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Archiv |
Mandantenbrief
September 2009
Alle
Angaben ohne Gewähr
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| Allgemeines
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| Zahlungsverzug:
Höhe der Verzugszinsen |
| Der
Gläubiger kann nach dem Eintritt
der Fälligkeit seines Anspruchs den
Schuldner durch eine Mahnung in Verzug
setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind
die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
-
für die Leistung eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt ist
-
die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis
anknüpft
- der
Schuldner die Leistung verweigert
-
besondere Gründe den sofortigen
Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens
30 Tage nach Fälligkeit und Zugang
einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber
einem Schuldner, der Verbraucher ist,
allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung
besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger
den Zugang der Rechnung (nötigenfalls
auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis)
bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld
zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt
für das Jahr fünf Prozentpunkte
bzw. für Rechtsgeschäfte, an
denen Verbraucher nicht beteiligt sind,
acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich
zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden
Jahres um die Prozentpunkte, um welche
die Bezugsgröße seit der letzten
Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen
oder gefallen ist. Bezugsgröße
ist der Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen
Zentralbank vor dem ersten Kalendertag
des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle
Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.01.2006:
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| Zeitraum |
| 01.01.
bis 30.06.2007 |
| 01.07.
bis 31.12.2007 |
| 01.01.
bis 30.06.2008 |
| 01.07.
bis 31.12.2008 |
| 01.01.
bis 30.06.2009 |
| 01.07.
bis 31.12.2009 |
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| Basiszinssatz |
| 2,70
%. |
| 3,19
% |
| 3,32
% |
| 3,19
% |
| 1,62
% |
| 0,12
% |
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| Verzugszinssatz |
| 7,70
% |
| 8,19
% |
| 8,32
% |
| 8,19
% |
| 6,62
% |
| 5,12
% |
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| Verzugszinssatz
für Rechtsgeschäfte
ohne Verbraucherbeteiligung |
| 10,70
%. |
| 11,19
% |
| 11,32
% |
| 11,19
% |
| 9,62
% |
| 8,12
% |
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oben
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| Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung
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| Termine
September 2009 |
| Bitte
beachten Sie die folgenden Termine, zu
denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart |
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Ende
der Schonfrist bei Zahlung durch |
| Fälligkeit |
| Überweisung
1 |
Scheck/Bar
2 |
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Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3
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| 10.09.2009 |
14.09.2009 |
07.09.2009 |
|
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer
sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004
erfolgten Gewinnausschüttung
an den Anteilseigner an das zuständige
Finanzamt abzuführen.
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Einkommensteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag
|
| 10.09.2009 |
14.09.2009 |
07.09.2009 |
|
| Körperschaftsteuer,
Solidaritätszuschlag |
| 10.09.2009 |
14.09.2009 |
07.09.2009 |
|
Umsatzsteuer4
|
| 10.09.2009 |
14.09.2009 |
07.09.2009 |
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| Sozialversicherung5 |
| 28.09.2009 |
entfällt |
entfällt |
|
| 1 |
Umsatzsteuervoranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen müssen
grundsätzlich bis zum 10. des
dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats
(auf elektronischem Weg) abgegeben
werden. Fällt der 10. auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist
der nächste Werktag der Stichtag.
Es muss so frühzeitig überwiesen
werden, dass die Wertstellung auf
dem Konto des Finanzamts am Tag der
Fälligkeit erfolgt. Bei einer
Säumnis der Zahlung bis zu drei
Tagen werden keine Säumniszuschläge
erhoben. |
| 2 |
Bei Zahlung durch Scheck ist zu
beachten, dass die Zahlung erst drei
Tage nach Eingang des Schecks beim
Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte
stattdessen eine Einzugsermächtigung
erteilt werden. |
| 3 |
Für den abgelaufenen Monat |
| 4 |
Für den abgelaufenen Monat;
bei Dauerfristverlängerung für
den vorletzten Monat. |
| 5 |
Die Fälligkeitsregelungen der
Sozialversicherungsbeiträge sind
einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag
des laufenden Monats vorgezogen worden.
