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Archiv |
Mandantenbrief
Oktober 2008
Alle
Angaben ohne Gewähr
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| Allgemeines
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| Zahlungsverzug:
Höhe der Verzugszinsen |
| Der
Gläubiger kann nach dem Eintritt
der Fälligkeit seines Anspruchs den
Schuldner durch eine Mahnung in Verzug
setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind
die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
-
für die Leistung eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt ist
-
die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis
anknüpft
- der
Schuldner die Leistung verweigert
-
besondere Gründe den sofortigen
Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens
30 Tage nach Fälligkeit und Zugang
einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber
einem Schuldner, der Verbraucher ist,
allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung
besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger
den Zugang der Rechnung (nötigenfalls
auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis)
bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld
zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt
für das Jahr fünf Prozentpunkte
bzw. für Rechtsgeschäfte, an
denen Verbraucher nicht beteiligt sind,
acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich
zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden
Jahres um die Prozentpunkte, um welche
die Bezugsgröße seit der letzten
Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen
oder gefallen ist. Bezugsgröße
ist der Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen
Zentralbank vor dem ersten Kalendertag
des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle
Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.01.2006:
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| Zeitraum |
| 01.07.
bis 31.12.2006 |
| 01.01.
bis 30.06.2007 |
| 01.07.
bis 31.12.2007 |
| 01.01.
bis 30.06.2008 |
| 01.07.
bis 31.12.2008 |
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| Basiszinssatz |
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1,95
v. H. |
| 2,70
v. H. |
| 3,19
v. H. |
| 3,32
v. H. |
| 3,19
v. H. |
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| Verzugszinssatz |
|
6,95
v. H. |
| 7,70
v. H. |
| 8,19
v. H. |
| 8,32
v. H. |
| 8,19
v. H. |
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| Verzugszinssatz
für Rechtsgeschäfte
ohne Verbraucherbeteiligung |
|
9,95
v. H. |
| 10,70
v. H. |
| 11,19
v. H. |
| 11,32
v. H. |
| 11,19
v. H. |
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nach
oben
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| Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung
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| Termine
Oktober 2008 |
| Bitte
beachten Sie die folgenden Termine, zu
denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart |
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Ende
der Schonfrist bei Zahlung durch |
| Fälligkeit |
| Überweisung
1 |
Scheck/Bar
2 |
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Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 3
|
| 10.10.2008 |
13.10.2008 |
07.10.2008 |
|
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer
sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004
erfolgten Gewinnausschüttung
an den Anteilseigner an das zuständige
Finanzamt abzuführen.
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Umsatzsteuer
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| 10.10.2008 |
13.10.2008 |
07.10.2008 |
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| Sozialversicherung5 |
| 29.10.2008 |
entfällt |
entfällt |
|
| 1 |
Umsatzsteuervoranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen müssen
grundsätzlich bis zum 10. des
dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats
(auf elektronischem Weg) abgegeben
werden. Fällt der 10. auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist
der nächste Werktag der Stichtag.
Bei einer Säumnis der Zahlung
bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge
erhoben. Eine Überweisung muss
so frühzeitig erfolgen, dass
die Wertstellung auf dem Konto des
Finanzamts am Tag der Fälligkeit
erfolgt. |
| 2 |
Bei Zahlung durch Scheck ist ab
dem 1.1.2007 zu beachten, dass die
Zahlung erst drei Tage nach Eingang
des Schecks beim Finanzamt als erfolgt
gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung
erteilt werden. |
| 3 |
Für den abgelaufenen Monat, |
| 4 |
Für den abgelaufenen Monat;
bei Dauerfristverlängerung für
den vorletzten Monat; |
| 5 |
Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen
der Sozialversicherungsbeiträge
einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag
des laufenden Monats vorgezogen worden.
Um Säumniszuschläge zu vermeiden,
empfiehlt sich das Lastschriftverfahren.
