| Zum Ende des Jahres
hat das Jahressteuergesetz 2008 das parlamentarische
Verfahren durchlaufen und im Vergleich
zum Ursprungsentwurf noch wichtige Abwandlungen
erfahren. In 29 Gesetzen und Verordnungen
werden eine Vielzahl von steuerlichen
Einzelmaßnahmen umgesetzt, die teilweise
nur redaktioneller Art sind, andererseits
aber auch inhaltliche Änderungen
mit sich bringen.
Vermögensübergabe
gegen Versorgungsleistungen
Eine Vermögensübergabe gegen
Versorgungsleistungen ist zukünftig
nur noch bei einer Übertragung von
Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen
möglich. Begünstigungsfähig
ist darüber hinaus auch die Übertragung
einer GmbH-Beteiligung von mindestens
50 % durch den Gesellschafter-Geschäftsführer,
wenn der Übernehmer seinerseits Geschäftsführer
wird. Ausnahmsweise kann der bei der Übertragung
landwirtschaftlichen Vermögens auf
die Altenteilerwohnung entfallende Anteil
an den Versorgungsleistungen weiterhin
steuerlich geltend gemacht werden. Sonstige
Übertragungen von Kapitalvermögen
(z.B. Wertpapiere) oder Grundvermögen,
die zu Einkünften aus Kapitalvermögen
bzw. Vermietung und Verpachtung führen,
können ab dem 1.1.2008 nicht mehr
Gegenstand einer Vermögensübergabe
gegen Versorgungsleistungen sein.
Zwischen Rente und dauernder Last wird
nicht mehr unterschieden, so dass Versorgungsleistungen
in voller Höhe als Sonderausgaben
abgezogen und beim Empfänger voll
besteuert werden.
Die Neuregelungen sind auf alle nach dem
31.12.2007 vereinbarten Vermögensübertragungen
anzuwenden. Für vor dem 1.1.2008
abgeschlossene Verträge (Altfälle)
wird grundsätzlich Vertrauensschutz
gewährt, indem die alte Rechtslage
gültig bleibt. Die neue Rechtslage
(Versagung des Sonderausgabenabzugs) gilt
aber doch ab 2008 für Altfälle,
wenn das übertragende Vermögen
nur deshalb einen ausreichenden Ertrag
bringt, weil ersparte Aufwendungen zu
den Erträgen des Vermögens gerechnet
werden. Nur der Nutzungsvorteil eines
zu eigenen Zwecken vom Vermögensübernehmer
genutzten Grundstücks (ersparte Nettomiete)
zählt weiterhin als Ertrag des Vermögens.
Rechnungen bei Kinderbetreuungskosten
und haushaltsnahen Dienstleistungen
Damit die Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten
oder haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B.
Pflege-, Betreuungs- oder Handwerkerleistungen)
steuerlich anerkannt wurden, mussten diese
bisher durch Vorlage einer Rechnung und
die Zahlung auf das Konto des Erbringers
der Leistung im Rahmen der Einkommensteuererklärung
nachgewiesen werden. Eine Beifügung
der Nachweise ist zukünftig, erstmals
in den Steuererklärungen für
den Veranlagungszeitraum 2008, nicht mehr
erforderlich. Stattdessen sollen nachprüfbare
Angaben in den Steuererklärungen
abgefragt werden. Barzahlungen an den
Leistungserbringer reichen aber weiterhin
nicht aus, um die steuerliche Erleichterung
in Anspruch zu nehmen.
Bei haushaltsnahen Dienstleistungen wird
der Steuervorteil auch auf Haushalte in
der Europäischen Union oder des Europäischen
Wirtschaftsraums (vorher nur inländische
Haushalte) erstreckt. Diese Neuregelung
ist in allen Fällen anzuwenden, in
denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig
festgesetzt ist.
Rettung des Hausbankenprinzips
Unternehmer, die bei einer Bank ein Guthaben
unterhalten, bei der sie ebenfalls einen
betrieblichen Kredit aufgenommen haben
(back-to-back-Finanzierung), sollten mit
diesen Kapitalerträgen von der ab
2009 gültigen Abgeltungsteuer ausgenommen
werden. Dies hätte zur Folge gehabt,
dass die Guthabenzinsen nicht dem Abgeltungsteuersatz
von 25 %, sondern dem persönlichen
Steuersatz zu unterwerfen gewesen wären.
