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Archiv |
Mandantenbrief
April 2010
Alle
Angaben ohne Gewähr
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| Allgemeines
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| Zahlungsverzug:
Höhe der Verzugszinsen |
| Der
Gläubiger kann nach dem Eintritt
der Fälligkeit seines Anspruchs den
Schuldner durch eine Mahnung in Verzug
setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind
die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
-
für die Leistung eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt ist
-
die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis
anknüpft
- der
Schuldner die Leistung verweigert
-
besondere Gründe den sofortigen
Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens
30 Tage nach Fälligkeit und Zugang
einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber
einem Schuldner, der Verbraucher ist,
allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung
besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger
den Zugang der Rechnung (nötigenfalls
auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis)
bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld
zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt
für das Jahr fünf Prozentpunkte
bzw. für Rechtsgeschäfte, an
denen Verbraucher nicht beteiligt sind,
acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich
zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden
Jahres um die Prozentpunkte, um welche
die Bezugsgröße seit der letzten
Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen
oder gefallen ist. Bezugsgröße
ist der Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen
Zentralbank vor dem ersten Kalendertag
des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle
Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.07.2007:
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| Zeitraum |
| 01.01.
bis 30.06.2007 |
| 01.07.
bis 31.12.2007 |
| 01.01.
bis 30.06.2008 |
| 01.07.
bis 31.12.2008 |
| 01.01.
bis 30.06.2009 |
| 01.07.
bis 31.12.2009 |
| 01.01.
bis 30.06.2010 |
| 01.07.
bis 31.12.2010 |
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| Basiszinssatz |
| 2,70
%. |
| 3,19
% |
| 3,32
% |
| 3,19
% |
| 1,62
% |
| 0,12
% |
| 0,12
% |
| 0,12
% |
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| Verzugszinssatz |
| 7,70
% |
| 8,19
% |
| 8,32
% |
| 8,19
% |
| 6,62
% |
| 5,12
% |
| 5,12
% |
| 5,12
% |
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| Verzugszinssatz
für Rechtsgeschäfte
ohne Verbraucherbeteiligung |
| 10,70
%. |
| 11,19
% |
| 11,32
% |
| 11,19
% |
| 9,62
% |
| 8,12
% |
| 8,12
% |
| 8,12
% |
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| Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung
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| Termine
April 2010 |
| Bitte
beachten Sie die folgenden Termine, zu
denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart |
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Ende
der Schonfrist bei Zahlung durch |
| Fälligkeit |
| Überweisung
1 |
Scheck/Bar
2 |
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Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3
|
| 12.04.2010 |
15.04.2010 |
07.04.2010 |
|
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer
sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004
erfolgten Gewinnausschüttung
an den Anteilseigner an das zuständige
Finanzamt abzuführen.
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| Umsatzsteuer4 |
| 12.04.2010 |
15.04.2010 |
07.04.2010 |
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| Sozialversicherung5 |
| 28.04.2010 |
entfällt |
entfällt |
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| 1 |
Umsatzsteuervoranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen müssen
grundsätzlich bis zum 10. des
dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats
(auf elektronischem Weg) abgegeben
werden. Fällt der 10. auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist
der nächste Werktag der Stichtag.
Es muss so frühzeitig überwiesen
werden, dass die Wertstellung auf
dem Konto des Finanzamts am Tag der
Fälligkeit erfolgt. Bei einer
Säumnis der Zahlung bis zu drei
Tagen werden keine Säumniszuschläge
erhoben. |
| 2 |
Bei Zahlung durch Scheck ist zu
beachten, dass die Zahlung erst drei
Tage nach Eingang des Schecks beim
Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte
stattdessen eine Einzugsermächtigung
erteilt werden. |
| 3 |
Für den abgelaufenen Monat |
| 4 |
Für den abgelaufenen Monat;
bei Dauerfristverlängerung für
den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern
ohne Fristverlängerung für
das abgelaufene Kalendervierteljahr. |
|
5 |
Die Fälligkeitsregelungen der
Sozialversicherungsbeiträge sind
einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag
des laufenden Monats vorgezogen worden.
Um Säumniszuschläge zu vermeiden,
empfiehlt sich das Lastschriftverfahren.
Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher
Abgabetermin für die Beitragsnachweise.
Diese müssen dann bis spätestens
zwei Arbeitstage vor Fälligkeit
(d. h. am 22.2.2010) an die jeweilige
Einzugsstelle übermittelt werden.
Wird die Lohnbuchführung durch
extern Beauftragte erledigt, sollten
die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10
Tage vor dem Fälligkeitstermin
an den Beauftragten übermittelt
werden. Dies gilt insbesondere, wenn
die Fälligkeit auf einen Montag
oder auf einen Tag nach Feiertagen
fällt. |
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| Einkommensteuer |
| AfA-Bemessungsgrundlage
bei Einlage eines Wirtschaftsguts |
Wird ein Wirtschaftsgut
vom Privatvermögen in ein Betriebsvermögen
eingelegt, muss die Bemessungsgrundlage
für die danach vorzunehmenden Absetzungen
für Abnutzungen ermittelt werden. Ausgangsgröße
ist der Teilwert zum Zeitpunkt der Einlage.
