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Archiv |
Mandantenbrief
Februar 2009
Alle
Angaben ohne Gewähr
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| Allgemeines
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| Zahlungsverzug:
Höhe der Verzugszinsen |
| Der
Gläubiger kann nach dem Eintritt
der Fälligkeit seines Anspruchs den
Schuldner durch eine Mahnung in Verzug
setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind
die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
-
für die Leistung eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt ist
-
die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis
anknüpft
- der
Schuldner die Leistung verweigert
-
besondere Gründe den sofortigen
Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens
30 Tage nach Fälligkeit und Zugang
einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber
einem Schuldner, der Verbraucher ist,
allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung
besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger
den Zugang der Rechnung (nötigenfalls
auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis)
bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld
zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt
für das Jahr fünf Prozentpunkte
bzw. für Rechtsgeschäfte, an
denen Verbraucher nicht beteiligt sind,
acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich
zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden
Jahres um die Prozentpunkte, um welche
die Bezugsgröße seit der letzten
Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen
oder gefallen ist. Bezugsgröße
ist der Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen
Zentralbank vor dem ersten Kalendertag
des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle
Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.01.2006:
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| Zeitraum |
| 01.07.
bis 31.12.2006 |
| 01.01.
bis 30.06.2007 |
| 01.07.
bis 31.12.2007 |
| 01.01.
bis 30.06.2008 |
| 01.07.
bis 31.12.2008 |
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| Basiszinssatz |
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1,95
v. H. |
| 2,70
v. H. |
| 3,19
v. H. |
| 3,32
v. H. |
| 3,19
v. H. |
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| Verzugszinssatz |
|
6,95
v. H. |
| 7,70
v. H. |
| 8,19
v. H. |
| 8,32
v. H. |
| 8,19
v. H. |
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| Verzugszinssatz
für Rechtsgeschäfte
ohne Verbraucherbeteiligung |
|
9,95
v. H. |
| 10,70
v. H. |
| 11,19
v. H. |
| 11,32
v. H. |
| 11,19
v. H. |
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| Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung
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| Termine
Februar 2009 |
| Bitte
beachten Sie die folgenden Termine, zu
denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart |
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Ende
der Schonfrist bei Zahlung durch |
| Fälligkeit |
| Überweisung
1 |
Scheck/Bar
2 |
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Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3
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| 10.02.2009 |
13.02.2009 |
06.02.2009 |
|
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer
sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004
erfolgten Gewinnausschüttung
an den Anteilseigner an das zuständige
Finanzamt abzuführen.
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Umsatzsteuer4
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| 10.02.2009 |
13.02.2009 |
06.02.2009 |
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| Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung5 |
| 10.02.2009 |
13.02.2009 |
06.02.2009 |
|
Gewerbesteuer
|
| 16.02.2009 |
19.02.2009 |
13.02.2009 |
|
| Grundsteuer |
| 16.02.2009 |
19.02.2009 |
13.02.2009 |
|
| Sozialversicherung6 |
| 28.01.2009 |
entfällt |
entfällt |
|
| 1 |
Umsatzsteuervoranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen müssen
grundsätzlich bis zum 10. des
dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats
(auf elektronischem Weg) abgegeben
werden. Fällt der 10. auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist
der nächste Werktag der Stichtag.
Es muss so frühzeitig überwiesen
werden, dass die Wertstellung auf
dem Konto des Finanzamts am Tag der
Fälligkeit erfolgt. Bei einer
Säumnis der Zahlung bis zu drei
Tagen werden keine Säumniszuschläge
erhoben. |
| 2 |
BBei Zahlung durch Scheck ist zu
beachten, dass die Zahlung erst drei
Tage nach Eingang des Schecks beim
Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte
stattdessen eine Einzugsermächtigung
erteilt werden. |
| 3 |
Für den abgelaufenen Monat, |
| 4 |
Für den abgelaufenen Monat;
bei Dauerfristverlängerung für
den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern
mit Dauerfristverlängerung für
das vorangegangene Kalendervierteljahr. |
| 5 |
Vgl. Information "Dauerfristverlängerung
für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen". |
| 6 |
Die Fälligkeitsregelungen der
Sozialversicherungsbeiträge sind
einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag
des laufenden Monats vorgezogen worden.
