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Archiv |
Mandantenbrief
Juni 2007
Alle
Angaben ohne Gewähr
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| Allgemeines
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| Zahlungsverzug:
Höhe der Verzugszinsen |
| Der
Gläubiger kann nach dem Eintritt
der Fälligkeit seines Anspruchs den
Schuldner durch eine Mahnung in Verzug
setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind
die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
-
für die Leistung eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt ist
-
die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis
anknüpft
- der
Schuldner die Leistung verweigert
-
besondere Gründe den sofortigen
Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens
30 Tage nach Fälligkeit und Zugang
einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber
einem Schuldner, der Verbraucher ist,
allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung
besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger
den Zugang der Rechnung (nötigenfalls
auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis)
bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld
zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt
für das Jahr fünf Prozentpunkte
bzw. für Rechtsgeschäfte, an
denen Verbraucher nicht beteiligt sind,
acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich
zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden
Jahres um die Prozentpunkte, um welche
die Bezugsgröße seit der letzten
Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen
oder gefallen ist. Bezugsgröße
ist der Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen
Zentralbank vor dem ersten Kalendertag
des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle
Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.01.2005:
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| Zeitraum |
| 01.01.
bis 30.06.2005 |
01.07.
bis 31.12.2005 |
| 01.01.
bis 30.06.2006 |
| 01.07.
bis 31.12.2006 |
| 01.01.
bis 30.06.2007 |
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| Basiszinssatz |
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1,21
v. H. |
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1,17
v. H. |
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1,37
v. H. |
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1,95
v. H. |
| 2,70
v. H. |
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| Verzugszinssatz |
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6,21
v. H. |
| 6,17
v. H. |
| 6,37
v. H. |
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6,95
v. H. |
| 7,70
v. H. |
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| Verzugszinssatz
für Rechtsgeschäfte
ohne Verbraucherbeteiligung |
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9,21
v. H. |
| 9,17
v. H. |
| 9,37
v. H. |
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9,95
v. H. |
| 10,70
v. H. |
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nach
oben
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| Abgabenordnung
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| Termine
Juni 2007 |
| Bitte
beachten Sie die folgenden Termine, zu
denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart |
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Ende
der Schonfrist bei Zahlung durch |
| Fälligkeit |
| Überweisung
1 |
Scheck/Bar
2 |
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Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3
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| 11.06.2007 |
14.06.2007 |
08.06.2007 |
|
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer
sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004
erfolgten Gewinnausschüttung
an den Anteilseigner an das zuständige
Finanzamt abzuführen.
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| Einkommensteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag |
| 11.06.2007 |
14.06.2007 |
08.06.2007 |
|
| Körperschaftsteuer,
Solidaritätszuschlag |
| 11.06.2007 |
14.06.2007 |
08.06.2007 |
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| Umsatzsteuer 4 |
| 11.06.2007 |
14.06.2007 |
08.06.2007 |
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| Sozialversicherung5 |
| 27.06.2007 |
entfällt |
entfällt |
|
| 1 |
Umsatzsteuervoranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen müssen
grundsätzlich bis zum 10. des
dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats
(auf elektronischem Weg) abgegeben
werden. Fällt der 10. auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist
der nächste Werktag der Stichtag.
Bei einer Säumnis der Zahlung
bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge
erhoben. Eine Überweisung muss
so frühzeitig erfolgen, dass
die Wertstellung auf dem Konto des
Finanzamts am Tag der Fälligkeit
erfolgt. |
| 2 |
Bei Zahlung durch Scheck ist ab
dem 1.1.2007 zu beachten, dass die
Zahlung erst drei Tage nach Eingang
des Schecks beim Finanzamt als erfolgt
gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung
erteilt werden. |
| 3 |
Für den abgelaufenen Monat,
bei Vierteljahreszahlern für
das abgelaufene Kalendervierteljahr. |
| 4 |
Für den abgelaufenen Monat;
bei Dauerfristverlängerung für
den vorletzten Monat |
| 5 |
Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen
der Sozialversicherungsbeiträge
einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag
des laufenden Monats vorgezogen worden.