Dieser wird jedoch vermindert um die vor
der Einlage bei Überschusseinkunftsarten
bereits in Anspruch genommenen planmäßigen
und außerplanmäßigen Absetzungen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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| Keine
sofortige Versteuerung der stillen Reserven
bei Betriebsverlegung ins Ausland
|
Verlegte ein Unternehmer
seinen Betrieb von Deutschland ins Ausland,
wurde dieses trotz Fortführung des
Betriebs bislang als fiktive Betriebsaufgabe
behandelt. Der Unternehmer musste die im
Betriebsvermögen gebildeten stillen
Reserven aufdecken und sofort versteuern.
Grund dafür war, dass die zukünftigen
Gewinne nicht mehr in Deutschland der Besteuerung
unterlagen (so genannte "steuerliche
Entstrickung").
Nunmehr nahm der Bundesfinanzhof den Fall
eines selbstständigen Erfinders zum
Anlass, seine Rechtsprechung aufzugeben.
Dieser hatte seinen Wohnsitz 1995 nach Belgien
verlegt und von dort sein Einzelunternehmen
unverändert weitergeführt. Er
wehrte sich erfolgreich gegen den vom Finanzamt
festgesetzten Betriebsaufgabegewinn.
Das Gericht bemängelt, dass es im Streitjahr
für die Annahme einer Betriebsaufgabe
keine gesetzliche Grundlage gab. Die stillen
Reserven, die in Deutschland bis zum Zeitpunkt
der Betriebsverlegung gebildet wurden, unterliegen
der deutschen Besteuerung, wenn der Unternehmer
seinen Betrieb später im Ausland verkauft
oder aufgibt. Trotz aller praktischen Schwierigkeiten
für den deutschen Fiskus, dieses zu
kontrollieren, bestehe kein Bedürfnis
für eine sofortige Besteuerung der
stillen Reserven. Gegebenenfalls müsse
der Gesetzgeber besondere Mitwirkungspflichten
des Unternehmers für diese Fälle
statuieren. Hinweis:
Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum
2006 hat der deutsche Gesetzgeber eine Regelung
erlassen, die solche Entstrickungsfälle
zu Gunsten des deutschen Fiskus lösen
soll. Diese Regelung könnte gegen die
europäische Niederlassungsfreiheit
verstoßen.
.
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| Neuregelung
der Abzugsfähigkeit von Kosten für
eine sowohl betrieblich als auch privat
veranlasste Reise |
Reisekosten sind grundsätzlich
aufteilbar. Soweit sie ganz überwiegend
beruflich veranlasst sind, ist der Abzug
in vollem Umfang als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten möglich. Ein privat
veranlasster Teil von völlig untergeordneter
Bedeutung ist zu vernachlässigen. Umgekehrt
sind aus privaten Beweggründen entstandene
Aufwendungen mit einem völlig untergeordneten
betrieblichen Anteil in vollem Umfang den
privaten Lebenshaltungskosten zuzuordnen.
Im Übrigen ist eine der Gewichtung
entsprechende Aufteilung vorzunehmen, das
gilt auch für die Fahrtkosten.
Diese Beurteilung stellt eine Neuausrichtung
und Abkehr von der bisher vertretenen Auffassung
des Bundesfinanzhofs dar. Für sogenannte
gemischte Aufwendungen mit einer sowohl
betrieblichen oder beruflichen Veranlassung
auf der einen und einer privaten Veranlassung
auf der anderen Seite galt bisher ein Abzugsverbot.
Derartige Aufwendungen waren, von wenigen
Ausnahmen abgesehen, insgesamt der Privatsphäre
zuzuordnen und nicht abzugsfähig. In
allen noch nicht rechtskräftig veranlagten
Fällen und für die Zukunft ist
nunmehr eine Aufteilung vorzunehmen.
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| Regelmäßige
Arbeitsstätte bei Leiharbeit und Outsourcing
|
Die betriebliche Einrichtung
eines Kunden des Arbeitgebers ist keine
regelmäßige Arbeitsstätte
des Arbeitnehmers, auch wenn er bei dem
Kunden längerfristig eingesetzt wird.
Diese Konstellation ergibt sich insbesondere
bei Leiharbeit und Outsourcing.
Dafür gilt künftig Folgendes:
Betriebliche Einrichtungen von Kunden des
Arbeitgebers sind keine regelmäßigen
Arbeitsstätten seiner Arbeitnehmer,
unabhängig von der Dauer der dortigen
Tätigkeit.
Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer
von seinem Verleiher für die gesamte
Dauer seiner Tätigkeit für den
Verleiher dem Entleiher zur Arbeit in dessen
betrieblicher Einrichtung überlassen
oder mit dem Ziel der späteren Anstellung
beim Entleiher eingestellt wird. Hier liegt
keine Auswärtstätigkeit in Form
der Tätigkeit an typischerweise ständig
wechselnden Tätigkeitsstätten
vor. Denn der Arbeitnehmer muss nicht damit
rechnen, im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses
an wechselnden Tätigkeitsstätten
eingesetzt zu werden. Vielmehr wird er in
diesem Fall dauerhaft an einer regelmäßigen
(außerbetrieblichen) Arbeitsstätte
tätig.
