfällt |
entfällt |
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| 1 |
Umsatzsteuervoranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen müssen
grundsätzlich bis zum 10. des
dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats
(auf elektronischem Weg) abgegeben
werden. Fällt der 10. auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist
der nächste Werktag der Stichtag.
Es muss so frühzeitig überwiesen
werden, dass die Wertstellung auf
dem Konto des Finanzamts am Tag der
Fälligkeit erfolgt. Bei einer
Säumnis der Zahlung bis zu drei
Tagen werden keine Säumniszuschläge
erhoben. |
| 2 |
Bei Zahlung durch Scheck ist zu
beachten, dass die Zahlung erst drei
Tage nach Eingang des Schecks beim
Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte
stattdessen eine Einzugsermächtigung
erteilt werden. |
| 3 |
Für den abgelaufenen Monat |
| 4 |
Für den abgelaufenen Monat;
bei Dauerfristverlängerung für
den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern
ohne Fristverlängerung für
das abgelaufene Kalendervierteljahr. |
|
5 |
Die Fälligkeitsregelungen der
Sozialversicherungsbeiträge sind
einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag
des laufenden Monats vorgezogen worden.
Um Säumniszuschläge zu vermeiden,
empfiehlt sich das Lastschriftverfahren.
Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher
Abgabetermin für die Beitragsnachweise.
Diese müssen dann bis spätestens
zwei Arbeitstage vor Fälligkeit
(d. h. am 22.2.2010) an die jeweilige
Einzugsstelle übermittelt werden.
Wird die Lohnbuchführung durch
extern Beauftragte erledigt, sollten
die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10
Tage vor dem Fälligkeitstermin
an den Beauftragten übermittelt
werden. Dies gilt insbesondere, wenn
die Fälligkeit auf einen Montag
oder auf einen Tag nach Feiertagen
fällt. |
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| Einkommensteuer |
| Anforderungen
an den Nachweis von Bewirtungsaufwendungen |
Aufwendungen für
die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem
Anlass sind nur in Höhe von 70 % als
Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Bewirtungsaufwendungen
müssen angemessen sein. Die Höhe
und die betriebliche Veranlassung sind nachzuweisen.
Zum Nachweis hat der Bewirtende schriftlich
die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag,
Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie
die Höhe der Aufwendungen. Hat die
Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden,
so genügen Angaben zu dem Anlass und
den Teilnehmern der Bewirtung. Die Rechnung
ist beizufügen.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden,
dass Bewirtungsaufwendungen auch dann steuerlich
geltend gemacht werden können, wenn
ordnungsgemäße Eigenbelege vorliegen.
Die Eigenbelege müssen Angaben zu Ort,
Tag, Teilnehmern, Anlass der Bewirtung und
zur Höhe der Aufwendungen enthalten.
Ist auf einer Bewirtungsrechnung der Name
des Rechnungsempfängers nicht enthalten,
schließt dies die Abzugsfähigkeit
der Aufwendungen nicht aus. Allerdings ist
die wirtschaftliche Belastung durch Kreditkartenabrechnungen
nachzuweisen. Eine unterbliebene Angabe
des Bewirtenden im Bewirtungsvordruck kann
nach diesem Urteil nachgeholt werden.
Das Urteilt weicht von der Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs ab. Deshalb muss nun
der Bundesfinanzhof endgültige Klarheit
schaffen.
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| Bei
privater Nutzung mehrerer betrieblicher
Fahrzeuge durch ausschließlich eine
Person ist die 1 %-Regel für jedes
Fahrzeug anzuwenden |
Für die Bewertung
der privaten Nutzung eines betrieblichen
Kfz stehen dem Unternehmer zwei Methoden
zur Verfügung, nämlich die Führung
eines Fahrtenbuchs oder die sogenannte 1
%-Regel. Hat ein Unternehmer mehrere Fahrzeuge
im Betriebsvermögen, die er alle und
ausschließlich allein ohne Führung
eines Fahrtenbuchs auch privat nutzt, ist
die 1 %-Regel fahrzeugbezogen, also mehrfach
anzuwenden. Dies kann teuer werden, wie
folgendes Beispiel zeigt:
Ein Unternehmensberater hielt durchgängig
zwei, teilweise sogar drei Kfz in seinem
Betriebsvermögen, die ausschließlich
er auch privat nutzte. Ein Fahrtenbuch führte
er nicht. In seiner Einkommensteuererklärung
ermittelte er den privaten Nutzungsanteil
für nur ein Fahrzeug. Nach einer Außenprüfung
änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide
und setzte für alle Fahrzeuge private
Nutzungsanteile nach der 1 %-Regel an. Der
Unternehmensberater wehrte sich erfolglos
gegen das Finanzamt und musste für
jedes Kfz für jeden Kalendermonat 1
% des inländischen Listenpreises zuzüglich
der Kosten für Sonderausstattungen
einschließlich der Umsatzsteuer als
privaten Nutzungsanteil ansetzen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Hinweis: Die bisherige
Vereinfachungsregel, dass in solchen Fällen
die private Nutzung nur für das teuerste
Fahrzeug anzusetzen war, ist damit entfallen.