Ab 1. Januar 2008 gilt bei allen Krankenkassen
ein einheitlicher Abgabetermin für
die Beitragsnachweise. Diese müssen
dann bis spätestens zwei Arbeitstage
vor Fälligkeit (d. h. am 24.6.2008)
an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt
werden. Wird die Lohnbuchführung
durch extern Beauftragte erledigt,
sollten die Lohn- und Gehaltsdaten
etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin
an den Beauftragten übermittelt
werden. Dies gilt insbesondere, wenn
die Fälligkeit auf einen Montag
oder auf einen Tag nach Feiertagen
fällt. |
nach
oben
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| Einkommensteuer |
| "Wohn-Riester"
- die selbst genutzte Wohnimmobilie als
Altersvorsorge |
| Rückwirkend zum
1.1.2008 ist das Eigenheimrentengesetz
- auch "Wohn-Riester" genannt
- in Kraft getreten. Nach Abschaffung
der Eigenheimzulage ab dem Jahr 2006 gab
es keine adäquate Förderung
des selbst genutzten Wohneigentums mehr.
Die Regelungen zur eigenen Wohnung in
der bisherigen Riesterförderung waren
so restriktiv, dass die Praxis kaum davon
Gebrauch gemacht hat. Mit der Einführung
des "Wohn-Riesters" soll sich
dies ändern.
Beschränkung
auf selbst genutzte Wohnimmobilien
Mit der Förderung der selbst genutzten
Wohnimmobilie soll die private Altersvorsorge
gestärkt werden. Daher werden nur
bestimmte Immobilien gefördert, nämlich
- eine Wohnung in einem eigenen Haus
oder
- eine eigene Eigentumswohnung oder
- eine Genossenschaftswohnung einer
eingetragenen Genossenschaft.
Voraussetzung für die Förderung
mittels "Wohn-Riester" ist,
dass die Wohnung den Lebensmittelpunkt
des Zulagenberechtigten bildet, im Inland
gelegen ist und vom Zulageberechtigten
zu eigenen Wohnzwecken als Hauptwohnsitz
genutzt wird.
Geringfügige Erweiterung
der Berechtigten
Den "Wohn-Riester" können
alle in Anspruch nehmen, die auch zum
Abschluss eines Riesterrentenvertrags
berechtigt sind. Das sind unter anderem
rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
und Beamte. Außerdem können
Personen partizipieren, die eine Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen
voller Erwerbsminderung oder eine Versorgung
wegen Dienstunfähigkeit beziehen.
Selbstständige, auch wenn sie nur
geringe Einkünfte haben, bleiben
von der Riesterförderung ausgeschlossen.
Weitgehende Entnahmemöglichkeit
von gefördertem Altersvorsorgevermögen
Der Riestersparer kann bis zu 75 % oder
alternativ volle 100 % des Kapitals seines
Riestervertrags für eine begünstigte
Wohnimmobilie entnehmen. Für vor
dem 1.1.2008 abgeschlossene Altverträge
muss der Entnahmebetrag für den Zeitraum
2008/2009 mindestens 10.000 € betragen.
Ab 2010 fällt der Mindestentnahmebetrag
weg. Der Entnahmebetrag kann ausschließlich
wie folgt verwendet werden:
- in der Einzahlungsphase des Riestervertrags
unmittelbar für die Anschaffung
oder Herstellung einer eigenen Wohnung
- zu Beginn der Auszahlungsphase zur
Entschuldung einer selbst genutzten
Wohnimmobilie
- für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen
für die selbst genutzte Genossenschaftswohnung.
Förderung von Tilgungsleistungen
Tilgungsleistungen für zertifizierte
Immobilienkredite (auch zertifizierte
Bausparverträge) werden künftig
wie Sparbeiträge behandelt. Die Zulagen,
die der Staat gewährt, werden dann
auch für die Tilgung des Darlehens
eingesetzt. Voraussetzung ist, dass die
selbst genutzte Wohnimmobilie, für
die das Darlehen eingesetzt wird, erst
nach dem 31.12.2007 gekauft oder gebaut
wird.