(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)
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| Übergangsregelung
für Antragsveranlagungen gilt auch
für ungestellte Anträge
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Mit dem Jahressteuergesetz
(JStG) 2008 wurde die bisherige Zweijahresfrist
für sogenannte Antragsveranlagungen
aufgehoben. Bis dahin konnten Anträge
auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung
nur bis zum Ablauf des zweiten auf den Veranlagungszeitraum
folgenden Kalenderjahres gestellt werden.
Nach den Anwendungsvorschriften zu dieser
Neuregelung sollte die Änderung erstmals
für Veranlagungszeiträume ab 2005
gelten.
Die Finanzverwaltung war bisher davon ausgegangen,
dass Anträge auf Veranlagungen für
Zeiträume vor 2005 bis zum 28. Dezember
2007 (Datum der Verkündung des JStG
2008) hätten gestellt werden müssen.
Dem ist jedoch nicht so. Auch wenn ein solcher
Antrag nicht gestellt wurde, können
rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum
2003 noch Steuererklärungen eingereicht
werden.
Zu berücksichtigen sind hier jedoch
die allgemeinen Verjährungsfristen.
Die Festsetzungsfrist beträgt bei der
Einkommensteuer vier Jahre. Für die
Antragsveranlagungen gilt, wie für
Pflichtveranlagungen, eine dreijährige
Anlaufhemmung.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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| Umsatzsteuer
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| Im
Rahmen einer Mailing-Aktion gelieferte Zeitschriften
unterliegen dem normalen Umsatzsteuersatz
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Ein Unternehmen führte
ein sog. Mailing durch. Hierzu verschickte
es Werbebriefe mit einer Zeitschrift an
einen zuvor bestimmten Personenkreis und
wertete später auch die Rückmeldungen
aus. Den auf die Zeitschrift entfallenden
Entgeltsteil unterwarf es dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz von 7 %.
Der Bundesfinanzhof beurteilte die Mailing-Aktion
insgesamt als sonstige Leistung, die dem
Regelsteuersatz unterliegt.
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| Erbschaft-/Schenkungsteuer
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| Wegfall
der Steuervergünstigung bei durch Zahlung
der Schenkungsteuer entstandenen Überentnahmen
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Der Freibetrag und der
verminderte Wertansatz fallen rückwirkend
weg, wenn ein Erwerber innerhalb von fünf
Jahren nach dem Erwerb als Gesellschafter
einer Gesellschaft bis zum Ende des letzten
in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahrs
Entnahmen vornimmt, die die Summe seiner
Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne/Gewinnanteile
seit dem Erwerb um mehr als 52.000 €
(ab 2009 150.000 €) übersteigen.
Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs
auch dann, wenn die Überentnahmen ausschließlich
durch die Zahlung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer
entstanden sind. Nach Auffassung des Gerichts
kommt es nicht auf die Gründe an.
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| Lohnsteuer/
Sozialversicherung |
| Auch
pauschal gezahlte Zuschläge zur Nachtarbeit
können steuerfrei sein
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Neben dem Grundlohn gezahlte
Zuschläge sind nur dann einkommensteuerfrei,
wenn sie für tatsächlich geleistete
Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet
werden. Außerdem müssen die geleisteten
Stunden durch Einzelaufstellungen nachgewiesen
werden.
In bestimmten Fällen ist aber auch
eine steuerfreie Zahlung pauschaler Zuschläge
möglich, wie der Bundesfinanzhof entschieden
hat. Werden die Arbeitsleistungen fast ausschließlich
zur Nachtzeit erbracht und werden die Zuschläge
so bemessen, dass sie unter Einbeziehung
von Urlaub und Fehlzeiten auf das Jahr bezogen
die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen,
dann sind die Zuschläge auch ohne Einzelnachweis
steuerfrei.
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| Mieter/Vermieter
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| Bei
Wohnflächenabweichung besteht Anspruch
auf Mietrückzahlung
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| Weicht die tatsächliche
von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche
um mehr als 10% ab, kann der Mieter die
zuviel gezahlte Miete zurückfordern.
Dieser auf ständiger Rechtsprechung
beruhende Grundsatz lag auch einer aktuellen
Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde.
In dem Verfahren stritten die Parteien um
die Auslegung des im Mietvertrag verwendeten
Begriffs der "Mietraumfläche".
Der Mieter begehrte nach Beendigung des
Mietverhältnisses die Rückzahlung
überzahlter Miete, die sich aus einer
Flächenabweichung ergab, da der Vermieter
bei der vermieteten Dachgeschosswohnung
die Grundfläche dem Vertrag zugrunde
gelegt hatte und nicht die nach der Zweiten
Berechnungsverordnung anzusetzende Wohnfläche.
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass
nach dem objektiven Inhalt des Begriffs
"Mietraumfläche" darunter
nicht die Grundfläche der Wohnung verstanden
werden kann, sondern die Wohnfläche,
die wegen der Dachschrägen kleiner
ist als die Grundfläche der Wohnung.
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