Um Säumniszuschläge zu vermeiden,
empfiehlt sich das Lastschriftverfahren.
Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher
Abgabetermin für die Beitragsnachweise.
Diese müssen dann bis spätestens
zwei Arbeitstage vor Fälligkeit
(d. h. am 20.2.2009) an die jeweilige
Einzugsstelle übermittelt werden.
Wird die Lohnbuchführung durch
extern Beauftragte erledigt, sollten
die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10
Tage vor dem Fälligkeitstermin
an den Beauftragten übermittelt
werden. Dies gilt insbesondere, wenn
die Fälligkeit auf einen Montag
oder auf einen Tag nach Feiertagen
fällt. |
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| Einkommensteuer |
| Auch
auf Kontoauszug gutgeschriebene Scheinrenditen
aus betrügerischen Schneeballsystemen
sind steuerpflichtig |
Eheleute hatten der Kapitalanlagegesellschaft
K größere Geldbeträge zur
Anlage in Börsentermingeschäften
zur Verfügung gestellt. An den Erträgen
sollten sie zu 70 % beteiligt werden. Von
1996 bis 2001 wurden ihnen 1,4 Mio. DM als
Erträge ausgezahlt. Hierbei handelte
es sich tatsächlich aber nur um einen
Teil der von den Eheleuten und vielen anderen
Kapitalanlegern eingezahlten Beträge
(sog. Schneeballsystem). Weitere 600.000
DM wurden von der K auf fingierten Kontoauszügen
als Erträge ausgewiesen, deren Auszahlung
die Eheleute vertragsgemäß jederzeit
verlangen konnten. Dies hatten sie allerdings
wegen der vermeintlich guten Renditen nie
verlangt. Durch die Insolvenz der betrügerischen
K verloren die Eheleute ihr eingesetztes
Kapital. Das Finanzamt versteuerte 2 Mio.
DM als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Die Eheleute meinten, die Scheinrenditen
dürften nicht versteuert werden.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass neben
den ausgezahlten Beträgen auch die
auf den Kontoauszügen ausgewiesenen
Erträge zu versteuern seien, weil die
Eheleute jederzeit die Auszahlung verlangen
konnten.
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| Lotteriegewinn
auf Grund Kauf eines Loses nicht steuerpflichtig |
Eine Bausparkasse führte
vierteljährlich eine Wettbewerbsauslosung
für akquirierende Außendienstmitarbeiter
durch. Für jeden vermittelten Bausparvertrag
konnte der Außendienstmitarbeiter
für den Preis von 1 DM ein Los erwerben.
Ein selbstständiger Bezirksstellenleiter
erwarb 150 Lose und gewann einen Pkw, den
er für 51.000 DM an einen fremden Dritten
verkaufte. Das Finanzamt rechnete diesen
Betrag dem Gewinn des Bezirksstellenleiters
hinzu.
Der Bundesfinanzhof entschied im Sinne des
Bezirksstellenleiters. Zwar stand der Pkw-Gewinn
in einem gewissen Zusammenhang mit der Tätigkeit
für die Bausparkasse. Da die Lose aber
entgeltlich erworben und damit aus dem Einkommen
bezahlt worden waren, war auch der Gewinn
nicht zu versteuern. Der Bezirksstellenleiter
war nicht gezwungen, Lose von der Bausparkasse
zu erwerben und hätte sich an jeder
anderen Lotterie beteiligen können,
wobei daraus erzielte Gewinne auch nicht
steuerpflichtig sind. Hinweis:
Ist die Teilnahme an einer Verlosung
kostenlos, ist der Gewinn steuerpflichtig.
Es bietet sich deshalb an, bei solchen Veranstaltungen
einen kleinen Betrag pro Los zu berechnen
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| Nachweis
der Einkünfteerzielungsabsicht bei
einer nach Selbstnutzung leer stehenden
und noch nicht vermieteten Wohnung |
| Eine bis 1996 selbst
genutzte Eigentumswohnung stand bis Januar
2001 leer. Ab Februar 2001 wurde sie vermietet.
