Berlin und Luckenwalde
Dete Steuerberatungsgesellschaft in Berlin und Luckenwalde stellt sich vor
Dete Steuerberatung berät Unternehmen und Privatpersonen in allen Fragen der Buchführung, Lohnabrechnung, Eigenheimzulage. Steuerplanung, Betriebswirtschaftliche Planung sowie Erstellung von Erfolgs- und Finanzplänen gehört zu unseren Leistungen
Buchführung, Lohnabrechnung, Eigenheimzulage, Steuerplanung, Betriebswirtschaftliche Planung
Gesellschafter: Wirtschaftsprüfer Manfred Deppe
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Archiv   

Mandantenbrief Juni 2007
Alle Angaben ohne Gewähr
Allgemeines
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Abgabenordnung
Termine Juni 2007
Einkommensteuer
1 %-Regelung für private Pkw-Nutzung verfassungsgemäß
Abgeltungsteuer bei Kapitaleinkünften ab 2009
Behindertenpauschbetrag verfassungsgemäß
Unternehmensteuerreform 2008 - Entlastungen bei der Einkommensteuer
Unternehmensteuerreform 2008 - Gegenfinanzierung bei der Einkommensteuer
Vermittlungsprovisionen für Versicherungen auch bei Privatpersonen steuerbar
Gewerbesteuer
Unternehmensteuerreform 2008 - Änderungen bei der Gewerbesteuer
Kirchensteuer
Kirchenbehörde bei Einwendungen gegen kirchensteuerliche Bemessungsgrundlage im Vorverfahren allein zuständig
Körperschaftsteuer
Unternehmensteuerreform 2008 - Änderungen bei der Körperschaftsteuer
Schenkung/Erbschaftsteuer
Wertermittlung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften
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Mandantenbrief Dezember 2007 Mandantenbrief Juni 2007 Mandantenbrief Dezember 2006
Mandantenbrief November 2007 Mandantenbrief Mail 2007 Mandantenbrief November 2006
Mandantenbrief Oktober 2007 Mandantenbrief April 2007 Mandantenbrief Oktober 2006
Mandantenbrief September 2007 Mandantenbrief März 2007 Mandantenbrief September 2006
Mandantenbrief August 2007 Mandantenbrief Februar 2007 Mandantenbrief August 2006
Mandantenbrief Juli 2007 Mandantenbrief Januar 2007 Mandantenbrief Juli 2006
     
 
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Allgemeines

 
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft
  • der Schuldner die Leistung verweigert
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.


Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.01.2005:

   
 
Zeitraum
01.01. bis 30.06.2005
01.07. bis 31.12.2005
01.01. bis 30.06.2006
01.07. bis 31.12.2006
01.01. bis 30.06.2007
 
Basiszinssatz
1,21 v. H.
1,17 v. H.
1,37 v. H.
1,95 v. H.
2,70 v. H.
 
Verzugszinssatz
6,21 v. H.
6,17 v. H.
6,37 v. H.
6,95 v. H.
7,70 v. H.
 
Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung
9,21 v. H.
9,17 v. H.
9,37 v. H.
9,95 v. H.
10,70 v. H.
 


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Abgabenordnung

Termine Juni 2007

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Steuerart
  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Fälligkeit
Überweisung 1 Scheck/Bar 2

Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3
11.06.2007 14.06.2007 08.06.2007
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag


Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

 

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
11.06.2007 14.06.2007 08.06.2007
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag
11.06.2007 14.06.2007 08.06.2007
Umsatzsteuer 4
11.06.2007 14.06.2007 08.06.2007
Sozialversicherung5
27.06.2007 entfällt entfällt

1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist ab dem 1.1.2007 zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat
5 Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Zur Vermeidung von Säumniszuschlägen bietet sich die Zahlung im Lastschriftverfahren an. Die Krankenkassen möchten die Beitragsnachweise monatlich bereits eine Woche vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin elektronisch übermittelt haben. Dies sollte mit den einzelnen Krankenkassen abgestimmt werden. Wird die Lohnbuchführung nicht im eigenen Unternehmen, sondern durch extern Beauftragte erledigt, muss deshalb beachtet werden, dass die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Fälligkeitstermin auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.