Der Gesetzgeber will verhindern, dass
einem Unternehmen Fremdkapital zugeführt
wird, obwohl Eigenkapital zur Verfügung
gestellt werden könnte, das stattdessen
als private Kapitalanlage verwendet wird.
Nunmehr soll zur Aufrechterhaltung des
Hausbankenprinzips eine back-to-back-Finanzierung
nur in enger begrenzten Fällen unterstellt
werden. Nämlich, wenn die Kapitalüberlassung
der Bank in engem zeitlichen Zusammenhang
mit einer Kapitalanlage des Unternehmers
steht oder die jeweiligen Zinsvereinbarungen
miteinander verknüpft sind. Per Gesetz
liegt kein enger zeitlicher Zusammenhang
vor, wenn die Zinsvereinbarungen marktüblich
sind.
Werbungskosten beim Erwerb von
Kapitalgesellschaftsanteilen
Der vermeintlich günstige Abgeltungsteuersatz
von 25 % muss durch den Verzicht auf die
Geltendmachung von Werbungskosten erkauft
werden (Bruttobesteuerung). Bei der Fremdfinanzierung
von im Privatvermögen gehaltenen
Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
führt das ab 2009 dazu, dass die
Zinsaufwendungen steuerlich unberücksichtigt
bleiben. Diesen untragbaren Zustand hat
jetzt auch der Gesetzgeber erkannt und
für Beteiligungen, die unternehmerischen
Einfluss gewähren, Abhilfe geschaffen.
Auf Antrag werden Dividenden dem persönlichen
Steuersatz unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens
(40 % der Dividende sind steuerfrei) unterworfen,
wenn der Steuerpflichtige
- zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft
beteiligt ist oder
- zu mindestens einem Prozent an der
Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich
für diese tätig ist.
Der Werbungskostenabzug ist dann nicht
auf den so genannten Sparer-Pauschbetrag
von 801 € beschränkt. Der Antrag
muss nur einmal für die Zeit von
fünf Veranlagungszeiträumen
gestellt werden. Es wird dann fingiert,
dass die Beteiligungsuntergrenzen für
den gesamten Zeitraum überschritten
sind. Erst danach sind ein neuer Antrag
und die Darlegung der Antragsvoraussetzungen
erforderlich. Wird der Antrag widerrufen,
greift wieder die Abgeltungsteuer. Eine
Rückkehr zum progressiven Einkommensteuertarif
ist dann ausgeschlossen.
Anteilsverfahren, Lohnsteuer-Jahresausgleich
und elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale
Das noch im Regierungsentwurf vorgesehene
lohnsteuerliche Anteilsverfahren, das
eine Alternative zur Besteuerung von Ehegatten
mit den Steuerklassen III/V sein sollte,
wurde wegen seiner Komplexität nicht
umgesetzt. Insbesondere die Tatsache,
dass den Arbeitgebern der Ehegatten die
Bezüge des anderen Ehegatten hätten
mitgeteilt werden müssen, ist auf
Ablehnung gestoßen. Die Koalition
plant allerdings, zum 1.1.2009 ein geeignetes
Anteilsverfahren einzuführen.
Zur beabsichtigten Streichung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs
durch den Arbeitgeber kommt es nicht.
Im Jahr 2010 werden letztmalig die Papier-Lohnsteuerkarten
ausgestellt. Ab 2011 kommen die elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Einsatz,
die beim Bundeszentralamt für Steuern
gespeichert werden. Arbeitgeber müssen
dann die für den Lohnsteuerabzug
erforderlichen Merkmale mittels der Identifikationsnummer
des Arbeitnehmers beim Bundeszentralamt
für Steuern elektronisch abrufen.
Elektronische Übermittlung
der Kapitalertragsteueranmeldung
Zukünftig muss die Kapitalertragsteueranmeldung
elektronisch übermittelt werden.