Der Eigentümer machte in seiner Einkommensteuererklärung
1999 (vorab entstandene) Werbungskosten
geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab,
weil die behauptete Vermietungsabsicht
nicht ausreichend nachgewiesen werden
konnte.
Diese Ansicht teilt der Bundesfinanzhof.
Aufwendungen für eine leer stehende
Wohnung können als vorab entstandene
Werbungskosten abgezogen werden, wenn
der Entschluss, die Wohnung zu vermieten,
endgültig gefasst und auch nicht
aufgegeben wird. Bietet der Eigentümer
- wie im entschiedenen Fall - die leer
stehende Wohnung sowohl zur Vermietung
als auch zum Verkauf an, liegt ein endgültiger
Entschluss zur Vermietung nicht vor. Dafür
spricht auch, dass nur eine Vermietungsanzeige
im Jahr aufgegeben, nur eine Wohnungsbesichtigung
vorgenommen und kein Makler zur Vermietung
eingeschaltet wurde.
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| Neuregelung
der Pendlerpauschale verfassungswidrig |
| Das Bundesverfassungsgericht
hat entschieden, dass die zum 1.1.2007
eingeführte Beschränkung der
Kilometerpauschale für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte (sog. Pendlerpauschale)
auf Strecken ab dem 21. Kilometer gegen
die Verfassung verstößt.
Das Gericht stellt klar, dass "die
Überwindung einer Distanz zwischen
Wohnort und Arbeitsstätte regelmäßig
notwendige Bedingung beruflicher Betätigung"
ist. Wegekosten entstehen als notwendige
Voraussetzung der Erwerbstätigkeit.
Zur Begründung einer Ungleichbehandlung
von Nah- und Fernpendlern reiche das Argument
der Haushaltssanierung nicht aus.
Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung
gilt deshalb wieder die alte Regelung,
nach der Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte vom 1. Kilometer an
geltend gemacht werden können.
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| Pflegepauschbetrag
ist nicht nach Pflegezeit, sondern nach
Zahl der Pflegenden aufzuteilen |
| Eine Tochter pflegte
ihre nach einem Schlaganfall schwer behinderte
Mutter. Zunächst übernahm sie
von Januar bis März gemeinsam mit
ihrer Schwester die Pflege. Nachdem diese
wegen einer eigenen Erkrankung dazu nicht
mehr in der Lage war, pflegte sie die
Mutter allein.
Steuerlich machte die Tochter den Pflegepauschbetrag
(924 € p. a.) für Januar bis
März neben ihrer Schwester zur Hälfte,
also in Höhe von 115,50 €, und
ab April ungeteilt (693 €), insgesamt
in Höhe von 808,50 € geltend.
Finanzamt und Bundesfinanzhof lehnten
diese Aufteilung ab. Beteiligen sich mehrere
Personen an der Pflege, ist der Pauschbetrag
nach der Zahl der Pflegepersonen aufzuteilen
und nicht nach den Monaten, in denen diese
gepflegt haben.
Für die Aufteilung kommt es auch
nicht auf die Zahl der Personen an, welche
die Berücksichtigung eines Pflegepauschbetrags
bei ihrer Einkommensteuerveranlagung begehren,
sondern auf die Anzahl der Personen, die
tatsächlich persönlich gepflegt
haben. Demzufolge ist der Pauschbetrag
auch dann aufzuteilen, wenn von zwei Pflegepersonen
nur eine den Pauschbetrag begehrt, die
andere aber den Abzug ihrer tatsächlichen
Aufwendungen beantragt oder auf eine steuerliche
Geltendmachung verzichtet. Der Pflegepauschbetrag
ist zudem ein Jahresbetrag. Er unterscheidet
sich dadurch z. B. vom Kinderfreibetrag,
für den das Monatsprinzip gilt. Daher
kann auch eine kurzzeitige Pflege, z.
B. während eines Urlaubs der anderen
pflegenden Person, zur Inanspruchnahme
des Pauschbetrags berechtigen. Das Gesetz
differenziert nicht, ob sich mehrere Personen
die Pflege teilen, d. h. gleichzeitig
pflegen, oder ob die Pflege von ihnen
nacheinander durchgeführt wird.