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Einkommensteuer
1 %-Regelung für private Pkw-Nutzung verfassungsgemäß

Für die pauschale Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs wird monatlich 1 % des Brutto-Listenpreises des Fahrzeugs angesetzt. Diese Regelung ist immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Steuerbürgern und der Verwaltung.

Auch der erneute Versuch eines Betroffenen, die Verfassungswidrigkeit dieser Bewertungsmethode geltend zu machen, ist gescheitert. Der Bundesfinanzhof verweist kurz und knapp auf die Möglichkeit des Gesetzgebers, aus Praktikabilitätsgründen andere Bewertungsmethoden zuzulassen. Solche Bewertungsmethoden sind auch zulässig, wenn das Ergebnis nicht dem steuerlichen Teilwert entspricht.



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Abgeltungsteuer bei Kapitaleinkünften ab 2009

Im Rahmen der Änderungen der Unternehmensteuern soll die Besteuerung der Kapitaleinkünfte im Privatvermögen reformiert werden. Diese Einkünfte werden mit einheitlich 25 % besteuert. Soweit die Kapitalertragsteuer an der Quelle von ebenfalls 25 % einbehalten wurde, ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten. Das bisher gültige Halbeinkünfteverfahren fällt weg.


Neben Zinsen und Dividenden fallen auch die Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen unter die Kapitaleinkünfte und damit unter die Abgeltungsteuer, soweit diese nach dem 31.12.2008 erworben werden. Veräußerungsgewinne aus "Alt-Kapitalanlagen" sind nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist weiterhin steuerfrei.


Auf Antrag des Steuerpflichtigen greift die Abgeltungsteuer nicht, sondern die Kapitaleinkünfte werden im Veranlagungsverfahren dem persönlichen Steuersatz unterworfen (Veranlagungsoption). Sowohl bei der Veranlagung als auch bei der Abgeltungsteuer kommt nur der Sparer-Pauschbetrag von 801 € (bei zusammen veranlagten Ehegatten 1.602 €) zum Ansatz. Ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.

Wegen des besonderen Steuersatzes von 25 % können Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Die Verluste aus Kapitalvermögen werden vorgetragen und mit positiven Kapitaleinkünften der Folgejahre verrechnet.


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Behindertenpauschbetrag verfassungsgemäß

Behinderte Menschen können Aufwendungen, die mit ihrer Behinderung zusammenhängen, bei der Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Weisen sie die Aufwendungen nicht einzeln nach, so wird ein Pauschbetrag gewährt, der bis zu 3.700 € pro Jahr betragen kann. Der Pauschbetrag richtet sich nach dem vom Versorgungsamt festgestellten Behinderungsgrad.


Die Beschwerde eines Behinderten, die Pauschbeträge müssten jeweils den Lebenshaltungskosten angepasst werden, hatte der Bundesfinanzhof im Jahr 2003 zurückgewiesen. Das Gericht war der Ansicht, dass höhere Aufwendungen individuell nachgewiesen werden können, so dass der Gesetzgeber die Pauschbeträge nicht jeweils anpassen muss.


Das Bundesverfassungsgericht hat die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht angenommen.