Zur Vermeidung von Säumniszuschlägen
bietet sich die Zahlung im Lastschriftverfahren
an. Die Krankenkassen möchten
die Beitragsnachweise monatlich bereits
eine Woche vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin
elektronisch übermittelt haben.
Dies sollte mit den einzelnen Krankenkassen
abgestimmt werden. Wird die Lohnbuchführung
nicht im eigenen Unternehmen, sondern
durch extern Beauftragte erledigt,
muss deshalb beachtet werden, dass
die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10
Tage vor dem Fälligkeitstermin
an den Beauftragten übermittelt
werden. Dies gilt insbesondere dann,
wenn der Fälligkeitstermin auf
einen Montag oder auf einen Tag nach
Feiertagen fällt. |
nach
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| Einkommensteuer |
| 1
%-Regelung für private Pkw-Nutzung
verfassungsgemäß |
| Für
die pauschale Bewertung der privaten Nutzung
eines betrieblichen Kraftfahrzeugs wird
monatlich 1 % des Brutto-Listenpreises
des Fahrzeugs angesetzt. Diese Regelung
ist immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen
zwischen Steuerbürgern und der Verwaltung.
Auch der erneute Versuch eines Betroffenen,
die Verfassungswidrigkeit dieser Bewertungsmethode
geltend zu machen, ist gescheitert. Der
Bundesfinanzhof verweist kurz und knapp
auf die Möglichkeit des Gesetzgebers,
aus Praktikabilitätsgründen
andere Bewertungsmethoden zuzulassen.
Solche Bewertungsmethoden sind auch zulässig,
wenn das Ergebnis nicht dem steuerlichen
Teilwert entspricht.
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| Abgeltungsteuer
bei Kapitaleinkünften ab 2009 |
| Im
Rahmen der Änderungen der Unternehmensteuern
soll die Besteuerung der Kapitaleinkünfte
im Privatvermögen reformiert werden.
Diese Einkünfte werden mit einheitlich
25 % besteuert. Soweit die Kapitalertragsteuer
an der Quelle von ebenfalls 25 % einbehalten
wurde, ist die Einkommensteuer mit dem
Steuerabzug abgegolten. Das bisher gültige
Halbeinkünfteverfahren fällt
weg.
Neben Zinsen und Dividenden fallen auch
die Gewinne aus der Veräußerung
von Kapitalanlagen unter die Kapitaleinkünfte
und damit unter die Abgeltungsteuer, soweit
diese nach dem 31.12.2008 erworben werden.
Veräußerungsgewinne aus "Alt-Kapitalanlagen"
sind nach Ablauf der einjährigen
Spekulationsfrist weiterhin steuerfrei.
Auf Antrag des Steuerpflichtigen greift
die Abgeltungsteuer nicht, sondern die
Kapitaleinkünfte werden im Veranlagungsverfahren
dem persönlichen Steuersatz unterworfen
(Veranlagungsoption). Sowohl bei der Veranlagung
als auch bei der Abgeltungsteuer kommt
nur der Sparer-Pauschbetrag von 801 €
(bei zusammen veranlagten Ehegatten 1.602
€) zum Ansatz. Ein Abzug der tatsächlichen
Werbungskosten ist ausgeschlossen.
Wegen des besonderen Steuersatzes von
25 % können Verluste aus Kapitalvermögen
nicht mit positiven Einkünften aus
anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden.
Die Verluste aus Kapitalvermögen
werden vorgetragen und mit positiven Kapitaleinkünften
der Folgejahre verrechnet.
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| Behindertenpauschbetrag
verfassungsgemäß |
| Behinderte
Menschen können Aufwendungen, die
mit ihrer Behinderung zusammenhängen,
bei der Einkommensteuerveranlagung geltend
machen. Weisen sie die Aufwendungen nicht
einzeln nach, so wird ein Pauschbetrag
gewährt, der bis zu 3.700 €
pro Jahr betragen kann. Der Pauschbetrag
richtet sich nach dem vom Versorgungsamt
festgestellten Behinderungsgrad.