Um Säumniszuschläge zu vermeiden,
empfiehlt sich das Lastschriftverfahren.
Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher
Abgabetermin für die Beitragsnachweise.
Diese müssen dann bis spätestens
zwei Arbeitstage vor Fälligkeit
(d. h. am 23.4.2009) an die jeweilige
Einzugsstelle übermittelt werden.
Wird die Lohnbuchführung durch
extern Beauftragte erledigt, sollten
die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10
Tage vor dem Fälligkeitstermin
an den Beauftragten übermittelt
werden. Dies gilt insbesondere, wenn
die Fälligkeit auf einen Montag
oder auf einen Tag nach Feiertagen
fällt. |
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| Steuerhinterziehung
durch Unterlassen durch Nichterfüllung
der steuerrechtlichen Anzeige- und Berichtigungspflicht |
In
einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen
Fall waren der Buchhaltungskraft eines
Unternehmens bei der Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen
schwerwiegende Fehler unterlaufen, wodurch
um ca. 3,7 Millionen € zu geringe
Umsätze erklärt wurden. Obwohl
der Geschäftsführer des Unternehmens
zu einem späteren Zeitpunkt die Unrichtigkeit
der Umsatzsteuervoranmeldungen erkennen
konnte, unterließ er sowohl die
Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung
als auch eine Berichtigung der unrichtigen
Voranmeldungen.
Nach der Entscheidung des Gerichts sind
nach Einreichung unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen
je nach Kenntnisstand des Steuerpflichtigen
drei Fallgruppen zu unterscheiden:
-
Der Unternehmer kennt bei Abgabe einer
Steuererklärung deren Unrichtigkeit
nicht und nimmt eine solche auch nicht
billigend in Kauf: Er ist insoweit straflos;
hat er die Unrichtigkeit leichtfertig
nicht erkannt, kommt (als Ordnungswidrigkeit)
leichtfertige Steuerverkürzung
in Betracht. Erlangt der Unternehmer
nachträglich Kenntnis von der Unrichtigkeit
der Angaben, trifft ihn die Anzeige-
und Berichtigungspflicht; kommt er dieser
Pflicht vorsätzlich nicht nach,
ist er strafbar wegen Steuerhinterziehung
durch Unterlassen.
-
Hat der Unternehmer bewusst unrichtige
Voranmeldungen abgegeben, ist regelmäßig
eine durch aktives Tun begangene Steuerhinterziehung
gegeben. Eine steuerrechtliche Anzeige-
und Berichtigungspflicht besteht nicht.
-
Der Unternehmer nimmt bei Abgabe der
Steuererklärung die Unrichtigkeit
seiner Angaben in Kauf und erfährt
erst nachträglich, dass er unrichtige
Angaben gemacht hat: Durch die Abgabe
der unrichtigen Steuererklärungen
macht sich der Unternehmer wegen (bedingt
vorsätzlich begangener) Steuerhinterziehung
strafbar. Darüber hinaus besteht
nach Auffassung des Gerichts auch in
solchen Fällen eine steuerrechtliche
Anzeige- und Berichtigungspflicht.
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| Einkommensteuer |
| Ist
der Sockelbetrag des Elterngeldes in den
Progressionsvorbehalt einzubeziehen? |
Für viele Eltern
folgt auf die Freude über den Familienzuwachs
und die Zahlung des Elterngeldes bei Erhalt
des Einkommensteuerbescheides eine unangenehme
Überraschung. Das Elterngeld unterliegt
als steuerfreie Lohnersatzleistung dem
Progressionsvorbehalt. Damit erhöht
es den anzuwendenden Steuersatz für
das übrige zu versteuernde Einkommen
und führt nicht selten zu Steuernachzahlungen.
Das Bundeselterngeldgesetz trat zum 1.
Januar 2007 in Kraft und löste das
bis dahin geltende Bundeserziehungsgeldgesetz
ab. Das alte Erziehungsgeld von 300 €
wurde an einkommensschwache Eltern bis
zu 24 Monaten gezahlt und war als reine
Sozialleistung nicht in den Progressionsvorbehalt
einzubeziehen.