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Unternehmensteuerreform 2008 - Entlastungen bei der Einkommensteuer

Mit der Reform der Unternehmensteuer will die Koalition die steuerliche Attraktivität Deutschlands erhöhen. Folgende wesentliche Entlastungen bei der Einkommensteuer sind geplant:

  • Einzelunternehmer und Mitunternehmer, deren Gewinnanteil mehr als 10 % beträgt oder 10.000 € übersteigt, können auf Antrag den nicht entnommenen Gewinn ganz oder teilweise mit einem Sonder-Steuersatz von 28,25 % versteuern. Begünstigt sind nur Gewinne, die durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt werden. Einnahmen-Überschuss-Rechner können von der Thesaurierungsbegünstigung nicht profitieren. Wird der begünstigte Gewinn später entnommen, findet eine Nachversteuerung mit 25 % statt.
  • Die Ansparabschreibung und Existenzgründerrücklage werden durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Bis zu 40 % der künftigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren, beweglichen (nicht zwingend neuen) Wirtschaftsguts des Anlagevermögens können Gewinn mindernd abgezogen werden. Die Summe der Abzugsbeträge des Anspruchsjahrs und der beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahre darf je Betrieb 200.000 € nicht übersteigen. Der Investitionsabzugsbetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Betriebsvermögen von bilanzierenden Gewerbetreibenden oder Freiberuflern am Ende des Abzugsjahres 210.000 € nicht übersteigt, oder wenn der Gewinn von Einnahmen-Überschuss-Rechnern ohne Berücksichtigung des Abzugsbetrags unter 100.000 € liegt. Weiterhin muss die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts in den dem Abzugsjahr folgenden zwei Wirtschaftsjahren erfolgen.
  • Unabhängig davon, ob ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, können Betriebe für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens innerhalb von fünf Jahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vornehmen. Voraussetzung ist, dass die o. g. Grenzen des Betriebsvermögens bzw. des Gewinns nicht überschritten werden und das Wirtschaftsgut in den ersten zwei Jahren in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.
  • Da die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden kann, wird der Faktor für die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8 erhöht. Die Steuerermäßigung darf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer nicht mehr übersteigen.


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Unternehmensteuerreform 2008 - Gegenfinanzierung bei der Einkommensteuer

Der Gesetzentwurf zur Unternehmensteuerreform sieht zur Finanzierung der entlastenden Maßnahmen eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage vor:

  • Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen, z. B. Zinsen, sind nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar.
  • Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2007 angeschafft oder hergestellt werden, kommt es zu Abschreibungsbeschränkungen:
    • Die degressive Abschreibung ist nicht mehr zulässig.
    • Bei Gewinneinkünften müssen die geringwertigen Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des einzelnen Wirtschaftsguts 100 € nicht übersteigen. Für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 100 € bis zu 1.000 € wird ein jahrgangsbezogener Sammelposten gebildet, der gleichmäßig über fünf Jahre Gewinn mindernd aufzulösen ist.
  • Das Halbeinkünfteverfahren wird ab dem Veranlagungszeitraum 2009 zum "Teileinkünfteverfahren", wobei die Steuerfreistellung auf 40 % reduziert wird. Das "Teileinkünfteverfahren" wird nur noch auf Kapitaleinkünfte im betrieblichen Bereich von Personenunternehmen sowie auf die Veräußerung von wesentlichen Anteilen an Kapitalgesellschaften angewendet. Beim Privatvermögen greift künftig die Abgeltungssteuer.
  • Durch die Zinsschranke soll der Zinsaufwand zur Vermeidung unerwünschter Steuergestaltungen nur noch begrenzt abziehbar sein. Eine Beschränkung auf Finanzierungen durch Gesellschafter gibt es nicht mehr. Erfasst werden alle Formen der Fremdfinanzierung, insbesondere Bankdarlehen. Zinsaufwendungen eines Betriebs sind in Höhe des Zinsertrags unbeschränkt abziehbar. Darüber hinaus können bis zu 30 % des Gewinns - bereinigt um die Zinsaufwendungen und Zinserträge - abgezogen werden. Nicht abziehbarer Zinsaufwand wird in die folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen. Die Zinsschranke findet keine Anwendung, wenn
    • der negative Zinssaldo weniger als 1 Mio. € (Freigrenze) beträgt,
    • der Betrieb nicht Teil eines Konzerns ist (sog. "Konzernklausel"), oder
    • die Eigenkapitalquote eines Konzernbetriebs die Quote des Konzerns nicht unterschreitet (sog. "Escapeklausel").