Die Beschwerde eines Behinderten, die
Pauschbeträge müssten jeweils
den Lebenshaltungskosten angepasst werden,
hatte der Bundesfinanzhof im Jahr 2003
zurückgewiesen. Das Gericht war der
Ansicht, dass höhere Aufwendungen
individuell nachgewiesen werden können,
so dass der Gesetzgeber die Pauschbeträge
nicht jeweils anpassen muss.
Das Bundesverfassungsgericht hat die dagegen
gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht
angenommen.
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| Unternehmensteuerreform
2008 - Entlastungen bei der Einkommensteuer |
| Mit
der Reform der Unternehmensteuer will
die Koalition die steuerliche Attraktivität
Deutschlands erhöhen. Folgende wesentliche
Entlastungen bei der Einkommensteuer sind
geplant:
-
Einzelunternehmer und Mitunternehmer,
deren Gewinnanteil mehr als 10 % beträgt
oder 10.000 € übersteigt,
können auf Antrag den nicht entnommenen
Gewinn ganz oder teilweise mit einem
Sonder-Steuersatz von 28,25 % versteuern.
Begünstigt sind nur Gewinne, die
durch Betriebsvermögensvergleich
ermittelt werden. Einnahmen-Überschuss-Rechner
können von der Thesaurierungsbegünstigung
nicht profitieren. Wird der begünstigte
Gewinn später entnommen, findet
eine Nachversteuerung mit 25 % statt.
-
Die Ansparabschreibung und Existenzgründerrücklage
werden durch den Investitionsabzugsbetrag
ersetzt. Bis zu 40 % der künftigen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten
eines abnutzbaren, beweglichen (nicht
zwingend neuen) Wirtschaftsguts des
Anlagevermögens können Gewinn
mindernd abgezogen werden. Die Summe
der Abzugsbeträge des Anspruchsjahrs
und der beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahre
darf je Betrieb 200.000 € nicht
übersteigen. Der Investitionsabzugsbetrag
kann nur in Anspruch genommen werden,
wenn das Betriebsvermögen von bilanzierenden
Gewerbetreibenden oder Freiberuflern
am Ende des Abzugsjahres 210.000 €
nicht übersteigt, oder wenn der
Gewinn von Einnahmen-Überschuss-Rechnern
ohne Berücksichtigung des Abzugsbetrags
unter 100.000 € liegt. Weiterhin
muss die Anschaffung oder Herstellung
des Wirtschaftsguts in den dem Abzugsjahr
folgenden zwei Wirtschaftsjahren erfolgen.
-
Unabhängig davon, ob ein Investitionsabzugsbetrag
in Anspruch genommen wurde, können
Betriebe für abnutzbare bewegliche
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
innerhalb von fünf Jahren Sonderabschreibungen
bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten vornehmen. Voraussetzung
ist, dass die o. g. Grenzen des Betriebsvermögens
bzw. des Gewinns nicht überschritten
werden und das Wirtschaftsgut in den
ersten zwei Jahren in einer inländischen
Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich
oder fast ausschließlich betrieblich
genutzt wird.
-
Da die Gewerbesteuer nicht mehr als
Betriebsausgabe abgezogen werden kann,
wird der Faktor für die
Anrechnung der Gewerbesteuer
auf die Einkommensteuer von 1,8 auf
3,8 erhöht. Die Steuerermäßigung
darf die tatsächlich zu zahlende
Gewerbesteuer nicht mehr übersteigen.
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| Unternehmensteuerreform
2008 - Gegenfinanzierung bei der Einkommensteuer |
| Der
Gesetzentwurf zur Unternehmensteuerreform
sieht zur Finanzierung der entlastenden
Maßnahmen eine Verbreiterung der
Bemessungsgrundlage vor:
-
Die Gewerbesteuer und
die darauf entfallenden Nebenleistungen,
z. B. Zinsen, sind nicht mehr als Betriebsausgabe
abziehbar.
