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Archiv |
Mandantenbrief
August 2007
Alle
Angaben ohne Gewähr
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| Allgemeines
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| Zahlungsverzug:
Höhe der Verzugszinsen |
| Der
Gläubiger kann nach dem Eintritt
der Fälligkeit seines Anspruchs den
Schuldner durch eine Mahnung in Verzug
setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind
die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
-
für die Leistung eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt ist
-
die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis
anknüpft
- der
Schuldner die Leistung verweigert
-
besondere Gründe den sofortigen
Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens
30 Tage nach Fälligkeit und Zugang
einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber
einem Schuldner, der Verbraucher ist,
allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung
besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger
den Zugang der Rechnung (nötigenfalls
auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis)
bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld
zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt
für das Jahr fünf Prozentpunkte
bzw. für Rechtsgeschäfte, an
denen Verbraucher nicht beteiligt sind,
acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich
zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden
Jahres um die Prozentpunkte, um welche
die Bezugsgröße seit der letzten
Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen
oder gefallen ist. Bezugsgröße
ist der Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen
Zentralbank vor dem ersten Kalendertag
des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle
Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.01.2005:
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| Zeitraum |
| 01.01.
bis 30.06.2005 |
01.07.
bis 31.12.2005 |
| 01.01.
bis 30.06.2006 |
| 01.07.
bis 31.12.2006 |
| 01.01.
bis 30.06.2007 |
| 1.7.
bis 31.12.2007 |
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| Basiszinssatz |
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1,21
v. H. |
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1,17
v. H. |
|
1,37
v. H. |
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1,95
v. H. |
| 2,70
v. H. |
| 3,19
v. H. |
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| Verzugszinssatz |
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6,21
v. H. |
| 6,17
v. H. |
| 6,37
v. H. |
|
6,95
v. H. |
| 7,70
v. H. |
| 8,19
v. H. |
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| Verzugszinssatz
für Rechtsgeschäfte
ohne Verbraucherbeteiligung |
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9,21
v. H. |
| 9,17
v. H. |
| 9,37
v. H. |
|
9,95
v. H. |
| 10,70
v. H. |
| 11,19
v. H. |
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nach
oben
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| Abgabenordnung
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| Termine
August 2007 |
| Bitte
beachten Sie die folgenden Termine, zu
denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart |
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Ende
der Schonfrist bei Zahlung durch |
| Fälligkeit |
| Überweisung
1 |
Scheck/Bar
2 |
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Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3
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| 10.08.2007 |
13.08.2007 |
07.08.2007 |
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Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer
sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004
erfolgten Gewinnausschüttung
an den Anteilseigner an das zuständige
Finanzamt abzuführen.
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| Umsatzsteuer 4 |
| 10.08.2007 |
13.08.2007 |
07.08.2007 |
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| Gewerbesteuer5 |
| 15.08.2007 |
20.08.2007 |
12.08.2007 |
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| Grundsteuer5 |
| 15.08.2007 |
20.08.2007 |
12.08.2007 |
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| Sozialversicherung5 |
| 29.08.2007 |
entfällt |
entfällt |
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| 1 |
Umsatzsteuervoranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen müssen
grundsätzlich bis zum 10. des
dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats
(auf elektronischem Weg) abgegeben
werden. Fällt der 10. auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist
der nächste Werktag der Stichtag.
Bei einer Säumnis der Zahlung
bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge
erhoben. Eine Überweisung muss
so frühzeitig erfolgen, dass
die Wertstellung auf dem Konto des
Finanzamts am Tag der Fälligkeit
erfolgt. |
| 2 |
Bei Zahlung durch Scheck ist ab
dem 1.1.2007 zu beachten, dass die
Zahlung erst drei Tage nach Eingang
des Schecks beim Finanzamt als erfolgt
gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung
erteilt werden. |
| 3 |
Für den abgelaufenen Monat,
bei Vierteljahreszahlern für
das abgelaufene Kalendervierteljahr. |
| 4 |
Für den abgelaufenen Monat;
bei Dauerfristverlängerung für
den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern
mit Dauerfristverlängerung für
das vorangegangene Kalendervierteljahr. |
| 5 |
Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen
der Sozialversicherungsbeiträge
einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag
des laufenden Monats vorgezogen worden.
Zur Vermeidung von Säumniszuschlägen
bietet sich die Zahlung im Lastschriftverfahren
an. Die Krankenkassen möchten
die Beitragsnachweise monatlich bereits
eine Woche vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin
elektronisch übermittelt haben.
