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Archiv |
Mandantenbrief
Oktober 2007
Alle
Angaben ohne Gewähr
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| Allgemeines
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| Zahlungsverzug:
Höhe der Verzugszinsen |
| Der
Gläubiger kann nach dem Eintritt
der Fälligkeit seines Anspruchs den
Schuldner durch eine Mahnung in Verzug
setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind
die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
-
für die Leistung eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt ist
-
die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis
anknüpft
- der
Schuldner die Leistung verweigert
-
besondere Gründe den sofortigen
Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens
30 Tage nach Fälligkeit und Zugang
einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber
einem Schuldner, der Verbraucher ist,
allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung
besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger
den Zugang der Rechnung (nötigenfalls
auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis)
bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld
zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt
für das Jahr fünf Prozentpunkte
bzw. für Rechtsgeschäfte, an
denen Verbraucher nicht beteiligt sind,
acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich
zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden
Jahres um die Prozentpunkte, um welche
die Bezugsgröße seit der letzten
Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen
oder gefallen ist. Bezugsgröße
ist der Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen
Zentralbank vor dem ersten Kalendertag
des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle
Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.07.2005:
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| Zeitraum |
01.07.
bis 31.12.2005 |
| 01.01.
bis 30.06.2006 |
| 01.07.
bis 31.12.2006 |
| 01.01.
bis 30.06.2007 |
| 1.7.
bis 31.12.2007 |
|
| Basiszinssatz |
|
1,17
v. H. |
|
1,37
v. H. |
|
1,95
v. H. |
| 2,70
v. H. |
| 3,19
v. H. |
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| Verzugszinssatz |
| 6,17
v. H. |
| 6,37
v. H. |
|
6,95
v. H. |
| 7,70
v. H. |
| 8,19
v. H. |
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| Verzugszinssatz
für Rechtsgeschäfte
ohne Verbraucherbeteiligung |
| 9,17
v. H. |
| 9,37
v. H. |
|
9,95
v. H. |
| 10,70
v. H. |
| 11,19
v. H. |
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nach
oben
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| Abgabenordnung
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| Termine
Oktober 2007 |
| Bitte
beachten Sie die folgenden Termine, zu
denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart |
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Ende
der Schonfrist bei Zahlung durch |
| Fälligkeit |
| Überweisung
1 |
Scheck/Bar
2 |
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Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3
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| 10.10.2007 |
15.10.2007 |
07.10.2007 |
|
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer
sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004
erfolgten Gewinnausschüttung
an den Anteilseigner an das zuständige
Finanzamt abzuführen.
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| Umsatzsteuer4 |
| 10.10.2007 |
15.10.2007 |
07.10.2007 |
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| Gewerbesteuer |
| 29.10.20076 |
entfällt |
entfällt |
|
Grundsteuer
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| 10.10.2007 |
15.10.2007 |
07.10.2007 |
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| Sozialversicherung5 |
| 29.10.20076 |
entfällt |
entfällt |
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| 1 |
Umsatzsteuervoranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen müssen
grundsätzlich bis zum 10. des
dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats
(auf elektronischem Weg) abgegeben
werden. Fällt der 10. auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist
der nächste Werktag der Stichtag.
Bei einer Säumnis der Zahlung
bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge
erhoben. Eine Überweisung muss
so frühzeitig erfolgen, dass
die Wertstellung auf dem Konto des
Finanzamts am Tag der Fälligkeit
erfolgt. |
| 2 |
Bei Zahlung durch Scheck ist ab
dem 1.1.2007 zu beachten, dass die
Zahlung erst drei Tage nach Eingang
des Schecks beim Finanzamt als erfolgt
gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung
erteilt werden. |
| 3 |
Für den abgelaufenen Monat,
bei Vierteljahreszahlern für
das abgelaufene Kalendervierteljahr. |
| 4 |
Für den abgelaufenen Monat;
bei Dauerfristverlängerung für
den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern
mit Dauerfristverlängerung für
das vorangegangene Kalendervierteljahr. |
| 5 |
Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen
der Sozialversicherungsbeiträge
einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag
des laufenden Monats vorgezogen worden.