-
Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens, die nach dem
31.12.2007 angeschafft oder hergestellt
werden, kommt es zu Abschreibungsbeschränkungen:
-
Die degressive Abschreibung ist
nicht mehr zulässig.
-
Bei Gewinneinkünften müssen
die geringwertigen Wirtschaftsgüter
sofort abgeschrieben werden, wenn
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
des einzelnen Wirtschaftsguts 100
€ nicht übersteigen. Für
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs-
oder Herstellungskosten von mehr
als 100 € bis zu 1.000 €
wird ein jahrgangsbezogener Sammelposten
gebildet, der gleichmäßig
über fünf Jahre Gewinn
mindernd aufzulösen ist.
-
Das Halbeinkünfteverfahren
wird ab dem Veranlagungszeitraum 2009
zum "Teileinkünfteverfahren",
wobei die Steuerfreistellung auf 40
% reduziert wird. Das "Teileinkünfteverfahren"
wird nur noch auf Kapitaleinkünfte
im betrieblichen Bereich von Personenunternehmen
sowie auf die Veräußerung
von wesentlichen Anteilen an Kapitalgesellschaften
angewendet. Beim Privatvermögen
greift künftig die Abgeltungssteuer.
-
Durch die Zinsschranke
soll der Zinsaufwand zur Vermeidung
unerwünschter Steuergestaltungen
nur noch begrenzt abziehbar sein. Eine
Beschränkung auf Finanzierungen
durch Gesellschafter gibt es nicht mehr.
Erfasst werden alle Formen der Fremdfinanzierung,
insbesondere Bankdarlehen. Zinsaufwendungen
eines Betriebs sind in Höhe des
Zinsertrags unbeschränkt abziehbar.
Darüber hinaus können bis
zu 30 % des Gewinns - bereinigt um die
Zinsaufwendungen und Zinserträge
- abgezogen werden. Nicht abziehbarer
Zinsaufwand wird in die folgenden Wirtschaftsjahre
vorgetragen. Die Zinsschranke findet
keine Anwendung, wenn
-
der negative Zinssaldo weniger als
1 Mio. € (Freigrenze) beträgt,
-
der Betrieb nicht Teil eines Konzerns
ist (sog. "Konzernklausel"),
oder
-
die Eigenkapitalquote eines Konzernbetriebs
die Quote des Konzerns nicht unterschreitet
(sog. "Escapeklausel").
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| Vermittlungsprovisionen
für Versicherungen auch bei Privatpersonen
steuerbar |
| Eine
Privatperson, die gelegentlich Versicherungen
vermittelt, erzielt steuerbare Einkünfte.
Erhält ein Versicherungsnehmer jedoch
eine Provision für den Abschluss
eines eigenen Vertrags, braucht diese
"Eigenprovision" nicht versteuert
zu werden.
Der Bundesfinanzhof hatte über folgenden
Fall zu entscheiden: Zwei Brüder
schlossen je einen Lebensversicherungsvertrag
ab, wobei sie gegenseitig als Vermittler
des Versicherungsvertrags des anderen
auftraten und hierfür Provisionen
erhielten. Sie meinten, diese seien nicht
steuerbar, da die Vermittlungen in wechselseitiger
Abhängigkeit stattgefunden hätten.
Das Finanzamt besteuerte jedoch die von
den Brüdern vereinnahmten Provisionen.
Der Bundesfinanzhof billigte die Auffassung
des Finanzamts. Für ihn war maßgebend,
dass jeder Bruder rechtlich einen eigenständigen
Versicherungsvertrag und Provisionsvertrag
abgeschlossen hatte. Die innere Verknüpfung
der Verträge war unmaßgeblich.