Dies sollte mit den einzelnen Krankenkassen
abgestimmt werden. Wird die Lohnbuchführung
nicht im eigenen Unternehmen, sondern
durch extern Beauftragte erledigt,
muss deshalb beachtet werden, dass
die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10
Tage vor dem Fälligkeitstermin
an den Beauftragten übermittelt
werden. Dies gilt insbesondere dann,
wenn der Fälligkeitstermin auf
einen Montag oder auf einen Tag nach
Feiertagen fällt. |
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| Einkommensteuer |
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Einkommensteuerbescheid kein Grundlagenbescheid
für Kindergeldfestsetzung |
| Die Familienkasse
hatte die Kindergeldfestsetzung aufgehoben,
nachdem sich aus dem Einkommensteuerbescheid
der Tochter ergab, dass die Einkünfte
den Grenzbetrag (2007 = 7.680 €)
überschritten hatten. Im Rahmen des
Einspruchsverfahrens legten die Eltern
einen geänderten Einkommensteuerbescheid
des Kindes vor, der höhere Werbungskosten
enthielt, die zu einem Unterschreiten
des Grenzbetrags führten.
Das Finanzgericht lehnte
die Berücksichtigung dieser Werbungskosten
für die Ermittlung der Einkünfte
im Kindergeldverfahren ab, weil die vom
Finanzamt im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren
berücksichtigten Werbungskosten nicht
in der Form hätten anerkannt werden
dürfen (Familienheimfahrten, Berücksichtigung
eines Computers zu 100 %, Peripheriegeräte
in voller Höhe usw.).
Der Bundesfinanzhof
sah dies auch so. Die Familienkasse habe
die Einkünfte und Bezüge selbstständig
und ohne Bindung an den Inhalt eines für
das Kind ergangenen Einkommensteuerbescheids
zu ermitteln. Deshalb stelle der Einkommensteuerbescheid
keinen Grundlagenbescheid für die
Kindergeldfestsetzung dar
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| Keine
steuerlichen Nachteile bei Abtretung von
Lebensversicherungen zur Absicherung von
Avalkrediten |
| Ein selbstständiger
Maler hatte 1995 mit seiner Bank einen
Vertrag über einen Avalkredit (Bürgschaftskredit)
von 70.000 DM abgeschlossen. Als Kreditsicherheit
trat er die Ansprüche aus einer Lebensversicherung
an seine Bank ab, die dies dem Finanzamt
meldete. Das Finanzamt stellte daraufhin
in einem Bescheid fest, dass der Maler
die Erträge aus der abgetretenen
Lebensversicherung bei Auszahlung zu versteuern
habe. Hiergegen wehrte er sich. Der Bundesfinanzhof
gab ihm Recht, weil ein Avalkredit kein
Darlehen ist. Das Wesen eines Darlehens
ist die Hingabe von Geld. Das ist bei
Avalkrediten nicht der Fall.
Hinweis:
Wird die Bank wegen ihrer Bürgschaft
in Anspruch genommen, kann dies zur Steuerpflicht
der Lebensversicherungserträge führen.
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| Mietereinbauten
sind selbstständig übertragbare
Wirtschaftsgüter |
| Vater und Sohn betrieben
als Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(GbR) eine Freiberuflerpraxis. Der Vater
hatte an dem ihm gehörenden und von
der Freiberuflerpraxis genutzten Gebäude
größere Umbauarbeiten durchführen
lassen. Sie wurden als Mietereinbauten
behandelt. Die Abschreibungen wurden vom
Vater im Rahmen seines Sonderbetriebsvermögens
geltend gemacht. Durch seinen Tod ging
das Gebäude im Wege der Erbfolge
auf die Mutter über. Unter Auflösung
der stillen Reserven wurde das Gebäude
aus dem Sonderbetriebsvermögen des
Vaters entnommen.
Zu den Mietereinbauten
vertrat das Finanzamt die Auffassung,
es handle sich um wesentliche Bestandteile
des Gebäudes, die zum Todeszeitpunkt
zusammen mit dem Grundstück entnommen
worden waren. Abschreibungen auf die Mietereinbauten
könnten von dem die Freiberuflerpraxis
fortführenden Sohn nach dem Tod seines
Vaters nicht mehr geltend gemacht werden.