Nachgelagerte Besteuerung
Wie bei Riestersparverträgen erfolgt
auch bei der mit "Wohn-Riester"
geförderten selbst genutzten Wohnimmobilie
eine nachgelagerte Besteuerung. Zur Bemessung
der Besteuerung werden der aus dem Riestervertrag
entnommene Betrag bzw. die Darlehenstilgungsbeiträge
nebst steuerpflichtiger Zulagen auf dem
so genannten Wohnförderkonto erfasst.
Der Betrag auf dem Wohnförderkonto
wird in der Ansparphase jährlich
um 2 % erhöht. Damit soll berücksichtigt
werden, dass der Förderberechtigte
das in die Wohnimmobilie investierte geförderte
Kapital bereits vor Beginn der Auszahlungsphase
nutzen kann.
Bezüglich der nachgelagerten Besteuerung
des auf dem Wohnförderkonto erfassten
steuerlich geförderten Kapitals hat
der Riestersparer das Wahlrecht zwischen
laufender Besteuerung und Einmalbesteuerung.
Je nach Beginn der vertraglich vereinbarten
Auszahlungsphase zwischen dem 60. und
68. Lebensjahr kann der Riestersparer
das Kapital des Wohnförderkontos
gleichmäßig verteilt über
17 bis 25 Jahre (bis zur Vollendung des
85. Lebensjahres) versteuern. Bei der
Einmalbesteuerung des Kapitals des Wohnförderkontos
räumt der Gesetzgeber einen Abschlag
von 30 % ein, so dass nur 70 % des Wohnförderkontos
der Besteuerung unterliegen. Welche Variante
günstiger ist, muss individuell beurteilt
werden.
Sofortversteuerung bei Aufgabe
der Selbstnutzung
Gibt der Riestersparer die Selbstnutzung
der geförderten Wohnimmobilie auf,
sieht der Gesetzgeber darin eine schädliche
Verwendung, weil eine Alterssicherung
nicht mehr erreicht werden kann. Liegt
die schädliche Verwendung in der
Ansparphase, wird das Wohnförderkonto
unmittelbar besteuert. Im Todesfall des
Riestersparers vor dem 85. Lebensjahr
ist der Betrag des Wohnförderkontos
in seiner letzten Einkommensteuererklärung
zu versteuern. Bei schädlicher Verwendung
in der Auszahlungsphase muss unterschieden
werden, ob sich der Riestersparer für
die laufende Besteuerung oder für
die Einmalbesteuerung entschieden hatte.
Bei laufender Besteuerung wird der Restbetrag
des Wohnförderkontos im Jahr des
Beginns der schädlichen Verwendung
versteuert. Im Fall der Einmalbesteuerung
werden die bisher nicht besteuerten 30
% des Wohnförderkontos der Besteuerung
unterworfen. Der Betrag wird mit 1,5 multipliziert,
wenn die schädliche Verwendung innerhalb
der ersten zehn Jahre nach Beginn der
Auszahlungsphase erfolgt. Findet die schädliche
Verwendung zwischen dem 11. und dem 20.
Jahr nach Beginn der Auszahlungsphase
statt, wird der zu besteuernde 30%-Anteil
des Wohnförderkontos nicht erhöht.
Der Gesetzgeber hat zahlreiche Ausnahmen
vorgesehen, in denen eine schädliche
Verwendung nicht gegeben sein soll, z.
B. wenn
- der Riestersparer den Betrag des
Wohnförderkontos für die Anschaffung
oder Herstellung einer neuen selbst
genutzten Wohnung einsetzt. Dies kann
innerhalb eines Jahres vor und vier
Jahre nach Aufgabe der Selbstnutzung
geschehen.
