Berlin und Luckenwalde
Dete Steuerberatungsgesellschaft in Berlin und Luckenwalde stellt sich vor
Dete Steuerberatung berät Unternehmen und Privatpersonen in allen Fragen der Buchführung, Lohnabrechnung, Eigenheimzulage. Steuerplanung, Betriebswirtschaftliche Planung sowie Erstellung von Erfolgs- und Finanzplänen gehört zu unseren Leistungen
Buchführung, Lohnabrechnung, Eigenheimzulage, Steuerplanung, Betriebswirtschaftliche Planung
Gesellschafter: Wirtschaftsprüfer Manfred Deppe
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Archiv   

Mandantenbrief Januar 2008
Alle Angaben ohne Gewähr
Allgemeines
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Abgabenordnung
Termine Januar 2008
Einkommensteuer
Jahressteuergesetz 2008
Umsatzsteuer-Vorauszahlung ist regelmäßig wiederkehrende Ausgabe bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung
 
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Mandantenbrief Januar 2008 Mandantenbrief Juli 2007 Mandantenbrief Januar 2007
Mandantenbrief Dezember 2007 Mandantenbrief Juni 2007 Mandantenbrief Dezember 2006
     
 
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Allgemeines

 
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft
  • der Schuldner die Leistung verweigert
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.


Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.07.2005:

   
 
Zeitraum
01.07. bis 31.12.2005
01.01. bis 30.06.2006
01.07. bis 31.12.2006
01.01. bis 30.06.2007
1.7. bis 31.12.2007
Basiszinssatz
1,17 v. H.
1,37 v. H.
1,95 v. H.
2,70 v. H.
3,19 v. H.
Verzugszinssatz
6,17 v. H.
6,37 v. H.
6,95 v. H.
7,70 v. H.
8,19 v. H.
Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung
9,17 v. H.
9,37 v. H.
9,95 v. H.
10,70 v. H.
11,19 v. H.


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Abgabenordnung

Termine Januar 2008

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Steuerart
  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Fälligkeit
Überweisung 1 Scheck/Bar 2

Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3
10.01.2008 14.01.2008 07.01.2008
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag


Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

 

Umsatzsteuer4
10.01.2008 14.01.2008 07.01.2008
Sozialversicherung5
29.01.2008 entfällt entfällt

1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist ab dem 1.1.2007 zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
5 Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Zur Vermeidung von Säumniszuschlägen bietet sich die Zahlung im Lastschriftverfahren an. Die Krankenkassen möchten die Beitragsnachweise monatlich bereits eine Woche vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin elektronisch übermittelt haben. Dies sollte mit den einzelnen Krankenkassen abgestimmt werden. Wird die Lohnbuchführung nicht im eigenen Unternehmen, sondern durch extern Beauftragte erledigt, muss deshalb beachtet werden, dass die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Fälligkeitstermin auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.



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Einkommensteuer
Jahressteuergesetz 2008

Zum Ende des Jahres hat das Jahressteuergesetz 2008 das parlamentarische Verfahren durchlaufen und im Vergleich zum Ursprungsentwurf noch wichtige Abwandlungen erfahren. In 29 Gesetzen und Verordnungen werden eine Vielzahl von steuerlichen Einzelmaßnahmen umgesetzt, die teilweise nur redaktioneller Art sind, andererseits aber auch inhaltliche Änderungen mit sich bringen.

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen
Eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist zukünftig nur noch bei einer Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen möglich. Begünstigungsfähig ist darüber hinaus auch die Übertragung einer GmbH-Beteiligung von mindestens 50 % durch den Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn der Übernehmer seinerseits Geschäftsführer wird. Ausnahmsweise kann der bei der Übertragung landwirtschaftlichen Vermögens auf die Altenteilerwohnung entfallende Anteil an den Versorgungsleistungen weiterhin steuerlich geltend gemacht werden. Sonstige Übertragungen von Kapitalvermögen (z.B. Wertpapiere) oder Grundvermögen, die zu Einkünften aus Kapitalvermögen bzw. Vermietung und Verpachtung führen, können ab dem 1.1.2008 nicht mehr Gegenstand einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen sein.

Zwischen Rente und dauernder Last wird nicht mehr unterschieden, so dass Versorgungsleistungen in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen und beim Empfänger voll besteuert werden.