Anders ist es beim Elterngeld. Dieses
wird dem betreuenden Elternteil zum Ausgleich
des wegfallenden Erwerbseinkommens gezahlt
und beträgt 67 % des vor der Geburt
des Kindes durchschnittlich erzielten
Nettoeinkommens. Somit stellt es eine
Lohnersatzleistung dar und unterliegt
dem Progressionsvorbehalt. Auch das Bundeselterngeldgesetz
sieht die Zahlung eines Mindestbetrags
von 300 € vor, der auch an nicht
erwerbstätige Eltern gezahlt wird.
Nicht geklärt war, ob auch dieser
Sockelbetrag in den Progressionsvorbehalt
einzubeziehen ist. Das Finanzgericht Nürnberg
entschied, dass der Sockelbetrag des Elterngeldes
in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen
ist.
Der Bundesfinanzhof muss die abschließende
Entscheidung treffen.
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| Keine
steuerfreien Zuschläge ohne tatsächlich
geleistete Sonntags-, Feiertags-und Nachtarbeit |
Eine Flugbegleiterin
wurde, nachdem sie dem Arbeitgeber ihre
Schwangerschaft mitgeteilt hatte, beim
Bodenpersonal der Airline eingesetzt.
Auf Grund tarifvertraglicher Vereinbarungen
erhielt sie weiterhin Schichtzulagen,
die vom Arbeitgeber jedoch der Lohnsteuer
und Sozialversicherung unterworfen wurden.
Die Arbeitnehmerin wandte sich gegen die
Berücksichtigung der Zulagen als
steuerpflichtige Einnahmen bei den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit im
Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung.
Sie beanspruchte Steuerfreiheit für
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge.
Solche Tätigkeiten hatte die Flugbegleiterin
jedoch tatsächlich nicht ausgeübt.
Nach erfolglosem finanzgerichtlichen Verfahren
und Nichtzulassung der Revision machte
die Flugbegleiterin zusätzlich geltend,
dass hier eine Diskriminierung von Frauen
vorläge. Sowohl Gründe für
die begehrte Steuerfreiheit als auch eine
Diskriminierung vermochte der Bundesfinanzhof
jedoch nicht zu erkennen und wies die
Beschwerde zurück.
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| Prüfung
der Einkünfteerzielungsabsicht für
jede einzelne vermietete Immobilie |
Bei der auf Dauer angelegten
Vermietung eines Gebäudes ist grundsätzlich
davon auszugehen, dass der Vermieter eine
Einkünfteerzielungsabsicht hat. Diese
Einkünfteerzielungsabsicht ist jedoch
nicht grundstücksbezogen, sondern für
jede einzelne vermietete Immobilie gesondert
zu prüfen. Der Bundesfinanzhof hat
sich damit auseinandergesetzt, wie die Prüfung
dieser objektbezogenen Einkünfteerzielungsabsicht
vorzunehmen ist.
Ein Grundstückseigentümer hatte
eine Immobilie, bestehend aus Wohnhaus,
Stall und Nebengebäude und Scheune,
an verschiedene Personen verpachtet. Ein
Teil der Baulichkeiten stand leer oder wurde
von dem Eigentümer selbst genutzt.
Bei einer Gegenüberstellung der gesamten
Einnahmen und Werbungskosten ergaben sich
über mehrere Jahre negative Einkünfte.
Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung
der Verluste ab. Der Bundesfinanzhof hat
hier differenziert und festgestellt, dass
die Einnahmen und Werbungskosten der einzelnen
Objekte gesondert gegenüberzustellen
sind. Hinsichtlich der nicht vermieteten
Grundstücksteile muss sodann geprüft
werden, ob objektive Umstände für
eine Vermietungsabsicht feststellbar sind.
Den Eigentümer trifft im Zweifel die
Beweislast für das Vorliegen dieser
Vermietungs- und Einkünfteerzielungsabsicht.
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| Reichweite
einer gemeindlichen Bescheinigung zum Denkmalschutz
für steuerliche Zwecke |
Eheleute kauften in
einem Sanierungsgebiet ein Wohnhaus. Es
wurde zu eigenen Wohnzwecken genutzt.