- der Riestersparer einen Betrag in
Höhe des Wohnförderkontos
innerhalb eines Jahres nach Aufgabe
der Selbstnutzung auf einen anderen
Riestervertrag einzahlt.
- im Todesfall des Riestersparers sein
Ehegatte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken
nutzt.
- die Wohnung auf Grund eines beruflich
bedingten Umzugs nicht selbst genutzt
wird. Der Riestersparer muss die Wiederaufnahme
der Selbstnutzung beabsichtigen und
die Selbstnutzung spätestens mit
Vollendung des 67. Lebensjahres wieder
aufnehmen. Eine Vermietung der Wohnung
im Zeitraum der beruflich bedingten
Abwesenheit muss von vornherein entsprechend
befristet werden.
Einführung des Berufseinsteiger-Bonus
Um die jüngere Generation zum Abschluss
eines Riestervertrags zu motivieren, sieht
der Gesetzgeber künftig einen Berufseinsteiger-Bonus
vor. Danach bekommt ein Riestersparer,
der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, einmalig eine bis zu 200 ? erhöhte
Grundzulage. Dies gilt ab 2008. Also bekommt
auch ein Riestersparer, der seinen Vertrag
vor 2008 abgeschlossen hat, 2008 den Berufseinsteiger-Bonus,
wenn er erst 2008 25 Jahre alt wird..
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| Änderung
der Freistellungsaufträge prüfen |
| Zum 1. Januar 2009
wird die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge
eingeführt. Zum gleichen Zeitpunkt
werden Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschbetrag
zu einem Sparer-Pauschbetrag zusammengeführt,
der dann 801 € für Alleinstehende
und 1.602 € für zusammenveranlagte
Ehegatten beträgt.
Das Bundesministerium der Finanzen weist
darauf hin, dass die vor dem 1. Januar
2009 erteilten Freistellungsaufträge
weiterhin ihre Gültigkeit behalten,
wobei eine Beschränkung auf einzelne
Konten nicht mehr möglich ist.
Hinweis: Vor dem 1.1.2009
sollten alle Freistellungsaufträge
geprüft werden. Dabei ist auch darüber
nachzudenken, ob der Freistellungsauftrag
zukünftig nur noch dem Institut erteilt
wird, bei dem voraussichtlich die höchsten
Zinseinnahmen anfallen werden. Ob eine
Option zur Einkommensteuerveranlagung
vorteilhafter ist, kann in vielen Fällen
erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres
festgestellt werden, wenn sämtliche
übrigen Besteuerungsgrundlagen vorliegen.
Deshalb sollten alle Steuerbescheinigungen
aufbewahrt werden. Außerdem sollte
bei den Kreditinstituten für jedes
Jahr eine Erträgnisaufstellung beantragt
werden, weil es die bisher üblichen
Jahresbescheinigungen nicht mehr gibt.
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| Durch
Untreue entstandene oder verursachte Aufwendungen
sind keine Betriebsausgaben |
| Ein Versicherungsvertreter
hatte für die Versicherungsgesellschaft
auch Inkassovollmacht. Einen großen
Teil der im Namen und für Rechnung
der Gesellschaft einzuziehenden Versicherungsbeiträge
unterschlug er. Nach Aufdeckung der Unterschlagungen
schloss die Versicherungsgesellschaft
mit ihrem Vertreter einen verzinslichen
Darlehensvertrag. Die Rückzahlung
erfolgte durch die Abtretung von Provisionsansprüchen.
Zinsaufwendungen für dieses Darlehen
machte der Versicherungsvertreter ebenso
als Betriebsausgaben geltend wie im Zusammenhang
mit der Darlehensvereinbarung angefallene
Steuerberatungs- und Notariatskosten.
Das Finanzamt lehnte dies ab. Der Bundesfinanzhof
gab dem Finanzamt Recht.