Demgegenüber war der Sohn der Meinung,
er habe das wirtschaftliche Eigentum an
den Mietereinbauten erworben. Deshalb
sei er auch berechtigt, weiterhin die
Abschreibungen geltend zu machen.
Der Bundesfinanzhof folgte
der Rechtsauffassung des Sohns. Dem Nutzer
wird durch den zivilrechtlichen Eigentümer
der Besitz an den Einbauten eingeräumt.
Außerdem hat er einen Wertersatzanspruch.
Aus diesen Gründen sind die Einbauten
als selbstständige materielle Wirtschaftsgüter
anzusehen und können einzeln bewertet
werden. Folglich geht der Wert eines Praxisumbaus
mit dem Erbfall nicht zwangsläufig
und endgültig unter.
Ob Mietereinbauten und
Gebäude in der Hand des Erben zu
einem einheitlichen Wirtschaftsgut verschmelzen,
hängt von dem Nutzungs- und Funktionszusammenhang
ab. Wird die bisherige betriebliche Nutzung
eingestellt, verschmelzen beide zu einem
einheitlichen Wirtschaftsgut. Bleibt die
frühere betriebliche Nutzung jedoch
erhalten, bleibt auch das Wirtschaftsgut
Mietereinbauten als selbstständiges
Wirtschaftsgut bestehen.
Mietereinbauten sind
als selbstständige Wirtschaftsgüter
auch auf Dritte übertragbar. Es spielt
keine Rolle, ob sie als Scheinbestandteil
oder wesentlicher Bestandteil des Gebäudes
anzusehen sind. Allein entscheidend ist,
dass die Substanz und das Nutzungspotenzial
des Wirtschaftsguts übertragen werden.
Dabei muss der zivilrechtliche Eigentümer
für die gewöhnliche Nutzungsdauer
von einer Einwirkung auf das Wirtschaftsgut
ausgeschlossen sein und der Erwerber das
uneingeschränkte Nutzungs- und Verfügungsrecht
über die Mietereinbauten erhalten.
Ist das Nutzungsrecht befristet oder kündbar,
reicht es für die Übertragbarkeit
aus, wenn dem Nutzenden für den Fall
des Herausgabeverlangens durch den zivilrechtlichen
Eigentümer ein Wertersatzanspruch
zusteht.
Bei der Bemessung der
Abschreibungen ist zu prüfen, ob
der Erwerber die Einbauten entgeltlich
oder unentgeltlich erworben hat. Für
den Fall des entgeltlichen Erwerbs sind
AfA-Bemessungsgrundlage die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten, im Fall des unentgeltlichen
Erwerbs ist dies der Teilwert
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| Unternehmensteuerreform
2008 - Entlastungen bei der Einkommensteuer |
| Mit der Reform der
Unternehmensteuer will die Koalition die
steuerliche Attraktivität Deutschlands
erhöhen. Bei der Einkommensteuer
kommt es zu folgenden wesentlichen Entlastungen:
- Einzelunternehmer
und Mitunternehmer, deren Gewinnanteil
mehr als 10 % beträgt oder 10.000
€ übersteigt, können
auf Antrag den nicht entnommenen Gewinn
ganz oder teilweise mit einem Sonder-Steuersatz
von 28,25 % versteuern. Begünstigt
sind nur Gewinne, die durch Betriebsvermögensvergleich
ermittelt werden. Einnahmen-Überschuss-Rechner
können von der Thesaurierungsbegünstigung
nicht profitieren. Wird der begünstigte
Gewinn später entnommen, findet
eine Nachversteuerung mit 25 % statt.
- Die Ansparabschreibung
und Existenzgründerrücklage
werden durch den Investitionsabzugsbetrag
ersetzt. Bis zu 40 % der künftigen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten
eines abnutzbaren, beweglichen (nicht
zwingend neuen) Wirtschaftsguts des
Anlagevermögens können (außerhalb
der Bilanz) Gewinn mindernd abgezogen
werden. Die Summe der Abzugsbeträge
der letzten vier Jahre darf je Betrieb
200.000 € nicht übersteigen.
Der Investitionsabzugsbetrag kann nur
in Anspruch genommen werden, wenn das
Betriebsvermögen von bilanzierenden
Gewerbetreibenden oder Freiberuflern
am Ende des Abzugsjahres 235.000 €
nicht übersteigt, oder wenn der
Gewinn von Einnahmen-Überschuss-Rechnern
ohne Berücksichtigung des Abzugsbetrags
bis 100.000 € beträgt. Weiterhin
muss die Anschaffung oder Herstellung
des Wirtschaftsguts in den dem Abzugsjahr
folgenden drei Wirtschaftsjahren erfolgen.