An gleicher Stelle stand vorher ein Gebäude,
das bis zum Erdgeschoss abgebrochen worden
war. Nur erhalten gebliebene historische
Kellerwände aus Naturstein sowie
ein Stück Außenmauer wurden
aus Gründen des Denkmalschutzes in
den Neubau integriert. Nach einem Urteil
des Bundesfinanzhofs hat das Finanzamt
die Förderfähigkeit und damit
die Abzugsfähigkeit der entstandenen
Aufwendungen als Sonderausgaben zu Recht
abgelehnt.
Über die Förderfähigkeit
der angefallenen Aufwendungen entscheidet
grundsätzlich die örtliche Gemeinde.
Die von ihr erteilte Bescheinigung über
den Denkmalschutz hat für das Finanzamt
Bindungswirkung. Ihre Reichweite hängt
von der konkreten Aussage ab. Enthält
sie einen steuerlichen Vorbehalt, liegt
das diesbezügliche Prüfungsrecht
über die steuerliche Abzugsfähigkeit
der Aufwendungen bei der Finanzbehörde.
Steuerlich förderfähig sind
lediglich Herstellungskosten für
Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen.
Unter Modernisierung ist die Beseitigung
von Mängeln zu verstehen, die einen
bestimmungsgemäßen Gebrauch
des Gebäudes beeinträchtigen.
Instandsetzungsmaßnahmen an einem
Gebäude betreffen die Behebung von
Mängeln zur Wiederherstellung des
bestimmungsgemäßen Gebrauchs.
Demgegenüber stellen erhebliche bauliche
Veränderungen wie Ausbau, Umbau oder
Erweiterung die Herstellung eines neuen
Zustands dar. Solche Aufwendungen sind
von der Begünstigung ausgeschlossen.
Vorstehende Grundsätze sind auch
auf Sonderabschreibungen für Gebäude
anwendbar, die der Erzielung von Einkünften
dienen.
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| Zeitpunkt
zur Wahl der Gewinnermittlung durch Bilanzierung
oder Einnahmen-Überschussrechnung |
| Gewerblich tätige
Unternehmer können ihren Gewinn oder
Verlust unter bestimmten Voraussetzungen
auf zwei unterschiedlichen Wegen ermitteln.
Eine Möglichkeit ist die Gewinnermittlung
durch Bilanzierung. Der andere Weg besteht
in der vereinfachten Gegenüberstellung
der Betriebseinnahmen und -ausgaben (Überschussrechnung).
Voraussetzung für das Wahlrecht ist,
dass es sich um nicht buchführungspflichtige
Unternehmer handelt, die auch freiwillig
keine Bücher führen und keine
Abschlüsse erstellen.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs
ist die Wahl der Gewinnermittlungsmethode
bis zur Erstellung des Jahresabschlusses
möglich. Es kommt nicht darauf an,
ob bei Aufnahme der Tätigkeit eine
ordnungsmäßige Buchführung
eingerichtet oder eine Eröffnungsbilanz
aufgestellt wurde. Erst wenn eine Eröffnungsbilanz
und eine Schlussbilanz aufgestellt werden
sowie eine kaufmännisch eingerichtete
Buchführung vorliegt, ist das Wahlrecht
zu Gunsten der Bilanzierung wirksam ausgeübt.
Werden demgegenüber nur Betriebseinnahmen
und -ausgaben aufgezeichnet, ist die Wahl
zur Gewinnermittlung durch Überschussrechnung
getroffen worden.
Es werden aber auch bestimmte, aus den
umsatzsteuerlichen Aufzeichnungsvorschriften
abgeleitete Mindestanforderungen an eine
Überschussrechnung gestellt. Werden
sie nicht erfüllt, geht das Wahlrecht
auf Gewinnermittlung durch Überschussrechnung
verloren. Der Gewinn ist dann im Wege
der Bilanzierung zu ermitteln.