Zur Vermeidung von Säumniszuschlägen
bietet sich die Zahlung im Lastschriftverfahren
an. Die Krankenkassen möchten
die Beitragsnachweise monatlich bereits
eine Woche vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin
elektronisch übermittelt haben.
Dies sollte mit den einzelnen Krankenkassen
abgestimmt werden. Wird die Lohnbuchführung
nicht im eigenen Unternehmen, sondern
durch extern Beauftragte erledigt,
muss deshalb beachtet werden, dass
die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10
Tage vor dem Fälligkeitstermin
an den Beauftragten übermittelt
werden. Dies gilt insbesondere dann,
wenn der Fälligkeitstermin auf
einen Montag oder auf einen Tag nach
Feiertagen fällt. |
| 6 |
In Bundesländern, in denen
der 31. Oktober ein Feiertag ist,
muss die Meldung bis zum 26.10.2007
übermittelt werden. |
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oben
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| Einkommensteuer |
| Antragsveranlagung
für 2005 nur bis zum 31.12.2007 möglich |
| Für Bezieher
von Arbeitslohn wird eine Veranlagung
zur Einkommensteuer nur unter bestimmten
Voraussetzungen durchgeführt. Zur
Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen
(z. B. einbehaltene Zinsabschlagsteuer)
oder zur Geltendmachung von Verlusten
muss deshalb eine Einkommensteuererklärung
bis zum Ablauf des zweiten auf den Veranlagungszeitraum
folgenden Kalenderjahrs abgegeben werden.
Die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung
des Jahres 2005 läuft in diesen Fällen
am 31.12.2007 ab. Wird die Einkommensteuererklärung
für 2005 erst nach dem 31.12.2007
abgegeben, wird keine Veranlagung durchgeführt,
weil die Frist nicht verlängerbar
ist.
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| Jahressteuergesetz
2008: Geplante Änderungen bei Versorgungsleistungen
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| Die Bundesregierung
hat den Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes
2008 beschlossen. Danach soll eine Vermögensübergabe
gegen Versorgungsleistungen zukünftig
nur noch bei einer Übertragung von
Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen
möglich sein. Dabei soll nicht mehr
zwischen Rente und dauernder Last unterschieden
werden, so dass Versorgungsleistungen
in voller Höhe als Sonderausgaben
abgezogen und beim Empfänger voll
besteuert werden.
In allen anderen Fällen (Übertragung
von Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften
im Privatvermögen) soll der Abzug
wiederkehrender Leistungen als Sonderausgaben
nicht mehr zulässig sein. Gleichzeitig
entfiele dann auch die Besteuerung der
Zahlungen als sonstige Einkünfte
beim Empfänger.
Diese Regelung soll auf alle nach dem
31.12.2007 vereinbarten Vermögensübertragungen
angewendet werden. Auf vor dem 1.1.2008
abgeschlossene Verträge soll die
Neuregelung ab dem Veranlagungszeitraum
2013 gelten.
.
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| Lohnsteuer/Sozialversicherung |
| Künstlersozialversicherung
- Welche Unternehmen müssen zahlen? |
| Das
Gesetz über die Sozialversicherung
der selbstständigen Künstler
und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz
- KSVG) regelt die Einbeziehung
der selbstständigen Künstler
und Publizisten in den Schutz der
gesetzlichen Sozialversicherung.
Ein Bestandteil des Gesetzes ist
die sog. Künstlersozialabgabe.