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| Keine
Berichtigungsmöglichkeit wegen offenbarer
Unrichtigkeit bei versehentlich nicht als
Werbungskosten erklärten Umsatzsteuer-Zahlungen |
Die Abgabenordnung ermöglicht
die jederzeitige Berichtigung von Schreib-,
Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren
Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Steuerbescheids
unterlaufen sind. Zu Schreib- und Rechenfehlern
zählen nur mechanische Fehler und nicht
Verstöße im Bereich des Denkens.
Unter ähnliche Unrichtigkeiten fallen
nur solche Fehler, die wie Schreib- und
Rechenfehler als mechanisches Versehen zu
werten sind. Dies sind u. a. Fehler beim
Ablesen der Steuertabelle, das falsche Einsetzen
von Zahlen in einen Berechnungsbogen, die
doppelte Berücksichtigung eines Freibetrags,
Übertragungsfehler usw.
Eine Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sich
der Fehler für einen unvoreingenommenen
mit dem Fall vertrauten Dritten eindeutig
und augenfällig ergibt. Nur Fehler
der Finanzbehörde berechtigten zur
Berichtigung. Übernimmt die Finanzbehörde
Fehler des Steuerpflichtigen, z. B. in der
Steuererklärung, so wird dieser Fehler
zu einem eigenen Fehler der Finanzbehörde,
wenn die Unrichtigkeit für die Finanzbehörde
ohne weiteres erkennbar war.
Ein Vermieter, der ein Gebäude umsatzsteuerpflichtig
vermietete, hatte bei der Überschussermittlung
der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
versehentlich die an das Finanzamt gezahlte
Umsatzsteuer nicht als Werbungskosten angesetzt.
Der Feststellungsbescheid war bestandskräftig.
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied,
dass in der Übernahme der fehlerhaften
Angaben in der Steuererklärung keine
offenbare Unrichtigkeit liege. Der Fehler
des Finanzamts beruhe nicht auf einem mechanischen
Versehen in Form einer bloßen Unachtsamkeit,
sondern auf einer unzureichenden Sachaufklärung.
Und dies führt nicht zu einer Berichtigung
eines bestandskräftigen Steuerbescheids
wegen offenbarer Unrichtigkeit.
Der Bundesfinanzhof muss sich mit diesem
Fall beschäftigen.
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| Kindergeld:
Ende der Ausbildung ist maßgebend
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Ein 1982 geborener Sohn
absolvierte von September 2003 bis Juni
2005 eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer.
Nach bestandener Prüfung arbeitete
er von September 2005 bis Juni 2006 als
Rettungssanitäter. Die Einkünfte
und Bezüge lagen unter dem Jahresgrenzbetrag
von 7.680 € im Jahr 2005.
Erst in der Zeit von Juli bis Oktober 2006
konnte der Sohn die Musterberechtigung für
den Flugzeugtyp Z bei der Fluggesellschaft
X erwerben, die Voraussetzung für den
Einsatz als Pilot war. Seit Dezember 2006
ist der Sohn als Pilot für die Fluggesellschaft
X tätig. Die Familienkasse hob die
Festsetzung des Kindergelds ab Juli 2005
auf, weil sie der Ansicht war, die Ausbildung
habe mit Bestehen der Ausbildungsprüfung
geendet.