In den beim Finanzamt einzureichenden
Unterlagen muss das begünstigte
Wirtschaftsgut seiner Funktion nach
benannt werden. Es sind auch Verbleibens-
und Nutzungsvoraussetzungen zu beachten.
- Unabhängig davon,
ob ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch
genommen wurde, können Betriebe
für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens im Jahr der
Anschaffung und in den vier Folgejahren
Sonderabschreibungen
bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten vornehmen. Voraussetzung
ist, dass die o. g. Grenzen des Betriebsvermögens
bzw. des Gewinns nicht überschritten
werden und das Wirtschaftsgut in den
ersten zwei Jahren in einer inländischen
Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich
oder fast ausschließlich betrieblich
genutzt wird.
- Da die Gewerbesteuer
nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen
werden kann, wird der Faktor
für die Anrechnung der Gewerbesteuer
auf die Einkommensteuer von 1,8 auf
3,8 erhöht. Die Steuerermäßigung
darf die tatsächlich zu zahlende
Gewerbesteuer nicht mehr übersteigen.
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| Unternehmensteuerreform
2008 - Gegenfinanzierung bei der Einkommensteuer |
| Das Gesetz zur Unternehmensteuerreform
sieht zur Finanzierung der entlastenden
Maßnahmen eine Verbreiterung der
Bemessungsgrundlage vor:
- Die Gewerbesteuer
und die darauf entfallenden Nebenleistungen,
z. B. Zinsen, sind nicht mehr als Betriebsausgabe
abziehbar.
- Bei abnutzbaren beweglichen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
die nach dem 31.12.2007 angeschafft
oder hergestellt werden, kommt es zu
Abschreibungsbeschränkungen:
- Die degressive Abschreibung
ist nicht mehr zulässig.
- Bei Gewinneinkünften
müssen die geringwertigen Wirtschaftsgüter
sofort abgeschrieben werden, wenn die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten
des einzelnen Wirtschaftsguts 150 €
nicht übersteigen. Für Wirtschaftsgüter
mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten
von mehr als 150 € bis zu 1.000
€ wird ein jahrgangsbezogener Sammelposten
gebildet, der gleichmäßig
über fünf Jahre gewinnmindernd
aufzulösen ist.
- Das Halbeinkünfteverfahren
wird ab dem Veranlagungszeitraum 2009
zum "Teileinkünfteverfahren",
wobei die Steuerfreistellung auf 40
% reduziert wird. Das "Teileinkünfteverfahren"
wird nur noch auf Kapitaleinkünfte
im betrieblichen Bereich von Personenunternehmen
sowie auf die Veräußerung
von wesentlichen Anteilen an Kapitalgesellschaften
angewendet. Beim Privatvermögen
greift künftig die Abgeltungssteuer.
- Durch die Zinsschranke
soll der Zinsaufwand zur Vermeidung
unerwünschter Steuergestaltungen
nur noch begrenzt abziehbar sein. Eine
Beschränkung auf Finanzierungen
durch Gesellschafter gibt es nicht mehr.
Erfasst werden alle Formen der Fremdfinanzierung,
insbesondere Bankdarlehen. Zinsaufwendungen
eines Betriebs sind in Höhe des
Zinsertrags unbeschränkt abziehbar.
Darüber hinaus können bis
zu 30 % des Gewinns - bereinigt um Zinsaufwendungen,
Zinserträge, Steuern und Abschreibungen
- abgezogen werden. Nicht abziehbarer
Zinsaufwand wird in die folgenden Wirtschaftsjahre
vorgetragen. Die Zinsschranke findet
keine Anwendung, wenn
- der negative
Zinssaldo weniger als 1 Mio. €
(Freigrenze) beträgt,
- der Betrieb nicht
Teil eines Konzerns ist (sog. "Konzernklausel"),
oder
- die Eigenkapitalquote
eines Konzernbetriebs die Quote
des Konzerns nicht unterschreitet
(sog. "Escapeklausel").
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| Gewerbesteuer |
| Unternehmensteuerreform
2008 - Änderungen bei der Gewerbesteuer |
| Von
der Unternehmensteuerreform 2008
ist auch die Gewerbesteuer betroffen.