Die Neuregelung greift erstmals für
Kapitalerträge, die dem Gläubiger
nach dem 31.12.2008 zufließen. Auf
Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung
unbilliger Härten auf eine elektronische
Übermittlung verzichten.
Frist für Antrag auf Einkommensteuerveranlagung
entfällt
Besteht das Einkommen ganz oder teilweise
aus Einkünften aus nichtselbstständiger
Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen
worden ist, wird die Veranlagung nur unter
bestimmten Voraussetzungen durchgeführt,
z. B. bei Antrag zur Anrechnung von Lohnsteuer
auf die Einkommensteuer. Die bisher im
Gesetz vorgesehene Antragsfrist von zwei
Jahren ist gestrichen worden, so dass
eine Veranlagung auch noch nach mehreren
Jahren durchgeführt werden kann.
Die Neuregelung greift ab dem Veranlagungszeitraum
2005, für frühere Veranlagungszeiträume
schon dann, wenn über eine Ablehnung
eines Antrags auf Veranlagung auf Grund
der bisherigen Ausschlussfrist noch nicht
bestandskräftig entschieden ist.
Gewerbesteuer - geringere Hinzurechnung
von Miet- und Pachtzinsen bei Immobilien
Durch die Unternehmensteuerreform 2008
wurden die Hinzurechnungsvorschriften
für die Überlassung von Geld-
und Sachkapital vereinheitlicht und zusammengefasst.
Erfasst werden u. a. alle Zinszahlungen
für Darlehen (vorher nur Dauerschuldzinsen)
und die Finanzierungsanteile aus Mieten,
Pachten und Leasingraten. Aus der Summe,
die sich aus den einzelnen Hinzurechnungstatbeständen
ergibt, werden bei Gewährung eines
Freibetrags von 100.000 € dem Gewinn
aus Gewerbebetrieb 25 % der Summe hinzugerechnet.
Die Summe wird insbesondere gebildet aus:
- Entgelten für Schulden einschließlich
des Aufwands aus nicht dem gewöhnlichen
Geschäftsverkehr entsprechenden
gewährten Skonti oder wirtschaftlich
vergleichbaren Vorteilen,
- bestimmten betrieblichen Renten und
dauernden Lasten,
- Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
- 20 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich
Leasingraten) für die Benutzung
der beweglichen Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens,
- Neu: 65 % (vorher 75 %) der Miet-
und Pachtzinsen (einschließlich
Leasingraten) für die Benutzung
der unbeweglichen Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens. Damit will
der Gesetzgeber dem Einzelhandel entgegenkommen,
der über die gewerbesteuerliche
Belastung bei hohen Mieten in Innenstadtlagen
geklagt hatte. Die Änderung tritt
mit der Unternehmensteuerreform ab dem
Erhebungszeitraum 2008 in Kraft.
Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
Um eine gleichmäßige Besteuerung
sicherzustellen, ist die Verwaltung auch
auf Missbrauchsvorschriften angewiesen.
Aus fiskalischen Gründen bzw. zur
Reparatur von handwerklich schlechten
Gesetzen werden jedoch legitime Steuergestaltungen
unter dem Deckmantel des Missbrauchs schnell
als Steuerschlupfloch gebrandmarkt. Der
Paragraf über den Missbrauch von
rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten,
der im Entwurf des Jahressteuergesetzes
2008 noch alle Steuerbürger unter
Generalverdacht stellte, ist mit Wirkung
ab 2008 modifiziert worden.
Ein Missbrauch soll vorliegen, wenn der
Steuerbürger eine unangemessene Gestaltung
wählt, die bei ihm oder einem Dritten
zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen
Steuervorteil führt. Zur Beurteilung
der Angemessenheit wird auf einen verständigen
Dritten bei gleichem wirtschaftlichen
Sachverhalt und Zielsetzung abgestellt.
Dies ist streitanfällig. Immerhin
trägt dafür die Finanzverwaltung
die Beweislast. Liegt Unangemessenheit
vor, kann der Steuerbürger sich noch
exkulpieren, wenn er beachtliche außersteuerliche
Gründe für seine gewählte
Gestaltung nachweist.
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