Der Bundesfinanzhof sah dies anders. Die
Berufsausbildung endete erst mit Erwerb
der Musterberechtigung für den Flugzeugtyp
Z, ohne die der Pilotenberuf nicht ausgeübt
werden kann. Der Sohn war deshalb in der
Zeit von Juli bis Dezember 2005 an der Fortsetzung
seiner Berufsausbildung gehindert. Da auch
die Einkünfte und Bezüge unter
dem Jahresgrenzbetrag lagen, war Kindergeld
für den gesamten Zeitraum zu gewähren.
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| Rückstellungen
für Pensionen, deren Höhe sich
nach dem Jahresverdienst richten, dürfen
nur ohne später vereinbarte Tantiemen
bewertet werden |
Die A-GmbH hatte 1988
ihrem Geschäftsführer B eine Pension
in Höhe von 70 % seines Jahresverdiensts
zugesagt. Ab 1997 erhielt B auch gewinnabhängige
Tantiemen. Bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen
erfasste die A beim Jahresverdienst auch
die Tantiemen des jeweiligen Jahres. Dadurch
wurde der Rückstellungsbetrag höher
und der Gewinn niedriger.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass
bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen
die erst 1997 - und somit nach der Pensionszusage
- vereinbarten Tantiemen nicht berücksichtigt
werden dürfen. Tipp:
Eine andere Beurteilung könnte sich
ergeben, wenn Tantiemen bereits im Zeitpunkt
der Pensionszusage vereinbart waren. Dieser
Frage musste das Gericht aber nicht nachgehen.
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| Überschussprognose
bei nur halbjähriger Ferienhausvermietung
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Bei einer auf Dauer angelegten
Vermietungstätigkeit wird grundsätzlich
von einer Einkünfteerzielungsabsicht
ausgegangen. Für Ferienimmobilien gelten
dagegen andere Grundsätze. Von einer
Einkünfteerzielungsabsicht ist in diesen
Fällen nur dann auszugehen, wenn das
Objekt ausschließlich an Feriengäste
vermietet und die Vermietung die ortsübliche
Vermietungszeit weniger als 25 % unterschreitet.
Bei einer teilweisen Selbstnutzung muss
der Eigentümer anhand einer Überschussprognose
nachweisen, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht
gegeben ist. Dabei liegt die Beweislast
alleine beim Vermieter.
Einer solchen Überschussprognose bedarf
es auch bei Objekten, die nur halbjährig
(z. B. in der Sommersaison) vermietet werden
und in der übrigen Zeit weder selbst
genutzt noch zur Vermietung bereit stehen.
Grundlagen für die Prognoseerstellung
sind dabei die Verhältnisse zum Zeitpunkt
des Erwerbs der Immobilie bzw. bei Beginn
der Vermietung.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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| Umsatzsteuer
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| Auch
in Rechnungen von "Kleinstunternehmern"
konkrete Leistungsbeschreibung für
die Vorsteuerabzugsberechtigung erforderlich
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Voraussetzung für
den Vorsteuerabzug ist u. a., dass eine
Rechnung die eindeutige und leicht nachprüfbare
Feststellung der Leistung ermöglicht,
über die abgerechnet wird. Allgemeine
Bezeichnungen wie "Trockenbauarbeiten",
"Fliesenarbeiten" und "Außenputzarbeiten"
reichen nicht aus. Es muss vielmehr das
Objekt, an dem die Arbeiten ausgeführt
wurden, konkret bezeichnet werden. Die Anforderungen
an die Leistungsbeschreibung gelten einheitlich
für alle Unternehmer. Es gibt keine
Erleichterungen für sog. "Kleinstunternehmer".
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
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| Zusammenfassende
Meldung muss ab Juli 2010 früher abgegeben
werden |
Am 1. Juli 2010 tritt
eine neue Vorschrift in Kraft, die die Vorgaben
der EU umsetzt und die Frist zur Abgabe
der Zusammenfassenden Meldungen bei innergemeinschaftlichen
Warenlieferungen und Lieferungen erheblich
verkürzt.
Ein Unternehmer muss bis zum 25. Tag nach
Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum),
in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen
ausgeführt hat, dem Bundeszentralamt
für Steuern eine Meldung (Zusammenfassende
Meldung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
übermitteln, in der er die entsprechenden
Angaben zu machen hat. Eine Fristverlängerung
gibt es nicht.