Danach sind bestimmte Unternehmen
zur Zahlung einer Künstlersozialabgabe
verpflichtet. Vielfach herrscht
Unkenntnis darüber, welche
Unternehmen dies sind. Nach dem
KSVG fallen hierunter drei Arten
von Unternehmen:
- Unternehmen, die typischerweise
künstlerische oder publizistische
Werke verwerten, z. B. Verlage,
Theater, Galerien, Rundfunk und
Fernsehen.
- Unternehmen, die für sich
selbst Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit
betreiben und dabei nicht nur
gelegentlich Aufträge an
selbstständige Künstler
oder Publizisten erteilen und
- Unternehmen, die solche Aufträge
erteilen, um die Werke oder Leistungen
der selbstständigen Künstler
oder Publizisten für Zwecke
ihres Unternehmens zu nutzen,
wenn im Zusammenhang mit dieser
Nutzung Einnahmen erzielt werden
sollen.
Hier stellt sich häufig die
Frage, wann Aufträge an selbstständige
Künstler und Publizisten "nicht
nur gelegentlich" erteilt werden.
Was Veranstaltungen angeht, so enthält
das Gesetz die Aussage, dass eine
nur gelegentliche Erteilung von
Aufträgen vorliegt, wenn in
einem Kalenderjahr nicht mehr als
drei Veranstaltungen durchgeführt
werden.
Bezieht sich die Auftragserteilung
nicht auf Veranstaltungen, sondern
auf andere Maßnahmen (z. B.
die Erstellung einer Internetseite,
den Entwurf eines Flyers oder die
Gestaltung eines Geschäftsberichts),
so reicht es bereits aus, wenn einmal
jährlich eine solche Auftragserteilung
geschieht. Nicht hingegen reicht
es aus, wenn sie nur ein einziges
Mal erfolgt.
Nicht unter die Abgabepflicht fallen
auch private Veranstaltungen: wird
z. B. eine Musikgruppe für
eine Silberhochzeit engagiert, handelt
es sich um eine private Veranstaltung,
bei der die künstlerische Leistung
nicht "verwertet", sondern
"konsumiert" wird.
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| Erbschaft-/Schenkungsteuer |
| Eingetragene
Lebenspartner sind erbschaftsteuerrechtlich
nicht wie Ehegatten zu behandeln |
| Ehegatten
stehen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer
sehr hohe Freibeträge zu. Außerdem
haben sie Anspruch auf den Versorgungsfreibetrag.
Darüber hinaus werden sie in
die Steuerklasse I eingeordnet,
so dass die die Freibeträge
übersteigenden Beträge
den günstigsten Steuersätzen
unterliegen.
Der Bundesfinanzhof ist der Ansicht,
dass eingetragenen Lebenspartnern
diese Vorteile auch aus verfassungsrechtlichen
Gründen nicht zustehen.
Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
werden in die (ungünstigste)
Steuerklasse III eingestuft und
haben Anspruch auf nur sehr geringe
Freibeträge.
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| AO/FGO |
| Jahressteuergesetz
2008: Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten |
| Trotz
massiver Kritik seitens der steuerberatenden
Berufe versucht der Gesetzgeber
durch Neuformulierung des Paragrafen
über den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten,
Steuergestaltungsmöglichkeiten
einzudämmen.
Bisher muss die Finanzverwaltung
nachweisen, dass der Steuerbürger
mit seinen Gestaltungen das Gesetz
umgeht. Zukünftig soll die
Beweislast umgekehrt werden. Jeder
Steuerbürger müsste bei
einer steuersparenden Gestaltung,
die der Finanzverwaltung nicht gefällt,
den Nachweis erbringen, dass eine
andere verständige Person diese
Gestaltung unter wirtschaftlichen
Interessen gewählt hätte.
Ist dies der Fall und liegen "beachtliche
außersteuerlichen Gründe"
vor, könnte es gelingen, dem
Missbrauchstatbestand zu entgehen.
Der Gesetzgeber will sich damit
die Möglichkeit schaffen, unzureichende
Gesetzesformulierungen durch die
Hintertüre zu heilen.
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