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Vermittlungsprovisionen für Versicherungen auch bei Privatpersonen steuerbar

Eine Privatperson, die gelegentlich Versicherungen vermittelt, erzielt steuerbare Einkünfte. Erhält ein Versicherungsnehmer jedoch eine Provision für den Abschluss eines eigenen Vertrags, braucht diese "Eigenprovision" nicht versteuert zu werden.


Der Bundesfinanzhof hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Zwei Brüder schlossen je einen Lebensversicherungsvertrag ab, wobei sie gegenseitig als Vermittler des Versicherungsvertrags des anderen auftraten und hierfür Provisionen erhielten. Sie meinten, diese seien nicht steuerbar, da die Vermittlungen in wechselseitiger Abhängigkeit stattgefunden hätten.


Das Finanzamt besteuerte jedoch die von den Brüdern vereinnahmten Provisionen. Der Bundesfinanzhof billigte die Auffassung des Finanzamts. Für ihn war maßgebend, dass jeder Bruder rechtlich einen eigenständigen Versicherungsvertrag und Provisionsvertrag abgeschlossen hatte. Die innere Verknüpfung der Verträge war unmaßgeblich.


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Gewerbesteuer
Unternehmensteuerreform 2008 - Änderungen bei der Gewerbesteuer

Von der Unternehmensteuerreform 2008 soll laut Gesetzentwurf auch die Gewerbesteuer betroffen sein. Neben den Regelungen im Einkommensteuergesetz, wonach die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe mehr ist und im Gegenzug der Faktor für die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8 erhöht wird, sind folgende Änderungen vorgesehen:

  • Die Änderungen beim "Mantelkauf" schlagen auf die gewerbesteuerlichen Verlustvorträge durch. Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % der Anteile oder Stimmrechte an einer Kapitalgesellschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Person übertragen, gehen die gewerbesteuerlichen Altverluste quotal bzw. vollständig unter.
  • Bei der Berechnung der Gewerbesteuer kam für Personenunternehmen bisher auf den Gewerbeertrag ein Prozentsatz von 1 % bis 5 % (Steuermesszahl) in Staffelform zur Anwendung. Je 12.000 € Gewerbeertrag erhöhte sich die Messzahl um 1 %, so dass die Steuermesszahl von 5 % unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 24.500 € erst ab 72.500 € galt. Der Staffeltarif wird bei gleichzeitiger Senkung auf die einheitliche Messzahl von 3,5 % abgeschafft.
  • Die Hinzurechnungsvorschriften für die Überlassung von Geld- und Sachkapital werden vereinheitlicht und zusammengefasst. Erfasst werden u. a. alle Zinszahlungen für Darlehen (vorher nur Dauerschuldzinsen) und die Finanzierungsanteile aus Mieten, Pachten und Leasingraten. Aus der Summe, die sich aus den einzelnen Hinzurechnungstatbeständen ergibt, werden bei Gewährung eines Freibetrags von 100.000 € dem Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 % der Summe hinzugerechnet. Die Summe wird insbesondere gebildet aus:
  • Entgelten für Schulden einschließlich des Aufwands aus gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen,
  • bestimmten betrieblichen Renten und dauernden Lasten,
  • Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
  • 20 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
  • 75 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

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Kirchensteuer
Kirchenbehörde bei Einwendungen gegen kirchensteuerliche Bemessungsgrundlage im Vorverfahren allein zuständig

Die Kirchensteuer wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vom Finanzamt festgesetzt und beträgt in den meisten Bundesländern 9 % der festgesetzten Einkommensteuer, in Bayern und Baden-Württemberg 8 %. Bei gewerblichen Einkünften ist die entsprechende Steuerermäßigung für kirchensteuerliche Zwecke nicht zu berücksichtigen. Die einkommensteuerfreie Hälfte der Einkünfte, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, ist zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage dem Einkommen hinzuzurechnen.