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| Umsatzsteuer |
| Ist-Versteuerung
zum 1. Juli 2009 erweitert |
| Einem Unternehmer,
auch wenn er buchführungspflichtig
ist, wird auf Antrag gestattet, die Umsatzsteuer
nicht nach vereinbarten (Soll-Versteuerung),
sondern nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung)
zu berechnen, wenn sein Gesamtumsatz im
vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr
als 250.000 € betragen hat. Vorteil
für den Unternehmer ist, dass er
seine Umsätze erst bei Eingang versteuern
muss. Die Vorsteuer kann er dagegen abziehen,
wenn eine ordnungsgemäße Rechnung
vorliegt, auch wenn diese noch nicht bezahlt
ist.
Diese Umsatzgrenze ist zum 1. Juli 2009
auf 500.000 € erhöht worden
und gilt bis zum 31. Dezember 2011. Für
betroffene Unternehmen, deren Gesamtumsatz
im Jahr 2008 nicht mehr als 500.000 €
betragen hat, gilt allerdings, dass die
Umsatzsteuer für die Zeit vom 1.1.
bis zum 30.6.2009 weiterhin nach vereinbarten
Entgelten zu berechnen ist. Beim Übergang
auf die Ist-Versteuerung ist zu beachten,
dass alle Umsätze erfasst werden.
Beispiel: Unternehmer
A hatte im Kalenderjahr 2007 einen Gesamtumsatz
von 200.000 €. Er konnte deshalb
für das Kalenderjahr 2008 die Ist-Versteuerung
beantragen. Im Kalenderjahr 2008 hatte
er einen Gesamtumsatz von 300.000 €
und muss deshalb für die Zeit vom
1.1. bis zum 30.6.2009 zwingend die Soll-Versteuerung
vornehmen. Auf Antrag kann er ab 1.7.2009
wieder zur Ist-Versteuerung übergehen,
weil der Gesamtumsatz 2008 die neue Grenze
von 500.000 € nicht überschreitet.
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| Nachweis
über die Überprüfung einer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer |
| Die EU-Kommission
hat die Zugangsmöglichkeiten für
Unternehmer verbessert, die innergemeinschaftliche
Lieferungen bewirken und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern
ihrer Kunden oder Lieferanten prüfen
wollen.
Über die Online-Datenbank
MIAS sind Anfragen möglich.
Die in Echtzeit erteilte Bescheinigung
dient als Nachweis, dass auf Lieferungen
an Unternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat
keine Umsatzsteuer erhoben wurde. Die
Bescheinigung entbindet den Unternehmer
allerdings nicht, zusätzlich die
üblichen Prüfungen vorzunehmen.
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| Lohnsteuer/Sozialversicherung |
| Bei
gemischt veranlasster Betriebsveranstaltung
sind Kosten der Sachzuwendungen an Arbeitnehmer
aufzuteilen |
Betriebsveranstaltungen
sind Veranstaltungen auf betrieblicher
Ebene, die gesellschaftlichen Charakter
haben und bei denen die Teilnahme allen
Betriebsangehörigen offen steht (z.
B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier).
Überschreiten die Zuwendungen des
Arbeitgebers (z. B. Speisen, Getränke,
Übernachtungs- und Fahrtkosten) an
den einzelnen Arbeitnehmer anlässlich
einer solchen Betriebsveranstaltung nicht
die Freigrenze von 110 €, liegt kein
Arbeitslohn vor. Enthält eine Betriebsveranstaltung
auch Elemente einer sonstigen betrieblichen
Veranstaltung (gemischt veranlasste Betriebsveranstaltung),
müssen die Sachzuwendungen gemäß
einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs
auf die Veranstaltungselemente aufgeteilt
werden.