Soweit die Summe der Bemessungsgrundlagen
für innergemeinschaftliche Warenlieferungen
weder für das laufende Kalendervierteljahr
noch für eines der vier vorangegangenen
Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50.000
€ beträgt, kann die Zusammenfassende
Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des
Kalendervierteljahres übermittelt werden.
Übersteigt die Summe der Bemessungsgrundlage
für innergemeinschaftliche Warenlieferungen
und für Lieferungen im Laufe eines
Kalendervierteljahres 50.000 €, hat
der Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf
des Kalendermonats, in dem dieser Betrag
überschritten wird, eine Zusammenfassende
Meldung für diesen Kalendermonat und
die bereits abgelaufenen Kalendermonate
dieses Kalendervierteljahres zu übermitteln.
Vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011
tritt an die Stelle des Betrags von 50.000
€ der Betrag von 100.000 €.
Für Unternehmer, die im übrigen
Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige
Leistungen ausgeführt haben, für
die sie für in einem anderen Mitgliedstaat
ansässige Leistungsempfänger die
Steuer dort schulden, gilt ähnliches.
Hinweis: Falls Dauerfristverlängerung
zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen
beantragt worden ist, fallen die Abgabefristen
auseinander. Betroffene Unternehmen müssen
ab Juli 2010 die Buchführungsunterlagen
erheblich früher bei ihrem Steuerberater
einreichen.
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| Lohnsteuer/
Sozialversicherung |
| Beitragsnachforderungen
zur gesetzlichen Sozialversicherung sind
nach Betriebsprüfungen sofort vollziehbar
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Beitragsnachforderungen
aus Betriebsprüfungen der Sozialversicherung
sind sofort vollziehbar. Widerspruch und
Klage gegen Zahlungsbescheide haben keine
aufschiebende Wirkung. Betroffene Arbeitgeber
haben nur die Möglichkeit, beim Gericht
zu beantragen, die aufschiebende Wirkung
ihres Widerspruchs anzuordnen.
Nach einer Betriebsprüfung forderte
die Sozialversicherung von einem Pflegedienst
Beiträge i. H. v. insgesamt rd. 86.000
€ nach. Dabei ging es um zwei Geschäftsführer
und zahlreiche Pflegekräfte, die von
dem Pflegedienst als selbstständig
Tätige, nicht sozialversicherungspflichtige
Personen geführt worden waren. Gegen
den Nachforderungsbescheid erhob der Pflegedienst
Widerspruch und stellte einen Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung, der abgelehnt
wurde. Das Sozialgericht stellte zunächst
fest, dass der eingelegte Widerspruch aufschiebende
Wirkung gegenüber dem Nachforderungsbescheid
habe. Dagegen wehrte sich die Sozialversicherung
und bekam vor dem Bayerischen Landessozialgericht
recht.
Bei Entscheidungen über Beitragspflichten
sowie die Anforderung von Beiträgen
entfalle die aufschiebende Wirkung von Widerspruch
und Anfechtungsklage. Dies gelte auch im
vorliegenden Fall, da sich die Spezialregelungen,
die für auf Antrag eingeleiteten Statusfeststellungsverfahren
eine aufschiebende Wirkung vorsieht, auf
den vorliegenden Fall nicht übertragen
ließen. Eine Begünstigung der
erst durch eine Betriebsprüfung entdeckten
säumigen Arbeitgeber, insbesondere
auch der bösgläubigen, sei nicht
gewollt. Ebenso wenig könnten Vorschriften
übertragen werden, wonach die nach
einem Anfrageverfahren nachzufordernden
Gesamtsozialversicherungsbeiträge erst
zu dem Zeitpunkt fällig werden, zu
dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung
vorliegt, unanfechtbar geworden ist. Würden
nämlich Beitragsansprüche erst
mit der Bestandskraft der Entscheidung über
das Bestehen der Sozialversicherungspflicht
fällig, wäre eine sofortige Vollziehung
während des Rechtsbehelfsverfahrens
sinnlos.
Das Bayerische Landessozialgericht stellte
des Weiteren klar, dass allein das Vorbringen
des Pflegedienstes, "mit Fälligkeit
der Forderung dürfte Insolvenz anzunehmen
sein", nicht genüge, um eine die
gerichtliche Aussetzung rechtfertigende
unbillige Härte zu begründen,
wenn dies nicht durch weitere Fakten untermauert
wird. Allenfalls könne die Antragstellerin
unter diesem Aspekt eine Stundung der rückständigen
Beiträge beantragen.