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| Überlassung
von Managementpersonal durch Unternehmensberatung
kann zu gewerblichen Einkünften führen |
| Eine freiberufliche
Tätigkeit als beratender Betriebswirt
führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb,
wenn neben der Unternehmensberatung noch
Managementpersonal an die Kundenunternehmen
überlassen wird. Dies gilt insbesondere
dann, wenn das überlassene Managementpersonal
seine Aufgaben entsprechend den Vorgaben
und Weisungen des Kundenunternehmens zu
erfüllen hat. So hat es der Bundesfinanzhof
entschieden.
Im entschiedenen Fall waren die Gesellschafter
einer GbR als beratende Betriebswirte
tätig und überließen einigen
Kunden auch Managementpersonal zur Umsetzung
der entwickelten Maßnahmen. Das
Finanzamt wertete die Personalüberlassung
als gewerbliche Tätigkeit, welche
die Einkünfte aus der freiberuflichen
Unternehmensberatung gewerblich infizierte,
also zu gewerblichen Einkünften umqualifizierte.
Die GbR hielt dem entgegen, dass Beratung
und Personalüberlassung zur Maßnahmenumsetzung
unlösbar miteinander verflochten
und somit als einheitliche Tätigkeit
zu betrachten seien. Dabei herrsche das
freiberufliche Element vor. Dem widersprach
der Bundesfinanzhof, denn die Weisungsgebundenheit
des überlassenen Managementpersonals
sei einer freiberuflichen Tätigkeit,
die durch Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit
gekennzeichnet ist, wesensfremd. Darüber
hinaus zeigten die Fälle, in denen
die Umstrukturierungsmaßnahmen vom
Führungspersonal der Kundenunternehmen
umgesetzt wurden, dass Unternehmensberatung
und Maßnahmenumsetzung sich nicht
gegenseitig unlösbar bedingen. Da
die Personalüberlassung in erheblichem
Umfang stattgefunden hatte, konnte ihre
umqualifizierende Wirkung auch nicht wegen
untergeordneter Bedeutung entfallen.
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| Widerruf
oder Änderung des Antrags auf Absehen
vom Verlustrücktrag |
| Der Antrag, einen
Verlust ganz oder teilweise zurückzutragen,
muss bis zur Bestandskraft des Verlustfeststellungsbescheids
gestellt werden. Das zu dieser Problematik
ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs
macht deutlich, dass hier besondere Vorsicht
geboten ist.
Im maßgeblichen Fall waren für
2002 insgesamt negative Einkünfte
festgestellt worden. Die Einkünfte
des Vorjahres 2001 waren zwar positiv,
da die Betroffenen jedoch auch von positiven
Einkünften im nachfolgenden Jahr
2003 ausgingen, wurde gegenüber dem
Finanzamt auf einen Verlustrücktrag
verzichtet. Nachträglich stellte
sich heraus, dass das Einkommen 2003 niedriger
als der festgestellte Verlust 2002 war.
Es wurde nun ein Rücktrag nach 2001
beantragt. Dies hat das Finanzamt abgelehnt.
Zu Recht, wie das Gericht bestätigt
hat. Das Wahlrecht muss bis zur Bestandskraft
des Verlustfeststellungsbescheids ausgeübt
werden, ansonsten verfällt es. Daraus
lässt sich schließen, dass
ein Verlustfeststellungsbescheid auf jeden
Fall durch Einspruch angefochten werden
sollte, wenn nicht feststeht, ob ein Verlustrücktrag
oder ein Verlustvortrag zu einem günstigeren
Ergebnis führt. Dies ist z. B. immer
dann der Fall, wenn zum Zeitpunkt der
Feststellung des Verlustes nicht feststeht,
ob im nachfolgenden Jahr ausreichend positive
Einkünfte erzielt werden.