Im entschiedenen Fall führte ein
Arbeitgeber an Bord eines Ausflugsschiffes
unter Darreichung von Speisen und Getränken
eine Betriebsversammlung mit Workshops
und Präsentationen durch. Abends
schloss sich in einem Hotel ein Betriebsfest
an. Das Gericht befand, dass die Kosten,
die nicht leicht und eindeutig der gesellschaftlichen
Betriebsveranstaltung oder dem betriebsfunktionalen
Bereich zugeordnet werden können,
im Wege einer sachgerechten Schätzung
aufzuteilen sind. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab
sei dabei grundsätzlich das Verhältnis
der Zeitanteile der Veranstaltungselemente
heranzuziehen. Da der nach diesen Grundsätzen
ermittelte Wert der Sachzuwendungen anlässlich
der gesellschaftlichen Betriebsveranstaltung
die im Streitjahr 2001 gültige Freigrenze
von 200 DM je Arbeitnehmer überschritten
hatte, waren die gesamten Aufwendungen
für die Betriebsveranstaltung dem
Arbeitslohn hinzuzurechnen und dafür
entsprechende Lohnsteuer abzuführen.
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| Erbschaft-
und Schenkungsteuer |
| Der
Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts
eines Grundstücks kann durch ein vom
Kläger vorgelegtes, schlüssiges
Sachverständigengutachten erbracht
werden |
| Bei der Erbschaft-
und Schenkungsteuer und in bestimmten
Fällen bei der Grunderwerbsteuer
wird der Grundstückswert nach einem
gesetzlich geregelten typisierten Verfahren
ermittelt. Das Gesetz sieht vor, dass
der Steuerpflichtige einen niedrigeren
gemeinen Wert nachweisen kann, der dann
der Besteuerung zu Grunde zu legen ist.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass
dieser Nachweis durch Vorlage eines schlüssigen
Sachverständigengutachtens geführt
werden kann. Dieses Gutachten muss vom
Erben oder Beschenkten vorgelegt werden.
Das Finanzamt bzw. das Finanzgericht muss
dem Gutachten ohne Einholung weiterer
Gutachten folgen können. Das Finanzgericht
ist weder verpflichtet noch berechtigt,
von sich aus ein Gutachten einzuholen.
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| Schenkungsteuer
auf eine geschenkte Forderung mit Besserungsabrede
entsteht erst im Zeitpunkt des Besserungsfalls |
| Ein Vater schenkte
seinen Kindern 1992 eine Forderung gegen
eine GmbH in Höhe von 2.500.000 DM.
Zum Zwecke der Sanierung der GmbH hatte
er diese Forderung 1990 erlassen. Die
GmbH hatte sich verpflichtet, die Forderung
zzgl. Zinsen zu begleichen, wenn in ihrer
Bilanz wieder Gewinne ausgewiesen würden
(sog. Besserungsabrede). Dies war 1997
der Fall und die GmbH zahlte an die Kinder
4.100.000 DM einschließlich Zinsen.
Das Finanzamt setzte von diesem Betrag
entsprechende Schenkungsteuer fest. Die
Kinder wehrten sich hiergegen und meinten,
die Schenkung sei schon 1992 erfolgt.
Damals sei die Forderung allerdings wertlos
gewesen.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt
Recht, weil die Schenkung einer Forderung
mit Besserungsabrede erst dann ausgeführt
ist, wenn der Besserungsfall eintritt.
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| Zivilrecht |
| Der
Erwerber einer Eigentumswohnung haftet nicht
für Rückstände des Voreigentümers |
| Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg
vertritt die Auffassung, dass der Erwerber
einer Eigentumswohnung nicht für
Wohngeldrückstände des Voreigentümers
haftet. Das Gericht schränkt seine
Ansicht jedoch dahingehend ein, dass der
Eigentümerbeschluss, der eine solche
Haftungsregelung enthält, nicht ins
Grundbuch eingetragen sein und der Erwerber
vor dem Kauf der Wohnung keine Kenntnis
von dem Beschluss haben darf. Der neue
Eigentümer haftet folglich nicht
für Altschulden des Voreigentümers,
wenn der Beschluss lediglich in das Protokoll
der Hausverwaltung aufgenommen worden
ist.
Grundsätzlich können Eigentümer
zwar Vereinbarungen über Haftungsfolgen
bei einem Wohnungserwerb treffen. Voraussetzung
für die Wirksamkeit solcher Beschlüsse
ist aber deren Eintragung ins Grundbuch.
Ohne eine solche Publizität sind
diese Beschlüsse unwirksam, da es
sich um unzulässige Vereinbarungen
zu Lasten Dritter handelt.
nach
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