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| Mieter/
Vermieter |
| Eigenbedarfskündigung
zulässig bei geplanter Wohnungsnutzung
durch volljährig gewordenes Kind
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In einem vom Landgericht
Bonn entschiedenen Fall kündigte der
Vermieter das Mietverhältnis, weil
die volljährig gewordene Tochter in
der Wohnung erstmalig einen eigenen Hausstand
begründen wollte. Hiergegen wendete
sich der Mieter mit dem Hinweis, dass das
Kündigungsschreiben keine näheren
Angaben zu den bisherigen Wohnverhältnissen
der Tochter enthalte.
Das Gericht hielt die vom Vermieter angeführte
Begründung für ausreichend. Die
Einrichtung eines eigenen Hausstands des
volljährig werdenden Kinds stelle ein
berechtigtes Interesse für den geltend
gemachten Eigenbedarf dar. Die Kündigung
sei damit hinreichend beschrieben. Weitere
Einzelheiten zu den bisherigen Wohnverhältnissen
müsse der Vermieter nicht mitteilen.
Allein schon die Begründung eines eigenständigen
Haushalts stelle für sich genommen
ein vernünftiges Anliegen dar. In einem
Kündigungsschreiben müssen nur
die Kerntatsachen mitgeteilt werden, aus
denen sich das berechtigte Interesse ergibt.
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| Erbschaft-/
Schenkungsteuer |
| EuGH
erklärt Bestimmung des deutschen Erbschaftsteuergesetzes
für europarechtswidrig
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Eine Mutter schenkte ihrer
Tochter ein bebautes Grundstück in
Düsseldorf. Da beide seit Jahren in
den Niederlanden wohnten, waren sie in Deutschland
nicht unbeschränkt steuerpflichtig.
Das Finanzamt berücksichtigte bei der
Festsetzung der Schenkungsteuer lediglich
einen Freibetrag von 1.100 € (ab 2009
beträgt der Freibetrag 2.000 €).
Aufgrund der Klage gegen den Schenkungsteuerbescheid
legte das Finanzgericht die Sache dem Europäischen
Gerichtshof (EuGH) vor.
Der EuGH stellte fest, dass auch Schenkungen
unter den Begriff des Kapitalverkehrs fallen.
Das Gericht verneint auch das Vorliegen
eines Rechtfertigungsgrunds für die
unterschiedliche Behandlung von Personen,
die nicht im Inland wohnen. Deshalb ist
in vorstehenden Sachverhalten der höhere
Freibetrag von 205.000 € (ab 2009 =
400.000 €) zu gewähren.
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| Kosten
der Erbauseinandersetzung sind abzugsfähige
Verbindlichkeiten des Nachlasses
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Kosten, die dem Erwerber
eines Nachlasses unmittelbar mit seiner
Abwicklung, Regelung oder Verteilung entstehen,
sind als Verbindlichkeiten des Nachlasses
abzugsfähig. Dazu gehören nach
einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch
die Aufwendungen für eine Erbauseinandersetzung.
Dies sind insbesondere:
- Kosten für einen Sachverständigen
zur Bewertung der Nachlassgegenstände
- Notariats- und Gerichtskosten für
die Übertragung der Nachlassgegenstände,
vor allem Grundstücke
- Aufwendungen für die anwaltliche
Beratung sowie die außergerichtliche
und gerichtliche Vertretung bei der
Erbauseinandersetzung
- bei einem Rechtsstreit über
die Erbauseinandersetzung anfallende
Gerichtskosten
Für die volle Anerkennung der Gutachterkosten
zur Verkehrswertermittlung eines Grundstücks
ist unerheblich, dass das Gutachten auch
bei der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung
verwendet wird. Dies gilt gleichermaßen,
wenn die Aufwendungen in einem zivilrechtlichen
Klageverfahren eines Pflichtteilsberechtigten
gegen den Erben anfallen.
Demgegenüber sind von einem Erben
aufgewendete Kosten für einen Rechtsstreit,
der die zu zahlende eigene Erbschaftsteuer
betrifft, nicht abzugsfähig.
nach
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