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| Kapitalgesellschaften |
| Offenlegungspflichten
für Jahresabschlüsse zum 31.12.2008 |
| Für Geschäftsjahre,
die nach dem 31.12.2006 begonnen hatten,
endete am 31.12.2008 die Frist zur Veröffentlichung
des Jahresabschlusses z. B. einer GmbH
oder einer GmbH & Co. KG. Bis zu diesem
Stichtag mussten diese Unternehmen ihren
Jahresabschluss 2007 beim elektronischen
Bundesanzeiger einreichen.
Kapitalgesellschaften müssen nach
Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische
Handelsregister und Genossenschaftsregister
sowie das Unternehmensregister (EHUG)
mit Ordnungsgeldern rechnen, wenn sie
ihre Jahresabschlüsse nicht einreichen.
Das Bundesamt für Justiz wird die
Kapitalgesellschaften und auch die GmbH
& Co. KGs von Amts wegen auffordern,
den Jahresabschluss für nach dem
31.12.2006 begonnene Geschäftsjahre
innerhalb von sechs Wochen einzureichen
und ein Ordnungsgeld androhen. Mit der
Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr
fällig, die auch nach verspäteter
Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet
wird.
Das Ordnungsgeld beträgt bei erstmaligem
Nichtnachkommen der Veröffentlichung
mindestens 2.500 €. Wenn nicht veröffentlicht
wird, kann es mehrfach festgesetzt werden
und bis zu 25.000 € betragen.
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| Umsatzsteuer |
| Dauerfristverlängerung
für Umsatzsteuer 2009 beantragen |
| Auf Grund der Abschaffung
der so genannten Abgabe-Schonfrist für
Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der
Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch
zu übertragen, bietet sich ein Antrag
auf Fristverlängerung ab 2009 auch
für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen
bisher monatlich oder vierteljährlich
abgegeben haben.
Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer
ist
- das Kalendervierteljahr,
- der Kalendermonat, wenn die Steuer
(Summe der Vorauszahlungen) des Jahres
2008 mehr als 6.136 € (7.500 €)
betragen hat.
Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr
als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt
den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen
und von der Entrichtung von Vorauszahlungen
befreien.
Wenn sich im Jahr 2008 ein Vorsteuer-Überschuss
von mehr als 7.500 € ergeben hat,
kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar
2009 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung
für 2009 bis zum 10.2.2009 der monatliche
Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen
monatlich abgeben, können Fristverlängerung
für 2009 in Anspruch nehmen, wenn
sie bis zum 10.2.2009 einen Antrag beim
Finanzamt stellen. Voranmeldungen und
Vorauszahlungen sind dann jeweils einen
Monat später fällig.
Die Fristverlängerung ist davon abhängig,
dass eine Sondervorauszahlung in Höhe
eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen
für 2008 angemeldet und bis zum 10.2.2009
geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung
wird auf die am 10.2.2010 fällige
Vorauszahlung für Dezember 2009 angerechnet.
Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen
ab Voranmeldungszeitraum Januar 2009 grundsätzlich
bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt
folgenden Monats abgegeben werden müssen.
Fällt der 10. auf einen Samstag,
Sonntag oder Feiertag, ist der nächste
Werktag der Stichtag.
Vierteljahreszahler müssen keine
Sondervorauszahlung entrichten. Für
sie gilt die für ein Kalenderjahr
genehmigte Fristverlängerung auch
für die folgenden Kalenderjahre weiter,
wenn sich die Verhältnisse nicht
geändert haben. Ein erstmaliger Antrag
ist in diesen Fällen bis zum 14.4.2009
zu stellen.
Die gewährte Dauerfristverlängerung
gilt auch für die abzugebenden Zusammenfassenden
Meldungen. Ein einmal gestellter und genehmigter
Antrag gilt so lange fort, bis der Unternehmer
den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt
die Fristverlängerung widerruft.
Für Unternehmer, die ihre berufliche
oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen,
ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit
und im folgenden Jahr grundsätzlich
der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.
.