Schuldzinsen sind nur als Betriebsausgaben
abzugsfähig, wenn sie für ein
betrieblich veranlasstes Darlehen geleistet
werden. Maßgebend ist die tatsächliche
Verwendung der Darlehensmittel. Für
private Zwecke verwendete Darlehen sind
Privatschulden. Entsprechendes gilt auch
für die Entnahme von fremdfinanzierten
Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens.
Mit deren Entnahme sind auch die damit
im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten
ins Privatvermögen zu überführen.
Mit den für die Versicherungsgesellschaft
vereinnahmten Beiträgen wurden private
Verbindlichkeiten getilgt. Damit wurden
die zunächst für betriebliche
Zwecke vereinnahmten Beträge privat
entnommen. Durch die Verknüpfung
der eingenommenen Beiträge mit den
gleichzeitig entstandenen Verbindlichkeiten
gegenüber der Versicherungsgesellschaft
wurden mit der Entnahme der Beiträge
die bisherigen betrieblichen Verbindlichkeiten
in Privatschulden umqualifiziert.
Die Beratungs- und Notargebühren
standen in unmittelbarem Zusammenhang
mit dem Abschluss des (privaten) Darlehensvertrags.
Deshalb waren auch diese nicht als Betriebsausgaben
abzugsfähig.
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| Fahrtenbuch
kann trotz kleiner Mängel ordnungsgemäß
sein |
| Die Frage, welche
Anforderungen an ein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch zu stellen sind, beschäftigt
immer wieder die Gerichte. Davon hängt
letztlich ab, wie der private Nutzungsanteil
oder der Sachbezugswert ermittelt wird.
Nach der Fahrtenbuchmethode können
die Kosten im Verhältnis der betrieblichen
zu den privaten Fahrten aufgeteilt werden.
Bei einem nicht ordnungsgemäßen
Fahrtenbuch ist die ungünstigere
1%-Regelung anzuwenden.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen
Fall hatte die Lohnsteuer-Außenprüfung
geringe Mängel festgestellt. So fehlte
die Eintragung einer Fahrt, für die
eine Tankrechnung vorlag. Außerdem
stimmten Kilometerangaben des Fahrtenbuchs
nicht mit den Angaben in Werkstattrechnungen
genau überein. Das Gericht hielt
diese Mängel nicht für ausreichend,
die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs
zu versagen.
Hinweis: Wo die Grenzen
für den Begriff "kleinere Mängel"
liegen, dürfte weiterhin eine Frage
der Auslegung sein. Immer wieder tragen
Autowerkstätten in ihre Rechnungen
falsche Kilometerangaben ein. Dies hat
auch das Gericht festgestellt.
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| Fahrtkosten
Gehbehinderter als außergewöhnliche
Belastung |
| Außergewöhnlich
Gehbehinderte (Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis),
Blinde (Merkzeichen Bl) und Hilflose (Merkzeichen
H) können grundsätzlich alle
Kraftfahrzeugkosten als außergewöhnliche
Belastung geltend machen. Dabei ist eine
Angemessenheitsgrenze für Fahrten
bis zu 15.000 km im Jahr und bis zur Höhe
der Kilometerpauschbeträge für
Werbungskosten zu beachten.
Der Bundesfinanzhof hat dazu ergänzend
festgestellt, dass die Beschränkung
auf die Pauschbeträge auch dann gilt,
wenn das Fahrzeug eine sehr geringe Jahreskilometerleistung
hat. Ungeklärt bleibt dagegen, ob
der Kilometersatz angemessen zu erhöhen
ist, wenn ein Fahrzeug in erheblichem
Maße umgebaut wird, um der Behinderung
des Betroffenen gerecht zu werden.
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| Kindergeldanspruch
für volljähriges, noch nicht 21
Jahre altes arbeitssuchendes Kind nur bei
wiederholter Meldung bei der Arbeitsvermittlung |
| Hat ein Kind das 18.
Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr
vollendet und steht es in keinem Beschäftigungsverhältnis,
besteht Anspruch auf Kindergeld. Voraussetzung
ist allerdings, dass das Kind bei einer
Agentur für Arbeit im Inland als
Arbeitssuchender gemeldet ist.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass
es nicht ausreicht, wenn sich das Kind
nur einmal bei der Agentur für Arbeit
meldet. Vielmehr sei Voraussetzung, dass
das Kind sich alle drei Monate dort meldet.
Geschieht dies nicht und endet die Arbeitsvermittlungspflicht
seitens der Agentur für Arbeit, besteht
anschließend kein Anspruch auf Kindergeld
mehr.
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| Rückwirkende
Mietanpassung wegen Wertsicherungsklausel
unter nahen Angehörigen steuerlich
nicht anzuerkennen |
| Eine Ehefrau hatte
seit 1979 ein Betriebsgebäude langfristig
an ihren Mann vermietet. Im Mietvertrag
war in einer Wertsicherungsklausel vereinbart,
dass die Miete auf Grund von Preissteigerungen
erhöht werden konnte. Eine Mieterhöhung
wurde jedoch von der Ehefrau über
18 Jahre hinweg nicht verlangt. Erst 1997
vereinbarten die Eheleute die Mieten entsprechend
der Wertsicherungsklausel rückwirkend
ab 1993 neu zu berechnen. Die Nachzahlung
für die Jahre 1993-1997 von 180.000
DM machte der Ehemann als Betriebsausgaben
geltend.
Der Bundesfinanzhof erkannte dies nicht
an, weil der Mietvertrag nicht entsprechend
der getroffenen Vereinbarung durchgeführt
worden war. Dabei war für das Gericht
ausschlaggebend, dass die Eheleute mehr
als 18 Jahre keine Mietanpassung vorgenommen
hatten.
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| Stille
Reserven eines betrieblichen Arbeitszimmers
im gemeinsamen Haus von Eheleuten nur zur
Hälfte steuerpflichtig |
| Ein Ehemann nutzte
einen Kellerraum im gemeinschaftlichen
Haus der Eheleute für seine Arztpraxis.
Er machte die Absetzungen für Abnutzung
(AfA) hierauf auch hinsichtlich des Anteils
seiner Frau als Betriebsausgaben geltend.
Als er seine Arztpraxis veräußerte,
versteuerte das Finanzamt den Veräußerungsgewinn
des Kellerraums auch hinsichtlich des
hälftigen Anteils der Ehefrau, weil
hierauf auch die AfA gewährt worden
war.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs
musste der Arzt aber nur die stillen Reserven
seines hälftigen Anteils versteuern,
weil nur dieser notwendiges Betriebsvermögen
war.
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|
| Verlustabzug
geht Freibeträgen für außergewöhnliche
Belastungen vor |
| Freibeträge für
außergewöhnliche Belastungen
in besonderen Fällen können
erst dann abgezogen werden, wenn ein Verlustabzug
berücksichtigt worden ist.
Der Bundesfinanzhof musste sich zu diesem
Problem äußern, weil ein Betroffener
eine Verfassungswidrigkeit geltend gemacht
hatte. Diese Verfassungswidrigkeit vermochte
das Gericht nicht zu erkennen. Dazu wurde
festgestellt, dass Sinn und Zweck der
Freibeträge eine steuerliche Entlastung
sei. Diese Entlastung sei nicht erforderlich,
wenn das Einkommen durch einen Verlustabzug
ohnehin nicht besteuert wird.
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| Zeitraum
für Verlustabzug in Erbfällen
verlängert |
| Der Bundesfinanzhof
hatte entschieden, dass der vom Erblasser
nicht ausgenutzte Verlustabzug vom Erben
künftig nicht mehr bei seiner Einkommensteuerveranlagung
geltend gemacht werden kann. Da Erben
diesen Verlustabzug bisher geltend machen
konnten, gewährt das Gericht für
alle Erbfälle, die bis zum Ablauf
des Tages der Veröffentlichung der
Entscheidung (12. März 2008) eingetreten
sind, Vertrauensschutz.