Die Neuregelungen sind auf alle nach dem 31.12.2007 vereinbarten Vermögensübertragungen anzuwenden. Für vor dem 1.1.2008 abgeschlossene Verträge (Altfälle) wird grundsätzlich Vertrauensschutz gewährt, indem die alte Rechtslage gültig bleibt. Die neue Rechtslage (Versagung des Sonderausgabenabzugs) gilt aber doch ab 2008 für Altfälle, wenn das übertragende Vermögen nur deshalb einen ausreichenden Ertrag bringt, weil ersparte Aufwendungen zu den Erträgen des Vermögens gerechnet werden. Nur der Nutzungsvorteil eines zu eigenen Zwecken vom Vermögensübernehmer genutzten Grundstücks (ersparte Nettomiete) zählt weiterhin als Ertrag des Vermögens.

Rechnungen bei Kinderbetreuungskosten und haushaltsnahen Dienstleistungen
Damit die Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten oder haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Pflege-, Betreuungs- oder Handwerkerleistungen) steuerlich anerkannt wurden, mussten diese bisher durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung im Rahmen der Einkommensteuererklärung nachgewiesen werden. Eine Beifügung der Nachweise ist zukünftig, erstmals in den Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2008, nicht mehr erforderlich. Stattdessen sollen nachprüfbare Angaben in den Steuererklärungen abgefragt werden. Barzahlungen an den Leistungserbringer reichen aber weiterhin nicht aus, um die steuerliche Erleichterung in Anspruch zu nehmen.

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen wird der Steuervorteil auch auf Haushalte in der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (vorher nur inländische Haushalte) erstreckt. Diese Neuregelung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.

Rettung des Hausbankenprinzips
Unternehmer, die bei einer Bank ein Guthaben unterhalten, bei der sie ebenfalls einen betrieblichen Kredit aufgenommen haben (back-to-back-Finanzierung), sollten mit diesen Kapitalerträgen von der ab 2009 gültigen Abgeltungsteuer ausgenommen werden. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die Guthabenzinsen nicht dem Abgeltungsteuersatz von 25 %, sondern dem persönlichen Steuersatz zu unterwerfen gewesen wären. Der Gesetzgeber will verhindern, dass einem Unternehmen Fremdkapital zugeführt wird, obwohl Eigenkapital zur Verfügung gestellt werden könnte, das stattdessen als private Kapitalanlage verwendet wird.

Nunmehr soll zur Aufrechterhaltung des Hausbankenprinzips eine back-to-back-Finanzierung nur in enger begrenzten Fällen unterstellt werden. Nämlich, wenn die Kapitalüberlassung der Bank in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer Kapitalanlage des Unternehmers steht oder die jeweiligen Zinsvereinbarungen miteinander verknüpft sind. Per Gesetz liegt kein enger zeitlicher Zusammenhang vor, wenn die Zinsvereinbarungen marktüblich sind.

Werbungskosten beim Erwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen
Der vermeintlich günstige Abgeltungsteuersatz von 25 % muss durch den Verzicht auf die Geltendmachung von Werbungskosten erkauft werden (Bruttobesteuerung). Bei der Fremdfinanzierung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft führt das ab 2009 dazu, dass die Zinsaufwendungen steuerlich unberücksichtigt bleiben. Diesen untragbaren Zustand hat jetzt auch der Gesetzgeber erkannt und für Beteiligungen, die unternehmerischen Einfluss gewähren, Abhilfe geschaffen.

Auf Antrag werden Dividenden dem persönlichen Steuersatz unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (40 % der Dividende sind steuerfrei) unterworfen, wenn der Steuerpflichtige

  • zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
  • zu mindestens einem Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist.

Der Werbungskostenabzug ist dann nicht auf den so genannten Sparer-Pauschbetrag von 801 € beschränkt. Der Antrag muss nur einmal für die Zeit von fünf Veranlagungszeiträumen gestellt werden. Es wird dann fingiert, dass die Beteiligungsuntergrenzen für den gesamten Zeitraum überschritten sind. Erst danach sind ein neuer Antrag und die Darlegung der Antragsvoraussetzungen erforderlich. Wird der Antrag widerrufen, greift wieder die Abgeltungsteuer. Eine Rückkehr zum progressiven Einkommensteuertarif ist dann ausgeschlossen.

Anteilsverfahren, Lohnsteuer-Jahresausgleich und elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale
Das noch im Regierungsentwurf vorgesehene lohnsteuerliche Anteilsverfahren, das eine Alternative zur Besteuerung von Ehegatten mit den Steuerklassen III/V sein sollte, wurde wegen seiner Komplexität nicht umgesetzt. Insbesondere die Tatsache, dass den Arbeitgebern der Ehegatten die Bezüge des anderen Ehegatten hätten mitgeteilt werden müssen, ist auf Ablehnung gestoßen. Die Koalition plant allerdings, zum 1.1.2009 ein geeignetes Anteilsverfahren einzuführen.