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| Die
Abgabe von Speisen durch den Betreiber eines
Verkaufsstands in einer Gastronomie-Mall
ist mit dem Regelsteuersatz zu versteuern |
| Die Umsätze aus
der Abgabe von Speisen zum Verzehr an
Ort und Stelle sind eine sonstige Leistung
und bei der Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz
von derzeit 19 % zu versteuern, wenn folgende
Voraussetzungen vorliegen:
- Abgabe von Speisen,
- Bereithalten besonderer Vorrichtungen
für den Verzehr an Ort und Stelle,
- Räumlicher Zusammenhang zwischen
Abgabeort und Ort des Verzehrs,
- Speisen sind nach den Umständen
zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt.
Besondere Verzehrsvorrichtungen sind
vor allem Tische und Stühle. Es genügen
auch Abstellplätze und Abstellborde.
Auch Stehtische in und vor einer Imbissstube
sind eine besondere Vorrichtung.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat
entschieden, dass die Abgabe von Pizza-Teilen
durch den Betreiber eines Verkaufsstands
in einer Gastronomie-Mall auch dann als
sonstige Leistung dem Regelsteuersatz
unterliegen, wenn die Verzehrsvorrichtungen
(z. B. Stehtische) vom Betreiber der Gastronomie-Mall
zur Verfügung gestellt wurden. Ob
der Kunde die Vorrichtungen tatsächlich
in Anspruch nimmt, ändert an dieser
Beurteilung nichts.
Der Bundesfinanzhof wird sich mit diesem
Fall beschäftigen müssen.
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| Ort
der Lieferung ist Ort der Übergabe
an den mit der Versendung Beauftragten,
auch wenn diesem der Abnehmer nicht bekannt
ist |
| Vom Ort der Lieferung
hängt ab, ob der Umsatz in Deutschland
überhaupt umsatzsteuerbar ist. Nur
wenn der Ort der Lieferung im Inland liegt,
ist die Lieferung in Deutschland umsatzsteuerbar.
Erst anschließend wird geprüft,
ob der Umsatz steuerpflichtig oder steuerfrei
ist. Wird die Ware nicht vom Abnehmer
abgeholt, ist der Ort der Lieferung dort,
wo die Beförderung oder Versendung
der Ware beginnt.
Der Bundesfinanzhof hat in Änderung
seiner Rechtsprechung entschieden, dass
der Ort der Lieferung auch dann der Ort
der Übergabe der Ware an den mit
der Versendung Beauftragten ist, wenn
diesem die Person des Abnehmers im Zeitpunkt
der Übergabe der Ware nicht bekannt
ist. Voraussetzung ist aber, dass der
Abnehmer bereits feststeht und leicht
und einwandfrei ermittelt werden kann.
Damit liegt z. B. eine steuerfreie innergemeinschaftliche
Lieferung vor, wenn die Ware im Inland
einem selbstständigen Frachtführer
zur Verbringung in einen anderen EU-Mitgliedstaat
übergeben wird, ohne dass dem Frachtführer
in diesem Zeitpunkt bereits der feststehende
Abnehmer, der den Gegenstand für
sein Unternehmen erwirbt, bekannt ist.
Die neue Rechtsprechung gilt auch, wenn
die Ware erst an den Abnehmer übergeben
werden darf, wenn der Lieferer gesondert
die Freigabe erklärt, sog. "shipment
on hold"-Klausel.
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| Lohnsteuer/Sozialversicherung |
| Bei
der Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen
wegen Schwarzarbeit gilt die ungünstigste
Steuerklasse |
| Wenn die Deutsche
Rentenversicherung Sozialversicherungsbeiträge
wegen Schwarzarbeit auf der Grundlage
einer fiktiven Nettolohnvereinbarung nachfordert,
darf sie hierbei die Steuerklasse VI zu
Grunde legen. So hat das Sozialgericht
Dortmund entschieden.
Zu Grunde lag der Fall einer Friseurin,
die arbeitslos gemeldet war und nebenher
arbeitete, ohne von ihrer Arbeitgeberin
der Sozialversicherung gemeldet zu sein.
In einem solchen Fall liege ein illegales
Beschäftigungsverhältnis vor.
Darunter seien alle Formen bewusster Zuwiderhandlungen
des Arbeitgebers zu verstehen, bei denen
der Verpflichtung nicht nachgekommen wird,
Meldung zu erstatten und Beiträge
für die Versicherten zu zahlen. Der
Begriff der Illegalität beziehe sich
nicht auf die Beschäftigung als solche.