Ein Anteilsinhaber hatte seine Anteile veräußert und auf Grund von Verlustvorträgen ein zu versteuerndes Einkommen von 0 €. Für Kirchensteuerzwecke rechnete das Finanzamt die steuerfreien Halbeinkünfte wieder hinzu und setzte rd. 27.000 € Kirchensteuer fest, wogegen der Anteilsinhaber Einspruch einlegte.

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass die Bestimmung der Bemessungsgrundlage durch das Finanzamt ohne bindende Außenwirkung sei, weil das Finanzamt lediglich im Auftrag der Kirchenverwaltung tätig ist. Gegen die Festsetzung der Bemessungsgrundlage sei deshalb Einspruch bei der zuständigen Kirchenbehörde einzulegen.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

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Körperschaftsteuer
Unternehmensteuerreform 2008 - Änderungen bei der Körperschaftsteuer

Kapitalgesellschaften sind nicht nur von Änderungen des Einkommensteuergesetzes, z. B. den geringeren Abschreibungsmöglichkeiten, betroffen. Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf zur Unternehmensteuerreform 2008 Neuregelungen bei der Körperschaftsteuer vor:

  • Die Körperschaftsteuer wird von 25 % auf 15 % des zu versteuernden Einkommens gesenkt.
  • Die Zinsschranke gilt auch für Kapitalgesellschaften. Allerdings werden die Ausnahmen der Zinsschranke ("Konzern- und Escapeklausel") für Kapitalgesellschaften bei Gesellschafterfremdfinanzierungen modifiziert. Ein solche liegt vor, wenn die Finanzierung durch einen zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar beteiligten Anteilseigner, eine diesem nahe stehende Person oder einen Dritten (z. B. Bank) erfolgt, der auf den Anteilseigner oder die nahe stehende Person zurückgreifen kann. Die Zinsschranke kommt bei einer konzernfreien Körperschaft zur Anwendung, wenn die Vergütungen für Fremdkapital im Rahmen einer Gesellschafterfinanzierung mehr als 10 % der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen betragen.
  • Die Regelungen beim "Mantelkauf" stellen nur noch auf den Anteilseignerwechsel ab. Eine Abzugsbeschränkung nicht genutzter Verluste tritt ein, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % der Anteile oder Stimmrechte an einer Kapitalgesellschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Person übertragen werden. Gehen mehr als 25 % aber höchstens 50 % über, wird der Verlustabzug quotal versagt. Bei mehr als 50 % gehen die Altverluste vollständig unter. Das gleiche Schicksal wie die Verluste teilt der wegen der Zinsabzugsbeschränkung (Zinsschranke) entstandene Zinsvortrag.

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Schenkung/Erbschaftsteuer
Wertermittlung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften

Zur Wertermittlung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften ist bis zum In-Kraft-Treten eines neuen Erbschaftsteuergesetzes das sog. Stuttgarter Verfahren anzuwenden. Neben einem Vermögenswert ist der gewichtete Durchschnittsertrag der Kapitalgesellschaft auf Grundlage der drei vor dem Besteuerungszeitpunkt abgelaufenen Wirtschaftsjahre zu ermitteln.

Im Rahmen einer Schenkungsteuererklärung ermittelte der Beschenkte den Wert von GmbH-Anteilen im Jahr 1999 nach diesen Vorschriften. Das Finanzamt akzeptierte dies nicht und bezog den gestiegenen Durchschnittsertrag des Jahres der Schenkung der GmbH-Anteile in die Berechnung ein.


Der Bundesfinanzhof lehnte dies ab. Das Bundesverfassungsgericht habe zwar die Berechnung als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt, die Weiteranwendung des bisherigen Rechts aber bis zum 31.12.2008 zugelassen. Selbst bei einer Übertragung von Anteilen zum Ende eines Jahres - wie im entschiedenen Fall - ist der Ertragswert nach den Ergebnissen der vor dem Jahr der Übertragung abgelaufenen Wirtschaftsjahre zu ermitteln.

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