Erfreulich ist, dass die neue Regelung
für Erbfälle nach einem Schreiben
des Bundesministeriums der Finanzen erst
nach dem Tag der Veröffentlichung
im Bundessteuerblatt gilt, also nach dem
18.8.2008.
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| Gewerbesteuer |
| Verfall
von Anrechnungsüberhängen bei
der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die
Einkommensteuer ist verfassungsgemäß |
| Die tarifliche Einkommensteuer
mindert sich nach Berücksichtigung
sonstiger Steuerermäßigungen,
ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung
für Zuwendungen an politische Parteien
und an unabhängige Wählervereinigungen,
bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen
(auch als Mitunternehmer) um das 3,8fache
(ab 2008) des für den jeweiligen
Veranlagungszeitraum festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrags.
Beträgt die tarifliche Einkommensteuer
0 , weil z. B. ein Verlustabzug vorzunehmen
ist, kommt es nicht zu einer Anrechnung
der Gewerbesteuer (sog. Anrechnungsüberhang).
Der Bundesfinanzhof hält dies für
verfassungsgemäß, weil der
Abzug der Steuerermäßigung
davon abhängig sei, ob eine Doppelbelastung
mit Einkommen- und Gewerbesteuer vorliege.
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| Umsatzsteuer |
| Kein
ermäßigter Umsatzsteuersatz auf
die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort
und Stelle |
| Die Umsätze aus
der Abgabe von Speisen zum Verzehr an
Ort und Stelle sind eine sonstige Leistung
und bei der Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz
von derzeit 19 % zu versteuern. Speisen
werden zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten,
wenn sie nach den Umständen der Abgabe
dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt
zu werden, der mit dem Abgabeort in einem
räumlichen Zusammenhang steht und
wenn besondere Vorrichtungen (Tische,
Bänke, Stühle) für den
Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten
werden.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts München
muss sich der am Rand eines Biergartens
(Unternehmer A), mitten im Wald und drei
Kilometer von der nächsten Ortschaft
entfernt betriebene Fischstand (Unternehmer
B) die Einrichtungen des Biergartens zum
Verzehr an Ort und Stelle zurechnen lassen.
Insbesondere gilt das, wenn der Inhaber
des Biergartens mit dem Angebot der Fische
wirbt. Der Betreiber des Fischstands darf
nur die zum Mitnehmen - Verzehr außerhalb
des Biergartens - verkauften Fische mit
dem ermäßigten Umsatzsteuersatz
versteuern.
Das Finanzgericht stellt allerdings klar,
dass nicht jede von dritter Seite zur
Verfügung gestellte Vorrichtung dazu
führt, dass ein Verzehr an Ort und
Stelle vorliegt. Es sind immer die Umstände
des Einzelfalls zu prüfen.
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| Zivilrecht |
| Darlehen
sollten unbar oder gegen Quittung zurückgezahlt
werden |
| In einem vom Brandenburgischen
Oberlandesgericht entschiedenen Fall machte
ein Darlehensgeber die Rückzahlung
eines Privatdarlehens über 60.000
DM geltend. Darlehensvereinbarung, -auszahlung
und Zugang der wirksamen Kündigungserklärung
waren unstreitig. Der Darlehensnehmer
behauptete allerdings, das Darlehen in
mehreren Teilbeträgen in bar bereits
vollständig zurückgezahlt zu
haben, und führte als Zeugen hierfür
seine Ehefrau und eine weitere Person
an.
Nach der Erhebung der Beweislage bezweifelte
das Gericht, dass die Zeugen das von ihnen
behauptete Geschehen zutreffend wiedergegeben
hatten. Diese Zweifel gingen zu Lasten
des Darlehensnehmers, so dass er zur Rückzahlung
des Darlehens verurteilt wurde.
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