Neben den Regelungen im Einkommensteuergesetz,
wonach die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe
mehr ist und im Gegenzug der Faktor
für die Anrechnung der Gewerbesteuer
auf die Einkommensteuer von 1,8
auf 3,8 erhöht wird, kommt
es zu folgenden Änderungen:
- Die Änderungen
beim "Mantelkauf"
schlagen auf die gewerbesteuerlichen
Verlustvorträge durch. Werden
innerhalb von fünf Jahren
mittelbar oder unmittelbar mehr
als 25 % der Anteile oder Stimmrechte
an einer Kapitalgesellschaft an
einen Erwerber, eine diesem nahe
stehende Person oder eine Gruppe
von Erwerbern mit gleichgerichteten
Interessen übertragen, gehen
die gewerbesteuerlichen Altverluste
quotal bzw. vollständig unter.
- Bei der
Berechnung der Gewerbesteuer kam
für Personenunternehmen bisher
auf den Gewerbeertrag ein Prozentsatz
von 1 % bis 5 % (Steuermesszahl)
in Staffelform zur Anwendung.
Je 12.000 € Gewerbeertrag
erhöhte sich die Messzahl
um 1 %, so dass die Steuermesszahl
von 5 % erst ab 72.500 €
galt. Der Freibetrag von 24.500
€ bleibt bestehen. Der Staffeltarif
wird bei gleichzeitiger Senkung
auf die einheitliche Messzahl
von 3,5 % abgeschafft.
- Die Hinzurechnungsvorschriften
für die Überlassung
von Geld- und Sachkapital
werden vereinheitlicht und zusammengefasst.
Erfasst werden u. a. alle Zinszahlungen
für Darlehen (vorher nur
Dauerschuldzinsen) und die Finanzierungsanteile
aus Mieten, Pachten und Leasingraten.
Aus der Summe, die sich aus den
einzelnen Hinzurechnungstatbeständen
ergibt, werden bei Gewährung
eines Freibetrags von 100.000
€ dem Gewinn aus Gewerbebetrieb
25 % der Summe hinzugerechnet.
Die Summe wird insbesondere gebildet
aus:
- Entgelten
für Schulden einschließlich
des Aufwands aus nicht dem
gewöhnlichen Geschäftsverkehr
entsprechenden gewährten
Skonti oder wirtschaftlich
vergleichbaren Vorteilen,
- bestimmten
betrieblichen Renten und dauernden
Lasten,
- Gewinnanteilen
des stillen Gesellschafters,
- 20
% der Miet- und Pachtzinsen
(einschließlich Leasingraten)
für die Benutzung der
beweglichen Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens,
- 75
% der Miet- und Pachtzinsen
(einschließlich Leasingraten)
für die Benutzung der
unbeweglichen Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens
- 25
% der Aufwendungen für
zeitlich befristete Überlassungen
von Rechten (z. B. Lizenzen).
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| Arbeitsrecht |
| Arbeitgeber
müssen Unterlagen über gezahlte
Sozialversicherungsbeiträge aufbewahren |
| Nach
einem Urteil des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen sind Arbeitgeber
verpflichtet, Unterlagen über
die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
für ihre Arbeitnehmer aufzubewahren.
Kommt es über die Frage, ob
der Arbeitgeber Beiträge gezahlt
hat, zu einem Prozess und kann er
die Unterlagen hierüber nicht
vorlegen, ist davon auszugehen,
dass die Beitragsforderung fortbesteht.
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| Mietrecht |
| Energieausweise
ab 2008 Pflicht |
| Am
25.4.2007 ist die neue Energiesparverordnung
(EnEV) von den zuständigen
Ministerien beschlossen worden.
Diese wird voraussichtlich im Herbst
2007 in Kraft treten.
Damit wird ab dem
Jahr 2008 in verschiedenen Schritten
der Energieausweis für Gebäude
eingeführt. Es ist dann Pflicht,
bei Verkauf oder Vermietung von
Gebäuden und Wohnungen den
Kauf- oder Mietinteressenten einen
Energieausweis vorzulegen. Es wird
so genannte bedarfs- und verbrauchsorientierte
Ausweise geben. Die Wahl zwischen
den Energieausweisarten wird für
Gebäude, die vor 1978 gebaut
wurden, eingeschränkt. Gebäude
mit bis zu vier Wohnungen benötigen
dann immer einen bedarfsorientierten
Ausweis.