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| Gewerbesteuer |
| Unternehmensteuerreform
2008 - Änderungen bei der Gewerbesteuer |
| Von
der Unternehmensteuerreform 2008 soll
laut Gesetzentwurf auch die Gewerbesteuer
betroffen sein. Neben den Regelungen im
Einkommensteuergesetz, wonach die Gewerbesteuer
keine Betriebsausgabe mehr ist und im
Gegenzug der Faktor für die Anrechnung
der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer
von 1,8 auf 3,8 erhöht wird, sind
folgende Änderungen vorgesehen:
-
Die Änderungen beim "Mantelkauf"
schlagen auf die gewerbesteuerlichen
Verlustvorträge durch. Werden innerhalb
von fünf Jahren mittelbar oder
unmittelbar mehr als 25 % der Anteile
oder Stimmrechte an einer Kapitalgesellschaft
an einen Erwerber oder diesem nahe stehende
Person übertragen, gehen die gewerbesteuerlichen
Altverluste quotal bzw. vollständig
unter.
-
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer
kam für Personenunternehmen bisher
auf den Gewerbeertrag ein Prozentsatz
von 1 % bis 5 % (Steuermesszahl) in
Staffelform zur Anwendung. Je 12.000
€ Gewerbeertrag erhöhte sich
die Messzahl um 1 %, so dass die Steuermesszahl
von 5 % unter Berücksichtigung
eines Freibetrags von 24.500 €
erst ab 72.500 € galt. Der Staffeltarif
wird bei gleichzeitiger Senkung auf
die einheitliche Messzahl von
3,5 % abgeschafft.
-
Die Hinzurechnungsvorschriften
für die Überlassung von Geld-
und Sachkapital werden vereinheitlicht
und zusammengefasst. Erfasst werden
u. a. alle Zinszahlungen für Darlehen
(vorher nur Dauerschuldzinsen) und die
Finanzierungsanteile aus Mieten, Pachten
und Leasingraten. Aus der Summe, die
sich aus den einzelnen Hinzurechnungstatbeständen
ergibt, werden bei Gewährung eines
Freibetrags von 100.000 € dem Gewinn
aus Gewerbebetrieb 25 % der Summe hinzugerechnet.
Die Summe wird insbesondere gebildet
aus:
-
Entgelten für Schulden einschließlich
des Aufwands aus gewährten Skonti
oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen,
-
bestimmten betrieblichen Renten und
dauernden Lasten,
-
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
-
20 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich
Leasingraten) für die Benutzung
der beweglichen Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens,
-
75 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich
Leasingraten) für die Benutzung
der unbeweglichen Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens.
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| Kirchensteuer |
| Kirchenbehörde
bei Einwendungen gegen kirchensteuerliche
Bemessungsgrundlage im Vorverfahren allein
zuständig |
| Die
Kirchensteuer wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
vom Finanzamt festgesetzt und beträgt
in den meisten Bundesländern 9 %
der festgesetzten Einkommensteuer, in
Bayern und Baden-Württemberg 8 %.
Bei gewerblichen Einkünften ist die
entsprechende Steuerermäßigung
für kirchensteuerliche Zwecke nicht
zu berücksichtigen. Die einkommensteuerfreie
Hälfte der Einkünfte, die dem
Halbeinkünfteverfahren unterliegen,
ist zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage
dem Einkommen hinzuzurechnen.
Ein Anteilsinhaber hatte seine Anteile
veräußert und auf Grund von
Verlustvorträgen ein zu versteuerndes
Einkommen von 0 €. Für Kirchensteuerzwecke
rechnete das Finanzamt die steuerfreien
Halbeinkünfte wieder hinzu und setzte
rd. 27.000 € Kirchensteuer fest,
wogegen der Anteilsinhaber Einspruch einlegte.
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied,
dass die Bestimmung der Bemessungsgrundlage
durch das Finanzamt ohne bindende Außenwirkung
sei, weil das Finanzamt lediglich im Auftrag
der Kirchenverwaltung tätig ist.