Zur beabsichtigten Streichung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber kommt es nicht.

Im Jahr 2010 werden letztmalig die Papier-Lohnsteuerkarten ausgestellt. Ab 2011 kommen die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Einsatz, die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeichert werden. Arbeitgeber müssen dann die für den Lohnsteuerabzug erforderlichen Merkmale mittels der Identifikationsnummer des Arbeitnehmers beim Bundeszentralamt für Steuern elektronisch abrufen.

Elektronische Übermittlung der Kapitalertragsteueranmeldung
Zukünftig muss die Kapitalertragsteueranmeldung elektronisch übermittelt werden. Die Neuregelung greift erstmals für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2008 zufließen. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.

Frist für Antrag auf Einkommensteuerveranlagung entfällt
Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, wird die Veranlagung nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt, z. B. bei Antrag zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. Die bisher im Gesetz vorgesehene Antragsfrist von zwei Jahren ist gestrichen worden, so dass eine Veranlagung auch noch nach mehreren Jahren durchgeführt werden kann. Die Neuregelung greift ab dem Veranlagungszeitraum 2005, für frühere Veranlagungszeiträume schon dann, wenn über eine Ablehnung eines Antrags auf Veranlagung auf Grund der bisherigen Ausschlussfrist noch nicht bestandskräftig entschieden ist.

Gewerbesteuer - geringere Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei Immobilien
Durch die Unternehmensteuerreform 2008 wurden die Hinzurechnungsvorschriften für die Überlassung von Geld- und Sachkapital vereinheitlicht und zusammengefasst. Erfasst werden u. a. alle Zinszahlungen für Darlehen (vorher nur Dauerschuldzinsen) und die Finanzierungsanteile aus Mieten, Pachten und Leasingraten. Aus der Summe, die sich aus den einzelnen Hinzurechnungstatbeständen ergibt, werden bei Gewährung eines Freibetrags von 100.000 € dem Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 % der Summe hinzugerechnet. Die Summe wird insbesondere gebildet aus:

  • Entgelten für Schulden einschließlich des Aufwands aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen,
  • bestimmten betrieblichen Renten und dauernden Lasten,
  • Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
  • 20 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
  • Neu: 65 % (vorher 75 %) der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Damit will der Gesetzgeber dem Einzelhandel entgegenkommen, der über die gewerbesteuerliche Belastung bei hohen Mieten in Innenstadtlagen geklagt hatte. Die Änderung tritt mit der Unternehmensteuerreform ab dem Erhebungszeitraum 2008 in Kraft.

Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
Um eine gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen, ist die Verwaltung auch auf Missbrauchsvorschriften angewiesen. Aus fiskalischen Gründen bzw. zur Reparatur von handwerklich schlechten Gesetzen werden jedoch legitime Steuergestaltungen unter dem Deckmantel des Missbrauchs schnell als Steuerschlupfloch gebrandmarkt. Der Paragraf über den Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, der im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2008 noch alle Steuerbürger unter Generalverdacht stellte, ist mit Wirkung ab 2008 modifiziert worden.

Ein Missbrauch soll vorliegen, wenn der Steuerbürger eine unangemessene Gestaltung wählt, die bei ihm oder einem Dritten zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Zur Beurteilung der Angemessenheit wird auf einen verständigen Dritten bei gleichem wirtschaftlichen Sachverhalt und Zielsetzung abgestellt. Dies ist streitanfällig. Immerhin trägt dafür die Finanzverwaltung die Beweislast. Liegt Unangemessenheit vor, kann der Steuerbürger sich noch exkulpieren, wenn er beachtliche außersteuerliche Gründe für seine gewählte Gestaltung nachweist.


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Umsatzsteuer-Vorauszahlung ist regelmäßig wiederkehrende Ausgabe bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie gehören, zu- bzw. abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen bzw. abgeführt. Als kurze Zeit gilt i. d. R. ein Zeitraum von 10 Tagen.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass diese Regelung auch für bestimmte Umsatzsteuer-Vorauszahlungen gilt, die für das vorangegangene Kalenderjahr geschuldet und zu Beginn des Folgejahres gezahlt werden.

Beispiel: Ein Unternehmer, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, zahlt die Umsatzsteuer Dezember 2007 in Höhe von 1.000 € am 7. Januar 2008. Da die Zahlung kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs entrichtet wird, sind die 1.000 € in der Gewinnermittlung des Jahres 2007 als Betriebsausgabe abzuziehen.

Vermieter können Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für umsatzsteuerpflichtige Vermietungen entsprechend in der Anlage V als Werbungskosten berücksichtigen.

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