Beim bedarfsorientierten
Ausweis wird der Energiebedarf des
Gebäudes unter Normbedingungen
beurteilt, unabhängig von Standort,
Nutzung und Witterungseinflüssen.
Zu den Beurteilungskriterien zählen
Gebäudetyp, Baujahr und die
Dämmeigenschaften des Gebäudes.
Der verbrauchsorientierte Ausweis
dagegen berücksichtigt ausschließlich
den witterungsbereinigten Energieverbrauch
des Objekts. Es werden dabei mindestens
drei Abrechnungsperioden ausgewertet.
Unabhängig
vom Baujahr kann bei Gebäuden
mit mehr als vier Wohnungen zwischen
den Ausweisarten gewählt werden.
Bereits seit dem Jahr 2002 besteht
für Neubauten die Verpflichtung,
bedarfsorientierte Energieausweise
vorzuhalten.
Bereits jetzt besteht
die Möglichkeit, Energieausweise
auf der Grundlage der künftigen
Verordnung auszustellen. Bei allen
Ausweisen, die vor dem 1.1.2008
erstellt werden, kann die Ausweisart
frei gewählt werden. Diese
Ausweise sind ab dem Ausstellungsdatum
zehn Jahre gültig.
Verstöße
gegen die Energieeinsparverordnung
stellen eine Ordnungswidrigkeit
dar. Wie diese sanktioniert werden,
bleibt abzuwarten.
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| Wirtschaftsrecht |
| Dauerhafte
Leerstände können Grundsteuer
mindern |
| Das Bundesverwaltungsgericht
hat sich der Auffassung des Bundesfinanzhofs
angeschlossen, dass ein Grundsteuererlass
nicht nur bei atypischen und vorübergehenden
Ertragsminderungen in Betracht kommt,
sondern auch dauerhafte, strukturell bedingte
Ertragsminderungen erfassen kann.
Das Bundesverwaltungsgericht
hatte 2001 entschieden, dass ein Grundsteuererlass
wegen einer Ertragsminderung für
Mietobjekte nicht in Betracht kommt, wenn
diese auf die allgemeine Wirtschaftslage,
d. h. auf einen so genannten strukturellen
Leerstand zurückzuführen ist.
Von einer solchen Situation seien alle
Grundstückseigentümer betroffen.
Deshalb komme nicht ein auf den Einzelfall
bezogener Steuererlass in Betracht. Der
geringere Wert eines Mietobjekts wegen
Unvermietbarkeit könne nur bei einer
Neufestsetzung des Einheitswerts berücksichtigt
werden. Ein Grundsteuererlass sei deshalb
nur in Fällen atypischer und vorübergehender
Ertragsminderung zu gewähren.
Von dieser Rechtsprechung
will der Bundesfinanzhof in einem von
ihm zu entscheidenden Fall abweichen.
In dem Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat
der obersten Gerichtshöfe des Bundes
hat das Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt,
dass es an seiner bisherigen Rechtsprechung
nicht festhält.
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| Käufer
kann bei Firmenfortführung für
Verbindlichkeiten haften |
| Der Erwerber
eines Handelsgeschäfts kann für
Verbindlichkeiten des Verkäufers
in Anspruch genommen werden, wenn er das
Handelsgewerbe unter der bisherigen Firma
fortführt.
Entsprechend hat das
Brandenburgische Oberlandesgericht die
Haftung des Erwerbers einer Boutique für
Kaufpreisforderungen bejaht, die auf Warenlieferungen
an die vorherige Inhaberin und Verkäuferin
der Boutique beruhten. Nach Feststellung
des Gerichts führte der Erwerber
nach dem Kauf der Boutique in denselben
Geschäftsräumen den identischen
Unternehmensgegenstand - Verkauf von Damen-
und Herrenbekleidung - fort und übernahm
hierfür einen Teil des Personals,
die Geschäftseinrichtung sowie den
Warenbestand. Darüber hinaus benutzte
der Erwerber die Telefonnummer der Boutique
weiter, auch Beschriftung des Geschäftslokals
und Internetauftritt blieben unverändert.
Außerdem hatte
der Erwerber des Handelsgeschäfts
auch die Firma der früheren Inhaberin
fortgeführt. Dazu genügt es
nach Auffassung des Gerichts, wenn die
wegen Fehlens der Bezeichnung als eingetragener
Kaufmann fehlerhafte Firma einen Namensbestandteil
enthält, der zur Kennzeichnung des
Kaufmanns geeignet ist und Unterscheidungskraft
besitzt.
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