Gegen die Festsetzung der Bemessungsgrundlage
sei deshalb Einspruch bei der zuständigen
Kirchenbehörde einzulegen.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend
entscheiden.
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| Körperschaftsteuer |
| Unternehmensteuerreform
2008 - Änderungen bei der Körperschaftsteuer |
| Kapitalgesellschaften
sind nicht nur von Änderungen des
Einkommensteuergesetzes, z. B. den geringeren
Abschreibungsmöglichkeiten, betroffen.
Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf
zur Unternehmensteuerreform 2008 Neuregelungen
bei der Körperschaftsteuer vor:
-
Die Körperschaftsteuer
wird von 25 % auf 15 % des zu versteuernden
Einkommens gesenkt.
-
Die Zinsschranke gilt
auch für Kapitalgesellschaften.
Allerdings werden die Ausnahmen der
Zinsschranke ("Konzern- und Escapeklausel")
für Kapitalgesellschaften bei Gesellschafterfremdfinanzierungen
modifiziert. Ein solche liegt vor, wenn
die Finanzierung durch einen zu mehr
als 25 % unmittelbar oder mittelbar
beteiligten Anteilseigner, eine diesem
nahe stehende Person oder einen Dritten
(z. B. Bank) erfolgt, der auf den Anteilseigner
oder die nahe stehende Person zurückgreifen
kann. Die Zinsschranke kommt bei einer
konzernfreien Körperschaft zur
Anwendung, wenn die Vergütungen
für Fremdkapital im Rahmen einer
Gesellschafterfinanzierung mehr als
10 % der die Zinserträge übersteigenden
Zinsaufwendungen betragen.
-
Die Regelungen beim "Mantelkauf"
stellen nur noch auf den Anteilseignerwechsel
ab. Eine Abzugsbeschränkung nicht
genutzter Verluste tritt ein, wenn innerhalb
von fünf Jahren mittelbar oder
unmittelbar mehr als 25 % der Anteile
oder Stimmrechte an einer Kapitalgesellschaft
an einen Erwerber oder diesem nahe stehende
Person übertragen werden. Gehen
mehr als 25 % aber höchstens 50
% über, wird der Verlustabzug quotal
versagt. Bei mehr als 50 % gehen die
Altverluste vollständig unter.
Das gleiche Schicksal wie die Verluste
teilt der wegen der Zinsabzugsbeschränkung
(Zinsschranke) entstandene Zinsvortrag.
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| Schenkung/Erbschaftsteuer |
| Wertermittlung
nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften |
| Zur
Wertermittlung nicht notierter Anteile
an Kapitalgesellschaften ist bis zum In-Kraft-Treten
eines neuen Erbschaftsteuergesetzes das
sog. Stuttgarter Verfahren anzuwenden.
Neben einem Vermögenswert ist der
gewichtete Durchschnittsertrag der Kapitalgesellschaft
auf Grundlage der drei vor dem Besteuerungszeitpunkt
abgelaufenen Wirtschaftsjahre zu ermitteln.
Im Rahmen einer Schenkungsteuererklärung
ermittelte der Beschenkte den Wert von
GmbH-Anteilen im Jahr 1999 nach diesen
Vorschriften. Das Finanzamt akzeptierte
dies nicht und bezog den gestiegenen Durchschnittsertrag
des Jahres der Schenkung der GmbH-Anteile
in die Berechnung ein.
Der Bundesfinanzhof lehnte dies ab. Das
Bundesverfassungsgericht habe zwar die
Berechnung als nicht mit dem Grundgesetz
vereinbar erklärt, die Weiteranwendung
des bisherigen Rechts aber bis zum 31.12.2008
zugelassen. Selbst bei einer Übertragung
von Anteilen zum Ende eines Jahres - wie
im entschiedenen Fall - ist der Ertragswert
nach den Ergebnissen der vor dem Jahr
der Übertragung abgelaufenen Wirtschaftsjahre
zu ermitteln.
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