Zugleich sei der Tatbestand der Schwarzarbeit
erfüllt.
Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen
sei es nicht erforderlich, dass die Sozialversicherungsträger
feststellen, dass eine Nettolohnabrede
getroffen wurde. Bei dieser Art von Geschäften
werde eine Nettolohnabrede von Gesetzes
wegen angenommen. Die Nettolohnfiktion
diene gerade dazu, die Unsicherheit darüber
auszuräumen, ob eine Netto- oder
Brutto-Lohnabrede vorliegt. Diese Vorschrift
sei auch nicht verfassungswidrig. Sie
trage vielmehr dem Umstand Rechnung, dass
dem illegalen Arbeitnehmer erfahrungsgemäß
jedenfalls bei Nichtabführung von
Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen
wirtschaftlich ein Nettoarbeitsentgelt
zufließt.
Des Weiteren sei es nicht zu beanstanden,
wenn die Sozialversicherung in einem derartigen
Fall die Lohnsteuerklasse VI zu Grunde
legt. Dies sei schon deshalb naheliegend,
weil die Lohnsteuer nach dieser Steuerklasse
zu ermitteln ist, wenn dem Arbeitgeber
keine Steuerkarte vorliegt. Auch wenn
nachträglich eine Lohnsteuerkarte
nach der Steuerklasse I vorgelegt wird,
führe dies zu keiner anderen Beurteilung,
weil auf den Zeitpunkt der Fälligkeit
der Beiträge abzustellen ist.
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| Zivilrecht |
| Verkehrsunfall:
Haftpflichtversicherung kann auf günstigere
Reparaturmöglichkeit verweisen |
| Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs kann der nach einem
Verkehrsunfall schadensersatzberechtigte
Geschädigte, der seine Reparaturkosten
fiktiv, d. h. auf Gutachtenbasis abrechnet,
grundsätzlich die Zugrundelegung
der Stundenverrechnungssätze markengebundener
Fachwerkstätten verlangen.
Nach einer Entscheidung des Landgerichts
Hechingen gilt dies allerdings nicht,
wenn der Haftpflichtversicherer den Geschädigten
zeitnah nach dem Unfall in Reaktion auf
dessen Schadensersatzforderung auf eine
günstigere Reparaturmöglichkeit
verweist.
Voraussetzung ist, dass diese Reparaturmöglichkeit
gleichwertig und für den Geschädigten
mühelos ohne weiteres zugänglich
ist.
Nach Auffassung des Gerichts können
auch nicht markengebundene Fachwerkstätten
durchaus zum Kreis beachtlicher Verweiswerkstätten
zählen.
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| Mieter/
Vermieter |
| Mieter
hat Fernwärmeanschluss zu dulden |
| Der Anschluss einer
mit einer Gasetagenheizung ausgestatteten
Mietwohnung an das aus Kraft-Wärme-Kopplung
gespeiste Fernwärmenetz ist eine
Maßnahme zur Energieeinsparung,
die der Mieter grundsätzlich zu dulden
hat.
Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof
getroffen. Bei seinen Erwägungen
hat das Gericht sich davon leiten lassen,
dass ein solcher Anschluss nach derzeitigem
Kenntnisstand zu einer Einsparung an Primärenergie
im Verhältnis zur bisherigen Wärmeerzeugung
durch die Gasetagenheizung führt.
Diese Einschätzung gilt unabhängig
davon, ob mit der Maßnahme auch
eine Verringerung des Endenergieverbrauchs
verbunden ist. Gleichwohl ist der Mieter
gegenüber solchen Maßnahmen
nicht schutzlos gestellt. Er muss diese
nicht dulden, wenn sie für ihn, seine
Familie oder einen anderen Haushaltsangehörigen
eine nicht zu rechtfertigende Härte
bedeuten würde. Hierzu hatte die
Vorinstanz bereits rechtsfehlerfrei entschieden,
dass der Anschluss des Gebäudes und
der Wohnung an die Fernwärmeversorgung
für den Mieter keine unzumutbare
Härte darstellt.
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